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Urteil

W 7 K 24.134

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt auch nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine besonders schwerwiegende Straftat dar (Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV), die wegen ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine EU-weit gemeinsame Bekämpfung erfordert. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln stellt auch nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine besonders schwerwiegende Straftat dar (Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV), die wegen ihrer grenzüberschreitenden Dimension eine EU-weit gemeinsame Bekämpfung erfordert. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. ... Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 25. März 2021, in seiner letzten Fassung nach Änderung von Ziffer 2 in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2024, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist hier der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16). 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde der Kläger vor Bescheiderlass mit Schreiben vom 16. Februar 2021 ordnungsgemäß angehört. Er hat sich bereits im Verwaltungsverfahren ausführlich zur Sache geäußert. 2. Die Ausweisungsverfügung (Ziffer 1 des angefochtenen Bescheids) ist auch materiell rechtmäßig. Zur Begründung wird zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: a) Für den Kläger gilt kein tatbestandlich erhöhter Schutz vor Ausweisungen. Die Ausweisung richtet sich vielmehr nach der Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG. Insbesondere kommt eine Anwendung von § 53 Abs. 3 AufenthG nicht in Betracht. Denn dem Kläger steht kein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Der Kläger kann von seiner Mutter kein Recht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 ableiten. Eine in seiner Kindheit erworbene entsprechende Rechtsposition ist infolge der Abschiebung im Jahr 1998 erloschen (vgl. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80). Nach seiner Wiedereinreise als Volljähriger lebte er nicht mehr mit seiner Mutter zusammen. Auch von seiner Ex-Frau kann er eine solche Rechtsstellung nicht ableiten. Denn die Lebensgemeinschaft bestand ausweislich des Beschlusses des Amtsgerichts B. – Familiengericht – vom … … 2007 (Az. … . **) kürzer als die von Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 geforderten drei Jahre. Eine Rechtsposition nach Art. 6 ARB 1/80 durch eigene Berufstätigkeit des Klägers – sollte sie angesichts der häufig wechselnden Arbeitgeber in kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen überhaupt entstanden sein – ist spätestens infolge der Unterbringung im Bezirkskrankenhaus zur psychiatrischen Behandlung ab dem Jahr 2018 erloschen. Denn anlässlich der dortigen – später auch zwangsweisen – Unterbringung, während derer er keinem regulären Beschäftigungsverhältnis mehr nachgehen konnte, ist der Kläger aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden. Den Zeitraum, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden (vgl. m.w.N. VG Hannover, B.v. 29.11.2023 – 5 A 6258/21 – juris Rn. 46), hat der Kläger überschritten, indem er sich bis zur Unterbringung infolge des Urteils des Landgerichts A. … … … 2020 bereits seit Januar 2018 regelmäßig im Bezirkskrankenhaus aufhielt, keiner regulären Beschäftigung mehr nachging und eine Wiederaufnahme angesichts der erheblichen psychischen Probleme in absehbarer Zeit auch nicht mehr zu erwarten war. Dass der Kläger nun seit dem 7. Juni 2024 wieder berufstätig ist, führt nicht zur Neuentstehung einer assoziationsrechtlichen Position. Dies gilt zum einen angesichts der kurzen Zeitdauer, zum anderen lässt eine Beschäftigung infolge bestrittenen Aufenthaltsrechts, hier während des Klageverfahrens, die Entstehung einer solchen Rechtsposition nicht zu (Kurzidem in BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, Art. 6 EWG-Türkei Rn. 18). b) Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage damit in § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise (sog. Ausweisungsinteressen) mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet (sog. Bleibeinteressen) ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dabei steht der Behörde weder hinsichtlich der Gefahrenprognose noch hinsichtlich der Abwägung ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zu. Ob sie diese Tatbestandsvoraussetzungen zu Recht angenommen hat, muss das Gericht vielmehr anhand einer eigenständigen Gefahrenprognose sowie einer Abwägung der Ausweisungs- und der Bleibeinteressen im Einzelfall, bezogen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung, überprüfen (vgl. BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28.16 – juris Rn. 16; U.v. 30.7.2013 – 1 C 9.12 – juris Rn. 8). Liegen danach die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so ergibt sich die Ausweisung als gebundene Rechtsfolge. Bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen sind gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts, die persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht. Die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Umstände sollen sowohl zugunsten als auch zulasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 13; BVerwG, U.v. 25.7.2017 – 1 C 12.16 – juris Rn. 15; BVerwG, U.v. 22.2.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 20 ff.). Die Beklagte geht zu Recht davon aus, dass der Aufenthalt des Klägers zu einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG führt. aa) Insbesondere hat der Kläger das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht, indem bei seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB angeordnet worden ist. Mit Urteil des Landgerichts A. vom … … 2020 (Az. … … … …*) wurde die Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet, nachdem der Kläger im Zustand der Schuldunfähigkeit diverse Betäubungsmittelstraftaten, insbesondere Handeltreiben in insgesamt acht Fällen, sowie eine Bedrohung und eine Körperverletzung begangen hatte. Mit der expliziten Aufnahme von § 63 StGB in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG durch das Rückführungsverbesserungsgesetz im Jahr 2024 bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die strafgerichtliche Unterbringungsentscheidung in solchen Fällen an die Feststellung einer erheblichen Wiederholungsgefahr anknüpft und transportiert diese Wertung des § 63 StGB auf die Ebene des Ausweisungsrechts (vgl. Fleuß in BeckOK AufenthaltsR, Stand: 1.7.2024, § 54 AufenthG, Rn. 24a). Daneben treten vier weitere aus dem Bundeszentralregister ersichtliche Straftaten, die unter § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründen, indem sie mit Freiheitsstrafen von jeweils mindestens sechs Monaten geahndet wurden. Im Einzelnen betrifft das die Urteile des Amtsgerichts A. vom … … 2002 (Az. . … … …*) und vom … … 2003 (Az. … … … … …*), in denen jeweils wegen gefährlicher Körperverletzung Freiheitsstrafen von acht und von elf Monaten verhängt wurden. Hinzu treten das Urteil des Amtsgerichts A. vom … … 2008 (Az. . … … …*), in dem der Kläger wegen vorsätzlichen Vollrauschs zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt wurde und das Urteil des Amtsgerichts I. vom … … 2011 (Az. . … … …*), in dem der Kläger wegen Nötigung und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Diese Ausweisungsinteressen sind auch weiterhin aktuell. Insbesondere sind die Verurteilungen des Klägers weder getilgt noch tilgungsreif (vgl. Bauer in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 53 AufenthG Rn. 34). Auch einen entgegenstehenden Vertrauenstatbestand, der zum Verbrauch des Ausweisungsinteresses führen könnte, hat die Beklagte nicht geschaffen (vgl. BVerwG, U.v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 – juris Rn. 39). bb) Vor dem Hintergrund der Ausweisungsinteressen sprechen für die Ausweisung als Mittel der Gefahrenabwehr sowohl Gründe der Spezialprävention (1) als auch der Generalprävention (2). (1) Die Beklagte hat zu Recht angenommen, dass von dem persönlichen Verhalten des Klägers eine konkrete Wiederholungsgefahr in Bezug auf die Begehung weiterer Straftaten im Bereich der Körperverletzung und der Betäubungsmittelkriminalität und damit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG ausgeht. Der Kläger hat in der Vergangenheit erheblich und kontinuierlich über einen langen Zeitraum gegen die geschriebene Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland verstoßen sowie die hochrangigen Rechtsgüter der Gesundheit und der körperlichen Unversehrtheit Dritter gefährdet bzw. verletzt. Dies zugrunde gelegt, genügt für die Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr bereits eine nicht allzu hohe Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls, die das Gericht für gegeben erachtet (sog. gleitender Wahrscheinlichkeitsmaßstab, vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – juris Rn. 16; U.v. 3.8.2004 – 1 C 30.02 – juris Rn. 26). Unter Berücksichtigung der jahrelangen, kontinuierlichen Straffälligkeit des Klägers und seiner immer wieder schnellen Rückfallgeschwindigkeit ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen. Der Kläger hat sich bislang trotz mehrfacher Haftstrafen nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. Aus den rechtskräftig abgeurteilten Straftaten ergibt sich die hohe Bereitschaft des Klägers, kriminelle Handlungen zu begehen. Auch die bereits in den 1990er-Jahren erfolgte erstmalige Ausweisung und Abschiebung des Klägers infolge zahlreicher Jugendstrafen hat ihn nicht davon abgehalten, nach seiner Wiedereinreise und der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weitere Straftaten zu begehen. Seine Suchterkrankung und die darüber hinausgehende psychische Erkrankung mit einhergehenden Wahnvorstellungen führen zu einer weiter gesteigerten Wiederholungsgefahr. Die Gefahrenprognose stützt sich insbesondere auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts A. vom … … 2020 (Az. … … … …*), die Beschlüsse des Landgerichts W. (. *) in diesem Verfahren vom … … 2021, 7. Dezember 2022 und zuletzt vom … … 2023 (Az. jeweils . …*) und auf das im Strafvollstreckungsverfahren in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten vom 12. August 2023. Demnach bestehe angesichts der paranoiden Schizophrenie des Klägers, der sich unter den Bedingungen des Maßregelvollzugs angepasst verhalte, was nach einer Entlassung nicht mehr gesichert sei, die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger außerhalb des Maßregelvollzugs im Zustand mindestens erheblich verminderter Schuldfähigkeit erhebliche, einschlägige rechtswidrige Taten begehen werde, durch die die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden könnten. Der Kläger leide an einer erheblichen nicht austherapierten Sucht sowie wahnhaften Denkinhalten. Auf dieser Basis bestätigte die Strafvollstreckungskammer regelmäßig den Fortbestand der Voraussetzungen des § 63 StGB und damit eine gesteigerte Wiederholungsgefahr, die es rechtfertigt, den auf dieser Rechtsgrundlage ohne feste zeitliche Obergrenze möglichen Maßregelvollzug für ein weiteres Jahr zu verlängern. Der ausführlichen Würdigung der Wiederholungsgefahr im strafvollstreckungsgerichtlichen Verfahren schließt sich das Verwaltungsgericht an. Dass die Wertung entsprechender Beschlüsse zur Fortdauer des Maßregelvollzugs bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen herangezogen werden soll, gibt der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, der § 63 StGB ausdrücklich zitiert, deutlich vor. Gründe, die gegen die Einschätzung zur Wiederholungsgefahr durch die Strafvollstreckungskammer streiten, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Die Prognose im Rahmen der Ausweisungsentscheidung hat außerdem einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen als die Prognose im Rahmen des § 63 StGB. Die Gefahr im Sinne des AufenthG entfällt daher jedenfalls nicht vor dem Ende des Maßregelvollzugs nach § 63 StGB (BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 8 f.). Angesichts des fortdauernden Maßregelvollzugs konnte sich der Kläger noch nicht in Freiheit bewähren und es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit auf einen Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung geschlossen werden, die ein Entfallen der Wiederholungsgefahr rechtfertigen würde (vgl. BayVGH, B.v. 12.6.2023 – 19 CS 23.708 – juris Rn. 6). (2) Gleichzeitig sieht die Kammer unabhängig von der Wiederholungsgefahr auch die Voraussetzungen einer generalpräventiven Ausweisung als gegeben an. Denn erhebliche Straftaten sollten eine ausländerrechtliche Reaktion nach sich ziehen, um andere von der Begehung vergleichbarer Delikte abzuhalten (m.w.N. Fleuß in BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 53 AufenthG Rn. 29a). Das Ausweisungsinteresse ist auch weiterhin aktuell. Die Höchstgrenze für die Aktualität einer generalpräventiven Ausweisung ist noch nicht überschritten. Diese orientiert sich an §§ 78c Abs. 3 Satz 2, 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB und sieht daher für die Straftaten des Klägers eine Aktualität von maximal sechs Jahren ab der Beendigung der Tat vor, wobei nach einem Verstreichen von drei Jahren seit Tatbegehung ein Entfallen der Aktualität denkbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2019 – 1 C 21.18 – juris Rn. 18 ff.). Die Höchstfrist ist angesichts des Datums der letzten Tat am 12. April 2020 noch nicht verstrichen. Zudem ist angesichts der zahlreichen vom Kläger veranlassten Polizeieinsätze in seinem Wohnhaus, die für eine gesteigerte öffentliche Aufmerksamkeit für die begangenen Straftaten sorgten, trotz der im April 2023 verstrichenen Mindestfrist der ausweisungsrechtlichen Aktualität, die mit der einfachen strafrechtlichen Verjährungsfrist anzusetzen ist, weiterhin von einem aktuellen Ausweisungsinteresse auszugehen. cc) Den besonders schwerwiegenden bzw. schwerwiegenden Ausweisungsinteressen steht das schwerwiegende Bleibeinteresse des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG gegenüber. Zuletzt besaß der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis und hielt sich seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet auf. Daneben treten zahlreiche einfache Bleibeinteressen nach § 53 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG. Der Kläger hat im Bundesgebiet eine volljährige Tochter, zu der er im Rahmen der Therapie wieder Kontakt aufgenommen hat. Auch seine Mutter, seine Schwester und zwei Brüder leben im Bundesgebiet. Zu allen hat der Kläger wieder Kontakt aufgenommen. Seit Juni 2024 ist er im Bereich Glasfaserinstallation berufstätig. Der Therapieverlauf, wie er sich den Stellungnahmen aus dem Bezirkskrankenhaus und den jährlichen Beschlüssen der …, zuletzt vom … … 2023, entnehmen lässt, ist positiv, auch wenn die Therapie nicht als abgeschlossen bewertet wird. Dem Kläger, der deutliche Therapiefortschritte gemacht hat, wurden weitreichende Lockerungen im Rahmen des Maßregelvollzugs zugestanden, die ihm ermöglichen, als Freigänger einer Arbeit nachzugehen. Zudem hat sich der 47 Jahre alte Kläger den Großteil seines Lebens in Deutschland aufgehalten, von 1984 bis 1998 und erneut durchgehend ab 2001, meist legal mit einer Aufenthaltserlaubnis. In Deutschland hat der Kläger auch einen Hauptschulabschluss erworben. dd) Bei der weiter gebotenen Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses mit den entgegenstehenden Bleibeinteressen des Klägers überwiegt das Ausweisungsinteresse, § 53 Abs. 1 AufenthG. In diesem Rahmen ist auch in Anbetracht der zahlreichen Bleibeinteressen die langjährige Straffälligkeit des Klägers einzustellen, die sich seit den 1990er-Jahren kontinuierlich fortgesetzt hat. Zwar hat er nun wieder Kontakt zu seiner in Deutschland wohnhaften Tochter, der für schützenswert zu erachten ist. Seine 2005 geborene Tochter ist allerdings volljährig, nicht in gesteigertem Maße auf ihren Vater angewiesen, zu dem sie schon in der Vergangenheit über lange Jahre keinen Kontakt hatte, und könnte diesen zudem auch in der Türkei besuchen sowie über Kommunikationsmittel mit ihm Kontakt halten. Dies gilt auch für die weiteren Familienmitglieder. Seit 2018 befindet sich der Kläger regelmäßig in psychiatrischen Einrichtungen. Die wirtschaftliche Integration des Klägers ist angesichts der brüchigen Erwerbsbiographie mit häufigem Sozialleistungsbezug gescheitert, sodass auch die jetzt positive Entwicklung zu seiner Berufstätigkeit nicht zu einem Überwiegen der Bleibeinteressen führt. Die Wiedereingliederung ist ihm außerdem in der Türkei möglich und zumutbar. Dort ist er bis zum Alter von sieben Jahren aufgewachsen und hat nach seiner Abschiebung im Jahr 1998 bis 2001 wieder dort gelebt. Auch wenn er in der Türkei nach eigenen Angaben keine Familie hat, kann er auf seine Sprachkenntnisse und Kenntnisse der Lebensverhältnisse aufbauen und sich so wieder in den Alltag eingliedern. Auch seine psychische Erkrankung wird in der Türkei weiterhin behandelbar sein. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21), auch wenn es durchaus plausibel ist, dass seine Erkrankung mit Krankenversicherungsschutz in Deutschland besser behandelt werden kann als in der Türkei. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch darauf, mit der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung bis zum Therapieende abzuwarten (m.w.N. BayVGH, B.v. 1.2.2019 – 10 ZB 18.2455 – juris Rn. 7). Zudem bewegt sich die für die Ausweisung zentrale Verurteilung (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln) im Bereich der von Art. 83 Abs. 1 UAbs. 2 AEUV. Diese Straftaten werden im AEUV als besonders schwerwiegend gekennzeichnet und erfordern wegen ihrer grenzüberschreitende Dimension eine EUweit gemeinsame Bekämpfung. Der Kläger hat ausweislich der Urteilsgründe in erheblichem Umfang Betäubungsmittel an zahlreiche Abnehmer weitergegeben. Dies betraf auch nicht lediglich die „weiche“ Droge Cannabis, sondern auch in größerem Umfang Amphetamin. Auch in Abwägung mit dem Recht des Klägers auf Privatleben (Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 8 Abs. 1 EMRK) sowie seinem Anspruch auf Achtung seiner familiären Bindungen nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 GG ist vor diesem Hintergrund von einem Überwiegen des Ausweisungsinteresses auszugehen. Der Ausweisung steht insbesondere keine Stellung des Klägers als „faktischer Inländer“ entgegen. Dieser Begriff ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8.02 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Bei faktischen Inländern handelt es sich letztlich um Personen, die tiefgreifend in die Lebensverhältnisse des Aufenthaltsstaats integriert sind („Verwurzelung“) und (kumulativ) den Lebensverhältnissen des Herkunftsstaats entfremdet sind („Entwurzelung“), mit der Folge, dass sie faktisch zum Inländer geworden sind und sie nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat verbindet (BayVGH, B.v. 7.2.2024 -19 ZB 23.1962 – Rn. 17). Für eine Verwurzelung wird nicht nur nach sozialer Integration, sondern auch nach wirtschaftlicher Integration verlangt. Angesichts des beruflichen Werdegangs des Klägers, der sich bislang auf verschiedene kurzzeitige Gelegenheits- und Hilfstätigkeiten sowie gescheiterte Versuche der Selbstständigkeit beschränkte, ist ausgesprochen fraglich, inwieweit von gelungener wirtschaftlicher Integration ausgegangen werden kann. Zudem ist der Kläger auch nicht als Klein-, sondern erstmals als Schulkind nach Deutschland gekommen. Inwieweit eine hinreichende Verwurzelung vorliegt, kann letztlich aber offen bleiben. Jedenfalls ist der Kläger in der Türkei nicht vollkommen entwurzelt. Bzgl. der Entwurzelung aus den Verhältnissen in der Türkei zu beachtende Gesichtspunkte sind vor allem, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen Sprache bestehen bzw. erworben werden können, inwieweit er mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der (Wieder-)Eingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit dies erforderlich sein sollte (BayVGH, B.v. 11.7.2007 – 24 ZB 07.743 – juris). Der Kläger hat Türkischkenntnisse. Er hat seine frühe Kindheit in der Türkei verbracht und als Erwachsener für drei Jahre im Land gelebt. Die Lebensverhältnisse sind ihm nicht vollkommen fremd. Es ist zwar nach dem Vortrag des Klägers ausgesprochen fraglich, inwieweit er in der Türkei Hilfe von dort lebenden Verwandten erlangen könnte. Auch ohne solche Hilfen ist es dem Kläger aber zumutbar, sich eine Existenz aufzubauen. Selbst wenn der erwachsene Kläger in der Türkei nicht mit der Unterstützung von Verwandten rechnen könnte, würde dies für sich genommen keine unzumutbare Härte begründen (BayVGH, B.v. 19.1.2015 – 10 CS 14.2656, 10 C 14.2657 – BeckRS 2015, 42415 Rn. 28; B.v. 7.2.2008 – 10 ZB 07.1993 – BeckRS 2008, 27508; NdsOVG, B.v. 12.12.2013 – 8 ME 162/13 – BeckRS 2013, 59604). Zur Überzeugung des Gerichts ist er durchaus in der Lage, sich in die Lebensverhältnisse in der Türkei zu integrieren und sich dort eine Existenz aufzubauen, auch wenn das angesichts seiner gesundheitlichen Situation mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Ungeachtet der damit einhergehenden Unsicherheit, ob der Kläger überhaupt als „faktischer Inländer“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung einzuordnen ist, begründet auch eine solche Rechtsstellung jedenfalls kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung im Bundesgebiet geborener Ausländer ist vielmehr im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19; BVerwG, U.v. 16.2.2022 – 1 C 6.21 – BeckRS 2022, 10733 Rn. 33 m.w.N.; BayVGH, B.v. 2.8.2021 – 19 CS 21.330 – BeckRS 2021, 20968 Rn. 33 m.w.N.). Selbst wenn man unterstellt, dass es sich beim Kläger um einen sogenannten faktischen Inländer handelt, würde dies nicht zu einem Überwiegen seines Bleibeinteresses führen. Denn zu seinen Lasten sind insbesondere die über viele Jahre hinweg begangenen Straftaten und die in Anbetracht seiner Unterbringung erhebliche Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen. Zur Frage der Verhältnismäßigkeit sei abschließend erneut darauf hingewiesen, dass der Kläger bereits Ende der 1990er-Jahre einmal ausgewiesen und abgeschoben worden ist. Dies hat ihn nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Mildere Mittel, wie eine ausländerrechtliche Verwarnung, sind daher nicht geeignet, die vom Kläger ausgehende Gefahr zu beseitigen. Nach alledem überwiegt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers seine Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. 3. Die unter Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, in seiner geänderten Fassung nach mündlicher Verhandlung, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen wurde, gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen, wobei die Frist mit der Ausreise beginnt. Diese allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist liegt gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Beklagten, darf aber nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG außer in den Fällen des § 11 Abs. 5 bis Abs. 5b AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Gemäß § 11 Abs. 5 AufenthG soll die Frist zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Dabei besteht nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 5 AufenthG die Möglichkeit, die Befristungsentscheidung zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung zu versehen, insbesondere einer nachweislichen Straffreiheit. Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen (BVerwG, U.v. 6.3.2014 – 1 C 2.13 – BeckRS 2014, 49495, Rn. 12; U.v. 10.7.2012 – 1 C 19.1 – BeckRS 2012, 56736, Rn. 42). Gemessen daran ist die vorgenommene Befristung auf vier Jahre unter der Bedingung der Straf- und Drogenfreiheit, sonst von sechs Jahren, nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat die aus § 11 AufenthG resultierenden Vorgaben beachtet, das ihr hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Ermessen erkannt und bei seiner Ausübung weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Beklagte stützt die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG zu Recht auf eine besonders hohe Gefahr, dass der Kläger wieder Straftaten zu Lasten hochrangiger Rechtsgüter begehen wird. Seine hochrangigen Bleibeinteressen (s.o.) berücksichtigt die Beklagte dabei hinreichend. Den zwischenzeitlichen positiven familiären und beruflichen Entwicklungen des Klägers seit Bescheiderlass hat die Beklagte durch eine Verkürzung der Frist in der mündlichen Verhandlung hinreichend Rechnung getragen und ihre Ermessensausübung daher aktuell gehalten. 4. Die unter Ziffer 3 verfügte Herausgabepflicht des Aufenthaltstitels kann sich zwar nicht auf den zitierten § 48 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG stützen, der lediglich die vorübergehende Herausgabe gestattet, allerdings infolge eines Austauschs der Rechtsgrundlage als Ordnungsverfügung nach § 46 Abs. 1 AufenthG ergehen (vgl. Hruschka in BeckOK AuslR, Stand: 1.7.2024, § 48 AufenthG, Rn. 9.2). Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um Ermessensnormen, die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Im Wege der Auslegung in analoger Anwendung der §§ 133, 157 BGB ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auch hinreichend deutlich erkennbar, dass die Herausgabe der Aufenthaltserlaubnis des Klägers mit der Nr. Y00PTVGK47 gemeint ist, obwohl im Bescheid die Endziffer fehlt. 5. Die Abschiebungsandrohung beruht auf §§ 58 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, Nr. 3 und Nr. 4, 59 Abs. 1 AufenthG und begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere bedarf es nach § 59 Abs. 5 AufenthG im Fall der Abschiebung aus dem Maßregelvollzug keiner Fristsetzung. Für den Fall der Abschiebung nach Entlassung aus dem Maßregelvollzug wurde eine Frist von sieben Tagen nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG festgesetzt, die diese Norm als Mindestfrist für einen Regelfall verlangt. Anhaltspunkte, die für eine längere Frist streiten würden, wurden weder vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich. Auch der Gesundheitszustand des Klägers steht einer Abschiebungsandrohung nicht nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entgegen. Zwar ist das möglicherweise vom Gesetzgeber in § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG erklärte Opt-Out von der Rückführungsrichtlinie, das ausdrücklich die Entbindung von der Prüfung des Gesundheitszustands im Rahmen der Abschiebungsandrohung bei Abschiebungen infolge strafrechtlicher Verurteilungen vorsieht, auf den Kläger in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar (vgl. HessVGH, B.v. 18.3.2024 – 3 B 1784/23 – juris). Gesundheitliche Gründe stehen der Abschiebung vorliegend aber nicht entgegen. Der Kläger leidet an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung, deren erneuter Ausbruch bei unterbrochener Behandlung aus Sicht des Gerichts derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei aber grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). Der Beklagtenvertreter hat zu Protokoll des Gerichts in der mündlichen Verhandlung zugesichert, bei einer tatsächlichen Vollstreckung der Abschiebungsandrohung werde die Beklagte die ärztliche Untersuchung des Klägers veranlassen, sofern diese nicht ohnehin schon erfolgt sein sollte. Sollte auf dieser Grundlage die Notwendigkeit bestehen, werde die Beklagte für die Abschiebung eine Medikamentenmitgabe, ärztliche Begleitung und die Inobhutnahme des Klägers in der Türkei organisieren. Das sei bei einer Abschiebung in die Türkei alles möglich. Bei einer telefonischen Anfrage des Berichterstatters beim Landesamt für Asyl und Rückführungen wurden diese Möglichkeiten – die einer Anregung durch die zuständige Ausländerbehörde bedürfen – bestätigt. Vor dem Hintergrund der Zusicherung bestehen zur Überzeugung des Gerichts keine gesundheitlichen Bedenken bzgl. einer möglichen Abschiebung des Klägers. 6. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.