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Urteil

W 9 K 23.1682

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Klagegegenstand ist im Hinblick auf das im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel die Feststellung, dass die in den Bescheiden des Landratsamts B.K. vom 20. Juni 2023 in den Ziffern 13 und 14 angedrohten und mit Schreiben vom 16. November 2023 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR nicht fällig geworden sind, sowie die Anfechtung des Bescheids des Landratsamts B.K. vom 16. November 2023. Die Bescheide vom 20. Juni 2023, 29. November 2022 sowie vom 22. September 2022 sind bestandskräftig und können daher nicht Gegenstand einer zulässigen Anfechtungsklage sein. 1. Die Klage ist – außer der gegen Ziffer 6 des Bescheids vom 16. November 2023 gerichteten Anfechtungsklage – zulässig, aber unbegründet. 1.1 Die Klage ist in Bezug auf die Fälligkeitsmitteilung des Landratsamts mit Schreiben vom 16. November 2023 zulässig. Insbesondere stellt die negative Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) die statthafte Klageart in Bezug auf die Fälligkeitsmitteilung dar. Eine Anfechtungsklage, gegenüber der die Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär wäre, kommt mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts insoweit nicht in Betracht. Die bloße Mitteilung der Fälligkeit enthält keine Regelungswirkung. Sie ist nur die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG liegt bereits in der Androhung eines bestimmten Zwangsgelds ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer, aber aufschiebend bedingter Leistungsbescheid. Wird die zu erfüllende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG kraft Gesetzes zur Zahlung fällig (vgl. BayVerf-GH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 46). Hinsichtlich der Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2023, der diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3 und 4 dieses Bescheids, der Androhung weiterer Zwangsgelder in Ziffer 5 dieses Bescheids sowie der Kostenentscheidung in Ziffern 7 und 8 dieses Bescheids ist die Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft (vgl. bzgl. der Zwangsgeldandrohungen Art. 31 Abs. 3 Satz 2, 38 Abs. 1 VwZVG); nicht aber hinsichtlich der Sofortvollzugsanordnung in Ziffer 6 des Bescheids vom 16. November 2023, insoweit kommt nur einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht. Die Anfechtungsklage wurde insbesondere hinsichtlich beider Kläger fristgerecht erhoben. Die Klageerhebung erfolgte mit undatiertem Schreiben der Klägerin zu 1) als Absenderin, bei Gericht eingegangen am 12. Dezember 2023, unterschrieben mit „Familie S.“. Auf Nachfrage des Gerichts reichte der Kläger zu 2) seine Unterschrift nach, bei Gericht am 8. Januar 2024 eingegangen, und genehmigte somit sinngemäß die von seiner Ehefrau, welche gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VwGO, § 15 Abs. 1 Nr. 2 AO vertretungsbefugt ist, zunächst vollmachtlos auch für den Kläger zu 2) eingereichte Klage. 1.2 Die Feststellungsklage ist unbegründet. Die in den Bescheiden des Landratsamts vom 20. Juni 2023 in den Ziffern 13 und 14 angedrohten und mit Schreiben vom 16. November 2023 fällig gestellten Zwangsgelder in Höhe von insgesamt 3.000,00 EUR sind gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig geworden. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Die Anordnungen in den Ziffern 5 und 6 der Bescheide des Landratsamts vom 20. Juni 2023 waren im Zeitpunkt der Mitteilung der Fälligkeit wirksam, bestandskräftig und vollstreckbar gemäß Art. 19 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Die Bescheide vom 20. Juni 2023 sind bestandskräftig. Sie wurden den Klägern laut Postzustellungsurkunden am 23. Juni 2023 ordnungsgemäß zugestellt (Art. 41 Abs. 5 BayVwVfG, Art. 1 Abs. 5, 3 Abs. 1 und 2 VwZVG) und sind mit Ablauf des 24. Juli 2023 in formelle Bestandskraft erwachsen (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Alt. 1, 193 BGB). Einwände der Kläger gegen die bestandskräftigen Bescheide vom 20. Juni 2023 sind nicht entscheidungserheblich. Der durchzusetzende Grundverwaltungsakt muss lediglich wirksam im Sinne des Art. 43 BayVwVfG sein, die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts ist keine Voraussetzung der Vollstreckung (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2002 – 20 ZB 02.1265 – juris Rn. 12). Art. 38 Abs. 3 VwZVG bestimmt, dass förmliche Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde bei der Anwendung eines Zwangsmittels nur insoweit zulässig sind, als geltend gemacht werden kann, dass die Maßnahmen eine selbständige Rechtsverletzung darstellen. Die Fälligkeitsmitteilung gehört zur Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 3, Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG). In dem gegen die Fälligkeitsmitteilung gerichteten Verfahren nach § 43 VwGO kommen als selbständige Rechtsverletzung im Sinn des Art. 38 Abs. 3 VwZVG nur Umstände im Zusammenhang mit dem Bedingungseintritt nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG in Betracht. Von Bedeutung ist namentlich die Frage, ob der Betroffene die Verpflichtung rechtzeitig und vollständig oder genügend erfüllt hat. Einwendungen zur materiellen Rechtslage als Vorfrage der Fälligkeitsmitteilung sind demgegenüber wegen der Unanfechtbarkeit der Grundverfügung ausgeschlossen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.1.2007 – Vf. 50-VI-05 – juris Rn. 48). Die zu erfüllenden Verpflichtungen in den Ziffern 5 und 6 der Bescheide vom 20. Juni 2023 sowie die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 13 und 14 der Bescheide vom 20. Juni 2023 sind im vorliegenden Fall auch hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, Art. 36 Abs. 3 und 5 VwZVG (hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen). Die Kläger wurden mit Bescheiden des Landratsamts vom 20. Juni 2023 unter anderem verpflichtet, allen Hunden mindestens zweimal täglich über einen Zeitraum von insgesamt mindestens drei Stunden Auslauf außerhalb des Zwingers zu gewähren (Ziffer 5) sowie das Gewähren des Auslaufs plausibel zu dokumentieren, z.B. im Rahmen eines Tagebuchs. Das seit dem 24. November 2022 zu führende Tagebuch sei spätestens 14 Tage nach Zustellung dieses Bescheids und in der Folge monatlich bis zum dritten Werktag des Folgemonats dem Veterinäramt des Landratsamtes unaufgefordert schriftlich oder elektronisch vorzulegen (Ziffer 6). Für den Fall der nicht oder nicht fristgemäßen Erfüllung der Anordnung der Ziffer 5 wurde Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für jeden Hund, der nicht täglich mindestens drei Stunden Auslauf außerhalb des Zwingers erhält, angedroht (Ziffer 13). Für den Fall der nicht oder nicht fristgemäßen Erfüllung der Anordnung der Ziffer 6 wurde Zwangsgeld in Höhe von 200,00 EUR für jede nicht fristgerecht oder nicht vollständig eingereichte Dokumentation („Auslauftagebuch“) angedroht (Ziffer 14). Die Dokumentationsverpflichtung in Ziffer 6 der Bescheide vom 20. Juni 2023 wurde zwar durch Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2023 konkretisiert. Von einer Unbestimmtheit kann aber bei der Dokumentationsverpflichtung in der Fassung von Ziffer 6 der Bescheide vom 20. Juni 2023 nicht ausgegangen werden; dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Amtsveterinärin im Anschreiben an die Klägerin zu 1) vom 27. September 2023 (Bl. 240 d.A.). Zur Überzeugung des Gerichts wurden die zu erfüllenden Verpflichtungen in den Ziffern 5 und 6 der Bescheide vom 20. Juni 2023 nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, sodass die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG zur Zahlung fällig geworden ist. Auf die Mitteilung der Amtstierärztin Dr. R. vom 9. November 2023 wird im Einzelnen verwiesen. Bei der Pflicht aus Ziffer 5 der Bescheide vom 20. Juni 2023 handelt es sich im Übrigen um eine dauerhaft zu erfüllende Handlungspflicht, bei der eine Fristsetzung entbehrlich ist (vgl. Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Rn. 16 zu Art. 36 VwZVG m.w.N.). Bereits in den bestandskräftigen Bescheiden vom 22. September 2022 wurden die Kläger in Ziffer 6 verpflichtet, „…nach Errichtung des Auslaufs allen Hunden mindestens zweimal täglich über einen Zeitraum von insgesamt mindestens drei Stunden Auslauf außerhalb des Zwingers zu gewähren“. Auf die Anordnungen u.a. in diesem Bescheid wird in den Gründen der Bescheide vom 20. Juni 2023 hingewiesen. Nach Ergehen der Fälligkeitsmitteilung zur Pflichterfüllung vorgetragene Umstände – so etwa vorliegend die mit Schreiben der Klägerin vom 6. November 2024 vorgelegten Dokumentationen zur Gewährung von Auslauf für die von ihr gehaltenen Hunde – können für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit im Rahmen der Feststellungsklage nicht mehr herangezogen werden (vgl. BayVGH, B. v. 23.02.2023 – 12 ZB 22.2541 – juris Rn. 16 ff.). Einwendungen (z.B. Erfüllung) nach Fälligkeitsmitteilung sind im Verfahren nach Art. 21 VwZVG geltend zu machen. Der Behörde kommt grundsätzlich Ermessen zu, ob sie zur Durchsetzung einer Grundverfügung zu Vollstreckungsmaßnahmen greift, vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Bei dem insoweit auszuübenden Ermessen des Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG handelt es sich nach den Wertungen des Bayerischen Gesetzgebers um ein intendiertes Ermessen. Ein solches liegt vor, wenn das auszuübende Ermessen durch die zugrundeliegenden Wertungen des Gesetzgebers in eine bestimmte Richtung vorgezeichnet ist. Die zuständige Behörde hat sich bei der Ausübung des Ermessens an der Intention des Gesetzgebers auszurichten (vgl. § 114 Satz 1 VwGO: „in einer dem Zweck der Ermächtigung … entsprechenden Weise“). In einem solchen Fall erübrigen sich grundsätzlich eine Abwägung und die nähere Begründung der Ermessensausübung. Die Behörde hat das Für und Wider nur dann abzuwägen, wenn in dem zu würdigenden Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für eine Ausnahme bestehen. Den einschlägigen Gesetzesmaterialien und auch der Ausgestaltung des Art. 37 Abs. 4 VwZVG ist die übergreifende, für alle Arten von Pflichten geltende Wertung zu entnehmen, dass, wenn das Zwangsmittel Zwangsgeld bestandskräftig angedroht und fällig geworden ist, dieses auch grundsätzlich beizutreiben ist, damit die Androhung ihren Zweck − insbesondere auch bei der Abwehr von Gefahren – nicht verfehlt und entwertet wird (BayVGH, B.v. 17.4.2023 – 10 ZB 22.1666 – juris Rn. 12 f.). Inwieweit vorliegend die mit Schreiben der Klägerin vom 6. November 2024 vorgelegten Dokumentationen zur Gewährung von Auslauf für die von ihr gehaltenen Hunde Anhaltspunkte für eine Ausnahme bieten, wäre von Beklagtenseite ggf. noch im Verfahren nach Art. 21 VwZVG zu prüfen. 1.3 Die Anfechtungsklage gegen die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2023, die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3 und 4 dieses Bescheids, die Androhung weiterer Zwangsgelder in Ziffer 5 dieses Bescheids sowie die Kostenentscheidung in Ziffern 7 und 8 ist unbegründet. Die Ziffern 1 – 5 und 7 – 8 des Bescheids des Landratsamts vom 16. November 2023 sind rechtmäßig und die Kläger dadurch nicht in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.3.1 Gegen die Anordnungen in Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2023 und die diesbezüglichen Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3 und 4 dieses Bescheids bestehen keine Bedenken. Das Gericht folgt diesbezüglich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Lediglich ergänzend wird ausgeführt: Ziffern 1 und 2 des Bescheids werden auf § 16a Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, § 2 TierSchG gestützt, wobei mit Ziffer 1 anknüpfend an das gemäß Ziffer 2 der Bescheide vom 22. September 2022 geforderte Bestandsbuch zusätzlich die Angabe der aktuellen Zwingernummer gefordert wird und Ziffer 2 des Bescheids vom 16. November 2023 die Dokumentationspflicht hinsichtlich der Gewährung des Auslaufs aus Ziffer 6 der Bescheide vom 20. Juni 2023 konkretisiert. Diese Modifikationen bereits bestandskräftig gegenüber den Klägern ergangener Anordnungen erfolgten ermessensfehlerfrei, insbesondere vor dem Hintergrund der Bedeutung der Dokumentationsverpflichtung bezüglich der Gewährung artgerechter Bewegungsmöglichkeiten der von den Klägern gehaltenen Hunde zum Zweck deren Nachvollziehbarkeit. Die entsprechenden Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 3 und 4 beruhen auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2, und 36 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohungen sind formell rechtmäßig, insbesondere hat das Landratsamt im vorliegenden Fall als Anordnungsbehörde gehandelt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 20 Nr. 1 VwZVG). Eine Anhörung zur Androhung des Zwangsgelds ist nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich. Die Zwangsgeldandrohungen sind auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, die Androhungen sind auch ausreichend bestimmt. In Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2023 liegt je ein wirksamer und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor (Art. 19 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Insbesondere wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids vom 16. November 2023 in Ziffer 6 des Bescheids angeordnet. Die Androhung des Zwangsgelds soll die Kläger jeweils dazu anhalten, ihre Handlungspflichten aus Ziffern 1 und 2 des Bescheids vom 16. November 2023 zu erfüllen. Das Landratsamt hat mit der Androhung des Zwangsgelds in nicht zu beanstandender Weise das mildeste Zwangsmittel gewählt (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Die Zwangsgeldhöhe ist gemäß der Vorgaben des Art. 31 Abs. 2 VwZVG nicht zu beanstanden. 1.3.2 Auch gegen die erneute Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 des Bescheids vom 16. November 2023 bestehen keine Bedenken. Die Androhung eines weiteren Zwangsgelds bei Nichterfüllung der durch Verwaltungsakt begründeten Verpflichtung (hier: durch Ziffer 5 der Bescheide vom 20. Juni 2023) beruht auf Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2, 36 und 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG. Die Zwangsgeldandrohung ist formell rechtmäßig, insbesondere hat das Landratsamt im vorliegenden Fall als Anordnungsbehörde gehandelt (Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 20 Nr. 1 VwZVG). Eine Anhörung zur Androhung des Zwangsgelds ist nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 BayVwVfG entbehrlich. Die Zwangsgeldandrohung ist auch materiell rechtmäßig. Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor, die Androhung ist auch ausreichend bestimmt. Wie bereits oben ausgeführt, liegt in Ziffer 5 der Bescheide vom 20. Juni 2023 je ein wirksamer und vollstreckbarer Grundverwaltungsakt vor (Art. 19 Abs. 1, 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG). Der Prüfungsmaßstab des Gerichts ergibt sich unmittelbar aus Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG, wonach die Androhung eines Zwangsmittels für den Fall, dass die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser Grundverwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, nur insoweit angefochten werden kann, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird. Gegenstand des Rechtsstreits kann daher allein die Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Bescheids des Landratsamts vom 20. Juni 2023 (hier: in Ziffer 5) sein. Die Androhung des weiteren Zwangsgelds soll die Kläger dazu anhalten, ihre Handlungspflichten in der Ziffer 5 des Bescheids vom 20. Juni 2023 zu erfüllen. Das Landratsamt hat mit der Androhung des Zwangsgelds in nicht zu beanstandender Weise das mildeste Zwangsmittel gewählt (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG können Zwangsmittel auch solange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Wie bereits oben ausgeführt haben die Kläger ihre diesbezüglichen Verpflichtungen bisher nicht (vollständig) erfüllt. Die vorliegende erneute Zwangsgeldandrohung entspricht auch den Anforderungen des Art. 36 Abs. 6 Satz 2, wonach die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben sein muss. 1.3.3 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kostenentscheidung in Ziffern 7 und 8 des Bescheids vom 16. November 2023 bestehen nicht, zumal von Klägerseite hiergegen keine Einwendungen vorgebracht wurden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. 3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.