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Urteil

W 5 K 23.966

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Der Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion kann nicht dadurch gehindert worden, dass die Behörde mitteilt, die Prüfung des Antrags könne innerhalb der Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden, vielmehr muss die Frist vor ihrem Ablauf in einem Zwischenbescheid (VA) um den Zeitraum - höchstens 3 Monate -verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abzuschließen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist und damit der Eintritt der Genehmigungsfiktion kann nicht dadurch gehindert worden, dass die Behörde mitteilt, die Prüfung des Antrags könne innerhalb der Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden, vielmehr muss die Frist vor ihrem Ablauf in einem Zwischenbescheid (VA) um den Zeitraum - höchstens 3 Monate -verlängert werden, der notwendig ist, um die Prüfung abzuschließen. (Rn. 23 – 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Ziffer 1 des Bescheids der Stadt R. vom 12. Juni 2023 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids statthaft. Weiterhin ist die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO gegeben, da die Klägerin durch den ablehnenden – belastenden – Verwaltungsakt als dessen Adressatin möglicherweise in ihren Rechten verletzt ist (Art. 2 Abs. 1 GG). 2. Die Klage ist zudem begründet. Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 12. Juni 2023, wonach die sanierungsrechtliche Genehmigung für das Errichten einer wandparallelen PV-Fassadenanlage für das Anwesen O. versagt wird, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn vorliegend ist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BauGB die sanierungsrechtliche Genehmigungsfiktion eingetreten, so dass die mit Formblattantrag vom 10. März 2023, eingegangen bei der Beklagten am 14. März 2023, beantragte Sanierungsgenehmigung als erteilt gilt. Im Einzelnen: 2.1. Gemäß § 144 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bedürfen die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der schriftlichen Genehmigung. Die Genehmigung darf gemäß § 145 Abs. 2 BauGB nur versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass u.a. das Vorhaben oder die damit erkennbar bezweckte Nutzung die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. 2.2. Nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB gilt eine sanierungsrechtliche Genehmigung als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Bearbeitungsfrist versagt wird. Die gesetzliche Bearbeitungsfrist beträgt in den Fällen, in denen – wie hier – zusätzlich zur sanierungsrechtlichen Genehmigung keine bauaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist und die Zuständigkeit für die Erteilung der sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BauGB bei der Gemeinde und nicht der Baugenehmigungsbehörde liegt, gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 2 BauGB einen Monat. Diese Frist wird durch den Eingang des Genehmigungsantrages bei der Gemeinde in Lauf gesetzt (vgl. Schmitz in BeckOK BauGB Spannowsky/Uechtritz, 63. Ed. 1.8.2024, § 145 Rn. 7). Die Monatsfrist begann vorliegend mit dem Eingang des Antrags auf Sanierungsgenehmigung bei der Beklagten zu laufen, da dieser Antrag bei Einreichung prüffähig war. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Antrag die erforderlichen Unterlagen nicht beigefügt gewesen wären. Der vollständige Genehmigungsantrag vom 10. März 2023 ist der Beklagten am 14. März 2023 zugegangen, so dass die einmonatige Frist am 15. März 2023 zu laufen begann (vgl. Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 Satz 1 BGB). Bis zum Ablauf dieser gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 14. April 2023 hat die Beklagte einen Ablehnungsbescheid nicht erlassen; dieser datiert vielmehr erst vom 12. Juni 2023. 2.3. Der Ablauf der gesetzlichen Bearbeitungsfrist und mit ihm der Eintritt der Genehmigungsfiktion ist nicht dadurch gehindert worden, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14. März 2023 (noch sonst wie) die Frist zur Entscheidung wirksam verlängert hätte. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB ist in dem Fall, dass die Prüfung des Antrags innerhalb der Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden kann, die Frist vor ihrem Ablauf in einem dem Antragsteller mitzuteilenden Zwischenbescheid (also einem Verwaltungsakt, vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 119. EL Juli 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.) um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abzuschließen; höchstens jedoch um drei Monate. 2.3.1. Zwar erfolgte das Schreiben der Beklagten vom 14. März 2023 vor Ablauf der Ein-Monats-Frist. Ob diesem Schreiben jedoch Verwaltungsaktqualität zukommt, ist angesichts seines offenen Wortlauts, wonach es der Beklagten „als Sanierungsträger wahrscheinlich nicht möglich (sei), eine fundierte Entscheidung binnen Monatsfrist zu treffen (und) eine Erklärung in Bezug auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungen (…) bis spätestens 15.06.2023“ zu erwarten sei, bereits fraglich. 2.3.2. Dies kann hier offenbleiben, denn es liegen jedenfalls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB für eine wirksame Verlängerung der Ein-Monats-Frist hier nicht vor. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, unter Einsatz ihrer gesamten Verwaltungskraft den Antrag nach Möglichkeit innerhalb der Regelfrist zu bescheiden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass innerhalb dieser kurzen Genehmigungsfrist die erforderlichen Prüfungen grundsätzlich abgeschlossen werden können. Voraussetzung für die Verlängerung der gesetzlichen Bearbeitungsfrist ist, dass die Prüfung des Antrags in der Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden kann. Es müssen daher im konkreten Fall sachliche Gründe für die Notwendigkeit einer Verlängerung vorliegen (vgl. Söfker/Meurers in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 154. EL April 2024, § 22 Rn. 54b). Das setzt voraus, dass die Prüfung des Antrags wegen außergewöhnlicher rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten trotz des Einsatzes eines zumutbaren Verwaltungsaufwandes innerhalb der Ein-Monats-Frist nicht abgeschlossen werden kann. Es muss sich mithin um einen außergewöhnlichen Sonderfall handeln (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 119. EL Juli 2021, § 22 Rn. 41 m.w.N.; Jarass/Kment, BauGB, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 16; VG Berlin, U.v. 18.12.2020 – VG 19 K 33/20 – BeckRS 2020, 37641 Rn. 27). Die Prüfung ist – ausweislich des Wortlauts des § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB (nur) „um den Zeitraum zu verlängern, der notwendig ist, um die Prüfung abschließen“ zu können. Auch insofern sind im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zumutbare schnelle Prüfungstätigkeit alle Möglichkeiten einer entsprechend beschleunigten Prüfung in Rechnung zu stellen. Die Frist darf nach § 22 Abs. 5 Satz 3 Halbs. 2 BauGB um höchstens drei Monate verlängert werden. Die Gründe für eine Verlängerung der Ein-Monats-Frist bedeuten nicht automatisch eine Ausschöpfung der Verlängerung um drei Monate; es handelt sich um eine höchstzulässige Verlängerungsfrist, die nur bei entsprechend gewichtigen Gründen ausgeschöpft werden darf. Eine Verlängerung der Frist bereits wenige Tage nach Eingang des Genehmigungsantrags „vorsorglich“, „ins Blaue hinein“, ist nicht möglich (vgl. VG Frankfurt/Oder, U.v. 1.3.2011 – 7 K 1008/08 – BeckRS 2011, 48443; Söfker/Meurers in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 154. EL April 2024, § 22 Rn. 54b). Unter Zugrundelegung dieses rechtlichen Ausgangspunktes besteht vorliegend kein sachlicher Grund, die Entscheidungsfrist bis zum 15. Juni 2023 zu verlängern. Zum einen hat die Beklagte diese Verlängerung noch am Tag des Eingangs des Genehmigungsantrages „vorsorglich“ – also ins Blaue hinein – ausgesprochen, ohne dass überhaupt absehbar war, ob die Beklagte zur sachgerechten Bearbeitung des Genehmigungsantrages überhaupt einer Verlängerung der Bearbeitungsfrist – und wenn ja, mit welcher Zeitdauer – bedurfte. Dies ergibt sich nicht nur aus dem zeitlichen Moment, sondern auch aus der Formulierung im Schreiben der Beklagten, dass es der Beklagten „wahrscheinlich“ nicht möglich sei, eine Entscheidung binnen Monatsfrist zu treffen. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Prüfung nicht abgeschlossen werden kann, reicht aber für eine Verlängerung nicht aus, erforderlich ist vielmehr, dass feststeht, dass die Entscheidung nicht in der Monatsfrist getroffen werden kann. Es erscheint im Übrigen wenig plausibel – wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt –, dass schon am Tag des Eingangs des Antrags bereits eine Würdigung der gesetzlich zulässigen Gründe erfolgt ist, die begründen können, dass die vom Gesetzgeber geregelte Regelfrist nicht eingehalten werden kann. Im Übrigen wurde von Beklagtenseite weder im Verwaltungsverfahren noch im Klageverfahren das geringste dafür vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, warum die Bearbeitungsfrist hier ausgerechnet bis zum 15. Juni 2023, also um zwei Monate und einen Tag verlängert wurde. Tatsächlich lässt sich dem Ablauf der Ereignisse entnehmen, dass eine solche Verlängerung der Monatsfrist allenfalls um wenige Tagen und allerhöchstens um wenige Wochen erforderlich war. Denn ausweislich des Vortrags der Beklagten im gerichtlichen Verfahren lag der Grund für die verzögerte Bescheidung des sanierungsrechtlichen Genehmigungsantrags allein darin, dass in der offenen Frist keine Sitzung des Stadtrats der Beklagten stattgefunden hat. Der Beklagten ist insoweit zuzubilligen, dass für die Sitzung des Stadtrats am 20. März 2023 die Vorbereitungszeit nicht als ausreichend angesehen werden durfte, zumal die Ladungsfrist schon nicht eingehalten werden konnte (Der 1. Bürgermeister der Beklagten hat die Ladungsfrist in der mündlichen Verhandlung mit neun Tagen angegeben). Warum allerdings eine Befassung des Stadtrats in seinen darauffolgenden Sitzungen nicht hat erfolgen können, erschließt sich der Kammer nicht. Die Klägerseite hat insoweit – ohne dass dem die Beklagtenseite widersprochen hätte – unter Bezugnahme auf das Bürgerinformationssystem der Stadt Rieneck vorgetragen, dass weitere Sitzungen des Stadtrats am 17. April 2023 und am 8. Mai 2023 stattgefunden haben. Warum der Stadtrat der Beklagten an diesen Sitzungen über den sanierungsrechtlichen Genehmigungsantrag der Klägerin nicht entschieden hat, lässt sich weder den Akten entnehmen noch hat sich die Beklagte hierzu in irgendeiner Weise geäußert. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, warum eine Befassung des Stadtrats mit dem klägerischen Antrag in diesen Sitzungen nicht möglich gewesen sein sollte. Auch insofern sind im Hinblick auf die der Genehmigungsbehörde grundsätzlich zumutbare schnelle Prüfungstätigkeit alle Möglichkeiten einer entsprechend beschleunigten Prüfung in Rechnung zu stellen, so dass eine Befassung in den vg. Sitzungsterminen auf jeden Fall möglich und geboten war, gleich welche sonstigen Tagesordnungspunkte sonst noch abzuhandeln gewesen sind. Im Übrigen mangelt es dem Schreiben der Beklagten vom 14. März 2023 schon ansatzweise an einer Begründung, d.h. an einer Anführung von Sachgründen, welche den Verlängerungsentscheid nachvollziehbar machen könnten. Gleiches gilt für den Vortrag im Klageverfahren, wenn dort lediglich als Grund für die Verlängerung benannt wird, dass die „Ladungs- und Vorbereitungszeit viel zu kurz“ gewesen sei und „allein deshalb (…) die Entscheidung auf die darauffolgende Sitzung gelegt werden“ musste, was aber erkennbar nicht richtig ist, weil – wie soeben dargelegt – nicht erst am 5. Juni 2023, sondern schon am 17. April 2023 und am 8. Mai 2023 Stadtratssitzungen stattgefunden haben. 2.3.3. Bestand vorliegend kein sachlicher Grund, die Entscheidungsfrist bis zum 15. Juni 2023 zu verlängern, weil der Antrag jedenfalls unmittelbar nach der Stadtratssitzung vom 17. April 2023 bescheidungsfähig war, erweist sich der Zwischenbescheid als rechtswidrig. Entgegen der teilweise vertretenen abweichenden Ansicht (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB – BauNVO, 10. Aufl. 2022, § 22 BauGB Rn. 22; Dürr in Brügelmann, BauGB, Stand 119. EL Juli 2021, § 22 Rn. 41) muss die Rechtswidrigkeit eines Zwischenbescheides nach § 145 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 BauGB i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 3 BauGB zur Überzeugung der Kammer dazu führen, dass die Genehmigung als erteilt gilt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 9 C 23.867 – BeckRS 2023, 20732 Rn. 5; VG Berlin, U.v. 18.12.2020 – VG 19 K 33/20 – BeckRS 2020, 37641 Rn. 28; VG Frankfurt/Oder, U.v. 1.3.2011 – 7 K 1008/08 – BeckRS 2011, 48443; VG Ansbach, U.v. 12.5.2020 – AN 17 K 19.720 – BeckRS 2020, 28332 Rn. 25, 48; Grziwotz in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, 63. Ed. 1.8.2024, § 22 Rn. 38). Andernfalls wäre ein Bauherr insoweit rechtsschutzlos gestellt. Zur Klarstellung war der der Genehmigungsfiktion zeitlich nachfolgende Versagungsbescheid vom 12. Juni 2023 in seiner Ziffer 1 aufzuheben. Denn für eine Versagung ist angesichts des Fiktionseintritts kein Raum. Der Klägerin ging es darum, durch die Anfechtung der abgelehnten sanierungsrechtlichen Genehmigung den Rechtsschein einer Versagung zu beseitigen, und damit inzident um die Bestätigung einer fingierten Erteilung der erforderlichen sanierungsrechtlichen Genehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2023 – 9 C 23.867 – BeckRS 2023, 20732 Rn. 5). Nachdem die Klage aus den vg. Gründen sich als erfolgreich darstellt, kam es auf die weitere Frage, ob ausreichende Versagungsgründe im Sinne des § 145 Abs. 2 BauGB vorliegen, nicht mehr an. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.