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Urteil

W 7 K 24.30942

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit von Kläger und Beklagtem verhandelt und entschieden werden durfte, ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2024 ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Begründung verweist das Gericht zunächst auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid sowie den Beschluss im zugehörigen Eilverfahren, an dessen rechtlicher Bewertung das Gericht nach nochmaliger Würdigung des Sach- und Streitstands festhält, § 117 Abs. 5 VwGO. Ergänzend wird Folgendes ausgeführt: 1. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 8 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Denn es handelte sich bei dem Asylantrag des Klägers um einen Folgeantrag, der nach Durchführung eines weiteren Asylverfahrens negativ beschieden wurde. Daraus folgt nach den am 27. Februar 2024 in Kraft getretenen Änderungen des Asylgesetzes die Ablehnung als offensichtlich unbegründet unabhängig vom inhaltlichen Vorbringen. Weitere Voraussetzungen für den Offensichtlichkeitsausspruch, wie sie der Klägerbevollmächtigte vorbringt, sieht das Gesetz nicht vor. 2. Die negative Bescheidung des Folgeantrags begegnet auch keinen inhaltlichen Bedenken. Der Kläger bringt hierzu im Wesentlichen vor, ihm drohe die Mobilisierung zum Krieg in der Ukraine. In Tschetschenien würden die Männer gezwungen, der Mobilisierung Folge zu leisten. Bei einer Weigerung drohe eine empfindliche Freiheitsstrafe. Seine Verwandten seien diesbezüglich bereits von der Polizei und Militärbehörden aufgesucht worden. Aus diesem Vortrag folgt insbesondere kein Anspruch auf die im Klageverfahren begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes (a). Ebenso wenig liegen Abschiebungsverbote vor (b). Auch im Übrigen erweist sich der Bescheid als rechtmäßig (c). a) Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als solcher gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Zwar liegt im Zwang zur Teilnahme an Kampfhandlungen im Rahmen eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges, wie er derzeit von der Russischen Föderation in der Ukraine geführt wird, ein drohender ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, Art. 3 EMRK in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Bayreuth, U.v. 20.1.2023 – B 9 K 21.30615 – juris Rn. 35; VG Berlin, U.v. 6.7.2023 – 33 K 312.19 A – juris Rn. 36, VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 17 f.). Diese Auslegung ergibt sich auch aus der entsprechenden Heranziehung der Wertung des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG (vgl. VG Bremen, B.v. 26.5.2023 – 6 V 24/23 – juris Rn. 18). Denn der Militärdienst im Ukrainekrieg würde Verbrechen oder Handlungen umfassen, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (VG Würzburg, U.v. 4.3.2024 – W 7 K 23.30458 – juris Rn. 22 f.). Der 31 Jahre alte Kläger ist in der Russischen Föderation aber nicht mehr wehrpflichtig. Die Wehrpflicht in Russland trifft seit dem 1. Januar 2024 volljährige Männer bis zum Alter von 30 Jahren. Das Höchstalter von zuvor 27 Jahren wurde vor der Einberufungswelle ab Frühjahr 2024 am 25. Juli 2023 angehoben, um die Zahl der wehrpflichtigen Männer deutlich zu erhöhen (EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 5 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 12). Die reguläre Einberufung als Grundwehrdienstleistender droht dem Kläger im Fall seiner Rückkehr daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ein Einsatz in der Ukraine im Rahmen des Grundwehrdiensts kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage nach einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit des Einsatzes Grundwehrdienstleistender im Ukrainekrieg, die zum Erfolg des vorangegangenen Klageverfahrens führte, besteht eine solche Gefahr auf Basis der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel jedenfalls für den 31 Jahre alten Kläger nicht mehr. Nachdem der Kläger auch in der Vergangenheit keinen Wehrdienst geleistet hat, zählt er mittlerweile zur sogenannten passiven Reserve (Danish Immigration Service, COI: Russia – An update on military service since July 2022, Dezember 2022, S. 13). Die Teilmobilisierung auf Grundlage des von Präsident Putin am 21. September 2022 unterzeichneten „Erlasses über die Teilmobilmachung in der Russischen Föderation“ erfasst allerdings nur solche Mitglieder der Reserve mit militärischen Vorerfahrungen (Auswärtiges Amt, Amtliche Auskunft Russische Föderation vom 10.02.2023, 508-9-516.80 RUS, S. 2; EU Agency for Asylum, COI Query Q47-2023 v. 3.10.2023, S. 13 f.; OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 28; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 13). Solche Vorerfahrungen hat der Kläger nicht. Zudem wurde die Teilmobilisierung in Tschetschenien nie offiziell durchgeführt (BFA, Länderinformation v. 12.6.2024, S. 49) und wird jedenfalls derzeit auch insgesamt nicht mehr betrieben, auch wenn die Frage nach einer künftigen Wiederaufnahme offen ist (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 14; Foreign Policy Council „Ukrainian Prism“, Glimpse into Mobilization in Russia, 2024). Auch eine Mobilisierung für den Ukrainekrieg auf Grundlage des Dekrets vom 21. September 2022 droht dem Kläger daher nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die seit Mai 2022 in Tschetschenien beobachteten Zwangsrekrutierungen (EU Agency for Asylum, COI Query Q37-2023 v. 17.2.2023, S. 19 f.; Cour nationale du droit d’asile, U.v. 20.7.2023, Az. 21068674 Rn. 17; BFA, Länderinformation v. 12.6.2024, S. 50 f.) lassen kein flächendeckendes System erkennen, innerhalb dessen eine Heranziehung des Klägers zum Militärdienst beachtlich wahrscheinlich wäre (OVG MV, U.v. 20.11.2023 – 4 LB 82/19 OVG – juris Rn. 28). Zudem könnte sich der Kläger solchen Maßnahmen durch Wohnsitznahme in einem anderen Teil der Russischen Föderation entziehen, sodass ihm insofern eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Auch Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in alle Teile Russlands reisen (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 18; BFA, Länderinformation v. 12.6.2024, S. 109). Der Kläger ist bislang schon allein aufgrund seiner zehn Jahre langen Abwesenheit nicht ins Visier der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten, sodass nicht davon auszugehen ist, dass diese ihn landesweit verfolgen würden (dazu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 2.8.2024, S. 18). Tschetschenen, die außerhalb Tschetscheniens innerhalb der Russischen Föderation leben, droht die dort beobachtete Zwangsrekrutierung nicht (DIS, Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine, April 2024, S. 1 f.). Im Übrigen wird die Lage in Tschetschenien entgegen dem Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Bescheid ausführlich thematisiert. b) Es besteht auch kein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gesundheitliche Probleme hat der Kläger im laufenden Klageverfahren nicht vorgebracht. Auch zu gesundheitlichen Problemen, die im vorherigen Klageverfahren vorgebracht wurden, hat er keine aussagekräftigen aktuellen Atteste vorgelegt, sodass kein Anlass für eine weitere Sachverhaltsaufklärung bestand. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung ist danach unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, U.v. 24.5.2000 – 9 C 34/99 – juris Rn. 11). Solche Umstände sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist davon auszugehen, dass der körperlich gesunde, 31 Jahre alte Kläger sich auch in der Russischen Föderation eine Existenzgrundlage schaffen könnte. Nichts anderes ergibt sich aus dem pauschal gehaltenen Vortrag des Klägerbevollmächtigten, auch die Beklagte gehe davon aus, dass Abschiebungen in die Russische Föderation derzeit unzulässig seien. c) Schließlich bestehen auch bezüglich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung keine Bedenken. Zwar geht das Bundesamt davon aus, dass bzgl. des Klägers in Deutschland keine familiären Bindungen gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG vorliegen, obwohl dessen Eltern und Geschwister im Bundesgebiet leben. Jedenfalls gehören aber die familiären Bindungen des volljährigen Klägers zu seinen Eltern nicht mehr dem engen Bereich der Kernfamilie aus Eltern und minderjährigen Kindern an. Sie machen die Abschiebung daher nicht unverhältnismäßig und stehen ihr nicht i.S.d. § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Rechtliche Bedenken bestehen auch nicht im Hinblick auf die Ausreisefrist von einer Woche, die das Bundesamt in Ziffer 5 Satz 1 des angefochtenen Bescheides entsprechend den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 1 AsylG gesetzt hat. Die Beklagte hat insbesondere den unionsrechtlichen Vorgaben damit Rechnung getragen, dass sie eine Ersatzregelung für den Fall getroffen hat, dass innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird. Zudem hat sie dadurch, dass sie den Beginn der Ausreisefrist auf den Zeitpunkt des Ablaufes der einwöchigen Rechtsbehelfsfrist hinausgeschoben hat, sichergestellt, dass dem Kläger eine ausreichende Überlegungsfrist vor der Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Verfügung steht, ohne dass er der Gefahr eines unmittelbaren Vollzugs der Abschiebungsandrohung ausgesetzt wäre. 3. Die Klage war deswegen insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.