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Urteil

W 8 K 23.1583

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Zuwendungsgeber der Überbrückungshilfe war nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab die konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass die Kundenfrequenz in den Bäckereien der Klägerin und die Nachfrage nach den Waren der Klägerin geringer waren, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis des Zuwendungsgebers nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass variable Miet- und Pachtkosten nach der Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers der Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig sind. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zuwendungsgeber der Überbrückungshilfe war nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab die konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umstand, dass Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass die Kundenfrequenz in den Bäckereien der Klägerin und die Nachfrage nach den Waren der Klägerin geringer waren, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis des Zuwendungsgebers nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit. (Rn. 52) (redaktioneller Leitsatz) 3. Es ist nicht zu beanstanden, dass variable Miet- und Pachtkosten nach der Verwaltungspraxis des Zuwendungsgebers der Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig sind. (Rn. 58 – 59) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 2 Alt. 1 VwGO) bezüglich der beantragten weiteren Förderung und als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO) hinsichtlich der Ersetzung des Bescheids vom 14. Dezember 2022 und der Anordnung der Teilrückerstattung der erfolgten Zahlung samt Zinsforderung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der beklagten ... vom 16. Oktober 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Dass die Voraussetzungen für die Gewährung der begehrten weitergehenden Überbrückungshilfe IV in Höhe von 148.270,22 EUR nicht vorliegen, hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 16. Oktober 2023, auf dessen Gründe, die sich das Gericht zu eigen macht, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zutreffend begründet und mit Schriftsatz vom 11. Januar 2024 (siehe Tatbestand unter II. 2.) sowie in der mündlichen Verhandlung vertiefend ausführlich in nachvollziehbarer Weise erläutert. Das Vorbringen der Klägerin führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Überbrückungshilfe IV von insgesamt 148.270,22 EUR. Ein solcher Anspruch auf Bewilligung folgt nicht aus der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten auf der Basis der Richtlinie Überbrückungshilfe IV. Des Weiteren liegt auch kein atypischer Ausnahmefall vor. Genauso wenig ist die Ablehnung der Förderung der streitgegenständlichen Fixkosten nach der Richtlinie Überbrückungshilfe IV und der Förderpraxis der Beklagten als gleichheitswidriger oder gar willkürlicher Verstoß zu werten. Denn bei Zuwendungen der vorliegenden Art aufgrund von Richtlinien, wie der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, handelt es sich – wie sich bereits aus der Vorbemerkung Satz 1 erster Spiegelstrich und Satz 2 sowie Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV ergibt – um eine Billigkeitsleistung nach Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der bei der Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. Vorbemerkung Satz 2 und Satz 7 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV sowie Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (vgl. allgemein BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 365 – juris Rn. 26 und zu Corona-Beihilfen BayVGH, B.v. 5.3.2024 – 22 ZB 23.2128; B.v. 18.1.2024 – 22 ZB 23.117; B.v. 9.1.2024 – 22 C 23.1773 – juris; B.v. 9.1.2024 – 22 ZB 23.1018 – juris; B.v. 4.12.2023 – 22 ZB 22.2621 – juris; B.v. 26.10.2023 – 22 C 23.1609 – juris; B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris; B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 – juris; Be.v. 31.8.2023 – 22 ZB 22.2114 bzw. 22 ZB 22.2115 – juris; Be.v. 17.8.2023 – 22 ZB 23.1125 bzw. 22 ZB 23.1009 – juris; B.v. 18.6.2023 – 6 C 22.2289 – juris; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris; B.v. 4.4.2023 – 22 ZB 22.2656 – juris; B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris; B.v. 14.10.2022 – 22 ZB 22.212 – juris; B.v. 29.9.2022 – 22 ZB 22.213; B.v. 2.2.2022 – 6 C 21.2701 – juris; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.1889 bzw. 6 ZB 21.2023 – juris sowie die Kammerrechtsprechung, etwa VG Würzburg, U.v. 15.4.2024 – W 8 K 23.788 – juris; Ue.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476, W 8 K 23.878 bzw. W 8 K 23.1018 – juris; Ue.v. 15.12.2023 – W 8 K 23.546 bzw. W 8 K 23.523 – juris; Ue. v. 1.12.2023 – W 8 K 23.338 bzw. W 8 K 23.611 – juris; jeweils mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Bei der rechtlichen Beurteilung staatlicher Fördermaßnahmen, die wie hier nicht auf Rechtsnormen, sondern lediglich auf verwaltungsinternen ermessenslenkenden Vergaberichtlinien beruhen, kommt es danach nicht auf eine objektive Auslegung der Richtlinien an, sondern grundsätzlich nur darauf, wie die ministeriellen Vorgaben von der zuständigen Stelle tatsächlich verstanden und praktiziert worden sind (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2015 – 4 BV 15.1830 – juris Rn. 42 m.w.N.). Der Zuwendungsgeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens darüber, welche Ausgaben er dem Fördergegenstand zuordnet und wer konkret begünstigt werden soll. Außerdem obliegt ihm allein die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Es ist allein Sache des Zuwendungsgebers, die Modalitäten einer Förderung einschließlich Fristsetzungen festzulegen, seine Richtlinien auszulegen und den Förderzweck zu bestimmen sowie seine Förderpraxis nach seinen Vorstellungen entsprechend auszurichten (vgl. näher VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 34 ff. m.w.N.) Ein Anspruch auf Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 26), sofern dies nicht im Einzelfall aus anderen Gründen zu rechtswidrigen Ergebnissen führt. Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle muss bleiben (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 42 ff.; Schenke/Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO 29. Aufl. 2023, § 114 Rn. 41 ff.). Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und deren Anwendung durch die Beklagte in ständiger Praxis vorgegeben wird, der Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides (vgl. BayVGH, B.v. 18.5.2022 – 6 ZB 20.438 – juris m.w.N.), sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant sind. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht oder erkennbar war, konnte und musste die Beklagte auch im Rahmen der konkreten Ermessensausübung nicht berücksichtigen, so dass ermessensrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, im Nachhinein keine Berücksichtigung finden können (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.878 – juris Rn. 41 ff. m.w.N.). Des Weiteren hängt es nach der von der Beklagten dargelegten richtliniengeleiteten Verwaltungspraxis vom Einzelfall in der jeweiligen Fallkonstellation ab, ob und inwieweit Nachfragen erfolgen, da die Bewilligungsstelle grundsätzlich auf die vom prüfenden Dritten gemachten Angaben vertrauen darf, sofern es keine Anhaltspunkte für Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gibt. Wenn überhaupt eine Nachfrage angezeigt ist, kann aufgrund der massenhaft anfallenden und in kurzer Zeit zu entscheidenden Förderanträge oftmals eine einmalige Nachfrage zur Plausibilisierung auf elektronischem Weg genügen. Aufgrund dessen und aufgrund der Tatsache, dass neben der Überbrückungshilfe IV auch andere Hilfsprogramme zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aufgelegt wurden, handelt es sich hierbei um ein Massenverfahren, dessen Bewältigung ein gewisses Maß an Standardisierung auf behördlicher Seite erfordert (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 13.7.2020 – W 8 E 20.815 – juris Rn. 28 f.). Dabei ist weiterhin zu beachten, dass dem verwaltungsverfahrensrechtlichen Effektivitäts- und Zügigkeitsgebot (Art. 10 Satz 2 BayVwVfG) bei der administrativen Bewältigung des erheblichen Förderantragsaufkommens im Rahmen der Corona-Beihilfen besondere Bedeutung zukommt; dies gerade auch deswegen, um den Antragstellenden möglichst schnell Rechtssicherheit im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Förderanträge und damit über die (Nicht-)Gewährung von Fördermitteln zu geben (VG München, U.v. 26.4.2022 – M 31 K 21.1857 – juris Rn. 23; U.v. 23.2.2022 – M 31 K 21.418 – juris Rn. 28; U.v. 20.9.2021 – M 31 K 21.2632 – BeckRS 2021, 29655 Rn. 24 u. 26 ff. m.w.N.). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat ebenfalls hervorgehoben, dass sich grundsätzlich Aufklärungs- und Beratungspflichten aus Art. 25 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG auf präzisierungsbedürftige Anträge erstrecken, wobei sich die Beratungs- bzw. Aufklärungs- und Belehrungspflichten nach dem jeweiligen Einzelfall richten. Zu beachten ist dabei, dass die möglicherweise erhöhte (verfahrensmäßige) Fürsorgebedürftigkeit eines einzelnen Antragstellenden vorliegend zugunsten der quasi „objektiven“, materiellen/finanziellen Fürsorgebedürftigkeit einer Vielzahl von Antragstellenden, denen ein existenzbedrohender Liquiditätsengpass drohen würde, wenn ihnen nicht zeitnah staatliche Zuwendungen in Form von Corona-Soforthilfen gewährt werden, zurückzutreten hat bzw. mit letzteren zum Ausgleich zu bringen ist, zumal die Antragstellenden im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine letztlich aus § 264 Abs. 1 Nr. 1 StGB resultierende, zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben trifft. Die Anforderungen an ein effektiv und zügig durchgeführtes Massenverfahren sind dabei nicht zu überspannen (siehe BayVGH, B.v. 20.7.2022 – 22 ZB 21.2777 – juris Rn. 16 u. 21). Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, vor Antragstellung vorab ihre konkrete Verwaltungspraxis im Einzelfall mitzuteilen, weil sich diese naturgemäß aus der geübten Handhabung entwickelt und im Übrigen die Richtlinie und die FAQ den (groben) Rahmen vorgeben. Nach den dargelegten Grundsätzen hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Gewährung der begehrten Überbrückungshilfe IV. Weder die Richtlinie Überbrückungshilfe IV selbst noch ihre Handhabung in ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten sind vorliegend zu beanstanden. Mangels gesetzlicher Anspruchsgrundlage steht der Klägerin nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensentscheidung zu. Bei der dem Gericht gemäß § 114 VwGO nur beschränkt möglichen Überprüfung der Ermessensentscheidung ist der Bescheid vom 16. Oktober 2023 nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat insbesondere den Rahmen, der durch die haushaltsrechtliche Zweckbestimmung gezogen wurde, eingehalten, den erheblichen Sachverhalt vollständig und im Ergebnis zutreffend ermittelt und sich bei der eigentlichen Beurteilung an allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe gehalten, insbesondere das Willkürverbot und das Gebot des Vertrauensschutzes nicht verletzt. Die streitgegenständlichen Umsatzausfälle sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nach der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten aufgrund der Richtlinie Überbrückungshilfe IV nicht förderfähig. Einschlägig ist die Richtlinie für die Gewährung der Überbrückungshilfe des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen – Phase 5 (Überbrückungshilfe IV); Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 6. Mai 2022, Az. 33-3560-3/210/1 (BayMBl. Nr. 278), insbesondere: Nr. 1 S. 6, 7 und 8: … mit dem Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022. Diese Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) bzw. Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe Coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. 8 Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Nr. 2.1 S. 1 Buchst. e) und S. 3 bis 5: 1 Antragsberechtigt im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 (Förderzeitraum) sind unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, einschließlich Sozialunternehmen (gemeinnützige Unternehmen), aller Wirtschaftsbereiche (einschließlich der landwirtschaftlichen Urproduktion), sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb, … e) deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 Coronabedingt im Sinne der Sätze 2 und 3 der Sätze 3 und 4 um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Klein- und Kleinstunternehmen gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU Nr. 651/2014) sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe können wahlweise als Vergleichsgröße im Rahmen der Ermittlung des Umsatzrückgangs im Verhältnis zum jeweiligen Fördermonat den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen; Antragsteller haben zudem bei außergewöhnlichen betrieblichen Umständen die Möglichkeit, alternative Zeiträume des Jahres 2019 oder 2020 heranzuziehen. … 3 Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. 4 Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten; ausgenommen von diesem Ausschluss sind kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. 5 Nicht als Coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze bzw. Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben oder auf Betriebsferien zurückzuführen sind. Nr. 3.1 S. 1 Buchst. a) und S. 2 ff.: 1 Der Antragsteller kann Überbrückungshilfe IV für die folgenden fortlaufenden, im Förderzeitraum anfallenden vertraglich begründeten oder behördlich festgesetzten und nicht einseitig veränderbaren betrieblichen Fixkosten beantragen, a) 1 Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen. 2 Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind förderfähig, wenn sie für das Jahr 2019 steuerlich abgesetzt wurden. 3 Sonstige Kosten für Privaträume werden nicht anerkannt. … 2 Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. 3 Betriebliche Fixkosten fallen im Förderzeitraum an, wenn sie in diesem Zeitraum erstmalig fällig sind. 4 Maßgeblich für den Zeitpunkt der vertraglichen Fälligkeit ist der Zeitpunkt, zu dem die Rechnung das erste Mal gestellt wird (nicht relevant sind der Zeitpunkt weiterer Zahlungsaufforderungen, der Zeitpunkt der Zahlung oder der Zeitpunkt der Bilanzierung). 5 Die betrieblichen Fixkosten der Buchst. a bis j müssen vor dem 1. Januar 2022 begründet worden sein. 6 Davon ausgenommen sind Fixkosten, die nach dem 1. Januar 2022 entstehen und betriebsnotwendig sind, beziehungsweise zur Aufrechterhaltung des Betriebs erforderlich sind (z. B. Leasingverträge, die ausgelaufen sind, und ein vorher vorhandenes, erforderliches Objekt (z. B. Fahrzeug) durch ein neues ersetzen); dabei sind maximal die Kosten in bisheriger Höhe ansetzbar.[ …] Nr. 3.1 Buchst. c) 1 Für Einzelhändler, Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender wird die Abschreibungsmöglichkeit unter Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. d unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (d. h. saisonale Ware) handelt. 2 Die Sonderregelung kann in Anspruch genommen werden von Unternehmen des Einzelhandels, Herstellern, Großhändlern und professionellen Verwendern sowie von Kooperationen von Einzelhändlern. [… ] Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden, bzw. Frühjahrs-/Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden; maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. 10 Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Saison 2020/21 oder davor zum Verkauf angeboten wurde. 11 Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Frühlings-, Sommer-, Herbst- bzw. Wintermonaten abgesetzt wird. 12 Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. 13 Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. 14 Der Begriff „gesamte betrachtete Ware“ bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. 15 Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. 16 Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (d. h. verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). […] Weiter zu beachten sind die FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (von Januar 2022 bis Juni 2022) (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html), insbesondere: Nr. 1.2 Muss der coronabedingte Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent für jeden einzelnen Fördermonat bestehen? Ja, Überbrückungshilfe IV kann nur für diejenigen Monate im Zeitraum Januar 2022 bis Juni 2022 beantragt werden, in denen ein coronabedingter Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erreicht wird. Nicht gefördert werden Umsatzausfälle, die zum Beispiel nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten. Nicht als coronabedingt gelten beispielsweise Umsatzeinbrüche, die zurückzuführen sind auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art (wie Liefer- oder Materialengpässe) oder die sich erkennbar daraus ergeben, dass Umsätze beziehungsweise Zahlungseingänge sich lediglich zeitlich verschieben. Ebenso sind Umsatzeinbrüche, die sich aufgrund von Schwierigkeiten in der Mitarbeiterrekrutierung ergeben, nicht coronabedingt. Im Falle von Betriebsferien sind die Umsatzausfälle nicht coronabedingt. Der Antragsteller hat zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt wird, coronabedingt sind. Liegt der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass etwaige monatliche Umsatzschwankungen des Unternehmens nicht coronabedingt sind. Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller stichhaltig nachweisen kann, dass er trotz der positiven Umsatzentwicklung im Jahr 2020 im Förderzeitraum individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen ist. Der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, kann zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Alternativ können beispielsweise die Eröffnung neuer Betriebsstätten, der Aufbeziehungswiese Ausbau eines Online-Handels oder der Zukauf von Unternehmen im Jahr 2020 zur Nachvollziehbarkeit der Abwesenheit eines Umsatzeinbruchs in 2020 trotz Corona-Betroffenheit angeführt werden. Darüber hinaus können Faktoren für einen temporär geringeren Jahresumsatz 2019 angeführt werden. Wenn der Geschäftsbetrieb durch Quarantäne-Fälle oder Corona-Erkrankungen in der Belegschaft nachweislich stark beeinträchtigt ist, ist ein daraus resultierender Umsatzeinbruch coronabedingt. Nr. 2.4 Welche Kosten sind förderfähig? Förderfähig sind fortlaufende, im Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 anfallende vertraglich begründete oder behördlich festgesetzte und nicht einseitig veränderbare betriebliche Fixkosten gemäß der folgenden Liste ohne Vorsteuer (ausgenommen Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer 16 ), die auch branchen-spezifischen Besonderheiten Rechnung trägt. Kosten gelten dann als nicht einseitig veränderbar, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis nicht innerhalb des Förderzeitraums gekündigt oder im Leistungsumfang reduziert werden kann, ohne das Aufrechterhalten der betrieblichen Tätigkeit zu gefährden. Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich solche Verbindlichkeiten, deren vertragliche Fälligkeit im Förderzeitraum liegt (inklusive vertraglich vereinbarte Anzahlungen). … Sämtliche betriebliche Fixkosten der Ziffern 1 bis 10 sind nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet worden sind, soweit nicht anders angegeben. … Liste (zu Nr. 2.4 FAQ): Enthält unter anderem Enthält nicht: 1. Mieten und Pachten - Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stehen inklusive Mietnebenkosten (soweit nicht unter Nummer 7 dieser Tabelle erfasst). - Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn sie bereits 2019 in entsprechender Form steuerlich abgesetzt worden sind/werden (volle steuerlich absetzbare Kosten, anteilig für die Fördermonate). - Sonstige Kosten für Privaträume - Variable Miet- und Pachtkosten (zum Beispiel nach dem 1. Januar 2022 begründete Standmieten) Anhang 2 Sonderregelung zu Abschreibungen von Warenbeständen ] Für Einzelhändler (einschließlich Einkaufskooperationen), Hersteller, Großhändler und professionelle Verwender 29 wird die Abschreibungsmöglichkeit unter den folgenden Voraussetzungen auf das Umlaufvermögen erweitert, sofern es sich um Wertverluste aus verderblicher Ware 30 oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegenden Ware (das heißt saisonale Ware) handelt.[…] Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Herbst-/ Wintersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. Januar 2022 eingekauft wurden und bis 31. März 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Herbst-/Wintersaison 2020/2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.Bei der nach den Regeln der handelsrechtlichen Rechnungslegung vorzunehmenden Warenwertabschreibung können Frühjahrs-/ Sommersaisonwaren zum Ansatz gebracht werden, die vor dem 1. April 2022 eingekauft wurden und bis 30. Juni 2022 ausgeliefert wurden. Maßgeblich zur Bestimmung des Einkaufsdatums ist der Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung. Aktuelle Saisonwaren umfassen nicht die Ware, die bereits in der vorherigen Frühjahrs-/ Sommersaison 2021 oder davor zum Verkauf angeboten wurde.Saisonware ist Ware, die nicht saisonübergreifend im Sortiment des Händlers bzw. der Einkaufskooperation vorhanden ist und stark überdurchschnittlich in den Herbstbeziehungsweise Wintermonaten abgesetzt wird. Bei Waren, die regelmäßig ein- und verkauft werden, wird keine dauerhafte Wertminderung angenommen. Die Warenwertabschreibung berechnet sich aus der Differenz der kumulierten Einkaufspreise und der kumulierten Abgabepreise für die gesamte betrachtete Ware. Der Begriff “gesamte betrachtete Ware” bezieht sich auf am Stichtag noch nicht abverkaufte Ware. Bereits verkaufte Ware bleibt bei der Betrachtung außen vor. Die gesamte betrachtete Ware bezieht sich hierbei auf förderfähige Ware im Sinne dieser Sonderregelung (das heißt verderbliche Ware oder sonst einer dauerhaften Wertminderung unterliegende Ware). … Beispiele […] Variante 3: Eine Gärtnerei hatte frische Blumen, Wintersterne, Materialien für Weihnachtskränze und Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ im Herbst 2021 bestellt und frühzeitig erhalten. Die kumulierten Einkaufspreise für die förderfähigen Waren (die frischen Blumen, Wintersterne und die Materialien für Weihnachtskränze) belaufen sich auf 50.000 Euro. Die kumulierten Einkaufspreise für die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ belaufen sich auf 5.000 Euro. Die Bücher zum Thema „Garten und Pflanzen“ sind nicht förderfähig im Sinne der Sonderregelung und werden deshalb bei der Berechnung der ansetzbaren Fixkosten im Folgenden nicht berücksichtigt. Die Gärtnerei hat die förderfähigen verderblichen Waren teilweise vernichtet, an Kliniken gespendet und hält die Materialien noch im Bestand. Einen Verkaufserlös hat sie nicht erzielt. Die gespendete Ware wird zu einem Wert von null Euro angesetzt. Die Materialien für Weihnachtskränze sind auch nächstes Jahr noch einsetzbar und werden wertstabil gebucht. Damit kann die Gärtnerei 38.000 Euro als Fixkosten zum Ansatz bringen. Einkaufspreis Verkaufspreis, Spende, Abschreibung Als Fixkosten absetzbar Waren 50.000 darunter: - Blumen 20.000 vernichtet, 10 Prozent werden angesetzt 2.000 Euro 18.000 - Wintersterne 20.000 gespendet, 0 Euro 20.000 - Materialien 10.000 Verbleibt im Bestand, wertstabil = 10.000 Euro 0 Summe 50.000 12.000 38.000 … 29 Professionelle Verwender verderblicher Ware sind zum Beispiel Kosmetikstudios, Frisörsalons (Kosmetikprodukte) oder Gastronomie (Lebensmittel) 30 Der (bevorstehende) Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums ist ein Indikator für verderbliche Ware. Schnittblumen und (Topf-)Pflanzen im Garten- und Gemüsebau gelten auch als verderbliche Waren im Sinne dieser Regelung. Gleiches gilt für Produkte, die coronabedingt nicht verkauft werden konnten und auch zukünftig nicht mehr verkäuflich sind (etwa jahresgebundene Kalender, gegebenenfalls veraltete Reiseführer oder spezifische Merchandise-Artikel abgesagter Veranstaltungen). Ausgehend von den vorstehenden zitierten Vorgaben hat die Beklagte unter Heranziehung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV, die sich in der Sache mit den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen deckt, sowie der FAQ zur Überbrückungshilfe IV ihre Förderpraxis plausibel begründet (siehe neben dem streitgegenständlichen Bescheid insbesondere ihren im Tatbestand unter II. 2. referierten Schriftsatz vom 11.1.2024). Sie hat ihre Verwaltungspraxis konkret dargestellt und nachvollziehbar erläutert (vgl. zu diesem Erfordernis NdsOVG, B.v. 24.10.2022 – 10 LA 93/22 – juris Rn. 10), dass sie die streitgegenständlichen Umsatzausfälle nicht als förderfähige Kosten (Verneinung eines coronabedingten Umsatzrückgangs bzw. der Förderfähigkeit der Kosten) ansehe. Zweifel am Vorliegen der von der Beklagtenseite plausibel dargelegten Förderpraxis bestehen nicht (zur „Feststellungslast“ der Beklagtenseite siehe VG Düsseldorf, U.v. 16.1.2023 – 20 K 7275/21 – juris Rn. 42; VG Gelsenkirchen, U.v. 18.11.2022 – 19 K 4392/20 – juris Rn. 48). Das klägerische Vorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Teilablehnung im Bescheid nur kurz begründet wurde, ist dies nicht ermessensfehlerhaft, weil zum einen die verfahrensmäßige Bewältigung der Förderanträge den Erfordernissen eines Massenverfahrens geschuldet war und zum anderen die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im Klageverfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO in zulässiger Weise ergänzen kann. So konnte die Beklagte ihre Ermessenserwägungen anknüpfend an die Verwaltungsvorgänge und die erlassenen Bescheide im Klageerwiderungsschriftsatz vom 11. Januar 2024 sowie in der mündlichen Verhandlung ergänzen und vertiefen (vgl. VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 92). Im Übrigen bedarf es grundsätzlich ohnehin keiner weiteren Ermessenserwägungen, weil die Beklagte im Regelfall auch auf die haushaltsrechtlichen Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rücksicht nehmen muss, sofern nicht außergewöhnliche Umstände des Einzelfalls eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen (vgl. VG Leipzig, U.v. 27.7.2023 – 5 K 547/21 – juris Rn. 37). Die streitgegenständlichen Kosten sind nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig. Streitig sind vorliegend drei Komplexe: Zunächst, ob die Voraussetzungen für die von der Klägerin begehrte Gewährung der Überbrückungshilfe IV bezogen auf das zweite Quartal 2022 (Monate April bis Juni 2022) wegen eines coronabedingten Umsatzausfalles vorliegen. Darüber hinaus sind jeweils die Förderfähigkeit des variablen Teils der klägerischen Mietkosten sowie der Retouren strittig. Die Beklagte hat mit Bezug auf die Richtlinie Überbrückungshilfe IV und die einschlägigen FAQ ihre Verwaltungspraxis plausibel dargelegt, wonach sie die Fördervoraussetzungen mangels Nachweises der Antragsberechtigung bzw. mangels Förderfähigkeit der Kosten nicht als gegeben ansehe. Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Die Bevollmächtigte der Beklagten hat in ihrer Klageerwiderung plausibel ausgeführt: Bezogen auf die Fördermonate April bis Juni 2022 fehle es der Klägerin zudem an der nach Ziff. 2.1 Buchst. e) der Förderrichtlinie erforderlichen Antragsberechtigung. Die Klägerin unterfalle nicht dem Kreis derjenigen Unternehmen, deren Umsatz in dem entsprechenden Monat im April bis Juni 2022 coronabedingt um mindestens 30% gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen sei. Als objektiven Anknüpfungspunkt für die Förderberechtigung stelle die Beklagte in ihrer ständigen Verwaltungspraxis diesbezüglich auf die Betroffenheit von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa die Zugehörigkeit oder die Nähe zu einer von Schließungsanordnungen betroffenen Branche, ab. Umsatzeinbrüche, die nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufträten, würden beispielsweise nicht als coronabedingt gelten. Der Antragsteller habe entsprechend zu versichern und soweit wie möglich darzulegen, dass die ihm entstandenen Umsatzeinbrüche, für die Überbrückungshilfe beantragt werde, coronabedingt seien (vgl. Nr. 1.2. der FAQ). Es sei von der Klägerin im Förderverfahren nicht hinreichend dargelegt worden, dass die angegebenen Umsatzeinbußen in den Fördermonaten April 2022 bis Juni 2022 coronabedingt entstanden seien. Die Klägerin sei auch nach ihren eigenen Angaben im Förderverfahren in diesem Zeitraum weder von staatlichen Schließungsverordnungen noch von sonstigen staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung betroffen gewesen. Insbesondere hätten ab April keine 2G bzw. 3G Regelung mehr gegolten, und eine Testpflicht habe nur noch einrichtungsbezogen bestanden (etwa für den Zugang zu Krankenhäusern). Fernwirkungen oder Nachwirkungen („Nachwehen“) der Coronapandemie seien im Übrigen nicht ausreichend. Damit würden gerade nicht jegliche Auswirkungen der Coronapandemie im Sinne einer „Conditio sine qua non“ zu einer Anspruchsberechtigung führen, selbst wenn – unterstellt – ohne die Coronapandemie die Umsätze der Klägerin höher ausgefallen wären. Eine gesamtgesellschaftliche Verhaltensveränderung werde nicht als coronabedingter Umstand anerkannt. Soweit die Klägerseite die Coronabedingtheit ihrer Umsatzeinbrüche im zweiten Quartal 2022 mit einem veränderten Kundenverhalten aufgrund von noch anhaltender Einschränkungen im öffentlichen Leben, der hohen Zahl der Erkrankungen und den Aufrufen der Politik und des RKIs sich zurückzuhalten, begründet, erfüllen diese Umstände gerade nicht die Voraussetzungen der Coronabedingtheit nach der geübten – aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannten – Verwaltungspraxis der Beklagten. Denn mit diesem Vorbringen legt die Klägerin ihr eigenes Verständnis von Richtlinie und FAQ zugrunde, auf das es nicht ankommt. Vielmehr obliegt allein der Beklagten die Auslegung der Richtlinie Überbrückungshilfe IV samt FAQ und die Bestimmung über die konkrete Handhabung im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis. Allein maßgebend ist das Verständnis der Förderfähigkeit der Kosten und der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin, auch wenn die konkreten Fördervorgaben etwa in den FAQ unklar formuliert und daher schwierig in ihren Einzelheiten zu erkennen gewesen sein mögen (vgl. OVG NRW, B.v. 14.9.2023 – 4 B 547/23 – juris Rn. 10 u. 14; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – juris Rn. 77; VG München, U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 31). Es kommt nicht darauf an, ob die einschlägige Richtlinienbestimmung und die entsprechenden FAQ vermeintlich widersprüchlich sind und welche Maßnahmen nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bzw. bei – aus Sicht der Klägerseite – „richtiger Auslegung“ nach der Richtlinienbestimmung förderfähig wären (BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – BeckRS 2023, 34287 Rn. 13). Allein maßgebend ist das Verständnis der Coronabedingtheit durch die Beklagtenseite und nicht das Verständnis der Klägerin. Verpflichtende Infektionsschutzmaßnahmen -- auf die die Beklagte in ihrer Förderpraxis maßgeblich mit abstellte –, welche die Klägerin im zweiten Quartal 2022 hätte einhalten müssen, bestanden nach der 16. BayIfSMV nicht mehr. Angesichts der Zunahme von Geimpften und Genesenen sowie die nicht mehr in gleicher Weise wie zuvor drohende Überlastung des Gesundheitssystems wurden die Infektionsschutzmaßnahmen trotz hoher 7-Tage-Inzidenz im April 2022 (https://corona-pandemieradar.de/de/inzidenz) im zweiten Quartal 2022 angepasst und weitgehend gelockert. Sie dienten insbesondere im zweiten Quartal 2022 dazu, mehr Freiheiten zu gewähren und auch verbunden mit der Möglichkeit für Unternehmen, Umsatz zu generieren (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Über die einrichtungsbezogenen Verpflichtungen, wie Test- und Maskenpflicht, sowie die Maskenpflicht im ÖPNV hinaus, bestanden ab April 2022 lediglich noch allgemeine Verhaltensempfehlungen. Auch Grenzen, insbesondere zur Schweiz, waren wegen Corona, im zweiten Quartal 2022 nicht geschlossen. Der Umstand, dass Kunden der Klägerin im maßgeblichen Förderzeitraum des zweiten Quartals 2022 von sich aus Vorsicht walten ließen, sodass die Kundenfrequenz in den Bäckereien der Klägerin und die Nachfrage nach den Waren der Klägerin geringer waren, führt nach der plausibel dargelegten und einheitlich gehandhabten Förderpraxis der Beklagten nicht zur Bejahung der Förderfähigkeit (vgl. schon VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.422 – juris Rn. 69). Denn nicht jeder Zusammenhang mit der Coronapandemie reicht für eine Förderfähigkeit aus. Der Freistaat Bayern gewährt im Übrigen eine finanzielle Überbrückungshilfe für Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar durch coronabedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, als Unterstützungsleistung. Die Überbrückungshilfe erfolgt durch teilweise oder vollständige Übernahme der erstattungsfähigen Fixkosten. Die Überbrückungshilfe IV ist in Form einer Billigkeitsleistung gemäß Art. 53 BayHO als freiwillige Zahlung zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz zu gewähren, wenn Unternehmen coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen zur temporären Überbrückung („Überbrückungshilfe“) als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden (Vorbemerkung S. 1 und S. 2 sowie Nr. 1 S. 7 und S. 8 der Richtlinie Überbrückungshilfe IV). Danach entspricht es im Lichte der vorgenannten Zielbestimmung der Zuwendungsrichtlinie mithin gerade nicht dem Wesen der Überbrückungshilfe, alle in irgendeiner Form mit der Corona-Pandemie zusammenhängenden wirtschaftlichen Einbußen der Wirtschaftsteilnehmer zu ersetzen oder die Klägerin im Förderzeitraum von betrieblichen Fixkosten völlig freizustellen. Vielmehr soll ausdrücklich lediglich ein Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten geleistet werden. Ziel ist die wirtschaftliche Existenzsicherung, nicht aber die vollständige Abfederung jeglicher coronabedingter Einbußen. Es entspräche auch nicht der Zielsetzung der Förderprogramme der Überbrückungshilfe, aus der Perspektive einzelner Wirtschaftsteilnehmer einen umfassenden Ersatz jeglicher wirtschaftlichen Einbußen zur Verfügung zu stellen, die im Zusammenhang mit der Coronapandemie entstanden sind (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris 22 f.; B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42 sowie VG Aachen, U.v. 6.11.2023 – 7 K 981/23 – juris Rn. 31; VG Augsburg, U.v. 19.7.2023 – Au 6 K 22.1310, Au 6 K 22.2318 – BeckRS 2023, 24359 Rn. 91; VG München, U.v. 18.8.2023 – M 31 K 21.4949 – juris Rn 24. ff.; U.v. 28.6.2023 – M 31 K 22.1561 – juris Rn. 26 ff.; U.v. 21.4.2023 – M 31 K 22.84 – juris Rn. 29 ff.; U.v. 10.3.2023 – M 31 K 22.1123 – juris Rn. 29 und 31; jeweils mit Bezug auf VG Würzburg, U.v. 13.2.2023 – W 8 K 22.1507 – juris Rn. 84, 92, 99). Denn die Gewährung der Überbrückungshilfe IV setzt erhebliche coronabedingte Umsatzeinbußen voraus und dient als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten und der Existenzsicherung des Betriebes. Damit wird deutlich, dass zwischen den Ausgaben und der Aufrechterhaltung des Betriebs ein Zusammenhang bestehen muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 42). Die Ablehnung der Förderung infolge der Verneinung eines coronabedingten Umsatzeinbruchs für das zweite Quartal 2022 war demnach rechtmäßig. Rechtmäßig ist auch die Ablehnung der Anerkennung der streitgegenständlichen umsatzbezogenen Mietkosten. Die Klägerin geht davon aus, dass die gesamten Mietkosten, die Mindestmiete plus die Umsatzmiete, förderfähig seien. Für die Umsatzmiete könne nichts Anderes gelten als für den monatlich fest vereinbarten Mietzins. Es handele sich um eine vereinbarte Miete, die nicht getrennt voneinander betrachtet werden und mithin nicht aufgespalten werden könne. Ohne die vereinbarte Umsatzmiete, wäre eine vergleichsweise höhere Grundmiete vereinbart worden. Im Gewerberaummietrecht sei es nicht unüblich, dass neben dem fest vereinbarten Mietzins der restliche Teil der Miete über das Umsatzmodell geregelt werde. Da somit eine recht günstige Grundmiete vereinbart werde, bestehe für den Mieter der Vorteil, dass er in umsatzschwachen Zeiten Mietkosten spare. Es handele sich bei den Umsatzmieten um Mietkosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit der Klägerin stünden und gerade nicht um Kosten, die wie Wareneinsatz zur Generierung von Umsatz einzustufen seien. Die Beklagte verweist demgegenüber darauf, dass ein antragsberechtigter Antragsteller zwar gemäß Nr. 3.1 Satz 1 Buchst. a) der Richtlinie Überbrückungshilfe IV eine Überbrückungshilfe unter anderem für Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke und Räumlichkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stünden, beantragen könne. Variable Miet- und Pachtkosten seien nach der Verwaltungspraxis der Beklagten jedoch nicht förderfähig, unabhängig davon, ob die Veränderlichkeit dieser Kosten auf einer vereinbarten Umsatzpacht oder auf anderen Gründen beruhe, vgl. Nr. 2.4. der FAQ. Bei den streitgegenständlichen Mietkosten handele es sich nach der allein maßgeblichen Verwaltungspraxis nicht um förderfähige Fixkosten, denn sie seien nach den eigenen Angaben der Klägerin im Förderverfahren umsatzabhängig und damit variabel. Variable Miet- und Pachtkosten würden als von den jeweils erzielten Umsätzen abhängige Kosten in der Überbrückungshilfe IV generell nicht gefördert, auch wenn diese im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens stünden. Diese Praxis beruhe auf dem Verständnis der Beklagten zum Fixkostenbegriff. Als Fixkosten definiere sie den Teil der Gesamtkosten, der unabhängig von der Beschäftigungs- und Auftragslage eines Unternehmers konstant und unveränderlich anfalle. Umsatzabhängige Mietkosten würden hingegen gerade in Abhängigkeit der Auftragslage eines Unternehmens anfallen und seien entsprechend variabel. Die Differenzierung beruhe auf der Zielsetzung des Förderprogramms der Überbrückungshilfe IV insgesamt. Gemäß Nr. 1 Satz 7 der Richtlinie für die Überbrückungshilfe IV solle durch die Zahlung der Überbrückungshilfe als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten die wirtschaftliche Existenz der Unternehmen gesichert werden, die coronabedingt erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Dahinter stehe die Vorstellung des Zuwendungsgebers, dass einerseits Unternehmen aufgrund der Corona-Pandemie keine beziehungsweise nur noch geringen Umsätze generieren könnten, andererseits aber weiterhin in unveränderter Höhe Ausgaben anfallen würden. Dem widerspräche eine Erstattung von umsatzabhängigen Mieten. Denn hier finde bei Umsatzrückgängen bereits eine entsprechende Entlastung der Unternehmen durch die infolge des Umsatzrückgangs verringerte Mietzahlung statt. Dieser Vortrag ist angesichts dessen, dass in der Auflistung zu Nr. 2.4 FAQ Fixkostenposition 1 Mieten und Pachten variable Miet- und Pachtkosten ausdrücklich ausgenommen sind und dem Gericht die vorgetragene Verwaltungspraxis aus weiteren Gerichtsverfahren (vgl. VG Würzburg, U.v. vom 15.12. 2023 – W 8 K 23.546 – juris; sowie W 8 K 23.221 und W 8 K 23.669, die nach Klagerücknahmen eingestellt wurden) bekannt ist, plausibel und vertretbar. Die Ablehnung der Förderung der Umsatzmietskosten ist daher nicht zu beanstanden. Die Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Retouren war ebenfalls rechtmäßig. Die Klägerin geht davon aus, dass die Retouren förderfähig seien, da diese Warenabschreibungen ein unvermeidbarer Bestandteil der laufenden Fixkosten ihres Geschäftsmodells seien und die Überbrückungshilfe Zuschüsse vorsehe, um die laufenden Fixkosten zu decken. Ebenso wie Kosten für Miete, Strom, Personal etc. würden bei Handwerksbäckereien auch die Retouren zu den Fixkosten zählen. Sie sei vertraglich dazu verpflichtet, die Verkaufsstellen im Hinblick auf Warenangebot und -präsentation gemäß den vertraglich vereinbarten Öffnungszeiten zu betreiben. Es könne nicht darauf abgestellt werden, welche Ware vor dem 1. Januar 2022 verbindlich bestellt worden und bis zum 31. März 2022 ausgeliefert worden sei. Da die Lagerbestände für manche Lebensmittel eine bis höchstens acht Wochen ausreichen würden und teilweise auch verderblich seien, müsse die Klägerin wöchentlich und ständig Ware bestellen und kaufen. Sie müsse täglich frische Ware präsentieren. Sie könne nicht nur zwei bis viermal im Jahr Ware bestellen. Ziel der Überbrückungshilfe sei gewesen, betroffene Unternehmer in die Lage zu versetzen, ihr Geschäftsmodell bis zum 30. Juni 2022 fortzuführen. Auch Bäckereien hätten ermutigt werden sollen, ihren Betrieb fortzuführen. Konsequent sei es demnach, auch die Klägerin bis zum 30. Juni 2022 zu schützen und zu unterstützen. Dies bedeute, dass bestellte Ware bis circa Mitte Juni 2022 berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte hat in Bezug auf die Förderfähigkeit von Warenabschreibungen für verderbliche Waren hingegen ausgeführt, dass diese Kosten gemäß Nr. 3.1 Buchst. d) i.V.m. Nr. 3.7 Buchst. c) der Richtlinie bzw. des Anhang 2 der FAQ nur angesetzt werden könnten, sofern diese vor dem 1. Januar 2022 eingekauft worden seien, sie nicht bereits von einem Einzelhändler oder einem anderen Unternehmen angesetzt worden seien und keine Abschreibung derselben Ware auf verschiedenen Wirtschaftsstufen vorgenommen worden sei. In der mündlichen Verhandlung ließ die Beklagte insbesondere vortragen und erläutern, dass sie die Stichtagsregelung sowohl auf Saison- als auch verderbliche Ware anwende. Dieser Ansatz sei unter anderem deshalb gewählt worden, damit Unternehmen, welche auf eine gewisse Vorlaufzeit bei Bestellungen angewiesen seien, auch für einen Zeitpunkt, für den die Pandemie- und Maßnahmenlage noch nicht abschätzbar gewesen sei, Waren hätten bestellen können. Unternehmen, die kürzere Bestellzeiten hätten, hätten sich hingegen – auch hinsichtlich ihrer Bestellungen – kurzfristiger und flexibler auf die jeweilige Lage einstellen können und „auf Sicht“ bestellen und handeln können. Dieses Vorbringen der Beklagten zu ihrer Förderpraxis und den dahinterstehenden Motiven ist nachvollziehbar und insbesondere angesichts dessen, dass sich der Stichtag 1. Januar 2022 sowohl in der Richtlinie Überbrückungshilfe IV – Nr. 3.7 Buchst. c) – als auch den FAQs – Anhang 2, vgl. insb. Var. 3 des Beispiels – findet, plausibel. Es ist überdies nicht ersichtlich, dass durch die Überbrückungshilfe IV jegliche Fixkosten gefördert wurden. Insbesondere war der Großteil der betrieblichen Fixkosten nur dann förderfähig, wenn sie vor dem 1. Januar 2022 privatrechtlich beziehungsweise hoheitlich begründet waren, vgl. Nr. 2.4. Abs. 3 der FAQ. Dieser Kontext spricht ebenfalls dafür, dass die Beklagte solche Kosten in plausibler Weise nicht fördert, weil und wenn diese dadurch, dass auf das Pandemiegeschehen kurzfristig reagiert werden konnte, vermieden werden konnten. Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Auch wenn es keine zwingende Pflicht der Klageseite geben mag, das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis gewissermaßen durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften (so BayVGH, B.v. 21.12.2021 – 12 ZB 20.2694 – juris Rn. 28 „keine Pflicht, … das Bestehen einer entsprechenden Verwaltungspraxis … durch „Gegenbeispiele“ zu entkräften“; a.A. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 „nur, wenn sie Fälle benennt“), reicht eine – wie hier – schlichte, nicht näher substantiierte gegenteilige Behauptung einer anderen Verwaltungspraxis nicht aus, zumal es – wie bereits ausgeführt – gerade im Falle der Gewährung einer Zuwendung bzw. Billigkeitsleistung in der Sphäre des Leistungsempfängers liegt, das Vorliegen der Fördervoraussetzungen darzulegen und zu beweisen. Dies gilt gleichermaßen, soweit ein Anspruch unter Berufung auf eine Gleichbehandlung eingefordert wird (siehe schon VG Würzburg U.v. 14.11.2022 – 8 K 22.1124 – BeckRS 2022, 34296 Rn. 70 mit Bezug auf VG Halle, U.v. 25.4.2022 – 4 A 28/22 HAL – BeckRS 2022, 9223 Rn. 25.). Ein einfaches Bestreiten der von der Beklagten dargelegten Verwaltungspraxis bzw. das pauschale Behaupten einer gegenläufigen Förderpraxis genügt nicht (so ausdrücklich BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 33 mit Bezug auf BVerwG, B.v. 2.11.2007 – 3 B 58/07 – juris Rn. 6). Letztlich kommt es auf den Einzelfall an, ab welcher Zahl von qualitativ vergleichbaren Abweichungen in anderen Antragsverfahren – die im vorliegenden Fall schon gar nicht aufgezeigt wurden – in Relation zur Gesamtzahl der Fälle eine Duldung der abweichenden Praxis angenommen werden kann (vgl. SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10 mit Bezug auf BVerfG, B.v. 12.7.2007 – 1 BvR 1616/03 – juris Rn. 15 „offengelassen“). Umgekehrt bedarf es zur Begründung einer Verwaltungspraxis keiner bestimmten Zahl an Fällen; hierzu kann bereits die Verlautbarung einer geplanten Vorgehensweise durch Verwaltungsvorschrift (antizipierte Verwaltungspraxis) oder eine erste Entscheidung ausreichen, die in Verbindung mit dem Gleichheitssatz grundsätzlich zur Selbstbindung der Verwaltung führt (SächsOVG, B.v. 4.8.2022 – 6 A 702/19 – juris Rn. 10; vgl. auch Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 40 Rn. 60). Auch aus etwaigen in vorangegangenen Zeiträumen positiv verbeschiedenen Anträgen der Klägerseite auf Überbrückungshilfe resultiert kein Verstoß gegen das Willkürverbot und kein Anspruch auf Gleichbehandlung infolge einer Selbstbindung der Verwaltung. Denn zum einen gibt eine eventuelle fehlerhafte Förderung in der Vergangenheit keinen Anspruch auf Fehlerwiederholung, sondern ist gegebenenfalls ihrerseits zu revidieren. Zum anderen bindet sich die Beklagte nur im Rahmen der konkreten landesrechtlichen Vorgaben und der konkreten Förderprogramme im jeweiligen Förderzeitraum. Darüber hinaus ist es der Beklagten ohnehin unbenommen, ihre Praxis zu ändern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2023 – W 8 K 23.316 – juris Rn. 28 m.w.N.) Die Klägerin hat keine letztlich durchgreifenden Argumente vorgebracht, die für eine andere – in Bayern geübte – Verwaltungspraxis sprechen und eine andere Beurteilung rechtfertigen würden. Im Übrigen könnten einzelne Ausreißer in den vorliegenden Massenverfahren für sich nicht eine gegenläufige Verwaltungspraxis begründen (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2023 – 22 ZB 22.2554 – juris Rn. 18 ff.), sondern wären gegebenenfalls im Rahmen der Schlussprüfung zu korrigieren. Da die Klägerin schon selbst nicht geltend macht, die Zutaten für die von ihr angesetzten Retouren vor dem 1. Januar 2022 bestellt zu habe, sind diese nach der Verwaltungspraxis der Beklagten nicht förderfähig. Nach alledem war nach der plausibel dargelegten Förderpraxis die Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Positionen aus der Sicht der Beklagten zu verneinen. In der vorliegenden Konstellation ist weiter kein atypischer Ausnahmefall gegeben, der eine abweichende Entscheidung der Beklagten hätte gebieten müssen, weil der konkrete Sachverhalt keine außergewöhnlichen Umstände aufweist, die von der Richtlinie und der darauf basierenden Förderpraxis nicht erfasst werden und von solchem Gewicht sind, dass sie eine von der im Regelfall vorgesehenen Rechtsfolge abweichende Behandlung gebieten (vgl. BVerwG, B.v. 22.5.2008 – BVerwG 5 B 36.08 – juris Rn. 4 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 29.5.2017 – 4 A 516/15 – juris). Denn die von der Beklagten nach ihrer Verwaltungspraxis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses erfolgte Ablehnung der Förderfähigkeit der streitgegenständlichen Kosten ist keine atypische Besonderheit, die eine abweichende Behandlung gebietet, sondern gängige Praxis in einer typischen Fallkonstellation wie auch bei anderen Bäckereien oder anderen, verderbliche Lebensmittel herstellenden und direkt verkaufenden Unternehmen, wie z.B. der Gastronomie. Daran ändert auch das klägerische Vorbringen, dass es sich bei ihrem Konzept mit Bäckereifilialen, in denen jeweils vor Ort gebacken werde und denen keine Nahversorgerfunktion zukomme, um ein nicht mit anderen Filialbäckereien vergleichbares Geschäftsmodell handle, und sie darüber hinaus wegen ihrer Standorte in den Vorräumen von großen Einkaufsmärkten vertraglichen Betreiberpflicht unterliege, nichts. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Klägerin hierdurch derart gewichtig von anderen Unternehmen, welche schnell verderbliche Zutaten zur Produktion von Lebensmittel einkaufen, weiterverarbeiten und dann verderbliche Lebensmittel direkt an Kunden verkaufen, insbesondere von Bäckereien, von denen einige auch ohne Zentralbackstuben betrieben werden, oder Unternehmen der Gastronomie, denen keine Nahversorgerfunktion zukommt, unterscheiden soll, dass dies insbesondere hinsichtlich der klägerischen Retouren eine von der oben dargestellten Praxis abweichende Behandlung gebietet. Es liegt daher kein atypischer Ausnahmefall vor, sondern eine Fallgestaltung, die häufiger vorkommt und nach der Ausgestaltung der Förderpraxis und des praktizierten Förderverfahrens gerade nicht gefördert werden soll. Des Weiteren ist der Ausschluss der Klägerin von der Förderung auch sonst nicht willkürlich, weil sachgerechte und vertretbare Gründe von der Beklagtenseite vorgebracht wurden. Der Allgemeine Gleichheitssatz gebietet nur, ein gleichheitsgerechtes Verteilungsprogramm zu erstellen und in diesem Rahmen einen Anspruch zu gewähren (NdsOVG, U.v. 6.12.2022 – 10 LB 112/21 – juris Rn. 25; U.v. 3.2.2021 – 10 LC 149/20 – AUR 2021, 98 – juris Rn. 21). Aufgrund des freiwilligen Charakters einer Förderung und dem weiten Ermessen des Förderungsgebers bei der Aufstellung von Förderrichtlinien ist eine entsprechende Nachprüfung der Förderrichtlinien nur im Hinblick auf eine möglicherweise willkürliche Ungleichbehandlung potentieller Förderungsempfänger eröffnet, nicht aber in Form einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 14.3.2018 – 10 C 1/17 – Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 119 – juris Rn. 15 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerfG; VG München, U.v. 28.8.2019 – M 31 K 19.203 – juris Rn. 15). Nach der Willkür-Formel des Bundesverfassungsgerichts (seit U.v. 23.10.1951 – 2 BvG 1/51 – BVerfGE 1, 14, 52 – juris LS 18 und Rn. 139; B.v. 19.10.1982 – 1 BvL 39,80 – BVerfGE 61, 138, 147 – juris Rn. 34) ist Willkür dann anzunehmen, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Ungleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. auch VGH BW, U.v. 13.7.2023 – 14 S 2699/22 – juris Rn. 69 u. 72). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – BayVBl 2020, 346 – juris Rn. 32). Geboten ist so eine bayernweit gleichmäßige und willkürfreie Mittelverteilung. Nicht erlaubt ist eine uneinheitliche und damit objektiv willkürliche Förderpraxis (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.727 – DVBl 2013, 1402). Auch in der vorliegenden Subventionssituation ist es allein Sache des Richtlinien- bzw. Zuwendungsgebers, den Kreis der Antragsberechtigten und den Kreis der förderfähigen Aufwendungen nach seinem eigenen autonomen Verständnis festzulegen. Dabei steht dem Richtliniengeber frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden und diese zu handhaben. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten. Das Gestaltungsermessen erfasst auch die Ausgestaltung des Förderverfahrens. Nur der Zuwendungs- und Richtliniengeber bestimmt im Rahmen des ihm eingeräumten weiten Ermessens bei der Zuwendungsgewährung darüber, welche Ausgaben dem Fördergegenstand zugeordnet werden und wer konkret begünstigt werden soll (vgl. BayVGH, B.v. 22.5.2023 – 22 ZB 22.2661 – juris Rn. 20, 21 und 63; B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 19). Die Beklagte hat im schriftlichen und mündlichen Vorbringen ihrer Bevollmächtigten im Klageverfahren nachvollziehbar dargelegt, dass es nicht willkürlich und ohne Sachgrund sei, die streitgegenständlichen Aufwendungen von der Förderung auszunehmen. Mit der Überbrückungshilfe IV, die als außerordentliche Wirtschaftshilfe ausgestaltet sei, sollten diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten hätten. Diesem Zweck würde nicht entsprochen, würden auch Kosten ausgeglichen, die auf wirtschaftliche Faktoren allgemeiner Art zurück zu führen seien. Die Klägerin wird gerade gleichbehandelt wie andere Betriebe in Bayern in vergleichbarer Fallkonstellation, die ebenfalls nicht gefördert wurden. Das Vorbringen der Klägerin ändert nichts an der Zulässigkeit der typisierenden Regelung, die im zulässigen Rahmen auf eine Weiterdifferenzierung bezogen auf jeden einzelnen Fall verzichtet (vgl. VG München, U.v. 15.11.2021 – M 31 K 21.2780 – juris Rn. 30 ff.). Auch die gravierenden Auswirkungen der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen trafen die Klägerin zudem nicht allein, sondern eine Vielzahl von Geschäftstreibenden in vergleichbarer Situation. Insoweit konnte die Beklagte insbesondere auch eine Stichtagsregelung (1.1.2022) hinsichtlich der Bestellung von Waren, deren Abschreibungen als Fixkosten förderfähig sein sollten, treffen. Die Klägerin wird so nicht anders behandelt als andere Antragsteller, bei denen ebenfalls auf diesen Stichtag abgestellt wurde. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor. Die vom Beklagten gewählte Stichtagsregelung begegnet auch mit Blick auf den Gleichheitsgrundsatz keinen rechtlichen Bedenken (so BayVGH, B.v. 14.9.2020, 6 ZB 20.1652 – juris Rn. 12 zu den Bayerischen Baukindergeld-Plus-Richtlinien). Umgekehrt wäre vielmehr die Missachtung der Frist des 1. Januar 2022 gleichheitswidrig. Für den Schluss auf eine willkürliche Fassung oder Handhabung der Förderrichtlinie und der darauf aufbauenden Förderpraxis bestehen keine triftigen Anhaltspunkte. Dass die Beklagte in vergleichbaren Zuwendungsfällen – bewusst abweichend von der eigenen Förderpraxis – anders verfahren wäre, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts dargelegt und substantiiert. Vielmehr haben die Beklagtenbevollmächtigten die Vorgehensweise und die Beweggründe der Beklagten im Verwaltungs- und Klageverfahren dargelegt und erläutert, dass einerseits eine Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche des zweiten Quartals verneint worden seien, weil sie nicht unmittelbar und konkret genug auf die nationalen Infektionsschutzmaßnahmen, sondern auch auf andere Faktoren zurückzuführen gewesen seien und Fernwirkungen der Pandemie nicht ausreichten und andererseits, dass die Förderbarkeit der geltend gemachten Umsatzmieten und Retouren verneint worden sei, da es sich hierbei nach dem Verständnis der Beklagten nicht um erstattungsfähige Fixkosten gehandelt habe. Die Nähe zu den Infektionsschutzmaßnahmen sowie, dass die Kosten dem Fixkostenbegriff – der insbesondere nicht kurzfristig, einseitig veränderbare Kosten beinhaltet, vgl. Nr. 2.4 der FAQ – der Beklagten unterfallen müssen, stellen einen vertretbaren sachlichen Grund im Blick auf die Verneinung der Förderbarkeit der streitgegenständlichen Kosten dar. Infolgedessen liegt auch keine Ungleichbehandlung, sondern eine Gleichbehandlung wie in vergleichbaren Förderfällen vor. Selbst eine unrichtige, weil richtlinienwidrige Sachbehandlung der Behörde in anderen Einzelfällen wäre unschädlich, weil dadurch keine abweichende Verwaltungspraxis begründet würde (vgl. BayVGH, B.v. 24.8.2021 – 6 ZB 21.972 – juris Rn. 8 u. 10 sowie NdsOVG, U.v. 5.5.2021 – 10 LB 201/20 – NVwZ-RR 2021, 835 – juris LS 1 u. Rn. 31 f. und ausführlich VG Würzburg, Ue.v. 10.5.2021 – W 8 K 20.1659 und W 8 K 20.1864 – jeweils juris Rn. 38 m.w.N.). Der Umstand, dass es in diesen Massenverfahren gepaart mit einem schnellen Entscheidungsbedarf auch zu fehlerhaften Zuwendungsentscheidungen, die über das von der Verwaltungspraxis Gedeckte hinausschießen, kommt, ist nachvollziehbar und durchaus realitätsnah. Infolgedessen sind die Förderentscheidungen durchweg mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt bzw. dem Hinweis auf eine nachherige Prüfung sowie eine mögliche Rückforderung versehen. Derartige Fallkonstellationen zu Rückforderungsbescheiden sind häufig Gegenstand gerichtlicher Verfahren und daher gerichtsbekannt. Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte weitere Überbrückungshilfe IV hatte und hat, sodass die Ablehnung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlich nicht zu beanstanden ist. Des Weiteren sind auch die Änderung bzw. Ersetzung des Förderbescheides vom 14. Dezember 2022 sowie die Rückforderung i. H. v. 48.607,54 EUR samt Zinssetzung in den Nrn. 6 und 7 des streitgegenständlichen Bescheides vom 16. Oktober 2023 rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit der geänderte Bescheid zunächst fehlerhaft mit dem Bescheidsdatum 6. Mai 2022 statt 14. Dezember 2022 benannt wurde, handelt es sich hierbei um eine offenbare Unrichtigkeit gem. Art. 42 BayVwVfG. Dies ergibt sich eindeutig aus der weiteren Angabe des richtigen Aktenzeichens UBH4R-6052 des Bescheids vom 14. Dezember 2022. Die Falschbezeichnung ist offensichtlich und kann ihrem Wesen nach nicht zur Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsakts führen, weil dieser auch dann mit dem wirklich gewollten Inhalt gilt, wenn keine Berichtigung erfolgt (vgl. Baer/Wiedmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 4. EL November 2023 § 42 VwVfG Rn. 7 und 24; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 32 Rn. 2). Die Ersetzung bzw. Abänderung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ob diese über eine Heranziehung von Art. 48 BayVwVfG erfolgte oder, da der Bescheid vom 14. Dezember 2022 ausdrücklich lediglich unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung des Antrags (Nr. 2 des Bescheids) ergangen ist, als vorläufiger Bescheid ersetzt werden konnte und wurde, kann dahinstehen. Jedenfalls steht außer Zweifel, dass einer Teilrücknahme nach Art. 48 BayVwVfG bzw. einer teilweisen Aufhebung des Förderbescheides auf anderer Rechtsgrundlage kein schutzwürdiges Vertrauen entgegensteht. Soweit sich die Klägerseite allgemein auf Vertrauensschutz beruft, ergibt sich hieraus keine Schutzbedürftigkeit. Denn der Bescheid vom 14. Dezember 2022 stand unter dem Vorbehalt der endgültigen Festsetzung in einem Schlussbescheid (Nr. 2) sowie weiteren Überprüfungsvorbehalten (vgl. Nebenbestimmung Nr. 13). Darüber hinaus wurde in ihm darauf hingewiesen, dass zu viel gezahlte Leistungen zurückzuzahlen seien, falls eine abweichende Feststellung der Höhe der Billigkeitsleistung getroffen werde oder der Bescheid aus anderen Gründen zurückgenommen oder widerrufen werde oder sonst unwirksam werde (vgl. Nebenbestimmung Nr. 14). Die Klägerin durfte daher nicht darauf vertrauen, die Förderung endgültig zu behalten zu können. Außerdem ist zu betonen, dass in der Konzeption des Bewilligungsverfahrens als Massenverfahren gepaart mit dem Bedürfnis nach einer schnellen Entscheidung im Interesse der zahlreichen Antragsteller ein anzuerkennender Vertrauensschutz in Richtung eines endgültigen Behaltendürfens nach der Natur der Sache ausscheidet, selbst, wenn die von der Klägerin gemachten Angaben zutreffen. Die Beklagte hat ermessensfehlerfrei von ihrer Aufhebungsmöglichkeit Gebrauch hat. Sie hat ihr Ermessen ausgeübt und ihre Ermessensausübung deckt sich mit der Verwaltungspraxis. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der in der Haushaltsordnung verankerte Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwendung öffentlicher Mittel gebietet regelmäßig die Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide, damit öffentliche Mittel sparsam und effektiv verwendet werden. Auch im vorliegenden Fall einer Corona-Überbrückungshilfe ist von einem intendierten Ermessen Richtung Aufhebung auszugehen (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 22 ZB 22.1195 Rn. 26; vgl. im Einzelnen mit zahlreichen weiteren Nachweisen nur VG Würzburg, U.v. 25.7.2022 – W 8 K 22.577 – BeckRS 2022, 22894 Rn. 79 ff., 88 ff.). Die Rückforderung bzw. Erstattung der erbrachten Leistungen beruht auf Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG. Die Klägerin kann sich hinsichtlich der Rückforderung nicht auf einen eventuellen Wegfall der Bereicherung berufen (VG Trier, U.v. 8.12.2021 – 8 K 2827/21.TR – COVuR 2022, 238 Rn. 78). Für den Umfang der Erstattung gelten mit Ausnahme der Verzinsung nach Art. 49a Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entsprechend, weshalb grundsätzlich auch eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB in Frage kommt. Danach ist grundsätzlich nur noch eine im Vermögen vorhandene Bereicherung herauszugeben. Die Feststellung der Entreicherung erfolgt nach wirtschaftlichen Kriterien durch einen Vergleich des Vermögensstands beim Empfang der Leistung mit dem Vermögensstand im Zeitpunkt der Rückforderung der empfangenen Leistung (sog. Saldotheorie). Eine Entreicherung ist danach nicht eingetreten, wenn die rechtsgrundlos erlangte Leistung im Vermögen des Empfängers noch vorhanden ist. Beispiele hierfür sind die Ersparnis eigener Aufwendungen und die Befreiung von eigenen Verbindlichkeiten sowie eine Gegenleistung für den Verbrauch der empfangenen Mittel. Vermögensdispositionen wirken sich nur dann bereicherungsmindernd aus, wenn der Empfänger den Bereicherungsgegenstand zu Ausgaben verwendet hat, die er sonst nicht geleistet hätte (sog. Luxusausgaben); das Empfangene muss für außergewöhnliche Zwecke verwendet worden sein. Es obliegt dem Schuldner, hier also der Klägerin, die Umstände einer Entreicherung subtanziiert vorzutragen, da sie insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2021 – 4 B 20.1961 – juris Rn. 30 ff.; Schoch in Schoch/Schneider, VwVfG, Werkstand: 4. EL November 2023, § 49a Rn. 73 f.). Vorliegend ist die Bereicherung noch im Vermögen der Klägerin vorhanden. Sie hat die Förderung nach ihren eigenen Angaben im Rahmen der Klagebegründung für laufende Betriebskosten und Lohnzahlungen an ihre Mitarbeiter verwendet, was zu keiner Entreicherung führt, weil sie ohne den Einsatz der Fördermittel dann andere Ressourcen aus ihrem Vermögen hätte angreifen müssen. Des Weiteren scheitert eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung bei der Klägerin, für sich selbstständig tragend, auch an Art. 49a Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte danach nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsakts geführt haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn er die zurückgeforderte Zuwendung durch in wesentlichen Punkten unzutreffende oder unvollständige Angaben erwirkt hat (vgl. OVG NW, U.v. 17.8.2018 – 1 A 2675/15 – juris Rn. 68; Falkenbach in BeckOK, VwVfG, 63. Ed. Stand: 1.4.2024, § 49a Rn. 31; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49a Rn. 15). Ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG ist, dass die Angaben, mit Hilfe derer der/die Begünstigte den Verwaltungsakt erwirkt hat, objektiv unrichtig oder unvollständig waren; ob der/die Begünstigte dies wusste, ist unerheblich. Ebenso kommt es nicht auf ein Verschulden an (vgl. Müller in BeckOK VwVfG, 63. Ed. Stand: 1.4.20224, § 48 Rn. 78 m.w.N.). In Abgrenzung zu Art. 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BayVwVfG ist zudem keine Täuschungsabsicht erforderlich. Die Verzinsung des Rückforderungsbetrages (Nr. 7 des Bescheides) ist in Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG vorgesehen und ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nach der gesetzlichen Vorgabe der zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an zu verzinsen, wobei für den Fall der – wie hier – rückwirkenden Aufhebung des Verwaltungsakts der Zeitpunkt des Erlasses des ursprünglichen Zuwendungsbescheides bzw. der Zeitpunkt der Leistung anzusetzen wäre, so dass der Erstattungsbetrag in der Regel rückwirkend zu verzinsen wäre (vgl. Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 49a Rn. 20 f.). Die Regelung in Nr. 7 des streitgegenständlichen Bescheides, wonach eine Verzinsung erst bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist erfolgt, weicht hiervon zugunsten des Klägers ab und begegnet damit keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Bescheidsbegründung verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO). Nach alledem war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.