Gerichtsbescheid
W 5 K 24.108
VG Würzburg, Entscheidung vom
1mal zitiert
33Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
34 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln; kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob es sich nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt oder (nur) um eine Bundesstraße (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2017, 103172). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung einer Versammlung liegt grundsätzlich bei der Behörde (Anschluss an BVerfG BeckRS 2013, 46022). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln; kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten, wobei auch zu berücksichtigen ist, ob es sich nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt oder (nur) um eine Bundesstraße (Anschluss an OVG Münster BeckRS 2017, 103172). (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung einer Versammlung liegt grundsätzlich bei der Behörde (Anschluss an BVerfG BeckRS 2013, 46022). (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage, über die nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden konnte (§ 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und die sich richtigerweise nicht – wie vom Klägerbevollmächtigten angegeben – gegen das Landratsamt Aschaffenburg, sondern gegen den Freistaat Bayern richtet (vgl. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog statthaft. Gegenstand der Klage ist bei sachgerechter Auslegung die vom Klägerbevollmächtigten zuletzt begehrte Feststellung, dass die Regelung in Ziffer 3 des Auflagenbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Januar 2024 („Aufstellörtlichkeit“), welche sich infolge der Beendigung des Versammlungsgeschehens durch Zeitablauf erledigt hat, rechtswidrig war. Zwar hat der Klägerbevollmächtigte bei wortgetreuem Verständnis den Klagegegenstand zuletzt weiter gefasst („vorgenannte Auflagenbescheid des Landratsamtes Aschaffenburg rechtswidrig gewesen ist“). Allerdings darf das Gericht nur nicht über das Begehren hinausgehen und ist an die Fassung des Antrags nicht gebunden (§ 88 VwGO). Zu berücksichtigen ist bei der Auslegung des Klagebegehrens insoweit, dass die zunächst erhobene Anfechtungsklage ausdrücklich auf die Aufhebung der Ziffer 3 des Auflagenbescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Januar 2024 beschränkt wurde (vgl. Schriftsatz vom 11. Januar 2024: „und werden beantragen, dass der Bescheid des Landratsamts Aschaffenburg vom 11.1.2024 (…) in seinen Punkt 3. (…) aufgehoben wird.“). Es ist nicht zu ersehen, dass der Klägerbevollmächtigte im Rahmen der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 erklärten Änderung der Anfechtungsklage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage den Klagegegenstand um andere Nebenbestimmungen des Auflagenbescheids erweitern wollte. Auch die Klagebegründung, die sich ausschließlich gegen die Verlegung des Versammlungsorts richtet, zeigt, dass sich das klägerische Begehren auf eine nachträgliche Rechtmäßigkeitskontrolle zu Ziffer 3 des Auflagenbescheids beschränkt. 1.2. Der Kläger ist als Versammlungsleiter auch klagebefugt. Zur Vermeidung von Popularklagen ist es bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage wie bei einer Feststellungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderlich, dass der Kläger geltend macht, durch die Maßnahme in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (BayVGH, U.v. 22.9.2015 – 10 B 14.2246 – juris; Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 42 Rn. 62 m.w.N.). Dafür genügt es, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung eigener subjektiver Rechte nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 23.3.1982 – 1 C 157/79 – juris Rn. 23; U.v. 10.7.2001 – 1 C 35/00 – juris Rn. 15 jeweils m.w.N.). Hier hat der Kläger eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG) geltend gemacht. Es ist zumindest möglich, dass er durch die beanstandete Anordnung in diesem subjektiven Recht verletzt wurde. 1.3. Der Kläger hat schließlich ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – juris Rn. 30). Ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann jedes bei vernünftiger Erwägung nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, wobei es Sache des Klägers ist, die Umstände darzulegen, aus denen sich das Feststellungsinteresse ergibt (BVerwG, U.v. 15.11.1991 – 3 C 49/87 – NVwZ 1991, 570). In versammlungsrechtlichen Verfahren besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 36; vgl. auch: BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris; BayVGH, U.v. 10.7.2018 – 10 BV 17.2405 – juris Rn. 26 ff.) ein solches Interesse unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Versammlungsfreiheit dann, wenn die Gefahr einer Wiederholung besteht, die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt oder wenn aus Gründen der Rehabilitierung ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit angenommen werden kann. Die Wiederholungsgefahr als ein das Feststellungsinteresse begründendes Element ist anzunehmen, wenn sich aus dem Sachverhalt, der Interessenlage oder den Erklärungen der Beteiligten ergibt, dass die Behörde wahrscheinlich in absehbarer Zukunft einen inhaltsgleichen oder gleichartigen Verwaltungsakt erlassen wird und so ggf. erneuter gerichtlicher Rechtschutz mit vergleichbaren Sach- und Rechtsproblemen erforderlich werden würde. Angesichts des verfassungsrechtlich geschützten Rechts des Veranstalters, über das Ziel sowie die Art und Weise der Durchführung einer Versammlung selbst zu bestimmen, darf für die Bejahung des Feststellungsinteresses nicht verlangt werden, dass die möglichen weiteren Versammlungen unter gleichen Umständen, mit einem identischen Motto und am selben Ort durchgeführt werden (vgl. BVerfG, B.v. 3.3.2004 – 1 BvR 461/03 – juris Rn. 42). Ausreichend ist vielmehr bereits der erkennbare Wille des Klägers, in Zukunft Versammlungen abzuhalten, die ihrer Art nach zu den gleichen Rechtsproblemen und damit der gleichen Beurteilung ihrer Rechtmäßigkeit führen können. Hiervon ist – soweit ersichtlich – auszugehen, weil die Klägerseite, ohne dass sich die tatsächlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen zwischenzeitlich wesentlich geändert hätten, künftig weitere, vergleichbare Versammlungen in Form einer Autobahnblockade anmelden möchte und nicht zu ersehen ist, dass die Beklagtenseite für diesen Fall von der beanstandeten Auflage absehen wird. Ob darüber hinaus die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit – wie etwa im Fall eines Versammlungsverbots – schwer beeinträchtigt oder ob aus anderen Gründen ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der Klärung der Rechtmäßigkeit anzunehmen ist, muss nicht entschieden werden. 1.4. Die Klage ist – nachdem weitere Sachentscheidungsvoraussetzungen nicht in Frage stehen – somit als zulässig anzusehen. 2. Die Klage ist unbegründet. Die Anordnung des von der Versammlungsanzeige abweichenden Aufstellungsorts der vom Kläger angezeigten Versammlung in Ziffer 3 des Bescheids des Landratsamts Aschaffenburg vom 11. Januar 2024 („Aufstellörtlichkeit“) war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, insbesondere nicht in seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 2.1. Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend. In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen – schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes – im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17). Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (st. Rspr., vgl. BVerfG, B.v. 12.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 17). Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 21.11.2020 – 1 BvQ 135/20 – juris Rn. 6; B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14; BayVGH, B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 18). Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung, etwa Veränderungen der Route eines Aufzuges, Rechnung zu tragen (BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90 – BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 63). Derartige Beschränkungen sind im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (st.Rspr. vgl. etwa BVerfG, U.v. 11.11.1986 – 1 BvR 713/83 – BVerfGE 73, 206 – juris Rn. 102). Nur soweit eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegt, kann von dem Veranstalter nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG verlangt werden, dass er den geplanten Ablauf seiner Versammlung ändert, oder kann eine Versammlung gänzlich untersagt werden (BVerfG, B.v. 30.8.2020 – 1 BvQ 94/20 – juris Rn. 14 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 11.12.2020 – 6 B 432/20 – juris Rn. 11; B.v. 13.3.2021 – 6 B 96/21 – juris Rn. 6). Mit dem Merkmal der unmittelbaren Gefährdung ist ein hoher Gefahrenmaßstab angesprochen, den nicht schlechterdings jede zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht. 2.2. Rechtsgrundlage für die Verlegung des Versammlungsorts in Ziffer 3.1 des Auflagenbescheids war Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde eine Versammlung insbesondere beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. 2.2.1. Bei der vom Kläger angezeigten ortsfesten Veranstaltung unter freiem Himmel am 12. Januar 2024 handelte es sich um eine Versammlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 BayVersG. Eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 – juris Rn. 41; BVerwG, U.v. 16.5.2007 – 6 C 23/06 – juris Rn. 15). Weitgehend übereinstimmend definiert Art. 2 Abs. 1 BayVersG Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes als Zusammenkünfte von mindestens zwei Personen zur gemeinschaftlichen, überwiegend auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung. Diese Voraussetzungen liegen hier ohne Weiteres vor, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. 2.2.2. Die Verlegung der Versammlung war eine Maßnahme i.S.v. Art. 15 Abs. 1 BayVersG. Dabei kann offenbleiben, ob es sich um eine bloße Beschränkung oder um ein faktisches Verbot der angezeigten Versammlung handelte. Unabhängig davon waren die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 BayVersG erfüllt und die behördliche Ermessensausübung unterlag ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 2.2.3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG lagen vor. Der Schutz der „öffentlichen Sicherheit“ im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung und damit auch straßenverkehrsrechtliche Vorschriften, welche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs regeln (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1989 – 7 C 50/88 – BVerwGE 82, 34 – juris Rn. 15). Kollidiert die Versammlungsfreiheit mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, ist – wie auch sonst – eine Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz erforderlich. Wichtige Abwägungselemente sind dabei unter anderem die Dauer und Intensität der Aktion, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, die Dringlichkeit der blockierten Tätigkeit Dritter, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Dritten und dem Protestgegenstand. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Behinderungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände möglicherweise eher sozial erträglich und dann in größerem Maße hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist. Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 11; B.v. 13.11.2020 – 10 CS 20.2655 – juris Rn. 22; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 5 unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.10.2001 − 1 BvR 1190/90 − BVerfGE 104, 92 – juris Rn. 64). Auch Bundesfernstraßen sind, obwohl sie von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein „versammlungsfreier Raum“ (BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 12; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 17; OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 17, 19; HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6; B.v. 9.8.2013 – 2 B1740/13 – juris). Zu berücksichtigen ist aber, dass jedenfalls Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anforderungen nach Art. 15 Abs. 1 BayVersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf (HessVGH, B.v. 30.10.2020 – 2 B 2655/20 – juris Rn. 6 für Bundesautobahnen). Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfern straße hat je nach Lage der Dinge hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob es sich nach § 1 Abs. 3 FStrG um eine nur für den Schnellverkehr von Kraftfahrzeugen bestimmte Bundesautobahn handelt oder (nur) um eine Bundesstraße (OVG NRW, B.v. 30.1.2017 – 15 A 296/16 – juris Rn. 19). Die Einstufung einer Straße als Bundesautobahn oder Bundesstraße entscheidet mit anderen Worten nicht darüber, ob auf dieser Straße grundsätzlich eine Versammlung stattfinden darf und entbindet Versammlungsbehörden und Gerichte nicht von einer Güterabwägung. Sie entfaltet allenfalls Indizwirkung für das Gewicht der gegen eine Versammlung sprechenden Interessen der Öffentlichkeit oder Dritter (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 7.9.2021 – 10 CS 21.2282 – juris Rn. 33; B.v. 4.6.2021 – 10 CS 21.1590 – juris Rn. 21; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 17). Das Landratsamt Aschaffenburg hatte die Änderung des Versammlungsorts – weg von der BAB A3 und hin zur B 26 – auf eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt. Betroffen gewesen seien zum einen die Schutzgüter Leben und Gesundheit der Versammlungsteilnehmer wie auch von den unbeteiligten Verkehrsteilnehmern sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. ausführlich S. 23 ff. des Bescheids vom 11.1.2024). Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit dürfen beim Erlass von versammlungsrechtlichen Beschränkungen oder eines Versammlungsverbots keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose gestellt werden. Sie ist auf konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte zu stützen, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben (vgl. BVerfG, B.v. 6.6.2007 – 1 BvR 1423/07 – juris Rn. 17). Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen für sich allein nicht aus (vgl. BVerfG, B. v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 6.6.2015 – 10 CS 15.1210 – juris Rn. 22; U.v. 10.7.2018 – 10 B 17.1996 – juris Rn. 26; BVerwG, B.v. 24.8.2020 – 6 B 18.20 – juris Rn. 6). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Beschränkung liegt grundsätzlich bei der Behörde (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 – 1 BvR 2794/10 – juris Rn. 17; B.v. 12.5.2010 – 1 BvR 2636/04 – juris Rn. 19 jeweils m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.5.2023 – 10 CS 23.847 – juris Rn. 13; B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris Rn. 19; B.v. 19.12.2017 – 10 C 17.2156 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen begegnete die Gefahrenprognose des Landratsamts Aschaffenburg, die der Änderung des Versammlungsorts zugrunde lag, keinerlei Bedenken. Die Gefahrenprognose des Landratsamts Aschaffenburg zeigte hinreichend nachvollziehbar auf, in welchem Ausmaß es aufgrund der von Klägerseite beabsichtigten Vollsperrung der B** * im maßgeblichen Bereich durch die konkrete Versammlung zu unvermeidbaren und nicht maßgeblich minimierbaren konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung kommen konnte. In den vorgelegten Stellungnahmen der Fachbehörden und Fachstellen, auf die im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen wird, kam hinreichend zum Ausdruck, dass die Änderung des Versammlungsorts auf eine ansonsten unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gestützt wurde, wobei nachvollziehbar nicht nur hinreichend konkrete Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, sondern auch konkrete Gefahren namentlich für Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern aufgezeigt wurden. Insofern wird auf die ausführliche Darlegung im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus hat die Kammer die behördliche Gefahrenprognose im einstweiligen Rechtschutzverfahren W 5 S 24.109 ausführlich gewürdigt und für tragfähig erachtet (vgl. Beschluss vom 12.1.2024, S. 18 bis 22). Im Weiteren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom … … (** … …*) ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu auf Bundesfernstraßen bzw. Bundesautobahnen geplanten Versammlungen (vgl. zuletzt z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2023 – 10 CS 23.575 – juris) zutreffend festgestellt hat, dass unter den gegebenen Umständen aufgrund der unmittelbaren Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und insbesondere auch die höchstrangigen Schutzgüter Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG) Dritter die Voraussetzungen für eine Beschränkung bzw. ein Verbot der angezeigten Versammlung des Klägers gem. Art. 15 Abs. 1 BayVersG vorliegen (Rn. 8). Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Annahme der Klägerseite, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung keine tatsächlichen Umstände erkennbar gewesen seien, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei Durchführung der ursprünglich angemeldeten Versammlung unmittelbar gefährden könnten, ist nicht haltbar. Die Klägerseite hat sich nicht ansatzweise substantiell mit den gerichtlichen Entscheidungen im einstweiligen Rechtschutzverfahren auseinandergesetzt. Das mögliche Vorhandensein einer Alternativ- oder Ausweichroute für die Verkehrsteilnehmer vermag nichts an dem Umstand zu ändern, dass im Fall der vorgesehenen fünfstündigen Vollsperrung der B** * unter Einsatz von Traktoren im maßgeblichen Bereich – insbesondere aufgrund einer zu erwartenden Überlastung des Verkehrsnetzes und einer zu erwartenden Staubildung mit der möglichen Folge von erheblichen Verzögerungen und Verkehrsunfällen – eine massive Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eine Beeinträchtigung von verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgütern höchsten Ranges (Leib und Leben von Verkehrsteilnehmern) zu befürchten war. Die Annahme des Klägerbevollmächtigten, die Verkehrsteilnehmer seien bloßen Ärgernissen oder hinzunehmenden persönlichen Einschränkungen ausgesetzt, entbehrt jeglicher Grundlage und blendet die behördlicherseits ausführlich aufgezeigten Gefahren für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schlechterdings aus. Soweit vom Klägerbevollmächtigten darauf verwiesen wurde, dass eine Gefahr für Leib, Leben und Eigentum oder eine erhebliche Einschränkung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht eingetreten sei, was durch die im Anschluss an die Versammlungsauflage tatsächlich stattgefundenen Sperrungen von Autobahnabschnitten durch demonstrierende Personen belegt worden sei, ist dieses Vorbringen für die Kammer zur Gänze nicht nachvollziehbar. Dass sich – die Schilderungen des Klägerbevollmächtigten zugrunde gelegt – im konkreten Fall keine Gefahren realisiert haben mögen, obwohl Autobahnabschnitte (wohl entgegen der durch die Kammer und durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im einstweiligen Rechtschutzverfahren bestätigten Anordnung des Landratsamts) von demonstrierenden Personen gesperrt worden seien, lässt nicht den Schluss zu, dass die von der Behörde anzustellende Gefahrenprognose hätte negativ ausfallen müssen. Die entsprechende Argumentation der Klägerseite geht von vornherein schon deshalb fehl, weil es im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung allein auf die ex ante-Sicht der Behörde ankommen kann. Soweit der Klägerbevollmächtigte weiterhin die Überlegung anstellt, dass auf dem gesperrten Autobahnabschnitt in dem Demonstrationszeitraum kein öffentlicher Verkehr stattfinde, weshalb sich dort auch keine Unfälle ereignen könnten, so dass keine Notwendigkeit des Einsatzes von Rettungsfahrzeugen in dem gesperrten Autobahnabschnitt bestehe bzw. dass es ausreichend sei, die Demonstration dahingehend zu beauflagen, dass Rettungsfahrzeuge an diese Unfallstelle durchzulassen, stellt sich dies für die Kammer ebenfalls schon im Ansatz als verfehlt dar. Die Argumentation verkennt grundlegend, dass die Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer in erster Linie in dem Bereich des zu erwartenden Rückstaus auf beiden Fahrspuren außerhalb des gesperrten Versammlungsorts auf der B** * liegen und dass dem durch das schlichte Freihalten von Rettungswegen nicht wirkungsvoll begegnet werden kann. Infolgedessen lagen in Bezug auf die beanstandete Anordnung des Landratsamts Aschaffenburg die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 BayVersG auch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Nachgang zu den einstweiligen Rechtschutzverfahren vor. 2.2.4. Die von der Behörde vorgesehene Verlegung des Versammlungsorts von der Bundesautobahn B** * zwischen den Anschlussstellen H* … und B* …W* … auf die Bundesstraße * … zwischen dem Kreisverkehr W* … und dem H* … S* … beruhte auf einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG sieht auf der Rechtsfolgenseite ein Ermessen der Versammlungsbehörde vor, das heißt (auch) bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Rechtsgrundlage steht die Anordnung von Beschränkungen der Versammlung im Ermessen der Behörde, das diese im Rahmen des Art. 40 BayVwVfG unter Berücksichtigung der Grundrechte des Klägers und Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auszuüben hat. Insoweit ist die Ermessensausübung der Versammlungsbehörde durch die Gerichte nach § 114 Satz 1 VwGO überprüfbar. Hier hat die Versammlungsbehörde in Bezug auf die Verlegung des Versammlungsorts das ihr auf Grundlage von Art. 15 Abs. 1 BayVersG zustehende Ermessen erkannt. In den Gründen des Bescheids vom 11. Januar 2024 hat sie dies ausdrücklich erläutert („Anhand der oben aufgeführten Punkte ist unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens eine Verlegung der Aufstellörtlichkeit der angezeigten Versammlung auf Grundlage des Art. 15 Abs. 1 BayVersG unumgänglich (Art. 40 BayVwVfG)“). Der Bescheid leidet hinsichtlich der Verlegung des Versammlungsorts auch nicht an sonstigen Ermessensfehlern. Die versammlungsrechtliche Beschränkung erweist sich aus Sicht der Kammer insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Auch hierzu hat die Kammer im einstweiligen Rechtschutzverfahren * * * … umfangreiche Ausführungen getroffen (S. 23 bis 25 des Beschlusses vom …2024), an denen sie auch im hiesigen Verfahren festhält und auf die im Einzelnen verwiesen wird. Ebenfalls hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom … … (** … …*) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kammer zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei der vorliegenden Kollision der Versammlungsfreiheit des Klägers mit dem Schutz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und in diesem Zusammenhang betroffenen Rechten Dritter die erforderliche Abwägung der betroffenen Positionen zur Herstellung praktischer Konkordanz ergibt, dass die Änderung des Versammlungsorts und Verweisung der Versammlung auf die Bundesstraße * … in unmittelbarer Autobahnnähe sich als ermessensfehlerfreier und verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit des Klägers erweist. Entscheidungserhebliche Defizite bei der behördlichen Gefahrenprognose oder sonstige Ermessensfehler wurden – so führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weiter aus – vom Kläger im Eilverfahren nicht aufgezeigt. Das Vorbringen der Klägerseite im hiesigen Klageverfahren zeigt keine Gesichtspunkte auf, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen könnten. Die Fragen, ob die Verkehrsteilnehmer von der B** * auf eine alternative Route über Landesstraßen ausweichen konnten, ob die gewählte Versammlungsfläche für die angemeldete Versammlung zu klein war, ob die örtliche Verlegung insgesamt keinen angemessenen Ausgleich zwischen dem Versammlungsgrundrecht des Klägers auf der einen und dem dagegen abzuwägenden Schutzgut des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG auf der anderen Seite darstellte und ob die Öffentlichkeitswirkung als Demonstrationszweck bei Verlegung des Versammlungsorts entfiel, wurden allesamt im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12. Januar 2024 (W 5 S 24.109) erörtert (S. 23 ff.) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in den Gründen der Beschwerdeentscheidung vom … … 2024 (** … …*) nicht beanstandet. 2.3. Keine rechtlichen Bedenken bestehen seitens der Kammer an der unter Ziffer 3.2 des Auflagenbescheids getroffenen Regelung, wonach die Fahrzeuge, die im Rahmen der Versammlung Kundgebungsmittel darstellen, lediglich auf der südlichen Fahrspur (in Richtung des Kreisverkehrs W* …*) aufgestellt werden dürfen, und wonach die restliche Aufstellungsfläche für die Versammlungsteilnehmer freizuhalten ist und nur nach ausdrücklicher Anweisung durch die Polizei zur Aufstellung von Fahrzeugen genutzt werden darf. Rechtsgrundlage dieser Anordnung war Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG. In der Begründung des Bescheids wird in nachvollziehbarer Weise u.a. darauf abgestellt, dass für die Versammlungsteilnehmer eine ausreichend große Versammlungsfläche, die nicht durch Fahrzeuge versperrt wird, zur Verfügung stehen muss. Gegen ebendiesen Umstand wurde auch von Klägerseite, deren Argumentation sich grundlegend gegen die unter Ziffer 3.1 des Auflagenbescheids verfügte Verlegung des Versammlungsorts richtet, nichts erinnert. Vor diesem Hintergrund bestehen weder Zweifel am Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayVersG noch an einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung; insbesondere stellt sich die Maßnahme als verhältnismäßig dar. 2.4. Dementsprechend war die in Ziffer 3 des Auflagenbescheids vom 11. Januar 2024 enthaltene Regelung zur Verlegung des Versammlungsorts rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). 3. Im Ergebnis war die Klage abzuweisen. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 84 Abs. 1 Satz 3, § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Satz 3, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.