Urteil
W 7 K 24.384
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 9. Februar 2024 verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin gemäß § 31 AufenthG zu verlängern. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entschieden werden kann, ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid vom 9. Februar 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Zudem ist die Sache spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf Verlängerung ihrer ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis um ein Jahr gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG. 1. Die zwischen der Klägerin und ihrem geschiedenen Ehemann begründete familiäre Lebensgemeinschaft wurde mit dem Wegzug der Klägerin und ihrer Tochter in das Frauenhaus Ende März 2021 beendet. Ihre Wiederherstellung kommt spätestens seit der Scheidung am 7. März 2022 nicht mehr in Betracht. Deshalb geht die Beklagte zutreffend davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zur (weiteren) Wahrung ebendieser familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Maßgabe des § 27 Abs. 1 AufenthG ausscheidet. 2. Nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft kann die Aufenthaltserlaubnis allerdings im Rahmen des § 31 AufenthG als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für zunächst ein Jahr ab Ablauf der ehebezogenen Aufenthaltserlaubnis verlängert werden (BVerwG, U.v. 22.6.2011 − 1 C 5.10 – juris Rn. 13). Zwar erfüllt die Klägerin nicht die in § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Voraussetzung, nach der „die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden“ haben muss. Angesichts der Heirat am ... 2020 bestand die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet vielmehr nur knapp sechs Monate lang. Die Klägerin kann sich aber auf eine der Ausnahmeregelungen des § 31 Abs. 2 AufenthG berufen. Danach ist von der Voraussetzung des dreijährigen Bestehens der Ehe abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. § 31 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 AufenthG enthalten sodann Regelbeispiele für die Auslegung der „besonderen Härte“. Insbesondere liegt diese vor, wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Dies wiederum ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt daneben auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Mit dieser Vorschrift soll verhindert werden, dass sich der nachgezogene Ehegatte zum Festhalten an einer nicht tragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen sieht, um ein eigenständiges Aufenthaltsrecht zu erlangen (BT-Drs. 14/2368 S. 4, VG Dresden, B.v. 12.7.2021 – 3 L 202/21 – juris Rn. 20). Die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit dem geschiedenen Ehemann der Klägerin hätte dem Wohlergehen ihrer Tochter entgegengestanden und war der Klägerin deshalb nicht zumutbar. Schon die schutzwürdigen Belange der Tochter der Klägerin begründen damit eine besondere Härte (a). Das Gericht geht im Sinne eines eigenständig tragenden Entscheidungsgrundes zudem davon aus, dass aufgrund der zahlreichen Anhaltspunkte, die auf häusliche Gewalt gegenüber der Klägerin hindeuten, auch insofern von einer besonderen Härte auszugehen ist. Die Einstellung des diesbezüglichen Strafverfahrens schließt diese Annahme nicht aus (b). Schließlich kommt es entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht darauf an, ob sich die Klägerin freiwillig in ein Umfeld körperlicher Misshandlungen begeben hat. Selbst in diesem Fall wäre die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft nicht tragbar (c). Auch der Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor (d). Auf den Vortrag zur beabsichtigten erneuten Eheschließung der Klägerin kommt es daher nicht an. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist ohne das Eingehen einer neuen Ehe möglich. a) § 31 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nennt als schutzwürdigen Belang, der zur Anwendung der Ausnahmeregelung führt, ausdrücklich das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Gemeinschaft lebenden Kindes. Dieses wird beispielsweise bei Misshandlungen und Demütigungen – und damit bei physischer wie psychischer Gewalt – in der bestehenden familiären Lebensgemeinschaft beeinträchtigt (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39). Das Festhalten an der Ehe ist nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 3 AufenthG unzumutbar, wenn das Kindeswohl dieser Fortsetzung entgegensteht, woraus bereits für sich genommen eine besondere Härte resultiert, die zu einer Ausnahme vom nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorgesehenen Drei-Jahres-Zeitraum führt. Die schutzwürdigen Belange sind in diesem Zusammenhang insbesondere die körperliche Integrität, angstfreies Leben in der eigenen Wohnung und die Bewegungsfreiheit. Der besondere Härtefall ist nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners (oder des Kindes) erfüllt. Nach der Gesetzesintention lässt sich eine Beschränkung nur auf gravierende Misshandlungen nicht rechtfertigen (HessVGH, B.v. 13.5.2019 – 3 B 197/19 – juris Rn. 7). Der Schutz des Kindeswohls machte hier einerseits ein Festhalten an der Ehe unzumutbar (1) und würde andererseits durch die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich erwachsende Rückkehrverpflichtung nach Thailand wegen des damit verbundenen Abbruchs der sozialpädagogischen Betreuung des Kindes ganz erheblich gefährdet (2). (1) In der Behördenakte sind zahlreiche ärztliche und behördliche Schreiben enthalten, die auf eine Gefährdung des Kindeswohls bei Fortsetzung der Ehe der Klägerin hinweisen. Im Klageverfahren wurden noch zusätzliche Unterlagen vorgelegt. Insbesondere betrifft das das Schreiben des Frauenhauses vom 19. April 2021 und den Entlassungsbrief der Kinderklinik vom 24. März 2021, wonach die Tochter der Klägerin nach einem Vorfall zu Hause zusammengebrochen sei und sich daraufhin in stationärer Behandlung befunden habe. Der „Mitteilungsbogen Kindeswohlgefährdung an das Jugendamt“ der Kinderklinik vom 23. März 2021 gibt die Verdachtsdiagnose „psychischer Missbrauch, Gewalt in der Familie (körperliche Misshandlung im Beisein Kind)“ an. Laut Arztbericht des Zentrums für Psychische Gesundheit vom 2. Februar 2022 sei das Kind Zeugin massiver körperlicher Gewalt des Stiefvaters an seiner Mutter geworden, habe Ängste und Alpträume erlitten und sei wiederholt in Ohnmacht gefallen. Ähnliches ergibt sich aus dem Arztbrief der Kinderklinik vom 7. Juni 2023 und dem Arztbrief der Kinder- und Jugendpsychiatrie vom 17. Mai 2023. Dort hatte sich die Tochter der Klägerin ca. einen Monat lang stationär aufgehalten. Aus allen diesen Schreiben ergibt sich eine Traumatisierung, die immer wieder – basierend auf den Angaben des Kindes – auf miterlebte Gewalt des Stiefvaters an der Klägerin und auf eine Atmosphäre der Angst innerhalb der Ehewohnung zurückgeführt wird. Diese gehäuften Angaben der Tochter gegenüber verschiedenen Stellen und über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren hinweg, in Kombination mit den ärztlich belegten körperlichen Reaktionen der Tochter auf die psychische Ausnahmesituation, vor allem Synkopen in unterschiedlichen Situationen, sind zur Überzeugung des Gerichts für sich genommen als hinreichende Belege einer Kindeswohlgefährdung zu bewerten. (2) Darüber hinaus betrifft § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht nur Kindeswohlgefährdungen innerhalb der – nun beendeten – Ehe. Vielmehr sind schutzwürdige Belange, die zur Annahme einer besonderen Härte führen, auch sonstige Umstände, die die aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsende Rückkehrverpflichtung gemessen am Kindeswohl unzumutbar erscheinen lassen (BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39). Selbst wenn man – wie die Beklagte – davon ausgehen sollte, dass entgegen den Schlussfolgerungen des Gerichts unter (1) die Traumatisierung und der Betreuungsbedarf des Kindes nicht allein auf die gescheiterte Ehe der Klägerin, sondern vielmehr auf seinen gesamten Lebenslauf zurückgehen, stünde diese Annahme einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht entgegen. Denn schon die Tatsache, dass die Tochter der Klägerin ohne eine solche Verlängerung unmittelbar aus dem zwischenzeitlich geschaffenen sozialpädagogischen Sicherungsnetz gerissen würde, genügt nach § 31 Abs. 2 Satz 2 und 3 AufenthG für eine Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 15.9.2009 – 19 BV 09.1446 – juris Rn. 39). In den Stellungnahmen des Jugendamts der Stadt A. vom 30. November 2023 und vom 31. Januar 2024 wird jeweils angegeben, bei einer Abschiebung bestünden gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung. Das Kind sei psychisch instabil. Ohne Begleitung dürfe das Kind nicht in die Hände seiner ebenfalls psychisch instabilen Mutter zurückgegeben werden. Im Frauenwohnheim würden beide von der sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützt. Die stationäre psychiatrische Behandlung der Klägerin ist aus der Akte ersichtlich. Eine Aufenthaltsbeendigung von Mutter und Tochter, die sodann ohne sozialpädagogische Betreuung zum jetzigen Zeitpunkt nach Thailand zurückkehren müssten, lässt vor diesem Hintergrund eine schwere gesundheitliche, insbesondere psychische, Schädigung des Kindes befürchten, die zu einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG führt. Diese Bewertung ändert sich entgegen dem Vortrag der Beklagten auch nicht dadurch, dass die Tochter der Klägerin mittlerweile in die Hände ihrer Mutter zurückgegeben wurde. Vielmehr ergibt sich auch aus der nach der Rückgabe des Kindes in die mütterliche Obhut abgegebenen Stellungnahme des Jugendamtes vom 31. Januar 2024, dass Mutter und Tochter derzeit noch auf sozialpädagogische Betreuung angewiesen sind, um das Kindeswohl nicht zu gefährden. Deshalb spielen die internen Meinungsverschiedenheiten über die Gründe für die Rückführung des Kindes in die mütterliche Obhut zwischen verschiedenen Stellen der Beklagten für die Entscheidung auch keine Rolle (siehe Telefonnotiz der Beklagten vom 4. April 2024 über ein Gespräch mit der städtischen wirtschaftlichen Jugendhilfe und Schreiben des Allgemeinen Sozialen Diensts vom 25. April 2024). Unzweifelhaft ist, dass Mutter und Tochter zur Wahrung des Kindeswohls nach der erfolgten Trennung vom Ehemann der Mutter auch aktuell noch auf die Betreuung in der derzeitigen Form angewiesen sind. b) Zudem geht das Gericht, ebenfalls als selbstständig tragender Grund für die Entscheidung, davon aus, dass die Klägerin Opfer häuslicher Gewalt i.S.d. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG geworden ist. Das Vorliegen häuslicher Gewalt ist regelmäßig anzunehmen, wenn Eingriffe des stammberechtigten Ehepartners auf Seiten des Opfers zu einer Situation geführt haben, die maßgeblich durch Angst vor physischer oder psychischer Gewalt geprägt ist. Es kommt nicht auf die subjektiv empfundene Unzumutbarkeit an, sondern die Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange muss objektiv eine gewisse Intensität erreicht haben. Dabei ist eine Kausalität zwischen den Fällen ehelicher Gewalt und der späteren Trennung von dem gewalttätigen Ehepartner zu verlangen. Die Trennung muss vom zugezogenen Ehepartner ausgehen (BayVGH, B.v. 25.6.2018 – 10 ZB 17.2436 – juris Rn. 12 m.w.N.). Das Ausmaß einer konkreten, über allgemeine Differenzen und Kränkungen in einer gestörten ehelichen Beziehung hinausgehenden psychischen Misshandlung muss dabei erreicht sein. Gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Fällen trennungsbegründend wirken, machen für sich genommen noch nicht das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar (BayVGH, B.v. 18.3.2008 – 19 ZB 08.259 – juris Rn. 24). Ein besonderer Härtefall ist aber auch nicht erst bei schwersten Eingriffen in die persönliche Freiheit des Ehepartners gegeben (VG München, U.v. 21.2.2013 – M 12 K 12.4701 – juris Rn. 33). Zur Auslegung des Begriffs der besonderen Härte kann außerdem Ziffer 31.2.2.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz herangezogen werden. Demnach resultiert eine besondere Härte daraus, dass der betroffene Ehegatte oder ein in der Ehe lebendes Kind physisch oder psychisch misshandelt oder das Kind in seiner geistigen oder körperlichen Entwicklung erheblich gefährdet wird, insbesondere wenn bereits Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzes getroffen sind, z.B. wenn die betroffenen Ehegatten aufgrund der Misshandlungen Zuflucht in einer Hilfseinrichtung (z.B. Frauenhaus) suchen mussten. Die Klägerin und ihre Tochter lebten ab 25. März 2021 wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt im Frauenhaus. Eine dortige Mitarbeiterin teilte im Schreiben vom 19. April 2021 mit, sie habe Videomaterial verschiedener Vorfälle häuslicher Gewalt gesichtet. In ihrer schriftlichen Äußerung im Strafverfahren vom 2. April 2021 hat die Klägerin ausgeführt, sie sei bereits bei einem früheren Besuch in Deutschland von ihrem späteren Ehemann eines Abends massiv geschlagen worden. Nach der Hochzeit habe dieser die Klägerin und ihre Tochter immer wieder beschimpft und beleidigt, die Klägerin sei auch geschlagen worden. Diesbezüglich wurde auf Betreiben der Klägerin bereits im Jahr 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, das letztlich keine Aufklärung bringen konnte. Auch das Verfahren aus dem Jahr 2021 wurde eingestellt. Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet aber nicht, dass für die aufenthaltsrechtliche Bewertung der Vorfälle pauschal davon ausgegangen werden kann, dass häusliche Gewalt nicht vorlag. Fälle häuslicher Gewalt sind typischerweise von Beweisschwierigkeiten geprägt. Entsprechende Strafverfahren werden daher besonders häufig eingestellt (BMFSFJ, Gemeinsam gegen häusliche Gewalt, 3. Aufl. 2010, S. 17 ff.). Durch eine strikte Koppelung von § 31 Abs. 2 AufenthG an die strafrechtliche Beurteilung würde diese besondere Schutzvorschrift in einer Vielzahl von Fällen leerlaufen. Der für die Anklageerhebung erforderliche hinreichende Tatverdacht verlangt danach, dass aus Sicht der Staatsanwaltschaft eine spätere Verurteilung wahrscheinlich ist. Dabei musste die Staatsanwaltschaft einstellen, dass dem Gericht für eine Verurteilung keine vernünftigen Zweifel an der Schuld mehr bleiben dürfen. Nach Einschätzung der Staatsanwaltschaft war dieser Wahrscheinlichkeitsgrad – ohne dass zuvor Zeugen angehört oder über Stellungnahmen der Klägerin und ihres geschiedenen Ehemanns hinaus Beweis erhoben worden wäre – nicht zu erreichen, weil letztlich Aussage gegen Aussage stand. Dieser auf die Wahrscheinlichkeit eines Nachweises der Schuld des Täters ausgerichtete Maßstab der Staatsanwaltschaft ist ein anderer als derjenige des § 31 Abs. 2 AufenthG, der hier herangezogen werden muss. Es liegen zahlreiche Anhaltspunkte für das Vorliegen häuslicher Gewalt vor. Zudem hat die Klägerin eine entsprechende eidesstattliche Versicherung abgegeben, die sich plausibel in das aus der Akte ersichtliche Gesamtbild einfügt. Anders als die Beklagte insbesondere im Schriftsatz vom 8. April 2024 annimmt, führt diese Auslegung nicht dazu, dass Entscheidungen der Strafjustiz generell in Frage gestellt würden. Es ist aber quer durch die Rechtsgebiete des besonderen Verwaltungsrechts ständige Rechtsprechung, dass der Richtigkeitsanspruch eines Strafurteils nach ausführlicher Ermittlung und Verhandlung ein anderer ist als derjenige einer staatsanwaltschaftlichen Einstellungsentscheidung (vgl. zum Strafurteil etwa BVerwG, B.v. 6.3.2003 – 3 B 10/03 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 8.11.2011 – 21 B 10.1543 – juris Rn. 31). In diesem Sinne muss, was den Richtigkeitsanspruch angeht, zwischen einem Freispruch im Urteil und einer staatsanwaltlichen Einstellungsentscheidung differenziert werden. Auch letztere ist ein gewichtiges Indiz für die verwaltungsrechtliche Bewertung. In einem Fall wie dem vorliegenden aber, in dem im Verwaltungsverfahren zahlreiche weitere Anhaltspunkte für die Annahme häuslicher Gewalt gesammelt werden konnten, die im Strafverfahren noch gar nicht vorlagen, ist eine eigenständige Neubewertung unumgänglich. Aus Sicht des Gerichts ist in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben, dass die Klägerin bereits im Rahmen eines Kurzaufenthalts im Jahr 2019 eine Strafanzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet hat, von der sie sich aufenthaltsrechtlich keine Vorteile versprechen konnte. Auch wenn sich der Urheber des in der Behördenakte befindlichen anonymen Schreibens an die Ausländerbehörde vom 19. Februar 2023, in dem Zweifel am Aufenthaltsrecht der Klägerin geäußert werden, nicht mehr ermitteln lässt, ist auch dieses Schreiben ein weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer geschiedenen Ehe unter erheblichen psychischen Druck gesetzt wurde. Dass das Schreiben selbst – wie die Beklagte im Schreiben vom 8. April 2024 erläuterte – der Klägerin nie gezeigt wurde, ändert nichts an der Beobachtung, dass auch eher fernliegende Kanäle genutzt wurden, um der Klägerin im Zusammenhang mit dem Ende ihrer Ehe zu schaden, was zumindest indizielle Rückschlüsse auf das Eheleben selbst erlaubt. Als Fakt bleibt allem voran außerdem die Unterbringung von Mutter und Tochter im Frauenhaus wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt zu berücksichtigen. Zwar beruht eine solche Aufnahme – wie die Beklagte zutreffend ausführt – letzten Endes auf Aussagen der Betroffenen. Bei einem längeren Verbleib im Frauenhaus müsste die Betroffene aber über einen erheblichen Zeitraum glaubhaft über die Aufnahmegründe getäuscht haben. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Dass dann regelmäßig von einer besonderen Härte auszugehen ist, wird für die Verwaltungspraxis in Ziffer 31.2.2.2.2. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz unterstrichen. Dass, wie die Beklagte ebenfalls zutreffend ausführt, die zahlreichen übermittelten undatierten Fotografien, die in Nahaufnahme diverse Verletzungen zeigen, und auch die übermittelten Videodateien, für sich genommen keine häusliche Gewalt belegen, ändert nichts an dem auf solche Gewalt hindeutenden Gesamtbild. c) Es kommt auch nicht darauf an, ob davon ausgegangen werden muss, dass die Klägerin im Wissen um die Gewaltneigung ihres geschiedenen Mannes gemeinsam mit der Tochter nach Deutschland gekommen ist und diesen geheiratet hat. § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG macht die fehlende Zumutbarkeit des Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft zur Voraussetzung für das Absehen vom dreijährigen rechtmäßigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Zumindest bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs kann diese Zumutbarkeit nicht deshalb ausgeschlossen sein, weil sich die Ehepartnerin sehenden Auges in eine von häuslicher Gewalt geprägte Situation begeben hat. Auch dann entspricht es dem Telos des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, ein Lösen dieser Beziehung ohne negative aufenthaltsrechtliche Konsequenzen zu ermöglichen. Dies muss insbesondere in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem die Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten steht. Es würde Sinn und Zweck von § 31 Abs. 2 AufenthG widersprechen, würde das Kind wegen Fehlentscheidungen seiner Mutter in einer familiären Gemeinschaft festgehalten, die seinem Wohlergehen entgegenwirkt. d) Schließlich liegen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG vor. Vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist dabei nach § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG abzuweichen. Der Ausschlussgrund nach § 31 Abs. 2 Satz 4 AufenthG liegt bei wertender Gesamtbetrachtung nicht vor. Ein Ausschluss kommt nur dann in Betracht, wenn von Missbrauch ausgegangen werden muss, weil die Klägerin aus einem von ihr zu vertretenden Grund auf Bürgergeld oder Sozialhilfe angewiesen ist. Unverschuldeter Bezug von Sozialleistungen steht der Verlängerung hingegen nicht entgegen (Zimmerer in Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, Stand: 15.1.2024, § 31 AufenthG Rn. 20). Letztlich ist eine Interessenabwägung zwischen den zur Härte führenden Gründen und dem öffentlichen Interesse an der Schonung der Sozialkassen vorzunehmen (Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 31 AufenthG Rn. 92). Hierbei ist einzustellen, dass die Klägerin zumindest Ansätze des Bemühens um einen Arbeitsplatz gezeigt hat (Bewerbung vom 30. Dezember 2023). Außerdem ist zu beachten, dass sie sich in der Zwischenzeit auch selbst in psychiatrischer Behandlung befunden hat. Ausschlaggebend für eine Abwägungsentscheidung zugunsten der klägerischen Interessen ist schließlich auch hier die drohende Kindeswohlgefährdung. Auch die Interessen des Kindes sind im Rahmen der Frage, ob objektiv betrachtet ein Missbrauchsfall vorliegt, gebührend zu berücksichtigen. Nach alledem kann ein solcher Missbrauch hier nicht angenommen werden. 3. Nachdem die Klägerin mit ihrem Hauptantrag durchdringt, bedarf es keiner Entscheidung über die Hilfsanträge. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.