Urteil
W 7 K 22.47
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Regelungen des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80 verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, was bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelungen des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80 verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen, was bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 1. Dezember 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis kommt nicht in Betracht. Auch Bedenken gegen die Nebenentscheidungen zum angefochtenen Bescheid bestehen nicht. 1. Zunächst ergibt sich kein Verlängerungsanspruch für die bisherige Aufenthaltserlaubnis aus §§ 8 Abs. 1, 23 Abs. 1, 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Im Nachgang zum Bleiberechtsbeschluss der Innenministerkonferenz vom 17. November 2006, der in Bayern durch eine eigene Anordnung umgesetzt wurde, war der Kläger in Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis. Bei dieser Bleiberegelung handelt es sich um eine Verwaltungsvorschrift, aus der sich vermittelt über die ständige Verwaltungspraxis nach Art. 3 Abs. 1 GG ein Verlängerungsanspruch ergeben kann (Röcker in Bergmann/Dienelt, AuslR, 14. Aufl. 2022, § 23 AufenthG Rn. 6 f.). Die Voraussetzungen für ein solches Bleiberecht, die nach § 8 Abs. 1 AufenthG auch bei der Verlängerung zu beachten sind, liegen bzgl. des Klägers aber nicht mehr vor. Zum einen scheidet nach Punkt 6.4 des Beschlusses die Erteilung an Personen aus, gegen die eine Strafe in Höhe von mehr als 50 Tagessätzen verhängt worden ist. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts … K* … vom … … 2016 (Az. … * … …*) wurde gegen den Kläger wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und Vorenthaltens in 44 sachlich zusammentreffenden Fällen gemäß § 266a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen verhängt. Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2019 (Az. … … … …*) wurde gegen den Kläger wegen versuchter Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung eine Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen verhängt. Zum anderen ist nach Punkt 3.2.1 des Beschlusses die Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich. Seit 1. November 2019 ist der Kläger allerdings arbeitslos und bezieht Sozialleistungen. Auch eine Ausnahme nach Punkt 3.2.2 liegt nicht vor. Weder ist der Kläger erwerbsunfähig (siehe Schreiben des Job-Centers vom 22. November 2021 und Sozialmedizinische gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020), noch hat er das 65. Lebensjahr vollendet. Aus den Verwaltungsvorschriften des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr zum Ausländerrecht (BayVVAuslR) in der Fassung vom 3. März 2014, S. 51, ergibt sich, dass in diesem Rahmen das Bemühen um die Sicherung des Lebensunterhalts durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für eine Verlängerung ausreichen soll, wenn eine günstige Integrationsprognose erstellt werden kann. Einziger Anhaltspunkt in die Richtung einer positiven Prognose ist der im Klageverfahren vorgelegte Arbeitsvertrag zwischen dem Kläger und einem Imbissbetreiber vom 8. Juni 2022, dessen tatsächlicher Durchführung nach dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten nur der unsichere Aufenthaltsstatus des Klägers entgegenstehe. Insbesondere vor dem Hintergrund der erheblichen Schulden des Klägers aus seiner gescheiterten Selbstständigkeit und der Straftaten ergibt sich allein aus diesem Arbeitsvertrag jedoch keine günstigere Prognose. Beide Gründe tragen dabei jeweils selbstständig die Ablehnung der Verlängerung. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die ständige Verwaltungspraxis von der Anwendung der Kriterien des Bleiberechtsbeschlusses absehen würde. 2. Ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 aus eigenem Recht konnte in den kurzen Zeiten seiner Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht entstehen und ist jedenfalls mit Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit erloschen (vgl. Kurzidem in Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 1. Januar 2024, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 28). 3. Auch ein von der geschiedenen Ehefrau des Klägers abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80, das sich inzwischen verselbstständigt haben könnte (EuGH, U.v. 22.12.2010 – C-303/08 – ECLI:ECLI:EU:C:2010:800 – Bozkurt), liegt nicht vor. Denn die Ehefrau des Klägers war zur Überzeugung des Gerichts nie Teil des regulären deutschen Arbeitsmarkts, sodass auch der erforderliche Mindestzeitraum einer Beschäftigung von drei Jahren während der Ehe nicht erreicht werden konnte. a) Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält (EuGH, U.v. 26.11.1998 – C-1/97 – ECLI:ECLI:EU:C:1998:568 – Birden Rn. 25). Ein solches Arbeitsverhältnis kann auch zwischen Ehegatten eingegangen werden, ist dann aber von einer Mitarbeit auf lediglich familienrechtlicher Basis abzugrenzen. Kriterien sind die Zahlung einer regelmäßigen und auch für „normale” Arbeitnehmer üblichen Vergütung, die Einhaltung betriebsüblicher Arbeitszeiten und die Unterordnung unter die Direktions- und Weisungsverhältnisse des Betriebs (Schulz, BZA 2010, 75; BAG, U.v. 19.7.1973 – 5 AZR 46/73 – juris Rn. 10; EuGH, U.v. 8.6.1999 – C-337/97 – ECLI:ECLI:EU:C:1999:284 Rn. 15). Das Gericht geht davon aus, dass die geschiedene Ehefrau des Klägers keine reguläre Vergütung als Arbeitnehmerin im familieneigenen Döner-Imbiss erhalten hat. Es handelte sich nicht um ein fremdüblich ausgestaltetes Ehegattenarbeitsverhältnis, das auch eine dritte Person eingegangen wäre, die nicht mit dem Kläger verwandt ist. Vielmehr arbeitete die Ex-Frau des Klägers aufgrund der familiären Bindung im Imbiss mit und entnahm für die Kosten ihrer Lebensführung Bargeld aus der dortigen Kasse, ohne aber einem regulären Arbeitsverhältnis nachzugehen. Aus der Akte ist ersichtlich, dass die Ex-Frau des Klägers ab dem 7. Januar 2008 zumindest bis Mai 2008 geringfügig mit 20 Stunden pro Woche im Imbiss beschäftigt war, als dieser noch einen anderen Betreiber hatte. Am 13. Oktober 2008 wurde dem Kläger eine Gaststättenerlaubnis für den Imbiss erteilt. Spätestens ab diesem Zeitpunkt wurde seiner Ehefrau kein reguläres Gehalt mehr ausgezahlt, bis der Imbiss zum 5. April 2018 auf sie umgemeldet wurde, sodass ab dann eine abhängige Beschäftigung ohnehin ausscheidet. b) Diese Annahme stützt sich auf die folgenden Umstände, die in ihrer Gesamtschau zu der gerichtlichen Überzeugung führen, ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau habe es nicht gegeben: Aus Entgeltabrechnungen, die sich für Dezember 2009 bis Juni 2010 sowie für Juni 2011 und Oktober 2011 in den Akten finden, ergibt sich die Beschäftigung der Ex-Frau des Klägers im Imbiss auf 450 EUR-Basis. Auf den Abrechnungen ist jeweils ein entsprechender Auszahlungsbetrag vermerkt, die Felder „Auszahlung an Bank“ bzw. „Bankbezeichnung“, „Konto“ und „BLZ“ sind aber nicht ausgefüllt. In den Akten (S. … f., …*) befinden sich außerdem ein Kontoauszug vom 8. Dezember 2009 und eine Umsatzliste für ein Konto der Ehefrau bei der Raiffeisenbank. Dort sind Buchungen zwischen dem 9. Oktober 2009 und dem 18. Dezember 2009 aufgeführt. Die Geldeingänge auf diesem Konto beschränken sich auf Kindergeldzahlungen durch die Familienkasse. Zwar ergibt sich aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts B** K* … vom … … 2016 (Az. … * … …*), dass für die Ehefrau Sozialleistungen (in zu geringer Höhe) abgeführt wurden. Daraus lässt sich aber nicht gleichzeitig ableiten, dass auch Gehalt gezahlt wurde. Dasselbe gilt für die Einkommenssteuerbescheide des Ehepaars für die Jahre von 2008 bis 2015, aus denen sich Einkünfte der Ehefrau aus nichtselbstständiger Arbeit in unterschiedlicher Höhe, teils von ca. 5.000,00 EUR, teils von ca. 2.500,00 EUR ergeben. Für 2016 und 2017 werden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung angegeben. Auch hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass tatsächlich Lohn ausgezahlt worden ist. Vielmehr beruht der Steuerbescheid auf den Entgeltabrechnungen und vom Arbeitgeber übermittelten entsprechenden Daten. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Beschäftigung seiner früheren Ehefrau wie folgt beschrieben: Sie habe im Imbiss zwei Stunden mittags und zwei Stunden abends gearbeitet. Am Wochenende habe sie mitgeholfen, wenn viel zu tun gewesen sei. Es habe sich immer um einen Minijob gehandelt. Es habe einen schriftlichen Arbeitsvertrag gegeben, auf den der Kläger nach der Scheidung aber keinen Zugriff mehr habe. Seine Ex-Frau habe die Unterlagen mit nach Hause genommen und dort weggeworfen. Ihren Lohn habe der Kläger ihr bar auf die Hand ausbezahlt, sie habe unterschrieben, dass sie ihn erhalten habe. Unterlagen dazu gebe es ebenfalls nicht mehr. Das Geld habe er aus der Kasse genommen. Außerdem habe sie unentgeltlich im Imbiss gegessen, er habe sämtliche Kosten für seine Frau übernommen. Der Sohn des Klägers gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, die Wohnung der Familie sei in unmittelbarer Nähe des Imbisses gewesen. Die Eltern hätten beide dort gearbeitet. Der Vater habe seiner Mutter Geld gegeben, die Kasse sei außerdem offen gewesen, die ganze Familie habe sich bei Bedarf Geld genommen. Ob es regelmäßige Geldzahlungen gegeben habe, könne er nicht sagen. c) Aus diesem Gesamtbild ergibt sich zum einen, dass der früheren Ehefrau des Klägers niemals Arbeitsentgelt auf ein Konto überwiesen worden ist, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch erstmals bestätigt hat. Zum anderen folgt daraus aber auch, dass es keine regulären Barlohnzahlungen gab. Erstmals im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger behauptet, der Lohn sei bar ausgezahlt worden. Eine solche Barlohnzahlung ist auch im Rahmen eines regulären Beschäftigungsverhältnisses möglich (Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl. 2024, § 611a BGB Rn. 587). Auf Grundlage der Schilderung insbesondere des informatorisch angehörten Sohns des Klägers in der mündlichen Verhandlung stellt sich die Lage aber vielmehr so dar, dass es im Familienverband üblich war, für den täglichen Bedarf Geld aus der Kasse des Imbisses zu nehmen, ohne dass insofern von regelmäßigen Gehaltszahlungen die Rede sein könnte. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die Tätigkeit im Imbiss nicht als abhängige Beschäftigung, sondern vielmehr als gemeinsame Arbeit innerhalb der Familie für gemeinsame Kasse. Angesichts dieser fehlenden Auszahlung einer regelmäßigen Vergütung ist es auch unerheblich, ob – wie vom Kläger behauptet – ein schriftlicher Arbeitsvertrag ursprünglich existierte, der jetzt lediglich nicht mehr auffindbar ist. Selbst wenn es einen solchen Vertrag gegeben haben sollte, würde seine Existenz nicht über die tatsächlich unterbliebene Auszahlung eines regelmäßigen Lohns hinweghelfen. Mit einer dritten, nicht mit dem Kläger verwandten, Person wäre ein solches Beschäftigungsverhältnis auch deshalb nicht denkbar gewesen, weil nach der Wahrnehmung des Sohns des Klägers meist Mutter und Vater gemeinsam im Imbiss anwesend gewesen seien, die Tätigkeit also zeitlich über den vorgetragenen Minijob hinausgegangen sein dürfte. Dieser Schluss deckt sich mit der eidesstattlichen Versicherung der Ex-Frau des Klägers vom 28. Juni 2022, wonach diese nie Lohn erhalten habe. Zwar trifft zu – wie der Klägerbevollmächtigte insbesondere in der mündlichen Verhandlung betont hat – dass deren für den Kläger belastende Äußerungen auch vor dem Hintergrund des Scheidungsverfahrens und des zerrütteten Verhältnisses zur ältesten Tochter zu lesen sind. Ferner trifft zu, dass die Aussagen der früheren Ehefrau des Klägers im Verfahren teils widersprüchlich waren, insbesondere hinsichtlich der später korrigierten Behauptung, sie habe nie über ein Bankkonto verfügt. Aus dem Gesamtbild und insbesondere den Aussagen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich aber hinreichend klar, dass reguläre Entgeltzahlungen des Klägers an seine frühere Ehefrau nie erfolgten, ohne dass es für diese Folgerung entscheidend auf die eidesstattliche Versicherung ankäme. Die schriftsätzlich angeregte Einvernahme der Ex-Frau des Klägers als Zeugin war vor diesem Hintergrund nicht angezeigt und hätte keine weitere Klärung bringen können. Ein Aufenthaltsrecht des Klägers aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 scheidet daher aus. 4. Entgegen dem klägerischen Vortrag folgt auch kein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis aus dem AuslG 1965 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen bzw. Art. 13 ARB 1/80. Diese Regelungen verfolgen das Ziel, neue Hindernisse für die Ausübung der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Freizügigkeit der Arbeitnehmer auszuschließen. Dies bedeutet, dass für den Vergleich der Rechtslage auf die jeweils günstigste Regelung abzustellen ist, die seit dem Inkrafttreten der Stillhalteklausel eingeführt wurde (BVerwG, U.v. 28.4.2015 – 1 C 21.14 – juris Rn. 24). Seitens des arbeitslosen Klägers stehen aber weder die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit (vgl. Art. 49 AEUV), noch einer abhängigen Beschäftigung (vgl. Art. 45 AEUV) oder die Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 56 AEUV) in Rede. Dies wäre Voraussetzung für die Anwendbarkeit der jeweils korrespondierenden Stillhalteklausel. Selbst wenn man allein die Vorlage eines Arbeitsvertrags im Klageverfahren als ernsthaften Wunsch eines Arbeitsmarktzugangs einordnen sollte, ist jedenfalls festzuhalten, dass Ausweisungsinteressen wie die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers auch auf dem Stand des Ausländergesetzes 1965 (BGBl. I 1965, S. 353 ff.) der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis entgegengehalten werden konnten, §§ 2 Abs. 1 Satz 2, 7 Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 AuslG 1965. Insofern ist für den Kläger keine zwischenzeitliche Schlechterstellung eingetreten. Mit seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis, die einen Übergang zur Niederlassungserlaubnis möglich machte und einen Verlängerungsanspruch bei Fortbestand der Voraussetzungen einräumte, war er gegenüber den Ermessensnormen des Jahres 1965, nach denen ihm nach Ablehnung seines Asylantrags voraussichtlich keine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden wäre, sogar erheblich bessergestellt. 5. Ein Anspruch resultiert auch nicht aus § 25 Abs. 5 AufenthG. Zwar greift bei einem solchen humanitären Aufenthaltstitel nicht die Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Ausreise liegt aber nicht vor. Insbesondere ist die Ausreise weder nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK rechtlich unmöglich. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gewähren keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet. Nach Art. 6 Abs. 1 GG schutzwürdige Belange können einer Beendigung des Aufenthalts aber entgegenstehen, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten ist, seine familiären Bindungen durch Ausreise auch nur kurzfristig zu unterbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 4.6.1997 – 1 C 9.95 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B.v. 20.5.2009 – 11 ME 110/09 – juris Rn. 10). Der Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG umfasst das Recht auf ein familiäres Zusammenleben (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 u.a. – juris Rn. 84). Die Ehe des Klägers ist allerdings zwischenzeitlich geschieden. Das Verhältnis zur ältesten Tochter ist zerrüttet. Zu den weiteren volljährigen Kindern besteht nach Auskunft des Klägers in der mündlichen Verhandlung zwar wieder Kontakt. Ein Sohn hat ihn auch zur mündlichen Verhandlung begleitet. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Familieneinheit zieht die Ausreise des Klägers aber nicht nach sich. Alle Kinder des Klägers sind volljährig und in der Lage, ihren Vater in der Türkei zu besuchen, mit ihm zu telefonieren und über das Internet Kontakt zu halten. Auch Krankheiten, die zu einer rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise führen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen (vgl.u.). 6. Die Erteilung einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis, die nach § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG ebenfalls trotz eines abgelehnten Asylantrags erfolgen könnte, scheidet nach § 104c Abs. 1 Nr. 2 AufenthG angesichts der vom Kläger begangenen Straftaten aus. 7. Eine Verlängerung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt begehrt. 8. Gegen die Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidungen im streitgegenständlichen Bescheid – unterstellt, dass deren gesonderte Anfechtung neben der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom klägerischen Begehren i.S.d. § 88 VwGO umfasst ist, – bestehen ebenfalls keine Bedenken. Die Ausreisefrist von 30 Tagen unter Ziffer 2 des Bescheids (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) kann zwar selbstständig angefochten werden. Ihre Unangemessenheit wurde aber weder vorgebracht noch ist sie sonst ersichtlich. Bzgl. der Abschiebungsandrohung in Ziffer 3 des Bescheids liegen keine Abschiebungsverbote vor und der Abschiebung stehen i.S.d. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand des Klägers entgegen. Zu den familiären Bindungen ist zu beachten, dass alle Familienangehörigen, soweit der Kläger noch Kontakt zu ihnen unterhält, volljährig sind. Bzgl. der gesundheitlichen Belange ergibt sich aus den vorgelegten ärztlichen Unterlagen, insbesondere dem vorläufigen Entlassbericht eines psychiatrischen Krankenhauses vom 4. April 2022, wonach der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung leide, angesichts der medizinischen Versorgungslage in der Türkei jedenfalls keine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Landesweite Behandlungsmöglichkeiten für alle Krankheiten sind in der Türkei grundsätzlich gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). Auch aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK resultiert kein Abschiebungsverbot. Eine Grundversorgung für Bedürftige ist in der Türkei gewährleistet. Zudem existieren Rückkehrhilfeprogramme bei freiwilliger Rückkehr (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei v. 20.5.2024, S. 21). Außerdem ist der Kläger laut der sozialmedizinischen gutachterlichen Stellungnahme für die Bundesagentur für Arbeit vom 5. März 2020 trotz zahlreicher Beschwerden körperlicher und psychischer Art prinzipiell arbeitsfähig, sodass er sich in der Türkei eine Lebensgrundlage schaffen kann. Das auf drei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot unter Ziffer 4 begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung und spätestens mit der Abschiebung erlassen werden. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde hier unter die aufschiebende Bedingung einer Abschiebung des Klägers gestellt. Die Fristlänge trägt einerseits seinem jahrzehntelangen Aufenthalt im Bundesgebiet, andererseits den strafrechtlichen Verurteilungen Rechnung. Ermessensfehler sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Ziffern 5 und 6 enthalten keine belastenden Anordnungen bzw. weisen lediglich auf die Rechtslage hin. 9. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.