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Urteil

W 6 K 23.1551

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg ist zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. Bei Fahrzeugen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse (hier Wohnmobil) und bei Fahrzeugkombinationen ist ein entsprechend höherer Rangieraufwand zumutbar. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt mit Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg ist zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen. Bei Fahrzeugen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse (hier Wohnmobil) und bei Fahrzeugkombinationen ist ein entsprechend höherer Rangieraufwand zumutbar. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen einschließlich de außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die von der Beklagten am 28. Oktober 2022 zugunsten der Beigeladenen ausgestellte verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung ist nicht nichtig im Sinne des Art. 44 BayVwVfG. Im Einzelnen: 1. Die vom Kläger erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist zulässig. 1.1 Der anwaltlich vertretene Kläger begehrt ausweislich der Klageschrift ausdrücklich die Feststellung der Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom 28. Oktober 2022 im Rahmen einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 88 VwGO). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist gemäß § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da es sich bei der angegriffenen verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt (vgl. VGH BW, U.v. 08.11.2023 – 13 S 1059/22 – juris Rn. 18). Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist gegenüber der zum Zeitpunkt der Klageerhebung wohl noch nicht verfristeten, rechtsschutzintensiveren Drittanfechtungsklage nicht subsidiär. Wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO ergibt, steht dem Kläger zwischen der Nichtigkeitsfeststellungsklage und der Drittanfechtungsklage ein Wahlrecht zu. Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist auch nicht an Widerspruchs- oder Klagefristen gebunden (Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 44. EL März 2023 Rn. 27a). Die Möglichkeit des Antrags bei der Behörde auf Nichtigkeitsfeststellung gemäß Art. 44 Abs. 5 BayVwVfG steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 43 Rn. 20). 1.2 Daneben besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Das berechtigte Interesse schließt dabei jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ein, das hinreichend gewichtig ist, die Position des Klägers zu verbessern (BVerwG, U.v. 27.6.1997 – 8 C 23/96 – juris Rn. 21; W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 43 Rn. 23 m.w.N.). Ausreichend ist somit, wenn durch den Verwaltungsakt dem Kläger wirtschaftliche oder persönliche Nachteile entstehen. Gemessen daran besteht ein Interesse des Klägers an der Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung, da die hinreichende Möglichkeit besteht, dass der Kläger durch die Ausweisung des Parkplatzes in der Nähe der Ausfahrt seines Anwesens und dem damit – unstreitig – einhergehenden erhöhten Rangierbedarf bei der Ein- und Ausfahrt mit seinem Wohnmobil in seinen Rechten als Eigentümer und Bewohner des Anwesens aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) bzw. zumindest in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. 2. Die zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nichtig ist, da die Voraussetzungen der Art. 44 Abs. 1 oder Abs. 2 BayVwVfG nicht erfüllt sind und der Kläger durch die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 28. Oktober 2022 nicht in seinen Rechten verletzt wird. 2.1 Im Rahmen der Nichtigkeitsfeststellungsklage eines Dritten prüft das Gericht nicht alle rechtlichen Aspekte, welche die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung betreffen, sondern nur, soweit der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der für rechtswidrige und nichtige Verwaltungsakte gilt (W.-R. Schenke/R. P. Schenke in Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 29. Auflage 2023, § 113 Rn. 25), kann nur die Verletzung eigener Rechte geltend gemacht werden (vgl. Sauthoff in MüKo zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 46 StVO Rn. 176; siehe auch VG Würzburg, U.v. 28.3.2023 – W 4 K 20.2211). Zudem muss der streitgegenständliche Verwaltungsakt nach Art. 44 BayVwVfG nichtig und somit unwirksam im Sinne des Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG sein. Hierfür bedarf es eines allgemeinen (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) oder eines besonderen Nichtigkeitsgrundes (Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG) und es darf kein Ausschlusstatbestand im Sinne des Art. 44 Abs. 3 BayVwVfG eingreifen. Die Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG genannten besonderen Nichtigkeitsgründe sind vorliegend eindeutig nicht einschlägig. Für einen allgemeinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG bedarf es eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. 2.2 Die Voraussetzungen eines allgemeinen Nichtigkeitsgrundes liegen nicht vor, da die in Betracht kommenden Fehler weder besonders schwer wiegen noch offensichtlich zutage treten. Besonders schwerwiegend i.S.v. Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG sind nur solche Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sein können, weil sie tragenden Verfassungsprinzipien oder den der Rechtsordnung immanenten Wertvorstellungen widersprechen (BVerwG, U.v. 22.2.1985 – 8 C 107.83 – juris Rn. 22). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt sich die Rechtsfolge der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts als eine besondere Ausnahme von dem Grundsatz dar, dass ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich trägt. Das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers setzt einen Mangel voraus, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich, d. h. mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar erscheinen lässt; die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in so erheblichem Maße verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen (BVerwG, U.v. 17.10.1997 – 8 C 1/96 – juris Rn. 28; B.v. 11.5.2000 – 11 B 26/00 – juris Rn. 8; vgl. auch BayVGH, B.v. 7.12.2015 – 20 ZB 15.2121 – juris Rn. 3). Allein der Umstand also, dass eine Rechtsvorschrift – selbst eine wichtige Rechtsvorschrift – verletzt wurde, ist folglich keinesfalls schon schwerwiegend in diesem Sinne (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1977 – VII C 71/74 – juris Rn. 21; BVerwG, U.v. 22.2.1985 – 8 C 107/83 – juris Rn. 20). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist demnach nicht etwa schon deswegen anzunehmen, weil er einer gesetzlichen Grundlage entbehrt oder die in Frage kommenden Rechtsvorschriften unrichtig angewendet worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2000 – 11 B 26/00 – juris Rn. 8). Somit werden lediglich gravierendste Verstöße erfasst, wie etwa völlig unbestimmte oder unverständliche Verwaltungsakte, offensichtlich willkürliche Behördenentscheidungen oder Verstöße gegen ausnahmslos geltende zwingende gesetzliche Verbote und Gebote (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 24. Auflage 2023, § 44 Rn. 10). Der schwerwiegende Fehler muss darüber hinaus offensichtlich sein. Offensichtlich ist die schwere Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich ist (BVerwG, B.v. 13.10.1986 – 6 P 14/84 – juris Rn. 20) bzw. sich geradezu aufdrängt (NdsOVG, U.v. 11.6.1985 – 9 A 5/82 – NVwZ 1986, 780/781; U.v. 13.9.2012 – 7 LB 84/11 – juris Rn. 34). Offensichtlich müssen sowohl der Fehler als auch dessen Schwere sein (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2023, § 44 Rn. 123). Es darf nach Lage der Dinge für einen unvoreingenommenen, urteilsfähigen, weder besonders sach- noch rechtskundigen, aber aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter nicht die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass der Bescheid doch rechtmäßig sein könnte (vgl. BVerwG, U.v. 26.8.1977 – VII C 74/74 – NJW 1978, 508; U.v. 7.10.1964 – VI C 59.63 – juris Rn. 46). Mit den Worten der Kommentarliteratur muss die Fehlerhaftigkeit dem Verwaltungsakt „auf die Stirn geschrieben“ stehen (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 24. Auflage 2023, § 44 Rn. 12; Goldhammer in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 44 VwVfG Rn. 64; Schemmer in: BeckOK Verwaltungsverfahrensgesetz, 63. Edition Stand: 1.4.2024, § 44 Rn. 17). 2.3 Gemessen daran ist bereits fraglich, ob die streitgegenständliche, auf Grundlage von § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 11 StVO erlassene, verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung überhaupt rechtswidrig ist. Jedenfalls sind die Fehler weder schwerwiegend noch offensichtlich im oben genannten Sinne. 2.3.1 So führt die unterbliebene Beteiligung des Klägers beim Fahrversuch am 24. Oktober 2022 nicht zur formellen Rechtswidrigkeit des Bescheides. Zwar sind gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vor Erlass eines Verwaltungsaktes alle Beteiligten anzuhören. Wer Beteiligter in diesem Sinne ist, bestimmt sich nach Art. 13 BayVwVfG (BVerwG, U.v. 23.5.2002 – 3 C 28/01 – juris Rn. 30). Da kein Fall einer notwendigen Hinzuziehung im Sinne des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG vorliegt, führt die unterbliebene Anhörung des Klägers jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes (Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 13 VwVfG Rn. 35a; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 24. Auflage 2023, § 13 Rn. 48-49). Ungeachtet dessen wäre der Mangel einer unterbliebenen Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG geheilt, da der Kläger im Rahmen seiner mit dem Schreiben vom 5. Dezember 2022 beginnenden Korrespondenz mit der Beklagten (Bl. 257 ff. der Behördenakte) umfassend Gelegenheit erhielt, seine rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vorzutragen. Jedenfalls wäre ein solcher Verstoß gegen die Anhörungspflicht auch weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich (siehe nur Geis in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 4. EL November 2023, § 13 VwVfG Rn. 35b n.w.N.). 2.3.2 Die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung verstößt auch nicht in besonders schwerer und offensichtlicher Weise gegen die Vorgaben des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Nr. 11 StVO. Hiernach kann die Behörde Ausnahme vom Verbot des Parkens vor oder auf schmalen Fahrbahnen auch gegenüber von Grundstückseinfahrten (§ 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO) und in Parkverbotszonen (§ 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der lfd. Nr. 64 der Anlage 2 zur StVO) erlassen. Die Entscheidung steht im behördlichen Ermessen. Die Straßenverkehrsbehörde hat ihr Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und dessen gesetzliche Grenzen einzuhalten. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO hat den Zweck, besonderen Ausnahmesituationen Rechnung tragen zu können, die bei strikter Anwendung der jeweiligen Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden können und eine unbillige Härte für den Betroffenen zur Folge hätten (vgl. BVerwG, U.v. 4.7.2019 – 3 C 24.17 – juris Rn. 11 m.w.N.). Jedenfalls erforderlich ist das Vorliegen einer Ausnahmesituation, also ein Abweichen der konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalls vom typischen Regelfall, wobei insoweit eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Ist der jeweilige Antragsteller bei einem Vergleich der Umstände seines konkreten Einzelfalls mit dem typischen Regelfall in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, scheidet die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung aus, ohne dass es einer weiteren Abwägung bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 11 CE 23.744 – juris Rn. 16; B.v. 29.10.2014 – 11 ZB 13.2323 – juris Rn. 18). Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), welche das Ermessen der Straßenverkehrsbehörden zulässigerweise im Sinne einer bundeseinheitlichen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung steuert, kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringlichen Fällen in Betracht, wobei an deren Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind (VwV-StVO Ziffer I zu § 46) (VG Würzburg, U.v. 17.4.2024 – W 6 K 23.1385). Unter Einbeziehung dieser Grundsätze erscheint es bereits fraglich, ob die Behörde ihr behördliches Ermessen bei der Erteilung der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung fehlerhaft ausgeübt hat. Eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVO kann aufgrund des Ausnahmecharakters der Regelung nur in (schmalen) Straßen mit wenig Parkraum in Betracht kommen, wobei die Interessen der drittbetroffenen Grundstückseigentümer in besondere Weise zu berücksichtigen sind (Koehl in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 46 StVO Rn. 11). Dabei muss die Zufahrt zu den Grundstücken möglich bleiben, auch wenn diese beschwerlicher wird (Sauthoff in MüKo Straßenverkehrsrecht, 2016, § 46 StVO Rn. 53). Zudem setzt eine Ausnahmegenehmigung im Sinne des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StVO sowie des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO (vgl. König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 46 StVO Rn. 23) nach den obigen Grundsätzen voraus, dass das Parkverbot für die Beigeladene eine unzumutbare Härte darstellt, die durch die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung beseitigt wird. Die Ausnahmegenehmigung darf somit nur erteilt werden, wenn auf dem Grundstück der Beigeladenen kein ausreichender Parkraum zur Verfügung steht. Bei der F. straße im Bereich der streitgegenständlichen Parkfläche handelt es sich um eine Straße mit wenigen Parkmöglichkeiten. Aus dem durch den Kläger vorlegten Bildmaterial sowie den in der Behördenakte enthaltenen Bildern (Bl. 326 ff. der Behördenakte) ist sowohl in der F. straße als auch in der H. -G. -Straße Begegnungsverkehr nur gewährleistet, wenn keine Fahrzeuge am Fahrzeugrand abgestellt sind. Beide Straßen liegen im Bereich einer Parkverbotszone, welche Teil des Parkraumkonzepts „…“ ist, in dem ein besonders hoher Parkdruck festgestellt wurde (Bl. 1-89 der Behördenakte). Das Parken ist in der F. straße und in der H. -G. -Straße nur in den wenigen eingezeichneten Parkflächen gem. § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der lfd. Nr. 64 der Anlage 2 zur StVO zugelassen (Bl. 113 ff. der Behördenakte). Bei Erlass der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung wurden auch die Interessen des Klägers als Anwohner in ausreichendem Umfang ermittelt und berücksichtigt. So wurde im Rahmen des Fahrversuchs vom 24. Oktober 2022 mit dem Pkw des Schwiegersohns der Beigeladenen vor Ort ermittelt, ob der Kläger durch ein entsprechend der Ausnahmegenehmigung vor dem Hoftor der Beigeladenen zwischen den beiden Kanalabdeckungen abgestelltes Kraftfahrzeug in unzumutbarer Weise bei der Ausfahrt aus seinem Anwesen beeinträchtigt ist. Inwieweit die persönliche Anwesenheit des Klägers einer weiteren Sachverhaltsaufklärung am Tag des Fahrversuchs dienlich gewesen wäre, ist weder vorgetragen noch in sonstiger Weise ersichtlich. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass auch größere Fahrzeuge als der beim Fahrversuch verwendete … BMW gemäß der erteilten Ausnahmegenehmigung abgestellt werden könnten, ist entgegenzuhalten, dass, wie sich aus den der Behördenakte beiliegenden Lichtbildern (Bl. 237-242) ergibt, signifikant längere Fahrzeuge die zulässige Parkfläche überragen und somit nicht mehr von der Ausnahmegenehmigung abgedeckt wären. Hinsichtlich der Breite der für die Ausnahmegenehmigung in Betracht kommenden Fahrzeuge gelten die allgemeinen Vorgaben nach § 32 Abs. 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung (für Pkw 2,50 m und für andere Fahrzeuge grundsätzlich 2,55 m), sodass auch insoweit keine Bedenken gegen die Verwendung des Pkw des Schwiegersohns der Beigeladenen für den Fahrversuch bestehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass bei dem Fahrversuch im Beisein der Feuerwehr die Maximalbreite von 2,50 m bzw. 2,55 m nicht hinreichend berücksichtigt wurde. Dies deckt sich überdies mit der Einschätzung der Polizeiinspektion Schweinfurt vom 22. Juni 2023 (Bl. 301 der Behördenakte) und den von der Beklagten am 24. November 2023 durchgeführten und mit Lichtbildern dokumentierten Messungen (Bl. 328-336 der Behördenakte). Darüber hinaus wurden auch die Interessen des Klägers an einer ungehinderten Aus- und Einfahrt zu seinem Anwesen im Rahmen der Interessenabwägung in angemessenem Umfang berücksichtigt. Eine Beeinträchtigung der Interessen des Klägers kann sich grundsätzlich auch aus einem erhöhten Rangieraufwand ergeben. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist ein zwei- bis dreimaliges Rangieren bzw. ein mehrmaliges Vor- und Zurückfahren bei der Benutzung einer Grundstücksein- und -ausfahrt zumutbar und führt nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 – Az.: 11 CS 05.1329 – juris Rn. 41; B.v. 12.1.1998 – Az.: 11 B 96.2895 – NZV 1998, 262, 263; dem folgend auch VG Würzburg, B.v. 7.11.2012 – W 6 E 12.884 – juris Rn. 23; U.v. 6.3.2024 – W 6 K 23.528). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf die Ein- und Ausfahrt mit Kraftfahrzeugen der Fahrerlaubnisklasse B gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung mit einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3.500 kg (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2005 – Az.: 11 CS 05.1329 – juris Rn. 20: Pkw mit 4,47 m und 4,67 m Länge). Bei Fahrzeugen mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse und bei Fahrzeugkombinationen ist ein entsprechend höherer Rangieraufwand zumutbar. Der Kläger gibt an, durch entsprechend der streitgegenständlichen verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung parkenden Fahrzeuge entstehe ihm ein deutlich erhöhter Rangieraufwand bei der Ausfahrt mit seinem Wohnmobil aus seiner Grundstücksausfahrt. Das bei der Schleppkurvenberechnung des Klägers zugrunde gelegte Wohnmobil der Marke „… … …“ hat eine Gesamtlänge von 8,82 m und eine Gesamtbereite von 2,34 m. Nach den Angaben des Herstellers beträgt die zulässige Gesamtmasse dieses Modells 5.000 kg (https://www. …de-de/wohnmobile/sun-i/grundrisse-daten/900-leg/serienausstattung/ abgerufen am 19. Juni 2024). Da es sich somit um ein Fahrzeug handelt, das mit seinem zulässigen Gesamtgewicht 1.500 kg über der Grenze der Fahrerlaubnisklasse B liegt und dabei auch wesentlich länger als ein gewöhnlicher Pkw ist, kann vom Kläger bei der Ein- und Ausfahrt aus seinem Grundstück ein gegenüber der Ein- und Ausfahrt mit einem normalen Pkw deutlich erhöhter Rangieraufwand abverlangt werden. Diese Schwelle ist auch bei Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags einschließlich der eingereichten Planskizzen sowie der in der Behördenakte enthaltenen Lichtbilder nicht überschritten. Die Ausfahrt in die H. -Gr. -Straße bleibt hiernach mit geringem Rangieraufwand möglich. Die Ausfahrt in die F. straße erfordert mehrere Rangierzüge, mit denen das parkende Fahrzeug umfahren werden muss. In Anbetracht der Ausmaße des klägerischen Wohnmobils im Vergleich zu einem gewöhnlichen Pkw ist dieser Aufwand jedoch im Rahmen des Zumutbaren. Dass beim Ausparken mit einem der Fahrerlaubnisklasse B entsprechenden Pkw Rangiervorgänge mit mehr als drei Zügen vorgenommen werden müssen, ist weder vorgetragen noch anhand der vorliegenden Lichtbilder und Planskizzen plausibel. Allein der Umstand, dass beim Rückwärtsausparken aus dem Grundstück des Klägers ein erhöhtes Maß an Sorgfalt erforderlich wird, steht der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht entgegen. Beim Rückwärtsfahren treffen den Verkehrsteilnehmer ohnehin besondere Sorgfaltspflichten (§ 9 Abs. 5 StVO; im Einzelnen Bachmor/Quarch in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Auflage 2021, § 9 StVO Rn. 11 f.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023 § 9 StVO Rn. 51 jeweils mit Beispielen aus der Rechtsprechung). Dies gilt umso mehr beim Ein- und Ausfahren in ein bzw. aus einem Grundstück (§ 10 Satz 1 StVO). Auch dass der Kläger bei der Ausfahrt in die F. straße um ein entsprechend der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung abgestelltes Kraftfahrzeug herum in den Gegenverkehr steuern muss, führt zu keinem anderen Ergebnis. Hierbei ist einerseits zu berücksichtigen, dass in dem relevanten Straßenabschnitt ein Tempolimit von 30 km/h gilt. Überdies trifft Verkehrsteilnehmer beim Einfahren aus einem Grundstück in die Fahrbahn gemäß § 10 Satz 1 StVO eine qualifizierte Sorgfaltspflicht (OLG München, U.v. 20.5.2011 – 10 U 3958/10 – juris Rn. 22: die „höchste Sorgfaltsanforderung“ der StVO; siehe auch König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023 § 10 StVO Rn. 5 mit weiteren Beispielen aus der Rechtsprechung). Nach § 10 Satz 1 2. Halbs. StVO reicht diese Pflicht sogar soweit, dass sich der Verkehrsteilnehmer gegebenenfalls einweisen lassen muss. Vor diesem Hintergrund ist dem Kläger das vorsichtige Hineintasten in den fließenden Verkehr mit der Umfahrung des parkenden Kraftfahrzeugs zumutbar. Zuletzt ist auch nicht ersichtlich, dass die Ergebnisse des im Beisein der Feuerwehr durchgeführten Fahrversuchs fehlerhaft sind und durch entsprechend der Ausnahmegenehmigung abgestellte Fahrzeuge den Zugang zum Grundstück des Klägers für Rettungsfahrzeuge unterbinden. Insbesondere bleibt der Zugang zum Grundstück des Klägers über die H. -G. -Straße von entsprechend der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung abgestellten Fahrzeugen unberührt. Zudem geht aus den vorliegenden Lichtbildern und Satellitenaufnahmen (so etwa Bl. 222 der Behördenakte) klar hervor, dass gegebenenfalls genügen Platz in der F. straße und der H. -G. -Straße verbleibt, um dort im Ernstfall mehrere Einsatzfahrzeuge abzustellen. Aufgrund der vorliegenden Sachlage lässt sich jedoch nicht abschließend aufklären, ob die erteilte Ausnahmegenehmigung für die Beigeladene eine durch die Parkverbotszone geschaffene, unzumutbare Härte beseitigt. Mit dem Stadtratsbeschluss vom 26. Juli 2022 hat sich die Beklagte abstrakt dazu bereit erklärt, Ausnahmegenehmigungen vor den Grundstückszufahrten der Antragsteller auch im streitgegenständlichen Straßenabschnitt der F. straße zu erlassen (Bl. 105 der Behördenakte). Dies entbindet auch nach dem Wortlaut des Beschlusses die Beklagte jedoch nicht davon, im Einzelfall zu prüfen, ob hinreichender Parkraum auf den Grundstücken vorhanden ist. Ob hinter dem Hoftor auf dem Grundstück der Beigeladenen eine ausreichende Parkfläche vorhanden ist, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend geklärt werden. Dies kann jedoch im Ergebnis dahinstehen. Selbst für den Fall, dass ausreichend Parkraum auf dem Grundstück der Beigeladenen vorhanden sein sollte und die Erteilung der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung somit rechtswidrig wäre, wäre der daraus erwachsende Fehler weder so schwerwiegend, dass er unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten zwingend zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes führen müsste, noch wäre der Fehler so augenscheinlich, dass die Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes auch für einen rechtsunkundigen Durchschnittsbürger außer Frage stehen müsste. 2.3.3 Die Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 4 Satz 1 StVO scheidet schon deshalb aus, weil sich die in der Ausnahmegenehmigung ausgewiesene Parkfläche am rechten Fahrbahnrand befindet. 2.3.4 Die Nichtigkeit des Bescheides ergibt sich auch nicht aus einem möglichen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO. Ob es sich bei der Kurve im Übergangsbereich der F. straße in die H. -G. -Straße um eine scharfe Kurve im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO handelt, bedarf im Ergebnis keiner abschließenden Klärung. Unter eine scharfe Kurve in diesem Sinne fallen Kurven, deren Radius so klein ist, dass für Kraftfahrzeuge die Gefahr besteht, unbeabsichtigt in den Gegenverkehr zu gelangen (Schubert in MüKo zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 16). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Winkel der Kurve 90 Grad oder weniger beträgt (VG Düsseldorf, U.v. 17.2.2010 – 14 K 2614/09 – juris Rn. 13; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Auflage 2023, § 12 StVO Rn. 24). Gemessen daran spricht auf Grundlage der vorliegenden Satellitenaufnahmen (Bl. 222 der Behördenakte) vieles dafür, dass sich die ausgewiesene Parkfläche in einer scharfen Kurve im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO befindet. Ein solcher Verstoß kann jedoch nur dann zur Nichtigkeit der verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung führen, wenn er auch im Einzelfall besonders schwer wiegt. Ein besonders schwerwiegender Verstoß würde jedoch voraussetzen, dass unter Einbeziehung aller Umstände die Verkehrsgefährdung durch an der streitgegenständlichen Stelle parkende Fahrzeuge so stark erhöht wird, dass hierdurch Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer akut gefährdet sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Kurve befindet sich in einer Tempo 30-Zone in einem Wohngebiet. Die ausgewiesene Stelle wurde ausweislich der Behördenakte auch in der Vergangenheit regelmäßig (verkehrswidrig) beparkt (Bl. 122-125 der Behördenakte). Es liegen jedoch keine Erkenntnisse vor, dass es dadurch in der Vergangenheit zu gefährlichen Verkehrssituationen oder Unfällen aufgrund der dort parkenden Fahrzeuge gekommen ist. Ein offensichtlicher Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 2 StVO liegt jedenfalls nicht vor. 2.3.5 Die verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung vom 28. Oktober 2022 ist somit nicht nichtig. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat sich mit einer Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt, das Verfahren durch eigenen Tatsachen- und Rechtsvortrag gefördert und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt. Danach entsprach es gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, deren außergerichtliche Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BVerwG, B.v. 31.10.2000 – 4 KSt 2/00, 4 B 65/00 – juris Rn. 3). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.