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Urteil

W 8 K 23.591

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Mit den Regelungen der Verjährungsunterbrechung in § 231 Abs. 1 S. 1 AO soll dem Gläubiger des Zahlungsanspruchs genügend Zeit gelassen werden, seinen fälligen Zahlungsanspruch zu verwirklichen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Jede an den Steuerpflichtigen gerichtete Maßnahme iSd § 231 Abs. 1 AO, aus der für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, dass die Behörde ihren Zahlungsanspruch nicht aufgibt, unterbricht als Realakt die Zahlungsverjährung. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für eine Verjährungsunterbrechnung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO genügen die bloße interne Anordnung einer Zwangsvollstreckung oder ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde nicht. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO bei Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen kommt es auf dessen Kenntnis hiervon nicht an. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei dem Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO gilt keine besondere Formvorschrift. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 6. Abfragen der Meldedaten im Bayerischen Behördeninformationssystem (BayBIS) zur Wohnortermittlung sind nicht bloß innerdienstlich, sondern außenwirksam, weil auf außerhalb der Steuerbehörde (beklagte Stadt) geführte Datenbestände zugegriffen wurde. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 7. Bei der Geltendmachung persönlicher Billigkeitsgründe besteht eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Steuerpflichtigen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen; dieser muss insbes. auf Anforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz) 8. Der Steuerpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Spielräume zeitnah gegenüber der Gemeinde darzulegen und durch geeignetes Zahlenmaterial bzw. sonstige Unterlagen glaubhaft zu machen. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Mit den Regelungen der Verjährungsunterbrechung in § 231 Abs. 1 S. 1 AO soll dem Gläubiger des Zahlungsanspruchs genügend Zeit gelassen werden, seinen fälligen Zahlungsanspruch zu verwirklichen. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz) 2. Jede an den Steuerpflichtigen gerichtete Maßnahme iSd § 231 Abs. 1 AO, aus der für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, dass die Behörde ihren Zahlungsanspruch nicht aufgibt, unterbricht als Realakt die Zahlungsverjährung. (Rn. 51) (redaktioneller Leitsatz) 3. Für eine Verjährungsunterbrechnung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO genügen die bloße interne Anordnung einer Zwangsvollstreckung oder ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde nicht. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz) 4. Für eine Unterbrechung der Verjährung nach § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO bei Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen kommt es auf dessen Kenntnis hiervon nicht an. (Rn. 54) (redaktioneller Leitsatz) 5. Bei dem Unterbrechungstatbestand des § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 AO gilt keine besondere Formvorschrift. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz) 6. Abfragen der Meldedaten im Bayerischen Behördeninformationssystem (BayBIS) zur Wohnortermittlung sind nicht bloß innerdienstlich, sondern außenwirksam, weil auf außerhalb der Steuerbehörde (beklagte Stadt) geführte Datenbestände zugegriffen wurde. (Rn. 64 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 7. Bei der Geltendmachung persönlicher Billigkeitsgründe besteht eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Steuerpflichtigen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen; dieser muss insbes. auf Anforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz) 8. Der Steuerpflichtige ist gehalten, seine wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Spielräume zeitnah gegenüber der Gemeinde darzulegen und durch geeignetes Zahlenmaterial bzw. sonstige Unterlagen glaubhaft zu machen. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage der Kläger hat sowohl im Haupt- als auch im Hilfsantrag keinen Erfolg. Sie ist zwar im Wesentlichen zulässig, aber insgesamt unbegründet. Das Klagebegehren der Kläger (vgl. § 88 VwGO) umfasst zwei große Komplexe. Einerseits und primär begehren die Kläger aufgrund ihres Vorbringens im Klageverfahren in der Sache die Feststellung, dass die streitgegenständlichen Gewerbesteuerforderungen samt Nebenforderungen wegen Verjährung erloschen sind, und fechten insoweit auch die Bescheidskosten des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2023 an. Andererseits beantragen sie – hilfsweise – gleichwohl weiterhin ausdrücklich den Erlass der Steuer- und Nebenforderungen. Im Hauptantrag ist eine allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und auch sonst zulässig, weil zwischen den Beteiligten streitig ist, ob die Gewerbesteuerforderungen samt Zinsen und sonstigen Nebenforderungen in Höhe von 21.416,71 EUR noch bestehen oder infolge Verjährung erloschen sind. Ein berechtigtes Interesse ist insoweit gegeben. Gegen die Nrn. 2 und 3 des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2023 bezüglich der Kosten des Widerspruchsverfahrens ist die Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 VwGO). Eine Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO hat insoweit jedoch nur der Kläger zu 2), weil nur er im Widerspruchsbescheid zur Kostentragung verpflichtet wurde. Die Klage der Klägerin zu 1) ist insoweit mangels Klagebefugnis unzulässig. Im Hilfsantrag ist eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Halbsatz 1 Alt. 1 VwGO) bezüglich des beantragten Erlasses der streitgegenständlichen Steuerforderungen samt Nebenforderungen statthaft und zulässig. Die Klage ist im Hauptantrag unbegründet, weil die streitgegenständlichen Gewerbesteuerforderungen samt Zinsen, Säumniszuschlägen sowie Mahn- und Vollstreckungsgebühren nicht infolge Verjährung erloschen sind. Infolgedessen sind auch die angefochtenen Widerspruchskosten insoweit nicht zu beanstanden. Die Rechtslage stellt sich im streitgegenständlichen Zusammenhang wie folgt dar: Die Kläger (Ehefrau bzw. Sohn des Verstorbenen) haben die streitgegenständlichen Gewerbesteuerschulden samt weiterer damit zusammenhängender Schulden als Gesamtrechtsnachfolger unstreitig geerbt (vgl. allgemein zum Schuldübergang auf Erben: Ruff, KStZ 2019, S. 181 ff.). Die Gewerbesteuer ist eine Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO). Die Erhebung erfolgt durch die Gemeinden als Gemeindesteuer (§ 1 GewStG; Art. 18 KAG). Dabei gelten unter anderem sowohl für das Erlöschen als auch für den Erlass die einschlägigen Vorschriften der AO (Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) KAG), insbesondere auch § 227 AO (Erlass) sowie §§ 228-232 AO (Zahlungsverjährung, Erlöschen). Durch die Zahlungsverjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen (§ 232 AO). Nur die Zinsen erlöschen gemeinsam mit dem Steueranspruch; für die übrigen steuerlichen Nebenleistungen wie Säumnis- und Verspätungszuschläge laufen vom Hauptanspruch unabhängige eigene Verjährungsfristen (Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.10.2024, § 232 Rn. 4; Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 232 Rn. 2). Allerdings gelten für die Säumniszuschläge insoweit dieselben Vorschriften wie für den Steueranspruch (BFH, U.v. 19.3.2019 – VII R 27/17 – BFHE 263, 483 – juris Rn. 31). Auch für die Verspätungszuschläge gelten die allgemeinen Regelungen des § 228-232 AO (Rätke in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 152 Rn. 90). Die Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche beträgt nach § 228 S. 2 AO fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist (§ 229 S. 1 AO). Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt aus den in § 231 Abs. 1 S. 1 AO aufgezählten Gründen. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt die Verjährungsfrist von neuem zu laufen (§ 231 Abs. 3 AO). Mit den Regelungen der Verjährungsunterbrechung soll dem Gläubiger des Zahlungsanspruchs genügend Zeit gelassen werden, seinen fälligen Zahlungsanspruch zu verwirklichen. Die Beteiligten des Steuerschuldverhältnisses kennen in diesem Fall die Höhe des Zahlungsanspruchs, so dass ein schutzwürdiges Interesse an baldiger Verjährung nicht besteht. Das verdeutlicht zugleich den Zweck der Vorschriften über Hemmung und Unterbrechung als Ausnahmeregelungen im Vergleich zum Verjährungszweck. Sie eröffnen dem Fiskus die Möglichkeit, über die Frist der fünfjährigen Regelverjährung hinaus den staatlichen Steueranspruch durchzusetzen. Das Bedürfnis des Steuerpflichtigen nach Rechtssicherheit muss in dem gesetzlich geregelten Umfang hinter dem Fiskalinteresse zurücktreten (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 279. Lieferung, 4/2024, § 231 AO Rn. 4 mit Verweis auf BFH, U.v. 23.8.2022 – VII R 46/20 – BFHE 277, 73 – juris Rn. 30 ff., 34). In § 231 AO sind die Unterbrechungstatbestände abschließend aufgelistet. Mit Ablauf des Kalenderjahrs der – wie hier relevanten – punktuellen (Wohnsitzermittlungen, Vollstreckungsmaßnahmen, Mahnung) oder dem Ende einer dauernden Unterbrechungshandlung beginnt gemäß § 231 Abs. 3 AO eine neue 5-jährige Verjährungsfrist zu laufen (Freund in BeckOK KommunalabgabenR Bayern, Schmidt/Wernsmann, 2. Ed. 1.2.2024, Art. 13 KAG Rn. 147; Seemüller in PdK Bay E-4a, 9. Fssg. 2023, Art. 13 KAG Erl. 1.11; vgl. ausführlich Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 35 ff.). Vollstreckungsmaßnahmen können die Zahlungsverjährung auch ohne Bekanntgabe an den Vollstreckungsschuldner unterbrechen, sofern sie ihrer Zielrichtung nach ein Tätigwerden gegenüber Dritten erfordern und Außenwirkung entfalten (Kögel in Gosch, AO/FGO, 183. Erg.Lfg., Mai 2024, § 231 AO Rn. 21). Der Schuldner muss von der Maßnahme nichts erfahren, sofern sie ihm gegenüber nicht bekannt zu geben ist. Maßgeblich ist der sichtbare Entschluss, den Zahlungsanspruch durchzusetzen. Jede an den Steuerpflichtigen gerichtete Maßnahme im Sinne des § 231 Abs. 1 AO, aus der für den Steuerpflichtigen erkennbar wird, dass die Behörde ihren Zahlungsanspruch nicht aufgibt, unterbricht als Realakt die Zahlungsverjährung (Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 9). Die Maßnahme muss aber über den rein innerdienstlichen Bereich hinaus sichtbar dokumentiert sein (Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn.1 ff.). Verwaltungsinterne oder mangels Zugangs nicht nach außen wirkende Maßnahmen genügen nicht (Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 8). Die Unterbrechung endet mit der Durchführung der Maßnahme (z.B. Wohnsitzermittlung). Die Unterbrechung wirkt gemäß § 231 Abs. 4 AO nur im Verhältnis zu dem Schuldner, gegen den sich die Maßnahme richtet bzw. demgegenüber die Unterbrechungshandlung vorgenommen wird (Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn. 24, 27; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 9). Einzelne hier relevante Unterbrechungstatbestände ergeben sich aus § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Nr. 7 und Nr. 8 AO. Verjährungsunterbrechend sind etwa nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 249 ff. AO. Vollstreckungsmaßnahmen sind Maßnahmen, die unmittelbar darauf gerichtet sind, den Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, z.B. die Vorladung zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung bzw. zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 284 AO oder das Verlangen nach Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, nicht jedoch bloße Vorbereitungsmaßnahmen wie ein Erscheinen des Vollstreckungsbeamten beim Schuldner mit Aufforderung zur Zahlung. Die bloße interne Anordnung der Zwangsvollstreckung oder ein Vollstreckungsersuchen an eine andere Behörde genügen nicht. Auch eine Ankündigung der Vollstreckung gegenüber dem Schuldner ist keine Vollstreckungsmaßnahme, wenngleich sie eine unterbrechende Zahlungsaufforderung nach Nr. 8 sein kann (Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn. 16). Keine Vollstreckungsmaßnahme ist die Anfrage beim Vollstreckungsgericht nach § 284 Abs. 4 Satz 2 AO (Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.4.2024, § 231 Rn. 17 ff.). Waren die Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos oder wurden sie später aufgehoben, hat dies auf die Unterbrechung der Verjährung grundsätzlich keinen Einfluss (Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 17). Des Weiteren wirken gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort verjährungsunterbrechend. Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen haben die Eigenart, dass der Zahlungspflichtige von ihnen nichts zu bemerken pflegt. Gleichwohl unterbrechen sie die Verjährung. Die Kenntnis des Steuerpflichtigen ist entbehrlich. Die Ermittlungen müssen sich auf Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen richten. Eine bloße interne Anfrage innerhalb der eigenen Behörde (auch bei einer anderen Dienststelle) genügt nicht, wohl aber ein Zugriff auf zentrale Datenbanken wie der des BZSt (Bundeszentralamt für Steuern), weil eine nach außen wirkende Maßnahme erforderlich ist und durch diese Recherche auf außerhalb der Steuerbehörde geführte Datenbestände zugegriffen wird. Die Ermittlungen müssen auf die Realisierung des konkreten Anspruchs, dessen Verjährung unterbrochen werden soll, gerichtet sein. Das Tätigwerden muss hierbei ein erhebungsspezifisches Element enthalten, d.h., die Ermittlungen müssen den Zweck verfolgen, den Steueranspruch durchzusetzen. Im Hinblick auf die Realisierung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis muss ein besonderer Anlass zu der Anfrage bestehen, weil der Wohnsitz oder Aufenthalt des Schuldners nicht bekannt ist. Es muss ein Anlass bestehen, zu ermitteln, z. B., weil das Amt den Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Verpflichteten nicht kennt; ob eine andere, mit der Sache nicht befasste Dienststelle den Aufenthalt kannte, ist dann bedeutungslos. Scheinhandlungen oder eine rein schematische Anfrage, die nur das Ziel haben, die Verjährung zu unterbrechen, reichen nicht (BFH B.v. 17.9.2014 – VII R 8/13 – HFR 2015, 101 – juris Rn. 12 ff.; Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn. 20; Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.4.2024, § 231 Rn. 25; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 21 f.). Aus dem Begriff „Ermittlungen“ folgert der BFH, dass Maßnahmen nur dann als Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder Aufenthaltsort anzusehen sind, wenn der Steuerbehörde der Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen tatsächlich nicht bekannt war. Kenntnis des Steuerpflichtigen von den Ermittlungen ist nicht erforderlich (Kögel in Gosch, AO/FGO, 183. Erg.Lfg., Mai 2024, § 231 AO Rn. 28 mit Bezug auf BFH B.v. 2.12.2011 -- BFH/NV 2012, 691; U.v. 24.11.1992 – VII R 63/92 – BStBl II 1993, 220 bzw. BFH, B.v. 17.9.2014 – VII R 8/13 – BFH/NV 2015, 4). Die für eine Verjährungsunterbrechung nach § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO erforderliche Außenwirkung liegt auch dann vor, wenn die Finanzbehörde durch eine BZSt-Online-Anfrage direkt auf die IdNr.-Datenbank zugreift (BFH, B.v. 21.12.2021 – VII R 21/19 – BFHE 274, 409, BStBl II 2022, 295 – juris LS 1 u. Rn. 36). Schließlich vermag auch die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO die Verjährung zu unterbrechen. Für die schriftliche Geltendmachung des Anspruchs reicht jedes Schreiben, das den Steuerpflichtigen zur Zahlung auffordert (wie hier die Mahnung vom 14.11.2023), aber nicht ein Erlassantrag oder ein Einspruch (seitens des Schuldners), auch nicht ein Steuerbescheid ohne Zahlungsaufforderung als solcher oder Stellungnahmen in einem Rechtsstreit (Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn. 25; Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.4.2024, § 231 Rn. 5). Unter schriftlicher Geltendmachung ist die an den Schuldner gerichtete, ausdrückliche schriftliche Aufforderung zu verstehen, den Anspruch zu erfüllen, etwa durch eine Mahnung oder eine Vollstreckungsankündigung oder die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben. Mündliche Willenserklärungen oder schlüssiges Handeln genügen aber nicht. Aus dem Schreiben müssen sich Art und Umfang des geltend gemachten Anspruchs ergeben, auch gegen wen er geltend gemacht wird (Werth in Klein, AO, 17. Aufl. 2023, § 231 Rn. 21; Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.4.2024, § 231 Rn. 5 ff.; Klüger in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 231 Rn. 24; Loose in Tipke/ Kruse, AO/FGO, 180. Lfg. 3/2024, § 231 AO Rn. 33). Ausgehend von dieser Rechtslage ist betreffend den Kläger zu 2) keine Verjährung der streitgegenständlichen Steuerschuld eingetreten, weil wirksame Unterbrechungstatbestände bis heute den Eintritt der Zahlungsverjährung verhindert haben. Unstreitig liegen Unterbrechungstatbestände bis 2017 vor (Aussetzung der Vollziehung, Geltendmachung des Anspruchs, geänderte Steuerbescheide, Vollstreckungsmaßnahmen, wie Lohnpfändung bei GmbH, Aufforderung vom 21.9.2017 zur Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf Fragebögen – laut Kl. am 2.11.2017 Vermögensauskunft an Bekl. übersandt), sodass eine neue 5-jährige Verjährungsfrist (§ 231 Abs. 3 AO) jedenfalls bis 31. Dezember 2022 lief. Laut Beklagter erfolgten aber weitere Unterbrechungsmaßnahmen im Jahr 2017 und den Folgejahren, zuletzt im November 2023 (siehe Schriftsätze vom 7.6.2023, 17.7.2023 und 12.3.2024 sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.2.2024, II.2. und II.3. des Tatbestandes). Zu § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO hat die Beklagte unter Bezugnahme auf ihre Akten im Wesentlichen ausgeführt: Am 19. April 2018 habe die beklagte Stadt das Amtsgericht unter anderem mit einer Pfändung sowie einer Vermögensauskunft des Klägers zu 2) beauftragt. Bei unentschuldigtem Fehlen oder Verweigerung sei ein entsprechender Haftbefehl beantragt worden. Trotz ordnungsgemäßer Ladung sei der Kläger zu 2) nicht zum Termin erschienen. Infolgedessen sei am 20. November 2018 durch das Amtsgericht ein Haftbefehl gegen den Kläger zu 2) erlassen worden. Der zuständige Gerichtsvollzieher habe mit Schreiben vom 5. Mai 2020 erneut mitgeteilt, dass der Kläger zu 2) weiterhin nicht anzutreffen sei und sich auch nicht melde. Er habe sich lediglich telefonisch mit dem Gerichtsvollzieher in Verbindung gesetzt und auf eine künftige Rückmeldung durch einen Rechtsanwalt verwiesen. Im weiteren Verlauf des Jahres 2018 sei die Abgabe der Vermögensauskunft angestrebt worden. Entgegen der Ansicht des Steuerberaters handele es sich bei den 2017 eingereichten Unterlagen nicht um eine Vermögensauskunft gemäß der ZPO. Die Vermögensauskunft gemäß der ZPO sei erst mit Schreiben vom 19. April 2018 angefordert worden. Nach Ladung durch den Gerichtsvollzieher sei dieser Termin jedoch vom Kläger nicht wahrgenommen worden. Ferner habe das Amtsgericht Aschaffenburg mit Datum vom 20. November 2018 einen Haftbefehl gegen den Kläger zu 2) erlassen. Für die Beklagte sei aber nicht ersichtlich, wieso der im weiteren Verlauf erlassene Haftbefehl ins Leere gelaufen sei, wenn sich der tatsächliche Aufenthalt der Schuldner in der Meldeadresse befunden hätte. Mit Bezug auf § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AO hat die Beklagte weiter dargelegt: Kontoabrufersuchen beim Bundeszentralamt für Steuern seien bezüglich des Klägers zu 2) am 14. November 2017 sowie bezüglich der Klägerin zu 1) mit Datum vom 19. April 2018 durchgeführt worden. Beide Abfragen seien erfolglos geblieben. Da die Kläger keine Konten in Deutschland besäßen, seien anhand von Abfragen im Bayerischen Behördeninformationssystem die Meldedaten der Kläger am 15. Februar 2019 erneut überprüft worden. Auch Anfang 2019 seien die Kläger weiterhin an ihrer Adresse gemeldet gewesen. Sie seien aber durch den zuständigen Gerichtsvollzieher nicht anzutreffen gewesen. Anfang 2019 sei erneut nach dem Aufenthaltsort der Kläger ermittelt worden. Ein weiterer gewichtiger Aspekt sei das fruchtlose Kontenabrufersuchen. Die Kläger seien zu diesem Zeitpunkt Ende 2017/Anfang 2018 auch nicht in Besitz deutscher Bankkonten gewesen. Wenn die Kläger aber in der Tat nicht vor Ort anzutreffen gewesen seien, wie in den Akten nachweislich dokumentiert, sei die getätigte Wohnortermittlung logisch und folglich zutreffend. Des Weiteren sei im November/Dezember 2023 ein Kontoabrufverfahren sowie eine Aufenthaltsermittlung durchgeführt worden. Schließlich sei im November 2023 eine Mahnung seitens der Beklagten erfolgt, die den Klägern mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden sei und die gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AO eine weitere Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt habe. Die vorstehend skizzierten Ausführungen der Beklagten jedenfalls zu den Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort der Kläger bzw. zur Mahnung gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bzw. Nr. 8 AO sind plausibel und wirken verjährungsunterbrechend. Die Unterbrechungsvoraussetzungen sind erfüllt mit der Folge, dass eine Verjährung nunmehr erst mit Ablauf des Jahres 2028 eintreten würde. Denn die Abfragen der Meldedaten im Bayerischen Behördeninformationssystem (BayBIS; vgl. https://www.akdb.de/loesungen/digitale-verwaltung/baybis/) zur Wohnortermittlung sind nicht bloß innerdienstlich, sondern außenwirksam, weil auf außerhalb der Steuerbehörde (beklagte Stadt) geführte Datenbestände zugegriffen wurde. Denn das BayBIS wird im Auftrag des Freistaates Bayern durch die AKDB betreiben. Auskünfte erhalten aber nicht nur die Behörden des Freistaates Bayern, sondern auch die bayerischen kommunalen Gebietskörperschaften, wie die Beklagte als kreisfreie Stadt. Eine diesbezügliche konkrete Online-Abfrage, die den inneren Dienstbereich verlässt, genügt (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO 279. Lieferung 4/2024, § 231 AO Rn. 48). Hingegen führen andere Ermittlungsmaßnahmen wie das Kontenabrufverfahrenen für sich nicht zur Unterbrechung (Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO 279. Lieferung 4/2024, § 231 AO Rn. 50). Sie können aber Anlass für eine Wohnsitz- oder Aufenthaltsermittlung sein. Das Gleiche gilt für die weiteren erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen und die Rückmeldungen des jeweiligen Gerichtsvollziehers, die ebenfalls hinreichenden Anlass für die weitergehende Aufenthaltsermittlung über den Blick in die eigenen Meldedaten hinaus boten. Im Einzelnen erfolgten seitens der Beklagten – chronologisch – folgende aktenkundige Maßnahmen (die Seiten in den Behördenakten sind in eckigen Klammern angegeben): - 14.11.2017 (Antwort des BZSt 22.11.2017): Kontoabrufersuchen bzgl. Kläger zu 2); kein Ergebnis [Bl. 209-211] - 18.12.2017 (Eingang 3.1.2018): Mitteilung des Obergerichtsvollziehers, dass Kläger zu 2) bis Mitte April 2018 in Italien [Bl. 212] - 19.4.2018: Antrag der Beklagten an Amtsgericht auf Pfändung/Verwertung und Vermögensauskunft sowie Haftbefehl bzgl. des Klägers zu 2) [Bl. 213-214] - 19.4.2018 (Antwort des BZSt 16.5.2018): Kontoabrufersuchen bzgl. Klägerin zu 1); kein Ergebnis [Bl. 215-217] - 28.10.2018: Mitteilung des Gerichtsvollziehers unter Beifügung des Protokolls, dass Kläger zu 2) trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Termin zur Abgabe eidesstattlicher Versicherung (am 30.7.2018) nicht erschienen ist sowie Abgabe an Vollstreckungsgericht zum Erlass eines Haftbefehls [Bl. 218-222] - 20.11.2018: Mittteilung des Amtsgerichts, dass in Ausfertigung sowie beglaubigter Abschrift beigefügter Haftbefehl des Amtsgerichts vom selben Tag für Kläger zu 2) erlassen wurde [Bl. 223-227] - 26.11.2018: Schreiben der Beklagten mit Bezug auf Vollstreckungsauftrag vom 19.4.2018 und mit Bitte um Vollstreckung an Gerichtsvollzieherverteilerstelle beim Amtsgericht mit Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung sowie des beantragten Haftbefehls und des vollstreckbaren Ausstandsverzeichnisses bzgl. des Klägers zu 2) [Bl. 228-231] - 15.2.2019: Aufenthaltsermittlung, Abfrage Meldedaten beider Kläger über „BIS“ [Bl. 166-168] - 17.5.2019: Schreiben der Beklagten zur Erinnerung an Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieherverteilerstelle [Bl. 234-235] - 21.5.2019: Fax des Gerichtsvollziehers mit Vermerk, dass sich der Rechtsanwalt des Schuldners mit Beklagter habe in Verbindung setzen wollen [Bl. 234] - 5.5.2020: Mitteilung des Gerichtsvollziehers, dass sich Kläger zu 2) nicht melde und nicht anzutreffen sei; er habe telefonisch mitgeteilt, sich mit seinem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen [Bl. 236] - 30.11.2023: Mahnung an beide Kläger, zugestellt laut PZU am 24.11.2023 [Ergänzung Bl. 3-20] - 30.11.2023: weiterhin keine Zahlung oder sonstige Rückmeldung [Ergänzung Bl. 22-23] - 6.12.2023: Aufenthaltsermittlung, Abfrage Meldedaten beider Kläger über „BIS“ [Ergänzung Bl. 27 bzw. 34] - 6.12.2023 (Antwort des BZSt 6.12.2023): Kontoabrufersuchen bzgl. beider Kläger [Ergänzung Bl. 28-33 bzw. 35-37] - 27.12.2023: interne E-Mail, dass Kontenpfändung nicht erfolgversprechend, da Vorpfändungen bzw. keine Pfändung möglich [Ergänzung Bl. 38] Die vorgenannten Maßnahmen sind Inhalt der vorgelegten Behördenakten. Schlichtes Bestreiten des Klägerbevollmächtigten mit Nichtwissen bzw. mit der Bewertung als „unglaubwürdig“ ist nicht geeignet, die tatsächliche Durchführung der vorgenannten Maßnahmen usw. in Zweifel zu ziehen oder gar zu erschüttern. Eine Akteneinsicht wurde am 27. Juni 2023 gewährt. Eine weitere Akteneinsicht zu den ergänzenden Vorgängen des Jahre 2023 wurde trotz gerichtlicher Nachfrage ausdrücklich nicht beantragt. Danach erfolgten Aufenthaltsermittlungen gegen beide Kläger am 15. Februar 2019 und am 6. Dezember 2023 (wobei die Letzteren – bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – nicht entscheidungserheblich sind). Die weiteren vorstehend aufgelisteten Maßnahmen und Umstände belegen, dass die durchgeführten Aufenthaltsermittlungen keine reinen Scheinhandlungen mit dem alleinigen Zweck der Verjährungsunterbrechung waren, sondern gerade aus Sicht der Beklagten berechtigt und veranlasst waren. Insbesondere die Korrespondenz mit den Gerichtvollziehern und die erfolglose Einholung einer Vermögenauskunft und eidesstattlichen Versicherung trotz Haftbefehls verdeutlichen das ernsthafte Bemühen der Beklagten. Infolgedessen erfolgten die Anfragen zur Aufenthaltsermittlung nicht nur schematisch und ohne Anlass. Denn die – ebenfalls – nicht zur Beklagten gehörenden, sondern von ihr beauftragten externen Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Aschaffenburg hatten wiederholt mitgeteilt, dass die Kläger nicht anzutreffen gewesen seien, unter anderem wegen mehrmonatigem Auslandsaufenthalts in Italien. Die Ermittlung war anlassbezogen, weil der konkrete Aufenthalt der Kläger – jedenfalls während der wiederholten mehrmonatigen Abwesenheit in den Wintermonaten – nicht bekannt war und der Steueranspruch auch deshalb nicht realisiert werden konnte (vgl. Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, 279. Lieferung 4/2024, § 231 AO Rn. 49). Hinzukommt, dass sich laut vorherigem Kontoabruf vom 14. November 2017 bzw. 19. April 2018 mit der Aussage kein Ergebnis, keine Erkenntnisse über den Besitz deutscher Bankkonten der Kläger ergaben. Gerade aus der Gesamtschau der aktenkundigen Maßnahmen der Beklagten und deren Hintergründe über die Jahre hinweg (insbesondere 2018 und 2019, dann wieder 2023) ergibt sich, dass keine anlasslosen reinen Scheinhandlungen vorlagen, auch wenn die Beklagte – von Gesetzes wegen in legitimer Weise und auch dem Sinn und Zweck der verjährungsunterbrechenden Möglichkeiten entsprechend (vgl. Heuermann in Hübsch-mann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, 279. Lieferung, 4/2024, § 231 AO Rn. 4 mit Verweis auf BFH, U.v. 23.8.2022 – VII R 46/20 – BFHE 277, 73 – juris Rn. 30 ff., 34) – eine eventuelle Verjährung im Auge behielt. Dabei kommt den Klägern nicht zugute, dass sie die größte Zeit des Jahres während des Betriebs der Eisdiele im Stadtgebiet in relativer Nähe für die Beklagte grundsätzlich erreichbar waren – wie der Klägerbevollmächtigte meint – und sich nur in den Wintermonaten im Ausland aufhielten. Denn es spielt keine Rolle, dass es womöglich geschickter und erfolgversprechender gewesen wäre, Vollstreckungsmaßnahmen zu anderen Zeitpunkten zu treffen. Die Verjährungsunterbrechung hängt nicht davon ab, ob die Behörde die zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche zweckmäßigste Maßnahme ergriffen hat (vgl. Baum in AO – eKommentar, 21.3.2023, § 231 AO B. Unterbrechungstatbestände Rn. 3.2 mit Verweis auf BFH, B.v. 17.9.2014 – VII R 8/13 – HFR 2015, 101 – juris Rn. 13). Den Klägern kann es zudem nicht zum Vorteil gereichen, sich unangekündigt und unabgestimmt mit der Beklagten für mehrere Monate im Jahr aus Landes zu begeben und sich in diesen Zeiträumen einseitig der Vollstreckung zu entziehen. Ein Steuerschuldner hat keinen Rechtsanspruch, dass nur in bestimmten Zeiträumen gegen ihn vollstreckt wird und er in anderen Zeiträumen – wie hier in den Wintermonaten – davon verschont zu bleiben, solange er keine einvernehmliche Stundungsvereinbarung mit dem Gläubiger trifft. Eine irgendwie geartete Stundung für den Zeitraum ihrer Abwesenheit behaupten die Kläger selbst nicht. Vielmehr hat ein Steuerschuldner Vorsorge zu treffen, auch bei einer mehrmonatigen Abwesenheit grundsätzlich erreichbar zu sein. Gerade aufgrund der wiederholten Rückmeldungen der Gerichtsvollzieher, dass die Kläger an ihrem Wohnort für Vollstreckungsmaßnahmen nicht greifbar und erreichbar waren und auch sonst nicht auf die streitgegenständlichen Steuerforderungen reagierten, sind begründete Zweifel am Fortbestand des bekannten Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes plausibel, sodass hinreichender Anlass für weitergehende Ermittlungsmaßnahmen über den Einblick in die eigene Einwohnermeldedatei hinaus bestand. Es handelte sich mithin um ernst gemeinte Ermittlungen eines insoweit unbekannten (weiteren) Wohnsitzes bzw. Aufenthaltsortes im In- oder Ausland – jedenfalls in den Wintermonaten (vgl. BFH, B.v. 21.12.2021 – VII R 21/19 – BFHE 274, 409, BStBl II 2022, 295 – juris LS 1 u. Rn. 40; U.v. 24.11.1992 – VII R 63/92 – BFHE 169, 493, BStBl II 1993, 220 – juris Rn. 17). Ein hinreichender Anlass für die Ermittlung des Wohnsitzes oder Aufenthaltsorts des Zahlungspflichtigen wäre etwa auch schon gegeben, wenn Briefe der Behörde an den Zahlungspflichtigen von der Post als unzustellbar zurückgesandt würden (Baum in AO – eKommentar, 21.3.2023, § 231 AO B. Unterbrechungstatbestände Rn. 28). Infolgedessen kann angesichts der zu bejahenden Verjährungsunterbrechung durch die gerechtfertigten Aufenthaltsermittlungen an sich dahingestellt bleiben und braucht nicht weiter vertieft zu werden, ob und inwieweit die erfolglos gebliebene Einholung einer Vermögensauskunft und der Erlass eines Haftbefehls und dessen Vollzug im Jahr 2018 und 2019 – mit Unterbrechungswirkung bis 31. Dezember 2023 bzw. 2024 (nur bezogen auf den Kläger zu 2) nicht auf die Klägerin zu 1)) – für sich ebenfalls ausreichen, weil allein die Beauftragung einer externen Stelle und Vorbereitungs- oder Anbahnungsmaßnahmen nicht genügen; jedoch etwa der Erlass eines Duldungsbescheides ausreichen würde (siehe oben sowie Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO, 279. Lieferung 10/2024, § 231 AO Rn. 36 und 38). Jedenfalls ist insoweit der Rechtsprechung des BFH zu entnehmen, dass nicht zweifelhaft sein kann, dass eine Aufforderung zur eidesstattlichen Versicherung die Zahlungsverjährung unterbricht. Die wirksame Vorladung der Kläger zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch das Finanzamt genügt (BFH, B.v. 21.6.2010 – VII R 27/08 – BFHE 229, 492, BStBl II 2011, 331 – juris Rn. Rn. 10 f.). Der Kern der Aussage des BFH besteht darin, die Bedeutung der die Zahlungsverjährung unterbrechenden „Geltendmachung des Anspruchs“ in § 231 Abs. 1 AO nach Sinn und Zweck der Regelung auszulegen, d.h. den Begriff nicht auf den Zahlungsappell zu beschränken, sondern darunter jede Entscheidung der Finanzbehörde zu sehen, durch die ihr Zahlungsverlangen dem Zahlungspflichtigen kundgetan wird (Jäger in jurisPR-SteuerR 38/2010 Anm. 4). Zudem diente hier das wiederholte (erfolglose) Aufsuchen der Kläger durch den Gerichtsvollzieher nicht lediglich der Ankündigung der Vollstreckung, sondern schon der zwangsweisen Durchsetzung selbst. Ebenso ist die Aufforderung zur Vermögensauskunft mit Schreiben vom 19. April 2018 selbst schon eine derartige Vollstreckungsmaßnahme im Sinne der BFH-Rechtsprechung. Unklar ist aber, ob und wie die Maßnahmen zur Einholung der Vermögenauskunft bzw. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung samt Haftbefehl den Kläger zu 2) erreicht haben. Insoweit fehlt es an greifbaren Nachweisen in den Akten, auch wenn die Vermerke/Angaben des Gerichtsvollziehers, der Kläger zu 2) wolle sich mit seinem Rechtanwalt in Verbindung setzen, dafürsprechen. Da die Frage aber letztlich nicht (mehr) entscheidungserheblich ist, braucht insoweit auch kein Beweis durch Zeugeneinvernahme des bzw. der beteiligten Gerichtsvollzieher erhoben werden. Bejahendenfalls wäre die durch die letztgenannten Maßnahmen im Jahr 2018 ausgelöste Verjährungsfrist von fünf Jahren zunächst bis 31. Dezember 2023 gelaufen (bei einer Fortdauer entsprechend länger). Unabhängig davon lief und läuft ohnehin die durch die – wie ausgeführt 2019 erfolgte – weitere Unterbrechungshandlung gemäß § 231 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 AO (Ermittlungen nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort) ausgelöste Verjährungsfrist bis Ende 2024. Durch die weiteren Maßnahmen im November 2023, insbesondere auch die aktenkundige mit Postzustellungsurkunde am 24. November 2023 zugestellte Mahnung wurde eine erneut eine Verjährungsfrist von 5 Jahren ausgelöst, die nun bis Ende 2028 reicht. Auch mit Bezug auf die Klägerin zu 1) ist keine Zahlungsverjährung eingetreten, weil auch insoweit wirksame Unterbrechungshandlungen vorliegen. Die vorgenannte Vollstreckungsmaßnahme zur Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 284 AO usw. hat sich nur gegen den Kläger zu 2), nicht aber gegen die Klägerin zu 1) gerichtet. Diese Maßnahme konnte ihr gegenüber keine Unterbrechung bewirken, weil sie sich nicht auf die Klägerin zu 1) bezog (§ 231 Abs. 4 AO). Die Wohnsitz- und Aufenthaltsermittlung gemäß § 231 Abs. 1 S.1 Nr. 7 AO vom 15. Februar 2019 und 6. Dezember 2023 sowie die Mahnung nach § 231 Abs. 1 S.1 Nr. 8 AO im November 2023 erfolgten jedoch auch gegenüber der Klägerin zu 1), sodass damit eine wirksame Verjährungsunterbrechung erfolgte. Das dazu vorstehend zum Kläger zu 2) Ausgeführte gilt entsprechend. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass im Hauptantrag die Feststellungsklage der Kläger betreffend die Zahlungsverjährung unbegründet ist. Ausgehend davon ist auch die Widerspruchsgebühr in Höhe von 369,00 EUR insoweit nicht zu beanstanden. Die Frage, ob dem Widerspruchsbescheid eine unrichtige Sachbehandlung zugrunde lag (Art. 16 Abs. 5 KAG), ist mangels Verjährung zu verneinen und auch sonst nicht gegeben (siehe im Übrigen zum begehrten Erlass nachfolgend). Nach alledem ist der streitgegenständliche Steueranspruch samt Nebenforderungen nicht verjährt und der Hauptantrag im vollen Umfang unbegründet. Die Klage ist auch im Hilfsantrag unbegründet, weil die Bescheide der Beklagten vom 25. September und 26. September 2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Unterfranken vom 27. April 2023 rechtmäßig sind und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen, weil sie keinen Anspruch auf Erlass der streitgegenständlichen Steuerschulden und Nebenforderungen haben bzw. hatten. Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre (§ 227 AO). Vorliegend könnten primär persönliche Billigkeitsgründe in Betracht kommen, die aus den persönlichen, insbesondere den wirtschaftlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen resultieren. Erforderlich sind sowohl Erlassbedürftigkeit als auch Erlasswürdigkeit. Bei der Geltendmachung persönlicher Billigkeitsgründe besteht zudem eine erhöhte Mitwirkungsverpflichtung des Steuerpflichtigen, weil die entscheidungserheblichen Tatsachen regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Steuerpflichtigen liegen; dieser muss insbesondere auf Anforderung seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse substantiiert darlegen. Die Voraussetzungen eines Erlasses waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung indes nicht gegeben. Auf die Begründung in den streitgegenständlichen Bescheiden vom 25. bzw. 26. November 2018 sowie vom 27. April 2023, die sich das Gericht zu eigen macht, wird Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO). In den ablehnenden Bescheiden der Beklagten vom 25. bzw. 26. November 2018 sind die für die Kläger negativen Entscheidungen zutreffend begründet. Insbesondere im streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 27. April 2023 hat die Regierung von Unterfranken das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass sehr umfassend und äußerst detailliert unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte geprüft und den Widerspruch zu den Erlassanträgen in rechtsfehlfreier Weise abweisend verbeschieden. Die Kläger haben sich im gesamten Klageverfahren – abgesehen von ganz vereinzelt gebliebenen, nicht substanziiert begründeten kurzen Aussagen, dass die Kläger laut Vermögensauskunft von 2017 kein Vermögen hätten und das Haus in Italien nichts wert sei – mit dem Erlass der Steuerschulden und der Begründung des Widerspruchsbescheides nicht auseinandergesetzt, sodass sich weitergehende Ausführungen erübrigen. Ergänzend ist lediglich anzumerken, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt die Behördenentscheidung ist, und zwar der Zeitpunkt der Entscheidung der beklagten Stadt. Nicht maßgeblich ist der Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung der Regierung von Unterfranken, weil es sich bei der Entscheidung über einen Erlassantrag um eine Ermessensentscheidung handelt und die Widerspruchsbehörde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinden gem. Art. 119 Nr. 1 GO nur zur Rechtmäßigkeits- und nicht auch zur Zweckmäßigkeitsprüfung befugt ist (so BayVGH, B.v. 6.2.2012 – 4 ZB 11.1516 – juris Rn. 15 mit Verweis auf BVerwG, U.v. 23.8.1990 – 8 C 42/88 – juris Rn. 34; ebenso VG München, U.v. 14.7.2016 – M 10 K 16.984 – juris Rn. 55; vgl. auch VG Würzburg, B.v. 6.5.2022 – W 7 K 20.1881 – juris 26 „letzte Behördenentscheidung“; BayVGH, U.v. 18.2.2013 – 10 B 10.1028 – juris Rn. 25 „letzte Behördenentscheidung“; a.A. VG Dresden, U.v. 24.1.2017 – 2 K 804/16 – juris Rn. 20 „Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids“). Aufgrund des Fehlens jeglichen weiteren substanziierten Vorbringens der Klägerseite zu sich möglicherweise zu ihren Gunsten veränderten Erlassgründen zwischen den Bescheiden der Stadt Aschaffenburg (25. und 26.9.2018) und dem Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken (27.4.2023) ist ohnehin nicht ersichtlich, dass sich eine insoweit abweichende Beurteilung rechtfertigen könnte. Soweit der Klägerbevollmächtigte zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2024 auf eine Verhandlung beim Finanzgericht Nürnberg und den dortigen Hinweis auf § 268 AO (betreffend die Aufteilung einer Gesamtschuld bei der Einkommenssteuer bei einer Zusammenveranlagung) verwiesen hat, ist schon nicht ersichtlich, um was es dort mit Relevanz für das hiesige Verfahren konkret ging. Streitgegenständlich sind im vorliegenden Verfahren ererbte Gewerbesteuerschulden und nicht die Einkommens- und Umsatzsteuer, so dass der Verweis auf den hier nicht anwendbaren § 268 AO (vgl. nur Zöllner in Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 268 Rn. 5 f.) von vorneherein ins Leere geht, zumal bisher nicht vorgetragen wurde, dass die Kläger einen dahingehenden Antrag gestellt hätten. Sofern der Klägerbevollmächtigte weiter angegeben hat, dass die Inanspruchnahme der Klägerin zu 1) seitens des Finanzgerichts Nürnberg als missbräuchlich angesehen worden sei, fehlen zum einen auch hierzu nähere Angaben. Zum anderen ist auf den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt abzustellen. Soweit im finanzgerichtlichen Verfahren eine Erledigung des Klageverfahrens erfolgt ist, so dass nunmehr das Finanzamt erneut über den Erlassantrag der Kläger zu entscheiden ist, ist dies hier ohne Belang. Letztlich wurde im Klageverfahren hinsichtlich des Erlasses nichts Greifbares vorgebracht oder nachgewiesen, dass die Erlassvoraussetzungen (Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit) zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Beklagten bzw. der Regierung von Unterfranken vorgelegen hätten. Abgesehen davon spricht weiterhin durchgreifend die Verletzung der Mitwirkungspflicht der Kläger gegen einen Erlassanspruch. Insoweit kann auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug genommen werden, der gerade auch die Mitwirkungspflicht des Steuerschuldners gemäß § 90 Abs. 1 AO betont, welcher gehalten ist, seine wirtschaftliche Situation unter Berücksichtigung etwaiger finanzieller Spielräume zeitnah gegenüber der Gemeinde darzulegen und durch geeignetes Zahlenmaterial bzw. sonstige Unterlagen glaubhaft zu machen (siehe etwa BayVGH, B.v. 29.9.2020 – 4 ZB 19.487 – juris Rn. 11 ff., insbesondere Rn. 12 m.w.N.). Ein Erlassantrag kann im Übrigen zu einem späteren Zeitpunkt erneut gestellt werden, wenn sich nach der Verwaltungsentscheidung neue Gründe ergeben, die nunmehr eine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigen könnten (Oosterkamp in BeckOK AO, Pfirrmann/Rosenke/Wagner, 28. Ed. 15.4.2023, § 227 Rn. 73). Nach alledem waren die Klagen sowohl im Hauptantrag als auch im Hilfsantrag in vollem Umfang abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.