OffeneUrteileSuche
Urteil

W 3 K 23.30507

VG Würzburg, Entscheidung vom

19Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist nicht erkennbar, dass aus der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein ernsthafter Schaden iSd § 4 AsylG drohen könnte. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung mit einem staatlichen Verfolgungsprogramm sind nicht ersichtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Trotz der Unruhen und Kampfhandlungen ist nicht erkennbar, dass in Äthiopien ein landesweiter Konflikt herrschen würde, dies auch unter Berücksichtigung der Größe Äthiopiens. (Rn. 41 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht ersichtlich, dass ein junger alleinstehender Mann mit Schulbildung ohne Partnerin und ohne Kinder bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnte. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien oder auch Heuschreckenplagen begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK sind nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um einen "ganz außergewöhnlichen Fall" bzw. um eine "besondere Ausnahmesituation" handelt. Daher ist eine "Extremgefahr" iSd § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG erst recht nicht gegeben. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht erkennbar, dass aus der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein ernsthafter Schaden iSd § 4 AsylG drohen könnte. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung mit einem staatlichen Verfolgungsprogramm sind nicht ersichtlich. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz) 2. Trotz der Unruhen und Kampfhandlungen ist nicht erkennbar, dass in Äthiopien ein landesweiter Konflikt herrschen würde, dies auch unter Berücksichtigung der Größe Äthiopiens. (Rn. 41 – 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Trotz der schwierigen Bedingungen ist nicht ersichtlich, dass ein junger alleinstehender Mann mit Schulbildung ohne Partnerin und ohne Kinder bei seiner Rückkehr seinen Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnte. (Rn. 59 – 60) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien oder auch Heuschreckenplagen begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 5. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK sind nicht gegeben, da es sich vorliegend nicht um einen "ganz außergewöhnlichen Fall" bzw. um eine "besondere Ausnahmesituation" handelt. Daher ist eine "Extremgefahr" iSd § 60 Abs. 7 S. 6 AufenthG erst recht nicht gegeben. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Verfahren ... vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entstandenen Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist lediglich noch das Begehren des Klägers, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. April 2017 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Soweit sich die Klage auf die Verpflichtung der Beklagten bezogen hatte, dem Kläger unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 21. April 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hat der Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2024 zurücknehmen lassen. Über die Klage konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz des Ausbleibens einer Vertretung der Beklagten verhandelt und entschieden werden. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt die Klagepartei nicht in ihren Rechten. Der Klagepartei stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klagepartei hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gelten nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Dass der Klagepartei bei ihrer Rückkehr die Verhängung oder die Vollstreckung der Todesstrafe droht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht sie selbst nicht geltend. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Klagepartei in Äthiopien Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG drohen könnte. Der Kläger beruft sich diesbezüglich nicht mehr auf die von ihm bislang vorgetragenen Vorfluchtgründe, die er in der mündlichen Verhandlung nicht mehr thematisiert hat. Demgegenüber trägt er die Befürchtung vor, bei einer Rückkehr als Anhänger der Oromo Liberation Front (OLF) oder der Oromo Liberation Army (OLA) abgestempelt zu werden und deshalb in Schwierigkeiten zu kommen. Diese Befürchtung stützt er darauf, er unterstütze den Oromo Federalist Congress (OFC) mit Geld für die Hinterbliebenen von Getöteten und er habe an Demonstrationen teilgenommen. Dieses Vorbringen ist für das Gericht jedoch nicht überzeugend. Das Gericht muss die volle Überzeugung von der Wahrheit des von der Klagepartei behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Schutzsuchende insbesondere hinsichtlich schutzbegründender Vorgänge im Verfolgerland befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 32). Demgemäß setzt ein Anspruch auf die Gewährung auch des subsidiären Schutzes voraus, dass der Schutzsuchende den Sachverhalt, der seine Furcht vor einem ernsthaften Schaden begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Schutzbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, U.v. 8.5.1984 – 9 C 141/83 – Buchholz § 108 VwGO Nr. 147 für die Gewährung politischen Asyls). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts sind u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden zu berücksichtigen (BVerwG, B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris Rn. 2; BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 27 m.w.N., jeweils für die Gewährung von Flüchtlingsschutz). An der Glaubhaftmachung von Gründen für einen ernsthaften Schaden fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint sowie auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – InfAuslR 1991, 94/95; BVerwG, U.v. 30.10.1990 – 9 C 72/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135; BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239/89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113). Der Sachvortrag des Klägers ist schon hinsichtlich der von ihm unterstützten Organisation nicht schlüssig. In der mündlichen Verhandlung hat er zunächst auf die Frage, weshalb er nicht nach Äthiopien zurückkehren wolle, die Befürchtung vorgebracht, er werde als OLF- oder OLA-Anhänger abgestempelt werden. Auf Frage des Gerichts nach konkreten Anhaltspunkten für eine Unterstützung der OLF oder der OLA durch den Kläger hat dieser allerdings erklärt, er unterstütze den OFC. Ob er daneben auch die OLF unterstützt, konnte dem Vorbringen des Klägers trotz Nachfrage nicht entnommen werden. Jedenfalls hat er sich auf Nachfrage vom bewaffneten Kampf der OLA distanziert. Der OFC, der im Jahr 2012 aus dem Zusammenschluss verschiedener kleinerer Parteien entstanden ist, ist die große Opposition in Oromia. Aktueller Parteivorsitzender ist M. G. Demgegenüber ist die OLF im Jahr 1973 von nationalistischen Oromo mit dem Ziel der Selbstbestimmung der Oromo-Bevölkerung gegründet worden. Im Rahmen eines bewaffneten Aufstandes durch die OLF kam es zu Angriffen auf Sicherheitskräfte und zum Teil auch auf Zivilpersonen. Die OLF wurde seitens des äthiopischen Staates als terroristische Vereinigung eingestuft; dies wurde nach dem Regierungswechsel im Jahr 2018 und der Einladung, aus dem Exil nach Äthiopien zurückzukehren, um sich an der Gestaltung der Regierung zu beteiligen, wieder aufgehoben. Hierzu gehörte auch die Demobilisierung von OLF-Kämpfern mit der Folge einer Loslösung des bewaffneten Arms der Partei, der OLA, im Jahr 2019, der mit der Demobilisierung nicht einverstanden gewesen war. Seither agiert die OLA unabhängig von der OLF. Sie wurde im Mai 2021 als terroristische Vereinigung eingestuft (vgl. zu allem BAMF, Länderreport 66 Äthiopien, Stand: 03/2024, 2.4: Parteien). Angesichts dieser eindeutigen Unterschiede zwischen OFC, OLF und OLA hätte der Kläger eindeutig erläutern müssen, welche Organisation er auf welche Weise unterstützt. Hierzu ist er allerdings nicht in der Lage gewesen, weshalb das Gericht sich nicht davon überzeugen konnte, dass der Kläger überhaupt eine dieser Organisationen unterstützt. Darüber hinaus hat er keinerlei Nachweise für seine Behauptung erbracht, dass er den OFC mit Geld für die Hinterbliebenen von Getöteten unterstützt habe. Gleiches gilt für seine Behauptung, er habe auch an Demonstrationen teilgenommen. Dem Gericht liegen lediglich Bestätigungen über die Teilnahme an Demonstrationen der TBOJ/UOSG (vgl. z.B. Bescheinigung vom 2.7.2017) vor, dies im Rahmen der vormaligen exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo als OLF- oder OLA-Anhänger abgestempelt werden würde, sind nicht einmal ansatzweise ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, dass aus der Zugehörigkeit zum Volk der Oromo bei einer Rückkehr nach Äthiopien ein ernsthafter Schaden i.S.d. § 4 AsylG drohen könnte. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung mit einem staatlichen Verfolgungsprogramm sind nicht ersichtlich (OVG NRW, U.v. 10.5.2021 – 9 A 1489/20.A – juris Rn. 41 bis Rn. 48; VG Köln, U.v. 22.2.2024 – 8 K 206/19.A – juris Rn. 52 ff.; AA, Lagebericht vom 10.5.2023, S. 5 und S. 7). Die Klagepartei hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der Person infolge willkürlicher Gewalt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG steht einem Ausländer subsidiärer Schutz zu, wenn er in seinem Herkunftsland als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre. Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (BVerwG, U.v. 24.6.2008 – 10 C 43/07 – juris). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nicht schon bei inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulten, vereinzelt auftretenden Gewalttaten oder anderen ähnlichen Handlungen vor. Vielmehr muss ein Konflikt ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie dies etwa bei Bürgerkriegsauseinandersetzungen oder Guerilla-Kämpfen der Fall ist (BVerwG, a.a.O.). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen des bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet. Eine Gefahrenverdichtung liegt insbesondere vor, wenn in der Person der Klagepartei selbst gefahrerhöhende Umstände liegen (BVerwG, U.v. 14.7.2009 – 10 C 9/08 – juris). Die geforderte „individuelle“ Bedrohung muss jedoch nicht notwendig auf die spezifische persönliche Situation der schutzsuchenden Person zurückzuführen sein. Der Schutzanspruch besteht vielmehr auch dann, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, eine Zivilperson würde bei Rückkehr in das betreffende Land oder die betreffende Region allein durch ihre Anwesenheit in diesem Gebiet Gefahr laufen, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 17.2.2009 – C 464/07 – juris). Bei der Beurteilung dieser Frage ist es nicht mehr Voraussetzung, dass das Verhältnis der Zahl der Opfer in dem betreffenden Gebiet zur Gesamtzahl der Bevölkerung dieses Gebiets eine bestimmte Schwelle erreicht. Vielmehr ist eine umfassende Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der die Situation des Herkunftslandes kennzeichnenden Umstände erforderlich (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 37 und Rn. 45). Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass der Klagepartei bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien des Auswärtigen Amtes vom 10. Mai 2023 (Stand: März 2023) haben die äthiopische Regierung und die TPLF bezüglich ihres Konflikts in Tigray am 3. November 2022 ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet. Zahlreiche Regionen sind Brennpunkt für inter- und intraethnische Konflikte, darunter insbesondere Oromia, Benishangul-Gumuz und Gambella sowie die Grenzregionen zwischen den Regionen Afar und Somali. Es sind wachsende Spannungen zwischen den Amharen und den Oromo zu verzeichnen, die sich in bewaffneten Auseinandersetzungen der jeweiligen Milizen mit Todesopfern und Vertriebenen manifestiert haben. Nach dem Länderreport 69, Äthiopien, des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Stand: 4/2024) ist aufgrund ethnischer Konflikte die Sicherheitslage angespannt. Im Regionalstaat Oromia kommt es regelmäßig zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der OLA und äthiopischen Sicherheitskräften. In Amhara kommt es zu Zusammenstößen zwischen der FANO-Miliz und staatlichen Sicherheitskräften. Auch in Benishangul-Gumuz sind Auseinandersetzungen zwischen Gumuz-Milizen und der Zentralregierung zu verzeichnen. Dabei kommt es immer noch vereinzelt zu gewalttätigen Angriffen auf die Zivilbevölkerung und auf staatliche Einrichtungen. Auch im Regionalstaat Gambella kam es zu ethnischen Auseinandersetzungen zwischen der Gambella Liberation Front (GLF) und der OLF mit den Regierungstruppen. Seit Mai 2022 wurden in diesem Regionalstaat mindestens 138 Menschen getötet und 13 verletzt. Auch in der Grenzregion der Regionalstaaten Afar und Somali kommt es aufgrund langjähriger Streitigkeiten über umstrittene Gebiete immer wieder zu gewalttätigen Konflikten. So wurden z.B. im Februar und April 2023 bei Zusammenstößen mehrere Milizionäre getötet und verletzt. Gleichfalls kommt es in der multiethnischen Region SNNPR zu ethnischen Konflikten, die sich allerdings in letzter Zeit spürbar entspannt haben. Zuvor wurde von Toten, Verletzten, Plünderungen und Vertreibungen berichtet. Aus der Briefing-Notes-Zusammenfassung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für den Zeitraum Juli bis Dezember 2023 vom 31. Dezember 2023 ergeben sich wiederholt Unruhen mit Verletzten und Toten in verschiedenen Landesteilen. Aus alledem ist trotz der Unruhen und Kampfhandlungen nicht erkennbar, dass in Äthiopien ein landesweiter Konflikt herrschen würde, dies auch unter Berücksichtigung der Größe Äthiopiens. Stellt man auf regionale Bürgerkriegssituationen ab, ist davon auszugehen, dass der Kläger entweder nach Addis Abeba oder in seine Herkunftsregion Bale zurückkehren wird. Bezogen auf die Rückkehr dorthin ist jedoch auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen und der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs derzeit nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für die Klagepartei auszugehen. Dies gilt trotz der Tatsache, dass die Lage in einigen Bereichen Oromias keineswegs als durchgehend „ruhig und friedlich“ beschrieben werden kann. Weder die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen noch der sonstige Vortrag des Klagepartei sprechen damit für ein derartiges Maß an willkürlicher Gewalt, dass mit dem erforderlichen Maß einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Klagepartei als Unbeteiligte einen ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 AsylG erleiden wird (vgl. zu allem BayVGH, B.v. 12.9.2023 – 23 ZB 23.30669 – juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 21.12.2020 – 23 ZB 20.32090 – juris; OVG Lüneburg, B.v. 20.10.2023 – 4 LA 103/22 – juris Rn. 16 ff.; VG Ansbach, U.v. 9.2.2023 – AN 9 K 19.30681 – juris; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2023 – B 7 K 23.30511 – juris Rn. 46 ff.; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 – B 7 K 22.30087 – juris; VG Frankfurt/Main, U.v. 1.6.2023 – 5 K 5265/17.F.A – juris). Auch die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK insbesondere aufgrund schlechter humanitärer Bedingungen liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK – (BGBl. 1952 II, S. 686) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Diese Vorschrift verweist auf die EMRK, soweit sich aus dieser zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse ergeben. Nach Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Während für die Tatbestandsalternativen Folter und unmenschliche Behandlung ein einer staatlichen Institution zurechenbares vorsätzliches Handeln erforderlich ist, gilt dies nicht bei der Alternative der erniedrigenden Behandlung. Deshalb können unter diese Tatbestandsalternative auch schlechte humanitäre Verhältnisse fallen. Diese sind relevant, wenn sie auf staatlichem oder auf staatlichen Institutionen zurechenbarem Handeln beruhen, so dass der Zivilbevölkerung kein ausreichender Schutz geboten werden soll oder kann (VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 164 bis 169). Aber auch wenn es an einem verantwortlichen Akteur fehlt, können schlechte humanitäre Bedingungen als erniedrigende Behandlung i.S. des Art. 3 EMRK zu qualifizieren sein. Diese müssen jedoch ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Das kann der Fall sein, wenn der Flüchtling im Herkunftsland seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielland der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, B.v. 8.8.2018 – 1 B 25/18 – juris LS 1 und Rn. 8; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 23 und 25). Hierbei bedarf es der Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, wobei z.B. auch Krankheiten eine Rolle spielen können, soweit sie Auswirkungen auf die Frage haben, ob der Flüchtling seinen existentiellen Lebensunterhalt sichern kann. Für die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung müssen ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist; diese muss also aufgrund aller Umstände des Falles hinreichend sicher („real risk“) und darf nicht nur hypothetisch sein (BVerwG, B.v. 13.2.2019 – 1 B 2/19 – juris Rn. 6). Dabei ist ein gewisser Grad an Mutmaßungen dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent; es kann nicht ein eindeutiger, über alle Zweifel erhobener Beweis verlangt werden (BVerwG; B.v. 13.2.2019 – a.a.O.). Es gilt also der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (VGH BW, U.v. 12.10.2018 – A 11 S 316/17 – juris Rn. 187 bis 191). Vorliegend ergibt sich, dass unter Beachtung der oben dargestellten Grundlagen die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt sind. Die Klagepartei hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass sie der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr ausgesetzt sein könnte. Auch eine erniedrigende Behandlung aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse ist nicht erkennbar. Äthiopien gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es besteht ein hoher Bedarf an humanitärer Versorgung. Sozialleistungen sind nicht existent, Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Es gibt keine kostenlose medizinische Grundversorgung; dennoch ist die Behandlung akuter Erkrankungen oder Verletzungen durch eine medizinische Basisversorgung gewährleistet. Chronische Krankheiten können mit Einschränkungen behandelt werden (vgl. BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 64 m.w.N.; AA, Lagebericht Stand März 2023). Damit geben die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen ein durchaus besorgniserregendes Bild der humanitären Situation in Äthiopien; jedoch legen sie nicht nahe, dass jeder Rückkehrer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Äthiopien eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erwarten hätte, so dass die hohen Anforderungen aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllt wären. Dass derzeit in Äthiopien landesweit eine Hungersnot herrschen würde oder Rückkehrer überwiegend oder in großer Zahl von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen wären, legen die Erkenntnismittel nicht nahe. Vielmehr wird hieraus deutlich, dass es für die Frage, ob eine Person der Gefahr der Mangelernährung ausgesetzt sein wird, auf die konkreten Umstände der Rückkehr, insbesondere die Verhältnisse am Rückkehrort, die Leistungsfähigkeit der Betreffenden sowie die Zahl der in einem Haushalt zu versorgenden Personen ankommt. Besonders betroffen sind hiervon zunächst vulnerable Bevölkerungsgruppen wie Alleinerziehende ohne familiäre Unterstützung, Familien mit mehreren Kindern, nicht arbeitsfähige, ältere oder kranke Personen sowie die ehemals vom Konflikt in der Region Tigray betroffenen Menschen. Dass landesweit bzw. in Addis Abeba, dem Zielort einer potentiellen Abschiebung, bzw. in Bale, dem Herkunftsort der Klagepartei, absehbar eine ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln generell nicht möglich wäre, geht aus den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Unterlagen nicht hervor (BayVGH, B.v.12.9.2023 – 23 ZB 23.30669 – juris Rn. 17). Trotz dieser schwierigen Bedingungen ist es nicht ersichtlich, dass die Klagepartei ihren Lebensunterhalt in Äthiopien nicht bestreiten könnte. Bei dem Kläger handelt es sich um einen jungen alleinstehenden Mann ohne Partnerin und ohne Kinder. Er hat die Schule bis zur 9. Klasse besucht und er hat damit eine für äthiopische Verhältnisse „solide“ Schulbildung. Zwar hat er nach seinen eigenen Angaben in Äthiopien keinen Beruf gelernt, er hat aber Berufserfahrung in der Landwirtschaft seiner Mutter sammeln können. Zudem hat der Kläger in Deutschland die deutsche Sprache gelernt und hier ebenfalls Berufserfahrung mit Tätigkeiten im Lager und bei der Technik eines Unternehmens für Schwimmbadtechnik gesammelt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien an vergleichbare Tätigkeiten nicht anknüpfen könnte, dies auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass er im Rahmen der in Deutschland aufgenommenen Arbeit eine gewisse Flexibilität gezeigt hat. Dabei ist es dem Kläger zumutbar, auch schlichte Hilfstätigkeiten zur Sicherung des Existenzminimums auszuüben. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben bereits im Jahr 2011 sein Heimatland verlassen hat und sich bei einer Rückkehr dort erneut zurechtfinden und einleben muss. Dies ist ihm nach seiner Ankunft in Deutschland, einem für ihn bis dahin völlig unbekannten Land, gelungen; es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm dies bei einer Rückkehr nach Äthiopien, also in ein ihm bereits aus der Vergangenheit bekanntes Land mit einer ihm bekannten Kultur und Sprache, nicht gelingen sollte. Dabei ist für das Gericht nicht erkennbar, dass die vom Kläger vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen ihn entscheidend hieran hindern könnten. Aus dem Behandlungsbericht des Klinikums A.-Al. vom 30. Juni 2021 geht die Diagnose Bandscheibenvorfall LWK 5/SWK 1 rechts mediolateral hervor. Empfohlen wird Physiotherapie, bei andauernden Beschwerden oder neurologischer Verschlechterung sei eine OP-Indikation gegeben. Ein Arztbesuch am 19. März 2024 in der Gemeinschaftspraxis Neurochirurgie Al., Dr. A. F., ergab die Diagnose Bandscheibenvorfall lumbosakral rechts und Ischialgie, dies aufgrund des Ergebnisses eines MRT. Der diesbezügliche Arztbericht enthält die Anmerkung, aufgrund der deutlichen Sprachbarriere werde der Patient in ein Zentrum eingewiesen. Zugleich hat der Arzt eine Krankenhausbehandlung verordnet und einen Überweisungsschein zur Weiterbehandlung ausgestellt. Am selben Tag hat der Facharzt für Allgemeinmedizin C. H. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 19. bis zum 29. März 2024 ausgestellt. Unter dem 24. April 2024 hat derselbe Arzt in einer aktuellen ärztlichen Stellungnahme zur Vorlage bei Behörden und Gericht dieselben Diagnosen festgehalten und ausgeführt, aufgrund der Alltagsbelastung verstärke sich die Schmerzsymptomatik; um die Zeit bis zur vorgesehenen Operation im Juni 2024 zu überbrücken, würden Schmerzmedikamente eingenommen. Sollte die Operation nicht erfolgen, würde der Kläger weiterhin unter dauerhaften Schmerzen leiden und Lähmungserscheinungen riskieren. Es bestehe die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung. Aus diesen Unterlagen ist für das Gericht nicht erkennbar, dass der Kläger dauerhaft an der Ausführung körperlicher Arbeiten im oben genannten Sinne gehindert wäre. Aus den genannten Unterlagen wird deutlich, dass seine Erkrankung bereits im Jahr 2021 diagnostiziert worden ist und er gleichwohl bis März 2024 eine körperliche Arbeit ausgeführt hat. Aus den Unterlagen des Dr. A. F. vom 19. März 2024 ergibt sich nicht einmal ansatzweise das Erfordernis einer Operation aufgrund des Bandscheibenvorfalls. Vielmehr hat er den Kläger aufgrund der deutlichen Sprachbarriere in ein Zentrum eingewiesen und damit die Krankenhausbehandlung verordnet und einen entsprechenden Überweisungsschein ausgestellt. Allein der Facharzt für Allgemeinmedizin C. H. benennt in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 24. April 2024 eine „vorgesehene(n) Operation im Juni 2024“. Weitere Unterlagen, aus denen das tatsächliche Erfordernis einer solchen Operation ersichtlich wäre oder aus denen erkennbar wäre, dass der Kläger nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft keiner körperlichen Belastung ausgesetzt werden könnte, sind nicht vorhanden. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Kläger seit der erstmaligen Diagnose des Bandscheibenvorfalls im Jahr 2021 dauerhaft weiter körperlich gearbeitet hat. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Kläger über verwandtschaftlichen Rückhalt in Äthiopien verfügt. Der Kläger hat im Rahmen einer Befragung am 6. November 2013 angegeben, sein Vater sei bereits verstorben, in seinem Heimatort lebe seine Mutter, zudem habe er zwei Brüder, die im Heimatland lebten. Im Rahmen der Anhörung am 12. August 2015 hat er vorgetragen, er sei mit Hilfe seines Onkels aus dem Gefängnis geflohen und dieser habe anschließend seine Reise in den Sudan organisiert. Nunmehr hat der Kläger vorgetragen, seine Mutter sei inzwischen verstorben, ein Bruder lebe in Kenia, der andere in Äthiopien. Allerdings habe er erfahren, dass der eine Bruder im Januar 2024 verstorben und der andere verschwunden sei. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber angegeben, die Mutter sei gestorben, er habe nur noch einen Bruder in Kenia, der andere Bruder sei inhaftiert gewesen, dort krank geworden und nach der Entlassung im Januar dieses Jahres gestorben. Diese Angaben sind hinsichtlich des in Kenia lebenden Bruders widersprüchlich und ansonsten unsubstantiiert und im Einzelnen nicht nachvollziehbar. Mangels konkreter Anhaltspunkte für ein tatsächliches Geschehen hält das Gericht die Ausführungen des Klägers zum Tod seiner Mutter und eines bzw. beider Brüder für eine reine Schutzbehauptung. Weitere Ausführungen zum Schicksal seines Onkels, der ihm nach seinen eigenen Angaben nach der Flucht aus dem Gefängnis geholfen und die Reise in den Sudan organisiert haben soll, hat der Kläger nicht gemacht, so dass davon ausgegangen werden muss, dass auch dieser Onkel bei einer Rückkehr nach Äthiopien als familiärer Rückhalt zur Verfügung steht. Bei zusammenfassender Würdigung ist daher festzustellen, dass aufgrund der hier gegebenen Umstände des konkreten Einzelfalls des Klägers nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Kläger trotz der insgesamt schwierigen humanitären Verhältnisse in Äthiopien nicht in der Lage sein wird, das notwendige Existenzminimum zu sichern. Dabei wird nicht übersehen, dass viele Menschen in Äthiopien auf Hilfe von dritter Seite angewiesen sind und das Land sich mit zahlreichen Problemen wie z.B. Arbeitslosigkeit, Nahrungsmittelknappheit, eingeschränkter Gesundheitsversorgung, Fortbestehen ethnischer Konflikte und Folgen des russischen Überfalls und Angriffskriegs auf die Ukraine konfrontiert sieht. Gleichwohl gibt es auch unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten beim Kläger hinsichtlich Bildung, körperlicher Verfassung und Familienhintergrund keine durchgreifenden Hinweise darauf, dass ihm bei einer Rückkehr der Hungertod oder schwerste Gesundheitsschäden infolge von Mangelernährung drohten. Die im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzulegende Gefahrenschwelle wird nach alledem nicht erreicht (BayVGH, B.v. 28.7.2022 – 23 ZB 22.30547; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 – B 7 K 22.30087 – juris; VG Bayreuth, U.v. 26.7.2023 – B 7 K 23.30511 – juris; VG Frankfurt/Main, U.v. 1.6.2023 – 5 K 5265/17.F.A – juris; VG Gießen, U.v. 1.2.2023 – 6 K 2222/19.GI.A – juris). Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allerdings sind nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG derartige Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Doch auch in diesem Fall kann der Schutzsuchende ausnahmsweise Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Aus dieser müsste sich die begründete Furcht des Flüchtlings ableiten lassen, selbst in erheblicher Weise ein Opfer dieser extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies müsste sich alsbald nach der Rückkehr realisieren (BayVGH, U.v. 12.12.2019 – 8 B 19.31004 – juris Rn. 67). Dies bedeutet, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde (BVerwG, U.v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – NVwZ 2013, 1489, Rn. 12; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 38). Die allgemein unsichere oder wirtschaftlich schlechte Lage im Zielstaat infolge von Hungersnöten, Naturkatastrophen oder Epidemien oder auch Heuschreckenplagen begründet derartige Gefahren allgemeiner Art nach § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG, weil ihr die gesamte Bevölkerung oder eine ganze Bevölkerungsgruppe des betroffenen Landes (wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß) ausgesetzt ist (vgl. Kluth/Heusch in: BeckOK AuslR, § 60 AufenthG, Rn. 38 ff., 45; VG Würzburg, U.v. 3.7.2020 – W 3 K 19.31666 – juris unter Verweis auf BayVGH, B.v. 19.05.2020 – 23 ZB 20.31096; VG Bayreuth, U.v. 13.12.2022 – B 7 K 22.30087 – juris m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 17.8.2020 – 23 ZB 20.31574). Es ist für das Gericht aber nicht ersichtlich, dass die Klagepartei bei einer Rückkehr nach Äthiopien einer Extremgefahr im vorstehenden Sinne, die die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung durchbrechen könnte, ausgesetzt wäre. Im Übrigen sind – wie oben ausgeführt – schon nicht die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben, da es sich vorliegend nicht um einen „ganz außergewöhnlichen Fall“ bzw. um eine „besondere Ausnahmesituation“ handelt. Daher ist eine „Extremgefahr“ im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG erst recht nicht gegeben. Unabhängig hiervon liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist gemäß Satz 4 der Vorschrift nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, die insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, der lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Derartige erhebliche konkrete Gefahren für die Klagepartei sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Denn es ist nicht erkennbar, dass der vom Kläger vorgetragene Bandscheibenvorfall ein lebensbedrohliches Ausmaß hätte oder dass er sich als schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. Hierzu ist den oben genannten, von der Klägerseite vorgelegten ärztlichen Unterlagen nichts zu entnehmen. Im Übrigen entsprechen diese nicht den Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufentG, da diese Unterlagen keine Ausführungen zu den tatsächlichen Umständen machen, auf deren Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist. Gleiches gilt für die Methode der Tatsachenerhebung. Insbesondere die ärztliche Stellungnahme vom 24. April 2024 lässt nicht erkennen, dass der Kläger überhaupt vom ausstellenden Facharzt für Allgemeinmedizin C. H. zuvor untersucht worden wäre. Es wird lediglich auf einen aktuellen neurochirurgischen Facharztbefund und auf die Angaben des Klägers abgestellt. Woraus sich aus der Sicht des ausstellenden Arztes die Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung ergibt, bleibt im Detail offen; die Begründung, falls die vorgesehene Operation nicht erfolgen sollte, würde der Kläger Lähmungserscheinungen riskieren, reicht hierfür nicht aus. Die vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Die betreffende Entscheidung beruht auf § 34 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 bis Abs. 3 AufenthG, § 38 Abs. 1 AsylG. Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen vor. Die Bezeichnung des Abschiebezielstaates im Bescheid des Bundesamtes genügt den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen (BayVGH v. 10.1.2000 – 19 ZB 99.33208 – juris). Es bleibt Sache der für eine Abschiebung zuständigen Behörde, unter Beachtung der im Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse sicherzustellen, dass die Klagepartei nicht in für sie gefährliche Gebiete des Zielstaates abgeschoben wird. Die in Ziffer 6 des angegriffenen Bescheids ausgesprochene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist gleichfalls rechtmäßig. Die Beklagte musste nach den §§ 11 Abs. 2 Sätze 1 und 4, 75 Nr. 12 AufenthG eine Entscheidung über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG treffen. Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Ermessensfehler sind hier nicht ersichtlich. Grundsätzlich darf die Frist gemäß § 11 Abs. 3 – 20 Satz 2 AufenthG fünf Jahre nicht überschreiten. Hier hat das Bundesamt diese maximale Frist zur Hälfte ausgeschöpft, was nicht zu beanstanden ist. Besondere Umstände, die eine kürzere Frist gebieten würden, sind beim Kläger nicht zu sehen. Aus alledem ergibt sich, dass der Bescheid des Bundesamtes, soweit er angegriffen worden ist, rechtmäßig ist und der Klagepartei die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, so dass die Klage abzuweisen war. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. In diesem Rahmen war auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Bayer. Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 24 B 23.30599 zu entscheiden, da der Bayer. Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung der Endentscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten hat (vgl. für § 130 Abs. 2 VwGO: Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 130 Rn. 19).