Beschluss
W 8 M 23.1552
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Erinnerungsverfahrens zu tragen. I. Die Antragstellerin und Erinnerungsführerin (Beklagte des Verfahrens W 8 K 22.1835), die … … … … …, wendet sich gegen die Festsetzung der außergerichtlichen Aufwendungen im Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 23. Oktober 2023 und begehrt eine höhere Reisekostenerstattung betreffend die Fahrtkosten ihres Bediensteten mit dem privaten Kraftfahrzeug von M. zum Termin der mündlichen Verhandlung am 17. April 2023 in W. 1. Am 28. November 2022 ließ die Antragsgegnerin (als Klägerin im Verfahren W 8 K 22.1835) gegen die teilweise Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung der von ihr begehrten Corona-Überbrückungshilfe III Plus durch die Antragstellerin Klage erheben. Mit Urteil vom 17. April 2023 wies das Verwaltungsgericht Würzburg aufgrund mündlicher Verhandlung die Klage im Verfahren W 8 K 22.1835 ab und verpflichtete die damalige Klägerin und jetzige Antragsgegnerin zur Kostentragung VG Würzburg, U.v. 17.4.2023 – W 8 K 22.1835 juris). Mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2023 beantragte die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin für diese die Festsetzung der Kosten gemäß § 164 VwGO in Höhe von insgesamt 3.623,24 EUR. Enthalten waren dabei unter anderem Fahrtkosten des Beklagtenvertreters für die Nutzung seines privaten Kraftfahrzeugs für die Fahrt von M … nach W. von 570 km à 0,60 EUR (anteilig zu 1/3 wegen weiterer an diesem Tag terminierter Verfahren), insgesamt 114,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2023 setzte der Urkundsbeamte die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin auf 3.546,47EUR fest (Nr. I). Weiter verpflichtete er die Antragsgegnerin, den festgesetzten Betrag nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. April 2023 zu tragen (Nr. II). Zudem bestimmte er, dass der zu erstattende Betrag gemäß § 104 ZPO ab 2. Oktober 2023 mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen ist (Nr. III). In der Gesamtsumme waren für die streitgegenständlichen Fahrtkosten des Beklagtenvertreters statt der beantragten 114,00 EUR (netto) nur 66,50 EUR (netto) zuzüglich Umsatzsteuer von 19% enthalten. In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG könnten für Parteiaufwendungen nur 0,35 EUR für jeden gefahrenen Kilometer festgesetzt werden. 2. Mit Schriftsatz vom 6. November 2023 ließ die Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. Oktober 2023, die Entscheidung des Gerichts (Erinnerung) beantragen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Antragstellerin habe mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2. Oktober 2023 die Erstattung der Fahrtkosten für den Beklagtenvertreter in Höhe von 0,60 EUR pro Kilometer beantragt. Es seien jedoch nur 0,35 EUR pro Kilometer gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG zugebilligt worden. Das JVEG sei für Behördenvertreter nicht anwendbar und der auf praktischen Gründen beruhende Rückgriff auf § 5 JVEG könne keine allgemeine Anwendung des JVEG finden. Die Antragstellerin sei zu keinen Sachverständigenleistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 JVEG herangezogen worden. Im Umkehrschluss hierzu könne § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG folglich keine Anwendung finden. Der Umfang der Reisekostenerstattung des ...-Vertreters werde vielmehr nach der für die ... für M. und O. geltenden Reisekostenrichtlinie bestimmt. Aus dieser ergebe sich der im Kostenfestsetzungsantrag ergebende Kilometersatz. Die ... für M. und O. sei eine eigenverantwortliche öffentlich-rechtliche Körperschaft der wirtschaftlichen Selbstverwaltung und vertrete in erster Hinsicht die Interessen ihrer zugehörigen Unternehmen. Auf der anderen Seite nehme die ... auch, jedoch nicht ausschließlich, hoheitliche Aufgaben wahr. Es liege folglich eine Art „Janusköpfigkeit“ vor, was zur Folge habe, dass die Antragstellerin auch nicht dem Bayerischen Reisekostengesetz unterfalle. Dies folge aus dem Wortlaut des § 1 des Bayerischen Reisekostengesetzes der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht unterstünden, klassischen Behörden gleichstelle. Dies könne nur bei Körperschaften sein, die ausschließlich hoheitliche Tätigkeiten wahrnähmen. Für die Antragstellerin liege lediglich eine begrenzte Aufsicht vor. Die Aufsicht beschränke sich nicht auf Innenregelungen, wie den Erlass einer Reisekostenrichtlinie. Der Urkundsbeamte half der Erinnerung nicht ab (Nichtabhilfe vom 8.11.2023) und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Reisekosten des Beklagtenvertreters sei nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG mit 0,35 EUR pro gefahrenem Kilometer festgesetzt worden. Dabei seien die Reisekosten eines Behördenvertreters stets erstattungsfähig. Ein Rückgriff auf die Reisekostenrichtlinie der … … … … … sei daher nicht notwendig. § 5 JVEG sei auch bei Fahrtkosten von Behördenvertretern anwendbar. Die Beteiligten haben sich innerhalb der ihnen vom Gericht zur Stellungnahme gesetzten Frist nicht weiter geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die Akte des Verfahrens W 8 K 22.1835 einschließlich des Beiakts Kosten Bezug genommen. II. Die Erinnerung gemäß § 165 i.V.m. § 151 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Für die Entscheidung über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten vom 23. Oktober 2023 ist die Kammer funktionell zuständig, weil über eine Erinnerung das Gericht in der Besetzung entscheidet, die auch die zugrundeliegende Kostenlastentscheidung getroffen hat (Hug in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, § 165 Rn. 3), und diese Kostengrundentscheidung im Urteil der Kammer vom 17. April 2023 getroffen wurde. Bei einer Entscheidung der Kammer ist im Erinnerungsverfahren die Kammer in ihrer Besetzung von drei Richtern zuständig, weil bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 VwGO). Die Antragstellerin wurde im Ausgangsrechtsstreit betreffend die Corona-Überbrückungshilfe in Folge der Beleihung durch den Freistaat Bayern gemäß § 47b Zuständigkeitsverordnung als Zuwendungsbehörde gemäß Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG in eigener Verantwortung tätig. Sie hat insoweit als Beliehene hoheitliche Aufgaben erfüllt. Um die Reisekosten ihres Vertreters zur mündlichen Verhandlung geht es im vorliegenden Verfahren. Die Erinnerung, die sich in der Sache nur gegen den Umfang der Reisekostenerstattung betreffend die Fahrtkosten des Vertreters der Antragstellerin mit seinem privaten Kraftfahrzeug zur mündlichen Verhandlung im Verfahren W 8 K 23.1835 richtet, ist nicht begründet. Denn die Festsetzung des Urkundsbeamten von 0,35 EUR für den gefahrenen Kilometer ist rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung von weiteren 0,25 EUR, also insgesamt 0,60 EUR pro Kilometer. Die Antragstellerin hat aufgrund der Kostengrundentscheidung im Urteil vom 17. April 2023 im Verfahren W 8 K 22.1835 grundsätzlich einen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten, zu denen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen gehören. Macht die Antragstellerin als Erstattungsberechtigte wie hier geltend, dass der Erstattungsbetrag vom Urkundsbeamten rechtsfehlerhaft als zu niedrig festgesetzt ist, prüft das Gericht, ob die geltend gemachten Kosten entgegen der Einschätzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO gewesen sind. Jeder erstattungsberechtigte Verfahrensbeteiligter ist dabei verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, soweit sich dies mit der Wahrung seiner berechtigten Belange vereinbaren lässt. Reisekosten der Beteiligten, auch des Behördenvertreters, für die Teilnahme am Termin für die mündliche Verhandlung sind regelmäßig erstattungsfähig (vgl. nur von der Weiden in jurisPR-BVerwG 5/2020 Anm. 1 Nr. C zu BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1/19 (2 A 4/17) m.w.N.; vgl. auch etwa Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 162 Rn. 62.1). Die VwGO enthält keine weitere Festlegung, welche Aufwendungen im Einzelfall im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO notwendig und damit erstattungsfähig sind (vgl. Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im (verwaltungs-) gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510, 512). Infolgedessen ist es sachgerecht gemäß § 173 Satz 1 VwGO auf die Regelungen der ZPO zurückzugreifen, konkret auf § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, der hinsichtlich der Kostenerstattung für die Entschädigung des Gegners bestimmt, dass die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, also das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG). Umstritten ist, ob das JVEG uneingeschränkt im Rahmen der VwGO anzuwenden ist oder nur mit Einschränkungen, insbesondere bei den Reisekosten von Behördenvertretern bzw. jedenfalls bei Reisekosten von Behördenvertretern unter Benutzung ihres privaten Kraftfahrzeugs (ausdrücklich offen gelassen etwa von BVerwG, B.v. 27.6.2019 – 2 KSt 1/19, 2 KSt 1/19 (2 A 4/17) – juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 9 M 15.254 – juris Rn. 13; vgl. auch Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 162 Rn. 12 m.w.N.). Eine Auffassung will insoweit auf die Reisekostengesetze des Bundes und der Länder zurückgreifen, soweit es um die Behördenvertreter geht (so etwa OVG Berlin-Bbg, B.v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17 – juris Rn. 6; Kunze in BeckOK, VwGO, Posser/Wolff/Decker, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 162 Rn. 62.5 bei Nutzung eines Privat-Kfz, anders bei Nutzung eines Dienstwagens; Olbertz in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 162 Rn. 19; Bader in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021 Rn. 19; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 162 Rn. 57; Neumann/Schaks in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018 § 162 Rn. 51; Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510 ff., 517; jeweils m.w.N.). Die gegenteilige – vorzugswürdige – Auffassung geht von einer uneingeschränkten Anwendung des JVEG unterschiedslos für alle Beteiligte über § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO aus (NdsOVG, B.v. 4.1.2021 – 1 KN 20/17 – juris Rn. 13 f.; VG Gießen, B.v. 14.3.2019 – 4 K 2427/16.GI – juris LS, die Beschwerde dagegen hat der HessVGH mit B.v. 6.5. 2019 – 5 E 800/19 zurückgewiesen; VG Gießen, B.v. 16.3.2009 – 10 O 188/09.GI – juris Rn. 13 ff.; BVerwG, B.v. 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 – juris Rn. 6 und 15 sowie Wolff/Köhler in BeckOK VwGO; Posser/Wolff/Decker, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 173 Rn. 9.1; Kraft in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 173 Rn. 5; Meissner/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand 44. EL März 2023, § 173 VwGO Rn. 127; Weber in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, § 5 JVEG Rn. 6; Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021, § 5 JVEG Rn. 5; Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021, § 5 Rn. 9; ders., Erstattung von Parteikosten zur Wahrnehmung von Terminen, NJW-Spezial 2023, 283 f.; Simon/Pannen in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Aufl. 2021, § 5 JVEG Rn. 3; Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 162 Rn. 13; jeweils m.w.N.). Die überzeugenderen Gründe sprechen für die letztgenannte Auffassung. Denn in § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ist einheitlich und ausnahmslos bestimmt, dass die erstattungsfähige Entschädigung für die notwendigen Reisen nach der für Zeugen geltenden Regelung, mithin dem JVEG, zu bemessen sind. Dies gilt für alle Beteiligten gleichermaßen, ohne dass seitens des Bundesgesetzgebers unterschieden wird, ob es sich um eine juristische Person des Privatrechts oder eine juristische des öffentlichen Rechts handelt oder um eine private natürliche Person handelt. Es wird auch nicht nach der Art und den konkreten Kosten des individuell verwendeten Kraftzeugs differenziert. Gleichermaßen wird nicht unterschieden, wie hoch der jeweilige Beteiligte seinen am Verwaltungsprozess teilnehmenden Mitarbeiter die Aufwendungen für die Nutzung des Privatfahrzeugs intern erstattet. Vielmehr hat der Gesetzgeber offenkundig insoweit eine einheitliche Regelung, die sich aus dem Prozessrecht ergibt, vornehmen wollen. So besteht eine bundeseinheitliche Regelung, ohne dass auf differierende Landesreisekostengesetze oder gar interne Richtlinien anderer juristischer Personen Rücksicht zu nehmen ist. Insoweit besteht keine Regelungslücke in § 173 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO, die durch landesgesetzliche Regelung ausgefüllt werden müsste. Denn schon aus Gründen der Gleichbehandlung und auch aus Gründen der Vorhersehbarkeit ist nach einheitlichen Bestimmungen vorzugehen. Eine solche gleichmäßige Erstattungsregelung ist gemäß Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Wenn man nur die eine Seite, hier die öffentliche Seite, die die reisekostenrechtliche Regelung trifft, einseitig bevorzugen würde, aber dem Prozessgegner im umgekehrten Fall die höhere Erstattung verwehren wollte, widerspräche dies dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Eine Vielfalt von Reisekostenpauschalen je nach Innenverhältnis der Beteiligten würde zudem zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen (vgl. im Einzelnen ausführlich VG Gießen, B.v. 14.3.2019 – 4 K 2427/16.GI – juris Rn. 6 und 18 ff. m.w.N.). Soweit die Gegenseite argumentiert, dass reisekostenrechrechtlich geregelt sei, welcher konkrete Aufwand der Behörde entstehe und welche Reisekosten sie ihrem Mitarbeiter zu erstatten habe (vgl. etwa OVG BBG, B.v. 12.10.2017 – OVG 3 K 6.17 – juris Rn. 6), überzeugt dies nicht, weil insofern für einen Teilbereich der Beteiligten eine Sonderregelung geschaffen würde, für die kein sachlicher Grund ersichtlich ist. Denn so würden unterschiedliche Erstattungsmaßstäbe für unterschiedliche Gruppen erstattungsberechtigter Beteiligter entstehen, ohne dass dies sachlich gerechtfertigt wäre und ohne dass der Gesetzgeber dies so festgelegt hätte. Je nachdem wie eine Anreise mit dem Kraftfahrzeug in jedem Fall ausgestaltet wäre, ergäben sich unterschiedliche Erstattungsbeträge (vgl. zu den wechselseitigen Argumenten auch Neumann, Reisekosten von Behördenvertretern im (verwaltungs-)gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren, DÖV 2012, 510, 514 ff.). Eine einheitliche Pauschalisierung ist auch deshalb sachgerecht, weil sonst bei jedem Gerichtstermin und bei jeder Kostenfestsetzung ermittelt werden müsste, welches Fahrzeug mit welchem Verbrauch, mit welchem Alter, mit welchem Wert und dergleichen von der Privatperson bzw. dem Behördenmitarbeiter genommen worden ist, um daraus je nach Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie Abnutzung des jeweiligen Kraftfahrzeugs die konkreten Fahrtkosten zu ermitteln. Bei einem solchen Vorgehen würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit übermäßigen Differenzierungen über die Erstattungsfähigkeit überlastet (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Ed. Stand 1.12.2023, § 91 Rn. 119 und 124 mwN.). Im Übrigen sind bei der Benutzung eines eigenen privaten Kraftfahrzeugs eines Behördenmitarbeiters erhöhte Anforderungen für die Anerkennung triftiger Gründe zu stellen, die zusätzlich zu ermitteln wären (vgl. nur BayVGH, B.v. 8.5.2015 – 9 M 15.254 – juris Rn. 15). Dazu hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren im Übrigen überhaupt nichts vorgetragen. Für die Heranziehung der reisekostenrechtlichen Regelungen über die Verweisung des § 173 Satz 1 VwGO auf die entsprechend anzuwendende ZPO und von dort (§ 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO) auf die wiederum entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Entschädigung von Zeugen im JVEG hinaus fehlt es zudem an einer Regelung des Bundesgesetzgebers, der einen Rückgriff auf weitergehende Erstattungstatbestände zuließe (vgl. die Argumentation in BVerwG, B.v. 9.12.2004 – 9 KSt 6/2004 – juris Rn. 15). Trotz der seit langer Zeit bestehenden differierenden Auffassungen über die vorstehend zitierten Vorschriften hat der Bundesgesetzgeber bei Gesetzesänderungen diese beibehalten und keine weitergehenden Regelungen getroffen. So ist bei der Wahrnehmung von Gerichtsterminen durch die Beteiligten selbst bzw. ihrer Vertreter – wie bei Zeugen – auf jede Art von Kraftfahrzeugen ungeachtet abweichender behördeninterner Entschädigungssätze von der einheitlichen Kilometerpauschale des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,35 EUR auszugehen (vgl. Binz in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Aufl. 2021 § 5 JVEG Rn. 5). Eine weitergehende Differenzierung bei der Fahrkostenerstattung nach einzelnen Berechtigten soll ebenso nicht stattfinden (vgl. Schneider, JVEG, 4. Aufl. 2021 § 5 Rn. 3). § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO mit dem Verweis auf das JVEG regelt die erstattungsfähigen Kosten abschließend und begrenzt sie auch im Hinblick auf das Kostenschonungsgebot (vgl. Jaspersen in BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 51. Ed. Stand 1.12.2023, § 91 Rn. 162). Demnach bleibt es dabei, dass Reisekosten von Behördenpersonal nur im selben Umfang in Ansatz gebracht werden können wie von anderen Beteiligten (Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 162 Rn. 13). Nach alledem verbleibt es ohne Einschränkung bei der Regelung des § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 ZPO und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG, wonach bei der Erstattung von Fahrtkosten der Beteiligten zum Gerichtstermin mit dem Kraftfahrzeug 0,35 EUR für jeden gefahrenen Kilometer festzusetzen sind. Damit kann erst recht keine noch weitergehende Erstattung der Reisekosten unter Verweis auf die interne Richtlinie der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens in Betracht kommen. Für die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin fehlt es an einer konkreten gesetzlichen Grundlage. Nach alledem war die Erinnerung zurückzuweisen. Die zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Mangels Kostentatbestandes fallen zwar keine Gerichtsgebühren an. Jedoch können Rechtsanwaltsgebühren entstehen. Außerdem können Auslagen des Gerichts und der Verfahrensbeteiligten zu erstatten sein (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 165 Rn. 11). Die Festsetzung eines Streitwerts ist entbehrlich, da keine Gerichtsgebühren anfallen (Kunze in BeckOK VwGO, Posser/Wolff, 67. Ed. Stand 1.10.2023, § 165 Rn. 11). Die Festsetzung eines Gegenstandswerts nach § 33 RVG hat nicht von Amts wegen zu erfolgen (vgl. Schneider, NJW-Spezial 2012, 603).