Urteil
W 5 K 23.837
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. In einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, hat der Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
2. Zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, hat der Nachbar einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Zur Lösung einer Immissions-Konfliktlage reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. Streitgegenstand ist die Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 4. Januar 2023 i.d.F. des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2023. Die Klage richtet sich nicht etwa – wie in dem vom Klägerbevollmächtigten in der Klageschrift vom 16. Juni 2023 ausformulierten Klageantrag – allein gegen die Aufhebung des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2023. Zwar kann ein Änderungsbescheid im Einzelfall auch isoliert angegriffen werden, dies entspricht aber vorliegend offensichtlich nicht dem Rechtschutzbegehren der Kläger, welches erkennbar darauf gerichtet ist, den dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungsbescheid in seiner geänderten Fassung aufheben zu lassen. Dies zeigt sich auch an den in der Klagebegründung vom 9. August 2023 enthaltenen Ausführungen (S. 2: „Die Kläger wollen gegen die Baugenehmigung vom 04.01.2023 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 11.05.2023 (…) vorgehen“). Dementsprechend hat der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 seinen ursprünglichen Klageantrag klargestellt und an das klägerische Begehren angepasst. Ausgehend davon stehen der Klage nicht die Rechtskraftwirkungen des Einstellungsbeschlusses nach Klagerücknahme im Verfahren W 5 K 23.132 entgegen. Insoweit fehlt es nämlich – nachdem sich die Klage in jenem Verfahren allein gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung vom 4. Januar 2023 richtete – an der erforderlichen Identität der Streitgegenstände. Des Weiteren bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Die Klage wurde am 16. Juni 2023 und damit fristgerecht binnen eines Monats nach der am 17. Mai 2023 erfolgten Zustellung des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2023 erhoben. Selbst wenn man – was offenbleiben kann – zusätzlich verlangt, dass die Klage auch hinsichtlich des Baugenehmigungsbescheids vom 4. Januar 2023 fristwahrend hätte erhoben werden müssen, wäre nicht von einem Verstreichen der Klagefrist auszugehen. Denn in Bezug auf die Kläger wurde insoweit das Zustellerfordernis nach Art. 66 BayBO nicht beachtet, mit der Folge, dass weder die Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO angelaufen sind. Das Zustellerfordernis war für die Kläger anzunehmen, weil sie dem baurechtlichen Nachbarbegriff unterfallen, der in räumlicher Hinsicht nicht auf die Eigentümer der unmittelbar benachbarten Grundstücke beschränkt ist. Das Bauvorhaben ist zu ihrem Grundstück so gelegen, dass es trotz der beträchtlichen Entfernung von ca. 50 m zum Wohnhaus der Kläger dort Geräuscheinwirkungen zeitigen kann, die eine Einbeziehung des klägerischen Anwesens in die Prüfung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots geboten erscheinen lassen. Die Kläger waren auch unter Berücksichtigung von Treu und Glauben nicht an einer Klageerhebung gehindert. Das ist nur dann der Fall, wenn ein Zeitraum von einem Jahr ab Kenntnis oder Kennenmüssen der Baugenehmigung verstrichen ist. Diese Voraussetzung liegt hier aber nicht vor, weil zwischen dem Erlass der Baugenehmigung vom 4. Januar 2023 und der am 16. Juni 2023 erfolgten Klageerhebung kein entsprechend langer Zeitraum vergangen ist. 2. Die Klage ist unbegründet, weil die streitgegenständliche Baugenehmigung die Kläger nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind; insoweit ist das Landratsamt W. hier zutreffender Weise vom vereinfachten Genehmigungsverfahren des Art. 59 BayBO ausgegangen. Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Nachbar eines Vorhabens kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Nur daraufhin ist das genehmigte Vorhaben in einem nachbarrechtlichen Anfechtungsprozess zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 – 15 CS 20.1332; B.v. 26.5.2020 – 15 ZB 19.2231; BVerwG, B.v. 28.7.1994 – 4 B 94/94; U.v. 19.9.1986 – 4 C 8.84; U.v. 13.6.1980 – IV C 31.77; alle juris). 2.1. Für eine Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. Art. 6 BayBO) zu Lasten der Kläger ist nichts ersichtlich. Eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften wurde vom Bevollmächtigten der Kläger schon nicht geltend gemacht und scheidet angesichts der deutlichen Entfernung zwischen dem Bauobjekt und dem Grundstück der Kläger offenkundig aus. 2.2. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO) nicht gegeben. 2.2.1. Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Kläger liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich ein Nachbar im Plangebiet gegen die Zulässigkeit einer gebietswidrigen Nutzung im Plangebiet wenden, auch wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Der Nachbar hat also bereits dann einen Abwehranspruch, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung führt. Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst. Begründet wird dies damit, dass im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses jeder Planbetroffene das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets verhindern können soll (vgl. BVerwG, B.v. 2.2.2000 – 4 B 87/99 – NVwZ 2000, 679; U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151). Derselbe Nachbarschutz besteht auch im unbeplanten Innenbereich, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung entspricht, § 34 Abs. 2 BauGB (BVerwG, U.v. 16. 9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 66 Rn. 347 und 395). § 34 Abs. 2 BauGB kommt über die Gleichsetzung faktischer Baugebiete mit den festgesetzten Baugebieten nachbarschützende Wirkung zu (BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28/91 – BVerwGE 94, 151; Dirnberger in Busse/Kraus, BayBO, 152. EL Oktober 2023, Art. 66 Rn. 347 und 395). Danach hat der Nachbar in einem Gebiet, auf das § 34 Abs. 2 BauGB entsprechend Anwendung findet, einen Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart. Wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der Baunutzungsverordnung bezeichnet sind, entspricht, beurteilt sich nach § 34 Abs. 2 BauGB die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Vorliegend kommt der Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb nicht zum Tragen, weil das Grundstück der Kläger im Plangebiet eines Bebauungsplans (qualifizierter Bebauungsplan „…weg“ i.d.F. der 1. Änderung vom 10.8.1994, welcher dort ein gegliedertes Dorfgebiet festsetzt) liegt, dessen Geltungsbereich die – im unbeplanten Bereich gelegenen – Baugrundstücke nicht umfasst. Der Gebietserhaltungsanspruch der Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen in räumlicher Hinsicht vielmehr auf die Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans beschränkt. Entsprechend der so begrenzten Wirkungen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses ist den Klägern vorliegend kein Gebietserhaltungsanspruch in Bezug auf das außerhalb ihres Gebiets liegende Vorhaben eröffnet. Abgesehen davon ist – ohne dass es hierauf noch ankommt – festzustellen, dass auch die Art der Nutzung in der näheren Umgebung der Baugrundstücke – wofür das Karten- bzw. Lichtbildmaterial in der Behördenakte und bei G. M., G. St. V. und ... spricht, welches neben Wohnbebauung landwirtschaftliche Nutzungen aufzeigt – einem faktischen Dorfgebiet entspricht, was auch von Klägerseite nicht in Abrede gestellt wurde. Innerhalb eines solchen Gebiets sind u.a. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke regelzulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO). Nach der insoweit gebotenen typisierenden Schwerpunktbetrachtung fällt das Vorhaben des Beigeladenen unter diese Bestimmung. Im Wesentlichen vereint es nämlich Elemente der örtlichen Verwaltung (Unterstellen des Feuerwehrfahrzeugs, Bürgerveranstaltungen), kulturelle Zwecke (Musikverein) sowie soziale Zwecke (Jugendtreff), während andere als diese in § 5 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO genannten Zwecke (hier v.a. die Ausrichtung privater Feiern) in der Gesamtbetrachtung ihrem Schwerpunkt nach dahinter zurücktreten. Demnach erweist sich das Vorhaben in dem faktischen Dorfgebiet als regelzulässig, weshalb auch aus diesem Grund eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Kläger ausgeschlossen ist. 2.1.3. Soweit sich die Kläger nach dem Kern ihres Vorbringens auf das in § 30 Abs. 1 BauGB bzw. in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen, verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ist ein Vorhaben unzulässig, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets (im Baugebiet selbst oder) in dessen Umgebung unzumutbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich das Vorhaben nach Abwägung aller Belange, insbesondere der Interessen des Bauherrn und des Nachbarn, als rücksichtslos darstellt, weil es auf besonders schutzbedürftige und qualifizierte Belange des Nachbarn intensiv einwirkt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 – 4 C 22/75 – BVerwGE 52, 122 – juris). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet und ob von einer unzumutbaren Situation auszugehen ist, hängt nach der Rechtsprechung wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Die vorzunehmende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dies beurteilt sich nach der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmeberechtigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit dem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78 – juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist demnach nur dann verletzt, wenn die dem Nachbarn aus der Verwirklichung des geplanten Vorhabens resultierenden Nachteile das Maß dessen übersteigen, was ihm billigerweise noch zumutbar ist (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 78). Vorliegend ist durch die Regelungen in den streitgegenständlichen Bescheiden nicht zu erwarten, dass die zu erwartende Lärmentwicklung zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führt. Das beruht auf folgenden Erwägungen: Für die Berücksichtigung des Immissionsschutzes im Bauplanungsrecht sind Grenzwerte nicht gesetzlich festgelegt. (Lärm- und Geräusch-)Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG für die Nachbarschaft hervorzurufen (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – juris Rn. 26; B.v. 31.8.2012 – 14 CS 12.1373 – juris Rn. 31). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch diesbezüglich von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40; B.v. 9.7.2012 – 22 CS 12.575 – juris Rn. 32 m.w.N.). Was die Zumutbarkeit von Lärmimmissionen anbetrifft, können anerkanntermaßen die TA Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz – Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, vom 26.8.1998, GMBl. S. 503, geändert durch ÄndVwV v. 1.6.2017 – BAnz AT 8.6.2017) bzw. die darin enthaltenen Immissionsrichtwerte herangezogen werden. Die TA Lärm gehört zu den sogenannten „normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften“, welche vorbehaltlich abweichender Erkenntnisse im Regelfall der gerichtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden. Die Baugenehmigungsbehörde hat bei der Prüfung, ob und inwieweit von einer Anlage Immissionen ausgehen können, der Reichweite der Immissionen nachzugehen. Sie muss prüfen, in welchem Umkreis die Immissionen noch zumutbar sind. Die Baugenehmigungsbehörde ist daher verpflichtet, gegebenenfalls durch Auflagen in der Baugenehmigung oder die Einbeziehung von Beschreibungen entsprechend § 9 BauVorlV sicherzustellen, dass der Nachbar vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt wird. Auf solche Schutzauflagen hat der Nachbar einen Anspruch (BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris Rn. 28). Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel (es sei denn, die Anforderung ist von vornherein nicht einhaltbar) aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 5.11.1968 – I C 29.67 – BVerwGE 31, 15). Vorliegend ist nicht anzunehmen, dass das streitgegenständliche Vorhaben das Wohnanwesen der Kläger aufgrund von Lärmimmissionen in unzumutbarer Weise beeinträchtigen wird. In der Baugenehmigung des Landratsamts W. vom 4. Januar 2023 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11. Mai 2023 sind zahlreiche Nebenbestimmungen zum Lärmschutz enthalten (vgl. insbesondere die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz unter den Ziffern 1.1.1. (Feuerwehrnutzung) und 1.1.2. (Dorfgemeinschaftshaus) einschließlich der jeweiligen Unterbezifferung 1.1.1.1. bis 1.1.1.3. sowie 1.2.2.1. bis 1.1.2.13. des Änderungsbescheids vom 11.5.2024), die dem „überarbeiteten Auflagenkatalog“ in der immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme vom 10. Mai 2023 (vgl. Bl. 197 ff. elektronischen Behördenakte) entsprechen. Insbesondere ist in eindeutiger Weise geregelt, dass die Beurteilungspegel der von allen Anlagen auf dem Betriebsgrundstück ausgehenden Geräusche, einschließlich Fahrverkehr und Ladetätigkeiten, an den umliegenden nächsten Wohnhäusern, insbesondere …str. 2, …weg 3, …str. 3, …str. 12 und …str. 5, die Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete von tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten dürfen, wobei bezüglich des Dorfgemeinschaftshauses innerhalb der Ruhezeit am Morgen (werktags: 6:00 Uhr bis 8:00 Uhr, sonn- und feiertags: 7:00 Uhr bis 9:00 Uhr) ein zusätzlicher Immissionsrichtwert von 55 dB(A) festgelegt wurde. Bei der Festlegung dieser Immissionsrichtwerte ist die grundsätzliche Orientierung am Schutzniveau für ein Dorf- und Mischgebiet (vgl. Nr. 6.1 Buchst. d) TA Lärm bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 2 18. BImSchV – Sportanlagenschutzverordnung) rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit für private Feiern im Dorfgemeinschaftshaus die TA-Lärm einschlägig ist und nicht die 18. BImSchV, hat die Fachabteilung Immissionsschutz hierzu in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass über die 18. BImSchV eine immissionskritischere Betrachtung und damit eine für den Betreiber ungünstigere Beurteilungsgrundlage erfolgt als über die TA Lärm, weshalb dem entsprechenden klägerischen Einwand keine durchgreifende Bedeutung beizumessen war. Auch waren die anzulegenden Immissionsrichtwerte nicht aufgrund einer bestehenden Vorbelastung zu reduzieren. Der Vertreter der immissionsschutzrechtlichen Fachbehörde hat in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend mit der Stellungnahme vom 1. Juni 2022 („augenscheinlich nicht vorhandener Vorbelastung“) ausgeführt, dass er – nachdem er die Umgebung vor Ort angeschaut habe – keine relevante Vorbelastung erkenne, weder hinsichtlich des landwirtschaftlichen Anwesens noch hinsichtlich des Spielplatzes. Auch das Feuerwehrgerätehaus auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … i.UFr. sei nicht zu berücksichtigen, weil dies offensichtlich nicht mehr genutzt werde. Hiergegen ist klägerseits auch nichts Substantielles eingewendet worden. Vor diesem Hintergrund bestehen keine handgreiflichen Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bestimmung der vorbezeichneten Lärmgrenzwerte. Werden – wie hier – Lärmgrenzwerte festgesetzt, so kommt es im Weiteren darauf an, ob diese Werte realistischerweise auch tatsächlich eingehalten werden können. Überschreiten die bei der Nutzung einer Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, B.v. 15.11.2011 – 14 AS 11.2328; U.v. 18.7.2002 – 1 B 98.2945; beide juris). Auch dieser Anforderung ist vorliegend in hinreichender Weise Genüge getan, indem entsprechend der fachlichen Einschätzung der Unteren Immissionsschutzbehörde zahlreiche weitere Nebenbestimmungen zur Eindämmung der Lärmauswirkungen auf die Nachbarschaft getroffen wurden (vgl. insbesondere die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz unter den Ziffern 1.1.1. (Feuerwehrnutzung) und 1.1.2. (Dorfgemeinschaftshaus) einschließlich der jeweiligen Unterbezifferung 1.1.1.1. bis 1.1.1.3. sowie 1.2.2.1. bis 1.1.2.13. des Änderungsbescheids vom 11.5.2024). Dazu gehören etwa die Unzulässigkeit von Feuerwehrübungen, Probebetrieben und Wartungsarbeiten jeglicher Art auf dem Gelände ohne Nachweis der schalltechnischen Verträglichkeit (Ziffer 1.1.1.2.), die Begrenzung der Nutzung des Feuerwehrstellplatzes ohne den schalltechnischen Nachweis nur für ein Tragkraftspritzenfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t (Ziffer 1.1.1.3.), die Begrenzung der Nutzung des Gemeinschaftsraums auf maximal 50 Personen (Ziffer 1.1.2.3.), die Begrenzung der Nutzung der Freifläche bis maximal 22:00 Uhr, die im Einzelnen näher ausgestalteten Pflichten zum Geschlossenhalten von Fenstern und der Eingangstür (vgl. Ziffern 1.1.2.8. und 1.1.2.9.) und die Pflicht zur Einhaltung bestimmter Schalldämmmaße der Gebäudeaußenwand (vgl. Ziffer 1.1.2.12.). Die Immissionsschutzbehörde ist übereinstimmend mit der schalltechnischen Prognose der Fa. W. … vom 29. Juni 2021 zu dem Ergebnis gelangt, dass sich bei Beachtung der vorgeschlagenen Auflagen der ausreichende Schutz für die nächste schutzbedürftige Bebauung sicherstellen lässt (vgl. Stellungnahmen vom 1.6.2022, vom 10.5.2023 und vom 28.8.2023). Für die Kammer ist unter Zugrundelegung der Bauvorlagen einschließlich der Betriebsbeschreibung nicht zu erkennen, weshalb die entsprechend dieser fachtechnischen Einschätzung in den Bescheid vom 11. Mai 2023 zuletzt aufgenommenen Nebenbestimmungen – im Falle ihrer Umsetzung – nicht geeignet sein könnten, nachbarrechtsverträgliche Zustände herzustellen. Vielmehr sind nach den aufgeführten Stellungnahmen des Immissionsschutzes, welchen als fachkundige Einschätzungen im Rahmen der gerichtlichen Würdigung ein besonderer Stellenwert zukommt, in der Umgebung – und gerade auch auf dem Anwesen der Kläger – unzumutbare Lärmimmissionen unter Berücksichtigung der im Einzelnen zu erwartenden Abläufen sowie der im Änderungsbescheid getroffenen Nebenbestimmungen nicht zu erwarten. Die Einwendungen der Klägerseite gegen die Bestimmtheit der Baugenehmigung und deren Nebenbestimmungen greifen nicht durch. Hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG ist eine Baugenehmigung, wenn die getroffene Regelung für jeden Beteiligten eindeutig zu erkennen ist und deshalb keiner unterschiedlichen Bewertung zugänglich ist. Der Gegenstand der Baugenehmigung wird vom Bauherrn durch seinen Bauantrag bestimmt. Er ergibt sich aus den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid und wird konkretisiert durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen. In nachbarrechtlichen Streitigkeiten ist die Bestimmtheit der Baugenehmigung daraufhin zu prüfen, ob es dem Nachbarn möglich ist, festzustellen, ob und in welchem Umfang er durch das Vorhaben in seinen drittschützenden Rechten betroffen wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.4.2019 – 9 CS 18.2200 – juris Rn. 23). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris; jeweils m.w.N.). Ein Nachbar kann demnach die unzureichende inhaltliche Bestimmtheit einer Genehmigung geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH, U.v. 14.10.1985 – 14 B 85 A.1224 – BayVBl. 1986, 143 ff.). Die Baugenehmigungsbehörde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass betroffene Nachbarn vor unzumutbaren Immissionen ausreichend geschützt werden. Erforderlichenfalls ist dies durch Auflagen sicherzustellen, auf die der Nachbar einen Anspruch besitzt (BayVGH, U.v. 16.11.2006 – 26 B 03.2486 – juris). Diesem Anspruch kann eine Baugenehmigung nur gerecht werden, wenn sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit einerseits der Bauherr die Bandbreite der für ihn legalen Nutzungen zweifelsfrei feststellen kann und andererseits für Drittbetroffene das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit deutlich wird. Gemessen daran liegen vorliegend keine Mängel hinsichtlich der Bestimmtheit vor, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnten. Weshalb – wie der Klägerbevollmächtigte meint – in Bezug auf das Dorfgemeinschaftshaus einzelne Nebenbestimmungen unbestimmt sein sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Anders als der Klägerbevollmächtigte in Zweifel zu stellen sucht, ist der Umfang der kurzzeitigen Geräuschspitzen nämlich eindeutig geregelt („Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen den Immissionsrichtwert am Tage nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten.“, vgl. Ziffer 1.1.2.2. des Änderungsbescheids). Auch ist nicht ersichtlich oder klägerseits näher begründet worden, weshalb die Regelung zur Unzulässigkeit der Überschreitung der nach der 18. BImSchV geltenden Immissionsrichtwerte für Dorfgebiete unbestimmt sein soll. Im Weiteren ist auch kein Mangel an Bestimmtheit hinsichtlich der in Bezug auf das Vorhaben beantragten bzw. genehmigten Nutzungen zu erkennen. Entgegen der Annahme der Klägerseite erkennt die Kammer insbesondere keine Unbestimmtheit bei dem Umfang der Feuerwehrnutzung. Diese umfasst in eindeutiger Weise das Unterstellen eines Tragkraftspritzenfahrzeugs; ausgenommen sind hingegen nach den Nebenbestimmungen – wie vorerwähnt – Feuerwehrübungen und Wartungen. Eine Unbestimmtheit resultiert ebenso wenig daraus, dass die Schallimmissionsprognose der Fa. W. … zum „Bestandteil“ der Baugenehmigung gemacht wurde. Hierbei ist nämlich insbesondere kein Widerspruch zwischen den in der Schallimmissionsprognose enthaltenen Angaben zu den Betriebsabläufen des Vorhabens und der Baubeschreibung aufgezeigt worden oder anderweitig zu erkennen. Soweit die Klägerseite reklamiert, das Grundstück der Kläger sei durch den Gutachter der Fa. W. … überhaupt nicht untersucht worden, weshalb das Gutachten nicht aussagekräftig sei, ist dem ebenfalls nicht zu folgen. Zutreffend ist, dass im Gutachten W. … keine Einzelpunktberechnung für das klägerische Anwesen stattgefunden hat. Das Grundstück der Kläger stellt aber – wie das Sachgebiet Immissionsschutz nachvollziehbar erläutert hat – schon gar keinen maßgeblichen Immissionsort i.S.v. Ziffer 2.3 TA Lärm dar, weil es Wohngebäude gibt, die aufgrund ihrer geringeren Entfernung voraussichtlich stärker betroffen sind, wo also eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist. Gegenüber diesen Gebäuden ist für das klägerische Anwesen eine niedrigere Geräuschbelastung zu erwarten, da es weiter entfernt und zudem – in südlicher Richtung – schallabgewandt gelegen ist. Stattgefunden hat zudem eine flächenhafte Darstellung der Lärmausbreitung in Form von Isophonen-Karten (vgl. Schallimmissionsprognose der Fa. W. …, Anlagen B-6 bis B-10). Anhand dieser Darstellungen ist zu erkennen, dass die zulässigen Lärmwerte am Wohnhaus der Kläger – gleich welches Nutzungsszenario zugrunde gelegt wird – deutlich unterschritten werden. Die weitere Rüge der Klägerseite, dass bei der schalltechnischen Untersuchung nicht berücksichtigt worden sei, dass für das Feuerwehrfahrzeug Wartungen und Probeläufe durchgeführt werden müssten, verfängt nicht, weil entsprechende Betriebsvorgänge nach den Nebenbestimmungen des Änderungsbescheids ausgeschlossen sind (vgl. Ziffer 1.1.1.2.). Ebenso wenig verfängt der Einwand, dass nächtliche An- und Abfahrten von Personenkraftwagen und dem Feuerwehrfahrzeug nicht innerhalb derselben Stunde berücksichtigt worden seien. Selbst wenn man ein entsprechendes Nutzungsszenario für möglich oder sogar für naheliegend erachtet, führt dies allein realistischer Weise nicht zu einer Überschreitung der zulässigen Grenzwerte zulasten der Kläger, wofür auch die ergänzende Stellungnahme des Immissionsschutzes vom 28. August 2023 spricht, wonach der zulässige Immissionsrichtwert selbst bei einer Verdoppelung der Vorgänge innerhalb derselben Stunde eingehalten wird. Die weiterhin klägerseits in Abrede gestellte gutachterliche Annahme, dass das Martinshorn auf dem Anlagengrundstück nicht eingesetzt wird, ist nach dem Dafürhalten der Kammer realitätsnah und musste schalltechnisch nicht näher untersucht werden. Es besteht entgegen der Sichtweise des Klägerbevollmächtigten auch keine gesetzliche Verpflichtung, dass Einsatzhorn während der Ausfahrt zu benutzen. Wenn die Klägerseite ferner behauptet, bei der Inbetriebnahme und dem Abstellen des Feuerwehrfahrzeugs seien Spitzenpegel zu erwarten, welche das Büro W. … bei seiner Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt habe, ist dies ebenso wenig durchgreifend. Hierzu hat die Untere Immissionsschutzbehörde in ihrer Stellungnahme vom 28. August 2023 ausgeführt, dass die Inbetriebnahme und das Abstellen des Feuerwehrfahrzeugs bei geöffnetem Tor untersucht worden sei, was der Seite 8 und der Anlage C-7 der Schallimmissionsprognose entnommen werden könne (u.a. aufgrund des Umstands, dass der Schallleistungspegel als Flächenschallquelle mit 73 dB(A) dem geöffneten Hallentor zugeordnet worden sei und ein Bauschalldämmmaß für ein geschlossenes Garagentor im Gutachten nicht berücksichtigt bzw. untersucht worden sei). Zudem hat die Untere Immissionsschutzbehörde in diesem Zusammenhang zutreffenderweise darauf hingewiesen, dass sich die Zufahrt zum Feuerwehrgerätehaus in Bezug auf das Wohnhaus der Kläger auf der schallabgewandten Seite befindet. Die Spitzenpegel würden auch bei geöffnetem Tor eingehalten. Gegen diese fachlichen Ausführungen hat die Klägerseite nichts Substanzielles entgegengehalten. Eine permanente ganz erhebliche Überschreitung der zulässigen Höchstwerte (vgl. S. 8 der Klagebegründung vom 9. August 2023) wird durch den Klägerbevollmächtigten lediglich behauptet, ohne die fachlich-gutachterlichen Annahmen substantiell zu erschüttern. Die Kammer teilt insoweit auch nicht seine Einschätzung, dass bestimmte Nebenbestimmungen (z.B. Begrenzung der Nutzung des Gemeinschaftsraums auf max. 50 Personen, Beschränkung der Beschallungsanlage auf Maximalpegel von 92 dB(A), Nutzung der Freifläche nur bis 22:00 Uhr, Beschränkung auf Musikdarbietungen eines Alleinunterhalters, Verbot von Bands, Kapellen und Musikgruppen, Regelungen zum Öffnen und Schließen von Eingangstür und Fenstern, Erstellen und Aushängen einer Hausordnung) von vornherein einer unrealistischen Betrachtungsweise entsprächen, mit der Folge, dass sie sich im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung auch nicht als ein ungeeignetes Mittel zur Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte darstellen. Vielmehr handelt es sich insoweit um übliche und bewehrte Auflagen, die geeignet erscheinen, eine spürbare Lärmminderung herbeizuführen; deren Einhaltung ist primäre Aufgabe des Beigeladenen und unterliegt der Kontrolle durch das Landratsamt W.. Auch ist keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme unter sonstigen Aspekten anzunehmen. Insbesondere ist durch die Klägerseite nicht substanziell aufgezeigt worden oder anderweitig ersichtlich, dass es infolge der geplanten Stellplatzsituation zu einem für die Kläger unzumutbaren Parksuchverkehr kommen könnte. 3. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat, da er keinen Antrag gestellt hat und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.