OffeneUrteileSuche
Urteil

W 5 K 22.1466

VG Würzburg, Entscheidung vom

15Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Es handelt sich mithin um eine originäre Aufgabe und damit Zuständigkeit der Feuerwehr, die nicht subsidiär ist gegenüber Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. ES besteht keine Verpflichtung einer Gemeinde, den Gesamteinsatz – unter Berücksichtigung der weiteren zum Einsatz gekommenen Feuerwehren – abzurechnen, um so die Angemessenheit und Erforderlichkeit in prüffähiger Weise belegen zu können. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Kostenersatzsatzung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit auf ihrer Grundlage die Einsatzkosten pauschaliert geltend gemacht werden dürfen (vgl. VGH München BeckRS 2009, 32611 Rn. 25 f.). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist. Es handelt sich mithin um eine originäre Aufgabe und damit Zuständigkeit der Feuerwehr, die nicht subsidiär ist gegenüber Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz) 2. ES besteht keine Verpflichtung einer Gemeinde, den Gesamteinsatz – unter Berücksichtigung der weiteren zum Einsatz gekommenen Feuerwehren – abzurechnen, um so die Angemessenheit und Erforderlichkeit in prüffähiger Weise belegen zu können. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine Kostenersatzsatzung muss bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit auf ihrer Grundlage die Einsatzkosten pauschaliert geltend gemacht werden dürfen (vgl. VGH München BeckRS 2009, 32611 Rn. 25 f.). (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. August 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts A. vom 5. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz der Kosten, die ihr durch den Feuerwehreinsatz am 22. Mai 2019 entstanden sind. 1.1. Der Kostenersatzanspruch findet seine Rechtsgrundlage in Art. 28 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes – BayFwG – vom 23. Dezember 1981 (GVBl S. 626, BayRS 215-3-1-I) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 24. Juli 2020 (GVBl S. 350), der den Kostenersatz für das Tätigwerden der gemeindlichen Feuerwehren im Pflichtaufgabenbereich des abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes regelt. Danach können die Gemeinden in den unter Absatz 2 Nrn. 1 bis 8 aufgezählten Fällen Ersatz der notwendigen Aufwendungen verlangen, die ihnen durch Ausrücken, Einsätze und Sicherheitswachen gemeindlicher Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG) oder durch Einsätze hilfeleistender Werkfeuerwehren (Art. 15 Abs. 7 BayFwG) entstanden sind; der Anspruch wird gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 BayFwG durch Leistungsbescheid geltend gemacht. Nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayFwG besteht der Kostenersatzanspruch u.a. für Einsätze der Feuerwehr im technischen Hilfsdienst, bei denen die Gefahr oder der Schaden durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst war. Einen solchen, dem Pflichtaufgabenbereich der Feuerwehr (Art. 1 Abs. 1 BayFwG) unterfallenden, technischen Hilfsdienst hat die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten bei dem Schadensereignis am 22. Mai 2019 geleistet. Das Absichern, Abräumen und Säubern von Schadensstellen ist zumindest insoweit Aufgabe der Feuerwehr, als es zur Schadensbekämpfung oder Verhinderung weiterer unmittelbar drohender Gefahren notwendig ist, Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayFwG. Es handelt sich mithin um eine originäre Aufgabe und damit Zuständigkeit der Feuerwehr, die nicht subsidiär ist gegenüber Entscheidungen der Straßenverkehrsbehörde oder der Polizei. Der Einsatz ist auch unzweifelhaft durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs veranlasst worden, da eine Sattelzugmaschine beim Passieren des Gärrestebehälters der Biogasanlage mit diesem kollidierte und die Undichtigkeit des Auslaufstutzens verursachte, mit der Folge, dass eine große Menge an biologischen Gefahrenstoffen ins Freie austrat. 1.2. Die Klägerin ist – wie von der Klägerseite nicht in Abrede gestellt wird – gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayFwG als Halterin des gefahrenverursachenden Fahrzeugs zum Ersatz der Kosten verpflichtet. Ob sich die Inanspruchnahme der Klägerin zudem auf Art. 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayFwG stützen lässt, weil sie die Gefahr, die zu dem Einsatz der Feuerwehr geführt hat, durch ein ihr zurechenbares Handeln des Sattelzugführers verursacht hat, bedarf keiner Entscheidung. 1.3. Billigkeitsgründe im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 3 BayFwG, die gegen die Inanspruchnahme der Klägerin sprechen, sind vorliegend weder erkennbar noch vorgetragen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass persönliche Härten vorliegen oder dass sich der Kostenersatz auf die Klägerin der Höhe nach äußerst belastend oder existenzgefährdend auswirken könnte. Letzteres scheidet auch mit Blick auf die für den Schadensfall eingreifende Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin bei der K.-L. Versicherungs-AG aus. Anhaltspunkte für einen fehlenden Versicherungsschutz sind für die Kammer nicht ersichtlich. 1.4. Die Ermessensausübung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat im streitgegenständlichen (Ausgangs-)Bescheid dargelegt, dass es im Ermessen der Gemeinde stehe, ob sie Kostenersatz verlange. Sie hat damit deutlich gemacht, dass sie erkannt hat, dass es sich bei der Frage, ob die Klägerin zum Kostenersatz herangezogen werden kann, nicht um eine gebundene Entscheidung handelt, sondern um eine Ermessensentscheidung. Die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen bezüglich der Entscheidung über die Geltendmachung von Aufwendungsersatz auch fehlerfrei ausgeübt. Zwar legt Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 BayFwG kein sogenanntes intendiertes Ermessen in Richtung einer Kostenerhebung im Regelfall fest (BayVGH, U.v. 14.12.2011 – 4 BV 11.895 – juris; U.v. 20.2.2013 – 4 B 12.717 – juris). Bei der Ausübung des Ermessens kann jedoch das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 61, 62 GO) herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund sind die Erwägungen zum Entschließungsermessen der Beklagten im Bescheid vom 3. August 2021, welche in erster Linie das haushaltsrechtliche Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit explizit als handlungsleitende Erwägung in den Blick genommen haben, nicht zu beanstanden. Bei der Einforderung entstandener Kosten bedarf es, anders als bei der Störerauswahl zur Durchsetzung sicherheitsrechtlicher Handlungspflichten, keiner weiteren Ermessenserwägungen der anordnenden Behörde. Die kostenberechtigte Behörde darf vielmehr grundsätzlich nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten auswählen, von wem sie die Kosten einziehen will (VG München, U.v. 29.3.2000 – M 7 K 99.4131 – juris m.w.N.). Im vorliegenden Einzelfall sind keine Gesichtspunkte erkennbar, die ausnahmsweise gegen eine Inanspruchnahme der Klägerin sprechen könnten. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Beklagte die haushaltsrechtlichen Vorgaben höher gewichtet hat als das Interesse der Klägerin, von der Inanspruchnahme verschont zu bleiben. Schließlich hat die Beklagtenseite unwidersprochen ausgeführt, dass sie in ständiger Verwaltungshandhabung Kfz-Halter zum Kostenersatz in vergleichbaren Fällen heranzieht, so dass die Inanspruchnahme der Klägerin dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 BV entspricht. 1.5. Somit steht der Kostenersatzanspruch der Beklagten dem Grunde nach zu. 2. Der Kostenersatzanspruch, welcher sich ausweislich des angegriffenen Bescheids vom 3. August 2021 auf einen Betrag von 9.443,86 EUR beläuft, ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Zur Überzeugung des Gerichts waren die von der Feuerwehr getroffenen Aufwendungen notwendig im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG. 2.1. Die Feuerwehr darf unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur Maßnahmen ergreifen, die geeignet und erforderlich sind, die Gefahr zu beseitigen und die keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zum verfolgten Zweck steht. Dabei kommt es auf eine ex-ante-Sicht an, also auf den Sach- und Kenntnisstand zum Zeitpunkt des behördlichen Handelns (BayVGH, U.v. 8.7.2016 – 4 B 15.1285 – juris). Zudem ist anerkannt, dass die Feuerwehr zur effizienten Gefahrenabwehr bestimmte organisatorische Vorkehrungen bezüglich der Anzahl der ausrückenden Feuerwehrleute und des mitzunehmenden Materials treffen darf. Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass der Einsatz der Feuerwehr der Beklagten hinsichtlich des eingesetzten Personals oder der eingesetzten Sachmittel nicht oder nicht in dem tatsächlich durchgeführten Maß erforderlich war oder hinsichtlich der Belange der Klägerin als unangemessen einzustufen waren. Der mit 33 Feuerwehrkräften und fünf Fahrzeugen bestrittene ABC-Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten stellt sich auch ex-post betrachtet nicht als offensichtlich überdimensioniert, sondern vielmehr als angemessene Reaktion auf die vorgefundene Gefahrenlage (Austritt biologischer Gefahrenstoffe im Freien) dar. Dem lassen sich nach Aktenlage keine Gesichtspunkte entgegenhalten. Insbesondere lässt das pauschal gebliebene Vorbringen, dem Einsatz habe kein aktueller Feuerwehrplan zugrunde gelegen (vgl. Gutachten A. in der Behördenakte zum Verfahren W 5 K 22.1545), nicht erkennen, welchen Einfluss dies auf die Vorgänge der Gefahrenabwehr gehabt haben soll. Vielmehr deutet unter Berücksichtigung der Einsatzberichte und der weiteren Aktenlage alles darauf hin, dass die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten die in der konkreten Situation, in der einer großen Menge an unkontrollierbar ausgetretenem Güllesubstrat zu begegnen war, die ihr zur Verfügung stehenden und angemessenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ergriffen hat. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Erforderlichkeit bestimmter Maßnahmen sprechen oder von einer Überdimensionierung des Einsatzes zeugen, hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen; sie hat vielmehr auf eine Einvernahme des Zeugens M. zum Einsatzgeschehen am 22. Mai 2019 verzichtet. Anders als der Klägerbevollmächtigte meint besteht auch keine Verpflichtung der Beklagten, den Gesamteinsatz – unter Berücksichtigung der weiteren zum Einsatz gekommenen Feuerwehren – abzurechnen, um so die Angemessenheit und Erforderlichkeit in prüffähiger Weise belegen zu können. Hiergegen spricht schon die Regelung des Art. 17 Abs. 2 BayFwG, aus der sich ergibt, dass die Rückgriffsmöglichkeit von überörtliche Hilfe leistenden Gemeinden gegenüber der Gemeinde, in deren Gebiet geholfen worden ist, mit einem Kostenersatzanspruch unmittelbar gegenüber dem Kostenpflichtigen gem. Art. 28 BayFwG konkurriert (VG München, U.v. 5.8.2015 – M 7 K 14.5186 – juris m.w.N.). Dementsprechend geht der Gesetzgeber gerade auch davon aus, dass bei Beteiligung unterschiedlicher Feuerwehren die kostenpflichtige Person von verschiedenen Gemeinden nach Maßgabe von Art. 28 BayFwG in Anspruch genommen werden kann. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, dass nur ein Vorgehen in der Weise, dass die Beklagte die bei ihr beantragten Kosten der Hilfe leistenden Feuerwehren prüft und dann die erforderlichen Gesamtkosten der kostenpflichtigen Person auferlegt, die Einhaltung des Übermaßverbots gewährleiste, überzeugt nicht. Vielmehr ist die Prüffähigkeit – worauf die Beklagtenseite zutreffend verweist – gerade dann gegeben, wenn jede zum Einsatz gekommene Feuerwehr Umfang und Dauer ihrer Einsatzkräfte und -mittel in ihrem jeweiligen Einsatzbericht darstellt. Demgegenüber ist nicht zu ersehen, weshalb es bei einer getrennten Abrechnung durch die einzelnen Gemeinden zu einer „Gemengelage“ kommen könnte, die eine entsprechende Überprüfbarkeit vereitelt. Infolgedessen kommt es vorliegend für die Notwendigkeit der Aufwendungen nicht auf das gesamte Einsatzgeschehen – unter Einbeziehung der weiteren Feuerwehren – an, sondern nur darauf, ob die konkret von der Beklagten eingesetzten Kräfte und Mittel aus der grundsätzlich maßgeblichen ex-ante Sicht als nicht erforderlich erschienen bzw. ob diese sich – ex-post betrachtet – nicht als offensichtlich überdimensioniert darstellten. Dies war – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt – nicht der Fall. 2.2. Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen (BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 25). Das hat die Beklagte vorliegend getan. In der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren vom 21. Juli 2015 und deren Anlage hat sie pauschalierte Sätze für Streckenkosten, Ausrückestundenkosten, Arbeitsstundenkosten und Personalkosten vorgesehen (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 der Satzung). Für Materialkosten werden laut Satzungsregelung die Selbstkosten angesetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Satzung). Offenbleiben kann zunächst die von der Klägerseite aufgeworfene Frage, ob die Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 der Kostensatzung der Beklagten vom 21. Juli 2015, welche den Ersatz von – im angegriffenen Bescheid überhaupt nicht veranschlagten – Aufwendungen betrifft, die nicht in der Anlage enthalten sind („Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Aufwendungen festgelegten Sätze“) dem Bestimmtheitsgebot genügt. Selbst wenn die Regelung den Anforderungen des Gebots der Normbestimmtheit nicht ausreichend Rechnung tragen würde, zöge eine Teilnichtigkeit der beanstandeten Regelung nicht die Nichtigkeit der weiteren, für den vorliegenden Rechtsstreit relevanten Teile der Satzung nach sich. Eine Gesamtnichtigkeit ist nur dann anzunehmen, wenn ohne die nichtigen Satzungsteile keine sinnvolle Restregelung verbleibt und kein entsprechender hypothetischer Wille des Satzungsgebers angenommen werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 28.8.2008 – 9 B 40/08 – juris Rn. 13). Das ist vorliegend nicht der Fall. Die jeweiligen Satzungsregelungen können vielmehr unabhängig voneinander existieren (vgl. VG München, U.v. 22.6.2016 – M 7 K 15.255 – juris Rn. 26); insbesondere können die in § 1 Abs. 3 Satz 1 und Satz 3 der Satzung enthaltenen Regelungen, die sich mit dem in § 1 Abs. 3 Satz 2 der Kostensatzung betroffenen Regelungsbereich nicht überschneiden, ohne weiteres isoliert fortbestehen. Eine Kostenersatzsatzung muss allerdings bestimmten Mindestanforderungen genügen, damit auf ihrer Grundlage die Einsatzkosten pauschaliert geltend gemacht werden dürfen (Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 und Satz 2 BayFwG). Zur Kostenerhebung auf Grundlage einer Satzung nach Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli 2008 (Az. 4 B 06.1839 – juris Rn. 25 f.) grundlegend Folgendes ausgeführt: „Art. 28 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 BayFwG ermächtigt die Gemeinden im Interesse einer Vereinfachung des Verwaltungsvollzugs, Pauschalsätze für den Ersatz der Kosten bei der Erfüllung von Aufgaben nach Art. 4 BayFwG – also sowohl im Pflichtaufgabenbereich als auch bei freiwilligen Aufgaben – durch Satzung festzulegen. Die Gemeinden werden durch diese Bestimmung der Notwendigkeit enthoben, zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 BayFwG die bei dem einzelnen Feuerwehreinsatz entstanden Aufwendungen konkret zu ermitteln. Die Pauschalsätze müssen sich freilich der Höhe nach in etwa an den Kosten messen lassen, die tatsächlich angefallen sind. Welche inhaltlichen Maßstäbe bei der Festlegung der Pauschalsätze im Einzelnen zu beachten sind, regelt Art. 28 Abs. 4 BayFwG näher, indem er die entsprechende Geltung der Art. 2 und 8 KAG anordnet (Satz 1 Halbsatz 2) mit der Maßgabe, dass bei der Erfüllung von Pflichtaufgaben nach Art. 4 Abs. 1 und 2 BayFwG eine Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Vorhaltekosten vorzusehen ist, die die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt (Satz 2). Mit dem Verweis auf die kommunalabgabenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung einer gemeindlichen Einrichtung, insbesondere auf den dort maßgeblichen betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff (vgl. Art. 8 Abs. 2 Satz 1 KAG), soll nach der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass die Gemeinden auch im Pflichtaufgabenbereich die allgemeinen Vorhaltekosten (Abschreibung) über die auf die tatsächlichen Einsatzstunden anteilig entfallende Abschreibung hinaus in die Kostenkalkulation einfließen lassen können (LT-Drs. 13/10448 S. 4). (…) Vor diesem Hintergrund zielt der Kostenersatzanspruch auch in seiner pauschalierten Form lediglich auf den Ersatz derjenigen Sach- und Personalaufwendungen sowie sonstigen Kosten, die bei dem jeweiligen Feuerwehreinsatz tatsächlich entstanden sind. Zur Bemessung der Pauschalsätze darf daher auf die gebührenrechtlichen Regelungen des Art. 8 KAG nur insoweit zurückgegriffen werden, als die Besonderheiten des Feuerwehrrechts deren Anwendung zulassen.“ Hieraus ergibt sich nicht nur, dass die Klägerseite mit ihrem Vorbringen, dass Vorhaltekosten „durch den Einsatz“ entstanden seien und von dem Anspruch aus Art. 28 BayFwG nicht erfasst würden, nicht durchdringen kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Rahmen seiner Ausführungen auch die Anforderungen einer eigenen Kostenkalkulation der Gemeinden verdeutlicht. Die bloße Übernahme von Musterpauschalbeträgen und -berechnungen ohne eigene Kalkulation reicht insoweit für sich genommen nicht aus (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 – W 5 K 16.745 – juris Rn. 27 f.; VG Ansbach, U.v. 19.9.2018 – AN 14 K 16.01955 – juris Rn. 49; VG München, U.v. 11.4.2019 – M 30 K 17.2105 – juris Rn. 18; vgl. hierzu auch das Schreiben des Bayerischen Gemeindetages, des Bayerischen Städtetages, des LandesFeuerwehrVerbandes Bayern e.V. und des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes vom 8.9.2020 zum überarbeiteten Muster einer Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz: „Jede Gemeinde hat vielmehr auf der Basis der örtlichen Zahlen die Berechnung ihrer individuellen Pauschalsätze vorzunehmen“). Auch nach Nr. 28.3 der Vollzugsbekanntmachung zum Bayerischen Feuerwehrgesetz (VollzBekBayFwG) müssen die Gemeinden insbesondere eine eigene Kostenkalkulation vornehmen. Eine unreflektierte Übernahme von Musterbeträgen ohne eigene konkrete Berechnungen genügt diesen Anforderungen nicht. Gemessen an den dargestellten Grundsätzen sind die von der Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid auf Grundlage von Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde S. erhobenen Streckenkosten i.H.v. 29,40 EUR für den MTW E. (0,35 EUR/km x 84 km), i.H.v. 73,70 EUR für das LF 16 E. (3,35 EUR/km x 22 km), i.H.v. 22,44 EUR für das LF 24 S. (3,74 EUR/km x 6 km), i.H.v. 7,08 EUR für das TLF S. (1,18 EUR/km x 6 km) und i.H.v. 19,74 EUR für das MZF S. (3,29 EUR/km x 6 km) sowie die Ausrückestundenkosten i.H.v. 46,80 EUR für den MTW E. (9,36 EUR/h x 5 h), i.H.v. 116,30 EUR für das LF 16 E. (23,26 EUR/h x 5 h), i.H.v. 979,92 EUR für das LF 24 S. (108,88 EUR/h x 9 h), i.H.v. 24,09 EUR für das TLF S. (24,09 EUR/h x 9 h) und i.H.v. 1.105,92 EUR für das MZF S. (122,88 EUR/h x 9 h) nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Arbeitsstundenkosten für das Stromaggregat in Höhe von 861,75 EUR (172,35 EUR/h x 5 h) und die Personalkosten in Höhe von 5.964,00 EUR (24,00 EUR/h x 248,5 h). Im Einzelnen: Die Höhe der Strecken- und Ausrückestundenkosten errechnet sich nach den Pauschalsätzen für die zum Einsatz gekommenen Feuerwehrfahrzeuge und das eingesetzte Feuerwehrpersonal, die in der Satzungsanlage enthalten sind und in die Anlage „Aufgliederung des Aufwendungsersatzes“ zum Bescheid vom 3. August 2021 übernommen wurden. Den veranschlagten Pauschalsätzen für die Einsatzfahrzeuge liegt die für das jeweilige Fahrzeug ausgewiesene Kostenberechnung der Beklagten zugrunde (vgl. Schriftsatz des Beklagtenbevollmächtigten vom 9.10.2023, Anlage B2). Es ist für die Kammer nicht erkennbar, dass diese Berechnungen, welchen errechnete Abschreibungsbeträge unter Berücksichtigung der jeweiligen Anschaffungskosten, staatlichen Zuschüsse, der jeweiligen Nutzungsdauer und des gemeindlichen Eigenanteils zugrunde lagen, rechtsfehlerhaft wären. Dabei ist auch nicht zu ersehen, dass die in die Strecken- und Ausrückestundenkosten einbezogenen – im Einzelnen zwischen den Einsatzfahrzeugen differenzierten – Kosten für Treibstoff, Versicherungen und Reparaturen (einschließlich Wartungs- und sonstige Betriebskosten) als überhöht angesehen werden müssten. Vorliegend hat die Klägerin nach Auffassung der Kammer keine substantiierten und durchgreifenden Kalkulationsrügen erhoben. Es genügt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche konkrete Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Sätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2024 – juris Rn. 64 m.w.N.). Die Klägerin hat – nach Vorlage der entsprechenden Unterlagen im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens – keinerlei konkrete Umstände benannt, die die Kostenkalkulation der Beklagten in Zweifel ziehen. Der Klägervortrag ist damit in Ermangelung einer nachvollziehbaren Gegenkalkulation nicht hinreichend substantiiert, um die von der Beklagten offen gelegte Kalkulation in Zweifel ziehen zu können. Die im streitgegenständlichen Bescheid für die einzelnen, zum Einsatz gebrachten Fahrzeuge veranschlagten Kilometer- und Stundenzahlen sind ebenso wenig rechtlich zu beanstanden. Entsprechendes gilt bezüglich der Arbeitsstundenkosten für das eingesetzte Stromaggregat in Höhe von 861,75 EUR (172,35 EUR/h x 5 h). Die veranschlagten Kilometer- bzw. Stundenzahlen zeigen keine Widersprüche zu den Einsatzberichten der Freiwilligen Feuerwehren E. und S. (vgl. Bl. 6 f. der Widerspruchsakte des Landratsamts A.) auf, die sich zum Nachteil der Klägerin auswirken könnten. Hinsichtlich der Personalkosten in Höhe von 5.964,00 EUR (24,00 EUR/h x 248,5 h) ist der Kostenersatz gleichfalls nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 28 Abs. 4 Satz 1 BayFwG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Gemeinde S. i.V.m. Ziffer 4 der Anlage. In Ziffer 4 der Anlage zur Satzung ist u.a. geregelt, dass für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender ein Stundensatz von 24,00 EUR verrechnet wird. Die Höhe des Stundensatzes hält die Kammer für angemessen, weil der Beklagten Kosten für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleister entstehen, beispielsweise durch Erstattung des Verdienstausfalls (Art. 9 Abs. 3 BayFwG), des fortgezahlten Arbeitsentgelts (Art. 10 BayFwG) oder durch Entschädigung (Art. 11 BayFwG) (vgl. VG Würzburg, U.v. 28.6.2018 – W 5 K 16.745 – juris Rn. 35; VG München, U.v. 5.8.2015 – M 7 K 14.3249 – juris Rn. 36). Anhaltspunkte, die für ein grobes Missverhältnis zu realistischen Stundenkosten sprechen würden, sind jedenfalls nicht erkennbar. Auch die klägerseits beanstandete Satzungsregelung, wonach für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten die halben, im Übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben werden, ist nicht zu beanstanden. Eine solche halbstundenweise Abrechnung hält sich im Rahmen der zulässigen und dem Satzungsgeber erlaubten Typisierung und Pauschalierung im Interesse eines effizienten Vollzugs (vgl. ausdrücklich BayVGH, U.v. 18.7.2008 – 4 B 06.1839 – juris Rn. 35) und verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen das Äquivalenzprinzip als abgabenrechtliche Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2009 – 3 C 29/08 – juris Rn. 13). Eine minutengenaue Abrechnung – wie von Klägerseite gefordert – ist damit gerade nicht notwendig. Gegen die konkret abgerechnete Gesamteinsatzzeit der Feuerwehrdienstleistenden von 248,5 h (FF Ei.: 68,00 h; FF S.: 180,50 h) hat die Klägerseite ebenfalls keine substantiellen Einwände erhoben. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass die Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 VwGO in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze findet. Die Klägerin muss gemäß § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO die zur Begründung ihrer Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Solange sie dieser Pflicht im Konkreten nicht nachkommt, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Kostensätze nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, U.v. 29.4.2010 – 20 BV 09.2010 – juris Rn. 64 m.w.N.). 2.3. Nach alledem hat die Beklagte den Gesamtbetrag von 9.443,86 EUR von der Klägerin rechtsfehlerfrei eingefordert. 3. Im Ergebnis war die Klage somit abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.