Urteil
W 5 K 22.867
VG Würzburg, Entscheidung vom
27Zitate
22Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 22 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Allein die zeitweise Lagerung und Vorhaltung von Hackschnitzeln der Bayerischen Staatsforsten durch die Klägerin kann noch nicht zu einer forstwirtschaftlichen Betätigung führen. Insbesondere erfolgt dadurch schon keine planmäßige Bewirtschaftung des Waldes. Dabei wird zwar keine Vollerwerbsforstwirtschaft verlangt, vielmehr ist auch ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ausreichend, die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität ist jedoch trotzdem weiterhin erforderlich. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein gewerblicher Lagerplatz ist grundsätzlich nicht auf den Außenbereich angewiesen. Zwar ist ein gewisser Abstand insbesondere zu Wohnbebauung aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt wünschenswert, jedoch kann ein solches Vorhaben zulässig in einem Gewerbe- oder Industriegebiet ausgeführt werden und entspricht somit gerade nicht der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft, welcher grundsätzlich von wesensfremder Bebauung (hier Lagerplatz für Holzhackschnitzel, Grünschnitt, Bauschutt und ähnliche Materialien) freigehalten werden soll. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein die zeitweise Lagerung und Vorhaltung von Hackschnitzeln der Bayerischen Staatsforsten durch die Klägerin kann noch nicht zu einer forstwirtschaftlichen Betätigung führen. Insbesondere erfolgt dadurch schon keine planmäßige Bewirtschaftung des Waldes. Dabei wird zwar keine Vollerwerbsforstwirtschaft verlangt, vielmehr ist auch ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ausreichend, die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität ist jedoch trotzdem weiterhin erforderlich. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein gewerblicher Lagerplatz ist grundsätzlich nicht auf den Außenbereich angewiesen. Zwar ist ein gewisser Abstand insbesondere zu Wohnbebauung aufgrund der Auswirkungen auf die Umwelt wünschenswert, jedoch kann ein solches Vorhaben zulässig in einem Gewerbe- oder Industriegebiet ausgeführt werden und entspricht somit gerade nicht der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft, welcher grundsätzlich von wesensfremder Bebauung (hier Lagerplatz für Holzhackschnitzel, Grünschnitt, Bauschutt und ähnliche Materialien) freigehalten werden soll. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Main-Spessart vom 2. Mai 2022, zum einen in Gestalt der Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Juli 2023, wiederum in Gestalt der Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom 5. September 2023, zum anderen in Gestalt der Ziffer 4 des Bescheids vom 19. Juli 2023, übereinstimmend für erledigt erklärt haben. II. Soweit die Klage aufrechterhalten wird, wird sie abgewiesen. III. Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3 zu tragen. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheides des Landratsamts ... vom 2. Mai 2022, zum einen in Gestalt der Ziffer 3 des Bescheids vom 19. Juli 2023, wiederum in Gestalt der Ziffer 1 des Änderungsbescheids vom 5. September 2023, zum anderen in Gestalt der Ziffer 4 des Bescheids vom 19. Juli 2023, übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO grundsätzlich eine Entscheidung durch Beschluss vor, bei einer Teilerledigung können deren Folgen jedoch auch in der Entscheidung über den rechtshängig bleibenden Rest ausgesprochen werden (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 92 Rn. 24 f., § 161 Rn. 14). Dies hat zur Folge, dass das Gericht über die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung aus Ziffer 2 des Bescheids vom 2. Mai 2022, welche mit Bescheid vom 19. Juli 2023 in Ziffer 3 und 4 und nochmals mit Bescheid vom 5. September 2023 in Ziffer 1 abgeändert worden war, nicht mehr zu entscheiden hatte. Das Landratsamt hob die streitgegenständlichen Bescheide insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2023 auf. 2. Im Übrigen – soweit nun noch die Beseitigungsanordnung hinsichtlich des Lagerplatzes und die Kostenentscheidung in Ziffer 1, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts ... streitgegenständlich sind – ist die Klage zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 2. Mai 2022 ist in Ziffer 1, 4 und 5 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. 2.1. Zunächst bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 2. Mai 2022. Soweit die Klägerin vorliegend geltend macht, sie sei nicht ordnungsgemäß entsprechend Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört worden, da das Anhörungsschreiben des Landratsamts ... vom 3. November 2020 an den Geschäftsführer der Klägerin, Herrn U. S., persönlich adressiert wurde, kann sie damit nicht durchdringen, da darin bereits eine ordnungsgemäße Anhörung i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG zu sehen ist. Anhörungsberechtigt sind grundsätzlich die Beteiligten i.S.v. Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 BayVwVfG bzw. deren Vertreter oder Bevollmächtigte gemäß Art. 14 BayVwVfG. Die Beteiligten können von ihrem Recht auf Anhörung persönlich oder durch ihre Bevollmächtigten oder Vertreter Gebrauch machen. Umgekehrt genügt aber auch die Behörde ihrer Anhörungspflicht, wenn sie nur den Vertreter bzw. den Bevollmächtigten des Beteiligten hört, soweit im Verfahren keine höchstpersönlichen Rechte betroffen sind (vgl. BVerfG, B.v. 29.11.1989 – 1 BvR 1011/88 – NJW 1990, 1104; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Aufl. 2023, § 28 Rn. 23; Herrmann in BeckOK VwVfG, 60. Ed., Stand: 1.7.2023, § 28 Rn. 14.1). Anhörungsberechtigt ist vorliegend die Klägerin selbst als Kommanditgesellschaft i.S.v. §§ 161 ff. HGB. Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben werden bei der Kommanditgesellschaft durch die Komplementäre wahrgenommen. Da es sich bei der Klägerin um eine GmbH & Co. KG handelt, ist ihr Komplementär eine GmbH, die ihrerseits als juristische Person (§ 13 GmbHG) durch ihren Geschäftsführer als Vertretungsorgan handlungsfähig ist (vgl. Grunewald in MüKo HGB, 5. Aufl. 2022, § 161, Rn. 76; Notz/Zinger in BeckOGK HGB, Stand: 15.1.2021, § 161 Rn. 164, 241). Als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin ist der mit Schreiben vom 3. November 2020 angehörte Herr U. S. gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ordnungsgemäßer Vertreter der Klägerin. Das Anhörungsschreiben war vorliegend zwar nicht ausdrücklich an Herrn S. in seiner Funktion als Geschäftsführer gerichtet, für ihn ergab sich daraus jedoch zweifellos, dass es sich um das streitgegenständliche Grundstück und den Lagerplatz der Klägerin und damit um eine diese – und nicht die eigene Person – betreffende Angelegenheit handelte. Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 23. November 2020, vom 1. Februar 2021 sowie vom 4. März 2021 machte dieser auch umfänglich von seiner Anhörungsmöglichkeit Gebrauch. Entsprechend der obigen Ausführungen genügte das Landratsamt ... damit seiner Anhörungspflicht i.S.v. Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG. Darüber hinaus ist ein etwaiger Anhörungsfehler vorliegend jedenfalls gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG geheilt worden. Die Klägerin hatte im Rahmen ihres behördlichen Antrags nach § 80 Abs. 4 VwGO ausreichend Gelegenheit, sich zu der Beseitigungsanordnung gegenüber der Behörde zu äußern und ihre Einwände vorzubringen. Von dieser Möglichkeit hat sie auch umfassend Gebrauch gemacht, mit der Folge, dass das Landratsamt ... die vorgebrachten Bedenken zum Anlass nahm, die sofortige Vollziehbarkeitsanordnung in dem Bescheid vom 2. Mai 2022 durch die Bescheide vom 19. Juli 2023 und vom 5. September 2023 abzuändern. 2.2. Die Beseitigungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheids vom 2. Mai 2022 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 76 Satz 1 BayBO. Danach kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige oder teilweise Beseitigung von im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichteten oder geänderten Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden können. Erforderlich ist demnach zum einen, dass im Fall einer genehmigungsbedürftigen Anlage, diese formell baurechtswidrig, d.h. ohne durch die erforderliche Baugenehmigung gedeckt zu sein, errichtet oder geändert wurde, und darüber hinaus materiell baurechtswidrig ist, d.h. sie auch nicht (nachträglich) genehmigt werden kann. 2.2.1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 76 Satz 1 BayBO liegen vor. Ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ist gegeben. Der vorhandene Lagerplatz auf dem Baugrundstück erweist sich als formell und materiell rechtswidrig. (1) Der auf dem Grundstück befindliche Lagerplatz der Klägerin stellt grundsätzlich ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben dar. Es handelt sich dabei gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BayBO um eine bauliche Anlage. Eine Baugenehmigung liegt für das Vorhaben nicht vor. Insbesondere wurden die im Jahr 2009 gestellten Bauanträge jeweils mit Bescheid des Landratsamts ... vom 12. Oktober 2011 abgelehnt. Im Einzelnen: Gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO bedürfen die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist. Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um ein verfahrensfreies Vorhaben i.S.v. Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. a) BayBO. Danach sind Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung im Sinne der § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 201 BauGB dienen, verfahrensfrei und bedürfen somit keiner Baugenehmigung. Soweit die Klägerin allein geltend macht, der Lagerplatz diene einem forstwirtschaftlichen Betrieb, da primär eine Nutzung zur Vorhaltung von Hackschnitzeln der Bayerischen Staatsforsten erfolge, kann sie damit nicht durchdringen. Eine forstwirtschaftliche Betätigung besteht in einer planmäßigen Bewirtschaftung des Waldes, d.h. dem Anbau, der Pflege und dem Abschlag von Hoch-, Mittel- und Niederwald zum Zwecke der Holzgewinnung (BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 2/89 – juris Rn. 11 ff.; U.v. 4.3.1983 – 4 C 69/79 – juris Rn. 18; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 12). Allein die zeitweise Lagerung und Vorhaltung von Hackschnitzeln der Bayerischen Staatsforsten durch die Klägerin kann noch nicht zu einer forstwirtschaftlichen Betätigung führen. Insbesondere erfolgt dadurch schon keine planmäßige Bewirtschaftung des Waldes. Dabei wird zwar keine Vollerwerbsforstwirtschaft verlangt, vielmehr ist auch ein forstwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb ausreichend, die Nutzung größerer Waldflächen und eine gewisse Betriebsintensität ist jedoch trotzdem weiterhin erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.1975 – IV C 15.73 – BVerwGE 48, 271 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 12.12.2019 – 1 ZB 15.2594 – juris Rn. 9). Eine solche hat die Klägerin vorliegend nicht dargelegt und ist für das Gericht auch nicht anderweitig ersichtlich. Dies bestätigt auch die Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 21. Februar 2022, wonach weder die Klägerin noch ihr Geschäftsführer nach dem Bayerischen Wald-Informationssystem (BayWIS) über Waldflächen verfügt, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Lagerplatz einem forstwirtschaftlichen Betrieb dienen soll. Vielmehr stellt sich der Betrieb der Klägerin als der eines Transport- und Entsorgungsunternehmens dar, welches einen gewerblichen Lagerplatz zur Vorhaltung verschiedenster Materialen – darunter auch Hackschnitzel – betreibt und dabei allenfalls Fremddienstleistungen in Form einer Bearbeitung von betriebsfremden Rodungsflächen oder verarbeitungsbereiten Holz anbietet (vgl. Internetseite der Klägerin, https:/ …, Stand: 7.11.2023). Dass die Klägerin in diesem Rahmen auch Hackschnitzel für die Bayerischen Staatsforsten vorhält, führt nicht dazu, dass sie selbst als forstwirtschaftlicher Betrieb zu behandeln ist. Es handelt sich dabei entsprechend des Angebots des klägerischen Betriebs lediglich um eine Dienstleistung gegenüber den Bayerischen Staatsforsten, was auf den gewerblichen Charakter des klägerischen Lagerplatzes zurückzuführen ist. Infolgedessen vermag die Forstwirtschaftlichkeit des Forstbetriebs der Bayerischen Staatsforsten schlägt keineswegs auf den klägerischen Betrieb nicht durchzuschlagen. Auch eine Verfahrensfreiheit des Vorhabens gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. b) BayBO scheidet vorliegend aus. Danach sind sonstige Lagerplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² und deren Zufahrten verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Eine Verfahrensfreiheit ist hier aufgrund der Fläche des Lagerplatzes der Klägerin von ca. 12.700 m² bereits ausgeschlossen. Außerdem befindet sich das Vorhabengrundstück unstreitig im Außenbereich der Gemeinde M. (2) Das Vorhaben ist auch als materiell illegal einzustufen, weil es sich als bauplanungsrechtlich unzulässig erweist. Das Vorhabengrundstück liegt im bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Der Lagerplatz der Klägerin ist dort als nichtprivilegiertes, sonstiges Vorhaben i.S.v. § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig, weil ihm in mehrfacher Hinsicht öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs. 3 BauGB). Dem liegen die folgenden Erwägungen zugrunde: Das klägerische Vorhaben kann nicht die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für sich in Anspruch nehmen, da hier kein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb der Klägerin, der den Privilegierungstatbestand erfüllen könnte, vorliegt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter (1) Bezug genommen. Auch eine Privilegierung aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB scheidet vorliegend für das klägerische Vorhaben aus. Danach sind solche Vorhaben im Außenbereich privilegiert, die wegen ihrer besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen ihrer nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden sollen (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 33). Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Auffangtatbestand für solche Vorhaben, die von den übrigen Regelungen des § 35 Abs. 1 BauGB nicht erfasst werden und nach den Grundsätzen städtebaulicher Ordnung, wenn überhaupt, sinnvoll nur im Außenbereich ausgeführt werden können, weil sie zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Zweckes auf einen Standort außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile angewiesen sind (BayVGH, U.v. 8.12.2009 – 2 B 09.2257 – juris Rn. 23). Nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB sind nur solche Vorhaben privilegiert, die über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinausgehen. Das Tatbestandsmerkmal des „Sollens“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB setzt eine Wertung voraus, ob das Vorhaben in einer Weise billigenswert ist, die es rechtfertigt, es bevorzugt im Außenbereich zuzulassen. Diese Einschränkung ergibt sich aus der tatbestandlichen Weite der Vorschrift, die durch erhöhte Anforderungen an die im Gesetz umschriebenen Privilegierungsvoraussetzungen auszugleichen ist, da sich nur so das gesetzgeberische Ziel erreichen lässt, den Außenbereich in der ihm vornehmlich zukommenden Funktion, der Land- und Forstwirtschaft sowie der Erholung für die Allgemeinheit zur Verfügung zu stehen, vor einer unangemessenen Inanspruchnahme zu schützen (BVerwG, B.v. 2.3.2005 – 7 B 16/05 – juris Rn. 7; B.v. 16.6.1994 – 4 C 20/93 – BVerwGE 96, 95 – juris Rn. 20). Die Privilegierung setzt daher voraus, dass die Durchführung des Vorhabens im Außenbereich gerade durch die besondere Eigenart des Unterfangens erfordert wird. Erforderlich in diesem Sinne ist das, was getan werden muss, damit die privilegierte Tätigkeit ausgeübt werden kann (BayVGH U.v. 8.12.2009 – 2 B 09.2257 – juris Rn. 24; BVerwG, B.v. 23.11.1995 – 4 B 209/95 – juris Rn. 3). Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 35 Abs. 1 BauGB, den Außenbereich nach Möglichkeit von jeder ihm wesensfremden Bebauung freizuhalten, sind deshalb die Umgebung belastende Bauvorhaben im Außenbereich nicht zuzulassen, die auch in Gewerbe- oder Industriegebieten errichtet werden können. Im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot größtmöglicher Schonung des Außenbereichs als Leitgedanke des § 35 BauGB können im Rahmen des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB nur solche Vorhaben zugelassen werden, die der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft für die Allgemeinheit entsprechen. Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich das klägerische Vorhaben nicht nur im Außenbereich ausführen. Ein gewerblicher Lagerplatz ist grundsätzlich nicht auf den Außenbereich angewiesen. Zwar ist ein gewisser Abstand insbesondere zu Wohnbebauung aufgrund seiner Auswirkungen auf die Umwelt wünschenswert, jedoch kann ein solches Vorhaben vielmehr zulässig in einem Gewerbe- oder Industriegebiet (vgl. §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) ausgeführt werden und entspricht somit gerade nicht der Funktion des Außenbereichs als Erholungslandschaft, welcher grundsätzlich von wesensfremder Bebauung – wie sie hier zweifelsfrei vorliegt – freigehalten werden soll. Mangels Außenbereichsangewiesenheit scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB für das klägerische Vorhaben damit aus. Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und ihre Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere in den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeführten Fällen vor. Vorliegend ist – entsprechend der Ausführungen des Landratsamts ... im Bescheid vom 2. Mai 2022 – eine Verletzung des öffentlichen Belangs hinsichtlich eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) gegeben. Die im Flächennutzungsplan zum Ausdruck gebrachten planerischen Vorstellungen der Gemeinde gehören als Konkretisierung dessen, was im Einzelfall als geordnete städtebauliche Entwicklung anzusehen ist, zu den öffentlichen Belangen. Der Flächennutzungsplan ist zwar nur ein vorbereitender Bauleitplan, er ist jedoch mehr als eine nur unverbindliche Äußerung der Gemeinde. Mit ihm bringt die Gemeinde auf der Grundlage eines gesetzlich geregelten Verfahrens ihren planerischen Willen über die weitere städtebauliche Entwicklung zum Ausdruck (Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 73). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind – anders als bei den privilegierten Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB – die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen (OVG Münster, B.v. 17.3.2016 – 2 A 1170/15 – BeckRS 2016, 47574 Rn. 7 m.w.N.). Diese planerische Aussage der Gemeinde setzt sich gegenüber einem sonstigen Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB in aller Regel durch. Die Darstellungen des Flächennutzungsplans nehmen mithin gegenüber sonstigen Vorhaben eine vergleichbare Stellung wie die stets verbindlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans ein (BVerwG, U.v. 29.4.1964 – I C 30.62 – BVerwGE 18, 247 – juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 14.10.2013 – 2 ZB 12.2318 – juris Rn. 13; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 35 Rn. 75). Das streitgegenständliche Vorhaben widerspricht hinsichtlich des Lagerplatzes den Festsetzungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M. Dieser weist für das streitgegenständliche Gebiet anteilig eine „Fläche für Bahnanlagen“ sowie eine „Fläche für Landwirtschaft“ und eine „Fläche für Forstwirtschaft“ aus (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Das klägerische Vorhaben unterfällt keiner dieser Kategorien, da die Klägerin weder Land- oder Forstwirtschaft betreibt (vgl. unter (1)) noch eine Nutzung des Lagerplatzes für Zwecke, die mit der angrenzenden Bahnanlage in Zusammenhang stehen, vorsieht. Das klägerische Vorhaben beeinträchtigt somit diesen öffentlichen Belang. Außerdem ist eine Verletzung öffentlicher Belange aufgrund eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Landschaftsplans der Gemeinde M., welcher gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayNatSchG Bestandteil des Flächennutzungsplans ist, zu erkennen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB stellt fest, dass dem Flächennutzungsplan vorbereitende Pläne anderer Art unterhalb der Ebene der rechtsnormativen Verbindlichkeit als beeinträchtigungsfähige öffentliche Belange gleichstehen. Entsprechend der Aufgabe der Landschaftsplanung (§ 8 BNatSchG) sind in den Landschaftsplänen die Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege darzustellen. Soweit der Landschaftsplan über die Beschreibung des Bestandes hinausgeht und Angaben zur Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft enthält, ist dieser als öffentlicher Belang von Bedeutung (Söfker in BeckOK, BauGB, 59. Ed., Stand: 1.6.2023, § 35 Rn. 74; Söfker in Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL. Mai 2023, § 35 Rn. 83; Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 10. Aufl. 2022, § 35 Rn. 196). Der Landschaftsplan der Gemeinde M. enthält vorliegend Darstellungen und Angaben zur Entwicklungskonzeption des Gemeindegebiets. Insbesondere werden darin auch Maßnahmen zur Sicherung von Natur und Landschaft sowie zur Förderung von naturnahen Wäldern festgelegt. Ausgewiesen ist das streitgegenständliche Gelände im Landschaftsplan als Fläche für die Landwirtschaft und Wald, konkret für Feldgehölze und Hecken. Auch diesen Darstellungen widerspricht der gewerbliche Lagerplatz der Klägerin. Zudem beeinträchtigt die zu beseitigende bauliche Anlage die natürliche Eigenart der Landschaft i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 Alt. 4 BauGB. Zweck dieses öffentlichen Belangs ist die Wahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft, um eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs zu verhindern. Der darin zum Ausdruck kommende funktionale Landschaftsschutz, der angesichts des gesondert geschützten Landschaftsbilds keinen ästhetischen Landschaftsschutz beinhaltet, verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung durch die Land- und Forstwirtschaft und als Erholungsraum zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die dem Außenbereich wesensfremd sind (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2018 – 2 B 18.1797 – juris Rn. 34). Die Errichtung einer nicht privilegierten baulichen Anlage steht dem Schutz der natürlichen Eigenart der Landschaft nur dann nicht entgegen, wenn sie nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hat (vgl. BVerwG, U.v. 2.7.1963 – 1 C 110/62 – DÖV 1964, 382). Dies ist hier nicht der Fall. Der von der Klägerin betriebene gewerbliche Lagerplatz stellt einen erheblichen Eingriff in die natürliche Eigenart der Landschaft dar. Entgegen der klägerischen Ansicht ändert daran auch eine Vorbelastung durch die Bahntrasse mit Oberleitung nichts. Ein Lagerplatz in dem zur Genehmigung gestellten Größenumfang (12.700 m²) stellt sich ungeachtet dessen in eindeutig-auffälliger Art und Weise als Fremdkörper dar, der die naturgegebene Landschaftssituation empfindlich und in außenbereichsinadäquater Weise beeinträchtigt. Besonders deutlich wird der Umfang der Beeinträchtigung durch die vorgelegten Luftbilder (vgl. Bl. 56, 57 der Gerichtsakte) sowie die Lichtbilder über den Zustand des Baugrundstücks im Rahmen der zahlreichen Baukontrollen (vgl. Bl. 15 bis 33, 68 bis 115 der Behördenakte S-2020-1006 II sowie Bl. 173 bis 194 der Gerichtsakte). Dadurch wird nicht nur die Größe des klägerischen Lagerplatzes aufgezeigt, sondern auch die Beeinträchtigung der Eigenart der Landschaft, da sich das klägerische Vorhaben im Gegensatz zu den umliegenden Äckern, Wäldern und Wiesen eindeutig als Fremdkörper in diesem Gebiet darstellt. Bestärkt wird dies zusätzlich durch das von dem Beklagten vorgelegte Luftbild aus dem Jahr 2005 (Bl. 56 der Gerichtsakte) im Vergleich zu dem Luftbild aus dem Jahr 2008/2009 (Bl. 57 der Gerichtsakte) und den aktuellen Luftbildern (vgl. Luftbilder BayernAtlas), da – unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt dieser Zustand eingetreten ist – der klägerische Lagerplatz dem ursprünglich vollständig begrünten Gebiet ein gänzlich anderes Gepräge gibt und gerade nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung hat. Nichts Anderes gilt unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch die angrenzende Bahntrasse, welche auch im Rahmen der Luftbildaufnahme aus dem Jahr 2005 bereits vorhanden war und dort gerade nicht besonders ins Gewicht fällt. Vielmehr wird im Vergleich zu den späteren Luftbildern deutlich, dass die Beeinträchtigung erst durch den großräumigen Ausbau des klägerischen Lagerplatzes zustande gekommen ist. Der Lagerplatz widerspricht somit der naturgemäßen Nutzung der Landschaft und stört ihre natürliche Funktion und Eigenart. (3) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerseite sind auch keine Fehler des Landratsamts ... bei der Störerauswahl ersichtlich. Die Klägerin ist vorliegend sog. „Doppelstörerin“. Als Anlagenerrichterin und Anlagennutzerin ist sie als Handlungsstörerin die richtige Adressatin der Beseitigungsanordnung (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG analog). Darüber hinaus ist sie als Eigentümerin des Grundstücks auch Zustandsstörerin i.S.v. Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStVG. Dies hat das Landratsamt in dem streitgegenständlichen Bescheid (vgl. S. 12) vom 2. Mai 2022 zutreffend ausgeführt. Ein darüberhinausgehender Vermerk über die Störerauswahl durch die Behörde, wie vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gefordert, war hier nicht erforderlich, da sich die Klägerin eindeutig sowohl als Handlungs- als auch als Zustandsstörerin darstellte und sie damit unzweifelhaft in der Lage war, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Weitere Ausführungen waren seitens der Behörde nicht angezeigt. Auch im Hinblick auf den Einwand der Klägerin, dass Herr U. S. persönlich nicht in die Störerauswahl aufgenommen worden war, ist kein Fehler des Landratsamts ... gegeben. Wer konkret in die Störerauswahl miteinbezogen werden muss, ergibt sich aus Art. 9 LStVG analog. Dies sind insbesondere der Handlungsstörer, der durch sein Verhalten eine Gefahr oder Störung verursacht hat (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LStVG), sowie der Zustandsstörer (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 LStVG) als Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft über eine Sache bzw. ein Grundstück, von dessen Zustand eine Gefahr oder Störung ausgeht. Herr U. S. war hier weder als Zustandsstörer, denn er ist nicht Eigentümer des Baugrundstücks, noch als Handlungsstörer in die Störerauswahl einzubeziehen. Das Baugrundstück wird vorliegend allein von der Klägerin als Entsorgungs- und Transportunternehmen zur Lagerung von Materialien genutzt, nicht aber von Herrn U. S. persönlich, der lediglich in seiner Funktion als Geschäftsführer für die Klägerin tätig wird, sodass nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund er als Nichtstörer – welcher gemäß Art. 9 Abs. 3 LStVG erst nachrangig heranzuziehen ist – in die Störerauswahl des Landratsamts hätte miteinbezogen werden müssen. Als Doppelstörerin stand die Klägerin vorliegend als richtige Adressatin zur Verfügung und ist auch in der Lage, den rechtswidrigen Zustand erfolgreich und effektiv zu beseitigen. (4) Die Anordnung ist entgegen der klägerischen Auffassung auch hinreichend bestimmt. Ein Verwaltungsakt ist grundsätzlich dann hinreichend bestimmt, wenn der Inhalt der Regelung – so wie er sich aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und den sonstigen bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen ergibt – für die Beteiligten, vor allem für die Adressaten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass diese ihr Verhalten danach richten können. Maßgeblich ist der objektive Erklärungsgehalt des Bescheids aus Sicht des Adressaten. Bei vollstreckungsfähigen Verwaltungsakten muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Bemessung zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 41/87 – juris Rn. 29 ff.; Ramsauer/Tegethoff in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Aufl. 2021; § 37 Rn. 5 ff.). Gegenstand der streitgegenständlichen Beseitigungsanordnung ist der auf dem Vorhabengrundstück durch die Klägerin betriebene Lagerplatz einschließlich der Entfernung jeglichen Lagerguts, Rückbau sämtlicher baulicher Anlagen inklusive Lagerflächen, Bodenbefestigungen und Bodenbeläge. Umfasst sind somit die baulichen Anlagen sowie alle dort gelagerten Gegenstände. Auch wenn sie im Einzelfall nicht unter den Anlagenbegriff i.S.d. Art. 76 Satz 1 BayBO fallen, werden sie jedenfalls vom Begriff „Lagerplatz“ als baulicher Anlage mitumfasst; sie bilden in ihrer Gesamtheit den Lagerplatz (vgl. VG Ansbach, U.v. 21.4.2022 – AN 17 K 21.1144 – BeckRS 2022, 21925 Rn. 24, 44). Mithin ist vorliegend nicht erforderlich, jeden im Einzelnen zu beseitigenden Gegenstand konkret aufzuzählen. Eine genaue Bezeichnung der zu beseitigenden baulichen Anlage ist notwendig, aber auch ausreichend. Das gilt namentlich auch für Lager- und Abstellplätze, die naturgemäß durch einen wechselnden Bestand an gelagerten Gegenständen gekennzeichnet sind (BayVGH, B.v. 16.4.2007 – 14 CS 07.275 – BeckRS 2007, 29670). Für den Adressaten ergibt sich dementsprechend anhand der angegriffenen Regelung unzweifelhaft eine Verpflichtung zur Beseitigung des auf dem Baugrundstück vorhandenen Lagerplatzes in seiner Gesamtheit, ohne dass es insoweit einer weiteren inhaltlichen oder räumlichen Konkretisierung bedurft hätte. (5) Weiterhin kann die Klägerin vorliegend auch keinen passiven Bestandsschutz im Hinblick auf eine etwaige Vornutzung durch die vorherige Eigentümerin – die Deutsche Bahn AG – geltend machen. Grundsätzlich kann der Erlass einer Baubeseitigungsanordnung deshalb ausgeschlossen sein, weil die Anlage passiven Bestandsschutz genießt. Unabhängig davon, ob man es für einen solchen Bestandsschutz ausreichen lässt, dass die Anlage zu irgendeinem Zeitpunkt seit ihrer Errichtung mit dem materiellen öffentlichen Recht vereinbar war oder ob der passive Bestandsschutz sich nur auf den – ggf. auch nachträglich – genehmigten Bestand und die genehmigte Funktion erstreckt, scheidet ein Entgegenstehen des passiven Bestandsschutzes für das Vorhaben aus (vgl. zum Streitstand: Decker in Busse/Kraus, BayBO, 150. EL. Februar 2023, Art. 76 Rn. 116 ff.; Weber in Schwarzer/König, BayBO, 5. Aufl. 2022, Art. 76 Rn. 12 ff.). Es ist zwar richtig, dass die Fläche entsprechend der Auskunft des Bundeseisenbahnvermögens vom 18. Oktober 2022 zu früheren Zeiten zur Lagerung und zum Umschlag von Holz genutzt worden war. Vorliegend ist allerdings weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die zu beseitigenden Anlagen früher einmal im Einklang mit dem materiellen Baurecht standen, geschweige denn, dass Genehmigungen für diese Nutzung vorgelegen haben. Die Fläche stellte sich insbesondere als gewidmete Eisenbahnfläche dar, für die die Bahn ihre eigene Planungshoheit innehatte. Die fehlende Nachweisbarkeit eines etwaigen Bestandsschutzes geht zu Lasten der Klägerin (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2001 – 14 ZB 00.1476 – juris Rn. 2). Darüber hinaus ist anzumerken, dass – legt man eine solche Vornutzung des Grundstücks durch die Deutsche B. AG zugrunde – diese gerade (zumindest teilweise) mit den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Gemeinde M., welche u.a. auch eine Fläche für Bahnanlagen vorsehen, in Einklang steht. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz durch die Klägerin ohne jeglichen Bezug zu der Bahnanlage, sodass ein etwaiger Bestandsschutz der Klägerin auch aus diesem Grund hier von vornherein ausscheidet. 2.2.2. Die Beseitigungsanordnung erfolgte zudem ermessensgerecht und ist auch verhältnismäßig. (1) Das Landratsamt ... hat das ihm im Rahmen der Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Vom Gericht im Rahmen seiner nach § 114 VwGO beschränkten Prüfungsbefugnis zu beanstandende Ermessensfehler liegen nicht vor. Die Beseitigungsanordnung hätte auch nicht aufgrund eines der Klägerin zukommenden Vertrauensschutzes unterbleiben müssen. Im Hinblick auf einen zwischen Errichtung einer Anlage und dem bauaufsichtlichen Einschreiten verstrichenen längeren Zeitraum entspricht es ganz herrschender Meinung, dass die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, die Beseitigung einer illegalen Anlage zu verlangen, nicht verwirkt werden kann. Das folgt zum einen daraus, dass nur Rechte verwirkt werden können, nicht aber Pflichten – hier: die Pflicht für rechtmäßige Zustände zu sorgen. Zum anderen müssen auch illegale Anlagen, die schon längere Zeit bestehen, noch beseitigt werden können, insbesondere wird ein illegaler Zustand nicht dadurch legal, dass er über einen längeren Zeitraum besteht (vgl. BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 2 B 97.171 – juris Rn. 28). Besteht eine rechtswidrige bauliche Anlage über längere Zeit hinweg, ohne dass die Bauaufsichtsbehörde Veranlassung zum Einschreiten gesehen hat, können sich jedoch gesteigerte Anforderungen an die Ermessensbetätigung und deren Begründung ergeben. Der ermessensfehlerfreie Erlass einer Beseitigungsanordnung kann grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn die Bauaufsichtsbehörde durch vorausgegangenes positives Tun einen Vertrauenstatbestand zugunsten des Bauherrn geschaffen hat. Erforderlich wäre dafür beispielsweise eine förmliche Duldung i.S.v. Art. 38 BayVwVfG oder ein sonstiges über die bloße Untätigkeit hinausgehendes besonderes Verhalten der Behörde, aufgrund dessen der Betroffene zu der Annahme berechtigt ist, dass die Behörde von der Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BayVGH, B.v. 21.11.1995 – 2 CS 95.3597 – BeckRS 1995, 10178; BayVGH, U.v. 17.6.1998 – 2 B 97.171 – juris Rn. 27 ff.; BayVGH, B.v. 2.9.2002 – 2 ZB 02.1700 – juris Rn. 5). Voraussetzung für eine solche Duldungszusage ist, dass die Bauaufsichtsbehörde durch irgendein Verhalten beim Pflichtigen Vertrauen in der Hinsicht geschaffen hat, mit seiner Anlage sei „alles in Ordnung“ (sog. Vertrauensgrundlage), und dass aufgrund dessen der Pflichtige tatsächlich darauf vertraut hat, die Beseitigung werde nicht mehr verfügt werden (sog. Vertrauenstatbestand), und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann dies dazu führen, dass eine Beseitigungsanordnung nicht mehr ermessensfehlerfrei erlassen werden kann (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 16.5.1991 – 4 C 4/89 – juris Rn. 28; VGH BW, U.v. 8.10.1993 – 8 S 1760/93 – juris Rn. 31; Decker in Busse/Kraus, BayBO, 150. EL. Februar 2023, Art. 76 Rn. 227). Die bloße Untätigkeit der Behörde begründet jedoch keinerlei Vertrauenstatbestand (BayVGH, B.v. 18.7.2008 – 9 ZB 05.365 – juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser rechtlichen Maßstäbe steht der Klägerin ein die Beseitigungsanordnung hindernder Vertrauensschutz nicht zu. Es ist zwar richtig, dass die Klägerin den Lagerplatz auf dem Vorhabengrundstück bereits seit 2009 und somit schon seit über 10 Jahren betreibt. Allerdings hat das Landratsamt ... zu keinem Zeitpunkt – weder durch schriftliche Zusicherung noch durch sonstiges Verhalten – zum Ausdruck gebracht, dass es die zu beseitigende Anlage duldet. Vielmehr ist hierbei darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2009 zwei Bauanträge gestellt hatte, die aufgrund bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit vom Landratsamt abgelehnt worden waren. Der Klägerin musste somit auch bewusst sein, dass es sich bei der Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz um ein formell und materiell baurechtswidriges Vorhaben handelte. Soweit sich die Klägerin auf das Schreiben der Gemeinde Mittelsinn vom 2. April 2008 beruft, in dem Herrn J. S. – vor der Stellung der Bauanträge beim Landratsamt – mitgeteilt wurde, dass von der Gemeinde aus grundsätzlich keine Bedenken gegen die Nutzung des Grundstücks als Lagerplatz bestehen, ist dem entgegenzuhalten, dass dies keinerlei Auswirkungen auf das Landratsamt ... als zuständige Bauaufsichtsbehörde hat. Eine Duldung etwaiger baulicher Anlagen auf dem betreffenden Grundstück in dem Sinn, dass die Behörde von ihrer Beseitigungsbefugnis keinen Gebrauch mehr machen will, kann daher jedenfalls nicht angenommen werden. Mit Blick auf die bereits länger anhaltenden Zustände sind auch die Ermessenserwägungen im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids ausreichend (vgl. S. 9 des Bescheids des Landratsamts... vom 2.5.2022). (2) Schließlich ist die Beseitigungsanordnung auch verhältnismäßig. Gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO muss grundsätzlich ausgeschlossen sein, auf andere Weise als durch eine Beseitigung rechtmäßige Zustände zu schaffen. Die Durchsetzung baurechtmäßiger Zustände stellt einen legitimen Zweck dar. Kommt es zu Verstößen gegen bauplanungsrechtliche bzw. bauordnungsrechtliche Vorgaben, so ist die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich zum Handeln verpflichtet. Vorliegend ist die Beseitigungsanordnung gerade auch geeignet, den Verstoß zu beseitigen und baurechtmäßige Zustände herzustellen. Hier erweist sich die vom Landratsamt ... erlassene Beseitigungsanordnung als geeignet, erforderlich und angemessen. Insbesondere bestehen keine milderen Mittel, da – wie bereits aufgezeigt – kein Anspruch der Klägerin auf die Erteilung einer Baugenehmigung besteht und eine freiwillige Beseitigung der baulichen Anlagen durch die Klägerin nicht erfolgte. Die Beseitigungsanordnung ist in Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen auch angemessen, weil dem öffentlichen Interesse an ordnungsgemäßen Bauzuständen Vorrang gegenüber dem Eigentumsgrundrecht der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG einzuräumen ist. Die Klägerin kann der Verhältnismäßigkeit der Beseitigungsanordnung ebenfalls nicht entgegenhalten, es bestünden auch zahlreiche Bezugsfälle von Lagerplätzen im Außenbereich, auf denen ebenfalls Hackschnitzel gelagert würden und gegen die das Landratsamt nicht einschreite, sodass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) vorliege. Gleichheitssatzwidrig ist eine Beseitigungsanordnung, wenn sie als systemlos oder willkürlich angesehen werden muss, weil die Behörde ohne vernünftigen, aus der Natur der Sache folgenden oder sonst wie einleuchtenden Grund im Wesentlichen gleiche Sachverhalte ungleich behandelt. Der Gleichheitssatz gebietet jedoch nicht, dass gegen unterschiedlich gelagerte Fälle in gleicher Weise vorgegangen werden muss. Geboten ist lediglich ein systemgerechtes Vorgehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.5.2021 – 1 B 19.2111 – BeckRS 2021, 12464 Rn. 34, BVerwG, B.v. 21.12.1990 – 4 B 184/90 – juris Rn. 4). Die Klägerin führt vorliegend insbesondere Lagerplätze für Grünschnitt und Waldhackschnitzel von Gemeinden und den Bayerischen Staatsforsten an. Jedoch geht hier bereits aus dem klägerischen Vorbringen hervor, dass es sich bei den aufgeführten Bezugsfällen gerade nicht um vergleichbare Fälle handelt, die eine solche Ungleichbehandlung begründen könnten. Die aufgeführten Fälle unterscheiden sich vorliegend vom klägerischen Lagerplatz in der Weise, dass dort ausschließlich Hackschnitzel und Grünschnitt gelagert werden. Im Gegensatz dazu befindet sich auf dem Lagerplatz der Klägerin zwar auch eine große Menge Hackschnitzel, jedoch darüber hinaus auch ein Großteil anderer Güter. Mit Blick auf die durchgeführten Baukontrollen vom 6. August 2021, 13. August 2021, 23. Februar 2022 und 31. Januar 2023 ist ersichtlich, dass sich neben Hackschnitzeln und Grünschnitt zahlreiche Container, Boxen und Behälter – teilweise leer, teilweise gefüllt mit Sandfang- und Rechengut – sowie Bauschutt, Baumaterialien, Baumaschinen und LKW-Anhänger auf dem Baugrundstück befinden und dort gelagert werden. Der klägerische gewerbliche Lagerplatz besitzt somit ein gänzlich anderes Gepräge im Vergleich zu den in Anlage K4 aufgeführten Plätzen. Ein willkürliches Vorgehen gegen den klägerischen Lagerplatz scheidet hier mangels Vergleichbarkeit dementsprechend aus. 2.3 Es bestehen keine Bedenken gegen die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung in Ziffer 4 und Ziffer 5 des Bescheids des Landratsamts vom 2. Mai 2022. Diese Nebenentscheidungen beruhen auf Art. 1, Art. 2, Art. 6 Abs. 1, 10 KG i.V.m. Tarif-Nr. 2.I.1/1.45 und Tarif-Nr. 2.I.1/5 des Kostenverzeichnisses. Danach kann für Verfügungen oder Maßnahmen, die durch Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften veranlasst werden (z.B. die Beseitigung von Anlagen), eine Gebühr zwischen 25,00 EUR bis 2.500,00 EUR festgesetzt werden; der Rahmen wurde vorliegend nicht überschritten. 3. Im Hinblick auf den noch streitigen Teil beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin insoweit vollständig unterliegt. Dies betrifft vorliegend insbesondere den Grundverwaltungsakt – die Beseitigungsanordnung – sowie die Kostenentscheidung in Ziffer 1, 4 und 5 des Bescheids des Landratsamts ... vom 2. Mai 2022. Soweit das Verfahren aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten unmittelbar beendet wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 161 Abs. 2 VwGO. Vorliegend entsprach es billigem Ermessen die Kosten dahingehend dem Beklagten aufzuerlegen, da dieser im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen nach summarischer Prüfung bei einer Entscheidung des Rechtsstreits voraussichtlich unterlegen wäre. Ferner hat dieser durch Aufhebung der Zwangsgeldandrohungen in der mündlichen Verhandlung das erledigende Ereignis selbst durch eigenen Willensentschluss herbeigeführt und ist dem Rechtschutzbegehren der Klägerin nachgekommen, sodass es auch unter diesem Gesichtspunkt in der Regel der Billigkeit entspricht, diesen mit den Kosten zu belasten (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2009 – 20 B 09.1881 – juris Rn. 3; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 161 Rn. 18). Dementsprechend sind die Kosten verhältnismäßig zu teilen. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem streitigen Teil um den Grundverwaltungsakt und somit die Hauptsacheentscheidung handelt und die aufgehobenen Zwangsgeldandrohungen lediglich Nebenentscheidungen darstellen, die als Mittel zu zwangsweisen Durchsetzung der Beseitigungsverpflichtung dienen, war das Verhältnis 2:1 angemessen und der Klägerin war der Großteil der Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.