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Urteil

W 1 K 23.236

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Funktions-Leistungsbezügen iSv Art. 72 Abs. 1 BayBesG ruhegehaltfähig sind, beurteilt sich in erster Linie nach Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG. Danach sind Funktions-Leistungsbezüge ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Diese Regelung ist abschließend. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 13 BayBeamtVG stellt auf versorgungsrechtlicher Ebene eine abschließende Regelung dar, die nicht durch einen Rückgriff auf besoldungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden darf. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestbezugsfristen können nicht dadurch teilweise umgangen werden, dass unter Einbeziehung von nicht lang genug bezogenen Beträgen ein Durchschnittswert errechnet wird. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Funktions-Leistungsbezügen iSv Art. 72 Abs. 1 BayBesG ruhegehaltfähig sind, beurteilt sich in erster Linie nach Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG. Danach sind Funktions-Leistungsbezüge ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Diese Regelung ist abschließend. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz) 2. Art. 13 BayBeamtVG stellt auf versorgungsrechtlicher Ebene eine abschließende Regelung dar, die nicht durch einen Rückgriff auf besoldungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden darf. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 3. Die in Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestbezugsfristen können nicht dadurch teilweise umgangen werden, dass unter Einbeziehung von nicht lang genug bezogenen Beträgen ein Durchschnittswert errechnet wird. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist statthaft als Verpflichtungsklage in Gestalt der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber sowohl im Haupt- als auch Hilfsantrag unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines höheren Ruhegehalts unter Berücksichtigung der ihm gewährten Funktions-Leistungsbezüge als in voller Höhe ruhegehaltfähig. Mithin waren auch die klägerischen Versorgungsbezüge nicht neu festzusetzen. Der Bescheid des Beklagten vom 28.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2023 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger schon deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Maßgeblich ist nach dem Versorgungsfallprinzip die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (BVerwG, U.v. 12.11.2009 – 2 C 29/08 – juris Rn. 9; B.v. 06.05.2014 – 2 B 90.13 – juris Rn. 6), hier also insbesondere die Vorschrift des Art. 13 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung (vgl. Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 23.12.2021, GVBl. S. 663). Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Bescheids des Beklagten vom 28.10.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.01.2023 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen: 1. Die Vorschrift des Art. 69 Bayerisches Besoldungsgesetz – BayBesG sieht vor, dass Beamte und Beamtinnen der Besoldungsordnung W neben dem Grundgehalt nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften besondere Leistungsbezüge gemäß Art. 71 BayBesG sowie Funktions-Leistungsbezüge gemäß Art. 72 BayBesG als Hochschulleistungsbezüge erhalten können. Funktions-Leistungsbezüge im Sinne von Art. 72 BayBesG können an Mitglieder der Hochschulleitung für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben gewährt werden (Satz 1). Gleiches gilt für Professoren, Professorinnen, Juniorprofessoren, Juniorprofessorinnen, Nachwuchsprofessoren sowie Nachwuchsprofessorinnen, die besondere Aufgaben in der Hochschulselbstverwaltung wahrnehmen (insbesondere Dekane oder Dekaninnen, Studiendekane oder Studiendekaninnen) (Satz 2). Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen nehmen dabei an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teil, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden (Art. 72 Abs. 3 BayBesG). Daran anknüpfend bestimmt die Regelung des Art. 13 BayBeamtVG unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Hochschulleistungsbezüge gemäß Art. 69 ff. BayBesG ruhegehaltfähig sind. Art. 13 Abs. 3 BeamtVG legt hierbei die Ruhegehaltfähigkeit von Funktions-Leistungsbezügen nach Art. 72 BayBesG für die nebenberufliche Wahrnehmung der Hochschulselbstverwaltung bzw. Hochschulleitung fest. Danach sind Funktions-Leistungsbezüge an Professoren und Professorinnen nach Art. 72 BayBesG für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Ergänzend sieht Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG vor, dass für den Fall, dass mehrere ruhegehaltfähige Hochschulleistungsbezüge gewährt wurden, der höchste Betrag, der sich jeweils nach Abs. 1 bis 3 ergibt, anzusetzen ist. 2. Demgemäß kommt eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung der dem Kläger gewährten Funktions-Leistungsbezüge in voller Höhe nicht in Betracht. Der Kläger hat insbesondere keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Abänderung seiner Versorgungsbezüge dergestalt, dass die Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung in voller Höhe aus der Summe von zwei Dritteln des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für Vizepräsidenten (500,00 EUR/mtl.) und einem Drittel des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für den Präsidenten der …schule für … W* … (2021: 2.542,22 EUR mtl. – Besoldungsanpassung mit dem Vom-Hundertsatz der Anpassung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W) anzusetzen sind. Im Einzelnen: 2.1 Dass der Kläger als Hochschulprofessor neben seinem Grundgehalt in der Besoldungsgruppe W 2 Nebenbezüge in Gestalt von Funktions-Leistungsbezügen gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayBesG erhalten hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Im Einzelnen erhielt der Kläger für das Nebenamt des Vizepräsidenten der …schule für … W* …, mithin als Mitglied der Hochschulleitung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG), folgende statische Funktions-Leistungsbezüge pro Monat: 01.10.2011 – 31.12.2012: 69,25 EUR; 01.01.2013 – 30.09.2013: 66,97 EUR; 01.10.2013 – 30.09.2015: 69,25 EUR; 01.10.2015 – 30.09.2017: 500,00 EUR. Für das Nebenamt des Präsidenten der …schule für … W* …, d.h. ebenfalls als Mitglied der Hochschulleitung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG, erhielt der Kläger folgende dynamische Funktions-Leistungsbezüge pro Monat: 01.10.2017 – 30.09.2021: 2.300,00 EUR, zuletzt im Jahr 2021 monatlich 2.542,22 EUR. 2.2 Vorliegend im Streit ist allein die Höhe der Ruhegehaltsfähigkeit der dem Kläger seit dem 01.10.2011 gewährten Funktions-Leistungsbezüge. Wie bereits dargestellt beurteilt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Funktions-Leistungsbezügen im Sinne von Art. 72 Abs. 1 BayBesG ruhegehaltfähig sind, in erster Linie nach Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG. Danach sind Funktions-Leistungsbezüge ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben. Diese Regelung ist abschließend (so ausdrücklich: Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, LT-Dr. 16/3200, 26.01.2010, S. 459). Gemessen daran hat der Beklagte in rechtsfehlerfreier Weise im Rahmen der Festsetzung der Versorgungsbezüge die Funktions-Leistungsbezüge des Klägers in Höhe von 250,00 EUR als ruhegehaltfähig berücksichtigt, nachdem der Kläger Funktions-Leistungsbezüge in Höhe von 500,00 EUR – sei es exakt in dieser Höhe oder als Teil eines insgesamt höheren Betrags – im Zeitraum von 01.10.2015 bis 30.09.2021, d.h. für mindestens fünf Jahre, erhalten hat. Ebenfalls in rechtsfehlerfreier Anwendung der Regelung des Art. 13 Abs. 4 Satz 1 BayBeamtVG hat der Beklagte Funktions-Leistungsbezüge in Höhe von 66,97 EUR, die der Kläger im Zeitraum vom 01.10.2011 – 30.09.2021 für neun Monate (01.01.2013 – 30.09.2013) exakt in dieser Höhe und in der übrigen Zeit als Teil eines insgesamt höheren Betrags, mithin insgesamt für genau zehn Jahre, erhalten hat und die somit in voller Höhe anzusetzen wären, bei der endgültigen Festsetzung der Versorgung unberücksichtigt gelassen und nur den höheren Betrag von 500,00 EUR angesetzt. Damit entspricht die von dem Beklagten vorgenommene Festsetzung, in welchem Umfang die dem Kläger bezogenen Funktions-Leistungsbezüge ruhegehaltfähig sind, vollumfänglich dem Regelungsgefüge des Art. 13 BayBeamtVG und gibt daher keinen Anlass zu rechtlicher Beanstandung. 3. Sofern der Kläger darüber hinaus begehrt, dass die Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung in voller Höhe aus der Summe von zwei Dritteln des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für Vizepräsidenten (500,00 EUR/mtl.) und einem Drittel des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für den Präsidenten der …schule für … W* … (2021: 2.542,22 EUR mtl. – Besoldungsanpassung mit dem Vom-Hundertsatz der Anpassung der Grundgehälter der Besoldungsordnung W) anzusetzen sind, findet dieses Begehren schlichtweg keinerlei Rückhalt im Gesetz. Es ist für die Kammer auch nicht nachvollziehbar, auf welche sonstige gesetzliche Grundlage der Kläger sein Begehren stützen möchte. Soweit der Klägerbevollmächtigte argumentiert, dass der Kläger allein schon aufgrund der zehnjährigen Bezugsdauer der Funktions-Leistungsbezüge Anspruch darauf hat, dass diese in voller Höhe ruhegehaltsfähig sind, so greift dies nicht nur zu kurz, sondern steht auch im Widerspruch zu dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG. Denn dieser bestimmt durch die Formulierung „Funktions-Leistungsbezüge […] sind […] ruhegehaltfähig in Höhe der Hälfte, soweit sie mindestens fünf Jahre zugestanden haben, und in voller Höhe, soweit sie mindestens zehn Jahre zugestanden haben“ zwar im Ausgangspunkt, dass im Falle einer Bezugsdauer von zehn Jahren Funktions-Leistungsbezüge in voller Höhe ruhegehaltfähig sind, somit allein der Prozentsatz vorgegeben wird; durch die Einfügung eines mit der Konjunktion „soweit“ eingeleiteten Nebensatzes – was in grammatikalischer Hinsicht eine Einschränkung der Aussage des übergeordneten Hauptsatzes bedeutet (vgl. zu derlei modusmodifizierenden Nebensätzen Leibniz-Institut für Deutsche Sprache, grammis – Grammatikalisches Informationssystem, Subklassen der Adverbialsätze, https://grammis.ids-mannheim.de/systematische-grammatik/2098, zuletzt abgerufen am 30.08.2023) – erfährt diese Regelung aber wiederum eine Einschränkung dahingehend, dass für die Bestimmung des tatsächlich ruhegehaltsfähigen Betrages die Höhe der während des 10-Jahreszeitraums tatsächlich erhaltenen Funktions-Leistungsbezüge maßgebend ist, was sowohl dem eigentlichen Wortsinn der Konjunktion „soweit“ („in dem Maße“ – vgl. Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/soweit, zuletzt abgerufen am 30.08.2023) sowie dem Verb „zugestanden“ („verdient haben; „einen Anspruch darauf haben“ – vgl. Duden, https://www.duden.de/rechtschreibung/zustehen zuletzt abgerufen am 30.08.2023) entspricht. Diese Auslegung ist nicht nur konsistent mit der übrigen Binnensystematik des Art. 13 BayBeamtVG; sie rechtfertigt sich auch durch die dahinterstehende Regelungsabsicht des Gesetzgebers. Denn auch der Vorschrift des Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG, die vorsieht, dass befristete Hochschulleistungsbezüge nach Art. 70 und 71 BayBesG vorbehaltlich der Abs. 4 und 5 bei wiederholter Vergabe ruhegehaltfähig sind, soweit sie insgesamt mindestens für die Dauer von zehn Jahren zugestanden haben, liegt das Verständnis zugrunde, dass nur der Betrag, der einem Professor über einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zugestanden hat, ruhegehaltsfähig ist, was im Ergebnis auch zu einer nur teilweisen Ruhegehaltfähigkeit führen kann (vgl. Nr. 13.2.2 der maßgeblichen Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Versorgungsrecht – BayVV-Versorgung, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 20.09.2012, Az. 24 – P 1601 – 043 – 38 950/11, FMBl. S. 394). Mag Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG zwar fallbezogen nicht unmittelbar einschlägig sein, so ist doch festzuhalten, dass die Dauer der Vergabe von Funktions-Leistungsbezügen, entsprechend ihrer Zielsetzung stets an die Zeit der Wahrnehmung dieser Aufgabe gebunden ist (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Hochschulleistungsbezügeverordnung – BayHLeistBV) und daher der Sache nach ebenfalls befristete Leistungsbezüge darstellen (vgl. Mohr in PdK Bay C-21, BayBeamtVG Art. 13 3. 3.2, beck-online). Diese Wesensähnlichkeit hat auch der Gesetzgeber erkannt und es daher für sachgerecht erachtet, im Rahmen der letzten umfassenden Gesetzesnovellierung die Regelungen in Art. 13 Abs. 2 und 3 BayBeamtVG hinsichtlich der Mindestbezugsdauer der Leistungsbezüge als Voraussetzung für die Ruhegehaltsfähigkeit anzugleichen (vgl. Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, LT-Dr. 16/3200, 26.01.2010, S. 461, Begründung zu Abs. 3 a.E.), was eine einheitliche Auslegung der vorgenannten Vorschriften zur Folge hat. Soweit der Klägerbevollmächtigte außerdem die Regelung des Art. 72 Abs. 3 BayBesG ins Feld führt, wonach Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten und Präsidentinnen an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz, um den die Grundgehälter der Besoldungsordnung W angepasst werden, teilnehmen, um zu begründen, dass für die Berechnung der ruhegehaltfähigen Bezüge der dynamisierte Bemessungssatz des Präsidenten (2.300,00 EUR gemäß Bescheid vom 04.09.2017, zuletzt in 2021 mtl. 2.542,22 EUR) bzw. analog davon auszugehen sei, dass der aktuelle Bemessungssatz des Vizepräsidenten (mtl. 500,00 EUR) heranzuziehen sei, so ist auch dieses Vorbringen nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Einklang mit der gesetzlich vorgesehenen Behandlung von Funktions-Leistungsbezügen zu bringen, zumal Art. 13 BayBeamtVG, wie bereits dargestellt, diesbezüglich nach dem Willen des Gesetzgebers auf versorgungsrechtlicher Ebene eine abschließende Regelung darstellt, die nicht durch einen Rückgriff auf besoldungsrechtliche Vorschriften unterlaufen werden darf. Im Übrigen führt der Umstand, dass – auf besoldungsrechtlicher Ebene – Funktions-Leistungsbezüge der Präsidenten an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen, lediglich dazu, dass bei hinreichend langer Bezugsdauer im Sinne von Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG im Ergebnis ggf. ein höherer Betrag als ruhegehaltfähig anzusetzen ist und als dynamisierte Hochschulleistungsbezüge stets vorrangig Berücksichtigung finden (vgl. Art. 13 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG). Die auf versorgungsrechtlicher Ebene in Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG formulierte Voraussetzung der fünf- bzw. zehnjährigen Mindestbezugsdauer von Funktions-Leistungsbezügen bleibt hiervon jedoch unberührt. Sofern der Kläger darüber hinaus vortragen ließ, dass wegen des Verhältnisses der Zeiträume, in denen die Höhe des Bemessungssatzes als Vizepräsident (Amtsdauer: 72 Monate) bzw. Präsident (Amtsdauer: 48 Monate) der Berechnung des Funktions-Leistungsbezugs zugrunde gelegt wurde, eine Berechnung aus der Summe von zwei Dritteln des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für Vizepräsidenten und einem Drittel des aktuellen Funktions-Leistungsbezugs für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für den Präsidenten anzusetzen ist, so ist für die Kammer bereits nicht nachvollziehbar, aus welcher gesetzlichen Regelung ein dahingehender Anspruch folgen soll. Aus Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG ergibt sich eine solche auf konkrete Tätigkeitszeiträume gestützte Quotierung jedenfalls nicht. Es ist zwar richtig, dass die Vergabedauer von Funktions-Leistungsbezüge entsprechend ihrer Zielsetzung an die Zeit der Ausübung der Funktion gebunden ist. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass bei hinreichend langer Vergabedauer die Ruhegehaltsfähigkeit der Funktions-Leistungsbezüge ausgelöst und die entsprechende Bemessungshöhe abhängig von den tatsächlich bezogenen Funktions-Leistungsbezügen bestimmt wird. 4. Auch der Hilfsantrag erweist sich in der Sache erfolglos. Denn auch mit dem hilfsweise geäußerten Begehren Funktions-Leistungsbezüge für die Wahrnehmung von Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung in voller Höhe eines Einhunderzwanzigstels aus der Summe von den tatsächlich in den zehn Jahren gezahlten FunktionsLeistungsbezügen für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für Vizepräsidenten für den Zeitraum von 01.10.2011 bis 30.09.2017 und den tatsächlich gezahlten Funktions-Leistungsbezügen für Hochschulleitung in Höhe des Bemessungssatzes für den Präsidenten der …schule für … W* … für den Zeitraum von 01.10.2017 bis 30.09.2021 anzusetzen, kann der Kläger mangels gesetzlicher Fundierung seiner Forderung nicht durchdringen. Wie der Beklagte nach Auffassung der Kammer überzeugend ausgeführt hat, läuft die vom Kläger begehrte auf der Bildung eines Durchschnitts aus der Gesamtsummer aller erhaltenen Funktions-Leistungsbezügen fußende Berechnungsweise der Ruhegehaltfähigkeit der klägerseits bezogenen Funktions-Leistungsbezüge sowohl dem Wortlaut als auch der sich aus den weiteren in Art. 13 BayBeamtVG enthaltenen Regelungen ergebenden Binnensystematik der Norm eindeutig zuwider. So sind etwa Einmalzahlungen gemäß Art. 13 Abs. 7 BayBeamtVG von Vornherein nicht ruhegehaltsfähig, was indiziert, dass es eben nicht auf den Durchschnitt der insgesamt erhaltenen Leistungsbezüge ankommt, sondern auf einzelne Beträge und deren Leistungsdauer. Auch nach der Regelung des Art. 13 Abs. 4 BayBeamtVG für den Fall der Konkurrenz mehrerer Leistungsbezüge i.S.d. Abs. 1 bis 3 wird die Ruhegehaltsfähigkeit der jeweiligen Bezüge zunächst jeweils gesondert ermittelt. Eine Durchschnittsberechnung sämtlicher Leistungsbezüge ist in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen und kann auch nicht gewollt sein, da andernfalls dem ausdifferenzierten Konkurrenzregime in Art. 13 Abs. 4 BayBeamtVG keinerlei eigenständiger Anwendungsbereich bliebe. Ebenso können die sowohl in Art. 13 Abs. 3 BayBeamtVG als auch in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BayBeamtVG ausdrücklich vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindestbezugsfristen nicht dadurch teilweise umgangen werden, dass unter Einbeziehung von nicht lang genug bezogenen Beträgen ein Durchschnittswert errechnet wird. Dies stünde auch dem Sinn und Zweck der Mindestbezugsfristen entgegen, die, vergleichbar mit den auch an anderen Stellen im Versorgungsrecht vorgesehenen sog. Wartezeiten (vgl. etwa Art. 12 Abs. 5 BayBeamtVG), dem beamtenrechtlichen Leistungsgrundsatz Rechnung tragen. Danach muss, wie von dem Beklagten zu Recht betont, ein Beamter eine entsprechende Dienstleistung erst für einen gewissen Zeitraum erbracht haben, bevor sich die Bezüge dieses Amtes nach dem Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt auch tatsächlich in der Versorgung niederschlagen (hierzu generell BVerfG, B.v. 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 – NVwZ 2007, 679; siehe auch Mohr in PdK Bay C-21, BayBeamtVG Art. 12 3. beck-online). Dies mag zwar dazu führen, dass in bestimmten Fällen Teile der Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind. Verfassungsrechtlich zu beanstanden ist die damit verbundene durch den Leistungsgrundsatz (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz – GG) gerechtfertigte Einschränkung des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) aber nicht. Denn einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, der fordert, dass alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen, gibt es nicht (so ausdrücklich BVerfG, U.v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 – NVwZ 2005, 1294/1297 m.w.N.). 5. Das Vorbringen des Klägerbevollmächtigten, der darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung sieht, dass der Kläger durch die hier streitgegenständliche versorgungsrechtliche Behandlung seiner Funktions-Leistungsbezüge als zehnjähriges Mitglied der Hochschulleitung wegen des vier Jahre lang ausgeübten aufwändigeren Nebenamtes als Präsident neben dem sechs Jahre lang ausgeübten Nebenamt als Vizepräsident im Ergebnis schlechter gestellt werde als ein Mitglied der Hochschulleitung, welches zehn Jahre nur Vizepräsident war, verfängt ebenfalls nicht. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber zwar, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er ist verletzt, wenn ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung sich nicht finden lässt, so dass die Bestimmung als objektiv willkürlich bezeichnet werden muss (vgl. BVerfG, U.v. 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 – NVwZ 2005, 1294/1300 m.w.N – st. Rspr.). Vorliegend hat der Klägerbevollmächtigte bereits nicht hinreichend dargetan, inwieweit es sich bei den von ihnen gebildeten Vergleichsgruppen um im Wesentlichen gleiche Sachverhalte handelt. Vielmehr stellen sich die vom Klägerbevollmächtigten im Ansatz skizzierten Vergleichsgruppen für die Kammer als völlig unterschiedlich gelagerte Sachverhalte dar, infolgedessen eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein als fernliegend erscheint. Im Übrigen ist anzumerken, dass der höhere Arbeitsaufwand für das vom Kläger ausgeübte Nebenamt des Präsidenten bereits zum einen bei der Bemessung der Höhe der hierfür im vorliegenden Fall geleisteten Funktions-Leistungsbezüge berücksichtigt wurde, die deutlich über der Höhe der Bezüge lagen, die dem Kläger für das Nebenamt des Vizepräsidenten bezahlt wurden. Zum anderen hat der Gesetzgeber dem erhöhten Arbeitsaufwand eines Präsidenten bereits auf besoldungsrechtlicher Ebene dadurch Rechnung getragen, dass dessen Funktions-Leistungsbezüge an den allgemeinen Besoldungsanpassungen mit dem Vomhundertsatz teilnehmen (Art. 72 Abs. 3 BayBesG). 6. Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff.