OffeneUrteileSuche
Urteil

W 7 K 22.500

VG Würzburg, Entscheidung vom

7Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Verlusttatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen und es bedarf einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, was auch dann gilt, wenn sich die Beeinträchtigung zwar auf einfache Vermögens- und Körperverletzungsdelikte stützt, deren im Bundeszentralregister dokumentierte Anzahl jedoch so groß ist, dass sich gerade aus der schieren Menge der verwertbaren Verurteilungen ein Verhalten erkennen lässt, das das friedliche Zusammenleben der Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des Vermögens- und Eigentumsschutzes sowie des Schutzes vor Gewalttaten als Grundinteresse der Gesellschaft bedroht. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nur die im aktuellen Auszug des Bundeszentralregisters ausgewiesenen Verurteilungen können als mögliche Anlasstaten für eine Verlustfeststellung herangezogen werden, denn hinsichtlich bereits getilgter strafrechtlicher Verurteilungen besteht ein Verwertungsverbot mit der Folge, dass sie für die Prognose zur Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden dürfen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Rechtssatz dahingehend, dass eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe grundsätzlich nicht als Anlasstat für eine Verlustfeststellung herangezogen werden kann, ist weder den europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen noch der dazu ergangenen europäischen oder nationalen Rechtsprechung zu entnehmen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verlusttatbestände sind grundsätzlich eng auszulegen und es bedarf einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter, was auch dann gilt, wenn sich die Beeinträchtigung zwar auf einfache Vermögens- und Körperverletzungsdelikte stützt, deren im Bundeszentralregister dokumentierte Anzahl jedoch so groß ist, dass sich gerade aus der schieren Menge der verwertbaren Verurteilungen ein Verhalten erkennen lässt, das das friedliche Zusammenleben der Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des Vermögens- und Eigentumsschutzes sowie des Schutzes vor Gewalttaten als Grundinteresse der Gesellschaft bedroht. (Rn. 18 – 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Nur die im aktuellen Auszug des Bundeszentralregisters ausgewiesenen Verurteilungen können als mögliche Anlasstaten für eine Verlustfeststellung herangezogen werden, denn hinsichtlich bereits getilgter strafrechtlicher Verurteilungen besteht ein Verwertungsverbot mit der Folge, dass sie für die Prognose zur Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden dürfen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ein Rechtssatz dahingehend, dass eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe grundsätzlich nicht als Anlasstat für eine Verlustfeststellung herangezogen werden kann, ist weder den europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen noch der dazu ergangenen europäischen oder nationalen Rechtsprechung zu entnehmen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Bescheid der Regierung von Unterfranken – Zentrale Ausländerbehörde vom 7. März 2022, Az. … wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der verfahrensgegenständliche Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO. Der formell rechtmäßige Bescheid vom 7. März 2023 ist materiell rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für eine Feststellung des Verlusts auf das Recht auf Aufenthalt und Einreise (Verlustfeststellung) nicht vorliegen. Die ZAB stützt die Verlustfeststellung in Ziffer 1 zu Recht lediglich auf § 6 Abs. 1 FreizügG/EU und verneint die erhöhten Anforderungen nach § 6 Abs. 5 FreizügG/EU, weil der Kläger bislang kein Daueraufenthaltsrecht gem. § 4a Abs. 1 Satz 2 i.V.m § 1 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a FreizügG/EU erworben hat (zu diesem Erfordernis vgl. EuGH, U.v. 17.4.2018 – C316/16, C-424, darauf aufbauend: BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20 – BeckRS 2021, 48678). Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU kann der Verlust des Rechts auf Freizügigkeit nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU genügt eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein nicht. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU dürfen nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen und diese nur insoweit berücksichtigt werden, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU muss eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Als Beschränkung einer elementaren primärrechtlichen Grundfreiheit sind die Verlusttatbestände grundsätzlich eng auszulegen sind (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 36. Edition [Stand 1.1.2023], FreizügG/EU, § 6, Rn. 3). Da Grundinteressen der Gesellschaft berührt sein müssen, scheidet der Bereich der Ordnungswidrigkeiten und der Kleinkriminalität als Anlass für eine Verlustfeststellung von vornherein aus (vgl. Kurzidem, ebenda, Rn. 12). Es bedarf einer besonders schwerwiegenden Beeinträchtigung gewichtiger Rechtsgüter (vgl. Dienelt, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, FreizügG/EU, § 6, Nr. 6.1.1.1.). Dies gilt auch dann, wenn sich die Beeinträchtigung zwar auf einfache Vermögens- und Körperverletzungsdelikte stützt, deren im Bundeszentralregister dokumentierte Anzahl jedoch so groß ist, dass sich gerade aus der schieren Menge der verwertbaren Verurteilungen ein Verhalten erkennen lässt, das das friedliche Zusammenleben der Bürger unter Einhaltung der geltenden Rechtsordnung, insbesondere des Vermögens- und Eigentumsschutzes sowie des Schutzes vor Gewalttaten als Grundinteresse der Gesellschaft bedroht (vgl. VG München, U.v. 24.1.2018 – M 25 K 17.4933 – BeckRS 2018, 22393). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2021 – 1 C 60.20). Nach diesen Maßgaben können nur die im aktuellen Auszug des Bundeszentralregisters noch ausgewiesenen Verurteilungen des Klägers als mögliche Anlasstaten für eine Verlustfeststellung gem. § 6 Abs. 1 FreizügG/EU herangezogen werden. Bereits getilgte Eintragungen oder strafrechtlich relevantes Verhalten unterhalb der Eintragungsschwelle haben gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU bei der Entscheidung über eine Verlustfeststellung außer Betracht zu bleiben. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU besteht hinsichtlich im Bundeszentralregister bereits getilgter strafrechtlicher Verurteilungen ein Verwertungsverbot. Diese Verurteilungen dürfen mithin auch für die Prognose zur Wiederholungsgefahr nicht herangezogen werden (vgl. Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 15. Edition [Stand: 15.04.2023], FreizügG/EU, § 6, Rn. 8). Von den aktuell im Bundeszentralregister ausgewiesenen Verurteilungen des Klägers fehlt es der am 20. November 2011 begangenen „vorsätzlichen Körperverletzung in Tatmehrheit mit fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit versuchter vorsätzlicher Körperverletzung“ und dem „missbräuchlichen Ausgeben von Kennzeichen und Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Haftpflichtversicherung“ vom 9. Januar 2014 sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch hinsichtlich der – aus den konkreten Tatumständen sowie dem verhältnismäßig niedrigen Strafmaß (zwei Geldstrafen) abzuleitenden – geringen Intensität der jeweiligen Rechtsgutsverletzung bereits an der Eignung, die Grundinteressen der Gesellschaft durch eine gegenwärtige Gefährdung i.S.v. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU überhaupt zu berühren. Ungeachtet der Tatsache, dass es sich insbesondere beim Schutz von Vollstreckungsbeamten und der Sicherung ihres Vollstreckungsauftrags um ein Rechtsgut mit herausgehobener Bedeutung für die Funktionsfähigkeit unserer Gesellschaft handelt, entfalten diese beiden Straftaten unter Berücksichtigung des konkret zugrundeliegenden Verhaltens des Klägers jeweils weder für sich genommen noch in Zusammenschau miteinander oder mit den beiden weiteren Eintragungen im Bundeszentralregister einen Schweregrad, der die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Auch lässt sich dieser bei insgesamt vier Eintragungen im Bundeszentralregister nicht aus der Vielzahl der berücksichtigungsfähigen Delikte ableiten. Soweit die ZAB darüber hinaus auf bereits getilgte Verurteilungen abstellt, haben diese insgesamt außer Betracht zu bleiben (siehe oben). Mithin können die Verurteilungen des Amtsgerichts Aschaffenburg vom 11. April 2012 und vom 29. September 2014 zu Geldstrafen von 100 bzw. 90 Tagessätzen im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU nicht zur Begründung einer Verlustfeststellung herangezogen werden. Anders verhält es sich mit der „versuchten schweren räuberischen Erpressung“ vom 3. Februar 2016 und der „vorsätzlichen Geldwäsche“ vom 30. Mai 2020. Den Verurteilungen des Landgerichts Darmstadt vom 21. Juli 2016 und des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2021 liegt ein persönliches Verhalten des Klägers zu Grunde, dass sich nicht nur gegen wichtige Rechtsgüter wie Vermögen, Willensfreiheit, staatliche Rechtspflege und den legalen Wirtschafts- und Finanzkreislauf richtete, sondern auch in der konkreten Tatbegehung zu einer hinreichend schweren Verletzung dieser Rechtsgüter geführt hat. Dass der Kläger wegen der vorsätzlichen Geldwäsche „nur“ zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden war, steht dieser Einordnung nicht entgegen. Ein Rechtssatz dahingehend, dass eine Verurteilung zu einer Bewährungsstrafe grundsätzlich nicht als Anlasstat für eine Verlustfeststellung herangezogen werden kann, ist weder den europäischen oder nationalen Rechtsgrundlagen noch der dazu ergangenen europäischen oder nationalen Rechtsprechung zu entnehmen. Beim Straftatbestand der „Geldwäsche“ handelt es sich gem. Art. 83 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV um einen Bereich der besonders schweren Kriminalität, dem auch nach europarechtlichen Maßgaben eine besondere Bedeutung beigemessen wird, so dass auch bereits weniger gravierende Rechtsverletzungen die Grundinteressen der Gesellschaft berühren können. Mithin liegen mit den landgerichtlichen Urteilen vom 21. Juli 2016 und vom 11. November 2021 gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU für eine Verlustfeststellung grundsätzlich geeignete strafrechtliche Verurteilungen vor. Jedoch fehlt es zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an einer tatsächlichen und hinreichend schweren Gefährdung gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU. Erforderlich ist eine konkrete Wiederholungsgefahr, die sich bei der Bedeutung des bedrohten Rechtsguts und dem Schweregrad der drohenden Verletzung am Maßstab der durch die Anlasstaten berührten Grundinteressen der Gesellschaft orientiert. Der alleinige Fokus auf das persönliche Verhalten des Betroffenen schließt eine Verlustfeststellung aus generalpräventiven Motiven, d.h. zur Abschreckung anderer Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, aus (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 36. Edition [Stand 1.1.2023], FreizügG/EU, § 6, Rn. 7). Für die Gefährdungsprognose sind die einschlägigen strafrechtlichen Entscheidungen heranzuziehen. Die Ausländerbehörde hat eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen, wobei sie an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden ist (vgl. Gerstner-Heck, in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 15. Edition [Stand: 15.4.2023], FreizügG/EU, § 6, Rn. 7). Auch eine Bindung an strafrechtliche Prognosen im Hinblick auf die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung besteht nicht (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2013 – 1 C 10.12 – BeckRS 2013). Ihr kommt jedoch erhebliche indizielle Bedeutung zu, so dass es einer substantiierten Begründung bedarf, wenn von der strafrichterlichen Entscheidung abgewichen wird (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2020 – 10 ZB 20.1171 – BeckRS 2020, 20529), etwa wenn der Ausländerbehörde umfassenderes Tatsachenmaterial zur Verfügung steht, das genügend zuverlässig eine andere Einschätzung der Wiederholungsgefahr erlaubt (Bergmann/Dienelt/Bauer, AufenthG, § 53 Rn. 31 mwN). Aus den verwertbaren Straftaten sowie den sonstigen hinzutretenden Umständen ist seitens der zuständigen Behörde prognostisch abzuleiten, wie hoch auf Seiten des Betroffenen das Risiko der Begehung erneuter Straftaten und damit erneuter Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ist (vgl. Kurzidem, in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 36. Edition [Stand 1.1.2023], FreizügG/EU, § 6, Rn. 8). Hinsichtlich bereits aus dem Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen sowie Vortatverurteilungen unterhalb der Eintragungsschwelle besteht ein Verwertungsverbot (siehe oben), so dass die Wiederholungsgefahr entgegen den Ausführungen im verfahrensgegenständlichen Bescheid jedenfalls nicht darauf gestützt werden kann, dass der Kläger bereits als Jugendlicher vielfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. In den Blick zu nehmen sind vielmehr zunächst die konkreten Tatumstände der versuchten räuberischen Erpressung vom 3. Februar 2016 und der vorsätzlichen Geldwäsche vom 30. Mai 2020. Beiden Straftaten ist gemeinsam, dass sie einen engen Bezug zum jeweils relevanten sozialen Umfeld des Klägers aufweisen und nicht der Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes des Klägers dienten. Auch handelte es sich bei keinem der Delikte um Beschaffungs- oder Finanzierungskriminalität im Rahmen einer Suchtmittelabhängigkeit. Anhaltspunkte für eine solche Abhängigkeit bestanden beim Kläger zu keinem Zeitpunkt. Auch bei der Begehung der vorsätzlichen Geldwäsche am 30. Mai 2020 ging das Strafgericht nicht davon aus, dass der Kläger überhaupt Kenntnis von den Drogengeschäften der weiteren Tatbeteiligten hatte, so dass dem Kläger die Gemeinschädlichkeit deren illegalen Handels mit Betäubungsmittel nicht zugerechnet werden kann. Ferner hatte der Kläger in diesem Strafverfahren nach Einlassung des Strafgerichts bereits vor Beginn der Hauptverhandlung die ihm zur Last gelegte Fahrt in die Niederlande eingeräumt und so bereits zu einem frühen Zeitpunkt zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. Laut Strafurteil hatte der Kläger aus der Tatbegehung keinen eigenen nachweisbaren Vorteil erzielt, sondern rein aus Gefälligkeit gegenüber den weiteren Tatbeteiligten gehandelt. Anhaltspunkte dafür, dass er nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft zu diesen noch Kontakt hatte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Schon im Hinblick darauf, dass sich seine frühzeitige Kooperation im Strafverfahren für diese nachteilig ausgewirkt haben dürfte, erscheint es zudem unwahrscheinlich, dass der Kläger weiterhin Umgang mit ihnen pflegt. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht Nürnberg-Fürth den Kläger – auch in Kenntnis der offenen Bewährung aus der Verurteilung wegen „versuchter räuberischer Erpressung“ – in seinem Urteil vom 11. November 2023 wegen „vorsätzlicher Geldwäsche“ ebenfalls nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilte und auch das für die Vollstreckung der Haftstrafe aus dem Urteil vom 21. Juli 2016 zuständige Landgericht Würzburg die Bewährung aus diesem Urteil nicht widerrief, sondern lediglich um ein Jahr verlängerte. Den beiden Strafvollstreckungsentscheidungen liegt übereinstimmend eine positive Sozialprognose zugrunde. Anhaltspunkte, dass die Strafgerichte ihre Entscheidungen auf einer unzutreffenden oder lückenhaften Tatsachengrundlage getroffen hätten, oder sie in sich widersprüchlich und nicht plausibel wären, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die seitens der Strafjustiz getroffene positive Sozialprognose ist bei der Prognose zur konkreten Wiederholungsgefahr damit als ein wesentliches Indiz einzubeziehen. Sofern die ZAB diese Sozialprognose allein aufgrund des unterschiedlichen Entscheidungshorizontes von Strafaussetzung und Verlustfeststellung relativiert sieht, greift dieses Argument in dieser Pauschalität schon deshalb nicht, weil das Auseinanderfallen des Entscheidungshorizontes der Verfahrenskonstellation als solcher inhärent ist und damit der strafrechtlichen Bewährungsentscheidung bei keiner Verlustfeststellung eine Bedeutung zukäme. Die Indizwirkung liefe damit regelmäßig ins Leere. Eine abweichende Sozialprognose im Rahmen der Verlustfeststellung bedarf demgegenüber immer einer am Einzelfall orientieren Würdigung der Gesamtumstände. Neben den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen kommt dabei seinem Nachtatverhalten besonderes Gewicht zu. Soweit die ZAB das Abweichen von der positiven Bewertung der Bewährungsentscheidungen weiter darauf stützt, dass im Nachgang zu den Urteilen vom 21. Juli 2016 und vom 11. November 2021 weitere Strafverfahren gegen den Kläger beim Amtsgericht Aschaffenburg (Az. 107 Js 10655/22 und 110 Js 11004/22) und beim Amtsgericht Weimar (4 Ds 821 Js 13439/22) anhängig waren, ist zum einen festzuhalten, dass die erhobenen Tatvorwürfe (einfache Körperverletzung und fahrlässiges Fahren ohne Führerschein) schon von ihrer Intensität und ihrem Schweregrad nicht geeignet sind, die Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass alle drei Verfahren inzwischen rechtskräftig abgeschlossen sind, ohne dass es zu einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung des Klägers kam. Andere Umstände, die ein Abweichen von der positiven Sozialprognose der Strafgerichte plausibel erscheinen lassen, sind hingegen nicht ersichtlich. Der Kläger und seine Ehefrau befinden sich zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in gesicherten wirtschaftlichen und stabilen persönlichen Verhältnissen. Der Kläger ist weder suchtmittelabhängig, noch verschuldet. Auch die zwischenzeitliche Schwangerschaft seiner Ehefrau dürfte sich gefahrmindernd auswirken. Auch die aktuellen Berichte der Bewährungshelferin fallen durchweg positiv aus. Soweit die ZAB dazu ausführt, dass dem Kläger von den Bewährungshelferinnen auch dann noch eine positive Entwicklung attestiert wurde, als bereits weitere strafrechtliche Verfahren gegen ihn anhängig waren, mag dies gegebenenfalls das Gewicht der positiven Beurteilung durch die Bewährungshelferinnen relativieren, kann eine Wiederholungsgefahr jedoch schon deshalb nicht begründen, weil die in Bezug genommenen Strafverfahren gerade keine Tatvorwürfe zum Gegenstand hatten, die selbst geeignet waren, Grundinteressen der Gesellschaft zu berühren und zudem auch nicht zu weiteren Verurteilungen geführt haben. Mithin verbleibt es auch im Rahmen der Verlustfeststellung bei der Indizwirkung aus der positiven Sozialprognose der Strafregerichte. Es fehlt damit im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits an der gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 FreizügG/EU konkreten Wiederholungsgefahr, so dass die Verlustfeststellung in Ziffer 1 des verfahrensgegenständlichen Bescheides rechtswidrig ist, ohne dass es auf die Frage der Ermessensentscheidung oder der Verhältnismäßigkeit ankäme. Die Rechtswidrigkeit erstreckt sich auf die weiteren Ziffern des Bescheides, die als Nachfolgeentscheidungen auf der Verlustfeststellung fußen und damit deren rechtliches Schicksal teilen. Der Bescheid war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.