Urteil
W 5 K 23.30125
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Ist der Abfall vom islamischen Glauben derart identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass die betreffende Person ihre atheistische Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird, droht ihr als Andersdenkender bzw. als Angehöriger einer religiösen Minderheit im Jemen eine Verfolgung aus religiösen Gründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Abfall vom islamischen Glauben derart identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass die betreffende Person ihre atheistische Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird, droht ihr als Andersdenkender bzw. als Angehöriger einer religiösen Minderheit im Jemen eine Verfolgung aus religiösen Gründen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für ... vom 10. Februar 2023 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), hat im Hauptantrag Erfolg. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für ... vom 10. Februar 2023 sind daher rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet. Einem Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG, der nicht den Regelungen des § 3 Abs. 2 bzw. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 AufenthG unterfällt oder der den in § 3 Abs. 3 AsylG bezeichneten anderweitigen Schutzumfang genießt, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (§ 3 Abs. 4 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art und Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft etwa die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Eine Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Bei der Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen. Dies setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Hierbei ist maßgeblich, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23/12 – juris). Die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU in Form einer widerlegbaren Vermutung ist im Asyl-Erstverfahren zu beachten, wenn der Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 QRL ergebende Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. BVerwG, B.v. 6.7.2012 – 10 B 18/12 – juris; U.v. 5.5.2009 – 10 C 21/08 – juris). Die vorgenannte Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe, die Wiederholungsträchtigkeit einer solchen Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 5.09 – juris). 2. Gemessen an diesen Maßstäben befindet sich der Kläger aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Religion außerhalb seines Heimatlandes. Aufgrund seines Abfalls vom islamischen Glauben und seiner offenen atheistischen Weltanschauung droht ihm im Falle seiner Rückkehr in den Jemen eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Für den Kläger besteht auch keine Möglichkeit des internen Schutzes im Sinne des § 3e AsylG. Der Kläger hat das Gericht aufgrund des Vorbringens des Klägers bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt sowie aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamteindrucks davon überzeugt, dass sein Abfall vom islamischen Glauben mittlerweile dergestalt identitätsprägend ist, dass davon auszugehen ist, dass er seine atheistische Weltanschauung bei einer Rückkehr in sein Heimatland leben und praktizieren wird. Infolgedessen droht dem Kläger als Andersdenkender bzw. als Angehöriger einer religiösen Minderheit im Jemen eine Verfolgung aus religiösen Gründen. Seine entsprechende Darstellung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung wird durch die Erkenntnismittellage gestützt. Die Verfassung erklärt den Islam zur Staatsreligion und die Scharia zur Quelle aller Gesetze. Sie sieht Gedanken- und Meinungsfreiheit „innerhalb der Grenzen des Gesetzes“ vor, lässt aber die Erwähnung der Religionsfreiheit aus. Das Gesetz verbietet die Herabwürdigung des Islams, die Konversion vom Islam zu einer anderen Religion und Missionierungsversuche, die auf Muslime gerichtet sind, um diese zur Konversion zu einer anderen Religion zu bringen. Apostasie ist ein Kapitalverbrechen. Angeklagte haben dreimal die Möglichkeit, ihr Verhalten zu „bereuen“ [Anm. der arabische Ausdruck tawba bezeichnet wörtlich die „Rückkehr zum Islam“, „das sich Umdrehen“]; wenn sie dies tun, sind die von der Todesstrafe ausgenommen. Alle Konfliktparteien inhaftierten und folterten weiterhin Hunderte Personen allein wegen ihrer religiösen Zugehörigkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Jemen, Gesamtaktualisierung am 17.12.2021, S. 31). Nach dem Eindruck, den das Gericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnen hat, hat sich dieser – nach eingehender Beschäftigung – ernsthaft und mit innerer Überzeugung vom Islam abgewandt und lebt nunmehr eine atheistische Grundhaltung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar seine Motive dargestellt, die eine Abkehr vom bisherigen Glauben zu erklären geeignet sind und ist dabei auf einen aus seiner Sicht fehlenden Gottesbeweis, auf den aus seiner Sicht allein menschengemachten Koran und auf seine dennoch bestehende Toleranz gegenüber allen Religionen eingegangen. Die über Jahre vollzogene Entwicklung, welche in einer Abkehr des Klägers vom Islam mündete, ist plausibel dargestellt worden. Nach seiner glaubhaften Einlassung wird er im Fall einer Rückkehr in den Jemen nicht zum Islam zurückkehren. Aus den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung geht hervor, dass er seine atheistische Glaubensüberzeugung nicht verbergen kann und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Dritten auch als Atheist wahrgenommen wird. Dementsprechend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tatsache des Abfalls des Klägers vom islamischen Glauben bei seiner Rückkehr in den Jemen nicht bekannt werden würde. Für den Kläger dürfte es praktisch unmöglich sein, sich an Zusammenkünften mit Muslimen zu verweigern, ohne sich als Abtrünniger vom Islam zu offenbaren. Der Kläger machte auf den erkennenden Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung nach seinen Einlassungen insgesamt einen sehr glaubwürdigen und authentischen Eindruck. Seine Antworten auf die Fragen des Gerichts waren stets spontan und ohne Zögern. An keiner Stelle drängte sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Kläger in seinen Aussagen inhaltlich übertrieben, sondern stets in jeder Hinsicht wahrheitsgemäß von tatsächlichen eigenen Überzeugungen und Erlebnissen berichtet hat. Der Kläger erschien dem Gericht daher auch persönlich glaubwürdig. Für das Gericht bestehen nach alledem keine Zweifel daran, dass der Kläger über einen längeren, bereits in seinem Heimatland begonnenen Prozess hinweg aus einer festen, ernstgemeinten und inneren Überzeugung eine atheistische Glaubensüberzeugung i.S.d § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG angenommen hat und er sein Leben danach ausrichtet. Gründe, die der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erwarten, dass der Kläger im Jemen Schutz vor der ihm drohen Verfolgung nach § 3d AsylG finden würde. Auch kann der Kläger nicht gemäß § 3e AsylG auf eine interne Fluchtalternative verwiesen werden. Die bereits geschilderten Gefahren für vom Glauben abgefallene Muslime drohen im Jemen landesweit. 3. Nachdem beim Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen, steht ihm im Ergebnis der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. 4. Die Entscheidungen unter Nr. 3 und Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids sind gegenstandslos und aufzuheben (vgl. VG Freiburg, U.v. 24.9.2020 – A 9 K 6070/17 – juris Rn. 83 ff. m.w.N.). Weiterhin erweisen sich die im angegriffenen Bescheid enthaltenen Nebenentscheidungen hinsichtlich der Abschiebungsandrohung (Nr. 5) und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Nr. 6) als rechtswidrig und sind aufzuheben. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.