Urteil
W 2 K 22.1548
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine Begründung führt dann zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn sie über eine bloß tendenziöse Wiedergabe hinaus geeignet ist, die Unterzeichnungsberechtigten hinsichtlich relevanter Tatsachen in die Irre zu führen. (Rn. 41)
2. Bei der Auslegung des Begründungstextes ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, jedoch sind auch der Kontext sowie die Begleitumstände miteinzubeziehen, wobei auf die Perspektive eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers abzustellen ist. (Rn. 42)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Begründung führt dann zur Unzulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn sie über eine bloß tendenziöse Wiedergabe hinaus geeignet ist, die Unterzeichnungsberechtigten hinsichtlich relevanter Tatsachen in die Irre zu führen. (Rn. 41) 2. Bei der Auslegung des Begründungstextes ist grundsätzlich vom Wortlaut auszugehen, jedoch sind auch der Kontext sowie die Begleitumstände miteinzubeziehen, wobei auf die Perspektive eines unvoreingenommenen und verständigen Empfängers abzustellen ist. (Rn. 42) I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 4. Oktober 2022, Az. 100-..., verpflichtet, das Bürgerbegehren „Kein Solarpark vor M…“ mit der Fragestellung „Sind Sie dafür, dass die Stadt Ma… das Verfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Sondergebiet Solarkraftwerke M…“ auf den Grundstücken Fl.St.Nrn. …5, …6 und …7 der Gemarkung M… und das Verfahren zur entsprechenden Änderung des Flächennutzungsplans einstellt?“ zuzulassen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Klage hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), da sie auf die – mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4. Oktober 2022 abgelehnte – Zulassung des Bürgerbegehrens durch feststellenden Verwaltungsakt gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 1 Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) gerichtet ist. Zudem wurde die Klage fristgerecht erhoben. Als Gesamtvertreterinnen der Unterzeichner des Bürgerbegehrens sind die Klägerinnen gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO befugt, im eigenen Namen unmittelbar Klage zu erheben. II. Die Klage ist auch begründet. Die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts auf Zulassung des Bürgerbegehrens war rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerinnen haben gemäß Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO einen gebundenen Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens durch den Stadtrat der Beklagten, da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Bei der Feststellung, ob ein Bürgerbegehren zulässig ist, handelt es sich um eine rechtlich gebundene Entscheidung, die der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung unterliegt (Bauer/Böhle/Ecker/Kuhne, Bayerische Kommunalgesetze, Art. 18a GO, Rn. 18; VG Würzburg, U.v. 10.07.1996 – W 2 K 96.427 – juris). Maßgebliche für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BayVGH, U.v. 13.3.1998 – 4 B 97.3249 – BayVBl. 1998, 402), da Verpflichtungsklage erhoben wurde. 1. Die Begründung des Bürgerbegehrens vorerst ausgeklammert, deren Zulässigkeit unter Punkt 2 erörtert wird, sind alle aus Art. 18a GO folgenden Voraussetzungen für ein Bürgerbegehren gegeben. Dies wird auch nach den Feststellungen des streitgegenständlichen Bescheids vom 4. Oktober 2022 nicht in Frage gestellt. Insbesondere stellt die Verhinderung eines kommunalen vorhabenbezogenen Bauleitplans einen zulässigen Gegenstand eines Bürgerbegehrens dar, da die kommunale Bauleitplanung eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde ist (Art. 18a Abs. 1 GO) und bei der hier vorliegenden Konstellation nicht in den inneren Abwägungsvorgang zwischen öffentlichen und privaten Belangen eingegriffen wird. Unstrittig erreichten die von der Beklagten anerkannten 182 gültigen Unterschriften das notwendige Zulassungsquorum von 10% der Gemeindebürger (Art. 18a Abs. 6 GO). 2. Streitentscheidend ist somit die gewählte Begründung das Bürgerbegehren „Kein Solarpark vor M…“. Diese kann rechtlich nicht beanstandet werden. Hinsichtlich der Anforderungen an die aus Art. 18 a Abs. 4 Satz 1 GO folgende Begründungspflicht für Bürgerbegehren hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 17. Mai 2017 – 4 B 16.1856 – (juris) ausgeführt, dass die Bürger nur dann sachgerecht über die Unterstützung eines Bürgerbegehrens entscheiden und von ihrem Eintragungsrecht Gebrauch machen könnten, wenn sie nicht durch den vorgelegten Begründungstext in wesentlichen Punkten in die Irre geführt werden. Es sei daher mit dem Sinn und Zweck eines Plebiszits auch auf kommunaler Ebene nicht vereinbar, wenn in der Begründung des Bürgerbegehrens in einer entscheidungsrelevanten Weise unzutreffende Tatsachen behauptet werden oder wenn die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig erläutert wird. Hinsichtlich des Maßstabs wird des Weiteren in dieser Entscheidung Folgendes dargestellt: „Anders als die – meist von Verwaltungsmitarbeitern erarbeiteten – Beschlussvorlagen für Gemeinderatssitzungen, die der dortigen Diskussion und Abstimmung als Grundlage dienen und die bestehende Sach- und Rechtslage zunächst in neutraler Form darstellen sollten, muss aber die einem Bürgerbegehren beigefügte Begründung noch keinen (vorläufigen) Überblick über die Ausgangssituation und den kommunalpolitischen Streitstand vermitteln. Die Betreiber des Bürgerbegehrens nehmen am öffentlichen Meinungskampf teil und sind nicht zu einer objektiv ausgewogenen Erläuterung ihres Anliegens verpflichtet. Die um ihre Unterschrift gebetenen Gemeindebürger müssen sich vielmehr selbstständig ein Urteil darüber bilden, ob sie die – in der Regel einseitig zugunsten des Bürgerbegehrens – vorgebrachten Gründe für stichhaltig halten oder ob sie sich zusätzlich aus weiteren Quellen informieren wollen. Zu beanstanden ist die Begründung eines Bürgerbegehrens daher nur, wenn sie über eine bloß tendenziöse Wiedergabe hinaus einen entscheidungsrelevanten Umstand nachweislich falsch oder in objektiv irreführender Weise darstellt.“ Daraus folgt, dass hinsichtlich der Deutung des Begründungsinhalts auf den Empfängerhorizont der unterschriftsleistenden Bürger und Bürgerinnen abzustellen ist, denn sowohl die Fragestellung als auch die Begründung muss ohne besondere verwaltungsrechtliche Kenntnisse verständlich sein. Aus der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (siehe BayVGH, U.v. 17.05.2017 – 4 B 16.1856 – juris, Rn. 35) folgt, dass es bei abstrakten Begriffen für eine Unzulässigkeit nicht ausreichend ist, wenn es den Unterschriftsberechtigten ermöglicht wird, ihre eigenen Schlüsse zu ziehen und die Situation zu beurteilen. Bei der Auslegung ist grundsätzlich vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, jedoch sind auch der Kontext sowie die Begleitumstände miteinzubeziehen und es ist auf die Perspektive eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums abzustellen (vgl. VG Regensburg, U.v. 27.4.2022 – RO 3 K 20.982 – juris). Im Kontext der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens kommt es entscheidend darauf an, ob die Begründung des Bürgerbegehrens geeignet ist, die Unterzeichnungsberechtigten hinsichtlich relevanter Tatsachen in die Irre zu führen. Unter Berücksichtigung des Grundrechts auf Teilhabe an der Staatsgewalt (Art. 7 Abs. 2 Bayerische Verfassung) in Gestalt der Abstimmungsfreiheit folgt aus der dargestellten Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob die Begründung des Bürgerbegehrens geeignet ist, die Unterzeichnungsberechtigten hinsichtlich relevanter Tatsachen in die Irre zu führen, der Gedanke der „bürgerbegehrensfreundlichen Auslegung“ berücksichtigt werden muss (so auch VG Regensburg, U.v. 27.4.2022, RO 3 K 20.982 – juris – Rn. 33). An die Abfassung der Fragestellung und der Begründung dürfen deshalb keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Es muss lediglich erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die Unterzeichner gegen ein bestimmtes Vorhaben wenden. Dabei ist eine irreführende Begründung unzulässig, da diese ein unzutreffendes und nachweislich falsches Bild des maßgeblichen Sachverhalts vermittelt und die Unterzeichner des Antrags entscheidungserheblich in die Irre führt. Zulässig ist dagegen eine „gefärbte“ und werbende Darstellung, denn in der politischen Diskussion ist es üblich, durch pointierte Begriffswahl einen Kontrast hinsichtlich der gegensätzlichen Meinungen aufzubauen. Ausreichend für die Unzulässigkeit des Begehrens ist dabei bereits, wenn eines der tragenden Begründungselemente eine falsche Tatsachenbehauptung enthält, sofern diese Behauptung hinreichendes Gewicht hat, um Unterzeichner von der Notwendigkeit einer Unterschrift zu überzeugen. Eine solche Eignung zur Beeinflussung des Unterschriftsverhaltens darf allerdings nicht nur theoretisch bestehen, sondern muss nach allgemeiner Lebenserfahrung als konkrete und nicht ganz fernliegende Möglichkeit erscheinen (so BayVGH, U.v. 4.7.2016, 4 BV 16.105 – BeckRS 2016, 50127 – m.w.N.). Aus all dem ergibt sich, dass die streitgegenständliche Begründung des Bürgerbegehrens „Kein Solarpark vor M…“ danach zu überprüfen ist, ob sie bei den tragenden Begründungselementen falsche Tatsachenbehauptungen und nicht lediglich Werturteile enthält (vgl. Müller in Widtmann/Grasser/Glaser, BayGO, Stand Februar 2021, Art. 18a Rn. 22). Hinsichtlich der Abgrenzung von Tatsachenbehauptungen zu Werturteilen ist darauf abzustellen, ob die Aussage einem empirischen Beweis zugänglich ist. Gemessen an diesen Vorgaben erweisen sich die Begründungselemente des streitgegenständlichen Bürgerbegehrens als zulässig. 2.1 Die Begründung im Spiegelstrich 1 hält einer Überprüfung stand und ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten können in den Ausführungen „Der Ortsteil M… mit rund 400 Einwohnern zeichnet sich durch seinen ländlichen Charakter, eingerahmt von landwirtschaftlichen Flächen, Wald und Wiesen aus. Durch die Errichtung eines Solarkraftwerkes auf einer Fläche von ca. 11 ha in der Nähe zur Wohnbebauung befürchten wir eine massive Beeinträchtigung unseres Ortsbildes und des dörflichen Charakters, zumal die Fläche des Solarkraftwerks ungefähr die Hälfte der Fläche des Ortsteils M… ausmacht.“ keine falschen Tatsachenbehauptungen erkannt werden, die geeignet wären, die unterschriftsberechtigten Bürger in die Irre zu führen. 2.1.1 Zwar drückt die Aussage, dass der geplante Solarpark „die Hälfte des Ortsteils M … ausmacht“, entgegen der Ansicht der Klägerseite nicht nur eine Befürchtung aus, sondern stellt aufgrund der Formulierung eine Tatsachenbehauptung auf. Gemeinsam mit der Beklagtenseite geht das Gericht zudem davon aus, dass die geplante flächenmäßige Ausdehnung des geplanten Solarparks im Vergleich zur eher geringen Größe des „Ortsteils“ M… ein wichtiges relevantes Argument für eine Ablehnung dieses Vorhabens ist. Dies wurde von den Klägerinnen auch so dargestellt. Diese Tatsachenbehauptung ist aber entgegen der Ansicht der Beklagten weder objektiv falsch noch irreführend, denn der Begriff „Ortsteil“ kann von den Unterschriftsberechtigten nur so verstanden werden, dass damit die Fläche von M… gemeint ist, die eine gewisse Siedlungsstruktur aufweist. Die so verstandene Fläche ist tatsächlich ungefähr doppelt so groß wie das geplante Solarkraftwerk, was sich aus den vorgelegten Planunterlagen ergibt. Wie oben dargestellt muss ausgehend vom Empfängerhorizont, dem Wortlaut und dem konkreten Sachzusammenhang ermittelt werden, ob der Begriff „Ortsteil“ irreführend verstanden werden konnte. Schon der Wortlaut deutet darauf hin, dass mit „Ortsteil“ die Fläche M…s mit Siedlungsstruktur gemeint ist. Es gibt keine offizielle Definition für den Begriff „Ortsteil“. Die Bayerische Gemeindeordnung kennt nur den Begriff „Gemeindeteil“ (vgl. z.B. Art. 2 Abs. 2 und 3, Art. 11 Abs. 1 Satz 4, Art. 18 Abs. 2 Satz 3 GO). Er wird unter anderem für historisch gewachsene ehemalig selbständige Ortschaften verwendet (vgl. Gaß in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Februar 2022, Rn. 3 zu Art. 10 GO). Danach würde in diesem kommunalrechtlichen Sinn mit dem Begriff „Gemeindeteil“ eher die ehemals selbständige Ortschaft „M…“ in ihrer Gemarkungsgrenze beschrieben und dem Begriff „Ortsteil“ müsste eine andere, von der Gemarkungsgrenze abweichende Bedeutung zukommen. Im Baurecht taucht der Begriff „Ortsteil“ in § 34 Abs. 1 Baugesetzbuch auf. Danach ist der Innenbereich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil., das heißt jede Bebauung im Gebiet der Gemeinde, die – trotz vorhandener Baulücken – den Eindruck von Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt, nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht hat und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Daraus ergibt sich, das im baurechtlichen Sinne ein Ortsteil ein Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Auch danach ist für die Bemessung der Fläche eines Ortsteils der Bebauungskomplex maßgebend. Nach Wikipedia, ein Nachschlagewerk, das ein sehr weit verbreitetes Sprachempfinden wiedergeben dürfte, ist ein „Ortsteil“ ein unspezifischer Sammelbegriff für abgegrenzte und mit eigenem Namen versehene Teile einer Siedlung, Ortes oder einer Ortschaft. Auch diese Definition deutet darauf hin, dass mit „Ortsteil“ eine von außen visuell erkennbar abgegrenzte Fläche gemeint sein muss, also eine Fläche mit Siedlungsstruktur. Auch ausgehend vom Empfängerhorizont hat nach Überzeugung des Gerichts keine einzige unterschriftsberechtigte Person den Begriff „Ortsteil“ so verstanden, dass damit die gesamte Gemarkungsfläche der Gemarkung M… mit 532 ha gemeint ist. Sie konnten den Begriff nur so verstehen, dass ein Größenvergleich zwischen der Fläche der geplanten Anlage und der Fläche M…s mit Siedlungsstruktur angestellt wird. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung war die geplante Solaranlage und deren Ausmaß in Ma… allgemein bekannt. Man kannte die konkrete Fläche auf dem betroffenen Ackerland. Der Begriff „Ortsteil“ wird von den Bürgern und Bürgerinnen für das ehemalige Dorf „M …“ verwendet, so wie es von jedem in der Landschaft erkennbar ist. Dabei ist es unstreitig, dass die Flächenangabe, dass der geplante Solarpark ca. 11 ha groß werden soll, zutreffend ist. Diese Flächenangabe ist objektiv messbar, für jeden verständlich und eindeutig. Gerade Bewohner und Bewohnerinnen des ländlichen Raums, die noch häufig einen Bezug zur Landwirtschaft haben, können nach den Erfahrungen des Gerichts die Flächenangabe „Hektar“ richtig einordnen und wissen, dass 11 ha eine Fläche von 110.000 Quadratmetern entspricht. So konnten sich die Empfänger dieser Aussage die Größe der geplanten Anlage mit dieser konkreten Flächenangabe vorstellen. Sie haben auf der anderen Seite auch die Größe von „M…“ jeden Tag konkret vor Augen. Sie wissen, dass es sich beim Gemeindeteil „…“ um eine relativ kleine ländlich geprägte Siedlung mit ungefähr 400 Einwohnern handelt. Es muss jedem, der unterschriftsberechtigt war, klar gewesen sein, dass die Fläche des geplanten Solarparks nur ungefähr der Hälfte der Fläche von M… mit Siedlungsstruktur entsprechen kann. Eine Gemarkungsgrenze ist in der Landschaft nicht erkennbar. Die Bürger einer Ortschaft wissen hinsichtlich der Grundstücke in den Randbereichen in der Regel nicht, ob das konkrete Feld, Waldstück oder Wiese zur eigenen oder zur angrenzenden Gemarkung gehört. Im Gegensatz zum Begriff „Ortsteil“ ist der Begriff „Gemarkung“ eindeutig dahingehend definiert, dass es sich um eine Fläche aus dem Liegenschaftskataster handelt. Hätten die Klägerinnen die Größe der geplanten Anlage zur Größe der Gemarkung M… in Beziehung setzen wollen, hätten sie den Begriff „Gemarkung“ verwenden müssen. Dies war für jedermann auch ohne verwaltungsrechtlichen Kenntnisse erkennbar. Auf die Gemarkungsgrenze abzustellen ist zudem und insbesondere im Hinblick auf den Sachzusammenhang fernliegend, da diese Abgrenzung nicht vor Ort erkennbar ist. Deutlich erkennbar bezieht sich der Wortlaut der Begründung im Spiegelstrich 1 auf die befürchtete Beeinträchtigung des ländlichen und naturgeprägten Ortsbildes des kleinen „Ortsteils“ M… durch die geplante Solaranlage aufgrund des Größenverhältnisses, denn es wird eine „massive Beeinträchtigung des Ortsbildes und des dörflichen Charakters“ befürchtet. Eine Beeinträchtigung des Ortsbildes aufgrund des Größenverhältnisses kann aber nicht im Verhältnis zu einer nicht in der natürlichen Umgebung visuell wahrnehmbaren Gemarkungsgrenze erkannt werden. So zielt der Wortlaut dieses Begründungsteils ganz offensichtlich für jedermann erkennbar auf das Verhältnis zwischen dem geplanten Solarpark und der Ortsfläche von M… ab, also alle Flächen mit Siedlungsstruktur, welche von Feldern, Wald und Wiesen umgegeben sind. Aus all dem und insbesondere im Zusammenhang mit der objektiven Flächenangabe der geplanten Anlage von 11 ha ergibt sich, dass der Begriff „Ortsteil“, der erkennbar einem Größenvergleich dient, nicht irreführend gewesen sein kann. Diese Sichtweise ist vom Wortlaut gedeckt, ohne dass es entscheidend auf eine bürgerbegehrensfreundliche Auslegung (vgl. oben) ankommen würde, die dieses Verständnis jedoch zusätzlich stützt. 2.1.2 Auch die Aussage in der Begründung, Spiegelstrich 1, dass die geplante Anlage eine „Nähe zur Wohnbebauung“ aufweist, kann nicht beanstandet werden. Der Begriff „Nähe“ ist relativ und auslegbar. Nach dem Lageplan ist eine objektive Nähebeziehung des geplanten Solarparks zur nächsten Wohnbebauung nach der Luftlinie gegeben und kann nicht abgestritten werden. Die Tatsache, dass zwischen Wohnbebauung und geplanter Anlage eine Staatsstraße verläuft, die wohl tatsächlich eine optische Abgrenzung darstellt, ändert an der objektiv gegebenen nahen Lage nichts. Die Klägerinnen sind nicht verpflichtet, in ihrer Begründung Gegenargumente aufzunehmen, weil sie zu einer „gefärbten und werbenden“ Darstellung berechtigt sind (siehe oben). Des Weiteren liegt in der Formulierung, es werde „eine massive Beeinträchtigung des Ortsbildes“ von M… befürchtet, keine unzulässige Begründung. Hier wird eine Befürchtung geäußert, der es immanent ist, dass der tatsächliche Eintritt des befürchteten Nachteils nicht sicher ist. Die Äußerung ist, obwohl sie wertenden, färbenden und suggestiven Charakter hat, relativ offengehalten und ermöglicht es den unterzeichnungsberechtigten Bürgern und Bürgerinnen, sich – gegebenenfalls nach Einholung weiterer Informationen – selbst eine Meinung darüber zu bilden, ob das Ortsbild durch die geplante Anlage tatsächlich massiv beeinträchtigt wird. 2.2 Die Angabe in Spiegelstrich 2 der Begründung „die südwestliche Fläche von M… wird zur Naherholung genutzt“ ist zulässig. Zwar ist diese Aussage erkennbar fehl am Platz, weil mit dem geplanten Vorhaben, gegen dessen Verwirklichung sich das Bürgerbegehren richtet, keine Fläche südwestlich von M…, sondern nordwestlich betroffen ist. Dies stellt aber keine falsche Aussage dar, da nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung die Flächen südwestlich von M… tatsächlich auch zur Naherholung genutzt werden. Diese Aussage ist somit nicht unrichtig, sie geht allenfalls ins Leere. Die falsche Himmelsrichtung wurde nach Angaben der Klägerinnen versehentlich als reiner Flüchtigkeitsfehler in die Begründung aufgenommen. Eigentlich war die Fläche nordwestlich von M… gemeint. Dies wird durch den Hinweis in der Begründung „auf dem Waldweg zum H…“ klar und konnte von den unterschriftsberechtigten Bürgern und Bürgerinnen nicht anders verstanden werden. Auch diese Fläche wird unstrittig zur Naherholung genutzt. Die Begründung führt weiter aus, dass befürchtet werde, dass die Naherholung auf dem viel benutzen Verbindungsweg von M… zu der Waldfläche „H…“, der direkt an der geplanten Anlage vorbeiführe, erheblich beeinträchtigt werde. Dies ist eine Befürchtung, die auf wahren Tatsachenangaben fußt, denn dieser Verbindungsweg führt tatsächlich direkt am Gelände des geplanten Solarparks entlang. Eine Befürchtung, dass durch den Solarpark, inklusive der zu errichtenden Zäune, tatsächlich die Naherholung nachteilig beeinträchtigt werde, ist nicht von der Hand zu weisen. Insbesondere stellt schon die Verstellung eines freien Blickes in die Umwelt durch die Solarmodule eine Beeinträchtigung dar. Mit dem Wort „erheblich“ steht eine Wertung im Vordergrund, die nicht beanstandet werden kann. In welchem Maße die Beeinträchtigung der Naherholung für die unterschriftsleistende Person relevant ist, muss und kann jeder individuell entscheiden. 2.3 Die Begründung in Spiegelstrich 3 ist nicht zu beanstanden. Nördlich und östlich des Bebauungsplangebiets befindet sich nach den Recherchen der erkennenden Kammer tatsächlich das Vogelschutzgebiet „südliches Steigerwaldvorland“ mit einem Verbreitungsschwerpunkt des streng geschützten Ortolans. Dieser Vogel benutzt für die Nestablage in der Regel landwirtschaftliche Flächen in der Nähe von Baumbeständen. Dass eine Beeinträchtigung dieses Lebensraums durch das geplante Solarwerk befürchtet werden kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Dies stellt eine Meinungsäußerung, die auf wahren Tatsachen beruht. Dies kann rechtlich nicht beanstandet werden. 2.4 Die Bezugnahme auf die „Hundesteuererhöhung“ in Spiegelstrich 4 der Begründung ist zwar etwas weit hergeholt, aber in der Sache auch nach den Angaben der Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung zutreffend. Tatsächlich werden unstrittig die Wege im Bereich der geplanten Anlage von Hundehaltern zum „Gassigehen“ genutzt. Dort befindet sich auch die von der Gemeinde ausgewiesene Freilauffläche für Hunde. Die Begründung führt weiter aus, dass die positive Entwicklung, dass vermehrt Hundebesitzer nun diesen Außenbereich zum „Gassigehen“ benutzen, durch die Errichtung des Solarparks wieder beeinträchtigt werde. Auch diese Ausführung kann nicht beanstandet werden. Zwar ist der Beklagtenseite zuzugeben, dass das „Gassigehen“ auf den Feldwegen entlang des Solarparks auch nach dessen Errichtung weiterhin möglich bleibt. Die Klägerinnen schreiben aber nicht von einer Verhinderung, sondern von einer Beeinträchtigung des „Gassigehens“. Nach Ansicht des Gerichts ist es natürlich möglich, einen Hund entlang eines Zaunes auszuführen, allerdings beeinträchtigt der Zaun und die Solarpaneele schon allein aufgrund der Sichtbehinderungen den Naturgenuss (s.o.) und macht das „Gassigehen“ zumindest für den Hundeführer weniger attraktiv. 2.5. Die Begründung in Spiegelstrich 5, dass durch den Bau der Solaranlage Flächen für die Landwirtschaft verloren gingen, ist objektiv richtig. Der Erhalt landwirtschaftlicher Flächen ist ein allgemein anerkannter öffentlicher Belang, der bei raumgreifenden Projekten bei der Abwägung zu berücksichtigen ist. Ohne Landwirtschaft kann die Ernährung der Bevölkerung nicht sichergestellt werden. Damit die Landwirtschaft diesen Auftrag erfüllen kann, ist sie auf eine ausreichende und verfügbare Ressource „Boden“ angewiesen. Eine Verknappung dieser endlichen Ressource führt zu Preissteigerungen bei den nutzbaren landwirtschaftlichen Flächen, die sich auch in den Lebensmittelpreisen widerspiegeln können. Das Reduzieren von Flächenverlusten ist daher nicht nur aktiver Natur- und Umweltschutz, es ist vielmehr Grundvoraussetzung für einen lebenswichtigen Teil der Wirtschaft und unerlässlich für eine preislich angemessene Lebensmittelversorgung. Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite wurde mit der Begründung in Spiegelstrich 5 nicht suggeriert, dass die Eigentümer der bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Fl.Nr. …5, …6 und …7 ihre Flächen nicht freiwillig aufgeben. Dies wurde mit keinem Wort angedeutet. Es ist jedem unterschriftsberechtigten und damit mündigen Bürger klar, dass ein Solarpark nicht gegen den Willen der Grundstückseigentümer gebaut werden kann, sondern dass diese vielmehr ein großes privates wirtschaftliches Interesse an diesem Projekt haben dürften. 2.6 Auch die „Ermächtigung“ zur Änderung der Begründung am Ende der Antragsbegründung begegnet keine rechtlichen Bedenken. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 14. Oktober 1998 – 4 B 98.505 – (juris), ausgeführt, dass die vertretungsberechtigten Personen eines Bürgerbegehrens redaktionelle Änderungen oder Streichungen an der Fragestellung eines Bürgerbegehrens vornehmen können, wenn sie hierzu in den Unterschriftslisten ausdrücklich ermächtigt worden sind. Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen von der Begründung des Bürgerbegehrens abgewichen sind. Mithin ist die Begründung des Bürgerbegehrens „Kein Solarpark vor M…“ insgesamt zulässig. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1, 2 Zivilprozessordnung (ZPO).