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Urteil

W 9 K 22.1156

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Trotz der Möglichkeit, die Jägerprüfung an sich beliebig oft zu wiederholen, besteht für eine Verpflichtungsklage das für die Zulässigkeit des Antrags auf Gestattung der Wiederholung der praktischen Jägerprüfung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Aus § 15 S. 1 JFPO ergibt sich, dass der Prüfling zulässigerweise begehren darf, auch lediglich den praktischen Prüfungsabschnitt unter Aufrechterhaltung der übrigen bereits bestandenen Abschnitte zu wiederholen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf durch die Prüfer nicht gewährleistet und kann das Prüfungsergebnis dadurch letztlich auch beeinflusst worden sein, liegt ein formeller Verfahrensfehler vor. Es obliegt dem betroffenen Prüfling, einen solchen rechtserheblichen Verfahrensfehler im Widerspruchs- oder im Klageverfahren rechtzeitig zu rügen. Anderenfalls kann sich der Prüfling mangels Rüge nicht auf diesen Verfahrensfehler berufen. (Rn. 27) (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Jägerprüfung handelt es sich nicht um eine berufsbezogene bzw. -eröffnende Prüfung, mit der Folge, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten strengen Maßstäbe gerichtlicher Kontrolldichte keine Anwendung finden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung darf deshalb in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen nicht eingreifen. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen sind die Verwaltungsgerichte in ihrer Überprüfungskompetenz daher darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob die Grenzen des dem Prüfer zugewiesenen Bewertungsspielraums verletzt sind, ob also eine offensichtliche Fehleinschätzung vorliegt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Trotz der Möglichkeit, die Jägerprüfung an sich beliebig oft zu wiederholen, besteht für eine Verpflichtungsklage das für die Zulässigkeit des Antrags auf Gestattung der Wiederholung der praktischen Jägerprüfung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Aus § 15 S. 1 JFPO ergibt sich, dass der Prüfling zulässigerweise begehren darf, auch lediglich den praktischen Prüfungsabschnitt unter Aufrechterhaltung der übrigen bereits bestandenen Abschnitte zu wiederholen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wird ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf durch die Prüfer nicht gewährleistet und kann das Prüfungsergebnis dadurch letztlich auch beeinflusst worden sein, liegt ein formeller Verfahrensfehler vor. Es obliegt dem betroffenen Prüfling, einen solchen rechtserheblichen Verfahrensfehler im Widerspruchs- oder im Klageverfahren rechtzeitig zu rügen. Anderenfalls kann sich der Prüfling mangels Rüge nicht auf diesen Verfahrensfehler berufen. (Rn. 27) (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei der Jägerprüfung handelt es sich nicht um eine berufsbezogene bzw. -eröffnende Prüfung, mit der Folge, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten strengen Maßstäbe gerichtlicher Kontrolldichte keine Anwendung finden. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung darf deshalb in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen nicht eingreifen. Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen sind die Verwaltungsgerichte in ihrer Überprüfungskompetenz daher darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob die Grenzen des dem Prüfer zugewiesenen Bewertungsspielraums verletzt sind, ob also eine offensichtliche Fehleinschätzung vorliegt. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Bescheid des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom ... 2022 (Az. 22/1-583-7931.2 pT) und der Widerspruchsbescheid vom ... 2022 (Az. 22/01-583-7931.2 W) werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine erneute Wiederholung der praktischen Prüfung ohne Anrechnung auf die ihm offenstehenden Wiederholungsmöglichkeiten zu gestatten. III. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und der Beklagte je zur Hälfte. IV. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1. Soweit in der mündlichen Verhandlung die Klage in Bezug auf eine Verpflichtung zur Neubewertung des praktischen Teils der Jägerprüfung sowie hilfsweise zur Gestattung einer Wiederholung der praktischen Prüfung im Fachgebiet Handhabung der Jagdwaffen ohne Anrechnung auf die ihm offenstehenden Wiederholungsmöglichkeiten zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). 2. Soweit über die Klage zu entscheiden war, ist sie zulässig und begründet. 2.1 Hinsichtlich der statthaften Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, besteht trotz der Möglichkeit, die Jägerprüfung an sich beliebig oft zu wiederholen, insbesondere das für die Zulässigkeit des Antrags auf Gestattung der Wiederholung der praktischen Jägerprüfung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Aus § 15 Satz 1 JFPO ergibt sich, dass der Kläger zulässigerweise begehren darf, auch lediglich den praktischen Prüfungsabschnitt unter Aufrechterhaltung der übrigen bereits bestandenen Abschnitte zu wiederholen (vgl. VG Würzburg, U.v.19.2.2021 – W 9 K 20.921 – juris Rn. 56). 2.2 Der Kläger hat einen Anspruch auf Gestattung einer (erneuten) Wiederholung der praktischen Jägerprüfung ohne Anrechnung auf die ihm offenstehenden Wiederholungsmöglichkeiten. Der Bescheid des AELF A.-L. vom 23. März 2022 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung leidet der praktische Prüfungsabschnitt unter gravierenden Mängeln, die der gerichtlichen Kontrollkompetenz zugänglich und zumindest auf materiell-rechtlicher Ebene auch beachtlich sind. Grundlage der praktischen Jägerprüfung stellt Art. 28 Abs. 1 BayJG i.V.m. § 14 JFPO dar. Nach § 11 Abs. 1 JFPO besteht die Jägerprüfung aus dem schriftlichen Teil, dem mündlichen Teil und dem praktischen Teil. Der praktische Teil der Prüfung ist in § 14 JFPO geregelt, wonach dieser aus den Disziplinen Handhabung der Waffen und Büchsenschießen besteht (§ 14 Abs. 1 JFPO). Bewerber, die unter anderem ausreichende Leistungen in der Handhabung von Waffen gemäß Abs. 1 nicht nachgewiesen haben, haben den praktischen Teil der Prüfung nicht bestanden, § 14 Abs. 6 JFPO. 2.2.1 Im Rahmen der Prüfung auf formelle Fehler konnte das Gericht zwar nicht feststellen, dass hinsichtlich des Prüfers … die vom Kläger gerügte Befangenheit vorliegt. Jedoch kann ein formeller Mangel dahingehend angenommen werden, dass ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf durch die Prüfer nicht gewährleistet wurde. Auf diesen Verfahrensfehler kann sich der Kläger aber wiederum mangels Rüge nicht berufen. Hinsichtlich der Geltendmachung eines Verfahrensfehlers ist anzumerken, dass es Obliegenheit des betroffenen Prüflings ist, einen rechtserheblichen Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen, und dass ihm die materielle Beweislast für das tatsächliche Vorliegen des Fehlers zu kommt (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 – W 6 K 99.19 – juris Rn. 20). Weiter führt das Vorliegen eines formellen Fehlers nur zur Aufhebung einer Prüfungsentscheidung, wenn der Mangel wesentlich ist und sein Einfluss auf das Prüfungsergebnis nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 9.12.1992 – 6 C 3.92 – juris). Bei der Überprüfung des Vorliegens von Verfahrensmängeln steht dem Gericht eine uneingeschränkte Kontrollbefugnis zu (vgl. Tausch in Schuck, BJagdG, 3. Auflage 2019, § 15 Rn. 52). Das Gericht konnte keine Befangenheit des Prüfers … feststellen. Befangenheit i. S. v. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG im Fall einer zu bewertenden Prüfungsleistung kann erst dann angenommen werden, wenn der Prüfer – ohne Rücksicht auf individuelle Befindlichkeiten des Prüflings – diesem gegenüber eine aus objektiven Anhaltspunkten ableitbare Voreingenommenheit zeigt, wenn also die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling und die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren nicht mehr gewährleistet erscheint (BayVGH, B.v. 17.11.2014 – 22 ZB 14.1633 – juris Rn. 18). Beiläufige oder vereinzelte Ausrutscher und Entgleisungen eines Prüfers, die nicht für die ganze Prüfung kennzeichnend sind und die nicht eine generell ablehnende Haltung gegenüber dem Prüfungsteilnehmer offenbaren, lassen für sich allein ebenso wie harte, aber berechtigte Kritik nicht notwendig auf eine Befangenheit des Prüfers schließen (BVerwG, U. v. 20.9.1984 – 6 C 35/92 – juris; BayVGH, B. v. 14.12.2010 – 7 ZB 10.2108 – juris Rn. 9). Die Frage nach der Familienzugehörigkeit des Klägers erklärte der Zeuge … in der mündlichen Verhandlung glaubhaft mit der Bekanntheit des Nachnamens des Klägers in dem Wohnort, aus dem der Zeuge stammt, da die Familie des Klägers dort regelmäßig Eier verkauft. Diese Frage allein im Vorfeld der praktischen Jägerprüfung war somit nicht ausreichend, die notwendige persönliche Distanz zum Prüfling oder die fachliche Neutralität im Prüfungsverfahren als nicht mehr gewährleistet anzusehen. Jedoch kann ein formeller Fehler dahingehend angenommen werden, dass ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf durch die Prüfer nicht gewährleistet werden konnte und das Prüfungsergebnis dadurch letztlich auch beeinflusst worden sein kann. Gem. Ziffer II.3.2 des Prüfungsleitfadens für den praktischen Teil der Jägerprüfung (Stand September 2012), welcher in entsprechender Fassung auch vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 21. Juni 2017 (Az.: 19 ZB 16/2254 – juris Rn. 9 ff.) als Maßstab herangezogen wurde, sind bei der Handhabungsprüfung Ausbilder als Zuhörer nur zugelassen, soweit dadurch der Prüfungsablauf nicht gestört wird. Der Zeuge … sowie die Zeugin … bestätigen, dass Ausbilder insbesondere bei der Verkündung des Ergebnisses, ob die Prüfung bestanden ist oder nicht, nicht anwesend sein dürfen, sondern nur der Prüfling selbst. Dennoch ist nach den Aussagen der Zeugen … und … die Zeugin und Ausbilderin des Klägers, Frau …, bei der Verkündung des Prüfungsergebnisses des Klägers im Prüfungssaal anwesend gewesen. Als dem Kläger von den Prüfern … und … das Ergebnis samt Begründung mitgeteilt wurde, schritt die Zeugin … nach eigenen Aussagen und der Aussage des Zeugen … mittels Zwischenrufen ein und widersprach dem Ergebnis. Dies führte zum einen dazu, dass sich die Prüfer … und … erneut zur Beratung zurückzogen, um den Einwand der Zeugin … zu diskutieren, sowie dazu, dass der Prüfungsausschussvorsitzende das Ergebnis der Prüfer nachträglich in Frage stellte (vgl. E-Mail vom 11.4.2022). Eine Beeinflussung des Prüfungsergebnisses durch die Aussagen der Ausbilderin … und somit das Vorliegen eines nicht ordnungsgemäßen Verfahrensablaufs kann somit letztlich nicht ausgeschlossen werden. Jedoch ist es die Obliegenheit des betroffenen Prüflings, einen solchen rechtserheblichen Verfahrensfehler rechtzeitig zu rügen. Ein solches Geltendmachen dieses Verfahrensfehlers klägerseits lag jedoch weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren vor. Ob und inwieweit der nicht gerügte Verfahrensfehler das Prüfungsergebnis negativ beeinflusst hat, kann somit offen bleiben. 2.2.2 In jedem Fall ist jedoch das Vorliegen eines materiell-rechtlichen Mangels zu bejahen, welcher letztlich zur Rechtswidrigkeit der Bescheide führt. Der auf dem Laufzettel, welcher als Protokoll der Prüfung fungierte, vermerkte Fehler, der zum Nichtbestehen des Klägers geführt haben soll, konnte sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigen. Der Bescheid vom 23. März 2022 sowie der Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 2022 stützt somit auf einer Tatsachengrundlage, von deren Vorliegen das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung nicht überzeugen konnte. Zunächst ist dabei festzuhalten, dass die Entscheidung über das Prüfungsergebnis nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung wegen des den Prüfern eingeräumten höchstpersönlichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraums gerichtlich nur in engen Grenzen inhaltlich überprüft werden darf. Bei der Jägerprüfung handelt es sich nach einhelliger Auffassung nicht um eine berufsbezogene bzw. -eröffnende Prüfung, mit der Folge, dass die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten strengen Maßstäbe gerichtlicher Kontrolldichte keine Anwendung finden (vgl. BVerwG B.v. 83.1998 – 6 B 13/99 – juris Rn. 5f.; BayVGH, B.v. 2.8.1999 – 19 ZB 99.1080 – juris Rn. 4; OVG NRW, B.v. 21.11.2011 – 14 A 1899/10 – juris. Rn. 10; VG Würzburg, U.v. 19.2.2021 – W 9 K 20.921 – juris Rn. 40, U.v. 16.6.1999 – W 6 K 99.19 – juris Rn. 24; VG Saarland, U.v. 19.1.2011 – 5 K 1527/09 – juris Rn. 24-28; VG Hamburg, U.v. 19.7.2001 – 14 VG 5199/99 – juris Rn. 19, das i.E. aber dennoch den Prüfungsmaßstab einer berufsgeprägten Prüfung anwenden will), weshalb die fachliche Beurteilung der Leistung durch den dazu berufenen Prüfer erfolgt und nicht durch ein Gericht aufgrund eigener Sachkunde oder mithilfe eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden kann (vgl. VGH BW, B.v. 2.10 1998 – 5 S 1830/87 – juris Rn. 7; VG Magdeburg, U.v. 19.9.2013 – 3 A 107/13 – juris Rn. 17; VG Augsburg, U.v. 27.1.2004 – Au 9 K 03.198 – juris Rn. 21, 28). Die gerichtliche Kontrolle des Bewertungsvorgangs ist wegen des Grundsatzes der Chancengleichheit hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen eingeschränkt, da seitens des Prüfers ein Bewertungsspielraum besteht, der erst überschritten ist, wenn den Prüfungsbehörden Verfahrensfehler unterlaufen, sie anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen, sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt wurde (vgl. BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 7 mwN; VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 – W 6 K 99.19 – juris Rn. 24). Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (BVerwG, B.v. 28.6.2018 – 2 B 57.17 – juris Rn. 8). Die Einmaligkeit der Prüfungssituation und der Grundsatz der Chancengleichheit verbieten es, dass sich ein Prüfling durch Anstrengung eines verwaltungsgerichtlichen Prozesses eine vergleichsrahmenunabhängige Bewertung erschließt, weshalb die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Prüfungsentscheidung in den prüfungsspezifischen Bezugs- und Vergleichsrahmen nicht eingreifen darf (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 – W 6 K 99.19 – juris Rn. 24; VG Augsburg, U.v. 27.1.2004 – Au 9 K 03.198 – juris Rn. 21). Im Bereich prüfungsspezifischer Wertungen fungieren die Verwaltungsgerichte daher nicht als „Superprüfungsinstanz“ (vgl. VG Würzburg, U.v. 16.6.1999 – W 6 K 99.19 – juris Rn. 24), sondern sind in ihrer Überprüfungskompetenz daher darauf beschränkt, zu kontrollieren, ob die Grenzen des dem Prüfer zugewiesenen Bewertungsspielraums verletzt sind, ob also eine offensichtliche Fehleinschätzung vorliegt (VG Augsburg, U.v. 27.1.2004 – Au 9 K 03.198 – juris Rn. 28). Der Laufzettel beschreibt den Fehler, welcher zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, darin, dass der Kläger den Repetierer als gesichert angesprochen habe, obwohl dieser entsichert gewesen sei, was einen Fehler des Typs 1 darstelle. Das Vorliegen eines Fehlers des Fehlertyps 1 hat direkt das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge (Anlage 1 des Prüfungsleitfadens für den praktischen Teil der Jägerprüfung [Stand 2012] sowie Ziffer IV.1b) des Prüfungsleitfadens für den praktischen Teil der Bayerischen Jägerprüfung [Stand 29.3.2022]). Das Begehen dieses Fehlers durch den Kläger konnte sich in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht bestätigen. Das Gericht konnte sich aufgrund der Feststellungen in der mündlichen Verhandlung durch die Zeugenaussagen nicht davon überzeugen, dass der Kläger diese Aussage tatsächlich getroffen hat. Zwar gab der Zeuge … an, der Kläger habe die Waffe als gesichert angesprochen, obwohl sie entsichert gewesen sei. Dennoch ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger tatsächlich diese Aussage getroffen hat. Dies resultiert zum einen daher, dass der Zeuge … sich bereits während der Prüfung dahingehend getäuscht hatte, ob der Kläger die Waffe vor dem Ablegen geschlossen hatte oder nicht. Erst nach dem Hinweis des Klägers bzw. der Zeugin … in der praktischen Prüfung, dass ein solches Schließen der Waffe vom Kläger nicht durchgeführt worden sei, korrigierte der Zeuge … seine zunächst fehlerhaft getroffene Aussage und stellte in der Prüfung fest, dass der Kläger seine Waffe nicht ganz geschlossen hat, sondern nur zu ¾. Somit liegt auch eine weitere Verwechslung nahe, hier also in Form des falschen Verstehens des Sicherungszustands. Zum anderen fand die Prüfung zu Corona-Zeiten statt und die Teilnehmer trugen nach nicht bestrittener Aussage des Klägers eine Maske. Das Tragen einer Maske erschwert zudem oftmals das Verstehen eines genauen Terminus, gerade wenn dieser sehr ähnlich zu anderen Begriffen ist, wie im vorliegenden Fall bei der Beschreibung des Sicherungszustands als „gesichert“, „sicher“, „nicht gesichert“ oder „entsichert“. Die Bewertung des Gerichts wird insbesondere auch dadurch bestätigt, dass der Prüfer … entgegen seiner zunächst schriftlich getätigten Stellungnahme vom 20. April 2022, der Kläger habe den Zustand als „entladen, entstochen und gesichert“ beschrieben, was die Aussage des Zeugen … zunächst stützte, in der mündlichen Verhandlung von seiner damaligen Aussage abrückte und nunmehr angab, der Kläger habe entweder am Ende der Prüfung gesagt, die Waffe sei gesichert oder sicher. An den genauen Wortlaut konnte sich der Zeuge … somit in der mündlichen Verhandlung nun gerade nicht mehr erinnern. Auch der Zeuge …, der angab, die Prüfung zwar nicht visuell, aber akustisch habe wahrnehmen zu können, gab an, sich nicht erinnern zu können, ob der Kläger die Waffe als sicher oder gesichert angesprochen habe. Dies führte er auch bereits in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Prüfungsablauf vom 11. April 2022 aus, wo er ebenfalls mitteilte, er hätte die Entscheidung des Durchfallens so nicht getroffen. Die Zeugin …, die als Zuschauerin während der Prüfung anwesend gewesen ist, trug vor, dass der Kläger zweimal zu Beginn der Sicherungsprüfung als auch beim Ablegen der Waffe den Sicherungszustand als „nicht gesichert“ angesprochen habe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin … ist nach Auffassung des Gerichts nicht bereits deswegen in Frage zu stellen, weil es sich bei ihr um die Ausbilderin des Klägers handelt. Sie hat in ihrer Aussage in der mündlichen Verhandlung offen Fehler in ihrer bisherigen Ausbildung ihrer Prüflinge zugegeben und Erinnerungslücken eingeräumt, sodass das Gericht keinen Anlass sieht, die Aussage der Zeugin von vornherein in Frage zu stellen. Die Zeugin brachte authentisch ihr Erstaunen über das Ergebnis der Prüfung zum Ausdruck. Ihre Aussage, dass ihr während der Prüfung keine Fehler aufgefallen sind, wirkte auf das Gericht glaubwürdig. Dabei verkennt das Gericht auch nicht, dass der Zeugin bei der Wahrnehmung des Prüfungsablaufs wohl Bewertungsfehler unterlaufen sind. Diese stellen jedoch nach Auffassung des Gerichts ihre Darstellung der tatsächlichen Geschehensabläufe nicht in Frage. Das Gericht konnte nach alledem nicht die Überzeugungsgewissheit finden, dass der Kläger in der praktischen Jägerprüfung den Zustand der vorgelegten Waffe fälschlicherweise als „gesichert“ bezeichnet hat. Die hierauf fußende Bewertung der Prüfung aufgrund des Vorliegens eines Fehlers des Typ 1 im Sinne des Prüfungsleitfadens für den praktischen Teil der Jägerprüfung (Stand 2012 bzw. Stand 29.3.2022) als nicht bestanden, kann also keinen Bestand haben. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass im Rahmen der Widerspruchsprüfung von der Prüfungsbehörde zusätzlich ein anderer Grund für das Nichtbestehen des Klägers herangezogen wurde. Es kann dahinstehen, ob der von der Prüfungsbehörde zusätzlich benannte Fehler vorgelegen hat. Jeder nachträglich ermittelte Fehler seitens der Prüfungsbehörde, welcher jedoch nicht von den Prüfern in der Prüfung als solcher erkannt und angesprochen wurde, kann später nicht mehr zum Durchfallen des Klägers führen bzw. zur Bestätigung des Ergebnisses herangezogen werden. Dies ergibt sich aus dem höchstpersönlichen Beurteilungs- und Bewertungsspielraum der Prüfer während der Prüfung. Die fachliche Beurteilung der Prüfung erfolgt allein durch die dazu berufenen Prüfer in der Prüfungssituation (s.o.). Aufgrund des aufgezeigten Bewertungsfehlers sind die Bescheide vom 23. März 2022 und 13. Juni 2022 rechtswidrig und dem Kläger steht ein Anspruch auf Gestattung einer (erneuten) Wiederholungsmöglichkeit zu. Dies entspricht im Übrigen auch der ersten Einschätzung des Prüfungsausschussvorsitzenden … in seiner E-Mail vom 17. Mai 2022, in der dieser empfahl, den Kläger die Prüfung 22/2 kostenfrei wiederholen zu lassen aufgrund der widersprüchlichen Angaben aller Beteiligten. 3. Die Kostenentscheidung folgt zum einen aus §§ 155 Abs. 2 VwGO, da der Kläger zwei seiner Anträge in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen hat, und zum anderen aus § 154 Abs. 1 VwGO, nachdem die Beklagtenseite im Übrigen unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.