Gerichtsbescheid
W 6 K 22.1807
VG Würzburg, Entscheidung vom
7Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem ZensG 2022 entfaltet im Fall einer zwischenzeitlichen Erfüllung dieser Verpflichtung keinerlei Regelungswirkung mehr, sodass ein Kläger bei Anfechtung der Pflicht seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erneute Zwangsgeldandrohung stellt einen sog. akzessorischen Verwaltungsakt dar, der sich mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes seinerseits erledigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Pflicht zur Auskunftserteilung nach dem ZensG 2022 entfaltet im Fall einer zwischenzeitlichen Erfüllung dieser Verpflichtung keinerlei Regelungswirkung mehr, sodass ein Kläger bei Anfechtung der Pflicht seine Rechtsstellung nicht verbessern kann. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 3. Eine erneute Zwangsgeldandrohung stellt einen sog. akzessorischen Verwaltungsakt dar, der sich mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes seinerseits erledigt. (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO). Das Einverständnis der Beteiligten zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid ist nicht erforderlich. 1. Der Klageantrag des anwaltlich vertretenen – und auch selbst rechtskundigen – Klägers ist insbesondere unter Berücksichtigung seines Wortlauts dahingehend zu verstehen, dass sich die Klage auf die Aufhebung des gesamten Bescheids vom 9. November 2022, mithin alle darin enthaltenen Verfügungen (Nr. 1 – Fälligkeitsmitteilung des mit Bescheid vom 18. Oktober 2022 angedrohten Zwangsgelds i.H.v. 300,00 EUR; Nr. 2 – Verpflichtung zur Auskunftserteilung im Rahmen der Haushaltebefragung; Nr. 3 Androhung eines Zwangsgelds i.H.v. 500,00 EUR) richtet und somit als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO aufzufassen ist. Für das Verständnis des Klageantrags ist zwar nicht allein dessen Wortlaut, sondern das ihm zugrundeliegende Klagebegehren maßgeblich (§ 88 VwGO), weshalb es Aufgabe des Gerichts ist, das wirkliche Rechtsschutzziel des Klägers durch Auslegung nach den für die Auslegung von Willenserklärungen nach §§ 133, 157 BGB geltenden Grundsätzen zu ermitteln. Hierfür ist neben dem Klageantrag und der Klagebegründung auch die Interessenlage des Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Klägervortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Adressat des Klageantrags erkennbaren Umständen ergibt. Der gestellte Antrag ist danach so auszulegen bzw. umzudeuten, dass er den zu erkennenden Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung trägt (st. Rspr., BVerwG, U.v. 1.9.2016 – 4 C 4.15 – BVerwGE 156, 94 Rn. 9; U.v. 15.7.2016 – 9 A 16.15 – NVwZ 2017, 56 Rn. 13). Ist der Kläger, wie vorliegend, bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden, kommt der Antragsformulierung jedoch gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht (BayVGH, B.v. 10.12.2018 – 11 CS 18.2480 – BeckRS 2018, 32452 Rn. 11 m.w.N.). Solche Umstände sind vorliegend weder der Klagebegründung noch der vorgelegten Bescheide oder sonstigen Umständen des Falles zu entnehmen, so dass sich das Gericht an den Wortlaut des Klageantrags gebunden sieht, der eindeutig die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids begehrt, und keinen Raum für eine hiervon abweichende Auslegung oder Umdeutung, insbesondere in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag im Zuge der vor Klageerhebung eingetretenen Erledigung (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog), erkennen lässt. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger trotz der Ausführungen in dem vorhergehenden Beschluss des Gerichts vom 22. Dezember 2022 und eines darauffolgenden – überobligatorischen – richterlichen Hinweises keinen Gebrauch von der Möglichkeit gemacht hat, den bisherigen Anfechtungsantrag entsprechend umzustellen, und insbesondere Gründe für das Vorliegen eines (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresses dazutun (die Pflicht zur Nachfrage oder Hinweispflicht des Gerichts auf die Umstellung einer Anfechtungsklage zur Fortsetzungsfeststellungklage ausdrücklich verneinend BayVGH, B.v. 4.3.2019 – 11 ZB 18.1068 – BeckRS 2019, 3425 Rn. 15). 2. Die so verstandene Anfechtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Soweit sie überhaupt zulässig ist, ist sie jedenfalls unbegründet. 2.1 Soweit sich die Klage gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids enthaltene Fälligkeitsmitteilung richtet, ist die Klage bereits unzulässig, da hierfür nicht die erhobene Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft ist, sondern eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Klagegegenstand einer Anfechtungsklage kann nur ein Verwaltungsakt i.S.v. Art. 35 BayVwVfG sein; daran fehlt es hier. Denn die behördliche Mitteilung, dass ein Zwangsgeld zur Zahlung fällig geworden ist (sog. Fälligkeitsmitteilung), stellt keinen Verwaltungsakt gemäß Art. 35 BayVwVfG dar, sondern lediglich die Mitteilung eines Bedingungseintritts. Nach der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 2 VwZVG ist bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer Leistungsbescheid, weshalb die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht den Erlass weiterer Bescheide voraussetzt, sondern unmittelbar aufgrund der erfolgten Androhung in die Wege geleitet werden kann. Die zeitlich nachfolgende Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (VG Ansbach, U.v. 25.10.2021 – AN 15 K 19.00963 – juris Rn. 34 m.w.N.). Selbst bei Annahme einer Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO wäre eine solche unzulässig, da durch das vor Klageerhebung ausdrücklich erklärte Absehen von der Beitreibung des bereits fällig gestellten Zwangsgelds seitens des Landratsamts, das im Verlauf des Klageverfahrens noch einmal bekräftigt wurde, ein Fortbestehen eines erforderlichen berechtigten Feststellungsinteresses nicht ersichtlich ist. Im Übrigen wäre die Klage gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids enthaltene Fälligkeitsmitteilung auch unbegründet, da das angedrohte Zwangsgeld vom Landratsamt zu Recht fällig gestellt wurde. Denn wird die zu erfüllende Pflicht nicht innerhalb der Handlungsfrist des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt, wird die Zwangsgeldforderung gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG zur Zahlung fällig. Die gesetzliche Folge tritt ohne Weiteres ein, insbesondere bedarf es keines weiteren Verwaltungsakts der Behörde. Durch die Fälligkeitsmitteilung wird der Betroffene lediglich auf den Bedingungseintritt und die gesetzliche Rechtsfolge hingewiesen. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger war zur Auskunftserteilung innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des – inzwischen bestandskräftigen – Bescheids vom 18. Oktober 2022 verpflichtet. Die Zustellung erfolgte ausweislich und nachweislich der Zustellungsurkunde am 19. Oktober 2022. Gemäß § 182 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 418 Abs. 1 ZPO begründet die Zustellungsurkunde vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen, u.a. bezüglich des Tages der Zustellung. Zwar ist gemäß § 418 Abs. 2 ZPO der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken. Ein bloßes Bestreiten genügt für die Erbringung des Beweises der Unrichtigkeit der in einer Zustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen nicht. Vielmehr erfordert der Gegenbeweis im Falle des § 180 ZPO einen substantiierten Beweisantritt durch Darlegung von Umständen, die geeignet sind, ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen (BayVGH, B.v. 30.11.2020 – 11 CS 20.2273 – BeckRS 2020, 36123 Rn. 13). Ein solcher Gegenbeweis wurde von dem Kläger nicht angetreten, so dass für das Gericht feststeht, dass ihm der Bescheid vom 18. Oktober 2022 am 19. Oktober 2022 zugestellt wurde. Ungeachtet der Frage, ob der Kläger die vorherigen, nicht förmlich zugestellten Aufforderungen zur Auskunftserteilung tatsächlich erhalten hat, was dieser bestreitet, war er spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheids vom 18. Oktober 2022 über seine Pflicht zur Auskunftserteilung vollends im Bilde. Für den Fall, dass der Kläger seiner Pflicht zur Auskunftserteilung nicht fristgemäß nachkommt, wurde ihm in Nr. 2 des Bescheids vom 18. Oktober 2022 ein Zwangsgeld i.H.v. 300,00 EUR angedroht. Nachdem der Kläger seine Pflicht nicht fristgemäß, mithin bis zum 2. November 2022, 24:00 Uhr, erfüllt hat (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB), sondern erst am 8. November 2022, ist gemäß Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG das angedrohte Zwangsgeld mit Fristablauf zur Zahlung fällig geworden. Die Klage bleibt insoweit auch in der Sache ohne Erfolg. 2.2 Die gegen die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids aufgeführte fortbestehende Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerichtete Klage ist ebenfalls unzulässig, da es diesbezüglich an dem erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer jeden Inanspruchnahme des Gerichts. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere in Fällen, in denen ein Kläger sein Ziel auf anderem Wege schneller und einfacher erreichen könnte, wenn ein Erfolg seine Rechtsstellung nicht verbessern würde oder wenn es ihm auf den Klageerfolg gar nicht ankommt (Wöckel in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, Vor §§ 40-53, Rn. 11 m.w.N.). Die vorliegende Klage, die sich gegen die aus §§ 11, 23 und 25 ZensG 2022 i.V.m. § 15 BStatG folgende und als solche auch vom Kläger nicht bestrittene Pflicht zur Auskunftserteilung, wendet, ermöglicht es dem Kläger vorliegend nicht seine Rechtsstellung zu verbessern Denn die in Nr. 2 des angegriffenen Bescheids verfügte Pflicht zur Auskunftserteilung entfaltet infolge der zwischenzeitlichen unstrittigen Erfüllung dieser Verpflichtung durch den Kläger am 8. November 2022 keinerlei Regelungswirkung mehr und hat sich somit bereits vor Klageerhebung am 23. November 2022 auf andere Weise erledigt hat (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG). Eine erneute Aufforderung zur Abgabe der Auskünfte im Rahmen der Haushaltebefragung im Zensus 2022 ist auch in der Zukunft nicht zu erwarten, denn die Erhebung ist seit 30. November 2022 offiziell abgeschlossen (Bayerisches Landesamt für Statistik, Pressemeldung „Zensus 2022 in Bayern: Feldphase der persönlichen Befragungen abgeschlossen“, 1.12.2022, abrufbar unter: https://www.statistik.bayern.de/presse/mitteilungen/2022/357/index.html). Nach dem Erledigungseintritt wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich aber nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 30; Schübel-Pfister in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 108). Ein solches Feststellungsinteresse liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere dann vor, wenn der Gefahr der Wiederholung gleichartiger Verwaltungsentscheidungen vorgebeugt werden soll, ein Rehabilitationsinteresse gegeben oder ein Schadensersatzanspruch vorhanden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.8.1993 – 6 C 7.93 – NVwZ-RR 1994, 234). Derlei Gründe für die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wurden klägerseits nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 2.3 Auch die Klage gegen die in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung scheitert bereits an der Zulässigkeit, da es auch diesbezüglich an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Denn die (erneute) Zwangsgeldandrohung stellt einen sog. akzessorischen Verwaltungsakt dar, der sich mit der Erledigung des Grundverwaltungsaktes, hier der Verpflichtung zur Auskunftserteilung, seinerseits vor Klageerhebung erledigt hat (vgl. Schemmer in: BeckOK VwVfG, 58. Ed. 1.1.2023, § 43 Rn. 56 m.w.N.), so dass auch bezüglich der (erneuten) Zwangsgeldandrohung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfallen ist. Im Übrigen stünde einer Anwendung des Zwangsmittels die Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG entgegen, da der Kläger seiner Verpflichtung zur Auskunftserteilung inzwischen nachgekommen ist, was das Landratsamt im Übrigen auch nicht bestreitet. 3. Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben und war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.