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Urteil

W 3 K 22.1539

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beigeladenen während der Elternzeit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Art. 1 Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) – BEEG – zuzulassen und den Bescheid vom 14. April 2021 insoweit aufzuheben. Dies folgt daraus, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 seine ursprüngliche Klage vom 14. Mai 2021 in Bezug auf das Begehren des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, die Kündigung während der Schutzfristen vor und nach der Geburt des zweiten Kindes der Beigeladenen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 Gesetz vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) – MuSchG – zuzulassen und den Bescheid vom 14. April 2021 insoweit aufzuheben, für erledigt erklärt hat. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die begehrte Zulassung der Kündigung der Beigeladenen während ihrer Elternzeit ist § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist und während der Dauer der Elternzeit nicht kündigen. Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG kann in besonderen Fällen ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Diesbezüglich prüft die zuständige Behörde zunächst, ob ein besonderer Fall vorliegt. Bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ist zum einen zu beachten, dass eine Kündigung nur in Ausnahmen zulässig ist. Zum anderen muss der Begriff des „besonderen Falls“, der nicht näher umschrieben wird, unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Vorschrift verstanden werden und ist dabei nicht mit dem wichtigen Grund in § 626 Abs. 1 BGB gleichzusetzen. Nach der Gesetzesbegründung und dem erkennbaren Zweck der Ausnahmevorschrift liegt ein solcher nur dann vor, wenn es außergewöhnliche Umstände gebieten, das als vorrangig angesehene Interesse des Arbeitnehmers ausnahmsweise hinter das Interesse des Arbeitgebers zurücktreten zu lassen. Eine Zulässigkeitserklärung scheidet aus, wenn eine „wesens- und sinngerechte Fortsetzung der Rechtsbeziehungen“ noch möglich ist. Dies dürfte im vollständig ruhenden Arbeitsverhältnis während der Elternzeit fast immer festzustellen sein. Mit anderen Worten muss ein besonders schwerer Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen arbeitsvertragliche Pflichten zur Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses führen. Das kommt in Betracht bei der Leistung von Teilzeitarbeit, ebenso aber auch, wenn die fortbestehenden Nebenpflichten schwerwiegend verletzt werden. Beispielsweise können die Voraussetzungen vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer während der Elternzeit ohne die Zustimmung seines bisherigen Arbeitgebers bei einem anderen Arbeitgeber eine Teilzeittätigkeit aufnimmt, wenn er den Arbeitgeber und dessen Ehefrau in massiver und ordinärer Weise beleidigt oder wenn er rufschädigende öffentliche Äußerungen über seinen Arbeitsgeber verbreitet. Strafbare Handlungen vermögen ebenfalls regelmäßig einen besonderen Fall darzustellen, in der Regel jedoch nicht der Verdacht einer strafbaren Handlung. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines besonderen Falles trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. (Rancke in Rancke/Pepping, Mutterschutz, Elterngeld, Elternzeit, Betreuungsgeld, 6. Aufl. 2022, § 18 BEEG Rn. 33 m.w.N.; Schneider in Brose/Weth/Volk, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 9. Aufl. 2020, § 18 BEEG Rn. 27, 30 m.w.N.; Gallner in Müller-Glöge/Preis/Schmidt Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, § 18 Rn. 11, 13 m.w.N.; Velikova in Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 18 BEEG Rn. 14 m.w.N.; Rolfs in Ascheid/Preis/Schmidt, Kündigungsrecht, 6. Aufl. 2021, § 18 BEEG Rn. 34 m.w.N.). Das Vorliegen eines „besonderen Falls“ ist generell Voraussetzung für die Zulassung einer jeglichen Kündigung und ist daher losgelöst von der jeweils angestrebten Kündigungsart zu beurteilen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass sich keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass das Vorliegen eines „besonderen Falls“ für die außerordentliche Kündigung anders zu beurteilen wäre als für die ordentliche Kündigung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG, der nur von „Kündigung“ spricht. Auch ergibt sich dies aus dem Vergleich der Systematik der Kündigungsschutzvorschriften aus § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG und den §§ 168, 174 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 4 Gesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) – SGB IX. So trifft § 174 SGB IX ausdrückliche Regelungen für die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigungen für Menschen mit Behinderung, wohingegen § 168 SGB IX alle anderen Kündigungen umfasst. Auch kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 174 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur innerhalb von zwei Wochen beantragt werden und ist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX innerhalb von weiteren zwei Wochen zu verbescheiden. Für den Fall der ordentlichen Kündigung gibt der Gesetzgeber in § 171 Abs. 1 SGB IX als Orientierungshilfe, dass über die Kündigung innerhalb eines Monats vom Tag des Eingangs des Antrages an entschieden werden muss. Der Gesetzgeber hat daher in den §§ 168, 174 SGB IX ein in Bezug auf die jeweiligen Kündigungsarten ausdifferenziertes System geschaffen. Ein solches fehlt in § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG. Damit ergibt sich auch aus dem dargelegten Rechtsvergleich, dass für das Vorliegen eines „besonderen Falls“ sowohl für die ordentliche als auch für die außerordentliche Kündigung einheitliche Maßstäbe gelten. Der Beklagte durfte nach alledem über den klägerischen Antrag in einem einzigen Bescheid entscheiden. Im Übrigen ist im vorliegenden Verfahren der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch allein Streitgegenstand. Es ist dabei ohne Belang, ob der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. April 2021 rechtmäßig ergangen ist (Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 411 m.w.N.). Nach alledem ist damit der Vortrag des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023, der Beklagte vermenge die ordentliche und außerordentliche Kündigung, für die vorliegende Entscheidung ohne Bedeutung. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist festzustellen, dass kein besonderer Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG vorliegt. Nach der Überzeugung des Gerichts hat der Kläger seine Vorwürfe nicht nachgewiesen, aufgrund derer er die Zulassung der Kündigung begehrt. Der Kläger wirft der Beigeladenen im Kern vor, dass sie durch die Stornierungen einen nicht verbuchten Kassenüberstand erzielen und die dadurch nicht erfassten Gelder später bei der Kassenzählung entnehmen und für sich behalten wollte. Zunächst ist festzustellen, dass der Kläger es nicht darlegen und beweisen konnte, dass die Beigeladene tatsächlich Gelder aus seiner Kasse entnommen hat. Ausgehend von seinem eigenen Vortrag haben weder der Kläger noch andere Zeuginnen und Zeugen die Beigeladene bei einer Entnahme von Geldern beobachtet. Dies ergibt sich auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023. So erklärt der Kläger insbesondere, er habe die Beigeladene nicht auf frischer Tat ertappt. Selbst wenn man den vom Kläger vorgetragenen Inhalt der Videoaufzeichnungen des Klägers als wahr unterstellt, ergibt sich nichts Anderes. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 erklärt, die Kameras seien auf die Kassen ausgerichtet gewesen, um zu überwachen, ob Geld entnommen werde. Der Kläger kann nach seinen Worten durch die Videoaufzeichnungen und das Kassenprogramm lediglich rekonstruieren, dass die Beigeladene einzelne Kassiervorgänge durchgeführt hat. Nach den Ausführungen des Klägers ist auf dem vorgelegten Videomaterial nicht aufgezeichnet, dass sich die Beigeladene Gelder aus der Kasse angeeignet hat. Damit können die streitigen Vorwürfe bereits nach den Aussagen des Klägers mit diesen Videoaufzeichnungen nicht nachgewiesen werden. Die zwischen den Beteiligten streitige Verwertbarkeit dieser Videoaufzeichnungen kann daher dahinstehen. Die insoweit streitigen klägerischen Ausführungen dahingehend, die Beigeladene habe die Filiale in … geleitet und stets allein bestimmen können, wer die Kasse am Ende des Geschäftstages jeweils zähle, sind ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man diesen Vortrag als wahr unterstellt, kann daraus weder ein Nachweis für eine Bereicherung der Beigeladenen zulasten des Klägers noch für eine dementsprechende Absicht der Beigeladenen geführt werden. Eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage ergibt sich auch nicht aus den durch den Kläger angeführten Verhaltenstests seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 4., 5. und 6. Juni 2019. Der Kläger hat dabei nach seinen Angaben zweimal Gelder aus der Kasse entnommen und einmal in die Kasse eingelegt, ohne dies im Kassensystem zu verbuchen. Im Rahmen der Kassenzählung hätte sich ein dementsprechend niedriger oder erhöhter Kassenstand ergeben müssen, der wiederum dem Kläger zu melden gewesen wäre. Tatsächlich meldete die Beigeladene, die an diesen Tagen die Kasse gezählt hatte, jeweils einen Kassentand mit einem geringen Überstand. Der Kläger vermutet, die Beigeladene habe die Kasse jeweils zu einem unauffälligen Überstand angepasst, um ihr bisheriges Handeln vor dem Kläger zu verschleiern. Diesbezüglich ist festzustellen, dass der Kläger nach der Überzeugung des Gerichts weder seine Veränderung des Kassenstandes vor Ladenöffnung noch die nachfolgenden Anpassungen durch die Beigeladene belegen kann. Gerade auch vor dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 erscheint es nicht nachvollziehbar, dass der Kläger anlasslos Ehrlichkeitstests vornimmt. Insbesondere habe er zur Beigeladenen großes Vertrauen gehabt und ihr sogar noch eine Gehaltserhöhung gewährt. Für das Einlegen beziehungsweise Entnehmen der Gelder aus der Kasse vor Ladenöffnung kann der Kläger zudem keine Zeugen oder anderweitige Beweismittel vorlegen. Im Übrigen ist zu beachten, dass der Kläger seinen Zulassungsantrag vom 8. Juli 2019 auf die Ereignisse vom 13. Juni 2019 gestützt hat. Erst mit Schreiben vom 23. August 2019 hat der Kläger Strafanzeige erstattet und die Ehrlichkeitstests vom 4., 5. und 6. Juni 2019 in das Zulassungsverfahren eingeführt. In diesem Kontext ist es nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger derart lange mit seiner Strafanzeige gegen die Beigeladene gewartet hat, nachdem die hierfür maßgeblichen Umstände bereits nach Abschluss der Ehrlichkeitstests bekannt waren. Der Kläger hätte vor diesem Hintergrund auch keine umfangreichen Ermittlungen mehr durchführen müssen, sodass er diese Verzögerung auch nicht mit seiner berufsbedingten Belastung erklären kann. Sofern der Kläger tatsächlich Verdachtsmomente gegen die Beigeladene gehegt hat, ist es für das Gericht überdies nicht nachvollziehbar, wieso der Kläger die Beigeladene nicht direkt nach den Ehrlichkeitstests von der Befugnis, die Kasse zu zählen, entbunden hat oder ihr zumindest eine weitere Person bei der Zählung an die Seite gestellt hat. Stattdessen durfte die Beigeladene weiterhin, so auch am 13. Juni 2019, die Kasse allein zählen. Darüber hinaus kann sich der Kläger auch nicht auf die gegen die Beigeladene betriebenen Strafverfahren beziehen, um seine geltend gemachten Kündigungsgründe zu beweisen. So wurde das Strafverfahren in Bezug auf die Vorwürfe vom 4. Juni, 5. Juni und 6. Juni 2019 nach § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des für die Hauptverhandlung zuständigen Gerichts eingestellt. Danach kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand hat, die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Dabei bleibt die Frage, ob sich die Beigeladene wirklich schuldig gemacht hat, offen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt dabei nur eine hypothetische Schuldbeurteilung. Dabei wird der Sachverhalt so, wie er sich im jeweiligen Verfahrensstadium abzeichnet, daraufhin zu übergeprüft, ob die Schuld des Angeklagten gering wäre, wenn die Feststellungen in einer Hauptverhandlung diesem Bild entsprächen. Die strafrechtliche Relevanz darf nicht nach Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit und Schuld festgestellt, sondern lediglich unterstellt werden. Mit der Regelung des § 153 Abs. 1 StPO wäre es unvereinbar, die Staatsanwaltschaft verpflichtet zu sehen, weitere Ermittlungen zum Schuldumfang, etwa mit dem Ziel einer völligen Entlastung des Beschuldigten, durchzuführen. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, die Ermittlungen so lange zu führen, bis ein Freispruch des Beschuldigten als unwahrscheinlich erachtet werden kann (Diemer in Hannich, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Aufl. 2019, § 153 Rn. 5 m.w.N.; Peters in Münchener Kommentar zur stopp, 1. Aufl. 2016, § 153 Rn. 16). Nachdem einerseits die Schuldbeurteilung nur rein hypothetisch für den Fall der Erweislichkeit der Vorwürfe in der Hauptverhandlung erfolgt und andererseits der Verlauf der Hauptverhandlung aufgrund der prozessökonomischen Bedeutung von § 153 Abs. 1 StPO nicht vorhergesagt werden kann, vermag der Kläger aus dem Umstand der erfolgten Verfahrenseinstellung weder eine Sanktionierung, Sühnewirkung oder gar einen Tatnachweis abzuleiten. Entsprechendes gilt für den klägerischen Einwand, dass das Gericht das Verfahren nicht nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt hat. Das Strafverfahren gegen die Beigeladene wurde in Bezug auf die Vorwürfe vom 12. Juni und 13. Juni 2019 im Rahmen der Berufungsverhandlung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Zahlung von einer Auflage in Höhe von 500,00 EUR eingestellt, nachdem gegen die Beigeladene zunächst ein Strafbefehl erlassen worden und sie im anschließenden Gerichtsverfahren in erster Instanz verurteilt worden war. Unter Bezugnahme auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2023 hat die Beigeladene nach den Ausführungen ihres Bevollmächtigten die maßgeblichen Vorwürfe bis zuletzt bestritten und der Verfahrenseinstellung allein aus prozessökonomischen Gründen zugestimmt. Nach § 153a Abs. 1 Satz 1 StPO kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Nach § 153a Abs. 2 StPO kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten Aauflagen und Weisungen erteilen, wenn die Klage bereits erhoben ist. Sofern der Beschuldigte beziehungsweise der Angeschuldigte die jeweiligen Auflagen und Weisungen erfüllt, kann die Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 StPO beziehungsweise nach §§ 153a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 5 StPO nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. In der Konsequenz wurde die Beigeladene nicht rechtskräftig verurteilt, sodass die Unschuldsvermutung in Bezug auf alle der Beigeladenen zur Last gelegten Vorwürfe gilt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass in der nach § 153a StPO erforderlichen Zustimmung der Beigeladenen kein Schuldeingeständnis zu sehen ist. Entsprechendes gilt für die Höhe der Geldauflage. Da zugunsten der Klägerin weiterhin die Unschuldsvermutung gilt, kann auch in der Art und Weise der Einstellung der Strafverfahren weder eine Sühnewirkung noch eine Vorhersage über den Ausgang der Berufungsverhandlung getroffen werden (Peters in Knauer/Kudlich/Schneider, Münchner Kommentar zur StPO, 1. Aufl. 2016 § 153a Rn. 22, 99 m.w.N.). Nach alledem kann der Kläger mit dem Verlauf und dem Ausgang der Strafverfahren sowie allgemeinen Ausführungen zur gerichtlichen Praxis zu Verfahrenseinstellungen nach § 153a Abs. 2 StPO keinen Nachweis für seine gegen die Beigeladene erhobenen Vorwürfe führen. Zudem ist nicht erkennbar, dass sich aus dem Inhalt der Akten der jeweiligen Strafverfahren etwas Anderes ergeben könnte. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass insbesondere eine Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO einer eigenständigen Würdigung und Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem verwaltungs- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entgegensteht (BVerfG, B.v. 16.1.1991 – 1 BvR 1326/90 – NJW 1991, 1530 – 1532 (1532)). Allerdings hat die Beigeladene die gegen sie erhobenen Vorwürfe nicht eingeräumt. Auch hat der Kläger nach seinen Ausführungen seine Strafanzeigen mit denselben Unterlagen begründet, die er im hiesigen Zulassungsverfahren vorgelegt hat. In Bezug auf den Strafbefehl und die darauffolgende erstinstanzliche Verurteilung der Beigeladenen hat der Kläger gerade nicht vorgetragen, dass sich dabei weitere Beweismittel als die bereits bekannten Unterlagen ergeben hätten. Sofern der Kläger in diesem Kontext Rechtswirkungen daraus ableiten möchte, dass die Beigeladene die ihr zur Last gelegten Vorwürfe bislang bestritten hat, ist unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen festzustellen, dass die Beigeladene für die Zugehörigkeit zum von § 18 BEEG geschützten Personenkreis und der Kläger als Arbeitgeber für das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG und damit auch für das Vorliegen eines besonderen Falles darlegungs- und beweisbelastet ist. Dem Kläger wird auch keine Beweiserleichterung dadurch zu teil, dass sich die Beigeladene bislang nach klägerischer Auffassung nicht hinreichend zu seinen Vorwürfen eingelassen beziehungsweise sie bestritten und im Übrigen dazu geschwiegen hat. Derartige Beweiserleichterungen oder eine auf Indizien begründbare Vermutungswirkung vergleichbar § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510) – AGG – liegen nicht vor. Überdies würden derartige Regelungen den Normzweck von § 18 BEEG konterkarieren. So verfolgt dieser den Zweck, mit einem grundsätzlich absoluten Kündigungsschutz einen größtmöglichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers während der Dauer der Elternzeit zu gewährleisten. Diesen wieder mittels Beweiserleichterungen zugunsten des Arbeitgebers zu untergraben, wäre damit nicht vereinbar (BayVGH, B.v. 5.11.2019 – 12 ZB 19.1222 – NZA-RR, 74-77 (74); BayVGH, B.v. 7.10.2015 – 12 ZB 15.239 – BeckRS 2015, 53812 Rn. 17)). Nach alledem ist für das Gericht insbesondere unter Bezugnahme auf die Einlassungen der Beteiligten aus der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 lediglich klar erkennbar, dass auf den Namen der Beigeladenen viele Fehlbuchungen und Stornierungen im Kassenprogramm gespeichert sind. Zudem hat die Beigeladene zugestanden, dass sie die Kassenlade nach Abschluss des Kassiervorgangs mehrfach nicht geschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bereits nach den Ausführungen des Klägers Fehlbuchungen beziehungsweise entsprechende Korrekturmaßnahmen in jedem Betrieb mit einer Barkasse üblich sind. Im Übrigen handelt es sich bei der Beigeladenen – egal, ob sie nun als Filialleitung oder aber als „Servicekraft in leitender Position“ angestellt ist – um eine Person, die nach den Worten des Klägers mit dem Umgang der Kasse vertraut ist und daher für andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf deren Bitten Buchungskorrekturen vorgenommen hat. Auch ist der Kläger dem nicht entgegengetreten, dass es in der Regel bei der ersten am Tag erfolgten Kassenanmeldung verbleibt. Mit anderen Worten wird das zuerst angemeldete Buchungskonto einer Person an einer Kasse im Lauf des Geschäftstages von vielen unterschiedlichen Personen verwendet. Zwar liegt auf der Hand, dass die Beigeladene immer wieder Stornierungen in der Kasse vorgenommen hat; dies hat sie selbst erläutert. Allerdings ist nicht erkennbar, dass die Beigeladene sämtliche Stornierungen, die ihr der Kläger vorwirft, auch tatsächlich vorgenommen hat, dass die Beigeladene im Vergleich zu ihren Kolleginnen und Kollegen wirklich „sehr viele“ Fehlbuchungen vorgenommen hat und ob dies mit wechselnden Umsatzsteuersätzen zusammenhängen kann. Wie viele Stornierungen die Beigeladene tatsächlich vorgenommen hat und ob der Beigeladenen einzelne Stornierungen und Fehlbuchungen beziehungsweise diese in Summe vorwerfbar sind und ob sie dadurch, dass die Kassenlade mehrmals nicht geschlossen worden ist, gegen eine etwaige Kassenanweisung des Klägers verstoßen haben könnte, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn dies so wäre, so wäre dieses Verhalten nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG zu rechtfertigen, dies deshalb, weil das betreffende Verhalten bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht derart gravierend ist, dass es ihm unzumutbar wäre, die Beigeladene bis zum Ablauf der Schutzfrist weiter zu beschäftigten. Dass dem Kläger im vorliegenden Fall eine Weiterbeschäftigung zumutbar ist, hat er dadurch gezeigt, dass er die Beigeladene in Kenntnis seiner Vorwürfe und während des beim Beklagten laufenden Zulassungsverfahrens mit anwaltlichem Schreiben vom 6. August 2019 aufgefordert hat, am 9. August 2019 wieder zur Arbeit zu erscheinen. Sofern der Kläger ausführt, sich nur deswegen so verhalten zu haben, weil die erste Kündigung nach der Einschätzung des Arbeitsgerichts unwirksam gewesen wäre und der Kläger Annahmeverzugslohnansprüche der Beigeladenen vermeiden wollte, führt dies zu keiner anderen Bewertung des Erklärungsinhalts seines Schreibens vom 6. August 2019. So setzt der Annahmeverzugslohnanspruch aus § 615 Satz 1 BGB ein erfüllbares Arbeitsverhältnis voraus. Dem Arbeitgeber muss dabei die Beschäftigung des jeweiligen Arbeitnehmers zumutbar sein, da er ansonsten folgenlos die angebotene Arbeitsleistung ablehnen darf (Preis in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 23. Aufl. 2023, § 615 Rn. 9, 10, 62 je m.w.N.). Die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Beigeladenen zeigt sich auch dadurch, dass es dem Kläger nach eigenen Worten möglich gewesen wäre, die Beigeladene in Bereichen zu beschäftigten, in denen keine Gefahr für die aus seiner Sicht zu schützenden Rechtsgüter bestanden hätte. So wäre die Beigeladene nach dem mehrfachen Vortrag des Klägers bei einer Rückkehr in den Betrieb des Arbeitgebers genauestens beobachtet worden und hätte keine Befugnis zum Kassieren oder zur Verwaltung der Kasse erhalten. Dass der Kläger dabei – wie er auch in der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2023 bekräftigt hat – davon ausgegangen ist, dass die Beigeladene gar nicht erscheinen werde, vermag vor dem Hintergrund des zuvor erläuterten Erklärungsgehalts seiner Aufforderung vom 6. August 2019 zu keiner anderweitigen Bewertung führen. Überdies handelt es sich dabei nach der Überzeugung des Gerichts um eine einseitige Vermutung des Klägers und seines Bevollmächtigten. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger die Beigeladene vielleicht wieder weggeschickt hätte, wenn sie erschienen wäre. Überdies würde dieses klägerische Verhalten seine zuvor geäußerte Absicht, Annahmeverzugslohnansprüche der Beigeladenen zu vermeiden, konterkarieren. Der Kläger müsste in diesem Fall erst recht Annahmeverzugslohnansprüche der Beigeladenen befürchten, da ihn seine Erklärungen binden. Dies gilt selbst dann, wenn sie allein aus taktischen Gründen erfolgen. Nach alledem hat der Kläger zur Überzeugung des Gerichts bereits keine Zulassungsgründe im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG dargelegt und bewiesen, sodass ihm der geltend gemachte Anspruch nicht zusteht. Das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinne der Vorschrift ist für das Gericht nicht erkennbar. Die Klage ist daher diesbezüglich unbegründet. Für eine Verpflichtung des Beklagten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag des Klägers vom 9. Januar 2020 im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu entscheiden, bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. Zwar hat der Kläger keinen gesonderten Bescheidungsantrag gestellt, allerdings ist dieser als Minus in seinem Verpflichtungsantrag immer enthalten (Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 51 m.w.N.). So ist unter Bezugnahme auf die vorherigen Ausführungen festzustellen, dass nach der Überzeugung des Gerichts bereits kein „besonderer Fall“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 4 BEEG vorliegt und damit dem Beklagten das Ermessen nicht eröffnet ist. Nach alledem hat der Kläger in Bezug auf den Bescheid vom 14. April 2021 auch keinen Aufhebungsanspruch, sodass auch der Bescheidungsantrag nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erfolglos bleibt. Aus all diesen Gründen ist die Klage insgesamt unbegründet und daher abzuweisen. Da der Kläger mit seinem Begehren nicht obsiegen konnte, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung bezüglich der Beigeladenen beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.