Urteil
W 7 K 22.30783
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
In Kasachstan droht aufgrund tschetschenischer Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Kasachstan droht aufgrund tschetschenischer Volkszugehörigkeit keine Gruppenverfolgung. (Rn. 23 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zulässige Klage, über die nach § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden durfte, ist unbegründet. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die begehrten Entscheidungen des Bundesamts zu seinen Gunsten. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. September 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung der Asylanerkennung (Ziffer 2 des Bescheids) ist bereits unanfechtbar geworden. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung ist § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG (BT-Drs. 16/5065, S. 213; vgl. auch § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die mit einem anerkannten Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG) eine Verknüpfung bildet, § 3a Abs. 3 AsylG. Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a AsylG solche Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl. II 1952 S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die für eine Verfolgung im Sinne des Flüchtlingsschutzes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG relevanten Merkmale (Verfolgungsgründe) sind in § 3b Abs. 1 AsylG näher definiert. Nach § 3c AsylG kann eine Verfolgung sowohl von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2) (interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Maßgeblich für die Beurteilung, ob sich ein Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatlands befindet, ist der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der dem Maßstab des „real risk“, den der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bei der Prüfung des Art. 3 EMRK anwendet, entspricht (EGMR, U.v. 28.2.2008 – 37201/06 – NVwZ 2008, 1330 Rn. 125 ff.; U.v. 23.2.2012 – 27765/09 – NVwZ 2012, 809 Rn. 114). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Furcht des Ausländers begründet, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013 – 10 C 23.12 – juris Rn. 32; U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 14; VGH BW, U.v. 3.11.2016 – A 9 S 303/15 – juris Rn. 32 ff.; NdsOVG, U.v. 21.9.2015 – 9 LB 20/14 – juris Rn. 30). Wurde der betroffene Ausländer bereits verfolgt oder hat er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten bzw. war er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht und weisen diese Handlungen und Bedrohungen eine Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund auf, greift zu dessen Gunsten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL, wonach die Vorverfolgung bzw. Vorschädigung einen ernsthaften Hinweis darstellt, dass sich die Handlungen und Bedrohungen im Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (BVerwG, U.v. 19.4.2018 – 1 C 29.17 – juris Rn. 15). Die Vorschrift privilegiert den betroffenen Ausländer durch eine widerlegliche Vermutung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Eine Widerlegung der Vermutung ist möglich, wenn stichhaltige Gründe gegen eine Wiederholung sprechen. Durch Art. 4 Abs. 4 QRL wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte davon befreit, stichhaltige Gründe dafür vorzubringen, dass sich die Bedrohungen erneut realisieren, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Dem Ausländer obliegt gleichwohl die Pflicht, seine Gründe für die Verfolgung schlüssig und vollständig vorzutragen, was bedeutet, dass ein in sich stimmiger Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung ergibt, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht. Dies beinhaltet auch, dass der Ausländer die in seine Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse, die geeignet sind, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen, wiedergeben muss (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG, § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO; OVG NW, U.v. 2.7.2013 – 8 A 2632/06.A – juris Rn. 59 f. m.V.a. BVerwG, B.v. 21.7.1989 – 9 B 239.89 – juris Rn. 3 f.; B.v. 26.10.1989 – 9 B 405.89 – juris Rn. 8; B.v. 3.8.1990 – 9 B 45.90 – juris Rn. 2). Der Asylsuchende muss dem Gericht glaubhaft machen, weshalb ihm in seinem Herkunftsland die Verfolgung droht. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es regelmäßig, wenn er im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen oder er sein Vorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere, wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgebend bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst spät in das Asylverfahren einführt. In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Asylbewerbers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – m.w.N.). b) Unter Berücksichtigung vorgenannter Voraussetzungen und Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, §§ 3 ff. AsylG, auch nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung nicht erfüllt. aa) Dem Kläger droht in Kasachstan keine Gruppenverfolgung aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt entweder ein (staatliches) Verfolgungsprogramm oder eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und im Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass hieraus für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (Wittmann in BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, Decker/Bader/Kothe, 13. Edition, Stand 15.1.2023, § 3 AsylG Rn. 35 f. u.V.a. BVerwG, B.v. 5.4.2011 – 10 B 11.11 – BeckRS 2011, 50188 Rn. 3; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11.08 – NVwZ 2009, 1237 Rn. 13; BayVGH, B.v. 29.4.2020 – 5 ZB 20.30994 – BeckRS 2020, 9612 Rn. 5 m.w.N.). Für eine an die tschetschenische Volkszugehörigkeit des Klägers anknüpfende Gruppenverfolgung mit der erforderlichen Verfolgungsdichte bestehen aufgrund der Angaben des Klägers jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte; sie ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Laut Schätzungen sind 68% der Einwohner Kasachstans ethnische Kasachen, 19,3% Russen, 3,2% Usbeken, 1,5% Ukrainer, 1,5% Uiguren, 1,1% Tataren, 1% Deutsche und 4,4% gehören anderen Ethnien an. Kasachstan ist nicht nur das neuntgrößte Land der Erde, auf seinem Territorium leben auch Angehörige von 120 Nationalitäten. Entsprechend groß ist die Vielfalt der Sprachen, Religionen, Traditionen und Kulturen – auch wenn früher das „Sowjetische“ und heute zunehmend das „Kasachische“ im Vordergrund steht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kasachstan vom 7.1.2022, S. 27). Nach der Unabhängigkeit gab es eine starke Emigration vieler nichtkasachischer Nationalitäten (Russen, Deutsche, Polen u.v.a.), gleichzeitig kehrten Kasachen aus den ehemaligen Sowjetrepubliken, der Mongolei und China in ihre „historische Heimat“ zurück. Das Zusammenleben war seit der Unabhängigkeit nicht problemfrei, aber abgesehen von vereinzelt auftretenden, lokal begrenzten Auseinandersetzungen friedlich. Nicht nur in der Verfassung, sondern auch in der Realität genossen die Nationalitäten Schutz; Eintracht zwischen den Nationalitäten war ausdrückliches Politikziel. In den letzten Jahren lässt sich aber deutlich eine „Kasachisierungstendenz“ erkennen. Nach der Unabhängigkeit wurde Kasachisch in der Verfassung zur Staatssprache erhoben, Russisch erhielt aber eine herausgehobene Sonderrolle als Sprache der interethnischen Kommunikation (BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kasachstan vom 7.1.2022, S. 27). Zwar mehren sich in der Praxis Hinweise auf Schlechterbehandlung sog. nicht-traditioneller Religionsgemeinschaften und ethnischer Minderheiten. Vor dem Hintergrund des Diskriminierungsverbots gibt es aber für Personen mit nicht-kasachischer Volkszugehörigkeit jedenfalls formal keine Einschränkung hinsichtlich der Gewährung von Rechten und Schutz (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amts (AA) vom 12.6.2017, Gz.: 508-616.80/49279). So kommt es trotz einer Politik der Nationalisierung in Kasachstan zu keinen Benachteiligungen ethnischer Minderheiten mit Bezug auf die Vergabe von Arbeit, Wohnraum, Erhalt von sozialen Leistungen, etc., da die meisten ethnischen Minderheiten sich sehr angepasst verhalten und auch keine Verständigungsprobleme bestehen, weil Russisch nach wie vor Verkehrssprache ist. Ethnische Minderheiten haben auch sonst weder durch den Staat, noch durch die Mehrheitsgesellschaft mit Repressalien oder gar Verfolgung zu rechnen. Auch als Rückkehrer sind sie keinen Benachteiligungen ausgesetzt (vgl. BFA, Kasachstan – Repressionen gegen Christen und ethnische Minderheiten vom 1.4.2020, S. 3 f.). Am 7. Februar 2020 kam es in mehreren Dörfern im Gebiet Dschambyl (Distrikt Kordai) nach einem Streit zu schweren gruppenbasierten und teilweise bewaffneten Übergriffen von ca. 1.000 Personen auf die dort lebende dunganische Minderheit. Insgesamt wurden elf Menschen, davon zehn Dunganen, getötet und über 180 weitere verletzt. Dutzende Häuser, Geschäfte und Fahrzeuge wurden beschädigt oder zerstört. Durch die Ereignisse in der Ukraine reagiert das offizielle Kasachstan derzeit sehr nervös auf vereinzelte Forderungen nach Autonomie oder Anschluss an Russland. (vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Kasachstan vom 7.1.2022, S. 27 f.). Insgesamt ergeben sich danach aus der Erkenntnislage auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es in den letzten Jahren „Kasachisierungstendenzen“ gegeben haben mag, keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund seiner tschetschenischen Volkszugehörigkeit eine Gruppenverfolgung droht. Das Gericht verkennt unter Zugrundelegung der Erkenntnislage nicht, dass Personen nicht-kasachischer Herkunft im Alltag gegebenenfalls Diskriminierungen und Schlechterbehandlungen ausgesetzt sein können. Eine Gruppenverfolgung mit der erforderlichen Verfolgungsdichte ergibt sich hieraus jedoch nicht. Auch kann aus der Erkenntnislage nicht auf eine systematische staatliche Verfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger geschlossen werden. bb) Des Weiteren steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Kläger aus begründeter Furcht vor individueller Verfolgung durch staatliche oder nicht-staatliche Akteure aufgrund individueller Merkmale i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AsylG außerhalb seines Herkunftslands befindet. Hierzu wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid wird Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Eine Verfolgung aus staatlichen Interessen hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht. Hiergegen spricht bereits, dass er nach eigenen Angaben problemlos legal ausreisen konnte, sodass kein besonderes staatliches Interesse an ihm erkennbar ist (so auch VG Würzburg, U.v. 1.9.2022 – W 7 K 21.31080 – juris Rn. 27; VG Augsburg, G.v. 29.4.2022 – Au 2 K 21.30240 – MILo). Dies gilt umso mehr, als er nach seiner Ausreise wegen seiner Eheschließung in der Ukraine sogar noch einmal nach Kasachstan eingereist ist und sich dort 3 Tage lang aufgehalten hat, um anschließend erneut ohne Probleme auszureisen. Soweit der Kläger vortragen lässt, er habe auch niemandem hiervon erzählt und er sei weder bei der Ein- noch bei der Ausreise kontrolliert worden, ändert das nichts. Im Gegenteil unterstreicht die fehlende Kontrolle, dass kein staatliches Interesse am Kläger besteht. Auch im Übrigen ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers im Klageverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung keine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Vielmehr ist nochmals deutlich geworden, dass es an belastbaren Anhaltspunkten dafür fehlt, dass der Kläger zum Zeitpunkt seiner Ausreise (noch) verfolgt wurde. Die geschilderten Übergriffe nach der Entlassung des Klägers aus dem Gefängnis lassen sich bereits nicht mit hinreichender Sicherheit konkreten Verfolgern zuordnen. Unabhängig davon ist die Einzelrichterin davon überzeugt, dass der Kläger in Al. erfolgreich internen Schutz gefunden hat. Der Kläger hat zwar im Klageverfahren bzw. in der mündlichen Verhandlung angegeben, ein Freund bei der Polizei aus seinem Heimatort habe ihm ausrichten lassen, dass sie in Al. nach ihm suchen würden. Zudem habe er befürchtet, dass es aufgrund der Festnahme des Freundes auch für ihn gefährlich werden könnte, er habe seinen Freund auch nicht mit seinen Problemen belasten wollen. Diese Schilderungen sind jedoch bereits zu vage, um eine begründete Furcht vor Verfolgung begründen zu können. Zudem hat der Kläger erklärt, er habe ohnehin zu seiner jetzigen Frau in die Ukraine gehen wollen, da diese nicht zu ihm nach Kasachstan gewollt habe. Insgesamt fehlt es an ausreichenden Hinweisen darauf, dass die möglichen früheren Verfolger des Klägers noch ein Interesse an ihm hatten und haben. cc) Unabhängig davon sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch deshalb nicht erfüllt, weil sich der Kläger auf die bestehende Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes (innerstaatliche Fluchtalternative) verweisen lassen muss, § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Auch insoweit wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Einzelrichterin ist insbesondere ebenfalls davon überzeugt, dass es dem Kläger wie schon in der Vergangenheit gelingen wird, Fuß zu fassen, und seine Existenz zu sichern. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Subsidiären Schutz kann nur beanspruchen, wem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass dem Kläger kein ernsthafter Schaden in diesem Sinne droht. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen sowie die entsprechenden Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 3. Dem Kläger steht schließlich auch kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Auch insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Bescheid Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Ergänzend ist auszuführen, dass insbesondere aus der vorgetragenen psychischen Erkrankung des Klägers kein Abschiebungsverbot folgt. Das vorgelegte Attest vom 4. März 2022 bezieht sich bereits lediglich darauf, dass es für den Kläger äußerst problematisch sei, sich in einer Gruppe mit mehreren Menschen aufzuhalten. Für ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann hieraus nichts abgeleitet werden, zumal das Attest nicht ansatzweise die Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG erfüllt. 4. Letztlich bestehen auch an der Rechtmäßigkeit der Ausreiseaufforderung und der auf § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG beruhenden Abschiebungsandrohung nach Kasachstan keine Bedenken. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO) sind weder ersichtlich, noch vorgetragen. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).