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Urteil

W 5 K 22.361

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Regelung in einem einfachen Bebauungsplan: "Zugelassen sind im allgemeinen Ein- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen“ ist sachgerecht auszulegen als Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden. Die Wohnungsanzahl ist kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung, sondern kann als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben. Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann nämlich geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann einen Grundzug der Planung darstellen (hier bejaht). (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in einem einfachen Bebauungsplan: "Zugelassen sind im allgemeinen Ein- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen“ ist sachgerecht auszulegen als Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden. Die Wohnungsanzahl ist kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung, sondern kann als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben. Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann nämlich geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB kann einen Grundzug der Planung darstellen (hier bejaht). (Rn. 29 – 30) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahren zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg, da dem Kläger kein Anspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO auf die Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Neuverbescheidung nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Ablehnung des Bauantrags durch die Beklagte war rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO ist eine Baugenehmigung zu er-teilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da das genehmigungspflichtige Bauvorhaben (siehe hierzu unten 1.) jedoch nicht genehmigungsfähig ist (siehe hierzu unten 2.), besteht ein solcher Anspruch im vorliegenden Fall nicht. Da es sich beim Bauvorhaben um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt, prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 ff. BauGB, den Vorschriften über die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO), beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird (Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO). 1. Soweit der Klägerbevollmächtigte im Rahmen seiner Klagebegründung zu der Auffassung gelangt, dass das Vorhaben nach Art. 58 Abs. 1 BayBO zu beurteilen - also der Genehmigungsfreistellung zu unterwerfen - sein dürfte, mit der Folge, dass eine Baugenehmigung nicht notwendig sei, kann dem die Kammer nicht folgen. Zum einen fehlt es insoweit bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Durchführung des Freistellungsverfahrens, hier sowohl des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da das streitgegenständliche Vorhaben gerade nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans im Sinn des § 30 Abs. 1 BauGB oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans im Sinne der §§ 12, 30 Abs. 2 BauGB liegt, als auch des Art. 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBO, da das Vorhaben den Festsetzungen des (einfachen) Bebauungsplans widerspricht (vgl. hierzu unter 2.3.). Zum anderen hat der Kläger mit dem Formblattantrag vom 19.12.2019/21.12.2019 für das streitgegenständliche Bauvorhaben schon selbst einen „Antrag auf Baugenehmigung“ gestellt und gerade nicht eine „Vorlage im Genehmigungsfreistellungsverfahren“ (vgl. hierzu die entsprechenden Eintragungen auf dem Formularantrag, Bl. 3 der Behördenakte) getätigt. 2. Das streitgegenständliche Bauvorhaben verstößt gegen Vorgaben des Bauplanungsrechts gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BauGB. Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, denn es liegen weder die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 BauGB noch die des § 30 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB vor. 2.1. Gemäß § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35 BauGB (§ 30 Abs. 3 BauGB). Für das Baugrundstück existiert kein derartiger qualifizierter Bebauungsplan. Denn der qualifizierte Bebauungsplan Nr. 2.4.1. „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans R.“ vom 15. Februar 1990 erstreckt sich hinsichtlich seines räumlichen Geltungsbereich nicht auf das Baugrundstück, findet vielmehr seinen Abschluss mit dem westlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Fl.Nr. …2 der Gemarkung W., W. S. … Der „Baulinienplan Nr. … mit Baubeschränkungen“ vom 10./17. März 1937, geändert am 28. Februar 1938, enthält jedenfalls keine Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, so dass er schon aus diesem Grund nicht als Bebauungsplan i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB qualifiziert werden kann. 2.2. Der „Baulinienplan Nr. … mit Baubeschränkungen“ stellt sich aber als einfacher Bebauungsplan nach § 30 Abs. 3 BauGB dar. Denn derartige bei In-Kraft-Treten des Bundesbaugesetzes bestehende baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne wurden gemäß § 173 Abs. 3 BBauG 1960 als einfache Bebauungspläne übergeleitet, soweit sie verbindliche Regelungen der in § 9 BBauG bezeichneten Art enthalten, und entfalten gemäß § 233 Abs. 3 BauGB nach wie vor Geltung. Unerheblich für die Überleitung ist es, ob die alten Vorschriften und Pläne in der Form von Verwaltungsakten, Rechtsverordnungen oder Bebauungsplänen erlassen worden sind. Daran hat sich durch das In-Kraft-Treten des Baugesetzbuches 1987 nichts geändert (vgl. BVerwG, B.v. 10.2.1983 - 4 B 15.83; B.v. 16.12.2003 - 4 B 105.03; BayVGH, U.v. 11.9.2003 - 2 B 00.1400; alle juris). Vorliegend bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Funktionslosigkeit des einfachen Bebauungsplans. Nach § 30 Abs. 3 BauGB ist ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans nicht widerspricht. Soweit ein einfacher Bebauungsplan also Regelungen bzw. Festsetzungen enthält, bestimmt sich die Zulässigkeit eines Vorhabens allein danach, ob es diesen Festsetzungen widerspricht oder nicht. Lediglich ergänzend - soweit keine Festsetzungen vorhanden sind - sind die Bestimmungen des § 34 oder § 35 BauGB heranzuziehen, was § 30 Abs. 3 BauGB ausdrücklich klarstellt. Wie bei einem qualifizierten Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 BauGB ist ein Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans überwindbar durch Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen nach Maßgabe des § 31 BauGB (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 147. EL Aug. 2022, § 30 BauGB Rn. 32 f.; Tophoven in BeckOK BauGB, Spannowsky/Uechtritz, Stand: 56. Ed. 1.9.2022, § 30 Rn. 50). 2.3. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des „Baulinienplans Nr. … mit Baubeschränkungen“ und zwar hier (jedenfalls) der Nr. 3 der Baubeschränkungen: „Zugelassen sind im allgemeinen Ein- oder Zweifamilienhäuser mit höchstens zwei Vollgeschossen“. Diese Regelung ist sachgerecht auszulegen als Festsetzung zur höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden (vgl. hierzu nun § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB). Die Wohnungsanzahl ist kein Kriterium des Maßes der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1 BauNVO: Geschossflächenzahl, Baumasssenzahl oder Höhe der baulichen Anlagen), sondern kann als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung bodenrechtliche Relevanz haben (BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - NVwZ 1992, 977). Die Zwei-Wohnungs-Klausel kann nämlich geeignet sein, den Gebietscharakter im Sinne einer Bebauung vorwiegend mit Familienheimen zu bestimmen (BVerwG, B.v. 9.3.1993 - 4 B 38/93 - NVwZ 1993, 1100). Mit dem streitgegenständlichen Bauantrag vom 21. Dezember 2019 hat der Kläger die Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten auf dem Baugrundstück und insoweit auch eine Befreiung beantragt, die von der Beklagten abgelehnt wurden. Das Bauvorhaben entspricht mithin nicht den Festsetzungen des einfachen Bebauungsplans „Baulinienplan Nr. … mit Baubeschränkungen“ der Beklagten und ist deshalb nicht nach § 30 Abs. 3 BauGB zulässig. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen bereits deshalb nicht vor, da die Grundzüge der Planung berührt werden. Mit dem Tatbestandsmerkmal „Grundzüge der Planung“ umschreibt das Gesetz in § 31 Abs. 2 BauGB die planerische Grundkonzeption, die den Festsetzungen eines Bebauungsplans zugrunde liegt und in ihnen zum Ausdruck kommt. Ob eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB in Betracht kommt, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B.v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 - 4 C 14.10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m.w.N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2008 - 4 B 11.08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Auch Festsetzungen, die nicht für die Grundkonzeption des Bebauungsplans maßgeblich sind, können die Grundzüge der Planung bestimmen, wenn ihnen nämlich ein spezifisches planerisches Konzept zugrunde liegt. Die Befreiung darf deshalb auch nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen lassen (BVerwG, B.v. 8.5.1989 - 4 B 78.98; B.v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - beide juris; vgl. auch Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Stand: 147. EL Aug. 2022, § 31 BauGB Rn. 35 f.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass durch eine Genehmigung eines Mehrfamilienwohnhauses mit vier Wohneinheiten an Stelle der vom Plangeber festgelegten Ein- und Zweifamilienhäuser in dem hier gegebenen Baugebiet die Grundzüge der Planung berührt würden. Aus Sicht der Kammer sind insoweit folgende Erwägungen maßgeblich: In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohneinheiten in Wohngebäuden - nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB - einen Grundzug der Planung darstellen kann (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 11.3.2022 - 1 LA 95/21 - NVwZ-RR 2022, 412; OVG Hamburg, B.v. 5.6.2009 - 2 Bs 26/09 - NJOZ 2009, 3854). Vorliegend gehört die Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Nr. 3 der Baubeschränkungen des „Baulinienplans Nr. …“ zu den Grundzügen der Planung. Denn bei Heranziehung dieses Baulinienplans und der hierzu verfügten „Baubeschränkungen“ ist zunächst festzustellen, dass für den gesamten räumlichen Geltungsbereich ein Wohngebiet mit der entsprechenden Regelung über die höchstzulässige Anzahl der Wohneinheiten festgesetzt wurde; diese Festsetzung durchzieht mithin das gesamte Baugebiet. Hierin manifestiert sich, dass es sich insoweit um einen maßgeblichen und nicht nur nebensächlichen Bestandteil der Festsetzungen dieses Plans handelt. Die Regelung zieht sich mithin wie ein „roter Faden“ durch die gesamte Planung des Baugebiets. Dass die festgesetzte höchstzulässige Zahl der Wohnungen zu den Grundzügen des Plans gehört und nicht nur beiläufig erfolgt ist, wird bekräftigt durch die Ausführungen der Beklagten, der Baulinienplan mit einer entsprechenden Baubeschränkung sei gerade aufgrund der schwierigen örtlichen Geländeverhältnisse aufgestellt worden. Auch dies findet, wie auch die Problematik der schwierigen Erschließung, einen Anhaltspunkt in den Unterlagen zur Aufstellung des Baulinienplans, wenn dort davon die Rede ist, dass aufgrund der „vorgenommenen Untersuchungen und Geländeaufnahmen (…) die Undurchführbarkeit einer verbesserten Erschließung der Mittelzone (…) erhärtet ist und der 2,5 m breite Wohnweg auf halber Höhe zwischen H.- und S., der im Westen als Sackgasse und ohne Kehre endet, vom städtebaulich wie verkehrstechnischen Standpunkt nicht befriedigen kann“ (vgl. Schreiben der Regierung von Mainfranken vom …1938 an die Stadt Würzburg). Fortgeschrieben wird diese zentrale Festsetzung über die ausschließliche Zulässigkeit von Ein- und Zweifamilienhäusern in dem betroffenen Baugebiet zwischen der Hö. S., der S. und der G. in dem qualifizierten Bebauungsplan Nr. … „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans R.“, dessen räumlicher Geltungsbereich sich westlich des Baugrundstücks auf dem Gebiet des westlichen Teils des bisherigen Baulinienplans erstreckt. Denn auch insoweit werden - unter Ziffer 2.1. der Weiteren Festsetzungen - je Wohngebäude maximal zwei Wohneinheiten für zulässig erklärt. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte - für die Kammer nachvollziehbar - darauf hingewiesen, dass auch das Bauleitplanverfahren zur „1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes R.“ maßgeblich von den Bedenken geleitet worden sei, dass eine räumliche Erweiterung des Geltungsbereichs zu einer noch höheren Belastung der ohnehin bereits kritischen Verkehrssituation führen würde. Der notwendige Ausgleich der berührten Belange habe letztlich durch die Beschränkung des allgemeinen Wohngebietes auf 15 Bestandseinzelhausbebauungen und neun neue Einzelwohnhäuser geschaffen werden können. Diese Aussage findet ihre Stütze in der Begründung des qualifizierten Bebauungsplans vom 15.2./12.7.1990, wonach eine Ausdehnung des Bebauungsplans nach Osten - und damit in Richtung des Baugrundstücks - nicht möglich sei, da die schon bei dieser Planung kritische Verkehrssituation noch weiter verschärft würde. Da die Beschränkung der Wohneinheiten einen Grundzug der Planung betrifft, steht der beantragten Befreiung entgegen, dass diese einen tiefgreifenden Eingriff in das planerische Grundkonzept darstellen würde. Es handelt sich nicht lediglich um eine untergeordnete Abweichung, vielmehr begehrt der Kläger eine Verdoppelung der zulässigen Wohneinheiten von maximal zwei auf vier. Die begehrte Befreiung berührt die Grundzüge der Planung, denn der mit der Befreiung verbundene Eingriff in das Plangefüge könnte nicht eingegrenzt, nicht isoliert werden. Hier ließe sich die Begründung für die zu erteilende Befreiung, nämlich die der „innerstädtischen Wohnraumschaffung (…) auf dem ca. 1.500 m²-Grundstück“ (vgl. Antrag auf Befreiung, Bl. 21 der Bauakte) auf eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar auf (nahezu) alle Grundstücke im betroffenen Baugebiet anführen. Auch wenn die Grundstücke zum Teil einen anderen Zuschnitt haben und größtenteils mit Einfamilienhäusern bebaut sind, könnte innerhalb der festgesetzten Baufenster mehr als die festgesetzte Zahl an Wohnungen errichtet werden. Dann aber wäre das der Planung zugrundeliegende Konzept beeinträchtigt und die städtebauliche Konzeption ausgehebelt. Ob darüber hinaus Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und ob die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, bedarf nach allem keiner Entscheidung mehr. Gründe, die für das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen in Ansatz gebracht werden könnten, wurden jedenfalls weder im Baugenehmigungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht. Da nach alledem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung hinsichtlich der Zahl der Wohneinheiten nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht gegeben sind, erweist sich die Entscheidung der Beklagten, die entsprechende Befreiung und damit auch die beantragte Baugenehmigung gemäß § 30 Abs. 3 i.V.m. § 31 Abs. 2 BauGB zu versagen, als rechtsfehlerfrei. 2.4. Ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung der weiterhin beantragten Befreiungen hinsichtlich der geänderten Dachform (Flachdach statt Walmdach), der Überschreitung der Baugrenzen sowie der Bautiefenbegrenzung zusteht, konnte ebenfalls offenbleiben. 2.5. Nach allem bedurfte schließlich auch die zwischen den Beteiligten strittige Frage, ob von einer gesicherten Erschließung i.S.v. § 30 Abs. 3 BauGB auszugehen ist, ebenfalls keiner abschließenden Entscheidung. 3. Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung war rechtmäßig und der Kläger wird durch sie nicht in ihren Rechten verletzt. Insbesondere ist die Ablehnung der beantragten Befreiung bzgl. der Zahl der Wohneinheiten nicht ermessensfehlerhaft erfolgt. Es liegen nämlich bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für den Erlass der Befreiung nicht vor (s. oben unter 2.3.). Eine Ermessensausübung musste daher gar nicht vorgenommen werden. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.