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Urteil

W 4 K 22.1262

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. § 33 WHG konkretisiert die Vorgaben des § 13 Abs. 2 WHG und richtet sich unmittelbar an den Gewässernutzer, selbst wenn dieser keinem Genehmigungserfordernis unterliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erhaltung und Verbesserung des Gewässers als Lebensraum für Flora und Fauna kommt bei der Festsetzung der Mindestwassermenge maßgebliche Bedeutung zu (Anschluss an VGH Mannheim BeckRS 2021, 8510). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 33 WHG enthält aber darüber hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwassermenge noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zu deren Ermittlung; den Wasserbehörden steht sowohl bei der Auswahl des Verfahrens zur Bestimmung der Mindestwassermenge als auch bei deren konkreter Festsetzung ein nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die gewässerökologischen Gründe in § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d sind vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 33 WHG konkretisiert die Vorgaben des § 13 Abs. 2 WHG und richtet sich unmittelbar an den Gewässernutzer, selbst wenn dieser keinem Genehmigungserfordernis unterliegt. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Erhaltung und Verbesserung des Gewässers als Lebensraum für Flora und Fauna kommt bei der Festsetzung der Mindestwassermenge maßgebliche Bedeutung zu (Anschluss an VGH Mannheim BeckRS 2021, 8510). (Rn. 36) (redaktioneller Leitsatz) 3. § 33 WHG enthält aber darüber hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwassermenge noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zu deren Ermittlung; den Wasserbehörden steht sowohl bei der Auswahl des Verfahrens zur Bestimmung der Mindestwassermenge als auch bei deren konkreter Festsetzung ein nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zu. (Rn. 39 – 40) (redaktioneller Leitsatz) 4. Die gewässerökologischen Gründe in § 13 Abs. 2 Nr. 2 lit. d sind vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls, die Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit rechtfertigen können. (Rn. 69) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, da der angefochtene Änderungsbescheid des Landratsamts Rh.-Gr. vom 28. November 2018 in der Fassung vom 11. August 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die nachträgliche Erhöhung der Mindestabflussmenge in der Ausleitungsstrecke der … auf 300 l/s ist rechtmäßig. 1.1. Ihre Rechtsgrundlage hat diese Anordnung in § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG i.V.m. § 33 WHG. Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG kann die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere Maßnahmen anordnen, die zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft zurückzuführen sind. § 33 WHG bestimmt, dass das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer nur zulässig ist, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 WHG und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen (Mindestwasserführung). 1.2. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde die Klägerin mit Schreiben des Landratsamts Rh.-Gr. vom 26. September 2018 zuvor angehört. 1.3. Die Anordnung der (nachträglichen) Erhöhung der Mindestabflussmenge in der Ausleitungsstrecke der … auf 300 l/s ist auch materiell rechtmäßig. Da es sich bei der Anordnung einer geänderten Mindestwasserführung um einen Dauerverwaltungsakt handelt, ist hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen (vgl. hierzu etwa VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 76). Die Tatbestandsvoraussetzungen der Rechtsgrundlage sind erfüllt. 1.3.1. Das Aufstauen und Ableiten des Wassers aus der … in den …bach, der zur Wasserkraftanlage „…“ der Klägerin führt, stellen Benutzungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG dar. 1.3.2. Durch diese Benutzungen kommt es zu einer nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaft, die auch kausal auf die oben genannten Benutzungen zurückzuführen ist. Gewässereigenschaften sind nach § 3 Nr. 7 WHG die auf die Wasserbeschaffenheit, die Wassermenge, die Gewässerökologie und die Hydromorphologie bezogenen Eigenschaften von Gewässern und Gewässerteilen. Eine nachteilige Veränderung liegt vor, wenn ein Vergleich ergibt, dass sich die Gewässereigenschaften gegenüber denjenigen, die ohne die Einwirkung auf das Gewässer bestehen würden, in nicht völlig unbedeutender Weise verschlechtert (vgl. BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 29; vgl. auch OVG NRW, U.v. 24.11.2009 - 9 A 1580/08 - juris Rn. 64 ff. zu § 24 WHG a. F.). Durch das Aufstauen der … und das Ableiten des Wassers aus der … in den …bach steht in der Ausleitungsstrecke der … deutlich weniger Wasser zur Verfügung. Nach der im Zuge des Augenscheintermins angeforderten ergänzenden Stellungnahme des WWA B. K. vom 2. Dezember 2021 wird der weit überwiegende Teil des Gesamtabflusses der … in den …bach abgeleitet. So flossen am Untersuchungstag des 29. November 2021, einem Tag, an dem das Ausleitungswehr nicht überstaut wurde (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 2, Blatt 216 R GA), 137 l/s im Mutterbett der …, wohingegen 1,28 m 3 /s im …bach zur … flossen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 2, Blatt 216 R der GA). Das ist ein Verhältnis von 11 zu 89 Prozent. Durch die dadurch bedingte deutlich geringere Wassermenge in der Ausleitungsstrecke in Kombination mit der Breite des Gerinnes ist in der Folge auch die Fließgeschwindigkeit in der Ausleitungsstrecke sehr gering und liegt in den meisten Abschnitten unter 0,1 m/s (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). An der Wiedereinleitungsstelle des …bachs ist nach Angaben des WWA B. K. so gut wie keine Strömung in der Ausleitungsstrecke erkennbar, eine ausreichende Lockströmung, die wandernde Fische in die Ausleitungsstrecke leitet, ist nicht vorhanden (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). Im Bereich der Ausleitungsstrecke wurde daher die Strömungsvielfalt an sechs von acht Abschnitten aufgrund nicht erkennbarer und langsamer Fließgeschwindigkeiten als mäßig eingestuft (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). In der Ausleitungsstrecke befinden sich zudem vier Sohlenbauwerke (Querbauwerke), die nur eingeschränkt durchgängig sind, was hauptsächlich an den niedrigen Wasserständen dort liegt. Die Wasserstände haben am Untersuchungstag des 29. November 2021 an drei Querbauwerken lediglich 20 cm, an einem Querbauwerk nur 10 cm betragen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 der GA). In den Sommermonaten treten aufgrund erhöhter Verdunstungsverluste in der sehr langsam fließenden Ausleitungsstrecke noch niedrigere Wasserstände auf als am Tag der Messung am 29. November 2021 (vgl. Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 4, Blatt 217 R der GA). Aufgrund der vorgenannten Umstände weist die … einen unbefriedigenden (Z4) Gesamtökologischen Zustand auf (vgl. S. 3 Stellungnahme des WWA B. K. vom 2. Dezember 2021, Blatt 217 GA), der fischökologische Zustand ist mäßig, an der Grenze zu unbefriedigend (vgl. S. 3 Stellungnahme des WWA B. K. vom 2. Dezember 2021, Blatt 217 GA, und Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 2 f., Blatt 283 R f. GA). Mühlkoppe und Bachneunauge als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind in den beiden oben genannten FFH-Gebieten in keinem günstigen Erhaltungszustand (Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Das Bayerische Landesamt für Umwelt hatte bereits in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 (vgl. Blatt 213 ff. BA), auf die sich das Landratsamt im Rahmen seines Bescheides zunächst maßgeblich gestützt hat, ausgeführt, dass klare Hinweise dafür vorlägen, dass die Längsvernetzung des Gewässersystems nicht in ausreichendem Umfang gegeben sei (vgl. Blatt 213 A der BA). Auch die übrigen Befunde des WWA B. K. in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 bestätigen weitestgehend die Feststellungen und Folgerungen in der Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU), die diese bereits im Jahr 2013 (die dort zugrundeliegende Ortseinsicht fand seinerzeit am 5.3.2013 statt) getroffen hatte. Auch die Fischereifachberatung des Bezirks Unterfranken hat die Ausführungen des WWA in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Dezember 2021 vollumfänglich bestätigt und unterstützt (vgl. Schreiben des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, Blatt 283 f. GA). Die Stellungnahmen des WWA B. K. vom 2. Dezember 2021, des LfU vom 3. Juni 2013 und des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31. Oktober 2022 sind plausibel und nachvollziehbar. Substantiierte Einwände gegen diese Feststellungen hat die Klägerseite nicht vorgetragen. Dabei gilt es insoweit auch zu berücksichtigen, dass den amtlichen Auskünften des Wasserwirtschaftsamts sowie des Landesamts für Umwelt als wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG), aber auch den Auskünften des Fachberaters für Fischerei als Fachbehörde für fischereirechtliche Fragen eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris Rn. 10). Die genannten nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften, insbesondere bezüglich der Wassermenge und der Gewässerökologie gehen demnach zur Überzeugung des Gerichts kausal auf die Benutzungen der Klägerin zurück. 1.3.3. Die hier streitige Restwassermengenerhöhung auf 300 l/s ist auch erforderlich im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d) WHG in Verbindung mit § 33 WHG. Das Landratsamt hat die in die … abzugebende Mindestwassermenge in rechtlich nicht zu beanstandender Weise (neu) festgesetzt. 1.3.3.1. Es hat den rechtlichen Rahmen für das Gebot der Mindestwasserführung zutreffend dem § 33 WHG entnommen. Die Regelung konkretisiert die Vorgaben des § 13 Abs. 2 WHG (Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021, § 33 Rn. 14) und richtet sich unmittelbar an den Gewässerbenutzer, selbst wenn dieser keinem Genehmigungserfordernis unterliegt (Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021, § 33 Rn. 16 f., 24). Dies ergibt sich nicht nur aus der Systematik, sondern auch aus den Gesetzesmaterialien. Danach ermöglicht die Vorschrift für einzelne Vorhaben durch nachträgliche Anordnungen bzw. Nebenbestimmungen konkrete Festlegungen zur Mindestwasserführung (vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 60). Dagegen stellt § 33 WHG nicht etwa eine § 13 Abs. 2 Nr. 2 WHG verdrängende Vorschrift dar (BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 34). Der Begriff der Mindestwasserführung ist in § 33 WHG legal definiert als die Abflussmenge, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Abs. 1 und der §§ 27 bis 31 WHG zu entsprechen. Ihr Erhalt hat allgemein zum Ziel, die Folgen der Gewässerbenutzung dadurch auszugleichen, dass in der betroffenen Restwasserstrecke eine hinreichende Wassermenge verbleibt, um die nachteiligen Veränderungen der Gewässereigenschaften zu vermeiden oder auf das ökologisch noch vertretbare Maß zu minimieren (BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 73). Die Mindestwasserführung ist dabei vor allem nach den hydrologischen Gegebenheiten vor Ort und den ökologischen Erfordernissen im Einzelfall zu bestimmen. Die Regelung des § 33 WHG zielt in erster Linie auf die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit eines oberirdischen Gewässers ab (BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 7 B 3.16 - juris Rn. 12 unter Verweis auf die Begründung des Gesetzentwurfs zur Neuregelung des Wasserrechts BT-Drs. 16/12275 S. 60 sowie auf die Begründung des Änderungsantrags BT-Drs. 16/13426 S. 14; BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 35). Der Erhaltung und Verbesserung des Gewässers als Lebensraum für Flora und Fauna kommt danach bei der Festsetzung der Mindestwassermenge maßgebliche Bedeutung zu (VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris 84). Nach § 6 Abs. 1 WHG sind u.a. die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushalts und Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten und zu verbessern, insbesondere durch Schutz vor nachteiligen Veränderungen von Gewässereigenschaften (Nr. 1). Neben weiteren eher ökologischen Zielsetzungen (vgl. etwa Nr. 2) nennt § 6 Abs. 1 WHG auch nutzungsbezogene Ansätze, die mit den gewässerschützenden Anforderungen typischerweise in Widerspruch stehen. So sind die Gewässer nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WHG auch zum Wohle der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse Einzelner zu nutzen. Auch soll die Gewässerbenutzung so erfolgen, dass möglichen Folgen des Klimawandels vorgebeugt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 WHG). Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG hat die nachhaltige Gewässerbewirtschaftung ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten; dabei sind mögliche Verlagerungen nachteiliger Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes sowie die Erfordernisse des Klimaschutzes zu berücksichtigen. Die widerstreitenden Belange sind im Rahmen des § 33 WHG durch Ausübung des pflichtgemäßen Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG miteinander in Einklang zu bringen. Da es sich bei der … nicht um ein künstliches oder erheblich verändertes oberirdisches Gewässer i.S. der §§ 27 Abs. 2, 28 WHG handelt, ist bei der Bestimmung der Mindestwassermenge auch zu berücksichtigen, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und chemischen Zustands vermieden wird (Verschlechterungsverbot) und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten oder erreicht werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG). Fristverlängerungen (§ 29 WHG) für die Verwirklichung dieser Ziele, abweichende - also weniger strenge - Ziele (§ 30 WHG) und Ausnahmen (§ 31 WHG) sind grundsätzlich möglich (vgl Knopp/Schenk, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021; § 33 Rn. 28 ff). § 33 WHG enthält aber darüber hinaus weder feste Richtwerte zur Mindestwassermenge noch Vorgaben für ein bestimmtes Verfahren zu deren Ermittlung. Wie sich aus dem Hinweis auf die Ziele des § 6 Abs. 1 WHG und der §§ 27 ff. WHG ergibt, ist die Mindestwassermenge keine feststehende Größe. Sie ist vielmehr im Einzelfall mit Blick auf die in § 6 Abs. 1 WHG aufgeführten Grundsätze und insbesondere im Hinblick auf die maßgebenden Bewirtschaftungsziele nach §§ 27 ff. WHG sowie gegebenenfalls unter Einbeziehung der in einem Bewirtschaftungsplan festgelegten Ziele und beschriebenen Maßnahmen für das jeweilige Fließgewässer nach den Gegebenheiten vor Ort, insbesondere nach der hydrologischen Situation und den ökologischen Erfordernissen zu ermitteln. In diesem Zusammenhang ist weiter zu berücksichtigen, dass sich die Mindestwassermenge nicht nur auf das jeweilige Einzelgewässer bezieht, sondern ausdrücklich auch die mit diesem Gewässer verbundenen („kommunizierenden“) Gewässer einschließt (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.01.2017 - 7 B 3.16 - Buchholz 445.4 § 33 WHG Nr. 2; VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris; U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196). Zudem gilt es hier zu beachten, dass den Wasserbehörden sowohl bei der Auswahl des Verfahrens zur Bestimmung der Mindestwassermenge als auch bei deren konkreter Festsetzung ein nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegender Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 85 ff.; U.v. 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - NuR 2016, 196). Dies bedeutet nicht, dass die Entscheidung der Wasserbehörde vollumfänglich der gerichtlichen Kontrolle entzogen wäre. Das Gericht prüft vielmehr, ob die von dem Beklagten verwendeten fachlichen Maßstäbe und Methoden vertretbar sind und die Behörde insofern im Ergebnis zu einer plausiblen Einschätzung der fachlichen Tatbestandsmerkmale einer Norm gelangt ist. Dies umfasst die Prüfung, ob die klägerischen Einwände die Methodik, Grundannahmen und Schlussfolgerungen der Behörde substantiell in Frage stellen (so ausdrücklich BVerwG, U. v. 12.11.2020 - 4 A 13.18 - juris). Nach allgemeinen Grundsätzen ist außerdem Gegenstand der gerichtlichen Prüfung, ob der Behörde bei der Ermittlung und der Anwendung der von ihr aus dem Spektrum des Vertretbaren gewählten fachlichen Methode Verfahrensfehler unterlaufen, ob sie anzuwendendes Recht verkennt, von einem im Übrigen unrichtigen oder nicht hinreichend tiefgehend aufgeklärten Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt (vgl. BVerfG, B. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13, 1 BvR 595/14 - BVerfGE 149, 407; BayVGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 101). 1.3.3.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat das Landratsamt die in die Ausleitungsstrecke der … abzugebende Mindestwassermenge in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf 300 l/s festgesetzt. Die Ermittlung der Mindestwassermenge erfolgte plausibel und nachvollziehbar und begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Landratsamt hat sich bei der hier streitgegenständlichen Anordnung insbesondere auf die Stellungnahmen des Landesamts für Umwelt vom 3. Juni 2013 und auf die Stellungnahme des WWA B. K. vom 2. Dezember 2021 gestützt (vgl. S. 4 des Änderungsbescheids vom 28.11.2018, Blatt 7 GA, sowie Schriftsatz des Landratsamts Rh.-Gr. vom 11.1.2022, S. 215 f. GA). Diese beiden wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) sind bei der Ermittlung der Mindestabflussmenge jeweils zweistufig vorgegangen. Zunächst haben sie aus hydrologischen Daten einen Orientierungswert ermittelt (hier: 5/12 MNQ, was vorliegend 325 l/s entspricht, vgl. Stellungnahme WWA vom 2.12.2021, S. 1 f., Blatt 216 f. GA) und im Anschluss hieran diesen Orientierungswert anhand der örtlichen Gegebenheiten (Zuordnung der Ausleitungsstrecke zum Hyporhitral (Äschenregion), ökologischer Zustand der … nach der Wasserrahmenrichtlinie und Bedeutung der Ausleitungsstrecke, bestehende Querbauwerke, Wasserstände in der Fließstrecke, Fließgeschwindigkeit) überprüft und angepasst (vgl. S. 3 ff. der Stellungnahme WWA vom 2.12.2021, Blatt 217 ff. GA). Dies entspricht auch der in der Handlungsanleitung zu ökologischen und energiewirtschaftlichen Aspekten der Mindestwasserfestlegung vom 21. Oktober 2021 (Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“) vorgesehenen Vorgehensweise (vgl. Ziffern 2.2 und 2.3 der Handlungsanleitung). Der Orientierungs- bzw. Ausgangswert wurde nachvollziehbar und auch in Einklang mit den Vorgaben der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ gewählt (vgl. hierzu S. 5 f. der Handlungsanleitung, Blatt 235 f. GA). Als Ausgangswert wird danach bei Gewässern mit einem MQ ≥ 1 m 3 /s, wie dies bei der … der Fall ist (MQ im Bereich der … … beträgt 3,69 m 3 /s, vgl. S. 2 der Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, Blatt 216 R GA), ein Wert von 5/12 MNQ herangezogen (vgl. Ziffer 2.2.1 der Handlungsanleitung). Dieser Orientierungs- bzw. Ausgangswert entspricht dabei dem des in der Vergangenheit herangezogenen „Restwasserleitfaden“ von 1999, wie ihn u.a. auch das LFU in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013 herangezogen hatte (vgl. Blatt 212 A BA). Da der MNQ im hier relevanten Bereich 0,78 m 3 /s beträgt, errechnet sich ein Ausgangswert für die Mindestwasserfestlegung von 325 l/s (5/12 x 0,78 m 3 /s). Selbst bei Zugrundelegung des MNQ im hier relevanten Gewässerbereich der letzten 20 Jahre (756 l/s) oder des MNQ für den Gesamtbetrachtungszeitraum seit 1968, (762 l/s), wie seitens des WWA im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls) betrüge der Ausgangswert bzw. Orientierungswert bei 5/12 MNQ 315 l/s bzw. 317,5 l/s, also mehr als die letztendlich festgesetzten 300 l/s. Auch die konkrete Anpassung des Ausgangswerts auf 300 l/s unter Berücksichtigung der hydrologischen Gegebenheiten vor Ort ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die … zählt im hier maßgeblichen Bereich zur Äschenregion (Hyporhitral, vgl. Stellungnahme des LfU, Blatt 213 A BA). Nach der Referenz-Fischzönose für die … sind Leitarten Äsche, Bachforelle, Mühlkoppe, Bachneunauge und Elritze. Typspezifische Arten für die … sind Aitel, Gründling, Hasel, Nase, Aal sowie Barbe und Schneider. Zu den Begleitarten zählen Rotauge und Barsch (vgl. zum Vorstehenden Stellungnahme des LfU, Blatt 213 A BA). Die Wassertiefen im überwiegenden Teil der Ausleitungsstrecke haben selbst am Untersuchungstag am 29. November 2021 (vgl. S. 2 der Stellungnahme des WWA vom 2.12.21, Blatt 216 R GA) in vielen Bereichen nicht über 35 cm betragen. In mehreren Teilbereichen der Ausleitungsstrecke wurden an diesem Tag sogar nur Tiefen von 15 cm oder knapp über 20 cm gemessen (vgl. WWA vom 2.12.21, Blatt 217 f. GA). Erforderlich sind für die Arten Barbe und Nase allerdings durchgehend mindestens 30 cm tiefe Wanderkorridore, wobei diese zudem nicht zu schmal sein dürfen, da die Arten Barbe und Nase gerne im Schwarm aufwandern, um etwa ihre angestammten Laichgründe zu erreichen (vgl. WWA vom 2.12.21, Blatt 217 R GA; Stellungnahme des LfU, Blatt 212 der BA). Für Äsche und Aitel wären mindestens 25 cm tiefe, durchgehende Wanderkorridore erforderlich (vgl. WWA vom 2.12.21, Blatt 217 R GA; Stellungnahme des LfU, Blatt 212 der BA). Auch diese Feststellungen und Schlussfolgerungen der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden, denen sich das Landratsamt angeschlossen hat, sind nicht zu beanstanden. Insbesondere werden die für erforderlich gehaltenen Mindesttiefen in der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ bestätigt. Dort wird als Mindesttiefe in der Ausleitungsstrecke für die Fischregion Hyporhithral durchschnittlich 0,3 m angegeben, an der pessimalen Stelle 0,2 m (vgl. S. 8, Tabelle 2 der Handlungsanleitung, Blatt 236 R GA). Zu Laichzeiten wären ggf. sogar noch höhere Mindestwassertiefen erforderlich (vgl. S. 8, Tabelle 2 mit Fußnote 5 der Handlungsanleitung, Blatt 236 R GA). Weiter hat die Messung des WWA am 29. November 2021 ergeben, dass die Fließgeschwindigkeit trotz eines Abflusses von 138 l/s - bislang muss grundsätzlich nur ein Mindestabfluss von 100 l/s im Mutterbett der … belassen werden (vgl. Bescheid des Landratsamts Rh.-Gr. vom 22.11.2005, Blatt 113 der GA) - in den meisten Abschnitten der Ausleitungsstrecke unter 0,1 m/s betrug. Nach den Vorgaben der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ sollte die Mindestfließgeschwindigkeit jedoch ≥ 0,3 m/s sein (vgl. S. 8, Tabelle 3 der Handlungsanleitung). Insbesondere im Bereich der Wiedereinleitungsstelle des …bachs in die … ist nach den Feststellungen des WWA keine Strömung erkennbar, was zur Fehlleitung der aufwandernden Fische in den strömungsstarken …bach führt (vgl. S. 4 der Stellungnahme des WWA, Blatt 217 R GA). Gerade auch dieser Umstand war bereits vom LfU in seiner Stellungnahme vom 3. Juni 2013, basierend auf einer Ortseinsicht im März 2013, moniert worden (vgl. Blatt 211 A BA), zumal sich dieser Fehlleitungseffekt bei zunehmenden Niedrigwassersituationen, in denen das Wehr nicht mehr überspült wird, „massiv“ verstärkt (vgl. S. 6 der Stellungnahme des LfU, Blatt 211 A BA). Die auf den dargestellten örtlichen Gegebenheiten beruhende Forderung des WWA nach einer Restwassermenge von 300 l/s, die der des LfU aus dem Jahr 2013 weitestgehend entspricht (vgl. S. 3 der Stellungnahme des LFU, Blatt 212 BA) und der sich das Landratsamt im hier streitgegenständlichen Bescheid angeschlossen hat, wird auch durch die Einwände der Klägerin nicht infrage gestellt. Soweit der Klägerbevollmächtigte bemängelt, dass die Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ vom 21. Oktober 2021 nicht vollumfänglich angewandt worden sei und insbesondere keine Stellungnahme der IHK eingeholt wurde (vgl. Ziffer 2.5.1 der Handlungsanleitung), so vermag die Klägerin damit nicht durchzudringen. Unabhängig davon, dass die Wasserbehörden bei der Auswahl des konkreten Verfahrens zur Ermittlung der Mindestwasserführung weitestgehend frei sind, maßgeblich allein die hydrologischen Verhältnisse vor Ort sind (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2017 - 7 B 3.16 - juris; BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 35; VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 85 ff.) und die Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ nur Binnenwirkung entfaltet (Knopp/ Schenk, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021, § 33 Rn. 42; Riedel in BeckOK Umweltrecht, Stand: 1.4.2022, § 33 WHG Rn. 9), hat die Klägerin selbst nicht behauptet, dass bei vollständiger Anwendung der Handlungsanleitung vom 21. Oktober 2021 ein für die Klägerin günstigeres Ergebnis die Folge gewesen wäre. Des Weiteren wurde die Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ seitens des Landratsamts nicht ohne Grund nicht vollumfänglich angewandt. Der sachliche Grund dafür, dass keine Stellungnahme der IHK eingeholt wurde, liegt vielmehr darin, dass das Gericht im Rahmen des am 25. Februar 2021 durchgeführten Augenscheintermins - also lange vor Inkrafttreten der Handlungsanleitung „Mindestwasserfestlegung“ - dem WWA und dem Landratsamt aufgegeben hatte, bis spätestens Ende 2021 ergänzende Stellungnahmen abzugeben (vgl. Blatt 169 GA). Eine fristgerechte Stellungnahme des Landratsamts setzt dabei eine vorherige Stellungnahme des WWA als Fachbehörde voraus. Damit wird deutlich, dass aus zeitlichen Gründen die Einholung einer Stellungnahme der IHK samt etwaiger weiterer Abstimmungserfordernisse nicht möglich war, um die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Auch eine gleichheitswidrige Vorgehensweise liegt daher nicht vor. Soweit die Klägerseite rügt, dass für den Ausgangswert zur Ermittlung der Mindestwassermenge weiter auf 5/12 MNQ abgestellt wurde, was angesichts des Klimawandels nicht mehr zeitgemäß sei und insoweit besser zukunftsgerichtete Prognosen anzustellen seien (vgl. hierzu auch S. 3 des Schriftsatzes des Klägerbevollmächtigten vom 25.2.2022, Blatt 232 GA), so ist schon nicht ersichtlich, ob und inwieweit derartige Prognosen bessere Ergebnisse bezüglich der Festsetzung der erforderlichen Mindestwassermenge erzielen könnten. Auch bleibt insoweit unklar, auf welche Paramater eine solche Prognose überhaupt aufbauen sollte. Substantiiert in Frage stellt die Klägerseite damit die Heranziehung des Ausgangswerts von 5/12 MNQ bei Gewässern mit MQ ≥ 1 m 3 /s nicht, zumal auch insoweit zu berücksichtigen ist, dass den amtlichen Auskünften der wasserwirtschaftlichen Fachbehörden (vgl. Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG) eine besondere Bedeutung zukommt. Denn diesen liegt die fachliche Erfahrung aus einer jahrelangen Bearbeitung wasserrechtlicher Sachverhalte in einem bestimmten Gebiet zugrunde und nicht nur die Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 9.3.2011 - 8 ZB 10.165 - juris Rn. 12; B.v. 9.1.2018 - 8 ZB 16.2496 - juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 2.1.2020 - 8 ZB 19.47 - juris Rn. 11). Substantiierte Einwände vermochte die Klägerin auch im Übrigen nicht vorzutragen. Insbesondere der Vortrag der Klägerin, eine Erhöhung der Mindestwassermenge sei nicht zielführend bzw. nicht erforderlich, da zunächst die Ausleitungsstrecke vertieft werden müsse und vorhandene Querriegel beseitigt werden müssten (vgl. hierzu insbesondere S. 5 des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 14.4.2019, Blatt 40 GA), vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn ein Dritter hat keinen Anspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Einhaltung der Gewässerunterhaltspflichten im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 WHG (vgl. VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 124; Knopp/ Schenk, in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand: 7/2021, § 33 Rn. 45 i), zumal eine Vertiefung der Ausleitungsstrecke bzw. eine entsprechend vertiefte Wasserrinne nach den Angaben des WWA im Rahmen des durchgeführten Augenscheins am 25. Februar 2021 zu Kosten im unteren sechsstelligen Bereich führen würde (vgl. Blatt 169 GA). Darüber hinaus wurden die Querbauwerke zudem wohl nur deswegen angelegt, um auch in Niedrigwasserzeiten zumindest lokal den Wasserstand zu erhöhen und damit kleinräumig noch Lebensräume für Fische trotz der ungünstigen Restwassersituation zu erhalten (vgl. Stellungnahme des LfU vom 3.6.2013, S. 5, Blatt 211 BA). Die Einwände der Klägerin stellen die Erforderlichkeit der Erhöhung der Restwassermenge auf 300 l/s somit nicht in Frage. Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier einschlägigen Rechtsgrundlage liegen damit vor. 1.3.4. Schließlich ist auch die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung hinsichtlich der erhöhten Restwassermenge unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 114 VwGO rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht, soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, auch ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Das Gericht ist danach lediglich befugt zu überprüfen, ob sich die Behörde in den gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens gehalten und von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Das die Ermessensentscheidung überprüfende Gericht ist aus Gründen des Gewaltenteilungsgrundsatzes aber nicht befugt, eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen (vgl. hierzu etwa Decker in BeckOK VwGO, Stand: 1.10.2022, § 114 Rn. 26). Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Maßgeblicher Zeitpunkt hinsichtlich der Ermessensentscheidung ist der der Behördenentscheidung (vgl. hierzu VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Nr. 130; BayVGH, U.v. 16.3.1990 - 23 B 89.02322 - NVwZ 1991, 396; aus der Literatur siehe etwa Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 112 ff.). 1.3.4.1. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die insoweit getroffene Ermessensentscheidung des Landratsamts rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Landratsamt insoweit nicht alle hier maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hätte. Insbesondere hat das Landratsamt auch die zu erwartenden finanziellen Einbußen der Klägerin durch die Erhöhung der Restwassermenge jedenfalls im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (§ 114 Satz 2 VwGO) berücksichtigt (vgl. S. 7 des Schriftsatzes vom 14.6.2019, Blatt 58 GA, sowie die diesbezüglichen Ausführungen des WWA auf Blatt 218 und 254 GA, die sich das Landratsamt jeweils zu eigen gemacht hat). Dass das Landratsamt insoweit mangels Vorlage aller erforderlichen Betriebsdaten zu den Wasserkraftturbinen der Klägerin - trotz mehrfacher Aufforderung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren durch das Landratsamt - die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin vom WWA nur hat abschätzen lassen können (vgl. Blatt 254 und 259 der BA sowie Blatt 64 und 218 der GA), ist unter Berücksichtigung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.2004 - 6 B 8.04 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 26.1.1972 - 2 BvR 255/67 - BVerfGE 32, 305 ff.) rechtlich nicht zu beanstanden. Dies umso mehr als die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung lediglich eine pauschale Schätzung der von ihr erwarteten wirtschaftlichen Einbußen aufgrund der erhöhten Restwassermenge vorgetragen hat (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Darüber hinaus hat das Landratsamt die hier heranzuziehenden Gesichtspunkte auch nicht in einer rechtserheblichen Weise fehlgewichtet und insbesondere den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt. Ein Verstoß gegen die durch Art. 14 Abs. 1 GG garantierte Eigentumsfreiheit liegt nicht vor. Denn mit der hier streitgegenständlichen Anordnung wird bezogen auf die erteilte gehobene Erlaubnis nicht in eine Eigentumsposition (Art. 14 Abs. 1 GG) der Klägerin eingegriffen, da diese der Klägerin nur eine widerrufliche Befugnis einräumt (vgl. § 18 Abs. 1 WHG; zur Rechtslage im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung vgl. § 7 WHG i.F.v. 19.8.2002 i.V.m. Art. 16 BayWG i.F.v. 19.7.1994). Die gehobene wasserrechtliche Erlaubnis beruht insbesondere nicht auf einer Eigenleistung der Klägerin. Auch in der Verfügungsbefugnis über diese Erlaubnis ist die Klägerin weitestgehend beschränkt (vgl. § 8 Abs. 4 WHG). Das Eigentum im verfassungsrechtlichen Sinn ist gekennzeichnet durch die Zuordnung eines vermögenswerten Rechts zu einem Rechtsträger, in dessen Hand es als Grundlage privater Initiative und in eigenverantwortlichem Interesse „von Nutzen“ sein soll und dem grundsätzlich die Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand zusteht. Die Eigentumsgarantie bewahrt insbesondere den konkreten, vor allem den durch Arbeit und Leistung erworbenen Stand an vermögenswerten Gütern vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt (vgl. hierzu BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 231 zur atomrechtlichen Genehmigung; BVerfG, B.v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85 u.a. - BVerfGE 72, 175 ff.). Vermögenswerte öffentlich-rechtliche Rechtspositionen hat das Bundesverfassungsgericht in den Schutz der Eigentumsgarantie dann einbezogen, wenn sie eine Rechtsstellung begründen, die der des Eigentums entspricht. Hierfür ist von Bedeutung, inwieweit eine derartige Rechtsstellung sich als Äquivalent eigener Leistung erweist oder auf staatlicher Gewährung beruht. Jedenfalls solchen öffentlich-rechtlichen Ansprüchen ist der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz zu versagen, bei denen zu der einseitigen Gewährung des Staates keine den Eigentumsschutz rechtfertigende Leistung eines Einzelnen hinzutritt (BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 231; BVerfG, B.v. 13.5.1986 - 1 BvR 99/85 u.a. - BVerfGE 72, 175 ff.). Auch steht der Klägerin kein sog. Altrecht zu, bezüglich dessen sie sich wohl auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG berufen könnte (vgl. hierzu etwa BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 2 und 51; VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 136). Dass der Klägerin ein solches Altrecht zustünde, hat sie nach der diesbezüglichen Entgegnung des Landratsamts im Schriftsatz vom 14. Juni 2019 (vgl. Blatt 58 ff. GA, insbesondere Blatt 61 f. GA) selbst nicht mehr behauptet. Insoweit wird auf die entsprechenden, ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landratsamts Bezug genommen (vgl. Blatt 61 f. GA). Aber auch eine Eigentumsverletzung mit Blick auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zu verneinen, der als Sach- und Rechtsgesamtheit seiner Substanz nach den Schutz des Eigentumsgrundrechts genießt (vgl. Papier/Shirvani in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Stand Oktober 2020, Art. 14 Rn. 200, 205 f.; BayVerfGH, E.v. 17.05.1982 - Vf. 25-VII/80 - NJW 1983, 325 = VerfGH 35, 39/70; BayVGH, B.v. 7.6.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn.52). Der Schutz des Gewerbebetriebs reicht aber nicht weiter als der Schutz seiner Grundlagen (BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 240). Darüber hinaus schützt Art. 14 Abs. 1 GG grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit eines Gewerbebetriebes (vgl. VGH BW, VGH BW, U.v. 24.3.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 139). Soweit die Klägerin durch die Anordnung (mittelbar) in ihrem Grundrecht nach Art. 12 Abs. 1 GG betroffen wird (vgl. zum Verhältnis des Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 12 GG etwa BVerfG, U.v. 6.12.2016 - 1 BvR 2821/11 u.a. - juris Rn. 390), handelt es sich vorliegend um eine Berufsausübungsregelung, die nach der Drei-Stufen-Lehre des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 7, 377/397 ff.) durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt werden kann. Um solche handelt es sich zweifelsfrei bei den gewässerökologischen Gründen, die § 13 Abs. 2. Nr. 2 Buchst. d) WHG i.V.m. § 33 WHG zugrunde liegen (vgl. hierzu etwa Knopp/Schenk in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand:7/2021, § 33 Rn. 6 ff.). Schließlich genügt die hier angegriffene Anordnung auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Denn die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin durch die Erhöhung der Restwassermenge auf 300 l/s würden sich selbst bei Einstellung der klägerischen Befürchtungen, dass ihre Wasserkraftanlage für zwei bis drei Monate komplett stillstünde, nur auf einen niedrigen vierstelligen Betrag im Jahr belaufen. So erhielt die Klägerin in den letzten Jahren eine jährliche Einspeisungsvergütung von rund 3.500,00 EUR, bei monatlichen Abschlagszahlungen von 300,00 EUR (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls; siehe zu den Angaben der Klägerin zur jährlichen Stromeinspeisung in den letzten Jahren, Blatt 184, 187 ff. sowie 308ff. GA). Nach den Berechnungen des WWA B. K. dürften sich die wirtschaftlichen Einbußen der Klägerin durch die erhöhte Restwassermenge dagegen auf eine geschätzte Minderleistung von rund 5.500 kWh im Jahr belaufen (vgl. Blatt 218 GA, vorletzter Absatz), was bei Zugrundelegung der Vergütung für die Klägerin in den letzten Jahren (nach den vorliegenden Unterlagen beläuft sich unter Berücksichtigung der eingespeisten Strommenge, vgl. Blatt 184 GA, einerseits und der erhaltenen Vergütungen, vgl. Blatt 187 ff. GA, andererseits die Einspeisungsvergütung auf rund 9 Cent/kWh) eine Werteinbuße von knapp 500,00 EUR bedeuten würde. Demgegenüber stehen gewichtige wasserökologischen Belange. Der Gesamtökologische Zustand der Streu ist weiterhin unbefriedigend (Z4) und die Qualitätskomponente „Fische“ mäßig, an der Grenze zu unbefriedigend (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 2 f.; Blatt 283 R GA). Mühlkoppe und Bachneunauge als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind in den beiden genannten FFH-Gebieten in keinem günstigen Erhaltungszustand (Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG, insbesondere mit Blick auf den Lebensraum für Tiere (vgl. § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 WHG), bzw. von einem guten ökologischen Zustand i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr.2 WHG ist die Streu demnach noch deutlich entfernt (vgl. hierzu nochmals Blatt 219 R GA). Der Ausleitstrecke der … kommt zudem eine Schlüsselrolle zu, da sie das erste Wanderhindernis nach dem Mündungsbereich der … in die … … darstellt und zwischen den beiden FFH-Gebieten, „Bachsystem der … mit Nebengewässer“ (ID 5527-371) und „… … zwischen … … …“ (ID 5527-371) unmittelbare Wechselwirkungen bestehen (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Somit können ohne die Herstellung einer ausreichenden Durchgängigkeit die Gewässersysteme der … und der … … nicht vernetzt werden (vgl. ergänzende Stellungnahme des WWA vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA). Auf einen Vertrauensschutz im Sinne einer uneingeschränkten Weitergeltung der im Februar 2004 erteilten gehobenen Erlaubnis in der Fassung vom 22. November 2005 kann sich die Klägerin schon mit Blick auf die Widerruflichkeit ihrer gehobenen Erlaubnis (vgl. § 18 Abs. 1 WHG bzw. § 7 Abs. 1 Satz 1 WHG in der vom 22.8.2002 bis 28.2.2010 geltenden Fassung) nicht berufen. Dies umso mehr, als bereits im Erteilungsbescheid vom 20. Februar 2004 unter Nr. III. Ziffer 6 weitere Auflagen und Bedingungen, die sich im öffentlichen Interesse als notwendig erweisen, vorbehalten wurden. Unabhängig davon dürften sich die im Jahr 2002 getätigten Investitionen der Klägerin in ihre Wasserkraftanlage (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls) nach über 20 Jahren bereits weitestgehend amortisiert haben. Darüber hinaus ist die gehobene Erlaubnis der Klägerin noch bis Ende 2034 befristet, wenn auch im Falle der Bestandskraft des streitgegenständlichen Änderungsbescheids unter veränderten Vorgaben. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist die insoweit getroffene Ermessensentscheidung des Landratsamts mit Blick auf die gem. § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkte gerichtliche Überprüfbarkeit rechtlich nicht zu beanstanden. 1.3.4.2. Aber selbst wenn man auch im Rahmen der Ermessensentscheidung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstellen wollte und damit die Neuregelung des § 2 EEG auch hier mit zu berücksichtigt wäre, ist die vom Landratsamt getroffene Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Denn im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter des Landratsamts die Ermessenserwägungen mit Blick auf den mittlerweile geänderten § 2 EEG ergänzt und ausgeführt, dass aufgrund der ebenfalls sehr gewichtigen Belangen der Wasserrahmenrichtlinie und der konkreten Gegebenheit vor Ort die getroffene Ermessensentscheidung aufrechterhalten werde (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls). Dies begegnet unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 114 VwGO keinen rechtlichen Bedenken. Eine Ergänzung der bereits getroffenen Ermessenserwägungen ist nach § 114 Satz 2 VwGO noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren möglich. Darüber hinaus leidet auch unter Berücksichtigung des § 2 EEG die seitens des Landratsamts getroffene Ermessensentscheidung zur erhöhten Restwassermenge nicht an einer rechtserheblichen Fehlgewichtung und damit an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Zwar besagt § 2 Satz 1 EEG, dass die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Sicherheit dienen. § 2 Satz 2 EEG normiert zudem, dass bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen. Bei der Wasserkraft handelt es sich gem. § 3 Nr. 21 Buchst. a) EEG um erneuerbare Energien. Satz 3 des § 2 EEG ist vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. § 2 Satz 2 EEG normiert demnach eine Soll-Vorschrift, wonach die erneuerbaren Energien in Abwägungsentscheidungen nur in Ausnahmefällen von sonstigen Belangen überwunden werden (vgl. hierzu BT-Drs. 20/1630, S. 159). Dass das Landratsamt von einem solchen Ausnahmefall vorliegend gleichwohl ausgegangen ist, ist unter Berücksichtigung der hier maßgeblichen Umstände rechtlich nicht zu beanstanden. So ist der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energien zwar von überragendem öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Sicherheit (vgl. § 2 Satz 1 EEG). Hierzu tragen unter Berücksichtigung von Summierungseffekten auch Anlagen mit geringer Leistung, wie dies bei der Anlage der Klägerin bestehend aus zwei Turbinen mit einer Leistung von max. 18,5 kW der Fall ist (vgl. S. 2 des Sitzungsprotokolls), bei. Dem hat der Beklagte aber die ebenfalls sehr gewichtigen Belange der Wasserrahmenrichtlinie gegenübergestellt, wobei dem Umweltschutz über die Staatszielbestimmung des Art. 20a GG („natürliche Lebensgrundlagen“) ebenfalls besonderes Gewicht zukommt (vgl. hierzu etwa Murswiek in Sachs, GG, 9. Auflage 2021, Art. 20a Rn. 15.; Calliess in Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, Stand: 3/2022, Art. 20a Rn. 32 ff. sowie Rn. 206 f.). Hinzu kommt vorliegend, dass der Gesamtökologische Zustand der … weiterhin unbefriedigend (Z4) und die Qualitätskomponente „Fische“ mäßig, an der Grenze zu unbefriedigend ist (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 2 f.; Blatt 283 R GA). Mühlkoppe und Bachneunauge als Arten des Anhangs II der FFH-Richtlinie sind in den beiden genannten FFH-Gebieten in keinem günstigen Erhaltungszustand (Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 WHG, insbesondere mit Blick auf den Lebensraum für Tiere (vgl. § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 1 WHG), bzw. von einem guten ökologischen Zustand i.S.v. § 27 Abs. 1 Nr.2 WHG ist die … - wie bereits erwähnt - noch deutlich entfernt (vgl. hierzu nochmals Blatt 219 R GA). Der Ausleitstrecke der … kommt zudem eine Schlüsselrolle zu, da sie das erste Wanderhindernis nach dem Mündungsbereich der … in die … … darstellt und zwischen den beiden …Gebieten, „Bachsystem der … mit Nebengewässer“ (ID 5527-371) und „… … zwischen … … …“ (ID 5527-371) unmittelbare Wechselwirkungen bestehen (vgl. Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA; Stellungnahme des Bezirks Unterfranken - Fischereifachberatung - vom 31.10.2022, S. 3; Blatt 284 GA). Somit können ohne die Herstellung einer ausreichenden Durchgängigkeit die Gewässersysteme der … und der … … nicht vernetzt werden (Stellungnahme des WWA B. K. vom 2.12.2021, S. 3, Blatt 217 GA). Berücksichtigt man schließlich, dass es mit der vorliegenden Anordnung nicht um eine Betriebseinstellung der Wasserkraftanlage der Klägerin geht, sondern um eine Modifikation mit quantitativ überschaubaren Auswirkungen (voraussichtliche jährliche Minderleistung zwischen 5.500 (vgl. Blatt 218 GA) und 10.000 kW/h (was bei Zugrundelegung der Angaben der Klägerin in etwa einem Viertel der jährlichen Stromproduktion der Wasserkraftanlage in den letzten Jahren entspräche, vgl. hierzu Blatt 184 GA), so ist auch insoweit ein Ermessensfehler, insbesondere im Sinne einer rechtserheblichen Fehlgewichtung (vgl. hierzu etwa Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 114 Rn. 181 f.) nicht festzustellen. Die Anordnung der Erhöhung der Restwassermenge auf 300 l/s in der Ausleitungsstrecke der … ist somit rechtmäßig. 2. Des Weiteren ist auch die mit Änderungsbescheid vom 11. August 2020 angeordnete Mitteilungspflicht der Klägerin, ein mögliches Trockenfallen des …bachs durch extreme Trockenheit dem Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen und der Fischereifachberatung des Bezirks Unterfranken unverzüglich anzuzeigen, rechtmäßig. Diese Anordnung kann auf die wasserrechtliche Generalklausel des § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG gestützt werden. Da die Klägerin insoweit mit Schreiben des Landratsamts Rh.-Gr. vom 29. Juli 2020 angehört wurde, ist die Anordnung formell rechtmäßig. Bedenken gegen die materielle Rechtmäßigkeit dieser Anordnung hat die Klägerin selbst nicht erhoben (vgl. hierzu auch die Erklärung des Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung, S. 2 des Sitzungsprotokolls). Anhaltspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Die Klage war daher abzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.