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Urteil

W 4 K 21.30939

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ohne Unterhaltsverpflichtungen, die zudem einem einflussreichen Clan mit Vertretern in Schlüsselpositionen der Regionalverwaltung angehört, ist es zumutbar, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu finanzieren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer jungen, gesunden und arbeitsfähigen Frau ohne Unterhaltsverpflichtungen, die zudem einem einflussreichen Clan mit Vertretern in Schlüsselpositionen der Regionalverwaltung angehört, ist es zumutbar, ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu finanzieren. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz) I.Die Klage wird abgewiesen. II.Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Gericht konnte im vorliegenden Fall über die Klage entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Diese wurde ausweislich der Gerichtsakte ordnungsgemäß geladen. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten in der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 31. August 2021 ist, soweit er angefochten wurde, rechtmäßig. Die Klägerin hat zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin somit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 113 Abs. 5 VwGO). 1. Einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat die Klägerin nicht. 1.1. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Verbürgt sind insoweit u.a. das Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), das Verbot der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5 EMRK). § 60 Abs. 5 AufenthG erfasst dabei nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 35). Für den Begriff der Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B.v. 18.7.2001 - 1 B 71/01 - juris Rn. 2). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Art. 3 EMRKwidrige Behandlung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Ein gewisser Grad an Mutmaßung ist dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann (EGMR, U.v. 9.1.2018 - Nr. 36417/16, X./Schweden - Rn. 50; BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 14). Dabei entspricht es der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Hierfür sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15 unter Bezug auf EGMR, U.v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - NVwZ 2017, 1187 Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ („minimum level of severity“) aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 15; U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - BVerwGE 166, 113, Rn. 12 m.w.N.). Diese Erheblichkeitsschwelle kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen (vgl. EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17 u.a. - juris Rn. 90 ff.; BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 16). Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nicht vulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten „Schatten- oder Nischenwirtschaft“ angesiedelt sind (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17; B.v. 9.1.1998 - 9 B 1130.97 - juris Rn. 5; B.v. 17.5.2006 - 1 B 100.05; EuGH, U.v. 2.10.2019 - juris Rn. 48;). Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, die unter Umständen eine staatliche Schutzpflicht zu (ergänzenden) staatlichen Leistungen auslösen kann (BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10/21 - juris Rn. 17; vgl. zur Berücksichtigung von nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union: BVerwG, U.v. 7.9.2021 - 1 C 3.21 - juris Rn. 25 ff.). Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG müssen zudem grundsätzlich landesweit drohen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen; etwas Anderes gilt nur, soweit der Betroffene bei lediglich in Gebietsteilen drohenden Gefahren das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 26; B.v. 15.9.2006 - 1 B 116.06 - juris Rn. 4). Es darf also für den Betroffenen keine interne/innerstaatliche Fluchtalternative („internal flight alternative“) bestehen. Für die Annahme einer solchen internen Fluchtalternative im Rahmen des Art. 3 EMRK müssen jedoch gewisse (dem internen Schutz nach § 3e AsylG durchaus ähnliche) Voraussetzungen erfüllt sein: Die abzuschiebende Person muss in der Lage sein, sicher in das betroffene Gebiet zu reisen, Zutritt zu diesem zu erhalten und sich dort niederzulassen. Ein anderer Ort im Zielstaat kann dem Betroffenen nicht zugemutet werden, wenn dort keine hinreichenden sozialen Bedingungen herrschen, die ein menschenwürdiges Dasein einschließlich des Zugangs zu einer Grundversorgung sowie der erforderlichen sanitären Einrichtungen für die individuell betroffene Person ermöglichen. Erforderlich ist (wiederum) eine Gesamtschau und auf den konkreten Einzelfall bezogene Prüfung unter Berücksichtigung objektiver Gesichtspunkte, darunter insbesondere die wirtschaftlichen und humanitären Verhältnisse einschließlich der Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage am Ankunftsort sowie an dem Ort, an den der Betroffene letztlich dauerhaft zurückkehren soll, und persönlicher und familiärer Umstände. Relevant kann dabei sein, ob die Person in der fraglichen Region eine familiäre Anbindung hat (vgl. hierzu etwa VGH BW, U.v. 3.11.2017 - A 11 S 1704/17 - juris Rn. 194 ff. unter Verweis insbesondere auf EGMR, U.v. 28.6.2011 „Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich“, Nr. 8319/07, NVwZ 2012, 681 Rn. 266 und 294 f.). 1.2. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben und der persönlichen Umstände der Klägerin steht der Klägerin zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) der mündlichen Verhandlung kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG zu. 1.2.1. Dass der Klägerin in Somalia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK durch einen Akteur droht, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht anzunehmen. Denn der entsprechende Vortrag der Klägerin war völlig unglaubhaft. Das beginnt bereits damit, dass es die Klägerin nicht vermochte, angebliche Geschehnisse in Somalia zeitlich auch nur ansatzweise zeitlich einzuordnen; sie verwies vielmehr pauschal auf das Jahr 2019. Den Tag ihrer Einreise ins Bundesgebiet vermochte die Klägerin dagegen auf den Tag genau zu benennen. Zudem wich der Vortrag zu ihrem angeblichen Verfolgungsschicksal in der mündlichen Verhandlung deutlich von dem beim Bundesamt ab. Dort hatte die Klägerin angegeben, sie habe Angst, im Falle ihrer Rückkehr von ihrem Onkel umgebracht zu werden (vgl. Seite 9, 11 und insbesondere 12 der Anhörungsniederschrift). Von einer etwaigen Verfolgung durch den Onkel war in der mündlichen Verhandlung dagegen keine Rede mehr. Dort trug die Klägerin vielmehr vor, sie fürchte den Sohn ihrer (angeheirateten) Tante aus erster Ehe, der sie in Somalia mehrfach brutal geschlagen habe (vgl. S. 4 f. des Sitzungsprotokolls). Bezeichnenderweise vermochte sie allerdings den Namen dieses Mannes erst nach einiger Zeit zu benennen und dann auch nur einen (Allerwelts-)Vornamen („A* …“). Von einer Verfolgung durch den Sohn der Tochter war beim Bundesamt noch keine Rede. Gleiches gilt hinsichtlich des in der mündlichen Verhandlung nunmehr geltend gemachten klägerischen Vortrags, die Klägerin fürchte in Somalia erneut beschnitten zu werden. Beim Bundesamt hatte die Klägerin noch angegeben, sie sei bereits beschnitten worden und eine weitere Beschneidung habe sie nicht zu befürchten (vgl. Seite 11 der Anhörungsniederschrift). Unabhängig von der Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vortrags droht der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Alters in Somalia ohnehin keine (erneute) Beschneidung mehr (vgl. BFA, LIS Somalia, 27.7.2022, S. 158). Aufgrund der völlig widersprüchlichen und gesteigerten Angaben der Klägerin ist das Gericht zur Überzeugung gelangt, dass die vorgetragenen Verfolgungsgeschichten konstruiert sind. Eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung durch einen Akteur droht der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts in Somalia nicht. 1.2.2. Aber selbst unter Berücksichtigung der aktuell sehr prekären humanitären und sozio-ökonomischen Bedingungen in Somalia steht der Klägerin kein Abschiebungsverbot zu, da das Gericht überzeugt ist, dass die Klägerin ihr Existenzminimum in M* …, von wo die Klägerin stammt und wo sie fast ihr ganzes Leben verbracht hat, selbst sichern können wird. Die humanitäre Lage ist aufgrund der schwersten Dürre in Somalia seit Jahren, der globalen Lieferkettenprobleme sowie der auch durch den Ukraine-Krieg mitverursachten deutlichen Preissteigerungen besonders heikel. Geschätzt 6,7 Millionen Menschen, also rund 45 Prozent der Bevölkerung, sehen sich mit akuter Ernährungsunsicherheit konfrontiert (UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 6 f.). In einigen Teilen des Landes, insbesondere in den Regionen Bay und Bakool (vgl. WFP, Somalia - Famine Prevention Response Situation Report, 12.10.22, S. 1), droht sogar eine Hungersnot, wenn die nächste Ernte schlecht ausfällt, die Nahrungsmittelpreise weiter steigen und die humanitäre Hilfe nicht weiter aufgestockt wird (BFA, LIS Somalia, 27.7.2022, S. 209 f.; UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 6 f.). Seit Jahresbeginn sollen bereits über 750 Kinder an Unterernährung gestorben sein (UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 7; BAMF Briefing Notes vom 12.9.2022, S. 10). Geschätzt über 6 Millionen Einwohner Somalias haben aktuell keinen adäquaten Zugang zu sauberem Trinkwasser (UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 7). Besonders betroffen von dieser prekären Situation sind insbesondere diejenigen Menschen in Somalia, die von Vieh- und Landwirtschaft leben, sowie Binnenflüchtlinge (vgl. hierzu etwa BFA, LIS Somalia, 27.7.2022, S. 210; UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 6 f.; UN OCHA, Somalia Humanitarian Bulletin, March 2022, 12.4.2022; FEWS NET, Somalia Price Bulletin, March 2022). Gleichwohl ist die humanitäre Unterstützung für Somalia eine der am besten finanzierten weltweit. Humanitäre Organisationen erreichen viele Menschen vor Ort; dies gilt jedenfalls für städtische Gebiete und Gebiete, die nicht unter der Kontrolle von al-Shabaab stehen (vgl. BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 212 ff.). Demnach erhielten im Zeitraum von Januar bis Juli 2022 ca. 5,3 Millionen Somalier humanitäre Hilfe (UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 7). Auch ohne Angehörige vor Ort droht demnach eine arbeitsfähige Person in Mogadischu nicht zu verhungern (vgl. BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 219). Landesweit ist die Nahrungsmittelhilfe aber derzeit nicht ausreichend, so dass eine Verschlimmerung der Situation zu befürchten ist (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 213). Das eigentliche soziale Sicherungsnetz für Personen, deren Unterhalt und Überleben in Gefahr ist, bildet allerdings in der Regel die Familie und der jeweilige (Sub-) Clan (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 214 f. u. 219 f.; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia, Januar 2020, S. 21). Während Krisenzeiten helfen neben Familie und Clan auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 214 f.; 219 f.). 1.2.3. Zur aktuellen wirtschaftlichen Lage in Somalia sind valide Zahlen nicht zu erhalten bzw. nicht zu verifizieren (siehe hierzu etwa BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 193 ff.). Die somalische Wirtschaft hat sich trotz mehrerer Schocks (Covid-19-Pandemie, Heuschreckenplage, Überschwemmungen und Dürren) allerdings als resilienter erwiesen, als zunächst angenommen: Ursprünglich war für 2020 ein Rückgang des BIP um 2,5 Prozent prognostiziert worden, tatsächlich sind es dann nur minus 0,4 Prozent geworden (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 193 f.). Für 2021 wurde ein Wachstum von 2,4 Prozent prognostiziert, geworden sind es dann 2,9 Prozent (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 194). Für das Jahr 2022 prognostiziert die Weltbank ein Wachstum von 3,2 Prozent (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 194). Eine der Triebfedern der wirtschaftlichen Erholung sind Remissen und anhaltende Investitionen. Ein resilienter Privatsektor und starke Remissen aus der Diaspora bleiben die Grundlage für weiteren Optimismus. Zudem gibt es unentwickelte Möglichkeiten aufgrund der Urbanisierung sowie auf den Gebieten neuer Technologien, Bildung und Gesundheit. Die Geldrückflüsse nach Somalia sind 2021 im Vergleich zu 2020 noch einmal gestiegen, von 30,8 Prozent des BIP auf 31,3 Prozent. Neben der Diaspora (VICE 1.3.2020) sind auch zahlreiche Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Das Maß an privaten Investitionen bleibt konstant. Die Inflation lag 2021 bei 4,6 Prozent, für 2022 werden aufgrund höherer Nahrungsmittel- und Treibstoffpreise sowie der herrschenden Dürre allerdings 9,4 Prozent prognostiziert (vgl. zum Vorstehenden BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 194 m.w.N.). Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln wird aber auch deutlich, dass Arbeitsmöglichkeiten für Flüchtlinge, Rückkehrer und andere vulnerable Personengruppen limitiert sind. Zugezogene tun sich oft schwer, eine geregelte Arbeit bzw. überhaupt Arbeit zu finden. Verfügbare Jobs werden vor allem über Clan-Netzwerke vergeben (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 195). Für kleinere oder mittelgroße Berufsaktivitäten ist allerdings kein Netzwerk nötig (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 220). Die Arbeitslosenquote ist landesweit hoch. Dementsprechend sind viele Haushalte in Somalia auf Remissen von Verwandten aus dem Ausland angewiesen (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 227). Speziell in Mogadischu gibt es Arbeitsmöglichkeiten am Bau, im Hafen, in Restaurants und Teehäusern. Auch leben viele Menschen vom Kleinhandel (vgl. BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 195 f). Die Mehrheitsbevölkerung ist derartigen Arbeiten wegen des geringen Ansehens allerdings abgeneigt, so dass vor allem marginalisierte Gruppen in diesen Bereichen Arbeit finden (BFA, LIS - Somalia, vom 27.7.2022, S. 196). So kann beispielsweise ein Hilfsarbeiter am Bau rund 100 US-Dollar im Monat verdienen, Transporteure mit Eselskarre verdienen 10-12 US-Dollar pro Tag. (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 196; FIS, Somalia, Security situation und humanitarian conditions in M* …, 7.8.2020, S. 33). Unter Tagelöhner sind Jobs auf Baustellen aufgrund der dort höheren Verdienstmöglichkeiten daher am begehrtesten, zumal 77 Prozent der Bevölkerung Somalias mit weniger als 1,9 US-Dollar pro Tag auskommen müssen (vgl. BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 200 u. 204). Frauen sind in Somalia in mittlerweile fast der Hälfte aller Haushalte die Hauptverdiener (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 199 f.). Frauen ohne besondere (Berufs-)Bildung arbeiten beispielsweise als Hausangestellte, Köchin, Straßenverkäuferin oder Kleinhändlerin (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 199 f.). Eine Fleischverkäuferin verdient dabei zwischen 4 bis 8 US-Dollar am Tag, eine Tagelöhnerin 4 US-Dollar/Tag (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 196). Auch der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum ist in Somalia und insbesondere in M* … nicht einfach (BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 221). Die Miete eines 25 m 2 -großen Raumes kostet in „besseren“ Stadtteilen 50-100 US-Dollar im Monat, in Gebieten am Stadtrand sind die Preise allerdings günstiger; dort sind Unterkünfte ab 13 US-Dollar im Monat zu haben (vgl. BFA, LIS - Somalia, 27.7.2022, S. 221; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Somalia: M* …: Sozioökonomische Lage, 31.1.2020, S. 25 f.; FIS, Somalia, Security situation und humanitarian conditions in M* …, 7.8.2020, S. 31 f.). 1.2.4. Unter Berücksichtigung der dargestellten aktuellen Lage in Somalia und in M* … und der persönlichen Umstände der Klägerin steht dieser ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht zu. Bei der Klägerin handelt es sich um eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau ohne Unterhaltsverpflichtungen. Die Klägerin ist in M* … geboren und hat zudem fast ihr ganzes Leben dort verbracht. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin in M* … noch Verwandtschaft sowie Freunde und Bekannte, zu denen sie (ggf. wieder) Kontakt aufnehmen kann. Dies ist ihr selbst im Hinblick auf ihren Onkel auch zumutbar, da ihre insoweit vorgetragene Verfolgungsgeschichte völlig unglaubhaft war (siehe oben unter 1.2.1.). Zudem gehört sie dem Clan des Reer Xamar an, der in M* … nicht nur in mehreren Stadtteilen vertreten ist (vgl. SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.5.2017, S. 13), sondern der sogar einige Vertreter in Schlüsselpositionen der Regionalverwaltung hat (Home Office, Somalia - Majority clans and minority groups in south and central Somalia, 01/2019, S. 24) und damit über einen gewissen Einfluss in der Stadt verfügt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin offensichtlich auf eine für somalische Verhältnisse finanzstarke Verwandtschaft und/oder einen finanzstarken Freundes- und Bekanntenkreis zurückgreifen kann. Dadurch war es der Klägerin möglich, für 4.500 US-Dollar nach Europa zu reisen. Dabei nutze die Klägerin zweimal das Flugzeug (von Somalia in die Türkei und von Griechenland nach Italien, vgl. Seite 3 des Sitzungsprotokolls), also ein besonders kostenintensives Reisemittel, wie es nur wenigen Asylbewerbern aus Somalia möglich ist, wie der Einzelrichter aus seiner mehrjährigen Erfahrung mit Asylklageverfahren somalischer Staatsangehöriger weiß. Der armen Hälfte der somalischen Bevölkerung, bzw. den Bevölkerungsschichten, die von der prekären humanitären Lage in Somalia besonders betroffen ist, gehört die Klägerin daher zweifelsfrei nicht an. Darüber hinaus ist die Klägerin jung und arbeitsfähig und mit den Verhältnissen in M* … bestens vertraut, so dass es ihr nach dem oben Ausgeführten auch möglich und zumutbar sein wird, in M* … ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit zu finanzieren, selbst wenn auch in Somalia die Lebenshaltungskosten zuletzt deutlich gestiegen sind. Aufgrund ihrer verwandtschaftlichen Beziehungen und ihrem Bekannten und Freundeskreis in M* … ist auch nicht davon auszugehen, dass die Klägerin in einem Flüchtlingscamp landen, sondern sie eine reguläre Unterkunft in M* … finden wird. Nur abschließend und ohne dass es hierauf noch entscheidungserheblich ankommt, sei darauf hingewiesen, dass die Klägerin zudem Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen kann (vgl. hierzu IOM, Rückkehrprogramm REAG/GARP, wonach neben einer Reisebeihilfe auch eine einmalige Förderung von 1.000 EUR beantragt werden kann, siehe hierzu: https://www.returningfromgermany.de/de/countries/somalia, zuletzt abgerufen am 14.10.2022; ergänzend hierzu (vgl. Ziffer 11 der Förderrichtlinie) kann die Klägerin zudem Rückkehrhilfen nach dem Bayerischen Rückkehrprogramm beantragen, vgl. Bayerische Richtlinie zur Förderung der freiwilligen Rückkehr in Herkunftsland vom 30.8.2019, in der Fassung gültig ab 1.6.2022 - Az.: LfAR-SG22-22.1-BRP2022), so dass die Klägerin auf diesem Wege zusätzlich sogar auf ein für somalische Verhältnisse ordentliches Startkapital zurückgreifen kann (vgl. zur Frage der Berücksichtigung von Rückkehrhilfen bei der Gefahrenprognose nach § 60 Abs. 5 AufenthG BVerwG, U.v. 21.4.2022 - 1 C 10.21 - juris). Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK hat die Klägerin daher nicht. 1.3. Die Verletzung sonstiger Konventionsrechte ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin selbst nicht geltend gemacht, dass ihr aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in M* … ein Abschiebungsverbot zuzuerkennen sei. Dies käme unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel (vgl. hierzu etwa BFA, LIS Somalia, 27.7.2022, S. 42; UN Security Council, Situation in Somalia, 1.9.2022, S. 3 ff.; ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia - 1. Quartal 2022, 30.5.2022; S. 4) und dem Umstand, dass bei der Klägerin keine gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, auch nicht in Betracht (vgl. hierzu zuletzt VG Würzburg, U.v. 7.4.2022 - W 4 K 21.30975; U.v. 9.5.2022 - W 4 K 20.30324; in diesem Sinne bereits BayVGH, U.v. 12.2.2020 - 23 B 18.30809 - Rn. 50; U.v. 23.3.2018 - 20 B 17.31582 - juris). Insbesondere der Stadtteil X* … W* … in dem die Klägerin nach ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise aus Somalia gelebt hat, ist in den letzten Jahren vergleichsweise selten von sicherheitsrelevanten Vorfällen betroffen (vgl. BFA, LIS Somalia, 27.7.2022, S. 47; ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), Somalia - 1. Quartal 2022, 30.5.2022; S. 4). Die Klägerin hat somit zum hier relevanten Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG. 2. Der Klägerin steht auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 2.1. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers auf Grund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 712 f.). Ein strengerer Maßstab gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings dann, wenn zielstaatsbezogene Verschlimmerungen von Krankheiten als allgemeine Gefahr oder Gruppengefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG zu qualifizieren sind. Dies kommt allerdings bei Erkrankungen nur in Betracht, wenn es - etwa bei Aids - um eine große Anzahl Betroffener im Zielstaat geht und deshalb ein Bedürfnis für eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG besteht (vgl. auch hierzu zuletzt BVerwG, U.v. 18.7.2006, BeckRS 2006, 25786, unter Hinweis auf BVerwG, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 12 = NVwZ 1998, 973). In solchen Fällen kann Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung nur dann gewährt werden, wenn im Abschiebezielstaat für den Ausländer (entweder auf Grund der allgemeinen Verhältnisse oder auf Grund von Besonderheiten im Einzelfall, vgl. BVerwG, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 22 und BVerwGE 108, 77 [83] = NVwZ 1999, 666) landesweit eine extrem zugespitzte Gefahr wegen einer notwendigen, aber nicht erlangbaren medizinischen Versorgung zu erwarten ist, wenn mit anderen Worten der betroffene Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - NVwZ 2007, 712 f.; BVerwGE 99, 324 [328] = NVwZ 1996, 199). Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG müssen zudem grundsätzlich landesweit drohen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen; etwas Anderes gilt nur, soweit der Betroffene bei lediglich in Gebietsteilen drohenden Gefahren das sichere Gebiet in seinem Heimatstaat nicht erreichen kann (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 38; B.v. 15.9.2006 - 1 B 116.06 - Rn. 4). 2.2. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind nicht erfüllt. Derartige schwerwiegende Erkrankungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Bei COVID-19 schließlich handelt es sich um eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG. Dass ihr im Falle ihrer Rückkehr nach Somalia dort deswegen mit der insoweit erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im genannten Sinne droht, ist bei der Klägerin, einer jungen, gesunden Frau, nicht anzunehmen (vgl. hierzu etwa www. bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/risikogruppen-corona-1734970, zuletzt abgerufen am 14.10.2022). 3. Schließlich bestehen auch gegen die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine rechtlichen Bedenken. Solche wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Die Klage war daher abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).