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Beschluss

W 6 K 21.138

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits dann abzulehnen, wenn der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO eingeführten Formularen vorgelegt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist bereits dann abzulehnen, wenn der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den gemäß § 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO eingeführten Formularen vorgelegt hat. (Rn. 3) (redaktioneller Leitsatz) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der zulässige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg. Nach § 166 VwGO i. V m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung muss zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit bestehen. Ist ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte, fehlt es an den hinreichenden Erfolgsaussichten (BVerfG, B.v. 22.5.2012 - 2 BvR 820/11; BayVGH, B.v. 22.11.2012 - 10 C 12.346 - beide juris). Soweit Formulare für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen (§ 117 Abs. 3 und 4 ZPO). Der Antrag war bereits deshalb abzulehnen, da der Kläger keine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf den gemäß § 117 Abs. 3 und 4 ZPO eingeführten Formularen vorgelegt hat. Nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrages wurden dem Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 16. März 2021 die auszufüllenden Formulare übermittelt, die jedoch bisher nicht in Rücklauf kamen. Im Übrigen hat die erhobene Klage auch keine hinreichende Erfolgsaussicht. Diesbezüglich wird auf die Entscheidungsgründe im Beschluss des Gerichts vom 22. Februar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 21.139) verwiesen. Auch die nach Erlass dieses Beschlusses im zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren mit Schriftsatz vom 15. März 2021 geltend gemachten Gründe gebieten keine andere Bewertung.