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Urteil

W 2 K 21.541

VG Würzburg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Über die Klage kann nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Parteien sich mit Schriftsatz vom 11. März 2020 und 9. Februar 2020 einverstanden erklärt haben. I. Die Klage ist mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag zulässig. § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13.Oktober 2003 (GVBl. S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J) in der für den Examenstermin 2019/2 maßgeblichen Fassung der Änderung durch Verordnung vom 26. März 2019 sieht vor, dass die Aufgaben 7 bis 11 Ersatzarbeiten nachzufertigen sind, wenn eine oder mehrere Aufgaben im zweiten Teil des schriftlichen Examens (Aufgaben 7 bis 11) wegen einer Verhinderung gem. § 10 Abs. 1 und 5 JAPO nicht bearbeitet wurden. Da der Klageantrag mit den in § 63 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b JAPO statuierten Rechtsfolgen im Einklang steht, sieht das Gericht keine Veranlassung, sich damit auseinanderzusetzen, ob diese Regelung auch für den Fall rechtmäßig ist, dass sich die Verhinderung klar abgrenzbar nur auf eine einzige Aufgabe bezieht. Sinnhaftigkeit und Verhältnismäßigkeit des Regelungsgefüges von § 63 Abs. 1 i.V.m. den Härtefallregelungen des Abs. 2 JAPO kann damit offenbleiben. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 29. Januar 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, für die Aufgaben 7 bis 11 des schriftlichen Teils des Zweiten Juristischen Staatsexamen Ersatzarbeiten nachzufertigen, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 JAPO findet § 63 JAPO, der das vom Kläger begehrte Nachfertigen der Prüfungsarbeiten 7 bis 11 vorsieht, für Prüfungsteilnehmer Anwendung, die eine oder mehrere dieser Prüfungsarbeiten in einem nicht zu vertretenden Zustand der Prüfungsunfähigkeit abgelegt haben. Zwar war der Kläger beim Abfassen der schriftlichen Prüfungsarbeit am 10. Dezember 2019 auch zur Überzeugung des Gerichts prüfungsunfähig i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 JAPO. Die durch den Abszess an seiner Lippe bedingte Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit ergibt sich dabei nachvollziehbar und widerspruchsfrei aus den ärztlichen bzw. amtsärztlichen Attesten, die zeitnah und aufgrund eigener Untersuchungen erstellt wurden, Diagnose und Symptome benennen und mit dem Vortrag des Klägers zu seinen gesundheitlichen Beschwerden beim Abfassen der Klausur in Einklang stehen. Jedoch hat der Kläger diese Prüfungsunfähigkeit nicht rechtzeitig geltend gemacht. Gem. § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO hat die Geltendmachung bei einer im Lauf der Prüfung eintretenden Prüfungsunfähigkeit unmittelbar im Anschluss an die Abgabe der schriftlichen Arbeit zu erfolgen. Wie von der Beklagten zutreffend ausgeführt, dient das Erfordernis der unmittelbaren Geltendmachung dem das gesamte Prüfungsrecht beherrschenden, verfassungsrechtlich gebotenen und gewährleisteten Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG). Dementsprechend ist ein strenger Maßstab anzulegen. So fasst der Bayerischen Verwaltungsgerichthof in einem Beschluss vom 28. Januar 2011 – 7 ZB 10.2236 – juris, Rn. 16, die ständige Rechtsprechung dazu exemplarisch wie folgt zusammen: „Um Missbräuchen vorzubeugen, durch die sich Prüflinge eine ihnen nicht zustehende und damit den Grundsatz der Chancengleichheit verletzende weitere Prüfungschance verschaffen könnten, unterliegt die Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit sowohl hinsichtlich des zeitlichen Rahmens als auch hinsichtlich der Formalisierung strengen Anforderungen (BVerwG vom 10.4.1990 BayVBl 1990, 411/412; BayVGH vom 29.7.2005 VGH n.F. 59, 4/6 m.w.N.). Die Unverzüglichkeit der Geltendmachung und des Nachweises einer Prüfungsunfähigkeit ist zu verneinen, wenn sie nicht zum frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen, zu dem sie vom Prüfling zumutbarerweise hätte erwartet werden können (BVerwG vom 7.10.1988 BVerwGE 80, 282/286 und vom 13.5.1998 BVerwGE 106, 369/373). Mithin ist eine Prüfungsunfähigkeit nur dann unmittelbar i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 2 JAPO geltend gemacht, wenn der Prüfling sie zum frühestmöglichen, für ihn zumutbaren Zeitpunkt gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt als Adressat gem. § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 JAPO anzeigt. Entscheidend sind dabei die Umstände des jeweiligen Einzelfalls (vgl. VG Ansbach, U.v. 17.10.2913 – AN 2 K 13.00740 – juris, Rn. 34f. m.w.N). Erkennt der Prüfling – wie hier der Kläger – bereits beim Abfassen der Prüfungsarbeit, dass er krankheitsbedingt in seiner Leistungsfähigkeit gemindert ist, kann die Geltendmachung schon während der Prüfung durch eine Anzeige bei der jeweiligen Prüfungsaufsicht erfolgen. Diese nimmt die Erklärung entgegen und dokumentiert sie im Prüfungsprotokoll. Die Entscheidung darüber, ob die vom Prüfling gegenüber der Prüfungsaufsicht angezeigten Prüfungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt, obliegt dabei nicht der Prüfungsaufsicht. Sie fungiert lediglich als Empfangsbevollmächtigte des Landesjustizprüfungsamts. Deshalb bleibt es einem Prüfling, der seine Prüfungsunfähigkeit gegenüber der Prüfungsaufsicht anzeigt, unbenommen, die Prüfung vorsorglich fortzusetzen und die Prüfungsaufgabe weiterzubearbeiten. Bestätigt sich die von ihm geltend gemachte Prüfungsunfähigkeit im Nachhinein nicht, wird die Prüfungsarbeit regulär korrigiert und bewertet, so dass der Prüfling nicht das Risiko tragen muss, die Prüfung abgebrochen zu haben. Dem steht nicht entgegen, dass die Geltendmachung gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 JAPO keine Bedingung enthalten darf und nicht zurückgenommen werden kann. Denn auch im Fall einer vorsorglichen Bearbeitung der Prüfungsaufgabe hat der Prüfling nicht nachträglich die Wahl, ob die Prüfungsleistung gewertet werden soll. Liegen die Voraussetzungen einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit tatsächlich vor, verbleibt es – unabhängig von einer etwaigen späteren Willensänderung des Prüflings – bei den sich aus § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 i.V.m. § 63 JAPO ergebenden Rechtsfolgen. Selbstverständlich ist es dem Prüfling auch bei einer im Verlauf der Prüfung eintretenden Prüfungsunfähigkeit unbenommen, sich gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 JAPO direkt an das Landesjustizprüfungsamt zu wenden. Die Anzeige der Prüfungsunfähigkeiten gegenüber der Prüfungsaufsicht stellt lediglich eine Verfahrenserleichterung zugunsten des Prüflings dar. Nimmt er diese Möglichkeit nicht in Anspruch, obwohl er sich seiner Prüfungsunfähigkeit bereits bei Abgabe der Prüfungsaufgabe bewusst ist, muss er sich jedoch unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, mit dem Landesjustizprüfungsamt in Verbindung setzen. Das Risiko, dort beim ersten Anrufversuch kurzfristig niemand telefonisch zu erreichen, trägt dabei der Prüfling. Es obliegt ihm – im Rahmen der Zumutbarkeit – für den Zugang seiner beabsichtigten Erklärung zu sorgen. Vorliegend ist schon nicht glaubhaft gemacht, dass der Kläger tatsächlich zeitnah zur Abgabe der Prüfungsarbeit am 10. Dezember 2019 ernsthaft versucht hätte, das Landesjustizprüfungsamt zu erreichen. Er selbst trägt lediglich vor, er sei nach Ende der Bearbeitungszeit zu seinem Handy gegangen, um es anzuschalten und das Prüfungsamt anzurufen, mit dem er auf dem Weg zum Gesundheitsamt habe telefonieren wollen. Eine Aussage dazu, ob er einen solchen Anrufversuch tatsächlich unternommen hat, ist seiner Stellungnahme gerade nicht zu entnehmen. Auch in seiner Email vom 11. Dezember 2019 schildert er nur, dass er nach dem Aufsuchen des Gesundheitsamts versucht habe, das Landesjustizprüfungsamt telefonisch zu erreichen. Mithin ist ein Anrufversuch nach Abgabe der Klausur auf dem Weg zum Gesundheitsamt schon nicht glaubhaft. Letztlich kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger bereits auf dem Weg zum Gesundheitsamt versuchte das Landesjustizprüfungsamt anzurufen, oder erst nachdem er beim Gesundheitsamt keinen Amtsarzt angetroffen hatte. Denn jedenfalls befreit ein einmaliger Anrufversuch – egal zu welchem Zeitpunkt – den Kläger nicht von der Obliegenheit, die Prüfungsunfähigkeit gem. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 JAPO unmittelbar nach der Abgabe der Prüfungsarbeit geltend zu machen. Selbst wenn der Kläger unter der im Ladungsschreiben für Fragen zu einer Verhinderung ausdrücklich angegebenen Telefonnummer bei einem einmaligen Anrufversuch niemanden erreicht haben sollte, hätte er erneut versuchen müssen, unter der angegebenen Telefonnummer jemanden zu erreichen. Ein solcher Anruf wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Da er auch nach eigener Einlassung selbstständig das Gesundheitsamt und anschließend den niedergelassenen Arzt und das Universitätsklinikum aufsuchen konnte, ist nicht ersichtlich, dass er zu weiteren Anrufversuchen schmerzbedingt nicht mehr in der Lage gewesen sein sollte. Dies ist weder vorgetragen noch lassen die vorgelegten ärztlichen bzw. amtsärztlichen Atteste darauf schließen. Da der rechtzeitige Zugang seiner Erklärung allein in seinen Verantwortungsbereich fällt, hätte er nötigenfalls auch mehrfach anrufen bzw. sich mit Hilfe der ebenfalls auf der Ladung ausgewiesenen Telefonnummern der Sachbearbeiterin und der Vermittlung des Bayerischen Justizministeriums weiterverbinden lassen müssen. Er dringt auch nicht mit seiner Einlassung durch, dass ihm dieses Unterlassen nicht anzulasten sei, weil das Landesjustizprüfungsamt es versäumt habe, seine Erreichbarkeit sicherzustellen. Schon die pauschale Behauptung, das Landesjustizprüfungsamt sei ohnehin nicht erreichbar gewesen, ist unsubstantiiert. Insbesondere kann der Kläger aus dem für den Vortag geschilderten Anrufversuch keine Rückschlüsse auf die generelle telefonische Erreichbarkeit des Landesjustizprüfungsamts ziehen. Schon nach eigenem Vortrag hatte er am 9. Dezember 2019 erst nach 17 Uhr versucht, das Landesjustizprüfungsamt telefonisch zu erreichen. Dies steht im Einklang ist mit der Darstellung des Beklagten, dass das Landesjustizprüfungsamt unter der angegebenen Telefonnummer an den Prüfungstagen grundsätzlich bis 17 Uhr telefonisch erreichbar war. Mithin ist auch davon auszugehen, dass der Kläger bei einem erneuten Anruf zeitnah zu seiner Abgabe um 15 Uhr dort jemanden erreicht hätte. Darüber hinaus wäre es ihm möglich gewesen, seine Prüfungsunfähigkeit zeitnah mittels Email vom seinem mitgeführten Smartphone aus geltend zu machen. Dafür hätte es keiner aufwändigen Internetrecherche bedurft. Auf dem Ladungsschreiben war sowohl die Emailadresse der für die Ladung zuständigen Sachbearbeiterin als auch die allgemeine Emailadresse des Landesjustizprüfungsamts angegeben. Auch damit hätte er eine zeitnahe Geltendmachung seiner Prüfungsunfähigkeit problemlos bewirken können. Soweit er dies deswegen unterlassen haben will, weil er davon ausgegangen sei, dass die Email zu diesem Zeitpunkt nicht mehr gelesen werde, ist diese Fehlvorstellung über die Frage des Zugangs einer Email nicht relevant. Als Prüfling obliegt es grundsätzlich ihm selbst, sich bereits im Vorfeld einer Prüfung Klarheit über deren rechtliche Rahmenbedingungen zu verschaffen. Dazu zählen auch die Voraussetzungen der Geltendmachung einer im Laufe der Prüfung eingetretenen Prüfungsunfähigkeit. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass der Kläger nach Abgabe der Prüfungsarbeit unter Schmerzen litt und psychisch angespannt war. Doch trägt der Kläger selbst vor, dass er sich wegen des Abszesses bereits am Vortrag mit der Frage seiner Prüfungsfähigkeit auseinandergesetzt habe. Schon deshalb ist nicht nachvollziehbar, dass er sich nicht sorgfältiger mit den Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit dem Landesjustizprüfungsamt befasst hatte. Sofern der Kläger die sofortige Kontaktaufnahme mit dem Landesjustizprüfungsamt unterlassen haben sollte, weil er davon ausging, dass die Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit bereits deren Nachweis mittels ärztlichem Attest voraussetze, befand er sich abermals in einem unbeachtlichen Rechtsirrtum. Denn auch insoweit obliegt es dem Prüfling, sich bereits im Vorfeld der Prüfung über die notwendigen und gebotenen Schritte im Fall einer Prüfungsunfähigkeit kundig zu machen. Auch das Ladungsschreiben des Beklagten war in diesem Punkt weder irreführend noch unvollständig. Aus der psychischen Grunderkrankung des Klägers, die zur Gewährung des Nachteilsausgleichs in Form der Schreibzeitverlängerung mit Erholungspause geführt hat, lässt sich nicht folgern, dass es dem Kläger wegen seiner individuellen Gegebenheiten subjektiv nicht möglich gewesen sei, sich entsprechend zeitnah zur Abgabe der Klausur an das Landesjustizprüfungsamt zu wenden. Entsprechende Anklänge im Vortrag des Klägers sind weder plausibel noch finden sie Anknüpfungspunkte im amtsärztlichen Zeugnis vom 22. Oktober 2019, dass Grundlage der Verlängerung seiner Prüfungszeit war. Da der Kläger sich – auch nach eigenem Vortrag – bereits am Vortag mit einer möglichen Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeit auseinandergesetzt hatte, kann er mit dem Vortrag, Zögern im Handeln und im Entscheiden seien durch seine Grunderkrankung bedingt, nicht durchdringen. Im Übrigen war das Vorgehen des Klägers im Anschluss an die Abgabe der Prüfungsarbeit am 10. Dezember 2019 – wie es sich aus seiner eigenen Schilderung erschließt – schon nicht von einem solchen Zögern geprägt. Vielmehr scheint das Unterlassen der unmittelbaren Geltendmachung gegenüber dem Landesjustizprüfungsamt wohl vielmehr auf einer – vermeidbaren – Fehlvorstellung des Klägers bezüglich seiner prüfungsrechtlichen Obliegenheiten zu beruhen. Mithin war es dem Kläger bereits ca. sechs Stunden früher – als tatsächlich geschehen – möglich und zumutbar, dem Landesjustizprüfungsamt seine Prüfungsunfähigkeit anzuzeigen. Es fehlt damit an einer unmittelbaren Geltendmachung i.S.v. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 JAPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Kläger in der Zeitspanne zwischen Abgabe und Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit tatsächlichen einen prüfungsrechtlichen Vorteil verschafft hatte, indem er sich durch die Auseinandersetzung mit dem Prüfungsinhalt einen Eindruck zu seiner abgelegten Leistung verschafft und dies gegebenenfalls zur Grundlage seiner Entscheidung bezüglich der Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gemacht hatte. Um dem Prinzip der Chancengleichheit umfänglich Rechnung zu tragen, genügt es bereits, dass grundsätzlich die Möglichkeit zu einem solchen Verhalten bestand. Davon ist immer dann auszugehen, wenn der betreffende Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit nicht zum frühestmöglichen – bereits während der Klausur – und zumutbaren Zeitpunkt geltend macht. § 10 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 JAPO sieht nicht vor, dass der Prüfling sich diesbezüglich exkulpieren kann. Da den individuellen Umständen des Einzelfalls bereits durch die Prüfung der Zumutbarkeit einer Geltendmachung hinreichend Rechnung getragen wird, bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen diese abstrakt-generelle Betrachtung. Die Klage war mithin abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.