Urteil
W 4 K 17.1429
Verwaltungsgericht Würzburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt den Erlass eines Bauvorbescheids zwecks Umbau und Nutzung eines Einzelhandelsgeschäfts. 1. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks L-straße 21 - 23 in M. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im B.“ vom 25. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 2016. Der Bebauungsplan setzt für den Bereich des Baugrundstücks ein Gewerbegebiet fest. Im Jahr 1999 ist eine Änderung des Bebauungsplans dahingehend erfolgt, dass der Einzelhandel mit bestimmten „zentrenrelevanten Sortimenten“ ausgeschlossen ist. Im Jahr 2010 ist insoweit eine Ergänzung der Festsetzungen zu den zentrenrelevanten Sortimenten erfolgt. Hinsichtlich des zentrenrelevanten Sortiments im Einzelnen wird auf den vorgenannten Bebauungsplan Bezug genommen. Das auf dem Baugrundstück befindliche, streitgegenständliche Gebäude war zunächst für einen Lebensmittelmarkt errichtet worden. Diese Nutzung wurde 2001 eingestellt. Nach längerem Leerstand wurde das Objekt 2010 umgebaut und in zwei Einheiten aufgeteilt. Eine Einheit wurde in der Folge an ein Bettenlager vermietet, die andere Einheit an ein Fitnessstudio. Der Fitnessstudiobetreiber hat die Nutzung der hier streitgegenständlichen Einheit im März 2015 eingestellt. Nach längerer Suche wurde als neuer Mieter die Firma A. gefunden, die auf dem Grundstück einen Non-Food-Discount-Markt mit weniger als 800 m² Verkaufsfläche betreiben möchte. Das Sortiment der Firma A. umfasst dabei im Wesentlichen Dekorationsartikel, Büro- und Schreibwaren, Haushaltsartikel, Kosmetik, Spielwaren etc. Zum Umbau und zur Nutzung eines entsprechenden Einzelhandelsgeschäfts hat die Klägerin am 14. September 2017 einen bauplanungsrechtlichen Vorbescheid beantragt. 2. Mit Bescheid vom 16. November 2017 hat das Landratsamt M. den Antrag auf Vorbescheid für das Bauvorhaben „Umbau und Nutzungsänderung Laden 2 als Einzelhandelsladen für Firma A. Deutschland GmbH“ auf dem Anwesen L.straße 23, M., abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstünden, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien, so dass ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids nicht bestehe. Das Baugrundstück liege im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im B.“. Ein Bauvorhaben sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB dann zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspreche und die Erschließung gesichert sei. Der Bebauungsplan beinhalte eine Sortimentsbeschränkung und schließe insbesondere den geplanten Verkauf von Schreibwaren, Spielwaren, Kosmetikartikeln und Elektrohaushaltsgeräten aus. Die Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans setze voraus, dass die Stadt M. ihr Einvernehmen erteile, was vorliegend nicht geschehen sei, so dass der Bescheid nicht erteilt werden könne. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei nicht möglich, da keine Anhaltspunkte bestünden, dass das Einvernehmen rechtswidrig verweigert worden sei und auch sonst kein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Vorbescheids bestehe. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen. 3. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ die Klägerin Klage gegen den vorgenannten Bescheid erheben und beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landratsamts M. vom 16. November 2017 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Objekts L.straße 23 in M. zu erteilen. Begründet wurde die Klage im Wesentlichen damit, dass der einschlägige Bebauungsplan unwirksam sei. Die Änderung des Bebauungsplans im Jahr 1999 habe sich auf Einzelaspekte beschränkt. Insoweit handele es sich um eine sog. unselbständige Änderung des Bebauungsplans, die für sich genommen unwirksam sei, wenn bereits der Ursprungsbebauungsplan unwirksam sei. Die Unwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ergebe sich daraus, dass die Regierung von Unterfranken mit einem Schreiben im Juni 1970 dem Landratsamt M. mitgeteilt habe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Hochwasserschutz nicht ausreichend seien. Die Regierung habe diese Mitteilung mit der Forderung verbunden, den Bebauungsplan unverzüglich zu ergänzen. Die Stadt habe dies anschließend dergestalt vollzogen, indem eine blaue Linie auf dem Bebauungsplan unter den Festsetzungen aufgenommen sei. Hierbei sei folgende Regelung erfolgt: „Hochwassergrenze. Die Oberkante Fußboden der Gebäude ist auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“. Diese blaue Linie sei zudem im Bebauungsplan eingetragen worden. Ein förmlicher Beschluss der Stadt M. zu dieser Änderung sei jedoch nicht erfolgt. Die inhaltliche Änderung des Bebauungsplans hätte jedoch nur nach Durchführung eines förmlichen Änderungsverfahrens vorgenommen und auf dem Plan eingetragen werden dürfen. Durch die Überarbeitung des Plans im vorgenannten Sinne existiere keine Originalurkunde mehr, d.h. kein Bebauungsplan mehr in der vom Rat der Stadt M. beschlossenen Ursprungsfassung. Zudem stelle die nicht ausreichende Regelung zum Hochwasserschutz zumindest einen Abwägungsfehler dar, von dessen Vorliegen die Stadt M. innerhalb der diesbezüglichen Rügefrist Kenntnis erlangt habe, so dass dieser dauerhaft beachtlich geworden sei. Dass es sich insoweit um einen beachtlichen Fehler handele, zeige auch der Umstand, dass die Stadt M. anschließend den Bebauungsplan in diesem Sinne geändert habe. Der Bebauungsplan leide daher auch an einem Abwägungsfehler, was ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führe. Ist der Bebauungsplan jedoch unwirksam, richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorliegend nach § 34 Abs. 1 BauGB. Wenn es sich lediglich um eine Nutzungsänderung handele, sei primär zu prüfen, ob die geplante Nutzung hinsichtlich der Nutzungsart bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dies sei vorliegend der Fall, unabhängig davon, ob die nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet oder als Gemengelage (inklusive kleinflächiger Einzelhandelsbetriebe) zu qualifizieren sei. Auch § 34 Abs. 3 BauGB stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Abschließend sei somit festzuhalten, dass der Klägerin ein Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids zustehe. 3. Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 19. März 2018, die Klage abzuweisen. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Bebauungsplan „Im B.“ wirksam sei. Die Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich des Ausschlusses von zentrenrelevanten Sortimenten seien daher zu beachten. Eine Beurteilung des Vorhabens nach § 34 BauGB scheide somit aus. Hinsichtlich der vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans sei auszuführen, dass mit Bescheid vom 16. Februar 1970 das Landratsamt M. die Genehmigung für den Bebauungsplan „unter Auflagen“ erteilt habe. Mit der Bekanntmachung des Bebauungsplans „Im B.“ am 23. Februar 1970 an den Amtstafeln und am 24./25. Februar 1970 im Boten vom U.bzw. A. Volksblatt sei der Bebauungsplan am 25. Februar 1970 rechtswirksam geworden. Aus den Unterlagen des Landratsamts M. gehe hervor, dass mit Schreiben vom 27. Mai 1970 an die Stadt M. klargestellt worden sei, dass es sich bei den unter Ziffer 1 der Genehmigung vom 16. Februar 1970 festgesetzten „Auflagen“ nicht um Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) handele. Mit Schreiben vom 6. Juni 1970 habe die Regierung von Unterfranken darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan hinsichtlich des Hochwasserüberschwemmungsbereichs und der dadurch notwendigen Maßnahmen zu ergänzen sei. Mit Schreiben vom 24. Juni 1970 sei die Stadt M. vom Landratsamt M. dementsprechend gebeten worden, die Ergänzung zu veranlassen. In welcher Form diese Ergänzung erfolgt sei, sei aus den Unterlagen des Landratsamts M. nicht mehr zu ersehen. Der Bebauungsplan stelle eine gemeindliche Satzung und somit einen verbindlichen Rechtssatz dar. Den Verwaltungsbehörden stehe kein Normverwerfungsrecht zu. Somit seien Bebauungspläne grundsätzlich anzuwenden, sofern sie nicht förmlich aufgehoben worden seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Das Landratsamt M. als Rechtsaufsichtsbehörde für die Stadt M. habe nach Hinweis der Regierung von Unterfranken die Ergänzungen zum Hochwasserschutz veranlasst. Diese seien durchgeführt worden. Da sämtliche Originalurkunden ergänzt worden seien, sei auch wieder eine Originalurkunde hergestellt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der hier einschlägige Bebauungsplan wirksam sei. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans stünden dem Begehren der Klägerin daher entgegen. 4. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, zur Frage der Wirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans wie folgt Stellung genommen: Mit Bescheid vom 16. Februar 1970 habe das Landratsamt M. die Genehmigung für den Bebauungsplan erteilt. Dabei seien verschiedene Auflagen formuliert worden, u.a. zum Überschwemmungsgebiet und zur Hochwassergefahr. Der Bebauungsplan sei entsprechend der Auflagen nochmals öffentlich ausgelegt und in Kraft gesetzt worden. Mit Schreiben vom 6. Juni 1970 habe die Regierung von Unterfranken der Stadt M. in der Folgezeit mitgeteilt, dass der Bebauungsplan im Hinblick auf den Hochwasserüberschwemmungsbereich zu ergänzen sei. Der überarbeitete Entwurf sei dem Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg durch das am 26. Juni 1970 beauftragte Architektenbüro mit Schreiben vom 29. Juni 1970 zur Beurteilung vorgelegt worden. Mit Schreiben vom 15. Juli 1970 habe das Wasserwirtschaftsamt dem Architektenbüro mitgeteilt, dass ein Maß für die Oberkante Fußboden von 127,90 m über NN vorgeschlagen werde. Der Überschwemmungsbereich sei entsprechend in dem Plan eingetragen worden. Am 17. Juli 1970 habe das Landratsamt einen Originalplan an die Stadt mit der Bitte um Eintragung der Hochwassergrenze übersandt. Die Planausfertigung des Vermessungsamts sei mit Schreiben vom 27. Juli 1970 an die Stadt zurückgegeben worden. Die Regierung habe die Originalpläne mit Schreiben vom 5. August 1970 an die Stadt zur Änderung zurückgegeben. Das Architektenbüro habe die fünf Originalausfertigungen des Bebauungsplans im Hinblick auf den Überschwemmungsbereich ergänzt und diese mit Schreiben vom 30. September 1970 der Stadt vorgelegt. Diese Pläne habe die Stadt mit Schreiben vom 1. Oktober 1970 an die Regierung sowie an das Landratsamt und das Vermessungsamt zurückgegeben. Ergänzt worden sei im Planteil eine blaue Linie sowie in der Legende eine blaue Linie mit dem Beschrieb: „Hochwassergrenze, die Oberkante Fußboden der Gebäude sei auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“. Weitere Informationen seien den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten sowie des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Bezüglich der mündlichen Verhandlung am 24. Juli 2018 wird auf das Protokoll hierzu verwiesen. Gründe Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung des beantragten Vorbescheids. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 16. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Dem hier geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheids gemäß Art. 71 Sätze 1 und 4 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 BayBO stehen die Vorschriften der §§ 29, 30, 31 BauGB entgegen (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 und Art. 71 Satz 4 BayBO). Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihm die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans „Im B.“ der Stadt M. vom 25. Februar 1970 in der Fassung vom 19. Oktober 2016 bezüglich der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung entgegenstehen. Ein Anspruch auf Befreiung von den diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. 2. Der hier streitgegenständliche Bebauungsplan „Im B.“ mit seiner zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung auf Grundlage von § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO ist auch wirksam. 2.1. Der ursprüngliche Bebauungsplan wurde nach entsprechender öffentlicher Auslegung durch den Stadtrat der Beigeladenen am 1. Dezember 1969 beschlossen. Die Genehmigung unter Auflagen durch das Landratsamt M. erfolgte am 16. Februar 1970. Bebauungsplan samt Genehmigung wurde in der Folge öffentlich ausgelegt und samt Genehmigung am 25. Februar 1970 bekannt gemacht, wie sich dem streitgegenständlichen Bebauungsplan entnehmen lässt. Der Bebauungsplan ist damit am 25. Februar 1970 „rechtsverbindlich“ geworden. Einwände gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen des Bebauungsplans „Im B.“ vom 25. Februar 1970 sind insoweit nicht ersichtlich. Insbesondere steht auch die Genehmigung unter „Auflagen“ dem wirksamen Zustandekommen des Ursprungsbebauungsplans vom 25. Februar 1970 nicht entgegen. So wurde vom Landratsamt M. mit Schreiben vom 27. Mai 1970 an die Stadt M. klargestellt, dass es sich bei den Auflagen in der Genehmigung des Bebauungsplans vom 16. Februar 1970 um keine Auflagen im Sinne des § 6 Abs. 3 BBauG handele (vgl. Blatt 55 der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Dies wird auch aus dem Inhalt der „Auflagen“ ohne weiteres deutlich (vgl. Blatt 44 f. der BA zur Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Insoweit handelt es sich nur um ergänzende Hinweise, ohne dass die vorbehaltlose Genehmigung des Bebauungsplans in Frage stehen sollte. Aber selbst wenn man insoweit von echten Auflagen im Sinne von § 6 Abs. 3 BBauG ausgehen würde, wäre die Genehmigung nicht vom Schicksal der Auflagen abhängig und die Genehmigung damit in ihrer Wirksamkeit auch nicht gehemmt (vgl. hierzu Grauvogel in Bundesbaugesetz, Kommentar, Stand März 1971, § 6 Ziffer II 2c)). Der (ursprüngliche) Bebauungsplan der Stadt M. „Im B.“ vom 25. Februar 1970 kam daher ordnungsgemäß zustande. Einwände gegen den ursprünglichen Bebauungsplan wurden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Die Klägerin macht vielmehr geltend, dass der Bebauungsplan „Im B.“ vom 25. Februar 1970 nachträglich auf ein Schreiben der Regierung vom Juni 1970 hin um die im Bebauungsplan mit blauer Linie nachträglich eingezeichnete Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung („Hochwassergrenze: Die O.K.-Fussboden der Gebäude ist auf mindestens 127,90 über NN anzulegen“) rechtsfehlerhaft ergänzt wurde. Ein förmlicher Beschluss über diese Änderung durch den Stadtrat der Beigeladenen ist hierzu - soweit ersichtlich - nicht erfolgt. Insoweit ist die entsprechende Hochwassergrenze samt Festsetzung zwar unwirksam; diese unwirksame Folgeänderung ließ und lässt die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Im B.“ im Übrigen aber unberührt. Denn die Ungültigkeit eines Teils eines Bebauungsplans führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen des Normgebers mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären (vgl. BVerwG, U.v. 23.4.2009, 4 CN 5/07 - juris Rn. 29; BVerwG, B.v. 8.8.1989 - BVerwG 4 NB 2.89 - Buchholz 406.11 § 10 BBauG/BauGB Nr. 17; BVerwG, B.v. 20.8.1991 - BVerwG 4 NB 3.91 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 59). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der streitgegenständliche Bebauungsplan ist objektiv teilbar. Auch ohne die Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der diesbezüglichen Festsetzung der Oberkante Fußboden kann der Bebauungsplan seine städtebauliche Steuerungsfunktion erfüllen, wie er dies seit Anfang der 1970er Jahre zweifelsfrei tut. Nach dem Willen des Plangebers kam es auf die Hochwassergrenze auch nicht maßgeblich an, da ein Hinweis auf die Hochwassergefährdung auch im Rahmen des jeweiligen Baugenehmigungsverfahrens erfolgen kann (so auch die Ausführungen im Genehmigungsbescheid des LRA M. vom 16.02.1970 unter 2.c), vgl. Blatt 44 der BA zur Aufstellung des Bebauungsplans). Die Stadt M. hatte daher zum Hochwasserschutz zunächst auch nur den Passus in den (ursprünglichen) Bebauungsplan aufgenommen, dass Regressansprüche gegen die Stadt M. wegen Schäden durch Hochwasser und Rückstau ausgeschlossen seien (vgl. unter A. der Festsetzungen des streitgegenständlichen Bebauungsplans). Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Klägervertreters auf die Entscheidung des OVG Schleswig vom 28. November 1995 (Az.: 1 L 56/95 - juris). Denn im dort zugrunde liegenden Sachverhalt geht es um Verfahrens- und Formfehler hinsichtlich der Ursprungsfassung des Bebauungsplans im Jahre 1962. Im hier zugrunde liegenden Fall war der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 25. Februar 1970 aber bereits ordnungsgemäß erlassen worden, ehe im Nachgang der Bebauungsplan um die Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung erstmals (verfahrensfehlerhaft) ergänzt wurde. Damit ist aber, wie dargelegt, nur die betroffene Ergänzung unwirksam, nicht aber der Bebauungsplan im Übrigen. Der hier gegenständliche Bebauungsplan ist damit wirksam zustande gekommen. Gleiches gilt für die Folgeänderungen bzgl. der zentrenrelevanten Sortimentsbeschränkung in den Jahren 1999 und 2010 (vgl. zur Möglichkeit von Sortimentsbeschränkungen gem. § 1 Abs. 5 u. 9 BauNVO etwa BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 4 C 16.07 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, U.v. 12.5.2015 - 15 N 13.2533 - juris Rn. 52). Diesbezüglich wurden seitens der Klägerin keine formellen oder materiellen Fehler des Bebauungsplans geltend gemacht. Solche sind auch nicht ersichtlich. 2.2. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist darüber hinaus auch nicht wegen eines von der Klägerin behaupteten Abwägungsfehlers unwirksam, indem eine Hochwassergrenze nicht wirksam in den ursprünglichen Bebauungsplan aufgenommen wurde. Ein solcher Abwägungsfehler liegt bereits nicht vor (siehe hierzu unter 2.2.1.). Aber selbst, wenn man insoweit einen Abwägungsfehler entgegen der hier vertretenen Auffassung annehmen wollte, wäre dieser vorliegend jedenfalls gemäß § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.V.m. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 mittlerweile unbeachtlich (siehe hierzu unter 2.2.2.). 2.2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin leidet der Bebauungsplan „Im B.“ aufgrund der in der Ursprungsversion des Bebauungsplans unterlassenen Kennzeichnung der Hochwassergrenze samt entsprechender Festsetzung zur Oberkante der Fußbodenhöhe nicht an einem Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führt. Denn die diesbezügliche Kennzeichnung ist nicht abwägungsrelevant wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 BBauG vom 23. Juni 1960 (vgl. aktuell § 9 Abs. 5 BauGB) ergibt. Denn im Gegensatz zu Festsetzungen, die normativ verbindliche Regelungen beinhalten, kommt Kennzeichnungen nur eine Hinweis- und Warnfunktion zu. Einer Kennzeichnung kommt kein rechtsverbindlicher Festsetzungscharakter zu und unterliegt damit auch nicht dem Abwägungsgebot (vgl. hierzu nur Söfker Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand Mai 2018, § 9 Rn. 266 f., mit Verweis darauf, dass die entsprechende Kennzeichnungspflicht bereits seit dem BBauG 1960 besteht). Die Verletzung einer Kennzeichnungspflicht führt daher grds. nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans, da entsprechende Maßnahmen wie die Höhenfestsetzung zum Hochwasserschutz dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben können (so auch VGH Mannheim, B.v. 4.5.1972 - II 199/72 - DÖV 1972, S. 821 f.; OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56). Gibt es demzufolge schon keine Pflicht zur Kennzeichnung einer Hochwassergrenze, dann hat dies ebenso für an eine unmittelbar an die Hochwassergrenze anknüpfende Festsetzung - hier: zur Höhe der Oberkante des Fußbodens - zu gelten. Ein Abwägungsfehler läge insoweit allenfalls dann vor, wenn das Baugebiet insgesamt ungeeignet für eine Bebauung wäre (vgl. OVG Koblenz, U.v. 13.6.1984 - 10 C 4/83 - NVwZ 1986, S. 56). Hinweise hierfür sind für die Baugebiete des Bebauungsplans „Im B.“ weder vorgetragen noch ersichtlich. Ein Abwägungsfehler, der zur Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Bebauungsplans führen würde, liegt damit nicht vor. 2.2.2. Aber selbst wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung insoweit von einem Abwägungsfehler ausgehen wollte, so wäre dieser mittlerweile jedenfalls unbeachtlich gem. § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 in Verbindung mit § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB. Denn § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Fassung vom 8. Dezember 1986 normierte, dass Mängel der Abwägung von Flächennutzungsplänen und Satzungen, die vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemacht worden sind, unbeachtlich sind, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem 1. Juli 1987 schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Dass der vorliegend behauptete Abwägungsmangel in dem von § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB i.F. vom 8. Dezember 1986 genannten Zeitraum schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut kommt es auch unter Berücksichtigung des Regelungszweck der Vorschrift, endgültig Rechtsfrieden und Rechtssicherheit hinsichtlich vor dem 1. Juli 1987 bekannt gemachter Flächennutzungspläne und Satzungen zu erzielen, allein auf die Zeitspanne von sieben Jahren ab dem 1. Juli 1987 an. Sollte die Beigeladene die nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 vorgeschriebene ortsübliche Bekanntmachung des Hinweises auf die sich aus Satz 1 ergebende Änderung der Rechtslage innerhalb von sechs Monaten nach dem 1. Juli 1987 nicht vorgenommen haben, wäre dies unschädlich. Die Siebenjahresfrist begann kraft Gesetzes unabhängig von der ortsüblichen Bekanntmachung. Die ortsübliche Bekanntmachung hatte allein Hinweischarakter. Ihre Unterlassung konnte den Eintritt der Verfristung nicht hindern (VG Würzburg, U.v. 9.10.2014 - W 5 K 13.140 - juris; vgl. zu den Hintergründen im Gesetzgebungsverfahren: Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, § 233 Rn. 62). Ein etwaiger Abwägungsfehler ist damit nach § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB i.F.v. 8. Dezember 1986 jedenfalls unbeachtlich geworden. Die hiernach eingetretene Unbeachtlichkeit gilt nach § 233 Abs. 2 Satz 2 BauGB fort. Ein (beachtlicher) Abwägungsfehler liegt damit nicht vor. Sonstige Mängel, die die Unwirksamkeit des Bebauungsplans zur Folge hätten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2.3. Der Bebauungsplan „Im B.“ ist damit, abgesehen von der Kennzeichnung der Hochwassergrenze und der Festsetzung hierzu, wirksam. Die zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung steht damit dem vorliegenden Verfahren entgegen. Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin damit nicht. 3. Auch ein Anspruch auf Befreiung von den entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB steht der Klägerin nicht zu. Zum einen hat die Beigeladene ihr diesbezügliches Einvernehmen im Sinne von § 36 BauGB in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verweigert. Darüber hinaus würden durch eine solche Befreiung auch die Grundzüge der Planung, wie sie durch die im Bebauungsplan normierte, zentrenrelevante Sortimentsbeschränkung zum Ausdruck kommt, berührt. Einen Anspruch auf den begehrten Vorbescheid hat die Klägerin daher nicht. Die Klage war dementsprechend abzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und sich damit keinem Prozessrisiko ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.