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Urteil

W 8 K 17.33683

Verwaltungsgericht Würzburg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger, marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben Ende Dezember 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. August 2017 einen Asylantrag. Zur Begründung des Asylantrages gab der Kläger im Wesentlichen an: Nach einer tätlichen Auseinandersetzung mit der neuen Frau seines Vaters in Libyen sei er geflüchtet. Sie hätten ihn daraufhin mit Waffen gesucht. In Marokko habe er nichts. Er müsste auf der Straße schlafen. Außerdem habe er psychische Probleme. Mit Bescheid vom 2. November 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den subsidiären Schutzstatus (Nr. 2) nicht zu. Weiter stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 3). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle der Klageerhebung innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Die Abschiebung nach Marokko oder in einen anderen Staat wurde angedroht (Nr. 4). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 5). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei in Marokko nicht persönlich verfolgt worden. Sein Vortrag beziehe sich auf Libyen, wo er von 2013 bis 2016 gelebt habe. Der Vortrag beziehe sich nur auf einen familiären Konflikt. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln sei gewährleistet. Eine Unterschreitung des wirtschaftlichen Existenzminimums sei nicht zu befürchten. Dem Kläger stehe zwar ein soziales Netz in Form einer Großfamilie in Marokko nicht zur Verfügung. Der Kläger sei aber erwerbsfähig. Er habe bis vor vier Jahren seinen Lebensmittelpunkt in Marokko gehabt. Die medizinische Versorgung sei weitgehend gewährleistet. Chronische und psychiatrische Krankheiten könnten in Marokko behandelt werden. Mit Schriftsatz vom 9. November 2017, bei Gericht eingegangen am 10. November 2017, ließ der Kläger Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid erheben und beantragen, 1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2017, Gsch.-Z.: …, zugestellt am 3. November 2017, wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Hs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 16. November 2017, die Klage abzuweisen. Die Kammer übertrug den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Januar 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung. In der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2018 war von den Beteiligten niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen. Gründe Die Klage, über die entschieden werden konnte, obwohl keiner der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erschienen ist (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. November 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ist nicht zu beanstanden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt im Ergebnis sowie in der wesentlichen Begründung dem angefochtenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Der Kläger hat im gesamten gerichtlichen Verfahren keinerlei Klagebegründung vorgebracht und ist auch in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Daher erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den Entscheidungsgründen. Ergänzend ist nur darauf hinzuweisen, dass sich das Vorbringen des Klägers im behördlichen Verfahren auf Libyen und nicht auf das Land seiner Staatsangehörigkeit Marokko bezieht. Hinsichtlich Marokko sind keine Gründe ersichtlich, die einer Rückkehr des Klägers dahin entgegenstünden. Eine politische Verfolgung droht dem Kläger nach der Auskunftslage weder wegen seines Auslandsaufenthalts noch seiner Asylantragstellung in Deutschland. Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von der Behörde nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet. Aus den letzten Jahren sind keine Fälle bekannt, in denen es zu einem Gerichtsurteil oder staatlichen Repressionsmaßnahmen wegen der Stellung eines Asylantrags oder wegen des in einem Asylantrag enthaltenen Vorbringens gekommen wäre (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14.2.2018, Stand: November 2017, S. 21; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 7.7. 2017, S. 33 f.). Nach der Erkenntnislage sind des Weiteren – wie auch schon im streitgegenständlichen Bescheid ausführlich dargelegt – das Existenzminimum des Klägers bei einer Rückkehr nach Marokko gesichert und die Grundversorgung sowie die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14.2.2018, Stand: November 2017, S. 21 f.; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 7.7. 2017, S. 30 ff.). Der Kläger ist noch jung und erwerbsfähig; ihm ist zuzumuten, zur Sicherung seines Existenzminimums den nötigen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu erwirtschaften und gegebenenfalls auf die Unterstützung durch Familienangehörige sowie auf weitere Hilfemöglichkeiten zurückzugreifen (ebenso im Ergebnis OVG NRW, U.v. 18.5.2018 – 1 A 2/18.A – juris; VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris). Hinzu kommt, dass der Kläger schon vor der Ausreise nicht nur seinen Lebensunterhalt erwirtschaften, sondern auch nach eigenen Angaben 6.000,00 Dollar für seine Reise auftreiben konnte. Außerdem hat er bei der Ausländerbehörde angegeben, dass sein Bruder noch in Marokko lebe (Bl. 5 der Bundesamtsakte). Zudem ist der Kläger nach seinem nunmehr vorgelegten Reisepass fünf Jahre älter als ursprünglich angegeben. Er scheint damit erst recht in der Lage – wie schon längere Zeit in der Vergangenheit –, sein Existenzminimum selbst zu sichern. Soweit der Kläger im behördlichen Verfahren Angaben zu einer vermeintlichen psychischen Erkrankung (PTBS) gemacht hat, ist schon festzuhalten, dass es dafür an einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung fehlt (§ 60a Abs. 2c AufenthG). Aktuelle Erkenntnisse zu möglichen gesundheitlichen Gründen für ein Abschiebungshindernis liegen überhaupt nicht vor. Darüber hinaus hat das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid auf Seite 95 ff. schon im Einklang mit der Erkenntnislage ausgeführt, dass die medizinische Versorgung in Marokko gewährleistet ist. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Karte erhalten, bei deren Vorlage die Behandlungen kostenfrei sind. Chronische und psychiatrische Krankheiten können in Marokko behandelt werden, wenn auch Ausstattung, Qualität und Hygiene nicht mit dem europäischen Standard zu vergleichen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko vom 14.2.2018, Stand: November 2017, S. 22; BFA, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Marokko vom 7.7. 2017, S. 32 f.). Letzteres ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG auch nicht erforderlich. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustands einer besonderen Behandlung bedürfte, die in Marokko nicht zu erlangen ist oder die er sich nicht leisten könnte (vgl. auch VG Cottbus, U.v. 7.11.2017 – 5 K 1230/17.A – juris; VG Greifswald, U.v. 19.9.2017 – 4 A 1408/17 As HGW – juris). Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzuweisen.