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Urteil

8 K 466/08.WI

VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2009:0318.8K466.08.WI.0A
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Leitsätze
1. Bei der Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG handelt es sich um eine Gestaltungsklage sui generis. 2. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, bei Namensgleichheit die zusätzlichen Merkmale aufzuführen, sondern zugleich das Verbot, dies ohne Vorliegen dieser Voraussetzung zu tun. 3. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens im Intranet stellt keinen Aushang nach § 10 Abs. 2 GleibWV dar. 4. Gemäß § 10 Abs. 2 GleibWV darf der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und seines Aushangs nicht auseinanderfallen. 5. Eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) mittels eines Freiumschlags, der entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV nicht von dem Wahlvorstand oder einem Wahlhelfer mit Namen und Anschrift der Wählerin versehen worden ist, ist unwirksam. 6. Die genannten Bestimmungen stellen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG dar. 7. Zur Kausalität der Wahlfehler für das Wahlergebnis.
Tenor
1. Die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten vom 15.04.2008 wird für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Wahlanfechtungsklage gemäß § 16 Abs. 6 BGleiG handelt es sich um eine Gestaltungsklage sui generis. 2. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, bei Namensgleichheit die zusätzlichen Merkmale aufzuführen, sondern zugleich das Verbot, dies ohne Vorliegen dieser Voraussetzung zu tun. 3. Die Bekanntgabe des Wahlausschreibens im Intranet stellt keinen Aushang nach § 10 Abs. 2 GleibWV dar. 4. Gemäß § 10 Abs. 2 GleibWV darf der Tag des Erlasses des Wahlausschreibens und seines Aushangs nicht auseinanderfallen. 5. Eine schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) mittels eines Freiumschlags, der entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV nicht von dem Wahlvorstand oder einem Wahlhelfer mit Namen und Anschrift der Wählerin versehen worden ist, ist unwirksam. 6. Die genannten Bestimmungen stellen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren im Sinne von § 16 Abs. 6 BGleiG dar. 7. Zur Kausalität der Wahlfehler für das Wahlergebnis. 1. Die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten vom 15.04.2008 wird für ungültig erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten. Die von drei Wahlberechtigten erhobene Wahlanfechtungsklage ist als Gestaltungsklage sui generis (vgl. BVerwG, B. v. 06.06.1991 - 6 P 8/89 -, Buchholz 251.2 § 12 BlnPersVG Nr. 1 zur Anfechtung einer Personalratswahl; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.10.1969 - I 613/69 -, ESVGH 20, 38; OVG Thüringen, u. v. 20.06.1996 - 2 KO 229/96 -, ThürVGRspr 1997, 17; OVG Koblenz, U. v. 17.12.1991 - 7 A 10305/91 -, NVwZ-RR 1992, 255 zum Kommunalwahlrecht) zulässig. Örtlich zuständig für die Entscheidung ist gemäß § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Wiesbaden als das Gericht, in dessen Bezirk die für die Beklagte handelnde Behörde ihren Sitz hat. Zu Recht haben die Klägerinnen die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das D. verklagt. Die gewählte Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten ist nicht Anfechtungsgegnerin (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3). Da die Entscheidung ihr gegenüber aber nur einheitlich ergehen kann, war sie notwendig beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Die sonach zulässige Klage ist auch begründet. Die Wahlanfechtungsfrist, bei der es sich um ein Begründetheitserfordernis der Klage handelt (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.), ist gewahrt. Nachdem das Wahlergebnis am 16.04.2008 im Intranet bekanntgegeben worden ist, lief die Frist von zwölf Arbeitstagen (§ 16 Abs. 6 BGleiG) frühestens am 05.05.2008, dem Tag der Klageerhebung, ab (§§ 57 VwGO, 222 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB), da der 1. Mai ein bundesweiter Feiertag ist. Der Wahlvorstand hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen; dieser Verstoß kann das Wahlergebnis beeinflusst haben. Der Wahlvorstand hat dadurch einen Wahlrechtsverstoß begangen, dass er auf dem Stimmzettel neben der Angabe von Familien- und Vornamen der Bewerberinnen weitere Angaben über Funktion sowie Dienststelle bzw. Dienstort gemacht und bei der Beigeladenen zusätzlich die Arbeitseinheit angegeben hat. Nach § 14 Abs. 2 Satz 3 und 4 GleibWV sind auf dem Stimmzettel die Bewerberinnen für das Amt der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familien- und Vornamen, bei Namensgleichheit auch Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort aufzuführen. Die Beschränkung der die Wahlbewerberinnen individualisierenden Angaben auf die Nennung von Vor- und Zunamen für den Regelfall ist sowohl Ausdruck des Charakters der Wahl als Persönlichkeitswahl als auch der streng formalisierten Gleichbehandlung der Bewerberinnen. Die Gestaltung des Stimmzettels soll sich jedes Zusatzes enthalten, durch den die Wahlentscheidung beeinflusst werden könnte. Da die Bewerberinnen nicht den gleichen Namen tragen, bestand weder Veranlassung noch Berechtigung, zusätzliche Angaben in den Stimmzettel aufzunehmen. Aus der Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV ergibt sich nicht nur die Verpflichtung, bei Namensgleichheit die zusätzlichen Merkmale aufzuführen, sondern zugleich das Verbot, dies ohne Vorliegen dieser Voraussetzung zu tun. Nur die Namensgleich der Bewerberinnen rechtfertigt es nämlich, zusätzliche Angaben zu machen, selbst wenn im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann, dass hierdurch die Wahlentscheidung beeinflusst werden kann. Auch wenn man der Regelung lediglich ein Gebot, aber kein Verbot entnimmt, ist ein Wahlrechtsverstoß festzustellen. Das Gleichbehandlungsgebot, dem für die Gestaltung des Stimmzettels in besonderem Maß Geltung zukommt, verlangt nämlich, dass etwaige zusätzliche Angaben in gleichförmiger Weise bei allen Bewerberinnen gemacht und nicht auf eine einzige Kandidatin oder einen Teil der Kandidatinnen beschränkt werden. Hiergegen hat der Wahlvorstand verstoßen, indem er allein bei der Beigeladenen die Arbeitseinheit angegeben hat und sich bei der unterlegenen Bewerberin auf die Nennung von Funktion und Dienststelle bzw. Dienstort beschränkt hat. Ein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Diese Fehler bei der Gestaltung des Stimmzettels stellen sich als Verstoß gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren dar. Die Gleichbehandlung aller Kandidatinnen ist nicht nur bei der Wahlwerbung zwingendes Recht (vgl. dazu BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3). Das Gebot gilt - wie § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV zeigt- erst recht für die Gestaltung des Wahlakts und der hierfür erforderlichen Stimmzettel. Der Verstoß kann auch das Wahlergebnis beeinflusst haben. Liegt ein Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften vor, so genügt für den Erfolg der Wahlanfechtung schon die Möglichkeit einer Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses, ohne dass es der Feststellung einer tatsächlich erfolgten Änderung oder Beeinflussung bedarf. Ob diese Möglichkeit bestand, d.h. ob der Verstoß geeignet war, eine Änderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses herbeizuführen, beantwortet sich in der Regel aus der Art des Verstoßes unter Berücksichtigung des konkreten Sachverhalts. Dabei wird allerdings eine nur denkbare Möglichkeit dann nicht genügen, die Anfechtung zu begründen, wenn sie nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht zu ziehen ist (vgl. BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.). Nach diesem Maßstab kann nicht ausgeschlossen werden, dass jedenfalls die Angabe der Arbeitseinheit allein bei der Beigeladenen Einfluss auf das Ergebnis bei der Wahl der Stellvertreterin gehabt hat. Angesichts des relativ geringen Unterschieds von 13 Stimmen bleibt denkbar, dass die andere Kandidatin gewählt worden wäre, wenn auf den Stimmzetteln die zusätzlichen Angaben unterlassen worden wären. Die Angabe "im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten" war geeignet, durch den darin enthaltenen Hinweis auf eine besondere Sachkompetenz der Beigeladenen die Wahlentscheidung etwa noch unentschiedener Wählerinnen zu beeinflussen. Ein dahingehender hypothetischer Kausalverlauf ist nicht derart atypisch, dass er nach der Lebenserfahrung vernünftigerweise nicht in Betracht gezogen werden kann. Er wird auch nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die andere Kandidatin in der Zweigstelle I-Stadt von Juli 2004 bis März 2007 als Vertrauensfrau der Gleichstellungsbeauftragten tätig gewesen ist. Selbst wenn sie damit - wie die Beklagte behauptet - auch aktuell noch über einen ähnlichen Bekanntheitsgrad verfügt haben sollte wie die Beigeladene, stellte die Angabe bei der Beigeladenen ein zusätzliche, werbliche Hervorhebung dar (vgl. OVG NW, B. v. 27.06.1983 - CB 28/82 -, ZBR 1984, 383). Diese ist ungeachtet der von den Kandidatinnen selbst verbreiteten Angaben über ihre jeweiligen Arbeitsbereiche als gleichsam amtlicher Hinweis geeignet, die Wahlentscheidung zu beeinflussen. Auch die nachträglich von den Klägerinnen vorgebrachten Anfechtungsgründe greifen durch. Das Gericht ist an einer Prüfung nicht durch die Wahlanfechtungsfrist des § 16 Abs. 6 BGleiG gehindert. Der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass sich die gerichtliche Wahlprüfung ausschließlich auf diejenigen Gründe erstrecken darf, die die Anfechtungsberechtigten bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist vorgetragen haben. Vielmehr umfasst die Prüfungsbefugnis des Gerichts sowohl nachgeschobene als auch solche Gründe, denen nachzugehen das Gericht von sich aus Anlass sieht (BVerwG, U. v. 27.06.2007 - 6 A 1/06 -, Buchholz 272 GleichstellungsR Nr. 3 m.w.N.). Die Beklagte hat gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, indem sie das Wahlausschreiben allein im Intranet bekannt gegeben hat. Gemäß § 10 Abs. 2 GleibWV gibt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses bis zum Wahltag durch "Aushang" in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekannt. Diese Regelung gehört zu den elementaren Grundprinzipien für die Wahl zur Gleichstellungsbeauftragten (vgl. LAG Hamm, B. v. 03.05.2007 - 10 TaBV 112/06 -, zit. nach Juris zu § 3 Abs. 4 WOBetrVG). Sie ist als zwingende Vorschrift ausgestaltet und stellt keine bloße Sollvorschrift dar. Die Regelung, das Wahlausschreiben so auszuhängen, dass es von allen Wahlberechtigten zur Kenntnis genommen werden kann, dient der Wahrung des Grundsatzes der Gleichheit der Wahl (vgl. BAG, B. v. 05.05.2004 - 7 ABR 44/03 -, BAGE 110, 288 zu § 3 Abs. 4 WOBetrVG). Der Aushang ist die allein zulässige Form der Bekanntmachung des Wahlausschreibens (vgl. Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Auflage 2004, § 6 WO RdNr. 8; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Auflage 2004, § 6 WO RdNr. 13). Die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlordnung lässt keine andere Form der Veröffentlichung zu. Dies folgt aus dem eindeutigen Begriff "Aushang" in § 10 Abs. 2 GleibWV. Damit wird nicht lediglich allgemein eine Veröffentlichung des Wahlausschreibens gefordert, sondern zugleich die Form hierfür bestimmt. Das Wahlausschreiben ist durch Anbringung eines Abdrucks oder einer Abschrift in verkörperter Form in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen bekanntzugeben. Angesichts des klaren Wortlauts ist für eine erweiternde Auslegung kein Raum (so aber Kersten, Elektronische Kommunikation im Personalvertretungsrecht, PersV 2005, 244 [246] zu § 6 Abs. 3 WOBPersVG). Eine Versendung des Wahlausschreibens durch Rundmail oder - wie hier - eine Veröffentlichung im Intranet genügt nicht (vgl. LAG Köln, B. v. 11.04.2008 - 11 TaBV 80/07 -, ZfPR online 2008, Nr. 12, 18 zu 5 Abs. 2 SchwBWVO; a. A. Fischer/Goeres, in: GKÖD, § 6 WOBPersVG RdNr. 26c sofern die Wähler gesondert unterrichtet werden, die über das Intranet nicht zuverlässig erreichbar sind). Die Regelungen über die Stimmabgabe in elektronischer Form in § 5 und § 18 GleibWV bestätigen entgegen der Auffassung der Beklagten diese Auslegung. Aus dem Umstand, dass der Verordnungsgeber die Möglichkeit einer elektronischen Wahl gesehen, die elektronische Form aber allein der Durchführung der Stimmabgabe vorbehalten hat, ergibt sich zwingend, dass alle sonstigen Verfahrensschritte allein in der für sie vorgesehenen Form durchgeführt werden müssen. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 3 i. V. m § 2 Abs. 4 Satz 4 WOBetrVG die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form zulässt, hat diese Regelung keinen Eingang in die Gleichstellungsbeauftragten-Wahlordnung gefunden. Für eine entsprechende Anwendung besteht mangels Regelungslücke kein Anlass. Soweit in einzelnen Liegenschaften der Beklagten kein Schwarzes Brett mehr existieren sollte, entbindet dies nicht von der Notwendigkeit eines Aushangs. In diesem Fall hätte der Aushang an einem anderen Ort der Dienststelle erfolgen können, an der eine möglichst breit gestreute Information der Wählerinnen gewährleistet ist. § 10 Abs. 2 GleibWV schreibt ein spezielles Bekanntmachungsbrett nicht vor. Die Beklagte hat weiter dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass der Wahlvorstand den größeren Freiumschlag für Briefwähler entgegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV nicht mit dem Namen und der Anschrift der Wählerin als Absender versehen hat und diese Stimmen bis auf 9, die nicht zugeordnet werden konnten, und einer Stimme, bei der die erforderliche Erklärung fehlte, als gültig angesehen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 17 WOBPersVG dienen die von dem Wahlvorstand angebrachten Absenderangaben dazu, die Identität des Empfängers der Wahlpapiere und des Übersenders des den Stimmzettel enthaltenden Wahlumschlags mit dem zur schriftlichen Stimmabgabe ermächtigten Wähler zu gewährleisten. Es handelt sich bei der Regelung um eine wesentliche und zwingende Vorschrift. Eine Stimmabgabe die der Vorschrift nicht entspricht, muss als ungültig angesehen werden (B. v. 14.08.1959 - VII P 15.58 -, BVerwGE 9, 107; B. v. 16.12.1966 - BVerwG VII P 19.66 -, Buchholz 238.37 § 22 PersVG NW Nr. 1). Dies gilt nach Auffassung der Kammer in gleicher Weise für die Bestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV. Auch hier muss der Wahlvorstand selbst oder ein Wahlhelfer Namen und Anschrift der Wahlberechtigten auf den Freiumschlag setzen und darf dies nicht der Wahlberechtigten überlassen (vgl. zum Personalvertretungsrecht Nds. OVG, B. v. 19.02.1986 - 17 OVG B 23/85 -; VGH Baden-Württemberg, B. v. 21.10.1958, - 146 P/58 -, für gänzlich unbeschriftete Umschläge; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage2004, § 17 WO RdNr 5). Schließlich hat der Wahlvorstand über die von den Klägerinnen gerügten Mängel hinaus dadurch gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen, dass er das Wahlausschreiben bereits am 28.02.2008 erlassen, es aber erst am 03.03.2008 veröffentlicht hat. Damit ist § 10 Abs. 2 GleibWV nicht eingehalten, der bestimmt, dass das Wahlausschreiben vom Tag seines Erlasses an bis zum Wahltag bekannt zu machen ist. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine wesentliche Vorschrift. Nach der in der GleibWV enthaltenen Regelung ist zwar zwischen dem Erlass und der Bekanntgabe des Wahlausschreibens zu unterscheiden, so dass es nicht erst mit seiner Bekanntgabe als erlassen gilt. Der Tag des Erlasses und der Tag der Bekanntgabe dürfen aber nicht auseinanderfallen. Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass sich aus dem Wahlausschreiben selbst ergeben muss, ob die für seinen Erlass bestimmten Fristen eingehalten und die für die Bewerbungsfrist für Kandidatinnen richtig berechnet ist (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 7 GleibWV). Fallen der Tag des Erlasses und der Tag der Bekanntgabe auseinander, dann ist die richtige Berechnung des Endes der Bewerbungsfrist nicht möglich, weil sie entweder mit dem Tag des Erlasses oder mit dem die Frist in Gang setzenden Tag der Bekanntgabe nicht zu vereinbaren ist (vgl. zum Wahlrecht der Personalvertretungen BVerwG, B. v. 17.12.1957 - BVerwG VII P 6.57 -; Hess. VGH, B. v. 19.03.1980 - HPV TL 13/79 -, HessVGRspr. 1981, 1; B. v. 19.03.1980 - HPV TL 10/79 -, HessVGRspr. 1981, 4; B. v. 27.07.1983 - HPV TL 40/82 -, LS zit. nach Juris; OVG Saarland, B. v. 25.10.1989 - 4 W 564/88 -; Fischer/Goeres, in: GKÖD, § 6 WO RdNr. 26d; Ilbertz/Widmaier, BPersVG, 10. Auflage 2004, § 6 WO RdNr. 10). Dem Einwand der Beklagten im Verfahren 8 K 434/08.WI, bei dem Erlassdatum handele es sich um ein bloßes Schreibversehen, vermag die Kammer nicht zu folgen. Diese Annahme verbietet sich angesichts des Umstands, dass im Kopf des Wahlausschreibens beide Daten direkt untereinander aufgeführt sind. Ein bloßes Schreibversehen, scheidet damit aus, zumal in Nr. 11 ausdrücklich als Tag des Erlasses des Wahlausschreibens ebenfalls der 28.02.2008 angegeben ist. Dass die Fristen ausgehend von dem Veröffentlichungsdatum berechnet worden sind, macht dieses nicht zum Erlasszeitpunkt. Die vorstehend aufgeführten weiteren Verstöße gegen wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens führen unabhängig von dem ursprünglich allein gerügten Wahlfehler ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst haben. Hinsichtlich des Auseinanderfallens von Erlass und Veröffentlichungsdatum des Wahlausschreibens kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne Bedienstete hierdurch verwirrt und von einer Bewerbung abgehalten worden sind. Hieran ändert nichts der Umstand, dass die Bewerbungsfrist ausgehend von dem Datum der Bekanntgabe richtig berechnet ist. Nach dem Inhalt des Wahlausschreibens war der Endtermin nämlich falsch berechnet. Das Wahlausschreiben gab den Tag seines Erlasses mit dem 28.02.2008 an. In Nr. 7 wurden die Wahlberechtigten aufgefordert, Bewerbungen "innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens" einzureichen, "also spätestens bis 17. März 2008". Ausgehend von dem 28.02.2008 war der letzte Tag der Frist der 13.03.2008. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Bewerbung nur deshalb nicht am 17.03.2008 abgegeben wurde, weil man davon ausging, der Wahlvorstand habe sich verrechnet und der tatsächliche Endtermin sei nicht der 17., sondern bereits der 13.03.2008 (vgl. Hess. VGH, B. v. 19.03.1980 - HPV TL 13/79 -, HessVG Rspr. 1981, 1; B. v. 19.03.1980 - HPV TL 10/79 -, HessVG Rspr. 1981, 4). Die fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlausschreibens und die nicht mit Absenderangaben versehenen Briefwahlumschläge führen (zumindest in ihrem Zusammenwirken) ebenfalls zur Ungültigkeit der Wahl. Die fehlerhafte Bekanntgabe des Wahlaushangs hat sich nach Auffassung der Kammer deshalb auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass trotz der bestehenden Pflicht, sich arbeitstäglich im Intranet zu informieren, dort ein anderer Kreis von Wählerinnen Kenntnis von dem Wahltermin erlangt und sich zur Kandidatur oder Stimmabgabe entschlossen hat, als dies bei einer Bekanntgabe auf dem vorgeschriebenen Wege der Fall gewesen wäre. Zumindest aber war durch die fehlerhafte Bekanntgabe die Möglichkeit der Langzeiterkrankten, faktisch von der Wahl Kenntnis zu erlangen, behindert. Die Festlegung der Art und Weise, wie das Wahlausschreiben bekanntzugeben ist, gibt jeder Wählerin die Möglichkeit, sich vorab in der Wahlordnung hierüber zu informieren und sodann geeignete Maßnahmen zu treffen, um von einem entsprechenden Aushang trotz der Erkrankung Kenntnis zu erlangen. Auf ein anderes Bekanntgabeverfahren hingegen konnte und musste sich keine Wählerin einstellen. Es bestand für eine langzeiterkrankte Mitarbeiterin insbesondere keine Notwendigkeit, im Falle eines Besuchs in der Behörde, etwa um Krankenunterlagen abzugeben, sich deshalb ins Intranet einzuwählen. Von einem ausgehängten Wahlausschreiben hätte sie demgegenüber mühelos Kenntnis nehmen können. Die mangelhafte Kennzeichnung der Freiumschläge durch den Wahlausschuss hat sich deshalb auf das Wahlergebnis ausgewirkt, weil mit von der Wählerin selbst um die erforderlichen Angaben ergänzten Freiumschlägen die schriftliche Stimmabgabe nicht ordnungsgemäß (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 GleibWV) erfolgen kann, sämtliche Briefwahlstimmen mithin als ungültig hätten gewertet werden müssen. Jedenfalls aber wurde durch den Versand unzureichend beschrifteter Freiumschläge der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (§ 1 Satz 3 GleibWV) verletzt, indem es den Wählerinnen überlassen blieb, ob sie erkannten, dass die Absenderangaben fehlten und ob und inwieweit sie diese ergänzten und ob diese Ergänzungen für den Wahlvorstand zur Individualisierung der Wählerin ausreichten. Das den Briefwahlunterlagen beigefügte Merkblatt enthielt keinen Hinweis auf die Notwendigkeit, den Freiumschlag mit einer Absenderangabe zu versehen. Dort war im Gegenteil festgehalten, dass der Umschlag mit den erforderlichen Angaben versehen sei. Dieser Wahlfehler hat sich zumindest auf die 9 Stimmabgaben ausgewirkt, die infolge des Fehlens von Absenderangaben keiner Wahlberechtigten zugeordnet werden konnten. Zusammen mit der Zahl der in der Zeit vom 03.03.2008 bis 15.04.2008 durchgehend erkrankten 12 Wahlberechtigten, die nicht über die Wahl unterrichtet worden waren, kann damit die Möglichkeit eines Einfluss auf der beiden Wahlfehler zusammen auf das Wahlergebnis nicht ausgeschlossen werden. Als unterliegender Teil hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten dem unterliegenden Beteiligten oder der Staatskasse aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO (entsprechend), 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerinnen wenden sich gegen die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten bei dem H-Amt am 15.04.2008. Unter dem 28.02.2008 erließ der Wahlvorstand das Wahlausschreiben. Es wurde am 03.03.2008 im Intranet veröffentlicht. Den Wahlberechtigten, die etwa wegen Erziehungsurlaub oder Sonderurlaub hierzu keinen Zugang hatten, wurde das Wahlausschreiben übersandt; die langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen erhielten das Schreiben nicht. Die Mitteilung ihrer Namen und Anschriften war dem Wahlvorstand aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert worden. Für die Wahl der Stellvertreterin kandierten die Sachbearbeiterin im Bereich der Aus- und Fortbildung in der XXX und die Beigeladene, die als Hauptsachbearbeiterin im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten in XXX tätig ist. Auf dem Stimmzettel waren die die beiden Bewerberinnen wie folgt aufgeführt: G. Sachbearbeiterin, Zweigstelle B-Stadt F. Hauptsachbearbeiterin, im Arbeitsbereich der Gleichstellungsbeauftragten, XXX". Bei der Wahl erhielt die Kandidatin G 393 Stimmen und die F. 406 Stimmen. 22 Stimmzettel waren ungültig. Darunter waren 10 Briefwahlstimmen. Bei 9 Briefwahlstimmen war auf dem Freiumschlag Name und Anschrift der Wählerin nicht angegeben; bei einer Briefwahlstimme fehlte die erforderliche Erklärung. Am 16.04.2008 wurde das Ergebnis der Wahl im Intranet des H-Amtes bekanntgegeben. Am 05.05.2008 haben die Klägerinnen Klage erhoben. Sie sind der Auffassung, bei der Wahl sei gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen worden. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV seien auf dem Stimmzettel Arbeitseinheit, Funktion sowie Dienststelle und Dienstort nur bei Namensgleichheit der Bewerberinnen anzugeben. Da keine Namensgleichheit bestanden habe, seien über den Familien- und Vornamen hinaus keine weiteren Angaben zulässig gewesen. Durch die Angabe des Arbeitsbereichs werde die Chancengleichheit der Bewerberinnen berührt. Wählerinnen, die die Beigeladene nicht gekannt hätten, seien hierdurch beeinflusst worden, ihr die Stimme zu geben. Bei unentschiedenen Wählerinnen sei ein solcher Hinweis in der Regel von ausschlaggebender Bedeutung. Auch die Angabe des Dienstortes habe sich zu Lasten von Frau G ausgewirkt. Dies werde daran erkennbar, dass in der Zweigstelle I-Stadt 400 Mitarbeiterinnen beschäftigt seien, in E-Stadt hingegen 1.000 Mitarbeiterinnen. Wären nur die beiden Namen auf den Stimmzetteln aufgeführt worden, hätten mehr Wählerinnen Frau XXX ihre Stimme gegeben. Insoweit habe der Verstoß gegen § 14 Abs. 2 GleibWV Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Die Klägerinnen rügen weiter, dass das Wahlausschreiben entgegen § 10 Abs. 2 GleibWV nicht in allen an der Wahl teilnehmenden Dienststellen durch Aushang bekannt gemacht worden, sondern allein im Intranet veröffentlicht worden sei. Auch sei keine (anderweitige) ordnungsgemäße Unterrichtung aller nicht in der Dienststelle anwesenden Wahlberichtigten erfolgt; den langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen sei das Wahlausschreiben nicht übermittelt worden. Außerdem hätten die übersandten Briefwahlunterlagen nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV entsprochen. Auf dem Freiumschlag hätten der Name und die Anschrift der Wählerin gefehlt, weswegen Stimmen nicht hätten zugeordnet werden können. Soweit die Wählerinnen die Angaben selbst eingesetzt hätten, stelle dies ebenfalls einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften dar. Schließlich habe die Wählerin J. ihre Briefwahlunterlagen nicht mehr rechtzeitig vor ihrem Urlaub, dessen Beginn dem Wahlvorstand bekannt gewesen sei, erhalten. Die Klägerinnen beantragen, die Wahl der Stellvertreterin der Gleichstellungsbeauftragten vom 15.04.2008 für ungültig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, aus § 14 Abs. 2 Satz 3 GleibWV folge kein Ausschluss zusätzlicher Angaben. Entscheidend sei allein, dass die Chancengleichheit gewahrt werde. Dies sei der Fall, da bei beiden Bewerberinnen Funktion und Dienstort angegeben worden seien. Die fehlende Angabe des Arbeitsbereichs bei Frau G ändere nichts daran, dass die Chancengleichheit gewährleistet gewesen sei. Die Kandidatin sei als Vertrauensfrau der Gleichstellungsbeauftragten in der Zweigstelle I-Stadt von Juli 2004 bis März 2007 mindestens so bekannt gewesen wie die Beigeladene als Mitarbeiterin der Gleichstellungsbeauftragten. Beide Kandidatinnen hätten zudem bei ihrer Vorstellung im Intranet ausdrücklich angegeben, in welchem Bereich sie arbeiteten. Auch sei im Rahmen der durch Aushänge und Flugblätter erfolgten Wahlwerbung allen Mitarbeiterinnen bekannt gemacht worden, in welchen Arbeitsbereichen die Kandidatinnen tätig seien. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass Wählerinnen ihre Wahlentscheidung erst in der Wahlkabine allein auf Grund der über die Namen hinausgehenden Informationen auf dem Wahlzettel getroffen haben sollten. Das Ausschreiben sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Mit "Aushang" sei die Veröffentlichung in einer für alle Beschäftigten jederzeit zugänglichen Form gemeint. Dies sei mit der Einstellung ins Intranet gewährleistet gewesen. Nach § 8 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Amtes müsse sich jeder Beschäftigte arbeitstäglich im Intranet über aktuelle Meldungen informieren. Den langzeiterkrankten Mitarbeiterinnen habe ihr Intranetzugang weiterhin zur Verfügung gestanden. Ihre Informationsmöglichkeiten seien die gleichen wie bei einem Aushang gewesen. Im Hinblick auf §§ 5 und 18 GleibWV sei davon auszugehen, dass auch die Durchführung der Wahl im Übrigen auf elektronischem Weg zugelassen werden sollte. Zudem habe durch die Veröffentlichung im Intranet das Wahlergebnis nicht beeinflusst werden können. Auch durch den Verstoß gegen § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GleibWV sei das Wahlergebnis nicht beeinflusst worden, da nur 10 Wahlbriefe nicht hätten zugeordnet werden können. Die Wählerin J. hätte statt ihrer Dienstanschrift ihre Privat- oder Urlaubsanschrift angeben müssen, wenn sie alsbald nach Beantragung der Briefwahl habe in Urlaub gehen wollen. Mit Beschluss vom 21.05.2008 hat die Kammer die gewählte Kandidatin zu dem Verfahren beigeladen. Sie hat sich nicht geäußert und keinen Antrag gestellt Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Akten des Verfahrens 8 K 434/08 die Anfechtung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten betreffend einschließlich der dort vorgelegten Wahlunterlagen und 2 Leitzordner mit Stimmzetteln.