Urteil
8 E 959/07
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1115.8E959.07.0A
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Leitsätze
Der Vater der Verlobten eines Beamten ist nicht als Angehöriger im Sinne von § 85a Abs. 4 Nr. 2 lit b. HBG (Urlaub zur Pflege eines Angehörigen) anzusehen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Vater der Verlobten eines Beamten ist nicht als Angehöriger im Sinne von § 85a Abs. 4 Nr. 2 lit b. HBG (Urlaub zur Pflege eines Angehörigen) anzusehen. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Polizeipräsidiums C vom 17.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 sind nicht rechtswidrig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht ein Anspruch auf Bewilligung des beantragten Urlaubs oder auf Neubescheidung seines Begehrens nicht zu. Ein Urlaubsanspruch nach § 85a Abs. 4 Nr. 2 lit. b HBG besteht nicht. Bei dem Vater der Verlobten des Klägers handelt es sich nicht um einen Angehörigen im Sinne dieser Vorschrift. Eine eigenständige Begriffsbestimmung enthält § 85a Abs. 4 HBG nicht. Sie ergibt sich indes aus der entsprechend anwendbaren Regelung des § 73 Abs. 2 HBG i.V.m. § 52 Abs. 1 StPO (vgl. GKÖD, § 72a BBG RdNr. 31). Die Bestimmung enthält eine für die Frage der Urlaubsgewährung verallgemeinerungsfähige Abgrenzung zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Wahrheitsfindung bzw. Dienstleistungspflicht des Beamten auf der einen und den Interessen des Beamten, seinen familiären Bindungen und Verpflichtungen gerecht zu werden, auf der anderen Seite. Der Vater der Verlobten des Klägers ist danach nicht als Angehöriger anzusehen (so auch § 7 Abs. 3. des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung, Stand: 10.09.2007). Zu dem gleichen Ergebnis führt auch eine entsprechende Heranziehung von § 20 Abs. 5 HVwVfG (hierfür Plog/Wiedow, BBG, § 72a RdNr. 30a). Ob überhaupt eine Pflegbedürftigkeit im Sinne des § 85a Abs. 4 Nr. 2 lit. b HBG vorliegt und ob eine tatsächliche Pflege durch den Kläger beabsichtigt ist (vgl. dazu v. Roetteken, HBR, § 85a RdNr. 77 f. m.w.N.), ist sonach nicht mehr klärungsbedürftig. Der von dem Kläger vertretenen Auffassung, es genüge eine tatsächliche persönliche Beziehung zu dem Beamten (vgl. v. Roetteken (HBR, § 85a HBG RdNr. 77), vermag das Gericht nicht zu folgen. Es kann nicht der individuellen Lebensentscheidung des einzelnen Beamten überlassen bleiben, den Kreis der Personen, für deren Pflege ihm ein Urlaubsanspruch zusteht, zu bestimmen. Es ist vielmehr auf die gesetzgeberische Wertentscheidung, wie sie in § 73 Abs. 2 HBG zum Ausdruck kommt, abzustellen. Ein Anspruch auf Beurlaubung bzw. erneute Bescheidung über den Urlaubsantrag ergibt sich auch nicht aus § 85f Abs. 1 Nr. 1 HBG, da weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang bestünde. Zudem vermittelt die Vorschrift kein eigenständiges subjektives Recht des Beamten darauf, dass der Dienstherr von den ihm durch die Regelung eröffneten Möglichkeiten Gebrauch macht (vgl. v. Roetteken, HBR, § 85f RdNr. 19 m.w.N.). Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Als unterliegender Teil hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegen nicht vor. Mit Schreiben vom 00.00.00 beantragte der Kläger eine dreijährige Beurlaubung vom Polizeidienst. Zur Begründung führte er aus, der Gesundheitszustand des Vaters seiner XXX Verlobten verschlechtere sich zusehends. Er benötige bereits bei alltäglichen Dingen Hilfe. Aus diesem Grunde sei es unabdingbar, dass er zusammen mit seiner Verlobten nach XXX ziehe und ihr bei der Pflege ihres Vaters behilflich sei. In seiner Stellungnahme vom 20.03.2007 ließ der Kläger ausführen, es sei unerheblich, dass der Vater der Verlobten kein Angehöriger nach § 73 Abs. 2 HBG sei. Die Bestimmung sei nämlich auf § 85a Abs. 4 HBG nicht anzuwenden. Angehörige im Sinne dieser Vorschrift sei jeder, der in einer tatsächlichen persönlichen Beziehung zu dem Beamten stehe. Mit Bescheid vom 17.04.2007 lehnte das Polizeipräsidium Westhessen den Antrag des Klägers ab. Einer Beurlaubung gemäß § 85f Abs. 1 Nr. 1 HBG scheide aus, da die dort geforderte Situation eines Bewerberübergangs von Polizeibeamten am Arbeitsmarkt nicht vorhanden sei. Auch für eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle an einem ärztlichen Attest über die Pflegebedürftigkeit. Darüber hinaus sei der Vater der Verlobten nicht Angehöriger im Sinne von § 85a Abs. 4 Nr. 2 lit. b HBG. Dies folge aus § 73 Abs. 2 HBG. Soweit in der von dem Kläger zitierten Kommentierung eine andere Auffassung vertreten werde, werde ihr von der Behörde nicht gefolgt. Am 18.05.2007 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung bezog er sich auf seinen bisherigen Vortrag. Er legte außerdem eine ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin XXX vom 06.06.2007 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2007 wies das Polizeipräsidium C den Widerspruch unter weitgehender Wiederholung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 13.08.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt seine Auffassung, bei dem Vater seiner Verlobten handele es sich um einen Angehörigen im Sinne von § 85a Abs. 4 HBG. Der Kläger beantragt, unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums C vom 17.04.2007 und dessen Widerspruchsbescheids vom 19.07.2007 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Urlaub ohne Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren zu gewähren und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist ergänzend auf § 20 Abs. 5 HVwVfG, wonach der Vater der Verlobten kein Angehöriger sei. Diese Vorschrift beruhe ebenfalls auf der Anerkennung einer familiären Bindung. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb im Falle des § 85a Abs. 4 HBG unter "Angehöriger" ein anderer Personenkreis zu verstehen sein solle. Auch nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei der Vater der Verlobten kein Angehöriger. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten, der vorgelegten Personalakten des Klägers (3 Bände) und einen Heftstreifen mit Verwaltungsvorgängen.