Urteil
8 E 541/06
VG Wiesbaden 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2007:1113.8E541.06.0A
2mal zitiert
7Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die Beurteilung leidet an einem Formfehler, wenn im Zeitpunkt der ersten Entwurfsfertigung des Berichterstatters der Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten nicht vorliegt (Nummer 15 Ziffer 3 DfHBeurtBest).
2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung im einstufigen Verfahren ist, dass der Beurteiler durch die Tätigkeit des Berichterstatters in die Lage versetzt wird, eine eigenständige Bewertung zu treffen.
Hat schon der Berichterstatter keine hinreichende Tatsachenbasis für die Erstellung des Beurteilungsentwurfs, dann kann er diese grundsätzlich auch dem Beurteiler nicht vermitteln.
Tenor
Die Regelbeurteilung vom 06.10.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.03.2006 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beurteilung leidet an einem Formfehler, wenn im Zeitpunkt der ersten Entwurfsfertigung des Berichterstatters der Beurteilungsbeitrag des Fachvorgesetzten nicht vorliegt (Nummer 15 Ziffer 3 DfHBeurtBest). 2. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Beurteilung im einstufigen Verfahren ist, dass der Beurteiler durch die Tätigkeit des Berichterstatters in die Lage versetzt wird, eine eigenständige Bewertung zu treffen. Hat schon der Berichterstatter keine hinreichende Tatsachenbasis für die Erstellung des Beurteilungsentwurfs, dann kann er diese grundsätzlich auch dem Beurteiler nicht vermitteln. Die Regelbeurteilung vom 06.10.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.03.2006 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, für die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheides als Anfechtungsklage und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 25.10.1978 - 1 OE 93/74 -, ESVGH 29,40) zulässig und auch begründet. Die dienstliche Beurteilung für die Zeit vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 und der Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.03.2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Beurteilung vom 06.10.2005 und der sie bestätigende Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.03.2006 sind deshalb aufzuheben. Die Beklagte ist zu verurteilen, der Klägerin für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2002 bis zum 31.01.2005 eine neue Regelbeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen. Dienstliche Beurteilungen sind von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Die Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen, speziell denen der Laufbahnverordnung über die dienstliche Beurteilung, und mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 2 C 34/04 -, NVwZ 2006, 465 m.w.N.). Ausgehend hiervon erweist sich die angefochtene Beurteilung als fehlerhaft. Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung sind die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (VMBl S. 298) - BeurtBest - sowie die zugehörigen Durchführungshinweise - DfH BeurtBest -. Die von der Klägerin gerügte Verletzung von Zuständigkeitsbestimmungen liegt nicht vor. Abteilungspräsident C. war zuständiger Berichterstatter für die Klägerin. Zwar wäre nach Nr. 13 BeurtBest eigentlich der Dezernatsleiter zuständiger Berichterstatter gewesen. Nach Nummer 16 Ziffer 2 DfH BeurtBest war jedoch die Zuständigkeit der Berichterstattertätigkeit auf den nächsthöheren Vorgesetzten zu übertragen, da der Dezernatsleiter derselben Besoldungsgruppe wie die Klägerin angehörte. Die Übertragung erfolgte nach Nummer 16 Ziffer 3 DfH BeurtBest durch den Präsidenten der WBV West mit Verfügung vom 24.01.2005 (Bl. 120 GA). Die Beurteilung leidet jedoch an einem Formfehler gemäß Nummer 15 Ziffer 3 der DfH BeurtBest. Denn im Zeitpunkt der ersten Entwurfsfertigung des Berichterstatters nach Nr. 13 Abs. 6 BeurtBest lag der Beurteilungsbeitrag der Fachvorgesetzten XXX vom 27.05.2005 nach Nr. 20 BeurtBest noch nicht vor. Der Berichterstatter hätte diesen Beurteilungsbeitrag aber nach Nummer 20 Ziffer 2 DfH BeurtBest in die Beurteilung einbeziehen müssen. Der Beurteilungsbeitrag lag auch noch nicht bei der Beurteilungskonferenz am 14.02.2005 vor, in der das Gesamtergebnis gefunden wurde. Dort hatte der Vortrag des Berichterstatters gegenüber dem Beurteiler hinsichtlich des zu beurteilenden Beamten zu erfolgen, vgl. Nummer 18 Ziffer 2 DfH BeurtBest. Wie der Vortrag des Berichterstatters in der Beurteilungskonferenz ohne diesen Beurteilungsbeitrag - der eingeholt wird, wenn der zu Beurteilende als Spezialist eingesetzt ist und der Berichterstatter nicht der entsprechenden Fachrichtung angehört (Nummer 20 DfH BeurtBest) - sachgerecht und umfassend erfolgen kann, um dem Beurteiler die Möglichkeit eines zutreffenden Gesamturteils zu geben, ist nicht nachvollziehbar. Die dienstliche Beurteilung vom 06.10.2005 leidet auch an einem materiellen, inhaltlichen Fehler. Das Gesamturteil des Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West ist nicht aufgrund einer zutreffend ermittelten Bewertungsgrundlage getroffen worden. Im Rahmen des von der Beklagten geschaffenen einstufigen Beurteilungssystems ist es grundsätzlich nicht bedenklich, wenn von den Berichterstattern gefertigte so genannte "Bleistiftentwürfe" der Beurteilungen von den Beurteilern in der Beurteilungskonferenz eigenständig bewertet und in Abstimmung untereinander der Maßstab und die einzelnen Gesamturteile festgelegt werden und der Berichterstatter im Bedarfsfall aufgefordert oder angewiesen wird, einen dazu stimmigen neuen Beurteilungsentwurf zu fertigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.02.2004 - 1 A 2138/01 -, zitiert nach juris). Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit dieses einstufigen Verfahrens ist aber, dass der Beurteiler durch die Tätigkeit des Berichterstatters in die Lage versetzt wird, eine eigenständige Bewertung zu treffen. Dies setzt wiederum voraus, dass der Berichterstatter seine Erkenntnisse für die Leistungsbewertung auf einer ausreichenden Tatsachenbasis gebildet hat. Der Berichterstatter hat - wie sich aus Nr. 20 BeurtBest ergibt, die Leistungen und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten zunächst zu bewerten, auch wenn allein der Beurteiler für die Festlegung des Gesamturteils zuständig ist. Dennoch ergibt sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Beurteilungsbestimmungen die Notwendigkeit einer Einschätzung des Beamten durch den Berichterstatter. Die Regelbeurteilung erfasst die von dem Beamten im Beurteilungszeitpunkt wahrgenommenen Aufgaben und die in diesem Zeitraum erkennbar gewordenen amtsbezogenen Leistungen und Befähigungen (vgl. Nr. 2 Satz 1 BeurtBest). Sie gründet sich auf die dauernde Beobachtung der Arbeitsergebnisse und Verhaltensweisen des Beamten während des vorgegebenen Beurteilungszeitraums, die sich zum Gesamtbild der Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten des Mitarbeiters runden. Die Tatsachenbasis wird so geprägt von einer Fülle von Einzeleindrücken und -ereignissen, bei der die über längere Zeit bestehende Arbeitssituation die wesentliche Rolle spielen muss. Wünschenswert für ein solches umfassendes Bild ist deshalb der unmittelbare Kontakt des Berichterstatters mit dem Beurteilten. Daneben, ggf. auch stattdessen, kann sich der Berichterstatter auf zusätzliche Berichte von dritter Seite, auf Auskünfte der Vorgesetzten oder auf schriftliche Arbeitsergebnisse des Beurteilten stützen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.02.2005 - 10 A 11656/04 - zitiert nach juris). Diesen Anforderungen genügt die Tatsachenbasis, die der Berichterstatter der hier streitbefangenen dienstlichen Beurteilung der Klägerin zugrunde gelegt hat, nicht. Ausgangspunkt für diese Würdigung sind dabei die eigenen Angaben des Berichterstatters in der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007. Danach hat Abteilungspräsident C. zur Erlangung der Kenntnisse über die Klägerin weder ein Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten der Klägerin, Regierungsdirektor XXX, geführt, noch hat er sich wegen der XXX schriftliche Vorgänge der Klägerin angesehen. Die Klägerin sei ihm vielmehr seit vielen Jahren bekannt und sei 2 Jahre auch in seiner Abteilung gewesen. Im Beurteilungszeitraum habe er dienstlich mit der Klägerin nicht mehr zusammengearbeitet. Er habe beiläufig von der Klägerin gehört und dabei keine konkreten Kritikpunkte wahrgenommen. Er habe seine eigenen Wahrnehmungen gehabt. Über den konkreten Beurteilungszeitraum habe er sich keine besonderen Gedanken gemacht. Der Beurteilungsbeitrag der Fachvorgesetzten sei deshalb für ihn nicht essentiell wichtig gewesen. Aus diesen beiläufigen Bemerkungen konnte sich nach Auffassung des Gerichts der Berichterstatter indessen kein umfassendes Bild über die Leistungen und die Befähigung der Klägerin verschaffen. Er konnte die konkrete Arbeit der Klägerin und deren Fähigkeiten nicht im Detail zur Kenntnis nehmen und dann bewerten, z.B. schriftlicher und mündlicher Ausdruck, termingerechtes Arbeiten, Belastbarkeit, Initiative, Bereitschaft zur Teamarbeit, Dienstleistungsorientierung, etc. Solche Vorkenntnisse des Berichterstatters aus früherer Zusammenarbeit hätten nur seine Einschätzung der Klägerin erleichtern können, sie konnten diese tatsächlich fehlenden Kenntnisse aber nicht ersetzen. Nach alledem steht fest, dass der Berichterstatter keine hinreichende Erkenntnisgrundlage hatte. Daraus folgt zugleich die Rechtsfehlerhaftigkeit der dienstlichen Beurteilung insgesamt. Denn dieser Fehler ist auch nicht etwa durch das weitere Beurteilungsverfahren "geheilt" worden. Vielmehr hat sich der Mangel zwangsläufig auch darauf und damit auf die Beurteilung in ihrer endgültigen Fassung ausgewirkt. Denn wenn schon der Berichterstatter keine hinreichende Tatsachenbasis für die Erstellung des Beurteilungsentwurfs hatte, dann konnte er diese dem Beurteiler - weder in der Beurteilungskonferenz noch später - auch nicht vermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.02.2004, - 2 B 41/03 -, zitiert nach juris). Dass der Beurteiler, der Präsident der Wehrbereichsverwaltung West in Düsseldorf etwa eigene hinreichende Kenntnisse über die Leistungen und Befähigungen der Klägerin, die ihren Dienst in der XXX verrichtet, besaß, wurde nicht behauptet. Die eigene, vollständige Kenntnis des Beurteilers wurde auch nicht durch die schriftlich vorliegenden Beurteilungsbeiträge der Fachvorgesetzten und des früheren Dezernatsleiters Regierungsdirektor XXX bei endgültiger Festlegung des Gesamturteils ermöglicht, da diese nicht den gesamten Beurteilungszeitraum abdecken. Denn für die Zeit vom 01.10.203 bis zum 31.01.2005 wurde kein Beurteilungsbeitrag des Dezernatsleiters Regierungsdirektor XXX eingeholt. Somit wäre auch ein derartiger Erkenntnisgewinn, allein aufgrund der Aktenlage, unvollständig gewesen. Da sich die Beurteilung der Klägerin aus den dargelegten Gründen als rechtswidrig erweist, kommt es auf ihre weiteren Rügen nicht mehr an. Die Beklagte wird nunmehr für den streitigen Zeitraum eine neue dienstliche Beurteilung für die Klägerin erstellen müssen. Hierbei wird die Beklagte eine Entscheidung darüber zu treffen haben, wer als Berichterstatter für die Klägerin in dem zurückliegenden Beurteilungszeitraum fungieren soll. Denn bereits die Frage, ob Abteilungspräsident a.D. C., der sich zum Zeitpunkt der Erstellung des endgültigen Beurteilungsentwurfs bereits im Ruhestand befand, bei Abfassung der umstrittenen Beurteilung als Berichterstatter überhaupt noch tätig sein konnte, begegnet rechtlichen Zweifeln. Zwar ist der Berichterstatter nach den Beurteilungsbestimmungen an die Festlegung des Gesamturteils durch den Beurteiler, das in der Beurteilungskonferenz gefunden wird, gebunden und hat seinen Entwurf entsprechend dem anderweitig gefundenen Ergebnis zu fertigen, Nr. 13 Abs. 6 Satz 2 BeurtBest. Die Beurteilung und insbesondere die Gesamtbewertung obliegt allein dem Beurteiler, dessen Entscheidung der Berichterstatter umzusetzen hat; dieser trifft keine eigene Beurteilung oder eine Erstbeurteilung, wie dies etwa im zweistufigen Beurteilungsverfahren vorgesehen ist, sondern wird nach dem Inhalt der Beurteilungsbestimmungen wie ein Gehilfe des Beurteilers tätig. Der von dem Berichterstatter gefertigte Entwurf kann von dem Beurteiler zurückgegeben werden, wenn er offensichtlich "unschlüssig" ist, Nr. 15 Abs. 4 BeurtBest, sich also das von dem Beurteiler festgelegte Gesamturteil und die Bewertung der Einzelmerkmale nicht in Einklang bringen lassen. Der Beurteiler hat für die Schlüssigkeit Sorge zu tragen, Nr. 15 Abs. 3 BeurtBest (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11.06.2003 - 1 A 482/01 -, zitiert nach juris). Die Funktion der bloßen "Gehilfentätigkeit" des Berichterstatters ist in den Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 aber nicht konsequent durchgehalten. Denn Nr. 20 BeurtBest regelt, dass der Berichterstatter, der nicht selbst über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Bewertung der Leistungen und Befähigungen eines Beamten verfügt, einen Beitrag des Fachvorgesetzten einholt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass er ansonsten die Leistungen und Befähigungen des zu beurteilenden Beamten bewertet, also doch wie ein Erstbeurteiler ein eigenes Werturteil über den Beamten abgibt. Demnach hätte er nicht nur eine "Gehilfenstellung", bei der der Eintritt in den Ruhestand unschädlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2004 - 2 B 64/04 -, zitiert nach juris), sondern eine Berichterstattung durch ihn wäre aufgrund des Ruhestandes nicht mehr unmöglich, da er eine eigene Wertung und somit Beurteilung abgeben muss. Als unterliegende Beteiligte hat die Beklagte die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin ist XXX und bei der Wehrbereichsverwaltung West, XXX, tätig. Mit der vorliegenden Klage wendet sie sich gegen ihre dienstliche Beurteilung vom 06.10.2005 für den Beurteilungszeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2005. Die Regelbeurteilung enthält Beurteilungsbeiträge von Regierungsdirektor XXX (Dezernatsleiter xxx) für die Zeit vom 01.01.2002 bis 30.09.2003 und von Ministerialrätin XXX für den Zeitraum vom 01.10.2002 bis zum 31.01.2005 als Fachvorgesetzte. Abteilungspräsident C. war für den gesamten Zeitraum der Regelbeurteilung als Berichterstatter eingesetzt. Das Gesamturteil lautet "übertrifft die Anforderungen". Von dem für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.01.2005 zuständigen Dezernatsleiter X, Regierungsdirektor XXX, wurde kein Beurteilungsbeitrag angefordert. Die Beurteilungskonferenz für die Regelbeurteilungsrunde 2005 fand am 14.02.2005 statt. Der Berichterstatter, Abteilungspräsident C., trat am 01.05.2005 in den Ruhestand. Am 23.03.2005 forderte er einen Beurteilungsbeitrag bei der Fachvorgesetzten an, der am 27.05.2005 von XXX erstellt wurde. Am 28.05.2005 unterzeichnete der Berichterstatter die Beurteilung. Der Beurteiler, der Präsident der WBV West in Düsseldorf, XXX, unterzeichnete die Beurteilung am 06.10.2005. Die Beurteilung wurde am 03.11.2005 eröffnet und am 22.11.2005 mit der Klägerin erörtert. Mit Schreiben vom 21.11.2005 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die dienstliche Beurteilung und beantragte deren Aufhebung. Sie führte aus, es läge kein Beurteilungsbeitrag ihres unmittelbaren Vorgesetzten, Regierungsdirektor XXX, für die Zeit vom 01.10.2003 bis 31.01.2005 vor, der zum Bestand ihrer Regelbeurteilung gemacht worden sei. In Anerkennung ihrer herausragenden besonderen Gesamtleistungen sei für die Klägerin eine Leistungsstufe mit Wirkung vom 01.08.2001 festgesetzt worden. Zusätzlich habe sie am 06.08.2004 in Anerkennung ihrer herausragenden besonderen Leistungen eine Leistungsprämie in Höhe von 500 Euro als Einmalzahlung erhalten. Der Beurteilungsbeitrag von Regierungsdirektor XXX (Beurteilungszeitraum vom 01.01.2002 bis 30.09.2003) habe sie deutlich besser bewertet als das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass es zwischen August 2004 und Januar 2005 zu einem derartigen gravierenden Leistungsabfall gekommen sei. Die bisherigen Beurteilungen wiesen demgegenüber eine permanente Leistungssteigerung auf. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Wehrbereichsverwaltung West den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, formelle Fehler seien nicht ersichtlich, insbesondere seien die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen beachtet worden. Es sei kein Beurteilungsbeitrag des unmittelbaren Vorgesetzten für den Zeitraum 01.10.2003 bis 31.01.2005 eingeholt worden. Vielmehr sei die Beurteilungszuständigkeit auf den nächst höheren Vorgesetzten, den XXX, Abteilungspräsident C., übertragen worden, da am Beurteilungsverfahren kein Beamter mitwirken solle, der derselben Laufbahn- und Besoldungsgruppe des zu Beurteilenden angehöre. Da die Klägerin seit Beginn des Beurteilungszeitraumes dem Abteilungspräsidenten C. unterstellt gewesen sei, sei er auch in der Lage gewesen, die fachliche Eignung und Befähigung der Klägerin beurteilen zu können. Das Fehlen von Beurteilergesprächen während des Beurteilungszeitraumes führe nicht zur Rechtswidrigkeit bzw. Aufhebung der Beurteilung. In materieller Hinsicht lägen keine Beurteilungs- und Ermessensfehler vor. Die Verweise auf die vorangegangenen Beurteilungen trügen nicht. Gegenstand der Beurteilung seien die Leistungen und Befähigungen in dem aktuellen Beurteilungszeitraum. Die gewährte Leistungsstufe liege vor Beginn des Beurteilungszeitraumes. Die 2004 gewährte Leistungsprämie lasse nicht den Rückschluss zu, dass während des gesamten Beurteilungszeitraumes die Klägerin mit "überragend" zu bewerten gewesen wäre. Soweit die Klägerin meine, in einzelnen Beurteilungsmerkmalen bessere Leistungen, als in der Beurteilung zum Ausdruck gebracht, erbracht zu haben, so handele es sich um höchst persönliche Werturteile der Beurteiler, die bei verschiedenen Beurteilern auch unterschiedlich gewichtet werden könnten. Die Beurteilungsbeiträge von Regierungsdirektor XXX und Ministerialrätin XXX seien in die Beurteilung einbezogen worden. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zu Händen ihres Bevollmächtigten am 04.04.2006 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20.04.2006 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Beurteilung sei unter Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen sowie unter Missachtung allgemein anerkannter Bewertungsmaßstäbe zustande gekommen. Bereits die Bestellung des Abteilungspräsidenten C. zum Berichterstatter sei unter Verstoß gegen die Beurteilungsbestimmungen erfolgt. Die Tätigkeit des Berichterstatters hätte dem unmittelbaren Vorgesetzten der Klägerin, Regierungsdirektor XXX, oblegen. Abteilungspräsident C. hätte auch deshalb nicht die Beurteilung unterzeichnen dürfen, weil er sich bereits seit dem 01.05.2005 im Ruhestand befunden habe. Die Unterschrift habe er jedoch erst am 28.05.2005, einen Tag nach Abfassung des Beurteilungsbeitrags von XXX geleistet. Der Berichterstatter habe die beiden eingeholten Beurteilungsbeiträge nicht angemessen berücksichtigt. Es erschließe sich aus dem Text der dienstlichen Beurteilung nicht, warum der Berichterstatter die Beurteilungsbeiträge in wesentlichen Teilen sinngemäß übernommen habe, aber dennoch die Leistungsbeurteilung insgesamt nur mit "übertrifft die Leistungserwartungen" abgeschlossen habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass Abteilungspräsident C. mangels eigener ausreichender Kenntnis die Leistungen und Befähigungen der Klägerin nicht habe beurteilen können und deswegen einen Beitrag der fachvorgesetzten Ministerialrätin XXX eingeholt habe. Diese habe dann für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2005 die Leistungen und Befähigungen der Klägerin beurteilt. Insgesamt habe sich der Abteilungspräsident C. in Widerspruch zu früherem Verhalten gesetzt. Er habe sein Einverständnis mit dem besseren Beurteilungsbeitrag von Regierungsdirektor XXX erklärt und habe auch der Klägerin die Leistungsprämie in Höhe von 500 Euro gewährt. Die Beurteilung sei auch in sich nicht schlüssig. Es werde eine eindeutige Tendenz zu der Notenstufe B deutlich, so dass diese Bewertung schlüssig erscheine. Schließlich habe der Abteilungspräsident C. keinen Beurteilungsbeitrag von dem direkten Vorgesetzten der Klägerin, Regierungsdirektor XXX, eingeholt, obwohl er keine ausreichenden eigenen Erkenntnisse über die Leistungen und Befähigungen der Klägerin gehabt habe. Soweit angeblich am 14.02.2005 eine Beurteilungskonferenz stattgefunden habe, so belege diese die Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Denn erst mehr als fünf Wochen nach diesem Datum habe der Berichterstatter, Abteilungspräsident C., einen Beurteilungsbeitrag von Ministerialrätin XXX in Auftrag gegeben. Dieser habe dann erst am 27.05.2005, also 3 1/2 Monate nach der Beurteilungskonferenz vorgelegen. Da jedoch bereits am 14.02.2005 das Gesamturteil für die Klägerin festgelegt worden sei, habe der Beurteilungsbeitrag von Ministerialrätin XXX keine Berücksichtigung mehr finden können. Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass ihr am 15.09.2006 erneut in Anerkennung ihrer herausragenden besonderen Leistungen eine Leistungsprämie in Höhe von 900 Euro als Einmalzahlung gewährt worden sei. Die Klägerin beantragt, die Regelbeurteilung vom 06.10.2005 für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2005 und den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung West vom 02.03.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, für die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2002 bis 31.01.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie zunächst Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006. Ergänzend trägt sie vor, die Berichterstatterzuständigkeit für die Klägerin sei ordnungsgemäß nach Nr. 16 Abs. 2 der Beurteilungsbestimmungen auf den Abteilungspräsidenten C. als nächst höheren Vorgesetzten übertragen worden. Dieser sei am Beurteilungsstichtag, dem 31.01.2005, XXX gewesen. Ein späterer Eintritt in den Ruhestand berühre die Berichterstatterzuständigkeit am Stichtag nicht. Ein Beurteilungsbeitrag von dem direkten Vorgesetzten, Herrn Regierungsdirektor XXX, sei nicht einzuholen gewesen, da die Klägerin dem Berichterstatter im gesamten Beurteilungszeitraum unterstellt gewesen sei. In der Beurteilungskonferenz vom 14.02.2005 seien die Leistungen und Befähigungen der Klägerin im Vergleich zu den anderen Beamten ihrer Besoldungsgruppe ausführlich erörtert worden. Der Beurteiler habe daraufhin unter Anlegung des wehrbereichsweiten Maßstabes das Gesamturteil "übertrifft die Leistungserwartungen - oberer Bereich - " für die Klägerin festgelegt. Der Berichterstatter habe die vorliegenden Beurteilungsbeiträge angemessen gewürdigt. Dies schließe aber nicht aus, dass er zu anderen Schlussfolgerungen komme, als die Verfasser von Beurteilungsbeiträgen. Das Gesamturteil sei auch schlüssig aus den Einzelmerkmalen und der Gesamtbegründung heraus. Von 17 Einzelmerkmalen seien 11 mit der dritthöchsten Bewertungsstufe C bewertet worden. Lediglich vier Einzelmerkmale seien mit der zweithöchsten Bewertungsstufe B und zwei Einzelmerkmale mit der höchsten Bewertungsstufe A bewertet worden. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung am 09.07.2007 die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Auf den Inhalt der Niederschrift wird Bezug genommen (Bl. 97 - 100 GA). Die Beklagte hat daraufhin weiter vorgetragen, es sei richtig, dass ein im Ruhestand befindlicher Beamter keine Beurteilung erstellen könne. Ein Berichterstatter sei jedoch kein Beurteiler, da er kein eigenes Werturteil abgebe. Er berate lediglich den Beurteiler, indem er z.B. zum Leistungs- und Befähigungsbild im Rahmen der Beurteilerkonferenz vortrage, wodurch er dem Beurteiler ein sachgerechtes Urteil ermögliche. Bei der Festlegung des Konferenzergebnisses habe sich der Berichterstatter noch im aktiven Dienst befunden. Die Festlegung des Gesamturteils obliege allein dem Beurteiler, d.h., hier dem Präsidenten der Wehrbereichsverwaltung West. Der Berichterstatter sei wie ein Gehilfe zu betrachten und könne nach dem Eintritt in den Ruhestand wie ein sachverständiger Zeuge Auskunft über die Leistungen und Befähigungen des Beamten in der Vergangenheit geben. In der mündlichen Verhandlung vom 13.11.2007 hat das Gericht den Berichterstatter, den Abteilungspräsidenten a.D., C., als er Zeugen gehört. Auf den Inhalt mit der Niederschrift wird diesbezüglich verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat durch Beschluss vom 09.01.2007 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenakten (3 Bände) sowie auf die Bestimmungen über die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen/Beamten und Arbeitsnehmerinnen/Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.07.2002 (VMBl S. 298) Bezug genommen.