Beschluss
7 L 2160/25.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:1006.7L2160.25.WI.00
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Leitsätze
Erfahrungsgemäß sind Verspätungen jedenfalls im Rhein-Main-Gebiet die Regel. Auf eine weniger als fünfminütige Übergangszeit dürfte heutzutage kein besonnener Durchschnittsmensch, der das pünktliche Erreichen von Terminen anstrebt, vertrauen, zumal Verspätungen an Schulen auch nicht dauerhaft toleriert werden. Das bedeutet, dass eine Ankunft an der Schule spätestens um 7:50 Uhr sicherzustellen ist. Umstiegszeiten dürften mindestens im Zeitraum von 5-10 Minuten anzulegen sein, wobei hier auf Alternativverbindungen im Fall des Verpassens des Anschlusses Rücksicht genommen werden sollte. Auf dem Rückweg gilt hingegen die Maßgabe, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich zuhause sein will und dafür größere Risiken, was knappe Umstiegszeiten angeht, in Kauf nimmt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Schüler im Bildungsgang der Berufsschule. Er begehrt wegen des Anfahrtswegs die Gestattung des Besuchs einer anderen als der örtlich zuständigen Schule. Der Antragsteller ist an Skoliose erkrankt (ICD: M 41.95; BWS-LWS-Skoliose 18 SP L1, vgl. Anlage K4). Er wird deswegen mit Krankengymnastik behandelt. Der Antragsteller hat am xx.xx.xxxx eine Ausbildung als Immobilienkaufmann bei der J in D-Stadt angefangen. Der Antragsteller besucht seit dem xx.xx.xxxx die I-Schule in E-Stadt. Zuständig ist grundsätzlich die H-Schule, D-Straße, C-Stadt. Der Unterricht dort findet Montags und Mittwochs statt und beginnt um 8:00 Uhr und endet um 13:00 Uhr (Bl. 11 Behördenakte). Am 22.Juli 2025 beantragten die Eltern des Antragstellers die Gestattung des Besuchs der I-Schule in E-Stadt anstelle der H-Schule. Der Antrag wurde von den Eltern des Antragstellers dahingehend begründet, dass die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen sei. Demnach sei die I-Schule in E-Stadt im Vergleich zur H-Schule in C-Stadt innerhalb einer deutlich geringeren Fahrtzeit zu erreichen. Mit Bescheid vom 2. September 2025 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Es liege kein besonders wichtiger Grund nach § 66 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG), § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) vor. Der Fahrtweg von 90 Minuten für die einfache Wegstrecke bzw. drei Stunden für beide Wegstrecken sei zumutbar, bei Blockbeschulung seien auch längere Fahrtzeiten zumutbar, da nur eine Hin- und eine Rückfahrt erforderlich seien. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. September 2025 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die Ablehnung ein. Eine Entscheidung ist noch nicht ergangen. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 9. September 2025 hat der Antragsteller um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er trägt vor, er habe einen Anordnungsanspruch und -grund. Es liege ein wichtiger Grund im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV vor. Es komme nicht darauf an, dass es dem Schüler regelmäßig und nur unter Einsatz seiner körperlichen Unversehrtheit unmöglich sein müsse, die zuständige Schule zu erreichen. Die vom Antragsgegner vorgeschlagene Verkehrsverbindung nach C-Stadt sei ungleich schlechter als nach E-Stadt. Eine Anreise in 1:17 Stunden sei nicht möglich, weil der Bus, den der Antragsteller in A-Stadt besteigen müsse, in 1,1 km Entfernung von seinem Wohnhaus liege. Wegen der Skoliose sei dieser Fußweg auch wegen der Steigerung nicht zumutbar. Trotz der regelmäßigen Wahrnehmung physiotherapeutischer Termine bestünden anhaltende Rückenschmerzen, vor allem bei langem Sitzen, Stehen und häufigem Umsteigen. Aus ärztlicher Sicht werde eine möglichst kurzzeitige Belastung durch die Nutzung von Bus und Bahn empfohlen. Außerdem betrage die Umstiegszeit nur 5 Minuten. Wenn der Antragsteller den Anschlussbus verpasse, müsse er weitere 1,4 km Fußweg zurücklegen. Auch dies sei wegen der Skoliose nicht zumutbar. Derartige Probleme bestünden im gut ausgebauten S-Bahn-Netz in E-Stadt nicht. Weiter bestehe ein wichtiger Grund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VOGSV. Da die Fahrtzeit zu I-Schule bei einer Stunde liege, zur H-Schule aber bei 1:20 bis 1:40 Stunden, werde die Wahrnehmung des Berufsausbildungsverhältnisses gerade dadurch erheblich erleichtert, dass die Projektstandorte des Ausbildungsbetriebs im Raum E-Stadt deutlich näher an der I-Schule als an der H-Schule lägen. Der Antragsteller legte ein Attest vom 2. Oktober 2025 vor, auf das Bezug genommen wird. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache den Besuch der I-Schule in E-Stadt zu gestatten. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch, weil kein wichtiger Grund im Sinne von § 4 Abs. 2 VOGSV vorliege. Dieser sei nach ständiger Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden sei, die nur einzelne Schüler träfen und die so gewichtig seien, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurücktreten könne, die also ungleich schwerer wögen als die Gründe für die Einhaltung der Schulbezirke. Vorliegend sei ein wichtiger Grund im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV nicht gegeben, da die zuständige H-Schule in C-Stadt für den Antragsteller nicht aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten erreichbar sei. Um eine solche besondere Schwierigkeit anzunehmen, müsste es dem Schüler regelmäßig und nur unter Einsatz seiner körperlichen Unversehrtheit nahezu unmöglich sein, die zuständige Schule zu erreichen. Entgegen seinem Vortrag stünden ihm aber mehrere Verbindungen zur Verfügung, die eine pünktliche Ankunft sicherstellen. So sei etwa ein Schulbeginn um 8:00 Uhr morgens durch einen Aufbruch um 6:23 Uhr mit einer Fahrzeit von 1 Stunde 17 Minuten und nur zwei Umstiegen möglich. Dies könne durch eine Eingabe in der RMV-App nachgewiesen werden. Zudem könnte der zweite Umstieg am C-Stadt N durch einen 20-minütigen Fußweg von etwa 1,4 Kilometern zur Schule umgangen werden, wodurch ein etwaiger Ausfall des Busses oder das Verpassen desselben kompensiert werden könnte. Schülern der Sekundarstufe I werde ein Schulweg zugemutet, der unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auch bei Ausnutzung der günstigsten Verkehrsverbindungen für die Hin- und Rückfahrt zusammengerechnet bis zu drei Stunden in Anspruch nehme und bei dem der Schüler die Wohnung nicht überwiegend vor 6.00 Uhr verlassen müsse. Auch eine Fahrzeit von 90 Minuten sei zumutbar. Für den Antragsteller, der älter sei und größere Reife als ein Schüler der Sekundarstufe I, sei die Anreise nach C-Stadt an zwei Tagen in der Woche ohne weiteres möglich. Der Unterschied in der Fahrzeit sei zudem gering; auch der weg nach E-Stadt an die I-Schule betrage 1 Stunde bis 1 Stunde 18 Minuten. Daher liege auch kein besonderer Grund nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VOGSV vor. Wegen der geringen zeitlichen Differenz von ca. 15 Minuten sei auch keine wesentliche gesundheitliche Beeinträchtigung durch die Skoliose im Fall der Fahrt nach C-Stadt anzunehmen. Wenn er den Wechsel an die H-Schule als unzumutbar ansehe, so liege dies in seiner Sphäre, dass er sich neu eingewöhnen müsse, weil er sehenden Auges die unzuständige Schule besucht habe und daher ein Wechsel absehbar gewesen sei. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind in beiden Fällen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass einerseits ein Anspruch glaubhaft gemacht wird, dessen vorläufiger Sicherung die begehrte Anordnung dienen soll (Anordnungsanspruch), und dass andererseits die Gründe glaubhaft gemacht werden, die eine gerichtliche Eilentscheidung erforderlich machen (Anordnungsgrund). Wenn – wie vorliegend (weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht vor dem Ende der Ausbildung zu erwarten ist) – mit der begehrten gerichtlichen Eilentscheidung die Hauptsache vorweggenommen würde, sind an die Prüfung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch hohe Ansprüche zu stellen, d.h. der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht und der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung unzumutbar Nachteilen ausgesetzt wäre. Gemessen an diesen Anforderungen hat der Antragsteller nach der im Verfahren des einzelnen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung einen Anordnungsanspruch darauf, dass ihm der Besuch der gewünschten Berufsschule anstatt der zuständigen Berufsschule gestattet wird, nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 66 Satz 1 HSchG kann die Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der nach § 63 HSchG örtlich zuständigen Schule gestatten, wenn die Aufnahmekapazität der anderen Schule nicht erschöpft ist. Nach § 63 Abs. 5 Satz 1 HSchG entscheidet über die Gestattung des Besuchs einer Berufsschule außerhalb Hessens durch Auszubildende, die – wie der Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HSchG – in Hessen berufsschulpflichtig sind, das Kultusministerium im Benehmen mit der zuständigen Behörde des für die Berufsschule zuständigen Landes. Vorliegend ist für den Antragsteller, dessen Ausbildungsbetrieb im K-Kreis liegt, die C-Stadt als Schulträger zuständig (§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Bildung von schulträgerübergreifenden Schulbezirken für Fachklassen an Berufsschulen i.V.m. Anlage Abschnitt 1 i.V.m. Anlage Abschnitt D). Er wünscht aber den Besuch der im Bezirk E-Stadt liegenden I-Schule. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 66 HSchG liegt gemäß § 4 Abs. 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) insbesondere vor, wenn die zuständige Schule aufgrund der Verkehrsverhältnisse nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichen ist (Nr. 1), der Besuch einer anderen Schule der oder dem Schulpflichtigen die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erheblich erleichtern würde (Nr. 2), gewichtige pädagogische Gründe hierfür sprechen (Nr. 3) oder besondere soziale Umstände vorliegen (Nr. 4). Das Abstellen auf "besondere Schwierigkeiten", eine "erhebliche" Erleichterung, "gewichtige … Gründe" bzw. "besondere … Umstände" in § 4 Abs. 2 VOGSV zeigt, dass die mit der Bildung von Schulbezirken und der Zuweisung an eine bestimmte Schule verbundenen Unannehmlichkeiten grundsätzlich hinzunehmen sind und eine abweichende Schulwahl nur in einem vom Regelfall abweichenden Fall zu gestatten ist, indem es dem Schüler bzw. der Schülerin auch mit Rücksicht auf die mit der Bildung fester Schulbezirke verfolgten öffentlichen Zwecke wie eine möglichst gleichmäßige Aus- und Belastung der einzelnen Schulen, nicht zumutbar ist, die Schule zu besuchen, der er bzw. sie nach den allgemeinen Bestimmungen zugewiesen ist. Diese Ausnahmevorschrift vermittelt nicht einen Anspruch darauf, den erwünschten oder gar optimalen Zustand zu realisieren, sondern soll nur ein Abwenden unverhältnismäßiger Belastungen ermöglichen. Es muss deshalb die individuelle Situation des betroffenen Schülers erheblich von der anderer Schüler abweichen, die gleichfalls zum Besuch der angewiesenen Schule verpflichtet sind, und aufgrund dessen die begehrte Schulzuweisung gerechtfertigt sein. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 66 HSchG ist also nur dann gegeben, wenn die Bindung an die zuständige Schule mit Nachteilen verbunden ist, die nur einzelne Schülerinnen und Schüler treffen und die so gewichtig sind, dass das öffentliche Interesse an einer planvollen Gestaltung der regionalen Schulorganisation zurückstehen muss (Köller/Achilles, HSchG, § 66 Anm. 3). Dabei müssen die Nachteile, die die Schülerin oder der Schüler bei dem Besuch der zuständigen Pflichtschule zu erleiden hätte, ungleich schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch die Einhaltung der Schulbezirke (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 1. August 2019 – 7 B 1427/19 –, juris Rn. 19; VG Darmstadt, Beschluss vom 12. August 2009 – 7 L 840/09.DA (3) –, juris Rn. 8 m.w.N.; VG Kassel, Urteil vom 29. April 2025 – 7 K 1327/24.KS –, juris Rn. 22; VG Gießen, Beschluss vom 30. Juli 2014 – 7 L 1800/14.GI –, juris Rn. 10). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat der Antragsteller keine Umstände dargetan, die einen gewichtigen Grund für die Gestattung zum Besuch der Berufsbildenden Schule in E-Stadt anstelle der zuständigen Berufsschule in C-Stadt im Sinne des § 66 Satz 1 HSchG i.V.m. § 4 Abs. 2 VOGSV erkennen lassen. Insbesondere ist die zuständige Schule nicht lediglich unter besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 VOGSV zu erreichen. Es kommt es hierbei nicht darauf an, um wie viel günstiger der Schulweg zur gewünschten Schule ist. Allein der Weg von der Wohnung zur zuständigen Berufsschule ist in den Blick zu nehmen. Dieser erscheint vorliegend nicht unzumutbar. Die Frage der Unzumutbarkeit richtet sich nach den Umständen im Einzelfall. Im vorliegenden Fall ist der öffentliche Personenverkehr in den Blick zu nehmen. Erfahrungsgemäß sind Verspätungen jedenfalls im Rhein-Main-Gebiet die Regel. Auf eine weniger als fünfminütige Übergangszeit dürfte heutzutage kein besonnener Durchschnittsmensch, der das pünktliche Erreichen von Terminen anstrebt, vertrauen, zumal Verspätungen an Schulen auch nicht dauerhaft toleriert werden. Das bedeutet, dass eine Ankunft an der Schule spätestens um 7:50 Uhr sicherzustellen ist. Umstiegszeiten dürften mindestens im Zeitraum von 5-10 Minuten anzulegen sein, wobei hier auf Alternativverbindungen im Fall des Verpassens des Anschlusses Rücksicht genommen werden sollte. Auf dem Rückweg gilt hingegen die Maßgabe, dass ein durchschnittlicher Verkehrsteilnehmer schnellstmöglich zuhause sein will und dafür größere Risiken, was knappe Umstiegszeiten angeht, in Kauf nimmt. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner – wohl in Anlehnung an seinen Erlass betreffend "Zuschüsse zu den Kosten der auswärtigen Unterbringung und Verpflegung bei Teilnahme am Berufsschulunterricht in überörtlichen Fachklassen innerhalb oder außerhalb Hessens" vom 26. September 2019 (ABl. S. 1110) – bei Berufsschülern, die täglich hin- und herpendeln, eine Gesamtfahrzeit von Tür zu Tür von drei Stunden in der Regel (noch) als zumutbar ansieht. Fahrtzeiten von einer Stunde und mehr nehmen viele Berufstätige täglich – und nicht nur an ein bis zwei Tagen pro Woche – auf sich. In größeren Städten wie E-Stadt können derartige Pendelzeiten sogar innerhalb des Stadtgebiets auftreten. Gemessen hieran begegnet der Verweis des Antragstellers auf die H-Schule keinen Bedenken. Ein durchschnittlicher, besonnener Berufsschüler am Wohnort des Antragstellers dürfte im vorliegenden Fall gegen 6:11 Uhr das Haus verlassen. Die Verbindung um 6:16 Uhr von der Bushaltestelle der Linie xxx A-Stadt L, die ca. 5 min Fußweg vom klägerischen Zuhause entfernt liegt, endet mit längerem Aufenthalt in E-Stadt M und 5 min Umstiegszeit am C-Stadt N um 7:37 Uhr am Berufsschulzentrum in C-Stadt. Das wären 80 min. Kritisch ist die Umstiegszeit von 5 min am C-Stadt N. Hier gibt es als Ersatz allerdings laufende Verbindungen der Buslinien xx, xxx, xxx, xxx. Selbst bei der spätesten Ankunft um 7:49 Uhr mit der Linie xx (Abfahrt 7:44 am C-Stadt N, also 8 min Übergang) beträgt die Fahrtzeit knapp 90 Minuten. Günstiger verhält es sich mit der Wahl des Busses xxx ab A-Stadt O um 6:39 Uhr. Dann liegt die Fahrzeit bei 80 Minuten. Die Gesamtfahrzeit liegt damit knapp unter drei Stunden. Soweit der Antragsteller seine Skoliose, die mit Attest vom 25. September 2024 (Bl. 18 GA) glaubhaft gemacht ist, als Grund anführt, warum er längere Fahrten (im öffentlichen Personenverkehr) vermeiden sollte, ist sein Vortrag nicht überzeugend. Im vorgelegten Attest vom 25. September 2024 (Bl. 18 GA) heißt es, der Antragsteller habe keine Schmerzen angegeben. Anlass der ärztlichen Untersuchung seien auffallende Rippenverschiebungen beim Sport. Insoweit sind Schmerzen bereits nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner verweist zudem zu Recht darauf, dass er in Bussen und Zügen sowohl sitzen wie auch stehen und je nach Platzverhältnissen auch bewegen kann. Aus dem nunmehr vorgelegten Attest vom 2. Oktober 2025 ergibt sich nichts, was einen Anordnungsanspruch in erheblichem Umfang wahrscheinlicher macht. Die Wiedergabe der Schmerzsymptomatik durch den Arzt im Konjunktiv macht deutlich, dass der Arzt hierzu keine eigene Diagnostik vorgenommen hat. Zwar gibt der Arzt, was nachvollziehbar ist, an, dass eine möglichst kurzzeitige Belastung durch Sitzung und Stehen vermieden werden soll. Es handelt sich damit aber um eine Empfehlung, die der Antragsteller im Alltag ohnehin nicht sinnvoll umsetzen kann, da er typischerweise in seinem Alltag entweder sitzen oder stehen muss. Nach seinem Vortrag, der allerdings ärztlich nicht bestätigt ist, ist auch Laufen für ihn nicht akzeptabel: So hat er angegeben, er könne auch keinen Fußweg von 20 Minuten nehmen (Schriftsatz vom 16. September 2025, S. 3/Bl. 49 GA). Die einzige verbleibende Alternative – Liegen – kommen nach seinem Alter, seinen Lebensumständen und sozialen Bedürfnissen während der Wachzeiten kaum für längere Zeiträume in Betracht. Insoweit hat er nur die Wahl, ob er im Bus oder in der Schule sitzt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Besuch der I-Schule in E-Stadt dem Antragsteller die Wahrnehmung des Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 VOGSV erheblich erleichtern würde. Soweit er vorträgt, die längeren Fahrtzeiten führten zu einer schmerzhaften Beeinträchtigung des Antragstellers, handelt es sich nicht um eine typische Belastung nur durch den Schulweg; insoweit gelten die Erwägungen aus dem vorangegangenen Absatz. Soweit er vorträgt, die I-Schule in E-Stadt sei näher an Projektstandorten seines Ausbildungsbetriebs gelegen, ist der Vortrag unsubstantiiert und im Übrigen nicht nachvollziehbar. Denn es ist bereits nicht erkennbar, warum er an Berufsschultagen nachmittags noch zu Projektstandorten seines Ausbildungsbetriebs fahren sollte. Gewichtige pädagogische Gründe gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 VOGSV sind ebenso wenig glaubhaft gemacht. Es liegen auch keine besonderen sozialen Umstände im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 4 VOGSV oder ein sonstiger, den Fallvarianten des § 4 Abs. 2 VOGSV gleichartiger wichtiger Grund vor. Da § 66 Satz 1 HSchG als Ausnahmevorschrift eng auszulegen ist, muss es sich auch bei den nicht benannten Gründen um solche handeln, die den Verweis auf den Besuch der zuständigen Berufsschule als unverhältnismäßig und daher unzumutbar erscheinen lassen. Das ist hier nicht erkennbar. Hinsichtlich der vorgetragenen gesundheitlichen Beschwerden wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG. Eine im Eilverfahren mögliche Absenkung des Streitwertes gem. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit kommt aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht.