Urteil
7 K 941/24.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0408.7K941.24.WI.00
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Leitsätze
1. Die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, kann unabhängig vom konkreten Steuergegenstand beantwortet werden, solange dieser nur verbraucht werden kann. Ob es zulässig ist, den Verbrauch von Trinkwasser zu besteuern, hat für die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, mithin keine Bedeutung (Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 65, 126 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 80 ff.)
2. Der Abgabengesetzgebung von Bund und Land wie auch der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Wasser- und Umweltrecht wie auch dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ist kein Rechtssatz entnehmen, der den Einsatz von Steuern als Mittel der Verhaltenslenkung im Klimaschutz und bei der Klimafolgenanpassung ausschließt. Insbesondere schließt § 36 Abs. 1 Nr. 4 HWG den Einsatz von Steuern zur Verbrauchslenkung nicht aus.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, kann unabhängig vom konkreten Steuergegenstand beantwortet werden, solange dieser nur verbraucht werden kann. Ob es zulässig ist, den Verbrauch von Trinkwasser zu besteuern, hat für die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, mithin keine Bedeutung (Bezug auf BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 65, 126 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 80 ff.) 2. Der Abgabengesetzgebung von Bund und Land wie auch der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Wasser- und Umweltrecht wie auch dem Kartell- und Wettbewerbsrecht ist kein Rechtssatz entnehmen, der den Einsatz von Steuern als Mittel der Verhaltenslenkung im Klimaschutz und bei der Klimafolgenanpassung ausschließt. Insbesondere schließt § 36 Abs. 1 Nr. 4 HWG den Einsatz von Steuern zur Verbrauchslenkung nicht aus. Der Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2024 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die kommunalaufsichtliche Beanstandung ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG (Ogorek, in: BeckOK KommunalR Hessen, 30. Ed. 1.2.2025, HGO § 138 Rn. 42; deklaratorisch: § 142 HGO). Die Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO ergibt sich aus einer möglichen Verletzung ihres Rechts auf Selbstverwaltung aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 137 Abs. 1 und 3 der Hessischen Landesverfassung und § 2 HGO. Eines Vorverfahrens bedurfte es nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO nicht. Die Klage ist begründet. Die Beanstandung vom 21. Mai 2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage ist § 138 HGO. Danach kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse und Anordnungen der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse, des Gemeindevorstands und des Ortsbeirats, die das Recht verletzen, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung aufheben und verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen worden sind, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung ist formell rechtmäßig. Das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz ist zuständige Aufsichtsbehörde nach § 136 Abs. 1 HGO. Die nach § 28 Abs. 1 HVwVfG erforderliche Anhörung ist mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 und 21. Februar 2024 erfolgt. Die Beanstandung ist materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Beanstandung liegen nicht vor. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beanstandung per E-Mail am 21. Mai 2024 war die Sechs-Monats-Frist des § 138 HGO noch nicht abgelaufen. Die Beschlussfassung fand am 20. Dezember 2023 statt, sodass Fristablauf der 20. Juni 2024 war. Ziffer 4 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Dezember 2023 stellt zudem einen tauglichen Gegenstand für eine Beanstandung im Sinne des § 138 HGO dar. Der Beschluss – die WVStS – ist aber entgegen dem Vorbringen des Beklagten rechtmäßig. Die Stadtverordnetenversammlung der Klägerin ist zuständiges Organ für den Erlass einer Abgabensatzung, §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1, 2 HKAG i.V.m. §§ 5, 51 Nr. 6 HGO. Formelle Fehler der Satzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Die Kammer hat mangels Vortrags der Beklagtenseite hierzu auf die Beiziehung der Vorgänge verzichtet. Die Satzung ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben in Form von Steuern durch die Klägerin als Gemeinde ist § 7 HKAG. Danach erheben die Gemeinden Steuern nach Maßgabe der Gesetze (§ 7 Abs. 1 HKAG). Soweit solche Gesetze nicht bestehen, können die Gemeinden örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern erheben, jedoch nicht Steuern, die vom Land erhoben werden oder den Landkreisen vorbehalten sind (§ 7 Abs. 2 HKAG). Die Erhebung einer Wasserverbrauchsteuer ist durch die Rechtsgrundlage des § 7 Abs. 2 HKAG gedeckt. Die Wasserverbrauchsteuer ist nach der der WVStS zugrundeliegenden Konzeption eine örtliche Verbrauchsteuer. Der Begriff der Verbrauchsteuer in § 7 Abs. 2 HKAG ist deckungsgleich mit dem in Art. 105 Abs. 2 GG. Verbrauchsteuern sind danach Steuern, die den Verbrauch vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasten und die auf Grund eines äußerlich erkennbaren Vorgangs (z. B. Übergang in den Wirtschaftsverkehr) von demjenigen als Steuerschuldner erhoben werden, in dessen Sphäre sich der Vorgang verwirklicht (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 113; Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 72; Sachs/Siekmann/Hey GG Art. 105 Rn. 44 m.w.N.). Ein Verbrauch ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Besteuerungsgegenstand nach Abschluss des konkreten Verwendungsvorgangs nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes verbrauchsteuerrechtlich als nicht mehr existent angesehen oder funktions- und wertlos werden soll (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 129 m.w.N.; Beschluss vom 27. November 2024 – 1 BvR 1726/23 –, juris Rn. 39). Eine Verbrauchsteuer knüpft an den Konsum und damit die Leistungsfähigkeit des Konsumenten an. Entgegen der Auffassung des Beklagten, der sich hierzu insbesondere auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer örtlichen Erstwohnungssteuer (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 – 8 C 107/89 –, juris) bezieht, ist die Frage, welcher Verbrauchsgegenstand konkret besteuert wird, für die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt und insoweit überhaupt eine Kompetenz des Normgebers besteht, unerheblich. Die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, kann unabhängig vom konkreten Steuergegenstand beantwortet werden, solange dieser nur verbraucht werden kann (BVerfG, Beschluss vom 13. April 2017 – 2 BvL 6/13 –, juris Rn. 65, 126 ff.; BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 80 ff.). Ob es zulässig ist, den Verbrauch von Trinkwasser zu besteuern, hat für die Frage, ob eine Verbrauchsteuer vorliegt, mithin keine Bedeutung. Dass eine Verbrauchsteuer stets Luxussteuer zu sein hat, ist im Übrigen weder dem Begriff noch der historischen Entwicklung der Verbrauchsteuer zu entnehmen. So sind ab dem Kaiserreich nicht nur Vergnügungs-, Spielkarten-, Tabak-, Schaumwein-, Branntwein-, Kaffee- und Teesteuern, sondern auch Zucker-, Süßstoff-, Salz-, Mineralöl-, Kohlen-, Zündwaren- und Leuchtmittelsteuern erhoben worden, die allesamt als Verbrauchsteuern einzuordnen sind, zum Teil aber lebenswichtige bzw. Alltagsgüter betreffen. Auch die Umsatzsteuer – die nach überwiegender Meinung eine Verbrauchsteuer ist (s. zum Meinungsstand nur Dürig/Herzog/Scholz/Seiler, 105. EL August 2024, GG Art. 106 Rn. 143) – betrifft Güter des alltäglichen Konsums (vgl. §§ 1, 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Anlage 2 UStG), ohne dass deswegen ihre Rechtmäßigkeit je in Frage gestanden hätte (dies verkennend: Reinhardt, KStZ 2024, S. 167, 168; 184, 189). Das Abstellen des Bundesverfassungsgerichts darauf, dass es sich um ein „regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch [bestimmtes Gut] des ständigen Bedarfs“ (Hervorhebung durch die Kammer) handeln muss, liegt bei lebensnotwendigen Alltagsgütern wie Wasser dabei nahe, näher als bei Schaumwein oder Spielkarten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Erstwohnungssteuer lässt sich für den vorliegenden Fall nichts gewinnen, weil es dort um die Zulässigkeit einer Aufwandsteuer ging. Wohnungssteuern zielen als Aufwandsteuern auf die Besteuerung eines besonderen Aufwands, also eine über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehende Verwendung von Einkommen oder Vermögen (BVerwG, Urteil vom 29. November 1991 – 8 C 107/89 –, juris Rn. 14; BVerfG, Kammerbeschluss vom 10. August 1989 – 2 BvR 1532/88 –, juris Rn. 3). Die Haltung einer Erstwohnung ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts aber begrifflich bereits kein Aufwand, weil das „bloße Innehaben einer Erstwohnung […] allein kein besonderer Aufwand, der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt“ ist, sondern Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis ist. Der Begriff des Aufwands ist damit wesentlich enger zu verstehen als der des Verbrauchs, wie er in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts definiert wird. Die Wasserverbrauchsteuer ist auch eine örtliche Verbrauchsteuer. Örtlich sind Steuern, die an örtliche Gegebenheiten, v. a. an die Belegenheit einer Sache oder an einen Vorgang im Gebiet der steuererhebenden Gemeinde anknüpfen und wegen der Begrenzung ihrer unmittelbaren Wirkungen auf das Gemeindegebiet nicht zu einem die Wirtschaftseinheit berührenden Steuergefälle führen können (Sachs/Siekmann/Hey, 10. Aufl. 2024, GG Art. 105 Rn. 52 m.w.N.). Damit ist die Wasserverbrauchsteuer örtlich, denn nach § 1 Abs. 1 WVStS wird der Trinkwasserverbrauch im Gebiet der Gemeinde besteuert; Steuerschuldner sind nur Grundstückseigentümer im Gemeindegebiet. Dass Trinkwasser am heimischen Trinkwasseranschluss gezapft und außerhalb des Gemeindegebiets konsumiert werden kann, steht der Örtlichkeit nicht entgegen, weil es sich insoweit quantitativ um einen völlig untergeordneten Wasserverbrauch handelt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 – 1 BvR 1726/23 –, juris Rn. 49 f.; BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 74). Schließlich handelt es sich bei Wasser auch um ein vertretbares (d.h. messbares, vgl. § 91 BGB) regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmtes Gut des ständigen Bedarfs. Eine nach § 7 Abs. 2 HKAG vorrangige Landessteuergesetzgebung im Bereich des Trinkwasserverbrauchs besteht nicht. Das in § 7 Abs. 2 HKAG landesgesetzlich geregelte Steuererhebungsrecht der Kommunen ist nicht durch Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eingeschränkt. Danach haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern nur, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Gleichartigkeit bedeutet grundsätzlich, dass der steuerbegründende Tatbestand nicht denselben Belastungsgrund erfasst wie eine Bundessteuer, sich also in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der Bundessteuer nicht unterscheidet (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 93). Im Kontext des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, der ohnehin nur für Steuern gilt, die nach dem Einundzwanzigsten Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 12. Mai 1969 (BGBl I S. 359 - Finanzreformgesetz), mit dem die Regelung eingeführt worden ist, geschaffen wurden, bedarf diese Definition aber der Einschränkung. Denn der entgeltliche Bezug von Trinkwasser ist bereits von der Umsatzsteuer erfasst (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Nr. 34 Anlage 2 UStG). Würde die Umsatzsteuer als kommunalen Verbrauchsteuern gleichartige Steuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG angesehen, würde dies dazu führen, dass das Steuererfindungsrecht der Länder und Gemeinden im Ergebnis leerliefe. Denn die meisten entgeltlichen Verbrauchsvorgänge und Aufwände unterliegen der Umsatzsteuer. Die Annahme von Gleichartigkeit und ein damit verbundener Leerlauf des Steuererfindungsrechts der Länder und Gemeinden widerspräche dem aus den Gesetzgebungsmaterialen zum Finanzreformgesetz erkennbaren Willen des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 22. März 2022 – 1 BvR 2868/15 –, juris Rn. 100, 102, 104). Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung des Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG daher so ausgelegt, dass das Gleichartigkeitsgebot kommunalen, spezifischen Umsatzsteuern (verstanden als Verbrauchsteuern) nicht entgegensteht. Speziellen Verbrauch- bzw. Aufwandsteuern, die eine andere Bemessungsgrundlage (Maßeinheit) als das UStG haben oder auf einem anderen Belastungsgrund aufbauen, kann das Gleichartigkeitsgebot demnach nicht entgegengehalten werden (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 75 f.; Jachmann-Michel/Vogel in: Huber/Voßkuhle, 8. Aufl. 2024, GG Art. 105 Rn. 67). Die Wiesbadener Wasserverbrauchsteuer ist nicht gleichartig mit der bundesgesetzlichen Umsatzsteuer. Zwar unterliegt der Trinkwasserbezug sowohl dem UStG als auch der WVStS, die Wasserverbrauchsteuer hat aber mit der Trinkwassermenge eine andere Bemessungsgrundlage als die Umsatzsteuer, die an die vereinbarte oder vereinnahmte Entgelthöhe anknüpft (§§ 16 Abs. 1, 20 UStG), und verfolgt anders als die Umsatzsteuer einen spezifischen Lenkungszweck, indem sie auf den bewussten Umgang mit Trinkwasser hinwirken soll. Sie ist zugleich Lenkungssteuer. Denn sie wird in der Sitzungsvorlage nachvollziehbar als „Nachhaltigkeitsbeitrag zum Wassersparen und für den Klimaschutz“ bezeichnet. Die Erwartung der Sitzungsvorlage, dass die Wasserverbrauchsteuer (auch) Lenkungswirkung entfaltet und private sowie gewerbliche Wasserverbraucher Wiesbadens zu einem sorgfältigen Umgang mit der Ressource Wasser anhält (vgl. Bl. 9 GA) ist nicht von der Hand zu weisen. Die Umsatzsteuer zielt auf die Kaufkraft des Verbrauchers, die Wasserverbrauchsteuer auf die schonende Nutzung der begrenzten natürlichen Ressourcen. Schließlich handelt es sich um eine spezifische, auf ein einzelnes Wirtschaftsgut beschränkte Steuer, keine flächendeckende Steuer. Entgegen dem Vortrag des Beklagten verstößt die Wasserverbrauchsteuer auch nicht gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist Art. 105 Abs. 2a GG so zu verstehen, dass mit dem Steuererfindungsrecht der Länder und Kommunen auch die Kompetenz einhergeht, Lenkungszwecke zu verfolgen, mithin die steuerliche Belastung über die Mittelbeschaffung zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben hinausgehend an politischen Zielsetzungen auszurichten (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 79). Die Lenkungszwecke dürfen dabei aber bundesrechtlichen – sowie im Fall einer kommunalen Steuer: auch landesrechtlichen – Vorgaben nicht widersprechen. Der kommunale Satzungsgeber darf durch eine Lenkungssteuer nicht in den Regelungsbereich des Bundesgesetzgebers einwirken, wenn dieser den steuerlich verfolgten Lenkungszweck ausgeschlossen oder gegenläufige Lenkungswirkungen oder Handlungsmittel vorgeschrieben hat (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 60; BVerfG, Beschluss vom 27. November 2024 – 1 BvR 1726/23 –, juris Rn. 62; mit Bedenken folgend BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 9 CN 1/22 –, juris Rn. 25 ff. unter Hinweis auf die ablehnende Haltung in der herrschenden Literatur). Nichts anderes gilt im Verhältnis zum Landesgesetzgeber. Unter der Geltung des früher stärker ausgeformten umweltrechtlichen Kooperationsgebots hat das Bundesverfassungsgericht daher eine verbraucher- und verhaltensbezogene Verpackungssteuer für kompetenzwidrig erachtet (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 – 2 BvR 1991/95 –, juris Rn. 78 ff.). Die Prüfung, ob der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung einer Besteuerung entgegensteht, gestaltet sich demnach dreistufig. Zunächst sind die Lenkungszwecke und Lenkungsziele der Steuer herauszuarbeiten. Sodann sind für den von der Besteuerung betroffenen Bereich geltende (bundes- oder landes-)rechtliche Verbote von Lenkungszwecken, Lenkungswirkungen oder Handlungsmitteln zu ermitteln. Schließlich ist zu prüfen, ob die Besteuerung den Verboten zuwiderläuft. Gemessen hieran vermag die Kammer kein der übrigen Rechtsordnung widersprechendes Lenkungs- bzw. Steuerkonzept zu erkennen. Die Einführung der Wasserverbrauchsteuer ist seitens des Magistrats mit der Verpflichtung der Klägerin auf einen aktiven Klimaschutz und die Bewältigung der Folgen des Klimawandels verknüpft. Mittels der Steuer soll ein gezielter Anreiz zu einem sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser gesetzt werden (Sitzungsvorlage 23-V-21-0009, Bl. 7 GA). Die Kammer kann der Abgabengesetzgebung von Bund und Land wie auch der übrigen Rechtsordnung, insbesondere dem Wasser- und Umweltrecht wie auch dem Kartell- und Wettbewerbsrecht, keinen Rechtssatz entnehmen, der den Einsatz von Steuern als Mittel der Verhaltenslenkung im Klimaschutz und bei der Klimafolgenanpassung ausschließt. Im Gegenteil ist alle staatliche Gewalt in Verantwortung für die künftigen Generationen auf einen Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen – zu denen zweifellos die Trinkwasserreserven gehören (Murswiek, in: Sachs, 10. Aufl. 2024, GG Art. 20a Rn. 30) – verpflichtet (Art. 20a GG). Das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte intertemporale Verständnis des in Art. 20a GG enthaltenen Gebots, mit den natürlichen Lebensgrundlagen „so sorgsam umzugehen und sie der Nachwelt in solchem Zustand zu hinterlassen, dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten“ (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris Rn. 193), streitet für die Besteuerung der Nutzung begrenzter natürlicher Ressourcen (kritisch Reinhardt, KStZ 2024, S. 184, 188 unter Verweis auf eine fehlende Lenkungswirkung). Denn dort, wo Klimawandelfolgen bereits eingetreten sind – und die zunehmende Trockenheit in den Gebieten, aus denen Wiesbaden sein Trinkwasser bezieht, gehört hierzu – bestehen danach positive Handlungspflichten der staatlichen Gewalt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18 –, juris Rn. 150, 164). Soweit der Beklagte auf § 36 Abs. 1 Nr. 4 HWG hinweist und hieraus einen Vorrang der Verhaltenslenkung durch Gebühren und Beiträge bzw. Entgelte ableiten will, folgt die Kammer dem nicht. Nach § 36 Abs. 1 Nr. 4 HWG sollen die Träger der öffentlichen Wasserversorgung und von ihnen beauftragte Dritte im Rahmen bestehender technischer und wirtschaftlicher Möglichkeiten auf eine rationelle Verwendung des Wassers hinwirken, insbesondere durch Förderung des rationellen Umgangs mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsbedingungen und -entgelte. Die Vorschrift steht einer Verhaltenslenkung im Wege des Steuerrechts nicht entgegen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob die Adressierung der Träger der Wasserversorgung in § 36 Abs. 1 HWG die Klägerin auch in ihrer Eigenschaft als kommunale Gebietskörperschaft mit Satzungshoheit und Steuererhebungsrecht anspricht. Denn zwar sind Träger der Wasserversorgung in erster Linie die Gemeinden, § 30 Abs. 1 HWG. Es können aber auch Zweckverbände oder gar Private diese Aufgabe übernehmen (§ 30 Abs. 2 HWG), die nicht über ein Steuererhebungsrecht verfügen. Es überspannt daher den Regelungszweck und die Reichweite der wasserrechtlichen Regelungen im HWG, wenn hieraus steuerrechtliche Verbote an die Kommunen gefolgert werden sollen. Die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 36 Abs. 1 HWG schließt im Übrigen eine Beschränkung der Verbrauchslenkung auf Gebühren, Beiträge und Entgelte dem Wortlaut nach aus. Die Aufzählung ist exemplarisch zu verstehen, nicht exklusiv. Dass eine Verhaltenslenkung durch Gebühren erfolgen kann, schließt eine Verhaltenslenkung durch andere Abgaben nicht aus. Im Gegenteil gebietet die Soll-Vorschrift des § 36 Abs. 1 HWG im Regelfall ein Tätigwerden der Träger der Wasserversorgung, auf einen sparsamen Umgang mit Wasser hinzuwirken. Die Klägerin liegt ganz auf der Linie dieses öffentlichen Auftrags, denn wenn durch die Benutzungsentgelte ein Anreiz zum sparsamen Wasserverbrauch geschaffen werden kann, ist dies ohne weiteres auch durch eine am Verbrauch orientierte Steuer möglich. Die Kammer vermag auch nicht dem Argument des Beklagten zu folgen, wonach die Einführung einer Wasserverbrauchsteuer kartellrechtliche Vorgaben zur Preisgestaltung umgeht und gegen den Verbraucherschutzgedanken verstößt. Preis im Sinne kartellrechtlicher Vorgaben des § 31 Abs. 3, 4 Nr. 3 GWB ist allein das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt unter Ausschluss der vom Versorger abzuführenden Steuern (Nettoarbeitspreis). Denn auf diesen preisbildenden Faktor hat der Wasserversorger keinen Einfluss. Auch im Anwendungsbereich der streitigen Wasserverbrauchsatzung ist kein Mitgestaltungsrecht der beiden Wasserversorger zu erkennen: Weder die Betriebsleitung noch die Betriebskommission des Eigenbetriebs WLW wirken an der Steuerrechtsetzung der Landeshauptstadt Wiesbaden mit noch ist ein solcher Einfluss der Mainzer Stadtwerke erkennbar; für den Erlass der Steuersatzung ist allein die Gemeindevertretung zuständig (§ 51 Nr. 6 HGO). Es handelt sich auch deswegen nicht um eine Umgehung, weil die Steuereinnahmen aus der Wasserverbrauchsteuer nicht den Wasserversorgern zufließen, sondern dem kommunalen Haushalt. Die Zielsetzungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts stehen einer Erhebung von Verbrauchsteuern nicht entgegen, denn das Wettbewerbs- und Kartellrecht dient im Fall einer marktbeherrschenden Stellung, wie sie typischerweise lokal im Bereich der Wasserversorgung besteht („natürliches Monopol“), dem Schutz vor missbräuchlicher Entgeltgestaltung durch das marktbeherrschende Unternehmen. Die Klägerin handelt, soweit sie eine abgabenrechtliche Satzung erlässt, als Gebietskörperschaft und damit als Steuererhebungsentität (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGO), nicht als Betreiberin eines Wasserversorgungsunternehmens – hier der Wasserversorgungsbetriebe Wiesbaden (WLW) als Eigenbetrieb – und ist damit insoweit schon nicht Adressatin der Zielsetzungen des Wettbewerbs- und Kartellrechts (zum Ausschluss einer wettbewerbsrechtlichen Abgabenkontrolle s.a. § 185 Abs. 1 Satz 2 GWB). Im Übrigen stellt der Eigenbetrieb der Klägerin haushalterisch ein Sondervermögen dar (§ 10 Eigenbetriebsgesetz), es kann also nicht angenommen werden, das Steueraufkommen fließe diesem Sondervermögen zu. Der Einsatz von Steuermitteln zur Stützung der Finanzlage des Eigenbetriebs ist insoweit von der Frage der Rechtmäßigkeit der Steuererhebung als solcher zu unterscheiden. Die Kammer folgt dabei ausdrücklich nicht der dogmatisch schwer haltbaren Vermischung der Abgabenarten von Steuern und Gebühren, wie sie Reinhardt vornimmt (KStZ 2024, S. 167, 169). Das abgabenrechtliche Gebot der Formenklarheit (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 –, juris Rn. 44), das Reinhardt gerade für seine gegenteilige Auffassung heranzieht, würde durch eine solche Vermischung vielmehr unterlaufen. Auch aus Art. 9 der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, zuletzt geändert durch Art. 1 ÄndRL 2014/101/EU vom 30. Oktober 2014 [ABl. L 311 S. 32]), wonach die Mitgliedstaaten unter Einbeziehung einer wirtschaftlichen Analyse und insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen einschließlich umwelt- und ressourcenbezogener Kosten berücksichtigen, ergibt sich kein Primat der Entgeltpolitik gegenüber der Steuerpolitik. Soweit der Beklagte im angegriffenen Bescheid auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Oktober 2022 (2023/C 132/06, ABl. vom 14. April 2023, Nr. C 132 S. 54) – dort Nr. 38 – Bezug nimmt, fehlt es dieser bereits an einer rechtlichen Wirksamkeit. Es dürfte sich um eine nicht-verbindliche Stellungnahme im Sinne von Art. 288 Abs. 5 AEUV handeln. Schließlich ist die Wasserverbrauchsteuer auch nicht unverhältnismäßig. Als Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und – bei gewerblichen Wasserabnehmern – in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG ist die Steuer auch am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu messen. Die Wasserverbrauchsteuer ist nicht deshalb ungeeignet, den mitverfolgten Zweck des sparsamen Umgangs mit Wasser zu fördern, weil sie nicht bei allen Steuerschuldnern die gleiche Wirkung hat. Zweckeignung im Sinne des Verhältnismäßigkeitsprinzips ist bereits bei Zweckförderlichkeit gegeben (BVerfG, Beschluss vom 9. März 1994 – 2 BvL 43/92 – juris Rn. 122). Es liegt in der Natur der Sache, dass Lenkungsabgaben auf Verbrauchsgüter dort nur allenfalls eingeschränkte lenkende Wirkung entfalten, wo die Abgabenlast auf Dritte bzw. die Solidargemeinschaft abgewälzt wird oder – am anderen Ende der Einkommensverteilung – aufgrund der guten finanziellen Situation des Schuldners nicht spürbar ist (kritisch zur Lenkungswirkung auch Reinhardt, KStZ 2024, S. 184, 188). Im Übrigen kann das von der Steuer sanktionierte Verhalten beibehalten und der hierdurch entstehende Mehraufwand des Steuerschuldners durch den Verzicht auf andere Konsumgüter ausgeglichen werden. Dass das Lenkungsziel nicht verlässlich erreicht wird, steht der Steuererhebung aber nicht entgegen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 59 m.w.N.). Dass eine Lenkungswirkung bei bestimmten Transferleistungsempfängern wie Bürgergeldempfängern nicht eintritt, weil diese nicht die Kosten der Trinkwasserversorgung tragen, sondern die Solidargemeinschaft, ist damit kein durchschlagendes Argument gegen die Erhebung der Wasserverbrauchsteuer. Die Steuer ist auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Die Unverhältnismäßigkeit im engeren Sinne einer Besteuerung ist dabei regelmäßig nur bei einer erdrosselnden Wirkung gegeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 –, juris Rn. 37 f.; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2023 – 9 CN 1/22 –, Rn. 56 f.). Eine erdrosselnde Wirkung liegt vor, wenn die Steuer dazu führt, dass die Betätigung des Aufwands oder des Verbrauchs, die Gegenstand der Besteuerung sind, wirtschaftlich unmöglich werden und die Einführung der Steuer dem steuerlichen Hauptzweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. April 1971 – 1 BvL 22/67 –, juris Rn. 38). Bei der Frage, ob die Steuer faktisch Verbotswirkung entfaltet, ist nicht auf den individuellen Steuerpflichtigen abzustellen, sondern auf den durchschnittlichen Steuerpflichtigen im Gemeindegebiet (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 – 9 C 12/08 –, juris Rn. 44). Maßgeblich ist zudem das konkret besteuerte Verhalten (Christ/Oebbecke KommunalAbgabenR-HdB/Christ, 2. Aufl. 2022, C. Rn. 298, 300). Eine solche erdrosselnde Wirkung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Wasserwirtschaft/ Tabellen/tw-08-entgelt-trinkwasserversorgung-tarifgeb-nach-tariftypen-2020-2022-land-bund.html, Abruf am 9. April 2025) beträgt das verbrauchsabhängige Wasserentgelt in Deutschland durchschnittlich 1,83 Euro/m3 brutto (Stand: 2022). In Hessen liegt der durchschnittliche verbrauchsabhängige Wasserpreis bei 2,16 Euro/m3 brutto. In Wiesbaden liegt der Wasserpreis bei 3,42 Euro/m3 brutto. Bei einem Durchschnittswasserverbrauch von 126 l/Tag pro Person (https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Umwelt/Wasserwirtschaft /Tabellen/ww-01-wasserabgabe1991-2022.html, Abruf am 9. April 2025) und demnach 0,126 m3/Tag = 46 m3/Jahr liegt das verbrauchsabhängige Entgelt pro Person bei 157 Euro/Jahr. Dazu kommt die Grundgebühr, die bei einem Einfamilienhaus bei 26,26 Euro/Jahr brutto liegt (§ 14 Abs. 2 lit. a Wasserversorgungssatzung). Die Wasserverbrauchsteuer liegt bei dem genannten Durchschnittsverbrauch bei ca. 41,50 Euro/Jahr pro Person und erhöht die Belastung demnach um ca. 22%. Auf einen Haushalt mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern kommt eine Mehrbelastung von ca. 165 Euro/Jahr zu. Die Kammer erachtet diese Belastung als nicht unerheblich – was sie aufgrund ihres Lenkungszwecks ja auch sein soll –, vermag aber nicht zu erkennen, dass sie Hürden für den Verbrauch lebensnotwendiger Mengen an Trinkwasser (Nahrungszubereitung, Hygiene) aufbaut. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das verfügbare Einkommen (Einkommen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge) in Wiesbaden bei durchschnittlich 26.300 Euro/Person liegt (https://statistik.hessen.de/sites/statistik.hessen.de /files/2024-10/pi4_j16-22.pdf, Abruf am 9. April 2025). Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) vor. Für den Sachbereich des Steuerrechts verbürgt der allgemeine Gleichheitssatz den Grundsatz der gleichen Zuteilung steuerlicher Lasten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 1973 – 1 BvR 368/65 –, juris Rn. 27). Weder der Zweck der Besteuerung, den staatlichen Haushalt zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben mit Finanzmitteln auszustatten, noch die Verwendung des Steueraufkommens geben Anknüpfungspunkte für eine Begrenzung der Steuerbelastung. Für die Besteuerungsgleichheit kommt es auf die Eigenart der jeweiligen Steuer an (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 57). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Steuergesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben steuerrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und damit in weitem Umfang die Besonderheiten nicht nur des einzelnen Falles, sondern gegebenenfalls auch ganzer Gruppen vernachlässigen. Die wirtschaftlich ungleiche Wirkung auf die Steuerzahler darf allerdings ein gewisses Maß nicht übersteigen. Vielmehr müssen die steuerlichen Vorteile der Typisierung im rechten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Ungleichheit der steuerlichen Belastung stehen (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 58 m.w.N.). Einen solchen Gleichheitsverstoß und eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) rügt der Beklagte, indem er vorträgt, Familien, die knapp über den für den Transferleistungsbezug liegenden Einkommensgrenzen lägen, litten besonders an der Steuererhöhung. Dabei verkennt der Beklagte, dass der Steuergesetzgeber (hier die Klägerin) in der Gestaltung seiner legitimen politischen Ziele weitgehende Freiheit genießt, solange er nicht willkürlich handelt (vgl. (BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 – 1 BvR 905/00 –, juris Rn. 61). Es liegt auf der Hand, dass Einzelfallgerechtigkeit bei einer möglichst unbürokratisch erhobenen Steuer wie der Wasserverbrauchsteuer kaum zu erreichen ist, wenn nicht die Haushaltsgröße und die Einkommenssituation der Abgabenschuldner erhoben und in die Veranlagung mitaufgenommen werden sollen. Um nämlich die Personengruppen herauszufiltern, die keine Erstattung ihrer Lebenshaltungskosten durch einen Sozialträger erhalten, aber doch so wenig Einkommen haben, dass sie durch die Wasserverbrauchsteuer in erheblichem Maße und faktisch deutlich stärker belastet werden als alle anderen Steuerschuldner, müsste die Klägerin entweder eine „Wasserverbrauchsteuererklärung“ verlangen oder ein anderes Verfahren schaffen, mit dem nachträglich eine Erstattung der Steuer ermöglicht würde. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verfahren erhebliche bürokratische und Personalaufwände mit sich brächte, die die durch die Steuer erzielten Einnahmen in Teilen konsumierten und die Verbraucher mit einem bürokratischen Aufwand belasteten, der kaum im Verhältnis zu der zu sparenden Steuer (40 Euro/Person pro Jahr) stünde. Der Verzicht auf ein solches Verfahren zur Herstellung von Einzelfallgerechtigkeit ist zur Überzeugung der Kammer nicht willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat Umsatzsteuererhöhungen dementsprechend für unbedenklich mit Blick auf das Gleichheitsgebot und das Sozialstaatsprinzip angesehen; dies mit dem Argument, die Mehrbelastung von Familien sei im Binnensystem der indirekten Steuern – mit denen die Wasserverbrauchsteuer angesichts der Art der Veranlagung vergleichbar ist – unvermeidlich und gesetzessystematisch folgerichtig (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6. Dezember 2007 – 1 BvR 2129/07 –, juris Rn. 10; BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 1999 – 1 BvR 2164/98 –, juris Rn. 6). Soweit das Bundesverfassungsgericht zugleich die Beobachtungspflicht des Sozialgesetzgebers hinsichtlich des Existenzminimums und des Steuergesetzgebers hinsichtlich des durch den einkommensteuerrechtlichen Familienlastenausgleich abgedeckten Lebensbedarfs betont hat, ergeben sich hieraus keine Obliegenheiten der Klägerin, sondern des Bundes bzw. der Sozialversicherungsträger. Da Ziffer 4 des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 rechtmäßig ist, bestehen auch keine Bedenken gegen Ziffer 5 Satz 2 und Ziffer 6. Die Kostentragung des unterlegenen Beklagten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Mit Blick auf die fehlende Insolvenzfähigkeit der Beteiligten besteht kein Sicherungsbedürfnis, das durch eine Regelung nach § 711 ZPO zu bewältigen wäre. Die Berufung ist zuzulassen. Nach § 124 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in der Rechtsprechung bislang noch nicht geklärte fallübergreifende, verallgemeinerungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, die für das Gericht entscheidungserheblich war und auch für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und damit klärungsfähig ist, und die im Interesse der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (Roth, in: BeckOK VwGO, 72. Ed. 1.10.2024, VwGO § 124 Rn. 53 m.w.N.). Das ist hier der Fall. Zwar handelt es sich bei der Wasserverbrauchsteuer noch um einen Einzelfall. Es ist aber denkbar, dass mit dem zunehmenden durch die Klimakrise entstehenden Handlungsdruck weitere Gemeinden zum Erhalt und Schutz ihrer Trinkwasservorräte eine Verbrauchsbesteuerung erwägen. Die Rechtsfrage, ob eine Wasserverbrauchssteuer zulässig ist, trifft damit bereits jetzt auf das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts. Die Landeshauptstadt Wiesbaden als Klägerin wendet sich gegen eine kommunalaufsichtliche Beanstandung durch das Hessische Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz. Mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 20. Dezember 2023 (Beschluss-Nr. 0622, Vorlagen-Nr. 23-V-21-0009) erließ die Klägerin eine „Satzung über die Erhebung einer Steuer auf den Trinkwasserverbrauch im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Wasserverbrauchsteuersatzung)“ (im Folgenden: WVStS, Anlage 5, S. 18 ff. der Gerichtsakte). Die Satzung wurde am 20. Dezember 2023 durch den Oberbürgermeister ausgefertigt. Am 27. Dezember 2023 wurde die Satzung im Wiesbadener Kurier veröffentlicht. Sie trat gemäß § 7 WVStS am 1. Januar 2024 in Kraft. Soweit streitgegenständlich, lautet der Beschluss wie folgt: „4. Der als Anlage 1 zur Sitzungsvorlage beigefügte Entwurf der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf den Trinkwasserverbrauch im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden (Wasserverbrauchsteuer) wird als Satzung beschlossen. 5. […] Dezernat I / WLW wird mit der Umsetzung beauftragt. 6. Es wird beschlossen, die unter Kenntnisnahmepunkt 1.2 genannten Mehr-Aufwendungen von bis zu 810 T€ unterjährig aus den Mehr-Erträgen in der Allgemeinen Finanzwirtschaft zu decken. Dezernat III/20 wird mit der Umsetzung beauftragt.“ Nach § 1 WVStS erhebt die Landeshauptstadt Wiesbaden nach Maßgabe der Satzung auf den Trinkwasserverbrauch im Gebiet der Landeshauptstadt Wiesbaden eine Verbrauchsteuer. Besteuert wird nach § 1 Abs. 2 WVStS das Trinkwasser, das auf Leitungswegen im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung der Bevölkerung und den gewerblichen und sonstigen Einrichtungen bereitgestellt wird. Nach § 4 WVStS beträgt die Steuer 0,90 Euro pro abgegebenen Kubikmeter Trinkwasser. Steuerschuldner sind nach § 2 Abs. 1 WVStS der Grundstückseigentümer sowie die zur Entnahme von Trinkwasser Berechtigten (insbesondere Pächter, Mieter, Untermieter) und sonstigen Wasserabnehmer. Die Einziehungsverpflichtung liegt nach § 2 Abs. 2 WVStS bei dem gegenüber dem Steuerschuldner zur Lieferung von Trinkwasser Verpflichteten. Dieser hat nach § 5 Abs. 3 WVStS bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Kassen- und Steueramt der Klägerin eine Steueranmeldung vorzulegen, wobei er die Höhe der Wasserverbrauchsteuer selbst zu berechnen hat. Er ist weiter verpflichtet, die Wasserverbrauchsteuer von den Steuerschuldnern einzuziehen. Die Wasserverbrauchsteuer ist als Vorauszahlung in Höhe eines Zwölftels des Jahresbetrages der letzten Veranlagung monatlich bis zum 15. Tag nach Ablauf des Folgemonats an das Kassen- und Steueramt zu entrichten. Ein Wechsel der Einziehungsverpflichtung ist anzuzeigen. Ferner sind entsprechende Aufzeichnungen, Belege und Schriftstücke über den Verbrauch durch den Einziehungsverpflichteten bereitzuhalten. In der Sitzungsvorlage 23-V-21-0009 wird die Wasserverbrauchsteuer als Nachhaltigkeitsbeitrag zum Wassersparen und für den Klimaschutz bezeichnet. Die erhoffte Lenkungswirkung bestehe in einem sparsamen Umgang mit Trinkwasser. Die Wasserverbrauchsteuer halte die privaten sowie gewerblichen Wasserverbraucher Wiesbadens zu einem sorgfältigen Umgang mit der Ressource Wasser an. Die anhaltende Trockenheit der letzten Dekade – im langjährigen Mittel seien hessenweit zwischen 7 und 25 % weniger Niederschläge gefallen – führe zu stetig sinkenden Grundwasserspiegeln in ganz Hessen. Im Hessischen Ried, aus dem 40 % des Wiesbadener Wassers geliefert werde, habe dies bereits zur Schädigung der lokalen Waldflächen und zur Beeinträchtigung der dortigen Landwirtschaft geführt. Auch in Wiesbaden selbst führe die Trockenheit zu spür- und messbaren negativen Veränderungen der lokalen Ökosysteme. In den vergangenen 5 Jahren habe die Landeshauptstadt Wiesbaden in den Sommermonaten die Wasserentnahme aus Bächen und Seen untersagen müssen. Die Wasserverbrauchsteuer sei ein gezielter Anreiz für einen sorgsamen Umgang mit der Ressource Wasser und für einen aktiven Klimaschutz und zur Bewältigung der Folgen des Klimawandels notwendig. Zugleich solle eine Einnahme erzielt werden, deren Last möglichst breit verteilt sei. Als Kosten der Unterkunft werde die Verbrauchsteuer im Rahmen von SGB II und SGB XII bei einkommensschwachen Haushalten letztlich durch die Solidargemeinschaft und die Klägerin getragen. Umgekehrt bestehe ein Zusammenhang zwischen Pro-Kopf-Wasserverbrauch und dem Besitz von Swimming- und Whirlpools sowie großen Ziergärten, sodass die Steuer eine soziale Komponente aufweise. Zu rechnen sei bei einer Wasserabsatzmenge von jährlich rund 17,8 Millionen m3 mit einem Steueraufkommen von 16 Mio. Euro bei Mehr-Aufwendungen der Landeshauptstadt Wiesbaden als Steuerschuldnerin in Höhe von 810.000 Euro. Die Wasserversorger zögen die Steuer bei den Endverbrauchern ein. Die Alternative, eine Besteuerung der Wasserversorger als Steuerpflichtige, die die Kosten dann auf die Endverbraucher überwälzen könnten, habe sich als nachteilig erwiesen, weil die übergewälzten Kosten der Wasserverbrauchsteuer dann der Umsatzsteuer von 7 % unterlägen. Die Versorgung der Einwohner des Gemeindegebiets der Klägerin erfolgt durch den Eigenbetrieb WLW sowie die privatrechtlich verfassten Mainzer Stadtwerke. Die WLW erhebt Wassergebühren, die der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, auf Grundlage der Wasserversorgungssatzung. Diese sieht derzeit eine Gebühr von 3,01 EUR/m3 netto (3,22 EUR/m3 brutto) vor. Die Mainzer Stadtwerke erheben einen – ebenfalls umsatzsteuerpflichtigen – Trinkwasserpreis. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2023 äußerte der Beklagte Bedenken gegen den Beschluss, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 29. Januar 2024 Stellung nahm. Auf die jeweiligen Schreiben wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. Februar 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Beanstandung des Beschlusses vom 20. Dezember 2023 an, worauf die Klägerin mit Schreiben vom 30. April 2024 Stellung nahm. Auf die jeweiligen Schreiben wird Bezug genommen. Mit Bescheid vom 21. Mai 2024 beanstandete der Beklagte „die Nummern 4, 5 Satz 2 und 6 des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden vom 20. Dezember 2024“ [richtig: 2023] unter Bezugnahme auf § 138 Hessische Gemeindeordnung (HGO) und hob ihn auf. Die Klägerin sah in Ansehung des Beanstandungs- und beabsichtigten Klageverfahrens davon ab, die Steuer zu erheben. Am 20. Juni 2024 hat die Klägerin Klage gegen die Beanstandung erhoben. Sie trägt vor, die Wasserverbrauchsteuer sei als örtliche Verbrauchsteuer zulässig. Schon begrifflich liege eine zulässige Verbrauchsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG vor. Nach dieser Regelung hätten die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seien Verbrauchsteuern Warensteuern, die den Verbraucher vertretbarer, regelmäßig zum baldigen Verzehr oder kurzfristigen Verbrauch bestimmter Güter des ständigen Bedarfs belasteten. Sie knüpfe an den Verbrauch an, also an einen tatsächlichen Vorgang, nach dessen Abschluss der besteuerte Gegenstand in dieser Form nicht mehr existiert oder funktions- bzw. wertlos sei. Steuersystematisch handele es sich um eine besondere Umsatzsteuer, aber nicht um eine Luxussteuer. Auch die Nutzung anderer Ressourcen wie Strom werde besteuert, obwohl es sich bei Strom gleichermaßen um ein für das Leben und die Würde des heutigen Menschen unverzichtbares Gut handele. An der Örtlichkeit der Steuer bestehe kein Zweifel. Der Wasserverbrauch finde ausschließlich vor Ort in Wiesbaden und damit im Stadtgebiet der Klägerin statt. Es bestehe auch keine Gleichartigkeit mit einer anderen, bundesrechtlich erhobenen Steuer. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts komme es darauf an, ob der steuerbegründende Tatbestand der in Rede stehenden örtlichen Verbrauch- oder Aufwandsteuer denselben Belastungsgrund erfasse wie eine Bundessteuer, oder ob sie sich in Gegenstand, Bemessungsgrundlage, Erhebungstechnik und wirtschaftlicher Auswirkung von der – bereits eingeführten – Bundessteuer unterscheide. Letzteres sei der Fall. Das Lenkungsziel bzw. der Belastungsgrund liege in einem ressourcenschonenden Umgang des knappen Guts „Wasser“ und widerspreche nicht der übrigen Rechtsordnung. Insoweit sei auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Tübinger Verpackungssteuer zu verweisen. Auch ein Widerspruch zum Gebührenrecht liege nicht vor. Ein gesetzliches Gebot, gebührenrechtliche Tatbestände von der Besteuerung auszuschließen, bestehe nicht. Die Steuer selbst sei kein Gebührenbestandteil, sodass das Kostenüberschreitungsgebot im Gebührenrecht keine Anwendung beanspruche. Entgegen der Auffassung des Beklagten seien Lenkungszwecke nicht dem Gebührenrecht vorbehalten. Gerade das Kostenüberschreitungsverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 Hessisches Kommunalabgabengesetz (HKAG) setze Lenkungszwecken enge Grenzen. Die Steuer knüpfe auch nicht an den Preis an, sondern an den Verbrauch, sodass auch kein Konflikt mit kartell- und preisrechtlichen Grenzen der Kosten der Wasserversorgung bestehe. Eine Lenkungswirkung werde auch bei den Steuerpflichtigen erzielt, deren Wasserkosten grundsätzlich durch staatliche Transferleistungen abgedeckt würden, denn § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II als auch § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII begrenze die Kostentragung der Solidargemeinschaft auf das Angemessene. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 21. Mai 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, die Wasserverbrauchsteuer der Klägerin sei bereits keine zulässige Steuer, weil Verbrauchsteuern nicht die Deckung elementarer Grundbedürfnisse belasten dürften. Verbrauchsteuern seien nur zulässig, wenn sie einen über die allgemeine Lebensführung hinausgehenden privaten Konsum belasteten. Deswegen habe das Bundesverfassungsgericht die Besteuerung des Erstwohnsitzes selbst bei Vorliegen von individuellen Steuerbefreiungstatbeständen für verfassungswidrig erklärt. Trinkwasser sei lebensnotwendig, weshalb Art. 16 lit. d der EU-Trinkwasserrichtlinie 2020/2184 (vom 16. Dezember 2020, ABl. Nr. L 435) die Bereitstellung von Trinkwasser kostenlos oder zu niedrigen Gebühren für Restaurant-, Kantinen- und Verpflegungsdienstkunden vorsehe. Eine Besteuerung vom ersten Liter an sei mit dem menschenrechtlich geschützten Zugang zu Trinkwasser nicht vereinbar. Die Wasserverbrauchsteuer laufe zudem dem Gebot der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung zuwider, weil das Kostenüberschreitungsverbot bereits bei der Gebührenkalkulation von Wasserversorgungsgebühren zu berücksichtigen sei und auch das Kartellrecht verbrauchergerechte Wasserpreise verlange. Diese Zwecksetzungen würden durch die Wasserverbrauchsteuer der Klägerin unterlaufen. Anders als die Klägerin meine, könnten Lenkungszwecke in ausreichendem Umfang auch in der Gebührenkalkulation Berücksichtigung finden; das ergebe sich bereits aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Wassergesetz (HWG), wonach ein rationeller Umgang mit Wasser durch die Gestaltung der Benutzungsentgelte gefördert werden solle. Eine progressive Gebührenbemessung sei damit möglich, solange insgesamt kein Gewinn des Trägers der Wasserversorgung entstehe. Aus § 36 Abs. 1 Nr. 4 HWG folge auch, dass eine Lenkung des Wasserverbrauchs nur durch die Gebührenbemessung und nicht eine zusätzliche Steuer erfolgen könne. Der Wasserpreis erhöhe sich gegenüber dem Betrag von 3,01 EUR/m3 netto bzw. 3,22 EUR/m3 brutto nach der Wasserversorgungssatzung der Klägerin um 28%. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.