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Urteil

7 K 141/24.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2025:0325.7K141.24.WI.00
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Leitsätze
1. Der Eintragung im Feld V.7 (CO2 in g/km) der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt vor dem Hintergrund der Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) feststellende Wirkung und damit Verwaltungsaktqualität zu. 2. Jedenfalls aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich der eindeutige gesetzgeberische Wille, dass für nach dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Personenkraftwagen die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der CO2-Werte nach WLTP zu erfolgen hat, während für die davor erstzugelassenen Fahrzeuge weiterhin die CO2-Werte nach NEFZ anzuwenden sind. Maßgebend ist das Datum der Erstzulassung und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug erstmals im In- oder im Ausland zugelassen worden ist. 3. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsbescheinigungen (vgl. Art. 4 der Richtlinie (EG) Nr. 1999/37) folgt nicht, dass die Mitgliedstaaten die Angaben in der Zulassungsbescheinigung des anderen Mitgliedstaates nicht mit den bei ihnen vorhandenen Datenbeständen abgleichen dürften und sehenden Auges einen fehlerhaften Wert eintragen müssten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Eintragung im Feld V.7 (CO2 in g/km) der Zulassungsbescheinigung Teil I kommt vor dem Hintergrund der Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) feststellende Wirkung und damit Verwaltungsaktqualität zu. 2. Jedenfalls aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich der eindeutige gesetzgeberische Wille, dass für nach dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Personenkraftwagen die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der CO2-Werte nach WLTP zu erfolgen hat, während für die davor erstzugelassenen Fahrzeuge weiterhin die CO2-Werte nach NEFZ anzuwenden sind. Maßgebend ist das Datum der Erstzulassung und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug erstmals im In- oder im Ausland zugelassen worden ist. 3. Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Zulassungsbescheinigungen (vgl. Art. 4 der Richtlinie (EG) Nr. 1999/37) folgt nicht, dass die Mitgliedstaaten die Angaben in der Zulassungsbescheinigung des anderen Mitgliedstaates nicht mit den bei ihnen vorhandenen Datenbeständen abgleichen dürften und sehenden Auges einen fehlerhaften Wert eintragen müssten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer vom 25. März 2024 zuständige Einzelrichtern konnte trotz des Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, da die Klägerin ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Das Gericht versteht den Klageantrag im wohlverstandenen Interesse der Klägerin gemäß § 88 VwGO so, dass die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr in Abänderung der Zulassungsbescheinigung Teil I vom 29. August 2023 für das Fahrzeug mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer VE eine Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Eintrag 102 (in g/km) in dem Feld V.7 auszuhändigen. Denn die wörtlich von der Klägerin formulierte Feststellungsklage wäre unzulässig, da es sich bei dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen CO2-Wert um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 HVwVfG handelt und daher – wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) – allein die Verpflichtungsklage statthaft ist. Dabei kann dahinstehen, ob die Zulassungsbescheinigung insgesamt, hinsichtlich aller Eintragungen, als Verwaltungsakt zu qualifizieren ist oder grundsätzlich nur, soweit sie die behördliche Erlaubnis zum Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr dokumentiert (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 3 der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr – FZV –; s. auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 2016 – 13 K 1913/13 –, juris Rn. 34 ff., das insoweit von einem Grundlagenbescheid ausgeht). Jedenfalls der begehrten Eintragung im Feld V.7 kommt vor dem Hintergrund der Regelungen im Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG) feststellende Wirkung und damit Verwaltungsaktqualität zu. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KraftStG hat die Zulassungsbehörde die Besteuerungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer in der Zulassungsbescheinigung Teil I auszuweisen, wozu bei Fahrzeugen der Klasse M1 ohne besondere Zweckbestimmung, zu denen das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, neben dem Hubraum auch die Kohlendioxidemissionen zählen (§ 8 Nr. 1 lit. b KraftStG). Die Feststellungen der Zulassungsbehörde hierzu sind für die Finanzverwaltung (also die die Kraftfahrzeugsteuer verwaltenden Hauptzollämter) nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 KraftStG bindend. Der Auslegung des Klageantrags als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zugunsten der Klägerin steht nicht entgegen, dass diese die entsprechende Rüge des Beklagten in der Klageerwiderung nicht aufgegriffen und ihre Klage in der Folge ausdrücklich umgestellt hat. Sie hat aber auch nicht darauf beharrt, dass die Feststellungsklage die richtige Klageart sei. Insbesondere bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern ist davon auszugehen, dass diese im Zweifel das zulässige Rechtsmittel erheben wollen, um so eine inhaltliche Überprüfung ihres Rechtschutzbegehrens zu erreichen. Die so verstandene Klage ist auch sonst zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht entgegen, dass die Klägerin diese nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Zulassungsbescheinigung erhoben hat (vgl. § 74 Abs. 2 VwGO). Da die Zulassungsbescheinigung Teil I keine Rechtsmittelbelehrung enthält, gilt nach § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist, die die Klägerin eingehalten hat. Ein Widerspruchsverfahren war nach § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Ziffer 11.1 der Anlage nicht durchzuführen. Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I mit dem Eintrag 102 (g/km) in dem Feld V.7. Der in der angegriffenen Zulassungsbescheinigung vom 29. August 2023 eingetragene CO2-Emissionswert 137 (g/km) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach deutschem Recht ist für nach dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Fahrzeuge der nach dem WLTP-Messverfahren ermittelte kombinierte CO2-Emissionswert, der für das Fahrzeug der Klägerin 137 g/km beträgt, in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 FZV ist die Zulassungsbescheinigung Teil I nach den Vorgaben der Anlage 6 der Verordnung auszufertigen. Nach dem in Anlage 6 enthaltenen Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I ist im Feld V.7 der kombinierte CO2-Emissionswert in g/km anzugeben. Grundlage für die Angaben der maschinell auszufertigenden Zulassungsbescheinigung Teil I sind nach Maßgabe von §§ 13 Abs. 3, 6 Abs. 4 Satz 3 FZV grundsätzlich die Daten aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (§ 74 FZV) oder – falls diese dort nicht (vollständig) vorliegen – die Daten aus der Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder – sofern keine Daten in den Datenbanken der Übereinstimmungsbescheinigungen vorhanden sind – die vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) erstellten Typdaten für das Fahrzeug. Auf Auskünfte aus ausländischen Registern bei der Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor bereits in einem anderen Staat zugelassen war, ist nach § 8 Abs. 1 FZV (nur) zurückzugreifen, soweit dies erforderlich ist. Dies ist nicht der Fall, falls die notwendigen Angaben in nationalen Datenbanken vorhanden sind. Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung selbst enthält zwar keine Vorgaben dazu, mit welchem Messverfahren dieser CO2-Wert zu ermitteln ist. Dies folgt allerdings aus dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, das insoweit (vgl. § 9 Abs. 1 KraftStG) auf das einschlägige EU-Sekundärrecht verweist. Mit der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 wurde das WLTP (Worldwide Harmonised Light-Duty Vehicles Test Procedure) als neues Regelprüfverfahren zur Messung der CO2-Emissionen und zur sukzessiven Ablösung des bis dahin geltenden NEFZ-Verfahrens (Neuer Europäischer Fahrzyklus, engl.: New European Driving Cycle – NEDC) eingeführt (vgl. die Erwägungsgründe 1 bis 3 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 sowie deren Artikel 15 und deren Anhänge). Die Verordnung (EU) Nr. 2017/1151 regelt u.a., dass die Ermittlung der Kohlendioxidwerte auf Basis des WLTP ab dem 1. September 2018 verbindlich für alle erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen Kraftfahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 zu erfolgen hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2017/1151 i.V.m. ihrem 9. Erwägungsgrund). Zwar verweist der für das Fahrzeug der Klägerin einschlägige § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. b KraftStG – anders als § 9 Abs. 1 Nr. 2 lit. c KraftStG – nicht ausdrücklich auf die Verordnung Nr. 2017/1151, sondern nur auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in ihrer jeweils geltenden Fassung. Allerdings dient die Verordnung Nr. 2017/1151 nach ihrem vollständigen Titel u.a. zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und legt ausweislich ihres Artikels 1 Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung fest. Darüber hinaus ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien zu der Übergangsvorschrift für Personenkraftwagen mit erstmaliger Zulassung bis zum 31. August 2018 – § 18 Abs. 5 KraftStG (eingefügt durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, BGBl. I 2017, S. 1491) – der eindeutige gesetzgeberische Wille, dass für nach dem 1. September 2018 erstmals zugelassene Personenkraftwagen die Bemessung der Kraftfahrzeugsteuer unter Zugrundelegung der CO2-Werte nach WLTP zu erfolgen hat, während für die davor erstzugelassenen Fahrzeuge weiterhin die CO2-Werte nach NEFZ anzuwenden sind (vgl. BT-Drs. 18/11234, S. 7 und 10). Maßgebend ist demnach das Datum der Erstzulassung und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug erstmals im In- oder im Ausland zugelassen worden ist. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG auch ausländische Fahrzeuge (also gemäß § 2 Abs. 4 KraftStG Fahrzeuge mit einer ausländischen Zulassung) der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen, solange sie sich im Inland befinden. Liegt das Erstzulassungsdatum vor dem Stichtag 1. September 2018 ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KraftStG der nach dem NEFZ-Verfahren ermittelte kombinierte CO2-Emissionswert einzutragen, ansonsten der auf Basis des WLTP ermittelte Wert. Aufgrund der am 23. November 2018 erfolgten Erstzulassung war demnach im Falle des Fahrzeugs der Klägerin der nach dem WTLP-Messverfahren ermittelte CO2-Wert einzutragen. Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass es sich bei dem in der Zulassungsbescheinigung Teil I vom 29. August 2023 in dem Feld V.7 eingetragenen Wert (137) um den nach dem WLTP-Messverfahren ermittelten kombinierten CO2-Emissionswert des Fahrzeugs der Klägerin handelt und die Zulassungsstelle der Beklagten diese Angabe – wie in der Email vom 14. September 2023 mitgeteilt und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt – beim Kraftfahrt-Bundesamt abgerufen hat. Dagegen spricht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht der Umstand, dass nach einer Auskunft des KBA an die Klägerin (vgl. Email vom 25. September 2023, S. 86 des Beschwerdeverfahrens 10 B 1868/23 zum Eilverfahren) in der Typdatenbank keine (WTLP-)CO2-Emissionswerte hinterlegt sind. Denn die Zulassungsstelle hat unter Zugrundelegung des Verwaltungsvorgangs die Daten nicht aus der Typdatenbank (§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FZV), sondern aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes (§§ 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1, 74 FZV) abgerufen. So wird in der Email vom 14. September 2023 ausgeführt, dass es sich bei den abgerufenen und für die Zulassung verwendeten Daten um Daten des Herstellers gehandelt habe, die beim KBA gespeichert seien. Nach § 74 Abs. 4 und 6 FZV sind Hersteller von Fahrzeugen mit einer EU-Typengenehmigung unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet und im Übrigen (auf freiwilliger Basis) berechtigt, die nach Maßgabe der jeweils geltenden Vorschriften der Europäischen Union in die Übereinstimmungsbescheinigung einzutragenden Daten jeder ausgestellten Übereinstimmungsbescheinigung an das Kraftfahrt-Bundesamt zu übermitteln. Dieses darf die Daten gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 FZV speichern und verarbeiten. Die Typdaten stammen dagegen jeweils von der Genehmigungsbehörde des Mitgliedstaates, die die jeweilige EG-Typengenehmigung erteilt hat, und werden zwischen den Typgenehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht (vgl. Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 2018/858; das KBA spricht insoweit auf seiner Internetseite von „Typblattversand“). Soweit der Beklagtenvertreter dennoch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass Typensätze bzw. Typendaten vom KBA abgerufen worden seien, ist das Gericht davon überzeugt, dass es sich um eine sprachliche Ungenauigkeit handelt. Denn in der Typdatenbank befinden sich, wie ausgeführt, keine (WTLP-)CO2-Emissionswerte. Diese werden nur in der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen vorgehalten. Dass die von der Zulassungsstelle des Beklagten beim KBA gemäß § 74 Abs. 9 FZV abgerufenen Daten – „CO2 Wert (NEFZ): 106“ und „CO2 Wert (WLTP): 137“ (vgl. S. 11 eBA) – korrekt sind, zeigt ein Abgleich mit der von der Klägerin bei der Antragstellung selbst vorgelegten Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung für ihr Fahrzeug („EC – Certificate of Conformity“, sog. CoC-Papier, S. 2 f. eBA). Darin finden sich unter den Ziffern 49.1 und 49.4, jeweils unter dem Stichpunkt „combined“ (kombiniert), dieselben Werte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, es seien seit 2018 mehrere technische Überprüfungen und CO2-Emissionstests in Frankreich durchgeführt worden, bei denen die Richtigkeit der Angabe in der französischen Zulassungsbescheinigung (CO2-Wert: 102) bestätigt worden sei. Ausweislich der französischen Zulassungsbescheinigung dürfte zwar im November 2022 eine technische Überprüfung stattgefunden haben (vgl. X.1 – „Dates de visites techniques“ auf der Vorderseite, sowie den Aufkleber auf der Rückseite für die nächste nach französischem Recht fällige Untersuchung im November 2024). Gegenstand der Abgasuntersuchung im Rahmen dieser technischen Untersuchung sind nach Anhang I Nrn. 8.2.1.2 und 8.2.2.2 der Richtlinie Nr. 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG jedoch nur die CO-(Kohlenmonoxid-)Werte sowie die Abgastrübungen, nicht aber die CO2-(Kohlendioxid-)Werte. Im Übrigen erfolgt die Abgasuntersuchung nach Anhang I Nrn. 8.2.1.2 und 8.2.2.2 der Richtlinie Nr. 2014/45/EU entweder anhand der Herstellerangaben – also der Übereinstimmungsbescheinigung – oder anhand einer in der Richtlinie vorgegebenen Zusammensetzung der Abgase. Auch aus dem Bericht des TÜV G vom 10. August 2023 (Berichtsnummer GH, S. 4 ff. eBA) ergibt sich nicht, dass die CO2-Daten aus dem Datenabruf nach § 74 Abs. 9 FZV falsch sein könnten. Zwar wurde das TÜV-Gutachten anlässlich einer Untersuchung zur „Bestätigung der technischen Daten (mit COC/ABE)“ erstellt. Aus dem Datenblatt auf Seite 2 des Berichts – das ausweislich seiner Überschrift „als Grundlage zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsstelle“ dienen soll – lässt sich aber entnehmen, dass nicht die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung (CoC-Papier), sondern die „Daten auf Basis der EG-Typgenehmigung / ABE Nr. e9*2007/46*0094*F“ der Untersuchung zugrunde gelegen haben. Diese enthalten aber, wie die Klägerin selbst unter Bezugnahme auf die Auskunft des KBA betont hat, nicht den WTLP-basierten CO2-Emissionswert, der nach der oben dargestellten Gesetzeslage aufgrund der Erstzulassung nach dem 1. September 2018 aber für das Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsstelle erforderlich gewesen wäre. Dementsprechend kann der Strich „ – “ in dem Datenblatt nur bedeuten, dass die CO2-Emissionen nicht Gegenstand der Untersuchung gewesen sind. Denn „[e]s wird bescheinigt, dass die vorstehend aufgeführten Angaben zur Fahrzeugbeschreibung zutreffen“ (S. 2 des Berichts) und bei der Untersuchung wurden offenbar keine Abweichungen von vorhandenen (und in dem Datenblatt ausgeführten) Daten festgestellt, da das Untersuchungsergebnis „ohne Mängel“ lautet (S. 1 des Berichts). Auch dem weiteren TÜV-Gutachten vom 10. August 2023 (Berichtsnummer HN, S. 90 f. der Gerichtsakte des Eilverfahrens) über die Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO einschließlich Abgasuntersuchung lässt sich für die hier interessierende Frage nach den Kohlendioxidemissionen nichts entnehmen. Es ist schon nicht erkennbar, dass das WTLP-Messverfahren angewandt wurde; jedenfalls enthält der Messbericht nur Angaben zu der gemessenen Partikelzahl insgesamt, ohne nach den einzelnen gemessenen chemischen Verbindungen zu unterscheiden. Die Klägerin kann sich für ihre Rechtsauffassung, dass der CO2-Wert aus der französischen Zulassungsbescheinigung auch in die deutsche Zulassungsbescheinigung einzutragen ist, auch nicht mit Erfolg auf den Leitfaden des KBA zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (Stand: November 2024, abrufbar https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/ZFZR/Info_behoerden/Regelungen_ZulBescheinigungen/leitfaden_Ausfuellung_Zulassungsbescheinigung_Teil_I_und_II.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am: 25. März 2025) berufen, demzufolge „bei anderen Zulassungsvorgängen (Umschreibungen, Wiederzulassungen …) [als Neuzulassungen; Ergänzung durch das Gericht] der Wert aus den bisherigen Zulassungsdokumenten zu übernehmen [ist]“. Denn bei diesem Leitfaden handelt es sich lediglich – jedenfalls bezogen auf den hier interessierenden Teil zur Ausfüllung des Feldes V.7 – um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, die ausschließlich verwaltungsintern wirkt, um eine einheitliche Anwendung der Gesetze durch die Zulassungsstellen zu gewährleisten, aber keine Außenwirkung hat und daher auch keinen Rechtsanspruch vermitteln kann. Dies folgt daraus, dass den Zulassungsstellen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlagen für die Kraftfahrzeugsteuer kein Beurteilungs- oder Ermessenspielraum zusteht, sondern es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Bei dieser Art Verwaltungsvorschrift besteht – anders als bei sog. normkonkretisierenden oder ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften – grundsätzlich kein durch Art. 3 GG vermittelter Anspruch auf Gleichbehandlung aufgrund des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung. Abgesehen davon, lässt sich dem Leitfaden auch nicht eindeutig entnehmen, ob es sich bei der (nach dem 1. September 2018 erfolgten) erstmaligen Zulassung eines zuvor bereits in einem anderen (Mitglied-)Staat zugelassenen Fahrzeugs (vgl. § 8 FZV) um eine Neuzulassung oder um einen „anderen Zulassungsvorgang“ im Sinne der Verwaltungsvorschrift handelt. Selbst wenn hier aber grundsätzlich ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehen würde, bestünde vorliegend ein hinreichender Grund für ein Abweichen von der im Leitfaden beschriebenen Verwaltungspraxis. Denn der in den französischen Original-Zulassungspapieren ausgewiesene CO2-Wert, dessen Eintragung die Klägerin verlangt (102 g/km), ist offensichtlich nicht richtig. Er entspricht weder dem nach dem NEFZ-Messverfahren ermittelten kombinierten Wert (106 g/km), noch dem nach dem WLTP-Messverfahren ermittelten kombinierten Wert (137 g/km), noch stimmt er sonst mit einem in der Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers angegebenen CO2-Emissionswerte überein, obwohl die Übereinstimmungsbescheinigung vom 25. September 2018 datiert und damit im Zeitpunkt der Erstzulassung am 21. November 2018 bereits existierte. Auch die sonstigen Umstände des Falles (s.o.) deuten nicht darauf hin, dass der Wert 102 g/km korrekt sein könnte, zumal der CO2-Ausstoß anders als andere technische Merkmale – wie etwa die Anzahl der Sitzplätze oder die Bereifung – nicht leicht veränderbar sein ist. Etwas anders folgt auch nicht aus Art. 4 der Richtlinie (EG) Nr. 1999/37 des Rates vom 29. April 1999 über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge in der seit 24. März 2022 geltenden Fassung (im Folgenden: Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL). Danach werden für die Zwecke dieser Richtlinie die von einem Mitgliedstaat ausgestellten Zulassungsbescheinigungen im Hinblick auf die Identifizierung des Fahrzeugs im grenzüberschreitenden Straßenverkehr oder dessen erneute Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat gegenseitig anerkannt. Hieraus folgt aber nicht, dass die Mitgliedstaaten die Angaben in der Zulassungsbescheinigung des anderen Mitgliedstaates nicht mit den bei ihnen vorhandenen Datenbeständen abgleichen dürften und sehenden Auges einen fehlerhaften Wert eintragen müssten. Dies folgt auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 6. September 2012 in der Rechtssache C-150/11. Dort hat der EuGH zwar festgestellt, dass es dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung aus Art. 4 der Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL entgegenläuft bzw. diesen aushöhlt, wenn ein Mitgliedstaat bei der erneuten Zulassung eines Fahrzeugs, das zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen war, außer der (alten) Zulassungsbescheinigung noch die Vorlage anderer Dokumente, insbesondere die Übereinstimmungsbescheinigung, verlangt. Allerdings hat die Kommission im Zusammenhang mit diesem Vertragsverletzungsverfahren bereits auf die zu diesem Zeitpunkt nach dem EU-Sekundärrecht bestehende Möglichkeit eines Datenaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten hingewiesen (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 – C-150/11 –, Rn. 65). Mit der Richtlinie Nr. 2014/46/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge wurde dann Art. 3 Abs. 4 in die Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL eingefügt, wonach die Mitgliedstaaten die Daten zu allen in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeugen elektronisch zu erfassen haben, darunter neben den obligatorischen Angaben nach Anhang I Nummer II.5 u.a. auch die Angaben Nummer II.6 Punkte V.7 (CO2 (in g/km)) und V.9 (Angabe der für die EG-Typgenehmigung maßgeblichen Schadstoffklasse: Angabe der geltenden Version gemäß der Richtlinie Nr. 70/220/EWG oder der Richtlinie Nr. 88/77/EWG)) dieses Anhangs. Gleichzeitigt stellt der sechste Erwägungsgrund der vorgenannten Änderungsrichtlinie klar, dass die Mitgliedstaaten durch diese Richtlinie nicht daran gehindert werden sollen, den von ihren zuständigen Behörden gespeicherten Datensatz als die wichtigste Informationsquelle für die in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge anzusehen. Daraus folgt, dass ein Abgleich mit dem Datensatz der nationalen Genehmigungsbehörde grundsätzlich möglich sein soll und zulässig ist. Eine Einschränkung für grenzüberschreitende Zulassungsverfahren ist nicht ersichtlich, zumal die Kommission schon zuvor, wie ausgeführt, auf die Möglichkeit des Datenaustauschs hingewiesen hatte. Danach dürfte zwar fraglich sein, ob die Zulassungsstelle des Beklagten von der Antragstellerin die Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung verlangen durfte, zumal entgegen der Darstellung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sich neben der EG-Typnummer sowohl der Typ, als auch die Versions- und Variantenbezeichnung des Fahrzeugs aus der französischen Zulassungsbescheinigung (Feld D.2) entnehmen lassen und diese Daten wohl einen Abruf aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des KBA ermöglicht hätten. Der Abgleich mit den Daten aus der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des KBA (s.o.) und die Korrektur des danach offensichtlich fehlerhaften CO2-Werts war dagegen nach den vorstehenden Ausführungen nicht europarechtswidrig. Unabhängig davon kann aus Art. 4 der Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL auch deshalb keine Pflicht zur Übernahme des im Feld V.7 angegebenen Wertes folgen, weil die Fahrzeug-Zulassungsdokumente-RL selbst in ihrem Anhang I Nr. II.6 zu Punkt V.7 nur regelt, dass der CO2-Wert in g/km anzugeben ist, nicht aber nach welchem Messverfahren dieser zu ermitteln ist. Insoweit fehlte, jedenfalls in dem Übergangszeitraum nach der Einführung des neuen Messverfahrens, eine Harmonisierung dieser Eintragung. Da das WTLP-Messverfahren sukzessive eingeführt wurde und die nach dem NEFZ-Messverfahren ermittelten Werte übergangsweise über den Zeitpunkt der verpflichtenden Einführung des WTLP-Messverfahrens für Neufahrzeuge auch noch in anderem Zusammenhang von Relevanz waren (z.B. bei den Verbraucherinformationen, vgl. Empfehlung (EU) Nr. 2017/948 der Kommission vom 31. Mai 2017 zur Verwendung von nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenwagen und leichte Nutzfahrzeuge typgenehmigten und gemessenen Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Emissionswerten bei der Bereitstellung von Verbraucherinformationen gemäß der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; oder bei den EU-Flottengrenzwerten, vgl. Verordnung (EU) Nr. 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011), waren die Hersteller in diesem Übergangszeitraum – in den auch die Erstzulassung des Fahrzeugs der Klägerin fällt – verpflichtet, parallel das WTLP- und das NEFZ-Messverfahren durchführen, sodass auch beide Werte in der Übereinstimmungsbescheinigung auftauchten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin unterlegen ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 210 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Rechtsschutzsuchenden für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen, wobei regelmäßig auf die wirtschaftliche Bedeutung abzustellen ist. Dementsprechend hat sich das Gericht bei der Streitwertfestsetzung an der Kfz-Steuerersparnis orientiert, die aus der begehrten Herabsetzung des in der Zulassungsbescheinigung angegebenen CO2-Emissionswerts resultieren würde, und vorliegend 70 EUR pro Jahr beträgt. Ausweislich des vom Bundesfinanzministerium online zur Verfügung gestellten Kfz-Steuerrechners (https://www.bundesfinanzministerium.de/wep/de/service/Apps_rechner/KfzRechner/KfzRechner.html) beträgt die Kfz-Steuer für das Fahrzeug der Klägerin unter Zugrundelegung eines CO2-Wertes von 102 g/km 166 EUR pro Jahr und unter Zugrundelegung eines CO2-Wertes von 137 g/km 236 EUR pro Jahr. Da die Steuer jährlich erhoben wird, hält das Gericht es für angemessen, die jährliche Steuerersparnis von 70 EUR nicht nur einmalig zugrunde zu legen, sondern unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens von § 52 Abs. 3 GKG den dreifachen Wert anzusetzen. Die Klägerin begehrt die Richtigstellung von Angaben in der Zulassungsbescheinigung Teil I ihres Kraftfahrzeugs. Die Klägerin erwarb Mitte 2023 einen gebrauchten Seat Leon D mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer VE, der am 21. November 2018 in Frankreich erstzugelassen und ihr nach ihren Angaben am 28. August 2023 von dem Händler übergeben worden ist. In den Original-Zulassungspapieren aus Frankreich („Certificat d’immatriculation“, S. 9 f. der elektronischen Behördenakte [eBA]) ist in dem Feld V.7 (CO2 in g/km) der Wert 102 eingetragen. Am 29. August 2023 beantragte die Klägerin bei der Zulassungsstelle des beklagten Landkreises die Zulassung dieses Fahrzeugs, wobei sie die Originalzulassungspapiere aus Frankreich sowie eine Kopie der Übereinstimmungsbescheinigung (engl. Certificate of Conformity – CoC) des Herstellers vorlegte, in der die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit der Fahrzeug-Identifikationsnummer VE mit der EG-Typengenehmigung e9*2007/46*0094*F bestätigt wurde und verschiedene technische Details des Fahrzeugs angegeben sind (S. 2 f. eBA). Ferner fügte sie ihrem Antrag einen Bericht des TÜV G vom 10. August 2023 (Berichtsnummer GH, S. 4 ff. eBA) bei, in dem das Fahrzeug anhand der französischen Zulassungspapiere identifiziert und die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit bestimmten technischen Daten der EG-Typengenehmigung e9*2007/46*0094*F (als Grundlage zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I durch die Zulassungsstelle) bestätigt wurde. Einige Felder in dem Datenblatt des Berichts (S. 5 eBA), darunter das Feld V.7, enthalten keine Eintragung bzw. den Eintrag „ – “. Das Datenblatt enthält den Zusatz: „Es wird bescheinigt, dass die vorstehend aufgeführten Angaben zur Fahrzeugbeschreibung zutreffen“. Daraufhin erhielt die Klägerin noch am 29. August 2023 eine Ausfertigung Zulassungsbescheinigung, wobei im Feld V.7 des Teils I der Wert 137 eingetragen worden war (S. 25 eBA). Die Klägerin wies die Zulassungsstelle des Beklagten zunächst mündlich und danach auch per Email sowie per Fax darauf hin, dass ihrer Auffassung nach die ausgestellten Dokumente fehlerhaft seien, da in den französischen Original-Zulassungspapieren in dem Feld V.7 statt dem Wert 137 der Wert 102 eingetragen sei. Mit Email vom 14. September 2023 wies der Beklagte darauf hin, dass es sich bei dem zugelassenen Fahrzeug um ein Fahrzeug mit einer gültigen EG-Typgenehmigung (e9*2007/46*0094*F), der Variante (FI) und der Version (FJA) handele. Im Zentralen Fahrzeugregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) seien die vom Hersteller genannten Daten für das Fahrzeug gespeichert, welche für die Zulassung verwendet worden seien. Somit liege kein Fehler der Zulassungsstelle vor. Falls eine fehlerhafte Eintragung (im Zentralen Fahrzeugregister) vorliege, müsse die Klägerin sich direkt an den Hersteller wenden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 wandte sich die Klägerin nochmals an den Beklagten und beantragte, in der Zulassungsbescheinigung Teil I den Wert 137 in Feld V.7 in den Wert 102 zu ändern, hilfsweise eine neue Zulassungsbescheinigung mit dem Wert 102 in Feld V.7 auszustellen. Unter Zugrundelegung des Leitfadens des KBA zum Ausfüllen der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sei bei anderen Zulassungsvorgängen [als Neuzulassungen] (Umschreibungen, Wiederzulassungen ...) der Wert aus den bisherigen Zulassungsdokumenten zu übernehmen. Am 22. Oktober 2023 stellte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden einen Eilrechtsschutzantrag, um die vorläufige Berichtigung der Zulassungsbescheinigung im Eilrechtswege zu erreichen. Hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin und des Beklagten im Eilverfahren wird auf die Gerichtsakte des Eilverfahrens (Az.: 7 L 1600/23.WI) Bezug genommen. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 abgelehnt. Die gegen den Eilbeschluss gerichtete, aber von der Klägerin ohne Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. Januar 2024 (Az.: 10 B 1868/23) als unzulässig verworfen. Am 28. Januar 2024 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Wiesbaden die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage macht sie unter Vertiefung ihres Vorbringens aus dem Verwaltungs- und Eilverfahren im Wesentlichen geltend, die Zulassungsstelle sei aufgrund des aus Art. 4 der Richtlinie 1999/37/EG folgenden Grundsatzes der Anerkennung von Zulassungsbescheinigungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, den CO2-Wert aus der französischen Zulassungsbescheinigung zu übernehmen. Der EuGH (Urteil vom 6. September 2012 – C-150/11 –, Rn. 79) habe entschieden, dass es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt sei, bei der Zulassung eines zuvor in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Fahrzeugs ein anderes Dokument als die Zulassungsbescheinigung zu verlangen. Der Beklagte habe – ebenso wie das Gericht im Eilverfahren – den Angaben aus der Konformitätsbescheinigung (CoC-Papier) fehlerhaft Vorrang vor der französischen Zulassungsbescheinigung eingeräumt. Die EuGH-Entscheidung C-326/17, die das Gericht im Eilbeschluss herangezogen habe, um zu begründen, dass der Beklagte die französische Zulassungsbescheinigung wegen ihrer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit nicht anerkennen müsse, sei nicht einschlägig. Ebenso wenig treffe die Einschätzung des Gerichts im Eilbeschluss zu, dass der in den französischen Zulassungspapieren angegebene CO2-Wert offensichtlich falsch sei. Der bei der Zulassung vorgelegte TÜV-Bericht (Berichtsnummer GH) stelle keine ausreichende Grundlage dafür dar, den CO2-Wert in der französischen Zulassungsbescheinigung in Frage zu stellen. Der Strich in dem TÜV-Bericht weise darauf hin, dass die CO2-Werte des Fahrzeugs entweder gar nicht überprüft worden seien oder nicht mit den Angaben in dem CoC-Papier übereingestimmt hätten. Laut EU-Vorgaben hätte das Fahrzeug zwischen 2018 und 2023 mehrere technische Überprüfungen und CO2-Emissionstests durchlaufen müssen. Da die französischen Zulassungsbehörden über Jahre offenbar keine Abweichungen in den CO2-Werten festgestellt hätten, bestätige dies die Korrektheit der französischen Zulassungsbescheinigung. Die Klägerin bestreitet überdies, dass der von der Zulassungsstelle des Beklagten in die Zulassungsbescheinigung eingetragene CO2-Wert offiziell vom KBA stamme. Eine Mitarbeiterin des KBA habe ihr mitgeteilt, dass bei WLTP-geprüften Fahrzeugen keine eindeutigen varianten-/versionsbasierten CO2-Werte verfügbar seien, sondern diese ausschließlich fahrzeugindividuell ermittelt würden. In der Typdatenbank seien dementsprechend keine CO2-Emissionswerte hinterlegt. Die Angabe könne nur dem CoC-Papier entnommen werden (vgl. Email vom 25. September 2023, S. 86 des Beschwerdeverfahrens 10 B 1868/23 zum Eilverfahren). Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Zulassungsstelle das in § 8 Abs. 1 FZV vorgesehene Verfahren befolgt habe. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich wörtlich, die Tatsache „festzulegen“, dass in der Zulassungsbescheinigung Teil I Nr. K im Feld V.7 ein Fehler vorliegt und festzustellen, dass bei der erneuten Zulassung am 29. August 2023 für ihr Auto SEAT LEON, Erstzulassung am 21. November .2018, mit der Fahrgestellnummer VL, in der Zulassungsbescheinigung Teil I im Feld V.7 die Daten aus dem Feld V.7 französischen Zulassungsbescheinigung Nr. M einzutragen waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Feststellungsklage sei unstatthaft, da es sich bei der Zulassung um eine behördliche Erlaubnis handele, die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 FZV an eine gewisse Form gebunden sei, nämlich durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstemplung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung erfolge. Richtige Klageart sei daher die Verpflichtungsklage. In inhaltlicher Hinsicht verweist der Beklagte vollumfänglich auf sein Vorbringen im Eilverfahren: Die Zulassungsbescheinigung sei korrekt ausgestellt worden. Bei der Zulassung sei entsprechend dem Leitfaden über die Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II seit dem 1. September 2018 der CO2-Wert auf Basis des WLTP-Mess-Zyklus einzutragen. Die genehmigten WLTP-CO2-Werte könnten fahrzeugindividuell aus der beim KBA geführten Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen oder den vom KBA bereitgestellten Typendatensätzen abgerufen werden. Das Fahrzeug der Antragstellerin habe eine gültige EG-Typengenehmigung. Unter diesen Daten seien die vom Hersteller genannten Daten im Zentralen Fahrzeugregister beim KBA gespeichert. Sei ein Datenabruf nicht möglich, sei der entsprechende CO2-Wert aus Ziffer 49 des in Papierform vorzulegenden CoC zu übertragen. Sowohl aus den beim KBA hinterlegten Daten als auch aus dem vorgelegten CoC-Papier ergebe sich ein Wert von 137, sodass dieser im Feld V.7 der Zulassungsbescheinigung Teil 1 habe eingetragen werden müssen. Mit Beschluss vom 25. März 2024 hat die Kammer das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen. Die Klägerin hat mehrere Befangenheitsanträge gegen die Einzelrichterin und teilweise auch gegen weitere (aktuelle und ehemalige) Mitglieder der 7. Kammer bzw. deren Vertretungskammer angebracht. Diese wurden zum Teil als unbegründet und zum Teil als unzulässig abgelehnt (Beschlüsse vom 14. Februar 2024, vom 22. März 2024 und vom 7. Februar 2025). Teilweise wurden die Befangenheitsanträge auch nicht beschieden, da sie als offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingestuft wurden (vgl. Vermerke vom 10. April 2024 und vom 24. Dezember 2024). Zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2025 ist die Klägerin nicht erschienen. Hinsichtlich des Vorbringens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die elektronisch geführte Gerichtsakte des vorliegenden Klageverfahrens und auf die elektronisch geführte Gerichtsakte des Eilverfahrens 7 L 1600/23.WI.A (einschließlich des Beschwerdeverfahrens 10 B 1868/23) sowie auf den Inhalt der elektronisch übersandten Behördenakte [eBA] Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der vorliegenden Entscheidung.