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Beschluss

7 L 611/24.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:0621.7L611.24.WI.A.00
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Leitsätze
Auch bei Feststellung eines Abschiebungsverbots (hier für Afghanistan) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Einzelfall unglaubhaften Vorbringens zum gebesserten Lebenswandel infolge der Verurteilung bei bloß behaupteter, aber nicht gelebter Konversion zum Christentum.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch bei Feststellung eines Abschiebungsverbots (hier für Afghanistan) besteht ein Rechtsschutzbedürfnis im Eilverfahren gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft. Einzelfall unglaubhaften Vorbringens zum gebesserten Lebenswandel infolge der Verurteilung bei bloß behaupteter, aber nicht gelebter Konversion zum Christentum. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Antragsteller ist afghanischer Staatsangehöriger. Unter dem Geschäftszeichen N01 erkannte ihm die Antragsgegnerin auf gerichtliche Verpflichtung (Az. N02) mit Bescheid vom 9. März 2018 wegen Konversion zum Christentum die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Urteil vom 30. Januar 2023 verurteilte das Landgericht J. – Große Strafkammer – den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten. Auf das Urteil (Az. N03), in der Akte des BAMF N04 enthalten) wird Bezug genommen. Am 14. Dezember 2023 leitete die Antragsgegnerin daraufhin ein Widerrufsverfahren unter dem Geschäftszeichen N04 ein. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2023, zugestellt am 21. Dezember 2023, hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft an. Mit Schreiben vom 19. Januar 2023 nahm der Antragsteller über seine Bevollmächtigte Stellung. Er habe eine Suchttherapie vorbereitet, die er unbedingt machen wolle. Eine Abschiebung sei wie die Todesstrafe für ihn. Er wolle straffrei leben. Mit Bescheid vom 19. März 2024 widerrief die Antragsgegnerin die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, lehnte den Antrag auf subsidiären Schutz ab und stellte das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest. Zur Begründung führte sie aus, es lägen aufgrund der Verurteilung durch das Landgericht J. die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG vor. Der Antragsteller sei eine Gefahr für die Allgemeinheit. Es lägen Anhaltspunkte für eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Straftaten, die zu einer Verurteilung von mehr als drei Jahren führten, seien typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft. Drogenhandel sei ein gefährliches und schwer zu bekämpfendes Verbrechen. Sein gewinnorientiertes Vorgehen zeige die Geringschätzung der körperlichen Unversehrtheit anderer. Er habe erhebliche kriminelle Energie aufgebracht. Die Ablehnung des subsidiären Schutzes werde auf § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG gestützt, da der verwirklichte Straftatbestand eine besonders schwere Straftat nach § 100b StPO darstelle. Da der Antragsteller aber nur über die Großfamilie in Afghanistan verfüge, als Tadschike einer Minderheit angehöre und dort auch nicht gelebt habe, stehe ihm ein Abschiebungsverbot zu. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2024, eingegangen am 12. April 2024, sucht der Antragsteller um Eilrechtsschutz nach. Er trägt vor, nach summarischer Prüfung erweise sich der angefochtene Ablehnungsbescheid als rechtswidrig, so dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege und die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei. Es bestehe die Gefahr einer unberechtigten Ausweisung nach § 25 Abs. 3 S. 3 Nr. 4 AufenthG. Der Widerruf seines Flüchtlingsstatus sei rechtswidrig. Eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erforderliche konkrete, ernsthaft drohende Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG liege nicht vor. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, denn der Antragsteller habe nicht aus Gewinnabsicht gehandelt; vielmehr liege, was die Strafkammer ausdrücklich bejaht habe, eine sog. Hangtat vor. Die Kammer habe unter Beiziehung eines Sachverständigen auf die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verzichtet, weil sie eine Wiederholungsgefahr nicht gesehen habe. Er sei weder vor noch nach der Verurteilung strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er konsumiere keine Drogen und keinen Alkohol, er strebe eine Therapie nach § 35 BtMG an. In der JVA sei sein Verhalten nicht zu beanstanden. Er halte den Kontakt mit seiner Familie und pflege auch eine Liebesbeziehung, die ihm Halt gebe. Der Kläger sei weiterhin gläubiger Christ; er habe am Weihnachtsgottesdienst teilgenommen. Er habe sich mehrfach darum bemüht, eine Zulassung zu den Gottesdienstbesuchen zu erhalten. Gleichwohl sei auch anzuerkennen, dass der Glaube auch ohne Teilnahme am Gottesdienst und ohne Aufsuchen eines Andachtsraums gelebt werden könne. Der Kläger habe Anspruch auf die Gewähr subsidiären Schutzes; es liege auch keine Straftat im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 AsylG vor. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 19.03.2024, zugestellt am 28.03.2024, anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte Bezug genommen. II. Der Antrag zu 1) ist statthaft und zulässig. Statthaft ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 1. Alt VwGO, wenn die Klage kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG hat. Ein solcher Fall der fehlenden aufschiebenden Wirkung ist hier gegeben, denn es liegt ein Widerruf im Sinne von § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, S. 2 AsylG vor. Auch ist das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegeben. Soweit das Bundesamt im streitgegenständlichen Bescheid in Ziffer 3 zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistans festgestellt hat und der Antragsteller damit faktisch die Bundesrepublik Deutschland nicht verlassen muss, verschlechtert sich durch den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft aber dennoch seine Rechtsposition. Denn mit dem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft droht dem Antragsteller auch der Widerruf seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG. Soweit der Antragsteller zwar aufgrund des festgestellten Abschiebungsverbotes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erlangen kann, ist diese Regelung lediglich als Soll-Vorschrift gefasst. Der Antragsteller ist insoweit zumindest rechtlich beschwert (VG Hannover, Beschluss vom 7. Mai 2024 – 2 B 1302/24 –, juris Rn. 15). Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gemessen hieran überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Hinsichtlich der Frage der Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung (Ziff. 1 des Bescheids) bestehen nur geringe Erfolgsaussichten. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 73 Abs. 5 AsylG. In formeller Hinsicht bestehen keine Bedenken. Der Antragsteller wurde insbesondere nach § 73b Abs. 6 AsylG angehört. In materieller Hinsicht dürften bei summarischer Prüfung die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen. Nach § 73 Abs. 5 AsylG ist die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung des internationalen Schutzes zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn der Ausländer von der Erteilung nach § 3 Abs. 2 bis 4 oder nach § 4 Abs. 2 oder 3 AsylG hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzungen liegen voraussichtlich vor. Dem Antragsteller wurde mit Bescheid vom 9. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG i.V.m. § 3 Abs. 4 AsylG stehen aus heutiger Sicht voraussichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entgegen. Nach diesen Vorschriften besteht kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Dadurch, dass der Antragsteller durch das Landgericht J. mit rechtskräftigem Urteil vom 30. Januar 2023 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 5 Monaten verurteilt wurde, hat der Antragsteller den Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG verwirklicht. Denn das unerlaubte Handeltreiben und die Beihilfe hierzu stellen ein Verbrechen dar. Verbrechen zeichnen sich nach § 12 Abs. 1 StGB durch die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe aus, die § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier vorsieht. Nichts anderes gilt für die Beihilfe, § 27 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 49 Abs. 1 StGB. Es besteht – im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage – hinreichende Sicherheit über die dem Widerruf zugrundeliegende Tat und die Persönlichkeit des Antragstellers, die es rechtfertigen würde, anzunehmen, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne von § 60 Abs. 8 S. 1 2. Alt AufenthG darstellt. Eine Gefahr für die Allgemeinheit liegt vor, wenn in Zukunft neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einer hohen Wiederholungsgefahr verknüpft sind (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – 9 C 6/00 –, juris Rn. 12 ff.; Beschluss vom 12. Oktober 2009 – 10 B 17/09 –, juris Rn. 4). Gemessen hieran erscheint es sehr wahrscheinlich, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit durch den Antragsteller weiterhin bejaht werden kann. Für die Annahme einer Gefahr sprechen die zeitliche Dauer der Deliktsbegehung und die Gleichgültigkeit gegenüber der deutschen Rechtsordnung, mit der sich der Antragsteller zum Werkzeug anderer bei der Bewachung von Betäubungsmitteln hat machen lassen und damit der Verbreitung illegaler Drogen Vorschub geleistet hat. Dass der Antragsteller sich nicht hat in Bargeld bezahlen lassen, sondern für seine „Dienstleistung“ Drogen für den Eigenkonsum entgegen genommen hat, spricht nicht zu seinen Gunsten. Sie zeigt vielmehr, dass der Antragsteller seinen eigenen Vorteil über die Befolgung von Recht und Gesetz gestellt hat. Das Gericht sieht wenig Veranlassung, den Einwendungen des Antragstellers im Eilverfahren Glauben zu schenken. Dass sich der Antragsteller auf dem Weg der Besserung befindet, ist nicht glaubhaft gemacht – auch gemessen an den herabgesetzten Anforderungen im Eilverfahren. So hat die Antragstellervertreterin die Behauptung, der Antragsteller habe einen Entzug hinter sich und strebe ein drogenfreies Leben an, nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht stellt hierbei aber die besonderen Schwierigkeiten des Vortrags im Eilverfahren bei einem inhaftierten Ausländer in Rechnung; insoweit dürfen die Anforderungen an substantiierten Vortrag nicht überspannt werden. Dass der Antragsteller im Übrigen drogenfrei lebe und keinen Alkohol konsumiere, liegt auch daran, dass er in einer JVA untergebracht ist. Den Verzicht auf Konsumgüter, die für ihn ohnehin nicht erreichbar sind, wertet das Gericht nicht allein als persönlich motivierte Leistung, die auf den Willen zur Besserung zurückzuführen ist. Auffällig ist, dass der Antragsteller widersprüchliche Angaben über sein Leben im Iran und seine Fluchtgründe beim BAMF und beim Verwaltungsgericht einerseits und vor der Großen Strafkammer gemacht hat. Beim BAMF gab der Antragsteller an, er habe zwei Schwestern und zwei Brüder. Im Strafverfahren gab er an, drei Brüder zu haben. Beim BAMF gab er an, er habe früher mit der Familie gelebt und wisse nicht, wo die Eltern wohnten. Vor der Strafkammer gab er an, er habe bei seiner Familie gelebt. Das Gericht stellt dabei auch in Rechnung, dass der Antragsteller, der nach den Feststellungen der Strafkammer bereits zum Zeitpunkt des Asylstreitverfahrens N02 heroinabhängig war, dort eine Zuwendung zum Christentum behauptet hat, die in offenkundigem Widerspruch zu seinem späteren Verhalten, das strafrechtliche Relevanz hatte, steht. Die behauptete Hinwendung zum Christentum hat ganz offenbar nicht zu einer Integration des Antragstellers in die deutsche Gesellschaft geführt. Er hat auch in der JVA – trotz der damit einhergehenden Lebenskrise – nicht in relevantem Umfang Gottesdienste besucht oder den Gebetsraum aufgesucht. Erst infolge der gerichtlichen Nachfrage hat er sich ausweislich des Schreibens vom 11. Juni 2024 um Teilnahme am religiösen Angebot der JVA bemüht, was offenkundig die Fortsetzung einer rein asyltaktisch behaupteten Konversion zum Christentum darstellt. Das Schreiben enthält die üblichen phrasenhaften Bekundungen, mit denen nach Kenntnis des Gerichts, das jahrelang Asylverfahren aus dem Iran bearbeitet hat, eine vermeintliche Konversion belegt werden soll. Dass der Antragsteller sich um eine Gottesdienstteilnahme bemüht haben will, ist mangels jeglicher Substanz der Angaben im Schreiben vom 11. Juni 2024 nicht glaubhaft. Es steht im Widerspruch der Angaben der JVA-Leitung, denen das Gericht einen hohen Glaubhaftigkeitswert zumisst, wonach der Antragsteller den Seelsorgern dort nicht bekannt ist. Insoweit würde auch ein einmaliger Weihnachtgottesdienstbesuch keine hinreichende Zuwendung zum christlichen Glauben belegen. Das Verhalten des Antragstellers ist nach vorläufiger Einschätzung also darauf ausgerichtet, wie bereits im Asylverfahren eine Fassade aufzubauen, um seinen Aufenthalt in Deutschland zu rechtfertigen, die im Widerspruch zu seiner wirklichen Überzeugung steht, jedenfalls aber nicht seinen Überzeugungen entspricht. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten geht das Gericht weiter davon aus, dass in der Hauptsache ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage den Widerruf auch aus anderen Gründen rechtfertigen kann. Ein solcher Austausch ist möglich, weil es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Insoweit kommt ein Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AsylG in Betracht. Die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist danach zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, was insbesondere der Fall ist, wenn der Ausländer nach Wegfall der Umstände, die zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt haben, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Nach § 73 Abs. 3 AsylG ist der Widerruf nicht möglich, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe oder auf früher erlittenen ernsthaften Schaden berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder wenn er staatenlos ist, des Landes, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, abzulehnen. Eine entsprechende Änderung der Sachlage ist anzunehmen, wenn neue Tatsachen in dem für den Widerruf gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – 10 C 8/07 –, juris Rn. 19) eine gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Asylanerkennung bzw. der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft signifikant und entscheidungserheblich veränderte Verfolgungsprognose rechtfertigen (BeckOK AuslR/Fleuß, 41. Ed. 1.4.2024, AsylG § 73 Rn. 49 m.w.N.). Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 73 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 5 AsylG sind voraussichtlich gegeben. Soweit dem Antragsteller nach § 73b Abs. 6 AsylG die Gründe für den beabsichtigten Widerruf mitzuteilen sind, spricht nichts dagegen, dass dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden kann. Im Übrigen dürfte eine fehlende Anhörung insoweit nach § 46 VwVfG unbeachtlich sein, da es sich um eine gebundene Entscheidung handelt. Der Antragsteller ist voraussichtlich nicht (mehr) in einer Weise zum christlichen Glauben konvertiert, die ihn an der Rückreise nach Afghanistan hindern würde. Ist der Schutzsuchende – wie hier – nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht worden, muss er glaubhaft machen, dass ihm wegen seiner Religionsausübung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Verfolgung droht, wenn er in sein Heimatland zurückkehrt. Maßgeblich ist, ob sich der Betroffene nach Rückkehr in sein Herkunftsland – hier Afghanistan – in einer Art und Weise religiös betätigen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen wird (st. Rspr. s. nur Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Januar 2020 – 6 A 3975/19.A –, juris Rn. 13). Dabei ist dabei ohne Weiteres davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierte Muslime im sog. Islamischen Emirat Afghanistan mit dem Tod bedroht sind und ihnen eine öffentliche Religionsausübung daher nicht zuzumuten ist. Gehört aber eben diese öffentliche Religionsausübung etwa in Gestalt des Besuchs des Gottesdienstes oder durch Zurschaustellung eines christlichen Lebenswandels zu den vom Asylsuchend als verbindlich verbundenen Glaubenssätzen, besteht ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; in Afghanistan wird zudem gerade bei Rückkehrern eine Teilnahme an religiösen Riten erwartet, was einem gläubigen Christen mitunter nicht zuzumuten ist (s. nur OVG Koblenz, Urteil vom 22. Januar 2020 – 13 A 11356/19.OVG – juris S. 12 f. des amtl. Umdrucks). Bei der Beurteilung einer behaupteten Konversion zum – hier: christlichen – Glauben kommt es nicht nur auf die formale Zugehörigkeit zu der neuen Religion – hier: den Vollzug der Taufe – an (zur Taufe: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. April 2014 – A 3 S 269/14 –, juris Rn. 6; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Mai 2013 – 5 A 1062/12.A –, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 14 ZB 11.30346 –, juris; s.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2007 – 8 UZ 1463/06.A –, juris Rn. 15). Im Rahmen der Sachaufklärung ist eine sorgfältige und umfassende Überprüfung der Umstände des Einzelfalls geboten, bei denen es insbesondere auf die Ernsthaftigkeit des Eintretens für die neue Religion ankommt. Dabei ist das Vorbringen des Antragstellers ebenso zu berücksichtigen wie äußere Vorgänge, die Rückschlüsse auf seine inneren Überzeugungen schließen lassen (BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 – 1 B 40/15 –, juris Rn. 14). Die Tatsache, dass der Antragsteller nicht darlegen konnte, in den vergangenen Jahren einen gefestigten Glauben zum Christentum gefunden zu haben, auch in der JVA den Seelsorgern nicht als gläubiger Mensch bekannt ist, sich in erheblichem Umfang strafbar gemacht hat und auch im Strafverfahren sein Glaube ausweislich der Urteilsgründe keine Bedeutung hatte, spricht derzeit wenig dafür, dass es dem Antragsteller im Hauptsacheverfahren der Nachweis gelingen wird, dass ihm aufgrund seiner christlichen Glaubensüberzeugung auch nur das von den Taliban geforderte Lippenbekenntnis zum Islam nicht zumutbar ist. Ein Ausschluss des Widerrufs nach § 73 Abs. 3 AsylG ist offenkundig nicht gegeben, denn eine Vorverfolgung in Afghanistan aufgrund der erst in Deutschland behaupteten Konversion liegt nicht vor. Der Antrag zu 2) ist bereits unzulässig, denn er ist nicht statthaft. Die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf subsidiären Schutz hat nach § 75 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Ein Widerruf des subsidiären Schutzes, bei dem die dagegen gerichtete Klage nach § 75 Abs. 2 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat, liegt nicht vor. Insoweit besteht kein Bedarf für einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 S. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).