Urteil
7 K 1139/17.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2019:0314.7K1139.17.00
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Leitsätze
Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei humanitärer Notlage, die nicht zielgerichtet von einem Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt wurde.
Die Abgrenzung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfolgt danach, ob die humanitäre Notlage von einem Akteur zielgerichtet hervorgerufen oder wesentlich verstärkt wurde. Eine bloße Kausalität der Handlungen eines Akteurs für die humanitäre Notlage ist hingegen nicht ausreichend.
In Mogadischu ist derzeit nicht jede Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts gefährdet.
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG bei humanitärer Notlage, die nicht zielgerichtet von einem Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt wurde. Die Abgrenzung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfolgt danach, ob die humanitäre Notlage von einem Akteur zielgerichtet hervorgerufen oder wesentlich verstärkt wurde. Eine bloße Kausalität der Handlungen eines Akteurs für die humanitäre Notlage ist hingegen nicht ausreichend. In Mogadischu ist derzeit nicht jede Zivilperson im Rahmen eines bewaffneten Konflikts gefährdet. Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sprungrevision wird zugelassen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87a Abs. 3, Abs. 2 VwGO). Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung in der Sache verhandeln und entscheiden, weil in der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Soweit die Klage zurückgenommen wurde (Flüchtlingseigenschaft), wird das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Soweit die Klage nicht zurückgenommen wurde, ist sie zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG, weshalb sich der streitgegenständliche Bescheid insoweit als rechtmäßig darstellt (vgl. § 113 Abs. 5, Abs. 1 VwGO). Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG gelten dabei die §§ 3c bis 3e AsylG entsprechend. Wie bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt auch im Rahmen des subsidiären Schutzes für die Beurteilung der Frage, ob ein ernsthafter Schaden droht, der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal "tatsächlich Gefahr liefe" des Art. 2 lit. f) QRL abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des EGMR, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"). Der Vortrag des Ausländers ist gemäß dem Gebot der freien richterlichen Beweiswürdigung zu würdigen (§ 108 Abs. 1 VwGO). Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es muss dabei von dem behaupteten individuellen Schicksal und der vom Ausländer dargelegten Gefahr eines ernsthaften Schadens überzeugt sein. Eine bloße Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genügt nicht. Die freie richterliche Beweiswürdigung bindet das Gericht nicht an starre Regeln, sondern ermöglicht ihm, den jeweiligen besonderen Umständen des Einzelfalles gerecht zu werden. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für einem ihm drohenden ernsthaften Schaden in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor dem Eintritt des ernsthaften Schadens begründet ist, sodass ihm nicht zugemutet werden kann, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung im oben beschriebenen Sinne. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Ausgehend von diesen Vorgaben ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr nach Somalia die Todesstrafe drohte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) oder sie Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu befürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist im Gesetz nicht näher definiert. Inhaltlich weisen der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 3 EMRK aber deutliche Parallelen auf, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG mittelbar auf Art. 3 EMRK beruht. Die erstgenannte Norm dient nämlich der Umsetzung von Art. 15 lit. b) QRL, wonach Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung eines Antragstellers im Herkunftsland einen ernsthaften Schaden darstellen. Angesichts des fast identischen Wortlautes besteht Einigkeit dahingehend, dass § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 3 EMRK dem Grunde nach inhaltlich kongruent sind (BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167, Rn. 36: "weitgehend identisch"; VGH Mannheim, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17, juris, Rn. 71: "inhaltliche[n] Kongruenz"; vgl. ferner Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2018, Rn. 263). Dementsprechend ist ebenfalls geklärt, dass die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Auslegung von Art. 15 lit. b) QRL und damit auch für § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG heranzuziehen ist (vgl. Kommissionsentwurf KOM (2001) 510 endg., Ratsdokument 13620/01, in: BR-Drs. 1017/01; EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - Rs. C-465/07 (Elgafaji), NVwZ 2009, 705, Rn. 28; BVerwGE 146, 12 = NVwZ 2013, 1167, Rn. 29; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 19.09.2016 - 9 LB 100/15, juris, Rn. 52). In Ergänzung dazu zieht der EuGH für die Auslegung von Art. 15 lit. b) QRL auch den wiederum wortgleichen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) heran, wobei die Bedeutung und Tragweite der Norm gemäß Art. 52 Abs. 3 EU-GR-Charta denjenigen des Art. 3 EMRK entsprechen (EuGH, Urt. v. 24.04.2018 - Rs. C-353/16, juris, Rn. 36 f.). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist unter einer unmenschlichen Behandlung die absichtliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen, zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris, Rn. 157; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2018, Rn. 269). Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie einen bestimmten Schweregrad erreicht und damit den Betroffenen demütigt oder herabsetzt. Eine solche Behandlung ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.01.2018 - A 11 S 241/17, juris, Rn. 159; Göbel-Zimmermann/Eichhorn/Beichel-Benedetti , Asyl- und Flüchtlingsrecht, 1. Aufl. 2018, Rn. 270). Das Vorbringen der Klägerin, sie würde bei einer Rückkehr nach Somalia von den Angehörigen der Al Shabaab getötet, stellte zwar an sich eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG dar, ist aber von ihr nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht worden. Die Ausführungen der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung waren derart vage und emotionslos, dass nicht von der Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Geschehens ausgegangen werden kann. Losgelöst davon hat sich die Klägerin auch in diverse erhebliche Widersprüche verstrickt, welche sie nicht aufzuklären vermochte. Beim Bundesamt erklärte die Klägerin ausweislich des Anhörungsprotokolls zunächst, dass die Al Shabaab ihre Familie bzw. sie selbst sehr oft auf dem Telefon angerufen und bedroht habe. Auf Nachfrage des Anhörers korrigierte die Klägerin beim Bundesamt ihre Angabe dahingehend, dass die Al Shabaab nur einmal angerufen hätten, dann habe sie Somalia verlassen. Demgegenüber berichtete die Klägerin in der mündlichen Verhandlung wiederum von diversen Drohanrufen der Al Shabaab auf dem Festnetz ihrer Familie. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs durch den Berichterstatter antwortete die Klägerin lediglich, dass sie die Angabe beim Bundesamt, wonach nur ein Drohanruf stattgefunden habe, nicht getätigt habe, vielleicht habe der Dolmetscher etwas falsch übersetzt. Diese Erklärung ist indes nicht plausibel, weil die Klägerin beim Bundesamt ausweislich des Anhörungsprotokolls auf die direkte Nachfrage des Anhörers ihre eigene Angabe korrigiert hat. Anhaltspunkte für einen Übersetzungsfehler sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht in ausreichendem Maße dargetan. Überdies ist logisch nicht nachvollziehbar, warum die Al Shabaab die Klägerin bzw. ihre Familie nach dem Tod des Vaters diverse Male nur hätte bedrohen sollen. Die Klägerin berichtete davon, dass die Milizen der Al Shabaab zur Familie nach Hause gekommen seien und den Vater dort getötet hätten. Der Klägerin und dem Rest der Familie sei aber nichts passiert. Sie vermochte nicht plausibel darzulegen, warum sie bzw. ihre Familie später in den Fokus der Al Shabaab hätte rücken sollen. Darüber hinaus ist für das Gericht nicht erklärlich, warum die Al Shabaab die Klägerin nach der Ermordung des Vaters nicht einfach direkt mitgenommen haben sollte. Ihr Wohnort wäre den Mitgliedern der Al Shabaab bekannt gewesen, weil sie eben dort den Vater der Klägerin ermordet hätten. Gleichwohl hätten die Al Shabaab die Klägerin nach dem Tod des Vaters angeblich mehrere Male nur telefonisch bedroht, ohne dass sie abermals zur Wohnung der Familie gekommen wären. Dies ist logisch nicht nachvollziehbar. Die Gewährung subsidiären Schutzes auf der Grundlage von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt der schlechten humanitären Situation in Somalia in Betracht. Zwar geht das Bundesamt in dem streitgegenständlichen Bescheid davon aus, dass der Klägerin in Somalia aufgrund der dortigen katastrophalen humanitären Bedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK drohte. Das Gericht schließt sich dieser Einschätzung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht an. Gleichwohl begründet eine solche humanitäre Notlage, wie sie aktuell in Somalia festzustellen ist, lediglich einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, aber keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, denn es fehlt am Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG, von dem die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Klägerin ausgehen müsste (ausführlich zu dieser Problematik Broscheit/Gornik , ZAR 2018, 302). Trotz der inhaltlichen Kongruenz des Terminus der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 EU-GR-Charta führt die Annahme, dass einem Ausländer in seinem Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde, nicht automatisch zu einem Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus. Vielmehr verweist § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG unmissverständlich auch auf § 3c AsylG und die dort genannten Akteure. Unter Heranziehung der Modifikationen des § 3c AsylG, wie sie in § 4 Abs. 3 Satz 2 AsylG niedergelegt sind, muss die Gefahr eines ernsthaften Schadens, mithin auch eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG, von einem der in § 3c AsylG genannten Akteure "ausgehen". Diese nationale Regelung stimmt mit den unionsrechtlichen Vorgaben überein, weil Art. 6 QRL ebenfalls voraussetzt, dass ein ernsthafter Schaden von einem der in der Norm genannten Akteure "ausgeht". Sofern einige Stimmen auf dem Standpunkt stehen, dass die gesamte Rechtsprechung des EGMR auf die Auslegung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu übertragen sei, weshalb jede im Herkunftsstaat drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zugleich einen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus begründen würde (so Giesler/Wohnig , Uneinheitliche Entscheidungspraxis zu Afghanistan - Eine Untersuchung zur aktuellen Afghanistan-Entscheidungspraxis des BAMF und der Gerichte [ergänzte Fassung zur Kurzfassung aus Asylmagazin 2017, 223], abrufbar unter asyl.net, dort S. 10 f.; Marx , AsylG, 9. Aufl. 2017, § 4 Rn. 32), folgt das Gericht dieser Einschätzung nicht (vgl. auch die Nachweise bei Broscheit/Gornik , ZAR 2018, 302, 304, Fn. 19). Der Wortlaut des § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i.V.m. § 3c AsylG und der unionsrechtlichen Vorgabe in Art. 6 QRL ist derart eindeutig, dass die Normen keiner entgegenstehenden Auslegung zugänglich sind. Im Übrigen hat auch der EuGH in seiner MBodj -Entscheidung vom 18.12.2014 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung zu Art. 15 lit. b) QRL, sc. Art. 15 lit. b) RL 2004/83/EG, festgestellt, dass die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von einem Akteur ausgehen muss (Urt. v. 18.12.2014 - Rs. C-542/13, NVwZ-RR 2015, 158, Rn. 34 ff.). Bei der Auslegung dieser Norm seien bestimmte Gesichtspunkte in Bezug auf den Zusammenhang, in den sich die Norm einfüge, "ebenso zu berücksichtigen wie die Ziele dieser Richtlinie [...]. So enthält Art. 6 dieser Richtlinie eine Liste der Akteure, von denen ein ernsthafter Schaden ausgehen kann, was dafür spricht, dass solche Schäden durch das Verhalten eines Dritten verursacht werden müssen und dass sie demnach nicht bloß die Folge allgemeiner Unzulänglichkeiten des Gesundheitssystems des Herkunftslands sein können. Im 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/83 wird auch erläutert, dass Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Daraus folgt, dass die Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustands eines an einer schweren Krankheit leidenden Drittstaatsangehörigen, die auf das Fehlen einer angemessenen Behandlung in seinem Herkunftsland zurückzuführen ist, ohne dass diesem Drittstaatsangehörigen die Versorgung absichtlich verweigert wurde, nicht ausreichen kann, um ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen [...]. Der Umstand, dass ein an einer schweren Krankheit leidender Drittstaatsangehöriger nach Art. 3 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in absoluten Ausnahmefällen nicht in ein Land abgeschoben werden kann, in dem keine angemessene Behandlung vorhanden ist, bedeutet deswegen aber nicht, dass es ihm erlaubt werden muss, sich auf der Grundlage des subsidiären Schutzes nach der Richtlinie 2004/83 in einem Mitgliedstaat aufzuhalten." Der EuGH hat diesen Gedanken mittlerweile auch auf die Parallelnorm des Art. 4 EU-GR-Charta übertragen (Urt. v. 24.04.2018 - Rs. C-353/16, juris, insb. Rn. 41 ff.). Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-GR-Charta gebieten keine erweiternde Auslegung von Art 15 lit. b) QRL, denn sie finden auf der Ebene des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG bereits hinreichend Berücksichtigung (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2017 - A 11 S 1704/17, Rn. 78 ff.). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zudem nur dann zu gewähren, wenn die schlechten humanitären Bedingungen im Herkunftsstaat zielgerichtet von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG hervorgerufen oder zumindest wesentlich verstärkt werden (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17, juris, Rn. 54 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2018 - A 14 K 2779/15, juris, Rn. 36). Eine bloße Kausalität zwischen der schlechten Sicherheitslage und der katastrophalen humanitären Lage reicht hingegen nicht aus, sondern begründet nur einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (a.A. VG Köln, Urt. v. 12.12.2017 - 5 K 3637/17.A, juris, Rn. 50 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2018 - A 14 K 5512/15, juris, Rn. 47, 50; VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris, Rn. 36 f.). Insbesondere vermag das erkennende Gericht nicht nachzuvollziehen, warum aus der Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (sc. die Gefahr, im Rahmen eines bewaffneten Konflikts von willkürlicher Gewalt betroffen zu sein) zu schließen sei, dass der Verweis von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG auf § 3c AsylG keine gezielte Handlung eines Akteurs voraussetze (so aber VG Köln, Urt. v. 12.12.2017 - 5 K 3637/17.A, juris, Rn. 50). Dieser These ist entgegenzuhalten, dass das Tatbestandsmerkmal der willkürlichen Gewalt nur in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG niedergelegt ist. Dadurch soll eine Abgrenzung zum zielgerichteteren ernsthaften Schaden nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 AsylG erfolgen, denn die Voraussetzung der willkürlichen Gewalt hätte in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG keine Berechtigung mehr, wenn der Verweis auf § 3c AsylG generell keine zielgerichtete Aktion eines Akteurs voraussetzte. Auch die Rechtsprechung des EuGH deutet in die Richtung einer zielgerichteten Verschlechterung der Lebensbedingungen als Voraussetzung für die Gewährung subsidiären Schutzes. So verneinte der Gerichtshof in der oben bereits erwähnten Entscheidung MBodj die Voraussetzung der Zuerkennung subsidiären Schutzes, solange einem erkrankten Ausländer die medizinische Versorgung in seinem Heimatstaat nicht "absichtlich" versagt werde (Urt. v. 18.12.2014 - Rs. C-542/13, NVwZ-RR 2015, 158, dort insbesondere Rn. 31, 36, 41). Es ist nicht ersichtlich, warum diese These lediglich - wovon einige Verwaltungsgerichte ausgehen (VG Köln, Urt. v. 12.12.2017 - 5 K 3637/17.A, juris, Rn. 50 f.; VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris, Rn. 37) - auf Unzulänglichkeiten im Gesundheitssystem beschränkt sein sollte, hat sich der EuGH in der besagten Entscheidung doch - wie oben bereits dargestellt - mit der Frage beschäftigt, inwieweit die schlechten Überlebenschancen eines Ausländers durch einen Akteur verursacht werden müssen, um ihm einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu vermitteln. Überdies statuiert Erwägungsgrund Nr. 35 der QRL, dass Gefahren, denen die Bevölkerung eines Landes allgemein ausgesetzt ist, für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung darstellen, die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre. Der EuGH hat unter Heranziehung des einschränkenden Zusatzes "normalerweise" im Hinblick auf den subsidiären Schutz auf der Grundlage des Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG (sc. die Gefährdung im Rahmen eines bewaffneten Konflikts) eine Ausnahme von diesem Grundsatz erkannt, hat dabei aber Art. 15 lit. c) RL 2004/83/EG gegenüber der Tatbestandvoraussetzung der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Art. 15 lit. b) RL 2004/83/EG ausdrücklich abgegrenzt (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji), NVwZ 2009, 705, Rn. 36 ff.). Für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 15 lit. a) und b) der Richtlinie 2004/83/EG setzt der EuGH einen "klaren Individualisierungsgrad" voraus, wohingegen Art. 15 lit. c) der Richtlinie lediglich "in enger Beziehung zu dieser Individualisierung" auszulegen sei (Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji), NVwZ 2009, 705, Rn. 38). Im Gegensatz zu den ersten beiden Varianten handele es sich bei Art. 15 lit. c) QRL um eine Schadensgefahr "allgemeinerer Art" (EuGH, Urt. v. 17.02.2009 - C-465/07 (Elgafaji), NVwZ 2009, 705, Rn. 33). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum eine humanitäre Notlage, welche die gesamte Zivilbevölkerung bzw. bestimmte Bevölkerungsgruppen betrifft, einen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG begründen sollte, vielmehr kann eine allgemeine Notlage der Bevölkerung lediglich auf der Ebene des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG Berücksichtigung finden. Zudem liefe der Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vielfach leer, wenn bereits die durch einen bewaffneten Konflikt fast zwangsläufig hervorgerufene Verschlechterung der humanitären Lebensbedingungen eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG darstellte. Eine sich infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konfliktes ergebende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist deswegen allein nach der Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG zu beurteilen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 24.07.2013 - A 11 S 697/13, juris, Rn. 86; VG Saarland, Urt. v. 28.11.2017 - 6 K 1563/16, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2017 - A 2 K 6647/16, juris, Rn. 38). Dies ist nur konsequent, da die humanitäre Lage im Herkunftsstaat bzw. der maßgeblichen Herkunftsregion nur einer von vielen Faktoren für die individuelle Gefährdung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts darstellt und dabei keinen prägenden Charakter hat (vgl. zur Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage BVerwG, NVwZ 2012, 454 , Rn. 23). Für eine Abgrenzung anhand der Zielrichtung des Handelns eines Akteurs spricht ferner die Systematik des AsylG: Allein durch die Anwendung dieses Kriteriums kann die Parallelität zwischen der für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Verfolgung durch einen Akteur und der für den subsidiären Schutz durch einen Akteur drohenden Gefahr eines ernsthaften Schadens gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG gewährleistet werden, die der Verweisung in § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entspricht. Für eine Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 3a AsylG ist nämlich ebenfalls ein zielgerichtetes Handeln des Akteurs erforderlich (BVerwGE 133, 55 = NVwZ 2009, 982, Rn. 22). Von dieser Systematik weicht lediglich § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ab, der ausweislich seines eindeutigen Wortlautes auch die Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt umfasst. Angesichts dieser Ausführungen drohte der Klägerin bei einer Rückkehr nach Somalia keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG infolge der schlechten humanitären Bedingungen, weil diese nicht zielgerichtet von einem Akteur ausgehen. Somalia ist zwar geprägt von einem jahrelangen bewaffneten Konflikt zwischen der Al Shabaab einerseits und den somalischen Regierungstruppen und deren Verbündeten andererseits (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018, insbesondere S. 4 f.). In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die schlechten humanitären Bedingungen wesentlich auf dieser schlechten Sicherheitslage beruhen bzw. überwiegend auf direkte oder indirekte Aktionen der am Konflikt in Somalia beteiligten Akteure zurückgehen (mit diesem Ergebnis auch Niedersächsisches OVG, Urt. v. 05.12.2017 - 4 LB 50/16, juris, Rn. 70; VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris; VG Berlin, Urt. v. 07.11.2018 - 28 K 141.17 A, juris; VG Karlsruhe, Urt. v. 28.08.2018 - A 14 K 2779/15, juris; Urt. v. 22.10.2018 - A 14 K 5512/15, juris). Dieser kausale Konnex ist allein aber - wie dargelegt - nicht geeignet, einen Anspruch auf subsidiären Schutz zu begründen, vielmehr wäre es weiterhin erforderlich, dass die Konfliktparteien des somalischen Bürgerkrieges als Akteure i.S.d. § 3c AsylG die Verschlechterung der humanitären Bedingungen zielgerichtet hervorrufen oder zumindest erheblich verstärken. Dem somalischen Staat und den mit ihm verbündeten Truppen geht es indes darum, die Kontrolle über das gesamte Land wiederherzustellen bzw. zu erhalten, wohingegen die Al Shabaab versucht, mit militärischen Offensiven Teile Somalias zu erobern bzw. die bereits von ihr beherrschten Gebiete zu verteidigen (vgl. den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018, insbesondere S. 4 f.). Die von der Al Shabaab verübten Anschläge dienen ebenfalls primär dazu, das ohnehin fragile politische System Somalias und die gegnerischen Truppen weiter zu schwächen (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 18). Die Verschlechterung der Lebensbedingungen für die somalische Zivilbevölkerung ist vor diesem Hintergrund "nur" als Kollateralschaden des intensiven Bürgerkrieges zu bewerten. Zwar ergeben die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse, dass die Al Shabaab humanitäre Hilfe von außen behindert oder blockiert, die Erhebung von Steuern verstärkt, humanitäre Bedienstete entführt und Hilfslieferungen an Straßensperren besteuert (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 123). Auch Behörden haben die Arbeit humanitärer Kräfte auf unterschiedliche Art behindert (vgl. den Bericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Somalia vom 12.01.2018, S. 123). Diese Maßnahmen zielen aber nicht auf eine Verschlechterung der Lebensbedingungen der somalischen Zivilbevölkerung ab, sondern sind vielmehr Mittel zum Zweck im Kampf um die Vorherrschaft in Somalia, indem einerseits finanzielle Mittel für den Bürgerkrieg generiert werden und andererseits ausländische Hilfsorganisationen als Feinde der Al Shabaab aus dem Land ferngehalten werden sollen. Selbst wenn man in diesen Handlungen eine zielgerichtete Verschlechterung der humanitären Lage sehen würde, wäre dieser Einfluss relativ gering, weil der bewaffnete Konflikt der maßgebliche Grund für die schlechten Lebensbedingungen ist und die benannte zielgerichtete Verschlechterung nur einen Teilgrund bilden würde (vgl. VG Halle, Urt. v. 21.02.2019 - 4 A 58/17, juris, Rn. 36: "Die prekären humanitären Verhältnisse sind mithin nicht nur auf Dürreperioden zurückzuführen, sondern werden maßgeblich kausal und zum Teil auch zielgerichtet von den Konfliktparteien verursacht und ausgenutzt"; vgl. fast wortgleich VG Karlsruhe, Urt. v. 22.10.2018 - A 14 K 5512/15, juris, Rn. 47). Im Ergebnis war ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG demnach abzulehnen. Der Klägerin drohte bei einer Rückkehr nach Somalia auch kein ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist auszugehen, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (EuGH, Urt. v. 30.01.2014, Rs. C-285/12 - Diakité ). Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG kann sich aus einer allgemeinen Gefahr für eine Vielzahl von Zivilpersonen im Rahmen eines bewaffneten Konflikts ergeben, wenn sich die Gefahr in der Person des Ausländers verdichtet (BVerwG, NVwZ 2010, 196). Eine solche Verdichtung bzw. Individualisierung kann sich aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Sie kann unabhängig davon ausnahmsweise auch bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, NVwZ 2010, 196). Besteht ein bewaffneter Konflikt mit einem solchen Gefahrengrad nicht landesweit, kommt eine individuelle Bedrohung in der Regel nur in Betracht, wenn der Konflikt sich auf die Herkunftsregion des Ausländers erstreckt, in die er typischerweise zurückkehren würde (BVerwG, NVwZ 2010, 196 ). Unabhängig davon, ob die individuelle Bedrohungssituation auf persönliche Umstände oder ausnahmsweise auf die allgemeine Lage im Herkunftsland zurückgeht, sind Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem jeweiligen Gebiet zu treffen (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09). In beiden Konstellationen ist eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, notwendig (BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 4/09). Es bedarf zudem einer wertenden Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung unter Berücksichtigung der medizinischen Versorgungslage (Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110). Die Klägerin stammt aus der Region Mogadischu, weshalb diese Region Maßstab für die Gefahrenprognose ist. Die Frage des bewaffneten Konflikts in der Region Mogadischu kann dahinstehen, da es jedenfalls an der erforderlichen individuellen Gefährdung der Klägerin fehlt. Besondere Gefährdungen von Individuen begründen in erster Linie persönliche Umstände, die den Ausländer von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen - z.B. als Arzt oder Journalist - gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10). Möglich sind aber auch solche persönlichen Umstände, aufgrund derer der Ausländer als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist, sofern deswegen nicht bereits die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Betracht kommt (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10). Die Klägerin weist keine derartigen gefahrerhöhenden Umstände auf. Die Lage in der Region Mogadischu ist auch nicht durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht verlangt wie dargestellt für die Bestimmung der Gefahrendichte eine zumindest annähernde quantitative Ermittlung der Toten und Verletzten in der maßgeblichen Region in Verbindung mit einer Gesamtbetrachtung der Situation. Das Bundesverwaltungsgericht sieht dabei allerdings ein Risiko von 1:800 bzw. 0,125 %, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als so weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt an, dass auch eine wertende Gesamtbetrachtung am Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nichts zu ändern vermag (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10). Eine genaue Bewertung der Gefahrendichte aufgrund einer quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos durch Gegenüberstellung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und der Akte willkürlicher Gewalt erscheint jedoch hinsichtlich der Lage in Somalia kaum verlässlich möglich. Die Zahl der Zivilpersonen, die Opfer willkürlicher Gewalt geworden sind, kann nicht einmal annäherungsweise verlässlich geschätzt werden, weil belastbare Zahlen nicht vorhanden sind (vgl. Bayerischer VGH, Urt. v. 23.03.2017 - 20 B 15.30110; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 16.12.2015 - 10 A 10689/15. Vgl. zu dieser Schwierigkeit auch EGMR, Entscheidung v. 05.09.2013 - No. 886/11). Auch dem entscheidenden Gericht liegen keine hinreichend gesicherten Zahlen über Tote und Verletzte bezogen auf die maßgebliche Herkunftsregion Mogadischu vor. Auch ungeachtet einer quantitativen Bewertung ergibt sich unter Zugrundelegung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen in der Region Mogadischu keine solche Gefahrendichte, dass jedermann allein aufgrund seiner Anwesenheit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen müsste, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden. Der Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 07.03.2018 (S. 4 f., 16) enthält zur Sicherheitslage in Somalia insgesamt und in der Region Mogadischu folgende Informationen: Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein sehr fragiler Staat. Gleichwohl gibt es keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach. Die Autorität der Zentralregierung wird unter anderem vom nach Unabhängigkeit strebenden "Somaliland" (Regionen Awdaal, Wooqoi Galbeed, Toghdeer, Sool, Sanaag) im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen Al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. In vielen Gebieten der Gliedstaaten Süd-/Zentralsomalias und der Bundeshauptstadt Mogadischu herrscht Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der vom UN-Sicherheitsrat mandatierten Friedensmission der Afrikanischen Union AMISOM (African Union Mission in Somalia) gegen die Al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind nur teilweise unter der Kontrolle der Regierung, wobei zwischen der im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkten Kontrolle der somalischen Bundesregierung und der Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete durch die Regierungen der föderalen Gliedstaaten Somalias, die der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen, unterschieden werden muss. Weite Gebiete stehen aber auch unter der Kontrolle der Al Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. In den von Al Shabaab befreiten Gebieten kommt es zu Terroranschlägen durch diese islamistische Miliz. Am 14. Oktober 2017 kam es zu einem der verheerendsten Anschläge der somalischen Geschichte mit über 500 Todesopfern und zahlreichen Verletzten. Ein LKW brachte eine Sprengladung in einer belebten Kreuzung in Mogadischu zur Detonation. Die Al-Shabaab-Miliz wird hinter dem Anschlag vermutet, hat sich jedoch nicht offiziell dazu bekannt. Am 28. Oktober kam es erneut zu einem schweren Anschlag durch die Al Shabaab im Stadtzentrum Mogadischus, bei dem mindestens 23 Personen starben. Grundsätzlich finden in fast allen Regionen Somalias südlich von Puntland regelmäßig örtlich begrenzte Kampfhandlungen zwischen AMISOM bzw. somalischen Sicherheitskräften und Al Shabaab statt. Schwerpunkte der Auseinandersetzungen sind insbesondere die Regionen Lower Jubba, Gedo, Bay, Bakool sowie Lower und Middle Shabelle. Die Region Middle Jubba steht in weiten Teilen unter der Kontrolle von Al Shabaab. Darüber hinaus gibt es immer wieder bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Milizen einzelner Sub-Clans bzw. religiöser Gruppierungen wie Ahlu Sunna wa Jamah. Nach Angaben der United Nation Assistance Mission for Somalia (UNSOM) wurden landesweit zwischen dem 1. Januar 2016 und dem 14. Oktober 2017 insgesamt 2.078 Zivilisten bei Kämpfen oder Anschlägen getötet und 2.507 verletzt. Diese Angaben decken sich mit dem Bericht von ACCORD über die Sicherheitslage in Somalia vom 26.04.2018 (S. 3 f.): Insgesamt blieb die Sicherheitslage im vierten Quartal 2017 landesweit volatil, darunter auch in Mogadischu. Im August 2017 kam es in Mogadischu zu einer Reihe von Explosionen von Autobomben. Im September 2017 kam es zu bewaffneten Zusammenstößen niederer Intensität und in Zusammenhang mit Kriminalität und Terrorismus stehenden Zwischenfällen. Es kam weiterhin zur gezielten Tötung von Geschäftsleuten, Sicherheitsbeamten, Beamten und Regierungsbeamten. Die Sicherheitslage in Mogadischu ist trotz einiger Verbesserungen aufgrund von Initiativen der Regierung gemeinsam mit der Regionalverwaltung von Benadir weiterhin volatil. Bei Zwischenfällen am 8., 15. und 17. Mai 2017 mit sprengstoffbeladenen Fahrzeugen wurden mindestens 11 Personen getötet und viele weitere verletzt. Die Al Shabaab bekannte sich zu einem Sprengstoffanschlag mit 17 Toten und 30 Verletzten am 20. Juni 2017. Am 22. Juni 2017 kam es zu einem Anschlag auf eine Polizeistation mit einer darauf folgenden zweiten Explosion. Es gab mehrere Tote und Verletzte. Am 12. Juni und 4. Juli 2017 wurden insgesamt neun Mörsergranaten auf AMISOM-Stützpunkte am Stadion von Mogadischu und der Villa Somalia abgefeuert. Ein Soldat wurde getötet und zwei weitere verletzt. In Mogadischu kam es in der Nähe des Flughafens am 2. Januar 2017 zu einem Anschlag mit zwei sprengstoffbeladenen Fahrzeugen. 16 Personen wurden getötet und 23 weitere verletzt. Am 25. Januar wurden bei einem Anschlag auf das Hotel Daya 38 Personen getötet und über 50 weitere verletzt. Am 16. Februar wurden nahe der Villa Somalia vier Granaten abgefeuert. Am 19. Februar wurden bei einem Autobombenanschlag auf einen Markt mindestens 34 Menschen getötet und 50 verletzt. Am 22. Februar explodierten im selben Gebiet drei Granaten, wobei vier Zivilisten verletzt wurden. Am 13. März explodierten zwei sprengstoffbeladene Fahrzeuge nahe dem ehemaligen Jazeera-Ausbildungszentrum und vor dem Hotel Wehliye, wobei 18 Menschen getötet und weitere verletzt wurden. Bei der Explosion einer weiteren Autobombe bei einem Kontrollpunkt nahe dem Nationaltheater am 21. März wurden mehr als zehn Personen getötet und weitere verletzt. In beiden Fällen bekannte sich die Al Shabaab zu den Anschlägen. Am 9. und 10. April wurden bei vier terroristischen Anschlägen in Mogadischu mindestens 12 somalische Soldaten und 18 Zivilisten getötet. Die Al Shabaab übernahm die Verantwortung für einen Bombenanschlag nahe dem Verteidigungsministerium am 9. April und einen Selbstmordanschlag am 10. April vor dem ehemaligen Jazeera-Ausbildungszentrum. Aus diesen Berichten geht hervor, dass die Sicherheitslage in Mogadischu weiterhin volatil ist. Festzuhalten bleibt aber, dass die größte Gefahr für die Zivilbevölkerung in der Region von den Anschlägen der Al Shabaab und nicht von bewaffneten Auseinandersetzungen der Parteien des Bürgerkrieges ausgeht. Diese Anschläge sind, wie dargestellt, vielfach auf militärische oder politische Ziele gerichtet, auch wenn die Al Shabaab mit ihren Anschlägen teilweise gezielt die Zivilbevölkerung ins Visier nimmt, um Chaos zu stiften und das Vertrauen in die Stabilität der Regierung zu unterminieren (vgl. den Bericht von ACCORD über die Sicherheitslage in Somalia vom 26.04.2018, S. 5 f. mit zahlreichen Beispielen zu Anschlägen, die zielgerichtet gegen die Zivilbevölkerung erfolgten). Die dokumentierten Anschläge erreichen aber bislang nicht eine solche Quantität und Qualität, dass von einer Gefährdung der gesamten Zivilbevölkerung in Mogadischu auszugehen wäre. Zudem gehört Mogadischu aktuell nicht zu den besonders vom Konflikt betroffenen Regionen Somalias. Weiterhin ist in den Berichten zumindest von Verbesserungen der Sicherheitslage die Rede, auch wenn sie weiterhin als schlecht zu bewerten ist. Der Klägerin kann deswegen kein subsidiärer Schutz auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gewährt werden. Die Kostenentscheidung ergibt sich hinsichtlich des nicht zurückgenommen Teils aus § 154 Abs. 1 VwGO, da die Klägerin insoweit unterlegen ist, und im Übrigen aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten fallen nach § 83b AsylG nicht an. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Zulassung der Sprungrevision beruht auf § 78 Abs. 6 AsylG i.V.m. §§ 134 Abs. 2, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist von grundsätzlicher Bedeutung, ob die Abgrenzung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK danach erfolgen muss, ob die schlechte humanitäre Lage von einem Akteur i.S.d. § 3c AsylG zielgerichtet hervorgerufen wird und welche Anforderungen an die Zielgerichtetheit eines Handelns bzw. Unterlassens zu stellen sind. Das erkennende Gericht hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.02.2019 - 1 B 2.19, BeckRS 2019, 3604 - über die Nichtzulassung der Revision hinsichtlich eben dieser Frage zum Zeitpunkt der Verkündung des Urteils noch nicht wahrgenommen. Darin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Frage der Abgrenzung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK keiner grundsätzlichen Klärung bedürfe, weil sich aus der Rechtsprechung des EuGH hinreichend klar ergebe, dass subsidiärer Schutz nur dann zu gewähren sei, wenn die schlechten humanitären Bedingungen zielgerichtet von einem Akteur hervorgerufen oder wesentlich verstärkt würden (BeckRS 2019, 3604, Rn. 11 ff.). Im Ergebnis bestätigt das Bundesverwaltungsgericht damit die vom erkennenden Gericht angenommene Abgrenzung. Losgelöst davon besteht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung - wie dargestellt - aber ein erheblicher Dissens hinsichtlich der Erforderlichkeit des Kriteriums der Zielgerichtetheit und der Verallgemeinerungsfähigkeit der Entscheidungen des EuGH zur Auslegung des Art. 15 lit. b) QRL, weshalb eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage zumindest vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde erforderlich gewesen wäre, um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten. Die am xx.xx.1998 in Mogadischu geborene Klägerin ist somalische Staatsangehörige vom Clan der Ashraf. Sie reiste nach eigenen Angaben am 01.09.2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13.01.2016 einen Asylantrag. Die Klägerin hat mit Herrn XXX ein Kind, namentlich die am xx.xx.2016 geborene Tochter XXX. Bezüglich der Tochter hat das VG Wiesbaden die Beklagte mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 04.05.2018 verpflichtet, ihr wegen einer in Somalia drohenden Genitalbeschneidung die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (7 K 345/18.WI.A). Bei ihrer persönlichen Anhörung am 31.10.2016 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug die Klägerin ausweislich des Anhörungsprotokolls im Wesentlichen vor, sie habe Somalia aus mehreren Gründen verlassen. Ihr Vater habe als Soldat für die somalische Regierung gearbeitet. Die Al Shabaab hätten den Vater mehrmals angerufen und ihm gesagt, er solle mit seiner Tätigkeit aufhören, ansonsten würden sie ihn töten. Ihr Vater habe diese Drohungen indes nicht ernst genommen. Eines Tages seien die Al Shabaab zu ihnen nach Hause gekommen und hätten den Vater mitnehmen wollen. Als sich dieser gewehrt habe, hätten die Al Shabaab ihn erschossen. Weiterhin sei die Klägerin in Somalia bereits mit ihrem jetzigen Ehemann zusammen gewesen, sie seien auf die gleiche Koranschule gegangen. Eines Tages hätten die Al Shabaab versucht, ihren jetzigen Ehemann dazu zu überreden, sich ihnen anzuschließen. Als ihr Ehemann ihr davon erzählt habe, hätten sie Somalia zusammen verlassen. Der dritte Grund für ihre Flucht sei ihre Stammeszugehörigkeit. Sie habe nicht so viel Geld besessen. Als sie nach Arbeit gefragt habe, hätten die anderen sie ausgelacht, als sie erfahren hätten, welchem Stamm die Klägerin angehöre. Die Al Shabaab hätten angerufen und die Familie der Klägerin am Telefon bedroht. Die Al Shabaab hätten am Telefon auch mit der Klägerin gesprochen und ihr gesagt, dass sie einen Mann heiraten solle. Wenn sie dies nicht tun würde, würden die Al Shabaab sie töten. Ihren jetzigen Ehemann habe sie erst in Deutschland geheiratet. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.02.2017 wurde der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Indessen stellte das Bundesamt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK aus humanitären Gründen fest. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorlägen, da die Klägerin kein Flüchtling im Sinne des § 3 AsylG sei. Die Ermordung des Vaters betreffe die Klägerin nicht im Rahmen einer potentiell drohenden Verfolgung. Die Zugehörigkeit zu einem Clan stelle keine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar. Zudem stehe Mogadischu nicht mehr unter der Herrschaft der Al Shabaab. Der Clan der Klägerin sei im Raum Mogadischu auch kein Minderheitenclan, deswegen könne die Klägerin auf internen Schutz zurückgreifen. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen. Am 21.02.2017 hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid vor dem VG Wiesbaden erhoben. Die Klägerin bezieht sich zur Begründung zunächst auf ihre Angaben beim Bundesamt. Zudem sei der Klägerin im Wege des Familienasyls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weil insoweit ein Ableitungsanspruch von der Tochter bestehe. Dabei sei unbeachtlich, dass die Tochter der Klägerin erst in Deutschland geboren sei, denn die Regelung des Elternasyls müsse auch in diesem Fall aufgrund der weiten - unionsrechtlich fundierten - Auslegung des Familienbegriffs gelten. Dies folge ferner aus dem Minderjährigenschutz, da die den Minderjährigen versorgende Familie ebenfalls ein Aufenthaltsrecht besitzen müsse. Außerdem verweist die Klägerin auf den Erwägungsgrund Nr. 36 der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (im Folgenden: QRL), wonach die Gefährdung des Familienangehörigen auch dann vermutet werde, wenn der Gefährdete erst im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geboren sei. Die Klägerin hat zunächst beantragt, ihr die Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 07.02.2017 zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Ferner trägt sie vor, dass die Klägerin den Status ihrer Tochter nicht ableiten könne, weil die Familie nicht im Herkunftsstaat bestanden habe. Die Klägerin habe ihren Ehemann erst nach der Ausreise geheiratet. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 ist die Klägerin zu ihren Fluchtgründen und zu ihren persönlichen Verhältnissen informatorisch angehört worden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte des Bundesamtes und die in der den Beteiligten vorab übersandten Erkenntnisliste Somalia (Stand: 17.10.2018) enthaltenen Erkenntnisse, die sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht worden sind.