Urteil
7 K 3271/17.WI.A
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:0926.7K3271.17.00
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Leitsätze
Es besteht ein Anspruch der Familienangehörigen (sc. die Eltern und die minderjährigen Geschwister) auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG bei einem erst in Deutschland geborenen stammberechtigten Kind, wenn dieses in eine Familie hineingeboren wird, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es besteht ein Anspruch der Familienangehörigen (sc. die Eltern und die minderjährigen Geschwister) auf Zuerkennung der Familienflüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 5, Abs. 3 AsylG bei einem erst in Deutschland geborenen stammberechtigten Kind, wenn dieses in eine Familie hineingeboren wird, welche bereits im Herkunftsstaat bestanden hat. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2017 wird hinsichtlich der Nummern 1 und 3 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Nach der Übertragung des Verfahrens auf den Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 1 AsylG war dieser zur Entscheidung berufen. Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Einzelrichter im schriftlichen Verfahren entscheiden, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist begründet. Maßgeblich ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage. Die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger durch die Beklagte ist rechtswidrig und verletzt sie in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 AsylG, sodass die Beklagte wie tenoriert zu verpflichten war, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Anspruchs der Kläger war darüber hinaus auch die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes rechtswidrig und aufzuheben, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1, Satz 2, Abs. 3 Satz 1 AsylG wird den Eltern eines minderjährigen ledigen Flüchtlings oder einem anderen Erwachsenen i.S.d. Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn 1.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist, 2.) die Familie im Sinne des Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Flüchtling verfolgt wird, 3.) sie vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben, 4.) die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und 5.) sie die Personensorge für den Flüchtling innehaben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend im Falle der Klägerin zu 1.) erfüllt. Die Beklagte wurde durch rechtskräftiges Urteil vom 09.05.2018 (Az. 7 K 6175/17.WI.A) dazu verpflichtet, der minderjährigen Tochter der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Dies ist der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt gleichzustellen (vgl. VG Lüneburg, Urt. v. 06.09.2017 - 3 A 156/17, juris, Rn. 12 m.w.N.). Die Tochter der Klägerin in dem Verfahren 7 K 6175/17.WI.A ist unter 18 Jahre alt und damit minderjährig (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 2 BGB). Auch die übrigen Voraussetzungen des § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 AsylG liegen vor. Insbesondere hat die Familie i.S.d. Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU schon im Herkunftsstaat bestanden. Insoweit folgt das erkennende Gericht nicht der teilweise vertretenen Ansicht, wonach von einem erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Kind kein Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 1 AsylG abgeleitet werden könne (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 29.08.2017 - W 4 K 17.31679, juris, Rn. 15 f.; in diese Richtung auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.08.2017 - 11 A 687/17.A, juris, Rn. 10 f.). Vielmehr ist maßgeblich für die Ableitung des Anspruchs, ob die Familie, in welches das Kind hineingeboren wird, bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.05.2017 - A 3 K 3301/16, juris, Rn. 24 ff.; Schröder , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylVfG Rn. 28). Soweit das VG Würzburg in der oben genannten Entscheidung die entgegengesetzte Position mit dem Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG und dessen Zweck zu begründen versucht, überzeugt dies das erkennende Gericht nicht. Dem Wortlaut nach statuiert § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG lediglich, dass die "Familie" im Sinne des Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU schon in dem Herkunftsstaat bestanden haben muss. Damit stellt die Norm zwar auf die Regelkonstellation ab, wonach das minderjährige Kind, welchem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, bereits im Herkunftsstaat verfolgt wurde. Der offene Begriff der "Familie" ist aber nicht so eng wie der in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG verwendete, wonach ein Ehegatte nur dann einen Anspruch auf Ableitung der Asylberechtigung hat, wenn die Ehe mit dem Asylberechtigten schon in dem Verfolgungsstaat bestanden hat. Wenn der Gesetzgeber einen Ableitungsanspruch bei einem in Deutschland geborenen schutzbedürftigen Kind hätte ausschließen wollen, so hätte er wahrscheinlich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Formulierung gewählt wie "wenn die familiäre Beziehung (oder die Elternschaft) ... schon in dem Staat bestanden hat" ( Schröder , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylVfG Rn. 28). Ein solch weit gefasster Familienbegriff in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG steht weiterhin in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben. Auch die Definition der Familie in Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU enthält nur die Vorgabe, dass "die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat". Nach Erwägungsgrund Nr. 36 der Richtlinie 2011/95/EU sind Familienangehörige aber aufgrund der alleinigen Tatsache, dass sie mit dem Flüchtling verwandt sind, in der Regel gefährdet, in einer Art und Weise verfolgt zu werden, dass ein Grund für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gegeben sein kann. Diese Verfolgungsvermutung von Familienangehörigen differenziert nicht danach, ob die Familienverbindung von Kind und Eltern bereits im Herkunftsstaat bestand, sondern folgt allein aus dem Verwandtschaftsverhältnis. Zudem ist auffällig, dass die Einschränkung in Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU ("sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat") zusammenfassend vor den jeweiligen Spiegelstrichen zu verorten ist, welche die relevanten Verwandtschaftsbeziehungen zum Stammberechtigten auflisten. Im ersten Spiegelstrich wird der Ehegatte des Stammberechtigten als Anspruchsinhaber bezeichnet. In diesem Fall macht die Einschränkung, dass die Familie, also die Ehe, bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss, Sinn. Der nationale Gesetzgeber hat diese Konstellation auch in § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG umgesetzt. Im zweiten Spiegelstrich des Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU werden die minderjährigen Kinder des Stammberechtigten als Anspruchsinhaber qualifiziert. Diesbezüglich findet sich in der nationalen Umsetzung in § 26 Abs. 2 AsylG indes nicht die Einschränkung, dass die familiäre Verbindung zwischen dem Kind und seinem stammberechtigten Elternteil bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss. Mit anderen Worten hat auch ein erst in Deutschland geborenes Kind eines Stammberechtigten Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Dieser Rechtsgedanke kann auf die Auslegung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG übertragen werden, d.h. auch in der umgekehrten Konstellation, dass der Stammberechtigte das in Deutschland geborene Kind ist, haben die Eltern einen Anspruch auf Gewährung von Familienasyl. Der normativen Einschränkung des Art. 2 Buchstabe j) der Richtlinie 2011/95/EU und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird in dieser Konstellation dadurch Genüge getan, dass die (Rest-)Familie, in welche das Kind hineingeboren wird, im Herkunftsstaat schon bestanden haben muss. Auch der Zweck des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG deutet nicht auf einen Ausschluss der Ableitung eines Schutzanspruches von einem in Deutschland geborenen Kind hin. Soweit das VG Würzburg in der oben zitierten Entscheidung damit argumentiert, die Norm solle denjenigen einen Schutzanspruch gewähren, die im Verfolgungsstaat bereits eine Nähe zum Verfolgungsgeschehen aufgewiesen hätten, ist dies zwar zutreffend, begrenzt den Zweck der Norm aber zu sehr. Wenn nämlich die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 AsylG a.F. (bzw. jene zur identischen Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylG 1990 (BGBl I-1354, 1381 v. 13.07.1990): BT-Drs. 11/3055, S. 5 (Ziff. 6.) und BT-Drs. 11/6960, S. 29, 30 (zu Art. 3 Nr. 3)) die Regelung u.a. darauf stützt, dass sie sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere und die § 26 Abs. 3 Satz 1 AsylG zugrunde liegende Begründung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU (dort Erwägungsgrund Nr. 38) das Kindeswohl in den Vordergrund rückt, kommt dessen Förderung nicht nur in Betracht, wenn das Kind um Familienasyl nachsucht, sondern auch, wenn es - als Stammberechtigter - dieses für seine nahen Angehörigen gerade erst vermitteln soll (VG Sigmaringen, Urt. v. 19.05.2017 - A 3 K 3301/16, juris, Rn. 27). Denn in beiden Fällen dient die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt und damit dem Kindeswohl des minderjährigen Kindes, unabhängig davon, ob es Stammberechtigter oder lediglich Familienangehöriger ist. Überdies erschließt sich dem Gericht vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht, warum der Schutzstatus eines Mädchens, welches bereits in Somalia geboren wurde und welchem dort bei einer Rückkehr Beschneidung drohte, ableitbar sein sollte, nicht aber der Schutzstatus eines erst in Deutschland geboren Mädchens, wenn dessen Familie in Somalia bereits bestanden hat. Bei einer Rückkehr der Familie nach Somalia würde die Familie des schutzbedürftigen Mädchens nicht weniger Gefahr laufen, unter Umständen ebenfalls Gegenstand von Verfolgung zu werden (z.B. wenn sie sich einer Beschneidung verweigerte oder aktiv widersetzte), losgelöst vom Geburtsort des Mädchens. Hinsichtlich der minderjährigen Geschwister des stammberechtigten Mädchens, sc. die Kläger zu 2.) bis 9.), besteht ebenfalls die Problematik, ob die familiäre Beziehung zum Stammberechtigten bereits im Herkunftsstaat bestanden haben muss oder ob es ausreicht, wenn die Familie, in welche das Kind hineingeboren wurde, im Herkunftsstaat bestanden hat. Die Anspruchsnorm des § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 AsylG verweist nämlich bezüglich der Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingseigenschaft für die minderjährigen Geschwister auf § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 AsylG und damit auch auf die oben bereits problematisierte Nr. 2. Angesichts der obigen Ausführungen kommt es hinsichtlich der minderjährigen Geschwister ebenfalls allein darauf an, ob bereits im Herkunftsstaat eine familiäre Gemeinschaft bestand, in welche das stammberechtigte Geschwisterkind hineingeboren wurde (vgl. VG Sigmaringen, Urt. v. 19.05.2017 - A 3 K 3301/16, juris, Rn. 24 ff.; Schröder , in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 26 AsylVfG Rn. 29). Damit haben die Kläger zu 2.) bis 9.), die zusammen mit der Klägerin zu 1.) und ihrem Vater bereits in Somalia zusammen gelebt haben, ebenfalls einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft über ihre stammberechtigte Schwester gemäß § 26 Abs. 5, Abs. 3 Satz 2 AsylG. Hinweise für das Vorliegen der Ausschlussgründe des § 26 Abs. 4 und Abs. 6 AsylG sind nicht gegeben. Es bedurfte daher keiner Entscheidung über die eigenen Fluchtgründe der Kläger. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, da die Beklagte unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger sind somalische Staatsangehörige. Die Klägerin zu 1.) ist die Mutter der Kläger zu 2.) bis 9.), die allesamt minderjährig und zwischen 2002 und 2013 geboren sind. Die Kläger reisten nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16.09.2016 Asylanträge. Bei ihrer persönlichen Anhörung am 09.11.2016 und 02.02.2017 in der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) trug die Klägerin zu 1.) ihre Fluchtgründe vor. Insoweit wird auf das in der beigezogenen Bundesamtsakte enthaltene Anhörungsprotokoll verwiesen. Am 11.04.2017 gebar die Klägerin zu 1.) ein weiteres Kind, ein Mädchen namens Yusra D.. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.05.2017 wurde den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, ihr Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Ein Abschiebungsverbot hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG wurde hingegen festgestellt. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen. Am 23.05.2017 haben die Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Das Verfahren der Klägerin zu 9.) ist vom Gericht zwischenzeitlich abgetrennt und zunächst zusammen mit ihrer Schwester Yusra D. unter dem gemeinsamen Aktenzeichen 7 K 6175/17.WI.A geführt worden. Das Verfahren der Klägerin zu 9.) ist dann wiederum abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 7 K 383/18.WI.A geführt worden, weil kein ausreichender Nachweis darüber geführt wurde, dass die Klägerin zu 9.) ebenfalls noch unbeschnitten ist. In dem Verfahren der weiteren Tochter der Klägerin zu 1.) mit dem Namen Yusra D. (7 K 6175/17.WI.A) verpflichte das Verwaltungsgericht Wiesbaden die Beklagte im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 09.05.2018 zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, weil in Somalia die Gefahr einer Zwangsbeschneidung bestehe. Dieses Urteil wurde der Klägerin Yusra D., vertreten durch ihre Mutter und ihren Prozessbevollmächtigten, und der Beklagten am 11.05.2018 zugestellt. Mit Bescheid vom 11.07.2018 erkannte die Beklagte der Klägerin Yusra D. die Flüchtlingseigenschaft zu. Mit Beschluss des Gerichts vom 06.08.2018 ist das Verfahren 7 K 383/18.WI.A der Klägerin zu 9.) wiederum mit dem hier maßgeblichen Verfahren verbunden worden, um einheitlich hinsichtlich des Familienasyls der Geschwister in Bezug auf die Stammberechtigung von Yusra D. entscheiden zu können. Die Kläger tragen vor, dass die beiden jüngeren Töchter in Somalia allesamt eine Genitalbeschneidung zu befürchten hätten. Die beiden älteren Töchter seien in Somalia bereits zwangsweise beschnitten worden. Man könne sich einer Beschneidung in Somalia auch nicht erwehren. Zum Teil entführten die Al Shabaab junge Mädchen, um zu überprüfen, ob diese beschnitten seien. Jedenfalls sei den Klägern aus den Gründen des Familienasyls die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.05.2017 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie zunächst auf die Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheides. Ergänzend führt sie an, dass von einem in Deutschland geborenen stammberechtigten Familienangehörigen kein Familienasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG abgeleitet werden könne, weil im Herkunftsstaat keine familiäre Verbindung bestanden habe. Mit Beschluss der Kammer vom 10.08.2018 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Beteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit dem schriftlichen Verfahren dabei bereits in ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 27.06.2017 erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakte 7 K 6175/17.WI.A sowie den Inhalt der Akte des Bundesamtes, die sämtlich zum Gegenstand der Entscheidung gemacht worden sind.