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Urteil

7 K 564/15.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2015:1208.7K564.15.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist im Hauptantrag als Feststellungsklage gem. § 43 Abs. 1 VwGO zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Hess.VGH ist hinsichtlich eines Beschlusses der Gemeindevertretung, durch den ein Bürgerbegehren für unzulässig erklärt wird, die Feststellungsklage eröffnet (Hess.VGH, Urteil vom 28.10.1999 -8 UE 3683/97; Beschluss vom 17.11.2008 - 8 B 1805/08). Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beschluss Nr. 0565 der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten vom 18.12.2014, in dem das Bürgerbegehren „Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes Taunuskamm!“ für unzulässig erklärt wird, ist rechtmäßig. Die von der Stadtverordnetenversammlung der Beklagten getroffene Entscheidung nach § 8b Abs. 4 S. 2 HGO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der Bürgerentscheid aber nicht bereits aufgrund des Ausschlusstatbestandes des § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO unzulässig. Nach dem Wortlaut gilt eine Ausnahme im Verfahren der Bauleitplanung für den „Aufstellungsbeschluss“ nach § 2 Abs. 1 BauGB. Nach Sinn und Zweck muss dies erst Recht für Grundsatzentscheidungen im Vorfeld des förmlichen Verfahrens der Bauleitplanung gelten. Dementsprechend wird entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht ohne weiteres ein gesetzwidriges Ziel im Sinne von § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO verfolgt, indem unzulässiger Weise in die Planungshoheit der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 BauGB eingegriffen wird. Das Bürgerbegehren ist aber aus anderen Gründen unzulässig. Zunächst stellt sich die zur Abstimmung gestellte Frage als eine Bürgerbefragung dar. Eine solche wäre lediglich als Meinungsäußerung und nicht als Sachentscheidung zu qualifizieren, was von der Hessischen Gemeindeordnung nicht vorgesehen ist. Durch einen Bürgerentscheid wird eine Angelegenheit des Wirkungskreises der Gemeinde der „Entscheidung“ der Bürger unterstellt, d.h. anstatt der Stadtverordnetenversammlung treffen die Bürger unmittelbar die Sachentscheidung. Ein auf der Grundlage eines zulässigen Bürgerbegehrens durchgeführter Bürgerentscheid hat die Wirkung eines „endgültigen Beschlusses“ der Stadtverordnetenversammlung. Das Rechtsinstitut des Bürgerentscheids dient damit nicht dazu, unverbindliche Meinungsumfragen zur Ermittlung des Bürgerwillens zu kommunalpolitischen Fragestellungen abzuhalten oder eine „politische Signalwirkung“ herbeizuführen; ebensowenig kann eine resolutionsartige Meinungskundgabe Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Ein Bürgerentscheid, der das Ziel verfolgt, alle Maßnahmen durch die kommunalen Organe zu beschließen bzw. zu ergreifen ohne irgendwelche konkreten rechtlichen Auswirkungen und ohne Berücksichtigung, ob sie rechtlich und tatsächlich möglich sind, ist deshalb unzulässig. Die Frage des Bürgerbegehrens „Sind Sie dafür, dass der Taunuskamm, d.h. die Gebiete Hohe Wurzel, Eichelberg/Rentmauer, Platte/Rassel (Wiesbadener Gemarkung), insgesamt von Windkraftanlagen freigehalten wird?“ gibt keinen Hinweis darauf, wer auf welche Weise die Windkraftanlagen zulässigerweise verhindern soll. In der Begründung wird nur Bezug genommen auf die „Planungen der städtischen Taunuswind GmbH“. Zulässig wäre eine Grundsatzentscheidung des Bürgerentscheids, dass die Beklagte verpflichtet werden soll, alle tatsächlich und rechtlich zulässigen Maßnahmen zur Verhinderung der Errichtung der Windkraftanlagen auf dem Stadtgebiet der Beklagten zu ergreifen. Unzulässig wäre es aber, wenn das Bürgerbegehren erreichen wollte, dass der Magistrat der Beklagen die Mitglieder im Aufsichtsrat der ESWE Versorgungs AG bei einem möglichen Beschluss zur Errichtung der Windkraftanlagen anweist, gegen das Projekt zu stimmen. Die ESWE Taunuswind GmbH ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der ESWE Versorgungs AG. Eine derartige Weisung an Mitglieder eines Aufsichtsrates wäre nicht zulässig. In ständiger Rechtsprechung vertritt der VGH die Auffassung, dass eine Weisung unzulässig ist, da diese gegen zwingende bundesrechtliche Vorgaben des Aktienrechts (vgl. §§ 76 Abs. 1, 77 Abs. 1 und 119 Abs. 2 AktG) verstößt. Das Recht des Vorstandes der ESWE Versorgungs AG, eigenverantwortlich und weisungsfrei seinen Geschäftsführungsaufgaben in den Tochtergesellschaften nachzukommen, wurde bereits im Fall der damals geplanten Errichtung des Steinkohlekraftwerkes auf der Ingelheimer Aue durch den Hess.VGH (Beschluss vom 04.05.2009 -8 B 304/09) bestätigt. Auch die Einflussmöglichkeiten der Landeshauptstadt Wiesbaden über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für Windkraftanlagen im Außenbereich auf der Grundlage des § 36 BauGB sind begrenzt. Das gemeindliche Einvernehmen kann nur aus rechtlichen Gründen, nicht aus politischen Gründen versagt werden. Auch wäre eine generelle Verweigerung des Einvernehmens unzulässig. Eine pauschale Verweigerung des Einvernehmens ohne die erforderliche Einzelfallprüfung wäre gesetzwidrig und würde gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstoßen. Das Bürgergehren kann auch nicht zulässigerweise dahingehend ausgelegt werden, der Landeshauptstadt Wiesbaden aufzugeben, keine eigenen städtischen Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zur Verfügung zu stellen bzw. keine Zustimmung zur Inanspruchnahme eines städtischen Grundstücks für das Überstreichen durch den Rotor einer Windanlage an einem Standort 02 (WEA 02) zu erteilen, da das Bürgerbegehren sich eindeutig auf den Taunuskamm insgesamt bezieht und zwar unabhängig von den dortigen Eigentumsverhältnissen auf der gesamten Wiesbadener Gemarkung. Schließlich verstößt das Bürgerbegehren gegen die Voraussetzungen des § 8b Abs. 3 Satz 2 HGO. Die Anforderungen an die Begründung dürfen zwar nicht überspannt werden (Bay.VGH. Beschluss vom 25.6.2012 -4 CE 12.1224). Ein Bürgerbegehren ist aber dann wegen mangelhafter Begründung unzulässig, wenn diese als Täuschung der Bürgerwillens erscheint und nach den Maßstäben zur Beurteilung einer unzulässigen Wahlbeeinflussung nicht mehr hinnehmbar ist (OVG Schleswig, Urteil vom 20.09.2006 -2 LB 8/06, NVwZ-RR 2007, 478). Maßgebend für die inhaltliche Überprüfbarkeit der Formulierung eines Bürgerbegehrens ist das Ziel, Verfälschungen des Bürgerwillens vorzubeugen. Ein in diesem Sinne fehlerhaftes Bürgerbegehren liegt vor, wenn die Begründung dem Bürger ein unzutreffendes oder unvollständiges Bild von dem maßgeblichen Sachverhalt vermittelt (VG Wiesbaden, Beschluss vom 29.11.2013 – 7 L 1062/13.WI). Aus dem Recht auf Teilhabe an der Staatsgewalt durch Abstimmungen ergeben sich insoweit zwingende Anforderungen an die Richtigkeit der Begründung eines Bürgerbegehrens. Die Stimmberechtigten können bei der Frage, ob sie ein Bürgerbegehren unterstützen, nur dann sachgerecht entscheiden, wenn sie den Inhalt des Bürgerbegehrens verstehen und seine Auswirkungen überblicken können (Bay.VGH, Beschluss vom 20.01.2012 – 4 CE 11.2771). Es muss zwar berücksichtigt werden, dass die geforderte Begründung die Funktion einer Werbung für das verfolgte Ziel hat und entsprechende Aussagen „gefärbt“ sein können. Die Begründung darf aber nicht so offensichtlich falsch sein, dass sie aus objektiver Sicht zur Täuschung des Wählers geeignet erscheint und daher als unzulässige Beeinflussung der Stimmberechtigten anzusehen ist (VG Wiesbaden, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.1996 – 7A 12861/95-, HSGZ 1998, 239 = NVwZ-RR 1997, 241). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe vermittelt die Begründung des Bürgerbegehrens dem Bürger ein unvollständiges Bild über die Sach- und Rechtslage. Durch die Formulierung des Begründungstextes in Zusammenhang mit der Fragestellung entsteht der Eindruck, die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten könne darüber entscheiden, ob auf dem Taunuskamm Windkraftanlagen gebaut werden kann oder nicht. Die Unterzeichner des Bürgerbegehrens werden allerdings im Unklaren darüber gelassen, ob die Stadt Wiesbaden in rechtlich zulässiger Weise den Bau von Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm verhindern kann und welche Schritte hierzu erforderlich wären. Es wird völlig offen gelassen, wie die Beklagte das Ziel der Unterzeichner des Bürgerbegehrens umsetzen soll. Die Beklagte kann dieses Ziel allerdings nicht ohne weiteres mit rechtlich zulässigen Mitteln umsetzen. Dem Bürger wird damit also unzutreffend suggeriert, dass er mit seiner Stimme über die Freihaltung des Taunuskamms von Windkraftanlagen entscheidet. Entgegen der Ansicht der Kläger ist es für die Unterzeichner eines Bürgerbegehrens nicht irrelevant, ob die Zielsetzung später auch rechtlich umgesetzt werden kann. Denn solange das Bürgerbegehren nicht darauf hinweist, dass es faktisch nur auf eine unverbindliche politische Willensäußerung hinausläuft, werden die Bürger darüber getäuscht, dass sie eine verbindliche Entscheidung treffen können. Es kommt insoweit auch nicht auf eine Täuschungsabsicht der Verfasser des Bürgerbegehrens an. Maßgeblich ist der objektive Inhalt des Bürgerbegehrens. Soweit sich die Kläger darauf berufen, in der Öffentlichkeit sei immer wieder thematisiert worden, dass die ESWE Versorgung AG ihr Vorhaben von dem Willen der Bürger abhängig gemacht habe, so ist dieses Vorbringen für die Auslegung des Bürgerbegehrens nicht relevant. Die Reichweite eines Bürgerbegehrens ergibt sich ausschließlich aus dem Antragstext und seiner Begründung (vgl. VG Saarlouis. Beschluss v.om16.02.2011 -3 L 2343/10; VG Kassel, Urteil vom 28.09.2012 - 3 K 659/12.Ks) und nicht aus der lokalen Presseberichterstattung. Die Vorstellungen und Einschätzungen der Initiatoren des Bürgerbegehrens und etwaige außerhalb des Bürgerbegehrens veröffentlichte Zeitungsartikel - etwa auch Äußerungen eines Vorstandsmitglieds des Vorhabenträgers in der Presse - sind für die Auslegung der Fragestellung ohne Belang. Denn solche Äußerungen sind sicherlich nicht jedem Bürger in der Stadt bekannt. Hinzu kommt, dass die Einschätzung der Kläger, die ESWE Versorgung AG habe eine freiwillige Selbstbindungserklärung abgegeben, rein subjektiv ist. Auch das Argument der Kläger, dass ein Grundsatzbeschluss, der sich gegen die Bebauung des Taunuskamms mit Windkraftanlagen ausspricht, in der vorliegenden Situation tatsächlich den Bau verhindern könnte, kann der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hat sich die ESWE-Taunuswind GmbH in der Vergangenheit gegenüber der Presse dahingehend geäußert, dass sie von dem Vorhaben Abstand nehmen würde, wenn ein entsprechender Rückhalt nicht gegeben sei. Dabei handelt es sich jedoch um ein völlig unverbindliches Versprechen. Die Taunuswind GmbH wäre nach Durchführung eines entsprechenden Bürgerentscheids in keiner Weise verpflichtet, von ihrem Projekt Abstand zu nehmen. Sie würde dies allenfalls auf freiwilliger Basis tun. Wäre der Taunuswind-GmbH daran gelegen, dem Willen der Bürger nachzukommen, so würde bereits die Durchführung einer Meinungsumfrage genügen. Dagegen ist ein Bürgerentscheid mehr als eine bloße Bürgerbefragung. Mit diesem Instrument soll eine Frage rechtsverbindlich geklärt werden. Aus diesem Grund ist das Bürgerbegehren auch nicht so auszulegen, dass es auf die bloße Kundgabe einer politischen Willensäußerung gerichtet sein soll. Vielmehr soll die Gemeinde dazu angehalten werden, Umsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um das Ziel der Freihaltung des Taunuskamms von Windkraftanlagen zu erreichen. Die Begründung des Bürgerbegehrens vermittelt insoweit einen falschen Eindruck von der tatsächlichen Sach- und Rechtslage. Der Einwand der Kläger, die Anforderungen an die Begründung des Bürgerbegehrens seien nicht zu hoch anzusetzen, da für einen Laien die Rechtslage nicht überblickt werden könne, überzeugt ebenfalls nicht. Es liegt im Interesse der Initiatoren des Bürgerbegehrens, vorab rechtskundigen Rat bei der Formulierung der Fragestellung des Bürgerbegehrens einzuholen. Die Umsetzungsmöglichkeit der im Bürgerbegehren/Bürgerentscheid vorgegebenen Zielrichtung muss rechtlich gewährleistet sein. Dies ergibt sich schon daraus, dass ein später durchzuführender Bürgerentscheid nach § 8b Abs. 7 S. 1 HGO die Wirkung eines Beschlusses der Gemeindevertretung hat. Der Bürgerentscheid muss sich, ebenso wie jeder Beschluss der Gemeindevertretung, an dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung orientieren. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung des Bürgerbegehrens i.S.d. § 8b Abs. 3 S. 2 HGO sind demnach vorliegend nicht erfüllt. Nach alledem ist hier von der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens auszugehen, so dass die Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Zulässigkeit gegen die Beklagte auf Zulassung des Bürgerbegehrens im Rahmen des § 8b Abs. 4 S. 2 HGO haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. B e s c h l u s s Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Verwaltungsstreitverfahren in Bezug auf ein Bürgerbegehren einen Streitwert von 15.000 Euro vorsieht (Nr. 22.6). Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, das sich gegen den Bau von Windkraftanlagen auf dem Taunuskamm im Stadtgebiet der Beklagten einsetzt. Die Kläger zu 1. und 2. sind Vertrauenspersonen und Unterzeichner des Bürgerbegehrens „Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes Taunuskamm!“. Hintergrund für die Initiierung des Bürgerbegehrens ist ein in der Öffentlichkeit bekannt gewordenes Projekt der städtisch kontrollierten ESWE Versorgung AG, die mit ihrer Tochterfirma ESWE Taunuswind GmbH auf der Hohen Wurzel bis zu zehn Windkraftanlagen bauen möchte. Die von dem Bürgerbegehren betroffenen Flächen stehen größtenteils im Eigentum des Landes Hessen und liegen zum Teil in einem ausgewiesenen FFH-Gebiet. Nachdem die Regionalversammlung Südhessen mit Beschluss vom 17.10.2014 dem Abschluss des Abweichungsverfahrens zugunsten des Windkraftvorhabens „Taunuskamm“ auf dem Gebiet Hohe Wurzel im Stadtgebiet Wiesbaden zugestimmt hatte, reichten die Kläger das oben genannte Bürgerbegehren mit 8033 Unterstützungsunterschriften bei der Beklagten ein. Die Frage des Bürgerbegehrens lautet: „Sind Sie dafür, dass der Taunuskamm, d.h. die Gebiete Hohe Wurzel, Eichelberg/Rentmauer, Platte/Rassel (Wiesbadener Gemarkung), insgesamt von Windkraftanlagen freigehalten wird?“ In der Begründung wird folgendes ausgeführt: „Die Planung der städtischen Taunuswind GmbH sieht den Bau von 10 Windrädern auf der Hohen Wurzel vor, die zumindest zum Teil in einem FFH-Gebiet errichtet werden sollen. Es ist zu befürchten, dass damit ein Tabu gebrochen wird und weitere Planungen für WKA folgen. Bei diesem Projekt steht eine gravierende Natur- und Landschaftszerstörung einem sehr geringen Energiegewinn gegenüber. Durch die über 200 m hohen Windräder wird die Hintergrundlandschaft zu Wiesbaden verunstaltet, das steht auch im Widerspruch zur Bewerbung für den Weltkulturerbestatus, alle Fachleute des Denkmalschutzes haben sich einhellig gegen das Projekt ausgesprochen. Ein Großteil der Windräder soll in einem geschützten FFH-Gebiet gebaut werden, welches zu diesem Zweck heruntergestuft werden muss. Ein Windpark ist nichts anderes als eine Industrieanlage, Zufahrten für Großtransporter sind notwendig, es müssen große Mengen von Bäumen gefällt werden, die geschützte Tierwelt wird beeinträchtigt, der Erholungswert des Waldes durch Lärm und Unruhe gemindert.“ Zur Kostendeckung führt das Bürgerbegehren aus: „Da keine endgültigen Messungen zur Windgeschwindigkeit vorliegen, ist ein Gewinn nicht garantiert. Der theoretische Verlust könnte ausgeglichen werden durch Investitionen in bereits vorhandene Windkraftanlagen, möglicherweise auch im Off-Shore-Bereich.“ Mit Beschluss vom 18.12.2014 erklärte die Stadtverordnetenversammlung der Beklagten den Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids für unzulässig. Mit Bescheid vom 14.01.2015 teilte der Magistrat der Beklagten den Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens mit, die Stadtverordnetenversammlung habe das Bürgerbegehren für unzulässig erklärt. Die Sitzungsvorlage und ein Rechtsgutachten des Hessischen Städtetags war den Klägern bereits bekannt gemacht worden. Gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens erhoben die Kläger mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13.02.2015 Widerspruch. Die Beklagte teilte den Klägern mit Bescheid vom 24.04.2015 mit, dass der erhobene Widerspruch mangels Vorliegens eines Verwaltungsakts nicht statthaft sei. Die Kläger hätten die Möglichkeit, eine Feststellungsklage zu erheben. Im Übrigen wäre der erhobene Widerspruch auch unbegründet. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 08.05.2015, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Telefax eingegangen am selben Tag, haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, dass das Bürgerbegehren ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO verfolge, sei nicht ersichtlich. Das Ziel des Bürgerbegehrens sei die Freihaltung bestimmter Gebiete von Windkraftanlagen im Sinne einer politischen Grundsatzentscheidung. Illegale Umsetzungsmöglichkeiten könnten einem Bürgerbegehren nicht unterstellt werden. Die Beklagte stelle in der Sitzungsvorlage zu Unrecht auf einzelne Umsetzungsmaßnahmen ab. Selbst wenn man bestimmte Umsetzungsmaßnahmen vom Ziel des Bürgerbegehrens erfasst sehe, dann sei das Bürgerbegehren dahingehend auszulegen, dass die Beklagte jedwede aktive Förderung der Errichtung von Windkraftanlagen unterlassen solle. Es würden durchaus auch zulässige Umsetzungsmaßnahmen existieren. Insbesondere sei eine pauschale Verweigerung des Einvernehmens der Beklagten im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens von der Zielsetzung des Bürgerbegehrens nicht erfasst, da der Beklagten lediglich rechtmäßige Maßnahmen abverlangt werden sollen. Vor dem Hintergrund der besonderen Wertigkeit des betroffenen Gebiets für Natur, Landschaft und Erholung könne die Beklagte ihr Einvernehmen sehr wohl rechtmäßig versagen, wenn sie hier von der Beeinträchtigung öffentlicher Belange ausgehe. Das Bürgerbegehren verstoße auch nicht gegen § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO. Die Kläger verweisen darauf, dass Bürgerentscheide gegen einen Planaufstellungsbeschluss der Gemeindevertretung nach § 2 Abs. 1 BauGB zulässig seien. Wenn ein Aufstellungsbeschluss durch einen Bürgerentscheid aufgehoben werden könne, dann müsse es im Rahmen eines Bürgerbegehrens erst recht möglich sein, einen solchen Aufstellungsbeschluss und damit die Einleitung eines Bauleitplanverfahrens von vornherein zu verhindern. Der Landesgesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, auf einen Ausschluss des Bürgerentscheides in allen Angelegenheiten der Bauleitplanung zu verzichten. Grundsatzentscheidungen zur baulichen Entwicklung einer Gemeinde könnten in Hessen Gegenstand eines Bürgerbegehrens sein. Der Verzicht auf einen Planaufstellungsbeschluss zugunsten von Windkraftanlagen in dem im Bürgerbegehren bezeichneten Gebiet sei daher zulässig. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck des § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO. Die Vorschrift diene lediglich dazu zu verhindern, dass auf landesrechtlicher Grundlage in das detaillierte bundesrechtlich geregelte Verfahren zur Aufstellung der Bauleitpläne eingegriffen werde; solange noch kein Planaufstellungsbeschluss erfolgt sei, könne in dieses Verfahren auch nicht eingegriffen werden. Das Bürgerbegehren enthalte auch eine ausreichende Begründung im Sinne des § 8b Abs. 3 S. 2 HGO. Das Gesetz stelle keine ausdrücklichen Anforderungen an die beizufügende Begründung eines Bürgerbegehrens auf. Dem Begründungserfordernis sei bereits dann Genüge getan, wenn die Begründung geeignet sei, über die Abstimmungsfrage zu informieren. Dass tragende Tatsachen verschwiegen oder unrichtig wären, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde den Bürgern gerade nichts suggeriert, das rechtlich nicht umgesetzt werden könne. Aus der Begründung im Zusammenhang mit der Fragestellung gehe vielmehr eindeutig hervor, dass das Bürgerbegehren nur darauf abziele, die Beklagte im Rahmen der ihr rechtlich zur Verfügung stehenden Möglichkeiten dazu zu bewegen, von einer Förderung des Projektes Windkraft Abstand zu nehmen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 8b HGO erfüllt sind und das Bürgerbegehren „Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes Taunuskamm!“ zulässig ist hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, das Bürgerbegehren „Für die Erhaltung des Landschaftszuges und Erholungsgebietes Taunuskamm!“ zuzulassen, die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts oder sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt im Wesentlichen aus, dem Bürgerbegehren fehle es an einer ausreichenden Begründung im Sinne von § 8b Abs. 3 S. 2 HGO, weil die Begründung irreführend sei und dem Bürger ein unzutreffendes und unvollständiges Bild der Sach- und Rechtslage vermittelt werde. Den Bürgern werde nämlich suggeriert, dass die mit dem Bürgerbegehren aufgestellte Forderung, den Taunuskamm von Windkraftanlagen freizuhalten, rechtlich umgesetzt werden könne und es in der Hand der Stadt liege, ob der Taunuskamm mit Windkraftanlagen bebaut werde oder nicht. Die Unterzeichner des Begehrens würden insbesondere im Unklaren darüber gelassen, dass die geforderte Freihaltung des Taunuskamms unvereinbar mit bauplanungsrechtlichen Vorschriften sei. Dass der Ausgang des Bürgerentscheids keinen Einfluss auf ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren habe, verschweige das Bürgerbegehren ebenfalls. Der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens stehe darüber hinaus § 8b Abs. 2 Nr. 5a HGO entgegen. Das vorliegende Bürgerbegehren sei zwar nicht ausdrücklich gegen eine Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung gerichtet, allerdings ergebe sich dies aus der Zielsetzung des Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren ziele darauf ab, den Taunuskamm insgesamt von Windkraftanlagen freizuhalten. Durch diese Zielrichtung werde der Beklagten als Planungsträgerin die Möglichkeit genommen, potentielle Eignungsflächen im Rahmen einer Bauleitplanung für die Windenergienutzung auszuweisen. Dadurch werde in unzulässiger Weise in die nach § 1 Abs. 3 BauGB gewährleistete Planungsfreiheit der Gemeinde eingegriffen. Mit einem erfolgreichen Bürgerentscheid würde der Beklagten die Möglichkeit genommen, Vorranggebiete für die Windenergienutzung auf dem Taunuskamm auszuweisen. Mithilfe des Bürgerbegehrens solle also faktisch eine Bauleitplanungsentscheidung für das in der Fragestellung bezeichnete Gemeindegebiet getroffen werden. Insofern richte sich das Bürgerbegehren auf eine Entscheidung im Rahmen der Bauleitplanung. Mit dem Bürgerbegehren werde darüber hinaus unter verschiedenen Gesichtspunkten ein gesetzwidriges Ziel im Sinne des § 8b Abs. 2 Nr. 7 HGO verfolgt. Die mit dem Bürgerbegehren verfolgte Freihaltung des Taunuskamms von Windkraftanlagen stelle bereits eine unzulässige Verhinderungsplanung dar. Da das Bürgerbegehren darauf abziele, den Taunuskamm insgesamt von Windkraftanlagen freizuhalten, also auch keine rechtliche Einzelfallprüfung vorsehe, wäre die Beklagte zudem gezwungen, ihr Einvernehmen pauschal zu verweigern. Die Beklagte dürfe ihr Einvernehmen nach § 36 BauGB allerdings nur aus den sich aus § 35 BauGB ergebenden Gründen verweigern. Um nicht gegen die Zielsetzung eines erfolgreichen Bürgerentscheids zu verstoßen, wäre die Beklagte letztlich gezwungen, das Einvernehmen gegebenenfalls rechtswidrig zu versagen. Das Bürgerbegehren könne letztlich auch nicht so ausgelegt werden, dass es auf die bloße Kundgabe einer ablehnenden städtischen Haltung gegenüber dem Projekt der ESWE Taunuswind GmbH gerichtet sei und vor diesem Hintergrund zulässig wäre. Mit Schriftsatz vom 14.07.2015 haben die Kläger hierauf repliziert, die Beklagte versuche rechtswidrige Ziele in das Bürgerbegehren hineinzulesen. Das Bürgerbegehren verlange aber nur rechtmäßige Maßnahmen gegen Windkraftvorhaben. Aus der Fragestellung sei ersichtlich, dass die Haltung zur Windkraftnutzung auf dem Taunuskamm erfragt werden solle, um eine Grundsatzentscheidung zu erwirken. Es sei für den Bürger irrelevant, dass einzelne Windkraftanlagen gegebenenfalls trotz Bürgerentscheid juristisch nicht verhindert werden können. Zudem tragen die Kläger mit Schriftsatz vom 1.12.2015 vor, dass die Beklagte ständig den Eindruck erwecke, dass das Bürgerbegehren auf eine unmögliche Planung gerichtet ist. Es sei sehr wohl eine Planung möglich, die auf dem Taunuskamm eine andere Nutzung z.B. als Naherholungsgebiet vorsehe. Auch sei es der Beklagten möglich, darauf zu verzichten, eigene Grundstücke für die Windkraftnutzung zur Verfügung zu stellen bzw. keine Zustimmung zur Inanspruchnahme eines städtischen Grundstücks für das Überstreichen durch den Rotor einer Windanlage an einem Standort 02 (WEA 02) zu erteilen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenvorgänge, die zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind.