Urteil
7 K 898/13.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2014:0121.7K898.13.WI.0A
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Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin die am 20.11.2012 gemäß § 43 GO der Stadtverordnetenversammlung gestellte Anfrage „Welche Kosten hat der Neubau anstelle des A-Hauses inklusive Grundstückserwerb insgesamt verursacht“ zu beantworten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Klägerin die am 20.11.2012 gemäß § 43 GO der Stadtverordnetenversammlung gestellte Anfrage „Welche Kosten hat der Neubau anstelle des A-Hauses inklusive Grundstückserwerb insgesamt verursacht“ zu beantworten. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Für das Begehren der Klägerin ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart. Die Klägerin beansprucht, den Beklagten zu einen schlicht-hoheitlichen Tätigkeit ohne Verwaltungscharakter, nämlich die Beantwortung einer Anfrage zu veranlassen. Insbesondere mangelt es der Klägerin als Fraktion nicht an einer Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO analog. § 50 Abs. 2 Satz 5 HGO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass der Gemeindevorstand verpflichtet ist, auch Anfragen von Fraktionen zu beantworten. Eine Verletzung der ihr von der Hessischen Gemeindeordnung insoweit eingeräumten Mitwirkungsrechten erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen. Auch die Umstellung des Klageantrages begegnet wegen § 91 Abs. 2 VwGO keinen Bedenken. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrages begründet. Der Anspruch der Klägerin auf Erteilung der begehrten Auskunft stützt sich auf § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO. Danach erfolgt die Überwachung der Verwaltung der Gemeinde durch die Stadtverordnetenversammlung insbesondere durch Ausübung des Fragerechts in den Sitzungen und durch schriftliche Anfragen. Der Magistrat ist verpflichtet, Anfragen der Stadtverordneten und der Fraktionen zu beantworten (§ 50 Abs. 2 Satz 5 HGO). Der hierdurch normierte Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf Angelegenheiten einer Gesellschaft, die der Stadt gehört oder an der die Stadt beteiligt ist, hier die S-Gesellschaft mbH. Wenn der Beklagte meint, er könne die Anfrage mit dem Argument verweigern, die Überwachungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung beziehe sich nicht auf städtische Gesellschaften, so steht die privatrechtliche Rechtsform der S-Gesellschaft dem Auskunftsanspruch der Klägerin nicht entgegen. Ein Hoheitsträger kann sich öffentlich-rechtlichen Auskunftspflichten nicht dadurch entziehen, dass er zur Erfüllung seiner Aufgaben eine privatrechtliche Organisationsform wählt („keine Flucht ins Privatrecht“; vgl. auch VG Gießen, Urt. v. 28.10.2009 - 8 K 1861/08.GI; OVG Niedersachsen, Urt. v. 03.06.2009 - 10 LC 217/07). Welchen Umfang das Fragerecht hat und wie weit die Auskunftspflicht des Beklagten geht, regelt die Hessische Gemeindeordnung nicht ausdrücklich. Als Orientierung dienen Sinn und Zweck des Fragerechts. Die Stadtverordnetenhaben gegenüber dem Magistrat nicht nur die Funktion, sondern gerade die Pflicht zur Überwachung. Zum Zweck der Überwachung können daher Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung oder Fraktionen ihr Fragerecht an den Magistrat ausüben. Die Überwachungspflicht findet ihre Grenzen in der Kompetenzverteilung zwischen dem Magistratund der Stadtverordnetenversammlung. Die Überwachungspflicht betrifft vielmehr und gerade den Zuständigkeitsbereich des Magistrat. Allein dadurch kann gewährleistet werden, dass die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Magistrats – wie in § 50 Abs. 2 HGO gefordert – überwacht werden. Das Fragerecht nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGO ist allerdings nicht unbegrenzt. Es reicht vielmehr nur so weit, wie die Kontrollbefugnis der Stadtverordnetenversammlung (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Sept. 2009, § 50 Rdnr. 63). Deshalb sind nur solche Anfragen zulässig, die sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen. Insbesondere sind Anfragen zu wichtigen Verwaltungs-angelegenheiten der Gemeinde zulässig (vgl. z.B. Schmidt/Kneip, Hessische Gemeindeordnung, 2. Aufl., § 50 Rdnr. 9). Im vorliegenden Fall unterliegt das Auskunftsbegehren der Klägerin dem Bereich, zu dem Anfragen nach § 50 Abs. 2 HGO zulässig sind. Das streitgegenständliche Projekt Pfeifenhaus ist als ein besonders wichtiges und hervorragendes (Bau-)Projekt (mitten in der Innenstadt der Landeshauptstadt Wiesbaden einzustufen und wurde bzw. wird auch in der Öffentlichkeit und Presse besonders intensiv beobachtet bzw. verfolgt. Es ist damals gekauft worden, weil der S-Gesellschaft die Pläne des privaten Eigentümers am Eingang zur Kleinen Schwalbacher Straße als unpassend erschienen. In den Jahren davor ist an einer Aufwertung der Gasse gearbeitet worden, und die S-Gesellschaft/Stadt wollte über die Architektur an der sensiblen Stelle selbst entscheiden. Diese städtebaulichen Aspekte qualifizieren diese Angelegenheit als wichtige Angelegenheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO. Aus § 50 Abs. 3 HGO folgt, dass der Magistrat ohnehin von Gesetzes wegen bereits von sich aus verpflichtet ist, die Stadtverordnetenversammlung laufend über die wichtigen Verwaltungsangelegenheiten der Stadt zu unterrichten. Wenn aber schon eine laufende Unterrichtungspflicht des Magistrats gegenüber den Stadtverordneten besteht, so ist er um so mehr verpflichtet, auf entsprechende Anfragen zu einem solchen Projekt die begehrten Auskünfte zu erteilen. Der Beklagte muss der Klägerin nach § 50 Abs. 2 Satz 4 und Satz 5 HGO in allen Angelegenheiten der Gemeinde über alle Tatsachen Auskunft erteilen, von denen er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangen hat oder erlangen kann (OVG Niedersachsen, Urt. v. 03.06.2009 - 10 LC 217/07). Auch mit derzeitigem Nichtwissen dürfte der Magistrat die Auskunft nicht verweigern, wenn er sich das erforderliche Wissen im Rahmen seiner Befugnisse als Vertreter der Gesellschafterin ggf. unter Wahrnehmung der Auskunfts- und Einsichtsrechte eines Gesellschafters unschwer beschaffen könnte. Dem Auskunftsrecht steht entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht eine möglicherweise existierende Verschwiegenheitsvereinbarung mit den Grundstücks-verkäufern und Grundstückskäufern entgegen. Ein tatsächliches Interesse der betroffenen Vertragspartner reicht nicht, um die Kontrollrechte der Stadtverordnetenversammlung ihrer Art oder ihrem Umfang nach einzuschränken. Die Kammer hat bereits entschieden, dass das Auskunftsrecht bei Aufeinandertreffen der Kontrollfunktion/den Kontrollrechten der Gemeindevertretung mit dem Steuergeheimnis (Urt. v. 08.05.2013 - 7 K 1454/12.WI) und mit datenschutzrechtlichen Vorschriften als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (so auch VG Frankfurt, Beschl. v. 25.01.2011 - 7 L 113/11.F) Vorrang genießt. Etwas anderes kann auch hier nicht gelten. Denn das Auskunftsrecht wurde den Stadtverordneten eingeräumt, um die Stadtverwaltung effektiv zu kontrollieren, Unzulänglichkeiten aufzudecken, Initiativen auszulösen und auf die Begründung von Maßnahmen drängen zu können. Darüber hinaus weißt das Gericht darauf hin, dass die Stadtverordneten zur Verschwiegenheit verpflichtet sind (§§ 24, 35 Abs. 2 HGO), deren Verletzung mit einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24a HGO geahndet werden kann. Auch besteht die Möglichkeit, dem Geheimhaltungsbedürfnis in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung z.B. durch Ausschluss der Öffentlichkeit ausreichend Rechnung zu tragen. Der Einwand des Beklagten, es handele sich bei dem Projekt A-Haus um eines der laufenden Verwaltung, geht aus zweierlei Gründen fehl. Zum einen erstreckt sich das schriftliche Fragerecht auf alle Angelegenheiten, die im Rahmen der Überwachungs-funktion der Stadtverordnetenversammlung Relevanz und Bedeutung besitzen. Dazu gehören naturgemäß auch und gerade die vom Magistrat wahrzunehmenden Angelegenheiten. So dass die Pflicht zur Beantwortung von Anfragen gerade auch solche Fragen betrifft, die im Zusammenhang mit Aufgaben des Magistrats stehen und der Wahrnehmung der Überwachungsbefugnis der Stadtverordnetenversammlung dienen. Zum anderen ist der Magistrat nach § 9 Abs. 2 HGO nur für den laufenden Geschäftsbetrieb, d.h. für solche Geschäfte, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von sachlich weniger erheblicher Bedeutung sind, zuständig. Ansonsten besteht eine gesetzliche Vermutung für die Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung. Bei für die Gemeinde wichtigen Angelegenheiten ist gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 HGO eine vorrangige Entscheidung der Gemeindevertretung einzuholen. Eine eindeutige, allgemein gültige Abgrenzung (zwischen Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wichtiger Gemeindeangelegenheit) ist schwer zu treffen. Neben den klaren Fällen in beiden Aufgabenbereichen gilt für den Zwischenbereich die Vermutung zugunsten der Zuständigkeit der Gemeindevertretung (Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, 19. Lieferung (Stand Juli 2007), Erl. § 50 S. 4; Foerstermann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl. (2002), § 36 Rn. 1). In Zweifelsfällen befindet die Gemeindevertretung darüber, ob es sich bei einer Angelegenheit um eine wichtige Angelegenheit handelt oder nicht (vgl. Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I, Stand: Sept. 2009, § 50 Rdnr. 52). Hier ergibt sich insbesondere auch aus dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Nr. 0520 vom 21.11.2013, dass Grundstücksgeschäfte mit einem Wert von über 1.000.000,- Euro oder bei besonderem Interesse der Öffentlichkeit (z.B. wegen besonderer städtebaulicher Bedeutung) eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde darstellen. Darüberhinaus wurden auch Fragen zu Interna der Gesellschaft, z.B. zum operativen Geschäft, durch eine Rückausnahmeregelung für zulässig erklärt, wenn sie wichtige Gemeindeangelegenheiten i.S.d. § 9 HGO beträfen. Dieser sogenannte Kriterienkatalog zur Auskunftspflicht städtischer Betriebe zielt darauf ab, den Konflikt zwischen den wirtschaftlichen Interessen städtischer Betriebe, die meist privatrechtlich organisiert sind, und der Stadtverordnetenversammlung in Bezug auf das Kontrollrecht zur Wahrnehmung öffentlicher Interessen zu lösen und größere Transparenz herzustellen. Schließlich ist auch dem weiteren Einwand des Beklagten, die Anfrage sei unzulässig, da sie sich ausschließlich auf die Geschäftstätigkeit der S-Gesellschaft bzw. auf rein gesellschaftsinterne Vorgänge der GmbH beziehe, nicht zu folgen. Die Anfrage verlangt gerade keine detaillierte Auflistung aller einzelnen Posten, sondern die Gesamtkosten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Die Kammer geht entsprechend der Empfehlungen unter 22.7 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen für kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeiten von einem Streitwert in Höhe von 10.000,- Euro aus. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin, einer Fraktion in der Stadtverordnetenversammlung der B-Stadt, ein Rechtsanspruch gegen den beklagten Magistrat auf Auskunftserteilung über das Gesamtinvestitionsvolumen des Neubaus anstelle des sogenannten „A-Hauses“ zusteht. Bei dem A-Haus handelt es sich um ein ursprünglich in Privateigentum befindliches Gebäude, das seinen Spitznamen infolge eines jahrelang dort betriebenen Geschäfts bekommen hat. Es ist in der Wiesbadener Innenstadt, schräg gegenüber dem G-Platz und unmittelbar an der Ecke zum Eingang in die F-Straße gelegen. Im Jahre 2009 wurde das A-Haus durch die S-Gesellschaft mbH, einer zu 100 % kommunalen Gesellschaft, gekauft, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung, die zur B-Straße passt, zu gewährleisten. Das Ziel der Weiterveräußerung des Gebäudes wurde später mit der Maßgabe aufgegeben, dass dieses durch die S-Gesellschaft abgerissen und durch einen Neubau ersetzt werden sollte. Danach sollte eine Weitervermietung durch die S-Gesellschaft erfolgen, zu der es letztlich auch gekommen ist. Am 20.11.2012 fragte die Klägerin bezüglich des Nachfolgebaus des A-Hauses schriftlich bei dem Beklagten an: „Welche Kosten hat der Neubau anstelle des A-Hauses inklusive Grundstückserwerb insgesamt verursacht?“. Diese Anfrage beantwortete der Beklagte mit Zwischenbescheid vom 14.01.2013, in dem er ausführte, die Geschäftsführung der S-Gesellschaft sei der Auffassung, dass es sich bei den nachgefragten Sachverhalten, insbesondere hinsichtlich der Grundstückserwerbskosten, um Angelegenheiten handele, die als Betriebsgeheimnis anzusehen seinen. Demnach bestünden Bedenken, die erbetenen Auskünfte über den Kreis der Aufsichtsgremien der Gesellschaft hinaus zu erteilen. Mit Schreiben vom 01.07.2013 bekräftigte der Beklagte die Stellungnahme im Zwischenbescheid und lehnte die Erteilung der Auskunft an die Klägerin endgültig ab. Die Klägerin meint, die Auskunftsverweigerung verletze geltendes Recht. Die Gemeindevertretung nehme als „oberstes Organ“ eine hervorgehobene Stellung ein, treffe die wichtigen Entscheidungen und überwache die gesamte Verwaltung. Sie sei über alle wichtigen Angelegenheiten vom Magistrat unaufgefordert zu informieren. Auch in laufende und noch nicht abgeschlossene Angelegenheiten, die wichtig sind, habe der Magistrat Auskunft zu geben. Bei 100 Prozent kommunalen Gesellschaften, wie vorliegend die S-Gesellschaft, könne die B-Stadt als Gesellschafter über den Magistrat, vertreten durch den Oberbürgermeister, jederzeit gemäß § 51a GmbHG Auskunft von der Geschäftsführung der Gesellschaft verlangen. Die Geschäftsführung habe dann unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben. Nur wenn die Besorgnis bestehe, dass der anfragende Gesellschafter die Auskunft zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird, dürfe die Auskunft verweigert werden. Die hier begehrte Auskunft betreffe jedoch nicht die Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen. Die Klägerin wolle der S-Gesellschaft auch keinen Schaden zufügen. Da es sich bei der S-Gesellschaft um eine stadteigene Gesellschaft handele, die mit städtischen Mitteln und damit letzten Endes Steuergeldern agiere, bedürfe die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft einer Kontrolle, wozu auch ein solches Auskunftsrecht gehöre. Befürchtete Wettbewerbs- oder sonstige Nachteile wegen der Auskunftserteilung würden überlagert von der überragenden Überwachungs- und Steuerungsfunktion des Beklagten als Gesellschafter der S-Gesellschaft. Der Beklagte sei darüber hinaus unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung gar dazu verpflichtet, die Auskunft gegenüber der Geschäftsführung der S-Gesellschaft geltend zu machen und sie auf diesem Wege der Klägerin zugänglich zu machen. Gerade um die Sinnhaftigkeit von Projekten und Rechtsgeschäften einer städtischen Gesellschaft zu überprüfen, sei es notwendig, Informationen zu Projektentscheidungen und deren Folgen rechtszeitig zu erlangen. Darüber hinaus gelte, dass Grundstücksgeschäfte an sich keine Geschäfte der laufenden Verwaltung seien, mithin in die Entscheidungskompetenz der Gemeindevertretung gehören, so dass sich auch hieraus ein Auskunftsrecht ableite. Bei dem Objekt A-Haus handele es sich um ein solches von stadtplanerisch erheblicher Bedeutung, das ebenso großes Interesse in der Öffentlichkeit gefunden habe. Schließlich ergebe sich die Auskunftspflicht auch aus dem für den Beklagten verbindlichen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung Nr. 0520 vom 21.11.2013. Eine Verschwiegenheitsvereinbarung zwischen der S-Gesellschaft und dem Grundstücksverkäufer sowie dem Grundstückserwerber bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Geschäftsführung der S-Gesellschaft GmbH, gemäß § 51a GmbHG den von der Klägerin am 20.11.2012 erhobenen Auskunftsanspruch dergestalt geltend zu machen, dass die Geschäftsführung bezüglich des sogenannten A-Hauses in der E-Gasse mit Nachfolgebau Auskunft zu folgender Fragestellung geben soll: Welche Kosten hat der Neubau anstelle des A-Hauses inklusive Grundstückserwerb insgesamt verursacht. Hilfsweise hat die Beklagte beantragt, das Klagebegehren dergestalt zu erfüllen, dass der Beklagte über die Geschäftsführung der D GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der S-Gesellschaft GmbH den Anspruch gegenüber der Geschäftsführung der S-Gesellschaft GmbH geltend macht. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Klägerin die am 20.11.2012 gemäß § 43 GO der Stadtverordnetenversammlung gestellte Anfrage „Welche Kosten hat der Neubau anstelle des A-Hauses inklusive Grundstückserwerb insgesamt verursacht?“ zu beantworten, hilfsweise, das Klagebegehren dergestalt zu erfüllen, dass die Beklagte über die Geschäftsführung der D GmbH als Mehrheitsgesellschafterin der S-Gesellschaft GmbH den Anspruch gegenüber der Geschäftsführung der S-Gesellschaft GmbH geltend macht. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte meint, der Klägerin stehe kein Kontroll- und auch kein Auskunftsrecht nach § 50 Abs. 2 HGO auf Beantwortung ihrer Anfrage vom 20.11.2012 zu. Nach dieser Norm sei die Anfrage der Klägerin nur dann eine zulässige Frage, wenn sie sich auf das Tätigwerden des Beklagten in der Gesellschaft beziehen würde. Die Fragestellung betreffe jedoch ausschließlich interne Vorgänge der S-Gesellschaft und stehe nicht im Zusammenhang mit den Beteiligungsbefugnissen des Beklagten in dieser Gesellschaft. Insgesamt könne das Fragerecht nicht weiterreichen als die Kontrollbefugnis der Stadtverordnetenversammlung. Die Überwachungsbefugnis beziehe sich auf die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Beklagten, nicht jedoch auf städtische Gesellschaften und ihre gesellschaftsinternen Vorgänge. Darüberhinaus sei die Anfrage nicht nach § 50 Abs. 2 HGO gedeckt, da das Fragerecht nicht weiterreichen könne als die Kontrollbefugnis der Stadtverordnetenversammlung. Diese beziehe sich zwar auf die gesamte Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Magistrats, nicht aber auf städtische Gesellschaften. Auch aus dem Beschluss Nr. 0520 vom 21.11.2013 könne sich kein Anspruch herleiten lassen, da dieser Kriterienkatalog nur auf der Beschlussfassung zeitlich nachgelagerte Sachverhalte Anwendung finde. Auch lasse sich die konkrete Fragestellung der Klägerin unter keinen Abschnitt des Kriterienkataloges subsumieren. So setze die Regelung in Abschnitt I. Ziffer 1 eine wichtige Angelegenheit der Stadt im Sinne des § 9 HGO voraus. Das streitgegenständliche Projekt sei aber wegen seines geringen Umfangs weder in wirtschaftlicher noch in städtebaulicher Hinsicht bedeutend. Bauvorhaben dieser Art würden in regelmäßigen Abständen durchgeführt, so dass hier ein Fall der laufenden Verwaltung vorliege. Das Bauprojekt habe auch zu keinem breiten Interesse in der Öffentlichkeit geführt. Örtlichen Presseberichterstattung ohne nennenswerte Reaktion aus der Bürgerschaft würde nicht zur Einstufung als wichtige Angelegenheit im Sinne des § 9 HGO ausreichen. Auch falle die Anfrage nicht unter Abschnitt I. Ziffer 3 des Kriterienkataloges, da es der Klägerin nicht allein auf die Grundstückserwerbskosten, sondern um die Gesamtkosten des Neubaus ankomme. Darüberhinaus sei die S-Gesellschaft sowohl gegenüber dem ursprünglichen Grundstücksverkäufer als auch gegenüber dem Grundstückserwerber zum Stillschweigen hinsichtlich der Identität und auch hinsichtlich des Kaufpreises verpflichtet. Ein ausdrückliches Stillschweigen sei zwischen den Parteien vereinbart worden. Würde der Magistrat nun die begehrten Auskünfte erteilen, würde die S-Gesellschaft zwangsläufig gegen vertragliche Nebenpflichten verstoßen. Für den Fall, dass die Verschwiegenheit als entscheidungserheblich angesehen wird, hat der Beklagte hilfsweise den Antrag gestellt, durch Einvernahme des Geschäftsführers der S-Gesellschaft Beweis zu erheben, hilfsweise würde geprüft werden, ob die S-Gesellschaft bereit wäre, die entsprechende Passage des Vertrages vorzulegen. Mit Beschluss der Kammer vom 19.12.2013 wurde der Rechtsstreit nach § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen weitere Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und ein Hefter Behördenvorgänge Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.