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Urteil

7 K 462/11.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0309.7K462.11.WI.0A
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Leitsätze
Lässt sich einem Schreiben im Zusammenhang mit einer früheren schriftlichen Erklärung entnehmen, dass ein Bescheid nicht hingenommen werden soll, so ist dieses Schreiben als Widerspruch zu werten. Der Umstand, dass im Widerspruchsverfahen keine wirkungsvollen Hinweise gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit gegeben werden, führt nicht dazu, dass dies nicht mehr im gerichtlichen Verfahren gemacht werden könnte.
Tenor
Der Präsident des Justizprüfungsamtes wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 verpflichtet, die vom Kläger geschriebenen Klausuren Z I, Z II, Z III und S I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lässt sich einem Schreiben im Zusammenhang mit einer früheren schriftlichen Erklärung entnehmen, dass ein Bescheid nicht hingenommen werden soll, so ist dieses Schreiben als Widerspruch zu werten. Der Umstand, dass im Widerspruchsverfahen keine wirkungsvollen Hinweise gegen die Bewertung einer Prüfungsarbeit gegeben werden, führt nicht dazu, dass dies nicht mehr im gerichtlichen Verfahren gemacht werden könnte. Der Präsident des Justizprüfungsamtes wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26.10.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2011 verpflichtet, die vom Kläger geschriebenen Klausuren Z I, Z II, Z III und S I unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bewerten zu lassen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die in Form der Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 26.11.2010, Eingang bei dem Beklagten am 30.11.2010, Widerspruch erhoben hatte, obgleich zu diesem Zeitpunkt der Bescheid vom 26.10.2010 noch nicht bekanntgegeben worden und nach Zustellung dieses Bescheides am 05.12.2010 nicht innerhalb eines Monats ausdrücklich Widerspruch erhoben worden war. Das erkennende Gericht lässt in diesem Zusammenhang offen, ob der durch den Kläger herangezogenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefolgt werden kann, wonach unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes hiergegen ein Rechtsbehelf erhoben werden kann (BVerwGE 25, 20). Aus § 23 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 JAG folgt, dass auch in der zweiten juristischen Staatsprüfung gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, abweichend vom Regelfall des § 68 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (Verwaltungsakt einer obersten Landesbehörde) ein Widerspruchsverfahren stattfindet. § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt ausdrücklich vor, dass der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben ist. Ein zuvor erhobener Widerspruch dürfte mithin nur schwerlich den gesetzlichen Vorgaben genügen (in diesem Sinne auch Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., 2011, § 69 Rn. 3; OVG Münster NVwZ-RR 1996, 184). Dies bedarf hier aber nicht der weiteren Vertiefung, denn nach Bekanntgabe des Bescheides vom 26.10.2010 ist dem Beklagten innerhalb eines Monats ein Schriftsatz des früheren Bevollmächtigen des Klägers zugegangen, der in Zusammenhang mit der früheren schriftlichen Erklärung des Klägers hinreichend deutlich werden lässt, dass der Kläger den Bescheid vom 26.10.2010 nicht hinnehmen will. § 69 VwGO schreibt nicht vor, dass der Widerspruch ausdrücklich als solcher zu bezeichnen ist. Es reicht aus, wenn sich aus den näheren Umständen ergibt, dass der Beschwerte mit einem bestimmten Verwaltungsakt nicht einverstanden ist (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O. § 69 Rn. 5). Mit dem am 03.01.2011 bei dem Beklagten eingegangenen Schriftsatz gab der frühere Bevollmächtigte die ihm zur Einsicht überlassene Behördenakte zurück. Im Zusammenhang mit dem Schriftsatz vom 26.11.2010 wird hierdurch hinreichend deutlich, dass der Kläger (weiterhin) die Regelungen des Bescheides vom 26.10.2010 nicht hinnehmen will. Der Schriftsatz vom 29.12.2010 (Eingang am 03.01.2011) genügt jedenfalls den Voraussetzungen des § 70 Abs. 1 VwGO (Form und Frist). Die zulässige Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 84, 34) müssen Prüfungsbescheide, die Einfluss auf die Berufswahl haben, sich am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG messen lassen. Angesichts des Umstandes, dass die gerichtliche Kontrolle wegen der zahlreichen Unwägbarkeiten im Bewertungsvorgang an Grenzen stößt, sollen die prüfungsspezifischen Wertungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sein. Der den Prüfern eingeräumte Bewertungsspielraum soll nur dann überschritten sein, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Soweit es aber um fachspezifische Wertungen geht, also um die Frage, ob die gefundene Lösung zutreffend ist, ist es den jeweiligen Prüfern verwehrt, eine zumindest vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch zu bewerten. Eine gerichtliche Aufhebung der Prüfungsentscheidung soll aber nur dann in Betracht kommen, wenn sich ein Bewertungsfehler - welcher Art auch immer - auf die Notengebung ausgewirkt haben kann. Der Begründetheit der Klage kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, der Kläger habe, indem er seinen Widerspruch nicht begründet habe, es verwirkt, nunmehr noch im Klageverfahren wirkungsvolle Hinweise gegen die Bewertung seiner schriftlichen Prüfungsarbeiten vorzubringen. Eine Vorschrift, die einen Kläger, der sich gegen einen Prüfungsbescheid wendet, ausdrücklich verpflichtet, bereits im Widerspruchsverfahren umfassend vorzutragen, gibt es nicht. Weder die §§ 68 ff VwGO noch das JAG enthalten ein entsprechendes Gebot. Auch den Vorschriften über das Klageverfahren (vgl. §§ 81 ff VwGO) lässt sich nichts dafür entnehmen, ein Kläger verwirke das Recht, gegen eine prüfungsrechtliche Bewertung vorzugehen, wenn dies nicht bereits im Vorverfahren geschehen sei. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass eine fachlich unrichtige und deshalb rechtswidrige Bewertung einer Prüfungsleistung durch einen Kläger, der gegen den Prüfungsbescheid rechtzeitig Klage erhoben habe, bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht gerügt werden könne (NVwZ 2000, 921 ; in diesem Sinne auch Niehues/Fischer, Prüfungsrecht, 5. A., 2010, Rn. 844). Zunächst ist hinsichtlich der in den vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen immer wieder gemachten Hinweisen, die jeweilige schriftliche Arbeit sei besser als geschehen (teilweise werden auch Noten oder Punktzahlen genannt) zu bewerten, festzuhalten, dass es allein Sache der jeweiligen Prüfer ist, die schriftlichen Arbeiten abschließend zu bewerten und mit Noten bzw. Punktzahlen zu versehen. Es gehört zum prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum zu entscheiden, wie die Schwierigkeit der Aufgabe einzuschätzen ist, wie einzelne Fehler und einzelne positive Ausführungen sich auf das Gesamtergebnis auswirken und welche Leistung etwa durchschnittlichen Anforderungen entspricht (vgl. nur Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 635 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung). Anhaltspunkte dafür, dass die jeweiligen Prüfer sich hierbei von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Neubewertung der Z I Klausur begehrt, ist die Klage begründet. Den Bewertungen lässt sich nämlich nicht in ausreichendem Maße entnehmen, weshalb die Klausur mit 0 Punkte bewertet wurde. Obgleich nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 HVwVfG die Anwendung des § 39 VwVfG (Begründung des Verwaltungsaktes) für die Tätigkeit der Behörden bei Prüfungen ausdrücklich ausgenommen ist und das Juristenausbildungsgesetz keine Begründungspflicht enthält (vgl. §§ 22, 52 Abs. 1 und 2 JAG), ist es heute – soweit ersichtlich – unbestritten, dass nicht zuletzt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten, deren Misslingen den beruflichen Werdegang des Prüflings beeinträchtigen kann, stets schriftlich zu begründen ist (vgl. nur Niehues/Fischer, a. a. O., Rn. 707). Die maßgeblichen Gründe, die die Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, müssen erkennbar sein. Der Erstkorrektor führt in Bezug auf die Klausur des Klägers u. a. aus, ein Anspruch auf Ersatz der Unterstellkosten in Höhe von 9.000,- € werde auf §§ 280 Abs.1, 437 Nr. 3 BGB gestützt, die erste Operation werde als Sachmangel eingestuft, die Pflichtverletzung werde in der fehlenden Aufklärung der Klägerin gesehen. Unklar bleibt hiernach, ob die entsprechenden Ausführungen in der Klausur positiv oder negativ bewertet wurden. Der Gutachter Prof. Dr. C führt u. aus, die Ableitung des Zahlungsanspruchs aus den genannten Vorschriften sei durchaus vertretbar. Der Gutachter Dr. D stellt fest, die Einstufung der Operation als Sachmangel entspreche der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Wie dies die Korrektoren der Klausur sehen, lässt sich ihren Ausführungen aber nicht entnehmen (der Zweitkorrektor hat sich der Bewertung des Erstkorrektors angeschlossen). Da sich der Beklagte im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auch ausdrücklich geweigert hat, den Prüfern die Einwendungen des Klägers zur Stellungnahme vorzulegen, müssen diese sich nunmehr noch dazu äußern. Über dieses Begründungsdefizit hinaus, lassen sich weitere Fehler aber nicht feststellen. Soweit der Gutachter Prof. Dr. C hinsichtlich der Z I- Klausur ausführt, die Nichtbenennung des Spruchkörpers im Rubrum habe keine Folgen, das Rubrum könne auch jederzeit berichtigt werden, ist zunächst festzustellen, dass § 48 Abs. 2 JAG u. a. vorschreibt, dass die Aufsichtsarbeiten der Feststellung dienen, ob die Rechtsreferendarin oder der Rechtsreferendar fähig ist, „in den üblichen Formen der Rechtspraxis“ einen überzeugend begründeten Vorschlag zu machen. Es entspricht der üblichen Form, dass im Rubrum eines Urteils der Spruchkörper bezeichnet wird. Dem Mangel kann auch nicht entgegen gehalten werden, das Rubrum könnte jedenfalls jederzeit berichtigt werden, denn es versteht sich von selbst, dass Urteilsentwürfe, die sodann berichtigt werden müssten, nicht als mangelfreie Leistung gewertet werden können. Es entspricht auch der Praxis, dass im Urteilstenor ausdrücklich ausgesprochen wird, dass eine Klage teilweise abgewiesen wird. Dass sich dies aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt, kann den Fehler nicht rechtfertigen. Dies gilt auch in Bezug auf die unterbliebene Verurteilung in die Zinsen seit der Rechtshängigkeit. Soweit in den vorgelegten Gutachten bemerkt wird, eine Bewertung der Klausur Z I mit 0 Punkte sei nur dann hinnehmbar, wenn die Arbeit keinerlei richtige Ansätze enthalte, trifft dies nicht zu. Eine Bewertung einer Arbeit als völlig unbrauchbar ist nicht erst dann gerechtfertigt, wenn überhaupt keine Leistung oder nur eine Leistung erbracht wird, die keinerlei positive Ansätze zeigt, sondern auch dann, wenn sich die Arbeit trotz einiger richtiger Ansätze nach der Einschätzung der Prüfer im Ergebnis als völlig unbrauchbar erweist (vgl. Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. A., 2007, Rn. 819). Soweit der Kläger eine Neubewertung der Z II Klausur begehrt, ist die Klage ebenfalls begründet. So rügt der Erstkorrektor, die Herleitung der Zuständigkeit des Gerichts sei unklar; insbesondere würden Normen zitiert, die nicht einschlägig seien. Der Kläger leitet die Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt aus §§ 767 Abs. 1, 802 ZPO (S. 6 der Klausur) ab. Eben diese Normen zitiert der Erstkorrektor auch in dem allgemeinen Vorspann seiner Bewertung (S. 2). Da der Kläger sich auf S. 6 der Klausur nicht mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss befasst, ist die Nichterwähnung der §§ 794 Abs. 1 Nr. 2, 795 Satz 1 ZPO unschädlich, so dass der Vorwurf, die Herleitung der Zuständigkeit des Amtsgerichts sei unklar, nicht aufrecht erhalten werden kann. Dies gilt auch für den Vorwurf, der Kläger zitiere nicht einschlägige Normen (hier §§ 12, 13 ZPO). Aus der durch den Kläger gebrauchten Formulierung („Die örtliche Zuständigkeit, §§ 12, 13 ZPO, wie von dem Beklagten gerügt, ist auch nicht der Wohnsitz des Beklagten ….“) wird deutlich, dass der Kläger die Voraussetzungen dieser Normen nicht für gegeben hält, so dass ihm nicht vorgeworfen werden kann, er zitiere nicht einschlägige Vorschriften. Der Erstkorrektor wirft dem Kläger des Weiteren vor, er stelle zum Rechtsschutzinteresse nicht darauf ab, dass die Zwangsvollstreckung bereits angedroht worden sei. Auf S. 7 der Klausur heißt es, das „Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da ein Vollstreckungstitel vorliegt“. In den gutachterlichen Stellungnahmen wird zutreffend darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Vollstreckungstitels bereits ein Rechtsschutzbedürfnis begründen kann (vgl. nur Thomas/Putzo, ZPO, 32. A., 2011, § 767 Rn. 13), so dass die Ansicht des Klägers zumindest gut vertretbar ist. Laut dem allgemeinen Vorspann des Votums geht der Erstkorrektor davon aus, dass im Hinblick auf die ohne vertragliche Grundlage erbrachten Installationsarbeiten ein Erstattungsanspruch aus § 817 Satz 1 BGB bestehen könne. Der Kläger prüft demgegenüber auf S. 9 der Klausur § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, woraufhin sich am Rande die Bemerkung „817 S 1“ befindet. Auf der letzten Seite seiner Bewertung spricht der Erstkorrektor davon, auf S. 9 der Klausur werde die falsche Anspruchsgrundlage genannt. Zutreffend wird aber demgegenüber in den gutachterlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, § 817 Satz 1 BGB gelte für den einseitigen Verstoß nur des Empfängers, nicht aber für den im Fall vorliegenden Verstoß des Empfängers und des Leistenden (so auch Palandt, BGB, 70. A., 2011, § 817 Rn. 1). Vor diesem Hintergrund ist die Herangehensweise des Klägers zumindest gut vertretbar. Da der Zweitkorrektor seine Bewertung damit beginnt, er trete der Bewertung durch den Erstkorrektor vollinhaltlich bei, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass auch dessen Bewertung den oben ausgeführten Mängeln unterliegt. Da sich die Korrektoren mit dem Vorbringen des Klägers bislang noch nicht auseinandersetzen konnten, ist auch nicht auszuschließen, dass bei Beachtung der obigen Ausführungen eine bessere Bewertung der Klausur sich ergeben könnte. Die darüber hinaus in Bezug auf die Bewertung der Klausur erhobenen Rügen machen keine Neubewertung erforderlich. Der Tenor des Urteils ist unvollständig, was vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt wird. Weshalb dies kein sachlicher Fehler sein soll, wie es in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. C heißt, ist nicht nachvollziehbar. Der Hinweis, dass Fehler im Tatbestand nach § 320 ZPO berichtigt werden können (so der Gutachter Prof. Dr. C), ändert nichts daran, dass es sich gleichwohl um einen Fehler handelt, der auch so gewertet werden kann. Zutreffend weist der Erstkorrektor auch darauf hin, es bleibe unklar, weshalb der Kläger auf S. 7 unten Ausführungen zur Einspruchsfrist mache. Dass diese Ausführungen im Zusammenhang mit dem Rechtsschutzbedürfnis zu sehen seien (so die gutachterlichen Stellungnahmen), hat der Kläger in seiner Klausur nicht deutlich gemacht, was zu seinen Lasten geht. Der Erstkorrektor rügt, zur Frage der Präklusion bleibe offen, auf welchen Zeitpunkt abgestellt werden solle, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder der Zeitpunkt des Ablaufs der Einspruchsfrist. Auf S. 8 der Klausur heißt es, Dieser “Einwand ist auch nicht präkludiert, denn die Gründe, auf denen sie beruhen, sind erst nach der mündlichen Verhandlung … entstanden und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können, § 767 Abs. 2 ZPO“. Entgegen den vorgelegten schriftlichen Gutachten trifft die Ansicht des Erstkorrektors zu, dass in der Klausur nicht deutlich gemacht wird, auf welchen Zeitpunkt in diesem Zusammenhang abgestellt wird. Der Kläger gibt vielmehr lediglich den Gesetzestext des § 767 Abs. 2 ZPO wider, ohne sich aber selbst festzulegen, welcher der beiden genannten Zeitpunkte der maßgebliche sein soll. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor in der Sache rügt, dass der Kläger im Kontext des § 134 BGB nicht die Vorschriften des Schwararbeitsbekämp-fungsgesetzes anführt, denn die Heranziehung von gesetzlichen Vorschriften ist ein wesentlicher Teil einer juristischen Arbeit. Ebenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Erstkorrektor eine Begründung dafür verlangt, weshalb der Beklagte gerade 1.400,- € zu erstatten habe, denn allein die Mitteilung eines Ergebnisses genügt nicht den Erfordernissen, die an eine juristische Arbeit zu stellen sind. Die Rüge, der Kläger befasse sich nicht mit § 817 Satz 2 BGB trifft auch zu. Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, in der Lehre werde vertreten, dass § 817 Satz 2 BGB schon tatbestandlich keine Anwendung finde. Hätte der Kläger sich dieser Ansicht anschließen wollen, so hätte er dies darlegen müssen, was er aber nicht getan hat. Der Hinweis des Erstkorrektors, der Kläger habe im Tatbestand der Arbeit die AGB nicht erwähnt, so dass offen bleibe, welche Klausel der Kläger in den Entscheidungsgründen des Urteils meine, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, denn im Tatbestand findet sich kein entsprechender Hinweis. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Neubewertung der Z III Klausur begehrt. Auf S. 3 Mitte macht die Erstkorrektorin zunächst Ausführungen zur Prüfung des § 831 BGB durch den Kläger. Die entsprechenden Ausführungen des Klägers erstrecken sich bis auf S. 14 der Klausur. Ab der S. 15 prüft der Kläger Ansprüche gegen die Gerlich Allgemeine Versicherungs-AG, die er in der Klausur mit G bezeichnet hat (vgl. S. 1 der Klausur). Der Kläger prüft, ob sich ein Anspruch aus § 311a Abs. 2, 241 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Grundsätzen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ergeben könnte. Die Erstkorrektorin geht demgegenüber laut ihrem Votum (S. 3 Mitte) davon aus, dass es sich um die Prüfung eines Anspruchs gegenüber der GmbH handeln würde. Dies wird deutlich, indem die Erstkorrektorin unmittelbar im Anschluss zu den Ausführungen zu § 831 BGB feststellt: „Nachfolgend werden Ansprüche gegen die GmbH geprüft.“ Mithin geht die Erstkorrektorin von einem falschen Sachverhalt aus, so dass die Bewertung in diesem Zusammenhang fehlerhaft ist. Das gilt auch für den Zweitkorrektor, der sich mit dem Vermerk „Ebenso!“ die Erstbewertung zu Eigen gemacht hat. Es ist auch nicht auszuschließen, dass sich dieser Fehler auf die Bewertung der Klausur ausgewirkt haben könnte, den der Gutachter Prof. Dr. C weist zutreffend darauf hin, dass in der Literatur ein entsprechender Anspruch durchaus diskutiert wird (vgl. Baumann, Zur unmittelbaren Schadensersatzpflicht des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Dritten, VersR 2004, 944). Andere Fehler weist die Korrektur der Z III Klausur aber nicht auf. Der Gutachter Prof. Dr. E führt dementsprechend aus, die Arbeit sei zutreffend mit mangelhaft bewertet worden. Der Gutachter Prof. Dr. C sieht dies anders, wenn er die Ansicht vertritt, die Ausführungen des Klägers entsprächen noch knapp durchschnittlichen Anforderungen, ohne allerdings deutlich zu machen, welche weiteren Fehler den Prüfern bei der Bewertung dieser Prüfungsarbeit unterlaufen sein sollen. Schließlich ist die Klage auch begründet, soweit der Kläger die Neubewertung der S I Klausur begehrt. Der Erstkorrektor stellt fest, der Kläger habe unzutreffender Weise einen Hausfriedensbruch angenommen. Im Gutachten des Prof. Dr. F wird insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „widerrechtlich eindringt“ in § 123 Abs. 1 StGB auf den Willen des Berechtigten abgestellt werden könne. Geppert (Immer wiederkehrende Streitfragen i. R. des Hausfriedensbruchs, Jura 1989, 378, 381) berichtet davon, „eine (deutliche Minder-) Ansicht“ stelle „auch bei generell erteilter Zutrittserlaubnis auf den mutmaßlichen (= wahren) Willen des Hausrechtsinhabers ab bzw.“ schränke „die generell erteilte Zutrittserlaubnis in ihrem adressatenmäßigen Geltungsbereich von vornherein dahin ein, daß verständlicherweise nur Besuchern ohne deliktische Absichten Zutritt gewährt werde“. Ausgehend hiervon ist es vertretbar anzunehmen, dass eine mit Diebstahlsabsicht ein Kaufhaus betretende Person – wie im Fall der Klausur – auch einen Hausfriedensbruch nach § 123 Abs. 1 StGB begehen kann. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass sich der genannte Bewertungsfehler auf die Benotung der Klausur ausgewirkt haben könnte (der Zweitkorrektor hat sich der Bewertung des Erstkorrektors angeschlossen), so dass die Klage auch insoweit Erfolg hat. Sonstige Bewertungsfehler sind in Bezug auf die S I Klausur allerdings nicht festzustellen. Der Gutachter Dr. G hält die Arbeit für bestanden, ohne aber deutlich zu machen, welche Fehler den Korrektoren unterlaufen sein sollen. Der Gutachter Prof. Dr. F stellt fest, die Bearbeitung erfülle nicht die Kriterien einer „im Ganzen nicht mehr brauchbaren Leistung“. Welche weitergehenden Fehler den Korrektoren bei der Bewertung der Arbeit unterlaufen sein sollen, wird aber ebenfalls nicht dargelegt. Die Bewertung der übrigen angegriffenen Klausuren ist nicht zu beanstanden. Soweit hinsichtlich der Ö I Klausur der Gutachter Dr. G begangene Fehler des Klägers anders gewichtet als die Prüfer, ist bereits oben festgestellt, dass die Gewichtung der Fehler allein Sache der Prüfer ist. Ob im zu bearbeitenden Fall das Feststellungsinteresse für die Klage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch auf etwaige Amtshaftungsansprüche gestützt werden kann, kann hier offen bleiben. Weder aus dem Votum der Erstkorrektorin noch aus der Randbemerkung auf S. 6 der Klausur lässt sich entnehmen, dass die Ansicht des Klägers als nicht vertretbar gewertet worden wäre. Die Randbemerkung lautet, „nein, anders die neuere Rspr.“. Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 82, 226) die Absicht, eine Amtshaftungsklage zu erheben, kein schutzwürdiges Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Klage mit dem Ziel, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts festzustellen, begründen soll, wenn sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat. So lag der Fall in der Klausur. Aus dem Vermerk („anders die neuere Rspr.“) wird hinreichend deutlich, dass die Erstkorrektorin oder aber der Zweitkorrektor die fehlende Auseinandersetzung des Klägers mit dieser Rechtsprechung kritisiert haben, ohne aber die Position des Klägers für unvertretbar zu halten. Die Bewertung ist auch nicht fehlerhaft, soweit die Erstkorrektorin oder der Zweitkorrektor zu der Feststellung des Klägers auf S. 8 der Klausur, der Bescheid vom 1.3.2010 sei wegen des verspäteten Widerspruchs bestandskräftig geworden, am Rand vermerkt haben „nein, oben haben Sie doch gesehen, dass die Behörde eine Sachentscheidung getroffen hat“. Mit diesem Vermerk soll ganz offensichtlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Eintritt der Bestandskraft, der zur Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes führt (vgl. nur Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. A., 2011, § 43 Rn. 29 f.), seitens des Klägers gerade nicht konsequent angenommen worden ist, da ansonsten die Klage als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Die Bewertung der Klausur Ö II ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit im Gutachten Dr. G angeführt wird, die seitens des Klägers in der Klausur gemachten Ausführungen zum Klagegegner seien erforderlich gewesen, ist zunächst festzustellen, dass sich am rechten Rand auf S. 4 der Klausur ein mit rotem Stift angebrachter Haken befindet, was bedeutet, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers inhaltlich als richtig gewertet wurden. Welche Bedeutung einzelnen Teilen einer schriftlichen Arbeit zukommt, fällt in den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, der – wie oben bereits ausgeführt – nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar ist. Dass die Ansicht der Korrektoren, Ausführungen zum Klagegegner seien überflüssig, willkürlich wäre oder an sonstigen Fehlern leiden würde, ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch für die Ansicht der Prüfer, die Ausführungen des Klägers zum Eilrechtsschutz widersprächen der Verfahrenssituation. Der Kläger in der Klausur hatte bereits Klage erhoben und suchte dann einen Rechtsanwalt auf und bat um Beratung, was nun weiter zu unternehmen sei, nachdem das Gericht eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hatte. Es ist hiernach nicht verfehlt, zumindest zunächst nur eine Prüfung der Erfolgsaussicht der bereits erhobenen Klage zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als der Kläger in seiner Bearbeitung dann auch zu dem Ergebnis gelangte, die Klage sei unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Soweit der Kläger unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da es dem Kläger im Übrigen aber ohne weiteres möglich gewesen wäre, seine Einwendungen bereits im Verlauf des Widerspruchsverfahrens vorzubringen mit der Folge, dass sich die jeweiligen Prüfer dann jedenfalls im sog. Überdenkensverfahrens hiermit hätten befassen können, ist es sachgerecht, dem Kläger die Kosten auch im Übrigen aufzuerlegen. Hätte der Kläger bereits im Vorverfahren die erst im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen abgegeben, wäre es möglicherweise überhaupt nicht zu einem Klageverfahren gekommen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000,- e festgesetzt. Gründe Das Gericht orientiert sich hierbei an Ziffer 36.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 17. A., 2011, Anhang zu § 164). Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Justizprüfungsamtes, nach der er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen wurde. Durch Bescheid des Beklagten vom 14.08.2007 war der Kläger bereits einmal von der weiteren Prüfung ausgeschlossen worden. Des Weiteren hatte der Beklagte den Kläger dahingehend beschieden, dass die zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden sei. Im Zeitraum vom 01. – 13.07.2010 fertigte der Kläger erneut die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Diese wurden wie folgt bewertet: Klausur Punkte Punkte Z I 0 0 Z II 2 2 Z III 2 2 S I 3 3 S II 0 0 AW 0 0 Ö I 1 2 Ö II 2 2 Mit Bescheid vom 26.10.2010 schloss der Beklagte den Kläger von der weiteren Prüfung aus und stellte fest, dass der Kläger die zweite juristische Staatsprüfung erneut nicht bestanden habe. Zur Begründung führte der Beklagte aus, es seien sechs oder mehr der vom Kläger gefertigten Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet worden; ebenso liege die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten unter 3,1 Punkten. Dieser Bescheid wurde dem früheren Bevollmächtigten des Klägers am 05.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Bereits am 30.11.2010 hatte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.10.2010 erhoben, den er aber nicht begründete. Durch Bescheid vom 23.03.2011 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und setzte gleichzeitig gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von 50,- € fest. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, ein Überdenkensverfahren habe nicht durchgeführt werden können, da der Kläger keine wirkungsvollen Hinweise gegeben habe, inwiefern er die erfolgten Korrekturen für fehlerhaft halte. Da auch aus den Akten keine Fehlerhaftigkeit des Prüfungsverfahrens erkennbar sei, sei der Widerspruch zurückzuweisen. Am 20.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung der Zulässigkeit der Klage könne nicht entgegen gehalten werden, es sei kein wirksamer Widerspruch erhoben worden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31.08.1966 – V C 42.65) ergebe sich, dass unter bestimmten Voraussetzungen bereits vor Beginn des Laufs der Rechtsbehelfsfrist ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne. Er ist des Weiteren der Auffassung, die Prüfer hätten bei der Feststellung und bei der Bewertung der Prüfungsleistungen des Klägers ihren Beurteilungsspielraum überschritten und allgemeine Bewertungsmaßstäbe verletzt. Dem Kläger stehe auch noch das sog. Überdenkensverfahren zu. Beanstandet werde die Bewertung der Aufsichtsarbeiten Z I, Z II, Z III, S I, Ö I und Ö II. Insoweit verweist der Kläger auf gutachterliche schriftliche Stellungnahmen, die er zur Gerichtsakte gereicht hat. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Prüfungsbescheids des Beklagten vom 26.10.2010, Az. PrlNr. 909/2010, in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 23.03.2011, A. 2240/1 - JPA II/5 - 2010/11807-II/E-JPA, zu verpflichten, die Aufsichtsarbeiten Z I, Z II, Z III, S I, Ö I und Ö II des Klägers in der zweiten juristischen Staatsprüfung – ggf. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts – durch die Prüfer neu bewerten zu lassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, der Kläger habe seinen Anspruch auf Durchführung des Überdenkensverfahrens verwirkt, da er im Verlauf des behördlichen Verfahrens keine Einwände gegen die Bewertung der Aufsichtsarbeiten vorgebracht habe. In den seitens des Klägers vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen seien keine rechtlich erheblichen Bewertungsfehler dargetan. Vielmehr nähmen die Verfasser dieser Stellungnahmen eigenständige Bewertungen der angegriffenen Prüfungsleistungen vor. Es obliege aber den Prüfern im Rahmen ihres prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums die Arbeiten zu bewerten. Wegen des erforderlichen Bestehensquorums von drei Klausuren mit einer durchschnittlichen Bewertung von 4,0 Punkten müssten ein oder mehrere Bewertungsfehler für mindestens drei Klausuren feststellbar sein. Dies sei nicht erkennbar.