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Urteil

7 K 327/11.WI.A

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2011:0617.7K327.11.WI.A.0A
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Leitsätze
In den Fällen nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist die Anfechtungsklage statthaft. Zumindest in dem Umfang, wie Art 3 Abs 2 EG-AsylZustVO die Berücksichtigung von Grund- und Menschenrechten ermöglicht, kann sich der jeweils betroffene Asylbewerber auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen.
Tenor
1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sich für den Asylantrag des Klägers zuständig zu erklären, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In den Fällen nach §§ 27 a, 34 a AsylVfG ist die Anfechtungsklage statthaft. Zumindest in dem Umfang, wie Art 3 Abs 2 EG-AsylZustVO die Berücksichtigung von Grund- und Menschenrechten ermöglicht, kann sich der jeweils betroffene Asylbewerber auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen. 1. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sich für den Asylantrag des Klägers zuständig zu erklären, wird das Verfahren eingestellt. 2. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2011 wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Soweit der Kläger nicht mehr an seinem ursprünglichen Verpflichtungsbegehren festhält, handelt es sich um eine teilweise Klagerücknahme, so dass das Verfahren insoweit gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen ist. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist in Fällen der vorliegenden Art nicht eine Verpflichtungsklage statthaft mit dem Begehren, das Bundesamt zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen bzw. das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 1 – 7 AufenthG festzustellen (in diesem Sinne auch VG Frankfurt, Urteil vom 29.09.2009, 7 K 269/09.F.A; GK-AsylVfG § 34 a, Rn. 64; Renner, Ausländerrecht, 9. A., 2011, § 34 a AsylVfG, Rn. 6; a. A. Hoffmann/Hofmann, Ausländerrecht, 2008, § 27 a, Rn. 23). Anders als in Fällen, in denen ein Asylfolgeantrag seitens des Bundesamtes im Hinblick auf das Nichtvorliegen des § 51 VwVfG abgelehnt wird (nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - NVwZ 1998, 861 - sollen die Verwaltungsgerichte verpflichtet sein, über das Asylbegehren in der Sache zu entscheiden, wenn das Bundesamt zu Unrecht die Voraussetzungen des § 51 VwVfG als nicht gegeben angesehen hat), kommt in den Fällen der vorliegenden Art ein sog. „Durchentscheiden“ des Verwaltungsgerichts nicht in Betracht. § 27 a AsylVfG ist nicht mit § 71 AsylVfG vergleichbar. Dies kommt bereits im Wortlaut der genannten Vorschriften zum Ausdruck. Während § 27 a AsylVfG einen Asylantrag unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklärt, spricht § 71 Abs. 1 AsylVfG davon, dass nur unter bestimmten Voraussetzungen nach Stellen eines erneuten Asylantrages ein Asylverfahren durchzuführen ist. Das Bundesverwaltungsgericht (a. a. O.) sieht demgemäß in § 51 VwVfG auch tatbestandliche Voraussetzungen des Anspruchs eines Asylsuchenden, als Asyl- oder Abschiebungsschutzberechtigter anerkannt zu werden. Demgegenüber trifft § 27 a AsylVfG keine Aussage darüber, ob der betroffene Ausländer Anspruch auf Schutz hat, sondern verweist für die Durchführung des entsprechenden Verfahrens den jeweiligen Ausländer auf einen anderen Staat. Dem entspricht auch der vorliegend angefochtene Bescheid, in dessen Begründung ausdrücklich festgestellt wird, der Asylantrag werde in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. In seiner Wirkung ähnelt der Ausspruch, das Asylverfahren sei unzulässig, der Regelung des § 32 AsylVfG. In Fällen nach dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NVwZ 1996, 80 ) ebenfalls die Anfechtungsklage statthaft. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Anordnung der Abschiebung nach Österreich ist rechtswidrig, denn Österreich ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. § 34 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 27 a AsylVfG). Demgemäß liegen weder die Voraussetzungen des § 27 a AsylVfG noch die des § 34 a AsylVfG vor. Das Gericht lässt offen, ob der Kläger - wie von ihm bestritten - in Österreich einen Asylantrag gestellt hat. Des Weiteren lässt das Gericht offen, ob im Hinblick auf Art. 10 EG-AsylZustVO gegebenenfalls primär die Zuständigkeit von Griechenland zur Prüfung des Asylverfahrens gegeben ist. Jedenfalls ist die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EG-AsylZustVO im vorliegenden Fall zur Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig. Nach der genannten Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der EG-AsylZustVO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EG-AsylZustVO nennt keine Voraussetzungen, nach denen das sog. Selbsteintrittsrecht geltend gemacht werden kann. Dieses Recht steht jedenfalls nach dem Wortlaut der Norm („kann“) im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates.Hiernach hat eine Abwägung stattzufinden zwischen dem Interesse des Klägers daran, das Asylverfahren in Deutschland durchführen zu können, und dem öffentlichen Interesse daran, dass die Prüfung der Asylanträge grundsätzlich und primär entsprechend den in Art. 5 ff EG-AsylZustVO genannten Kriterien vorgenommen wird. Dementsprechend besteht eine Verpflichtung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZuStVO nur in außergewöhnlichen Fällen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung, 3. A., 2010, Art. 3 Anm. K8). Im Erwägungsgrund Nr. 15 der Asyl-ZuStVO ist ausdrücklich festgehalten, dass die Verordnung im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) anerkannt wurden, steht. Art. 2 Abs. 1 EU-GR-Charta gewährt jedem Menschen das Recht auf Leben. Art. 19 Abs. 2 EU-GR-Charta schreibt fest, dass niemand in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder in einen Staat ausgeliefert werden darf, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 EU-GR-Charta legt schließlich fest, dass die Rechte der Charta, die den durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantierten Rechten entsprechen, die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der genannten Konvention verliehen wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (InfAuslR 1997, 381) soll es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK handeln, wenn die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten straffälligen Ausländers in ein Entwicklungsland, in dem die medizinische und soziale Versorgung solcher Patienten unzureichend ist, dazu führen würde, dass dessen ihm verbliebene Lebensqualität erheblich verschlechtert und seine Lebenserwartung verkürzt würde. Nach Ansicht der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl. die Hinweise in Hailbronner, Ausländerrecht, § 60 AufenthG, Rn. 147) lässt sich Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) auch ein Abschiebungsverbot entnehmen, wenn eine Lebensgefährdung als Folge einer dem Staat unmittelbar zurechenbaren Handlung eintreten würde. Nach den dem Gericht vorgelegten ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen spricht alles dafür, dass im Falle eines Umgebungswechsels die Gefahr einer Retrauma-tisierung gegeben wäre. In allen vorgelegten Stellungnahmen ist die Rede davon, dass der Kläger von Suizidgedanken getragen wird. Vor diesem Hintergrund besteht ein ernsthaftes Risiko, dass der Kläger im Falle einer Abschiebung nach Österreich nicht nur eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes erführe, sondern auch die Gefahr eines Suizids in erheblichem Umfang gesteigert würde. Das Gericht kann offen lassen, ob unter solchen Voraussetzungen eine Abschiebung stets unzulässig wäre. Jedenfalls ist sie es dann, wenn keine der Abschiebung entgegenstehenden öffentlichen Interessen von vergleichbarem Gewicht festzustellen sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet ist, von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZuStVO Gebrauch zu machen. Durch den Nichtgebrauch des Selbsteintrittsrechts wird der Kläger auch in seiner Rechten verletzt. Das Gericht lässt offen, ob eine Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG bereits dann rechtswidrig und als rechtsverletzend aufzuheben ist, wenn - wie vorliegend - objektiv ein Verstoß gegen die EG-AsylZuStVO festzustellen ist (in diesem Sinne wohl GK-AsylVfG § 34 a, Rn. 67). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZuStVO zumindest bei Vorliegen der unten genannten Kriterien auch dem Interesse des jeweiligen Asylbewerbers dienen soll und er sich mithin auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen kann (vgl. auch VG Frankfurt, a. a. O.; Marx, AsylVfG, 7. A., 2009, § 27 a, Rn. 13; Renner, a. a. O., § 27 a AsylVfG, Rn. 5.; GK-AsylVfG § 27 a, Rn. 135; a. A. Hailbronner, Ausländerrecht, § 27 a, Rn. 64). Gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV hat die Verordnung allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Der Europäische Gerichtshof vertritt dementsprechend die Ansicht, die Verordnung sei als solche geeignet, für die Einzelnen Rechte zu begründen, zu deren Schutz die nationalen Gerichte verpflichtet seien (Urteil vom 14.12.1971, Rs. 43/71; Urteil vom 17.09.2002, Rs.C-253/00). Wie oben gezeigt, eröffnet Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZuStVO die Möglichkeit, Grund- bzw. Menschenrechte bei der Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrages zuständigen Mitgliedstaates zu berücksichtigen. Zumindest in diesem Umfang dient Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZuStVO auch dem Schutz des betroffenen Asylantragstellers, so dass sich der Kläger vorliegend auch auf die Einhaltung dieser Vorschrift berufen kann. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da der Wert des zurückgenommenen Teils der Klage zu vernachlässigen ist, trifft die Beklagte die volle Kostenlast (vgl. § 155 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Der am 05.12.1994 geborene Kläger, ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ nach seinen Angaben Ende des Jahres 2008 Afghanistan und reiste über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Hier stellte der Kläger am 30.04.2010 einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hatte, dass der Kläger zuvor in Österreich einen Asylantrag gestellt hatte, ersuchte das Bundesamt am 06.12.2010 Österreich um Übernahme des Asylverfahrens. Am 20.12.2010 stimmte Österreich dem Ersuchen auf Übernahme des Asylverfahrens zu. Durch Bescheid vom 24.01.2011 sprach das Bundesamt aus, der Asylantrag sei unzulässig und ordnete die Abschiebung nach Österreich an. Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, Österreich sei aufgrund der dort zuvor erfolgten ersten Asylantragstellung gemäß Art. 13 EG-AsylZustVO für die Behandlung des Asylantrages zuständig. Die vorgetragenen gesundheitlichen Probleme des Klägers rechtfertigten keine andere Beurteilung. In Österreich gebe es eine ausreichende medizinische Versorgung für den Antragsteller. Auf den am 11.03.2011 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger am 23.03.2011 Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid des Bundesamtes vom 14.01.2011 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Er behauptet, in Österreich keinen Asylantrag gestellt zu haben. Im Übrigen ist er der Ansicht, aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme sei die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, gemäß Art. 3 EG-AsylZustVO ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben. Die einzige familiäre Bezugsperson des Klägers, sein Onkel, lebe in Deutschland. Aus den vorgelegten ärztlichen und sonstigen Stellungnahmen ergebe sich, dass bei dem Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Es bestünden wiederkehrende Suizidgedanken sowie Impulse zu selbstverletzendem Verhalten. Im Falle einer Abschiebung des Klägers nach Österreich sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Befindens bis hin zu einer völligen Dekompensation zu erwarten. Ein Umgebungswechsel wäre mit der erheblichen Gefahr einer Retraumatisierung verbunden und sei nicht zumutbar. Soweit der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt hat, sich für den Asylantrag des Klägers zuständig zu erklären, hält der Kläger an diesem Antrag nicht mehr fest. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24.01.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen für ein Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 EG-AsylZustVO seien nicht gegeben. Der Kläger könne in Österreich genauso medizinisch betreut werden wie in Deutschland. Sofern von einer Reiseunfähigkeit des Klägers auszugehen sei, falle dies nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes.