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Urteil

7 K 398/08.WI

VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2008:1023.7K398.08.WI.0A
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Leitsätze
Im Falle des Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis in eine ungarische kommt § 4 Abs. 3 Nr. 3 StGB weiterhin zur Anwendung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Falle des Umtauschs einer deutschen Fahrerlaubnis in eine ungarische kommt § 4 Abs. 3 Nr. 3 StGB weiterhin zur Anwendung. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Das Gericht kann vorliegend durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Gegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage sind allein noch die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheides der Beklagten vom 11.12.2007. Die Ziffer 4 (Androhung der Vollstreckung) des Bescheides vom 11.12.2007 hat ihre Erledigung gefunden, nachdem der Kläger den Führerschein zwecks Eintrags der Beschränkung der Behörde freiwillig vorgelegt hat. In Auslegung des Klagebegehrens (vgl. § 88 VwGO) geht das Gericht dementsprechend davon aus, dass der Kläger sich nur noch gegen die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheides vom 11.12.2007 wendet. Obgleich bislang das Widerspruchverfahren noch nicht abgeschlossen ist, ist die Anfechtungsklage zulässig, denn die Beklagte hat über den bereits am 26.12.2007 erhobenen Widerspruch bis zum heutigen Tage nicht entschieden, ohne dass hierfür ein zureichender Grund zu erkennen wäre (vgl. § 75 VwGO). Die Klage ist aber unbegründet, da die Ziffern 1, 3 und 5 des Bescheides vom 11.12.2007 nicht rechtswidrig sind. Ziffer 1 des Bescheides beruht auf § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Betroffene 18 oder mehr Punkte hat. Dies ist bei dem Kläger der Fall. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG und § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Dem genügt Ziffer 1 des Bescheides vom 11.12.2007. Durch den Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis sind die Punkte auch nicht erloschen. Diese Rechtsfolge sieht das Gesetz nur im Falle der Entziehung der Fahrerlaubnis vor (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Für den Fall eines Verzichts hat der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsfolge bewusst nicht vorgesehen. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes im Beschluss vom 21.04.2008 (2 B 637/08) verwiesen. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen der Aberkennung des Rechts, im Inland mit der ungarischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, auch nicht europarechtliche Vorschriften entgegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes folgt aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991, dass ein Mitgliedstaat den von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein anzuerkennen hat und nicht befugt ist, die Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (Beschluss vom 06.04.2006 – C-227/05). Der den Führerschein ausstellende Mitgliedstaat hat mithin mit Verbindlichkeit für die anderen Mitgliedstaaten zu prüfen, ob der jeweils Betroffene die Mindestvoraussetzungen nach der Richtlinie für die Erteilung eines Führerscheins erfüllt. Ausweislich des Inhaltes des neuen Führerscheins erfolgte eine solche Eignungsprüfung aber nicht, denn die ungarische Behörde hat die deutsche Fahrerlaubnis gemäß Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie lediglich umgetauscht. Dass die deutsche Fahrerlaubnis aufgrund des ausgesprochenen Verzichts des Klägers tatsächlich ungültig geworden ist (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG), dürfte der Anerkennung des Umtauschs seitens der bundesdeutschen Behörden nicht entgegenstehen, da nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie es Sache des umtauschenden Mitgliedstaats ist, gegebenenfalls zu prüfen, ob der vorgelegte Führerschein tatsächlich gültig ist (vgl. dazu, dass die Frage, ob ein Betroffener das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie erfüllt, ebenfalls von dem den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaat mit grundsätzlicher Verbindlichkeit für die anderen Mitgliedstaaten zu prüfen ist: EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – C-476/01). Hat – wie im Falle des Umtauschs einer Fahrerlaubnis nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie – eine Eignungsprüfung nach Maßgabe der genannten Richtlinie nicht stattgefunden, so kann aber nicht davon gesprochen werden, dass die Entscheidung über die Fahreignung des einen Mitgliedstaates durch einen anderen Mitgliedstaat unter Verstoß gegen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie nicht anerkannt würde, so dass europarechtliche Vorschriften vorliegend der Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG nicht entgegen stehen. Ziffer 3 des Bescheides ist ebenfalls nicht rechtswidrig. Sie beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FeV. Da vorliegend nur das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erloschen ist (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV), handelt e sich faktisch gesehen um eine Beschränkung, so dass § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV hier entsprechende Anwendung findet. Gegenstand der erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 22 Abs. 1 VwKostG auch die im Bescheid vom 11.12.2007 enthaltene Kostenfestsetzung (vgl. § 6 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt). Nach Nr. 206 der Anlage zur GebOSt ergibt sich im Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Gebührenrahmen von 33,20 bis 256,-- €. Anhaltspunkte dafür, dass die Festsetzung einer Gebühr auf 120,-- € ermessensfehlerhaft sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Geltendmachung von Auslagen in Höhe von 4,-- € für die Postzustellung ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO in Verbindung mit § 167 VwGO. Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Soweit ersichtlich liegt bislang keine Entscheidung zu der Frage vor, ob im Falle eines Umtauschs eines Führerscheins nach Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie eine Anwendung des § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG zu unterbleiben hat. Mit Schreiben vom 28.09.2007 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, er verzichte mit sofortiger Wirkung auf seine deutsche Fahrerlaubnis. Der Führerschein sei ihm abhanden gekommen. Am 03.10.2007 erhielt der Kläger eine neue Fahrerlaubnis, die von einer ungarischen Behörde ausgestellt worden ist. Aus den Eintragungen in dem neuen Führerschein (Nr. 12) ergibt sich, dass der deutsche Führerschein in einen ungarischen umgetauscht worden ist. Mit Schreiben vom 05.11.2007 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten mit, der Kläger habe laut Verkehrszentralregister 21 Punkte. Nach vorangegangener Anhörung erkannte die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 11.12.2007 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ab und forderte den Kläger gleichzeitig auf, den (neuen) Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung des Bescheides zwecks Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Sollte der Kläger nicht innerhalb der genannten Frist dem Folge leisten, drohte die Beklagte dem Kläger die Beauftragung der Polizei mit der Einziehung des Führerscheines an. Des Weiteren setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Kosten in Höhe von insgesamt 124,-- € fest. Zur Begründung führte die Beklagte unter anderem aus, gemäß § 4 Abs. 5 StVG werde der Kläger so behandelt, als ob er lediglich 19 Punkte habe. Durch den Verzicht auf die deutsche Fahrerlaubnis blieben diese Punkte bestehen. Auch der Erwerb einer ausländischen Fahrerlaubnis führe nicht zur Löschung der Punkte. Aufgrund der Verkehrsverstöße, die zu dem genannten Punktestand geführt hätten, werde deutlich, dass der Kläger seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer nicht ordnungsgemäß nachkomme. Auf den am 17.12.2007 zugestellten Bescheid erhob der Kläger am 26.12.2007 Widerspruch. Am 14.01.2008 händigte der Kläger der Beklagten seinen Führerschein aus. Nachdem die Beklagte auf diesem Führerschein vermerkt hatte, dass der Führerschein nicht in „D“ gelte, händigte sie dem Kläger den Führerschein wieder aus. Durch Beschluss vom 19.02.2008 wies das Verwaltungsgericht Wiesbaden den gegen den Bescheid vom 11.12.2007 erhobenen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zurück (7 L 58/08.WI). Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wurde vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.04.2008 zurückgewiesen (2 B 637/08). Am 18.04.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger ist der Ansicht, der Bescheid vom 11.12.2007 sei rechtswidrig, denn das Vorgehen der Behörde widerspreche den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes. Nachdem dem Kläger seitens einer ungarischen Behörde die Fahrerlaubnis erteilt worden sei, sei die Beklagte hieran gebunden. Wegen des übrigen Vorbringens des Klägers wird auf dessen Schriftsätze vom 15.04.2008, 01.07.2008 und 29.08.2008 verwiesen. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 11.12.2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ihr angefochtener Bescheid sei nicht zu beanstanden. Insbesondere stehe der Bescheid auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes. Im vorliegenden Zusammenhang gehe es lediglich um die Umschreibung einer deutschen Fahrerlaubnis in eine ungarische. In Ungarn sei dementsprechend keine Neuerteilung erfolgt. Diese Umschreibung sei aber rechtswidrig gewesen, denn sie sei nach dem Verzicht des Klägers auf seine deutsche Fahrerlaubnis im Hinblick auf ein ungültiges Dokument erfolgt. Wegen des übrigen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Schriftsatz vom 13.08.2008 verwiesen. Dem Gericht haben die Gerichtsakte des Klageverfahrens, die Behördenakte und die Gerichtsakte des abgeschlossenen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 7 L 58/08.WI vorgelegen.