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Urteil

6 K 899/22.WI.A

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2024:1121.6K899.22.WI.A.00
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Leitsätze
1. Den nach der alten Rechtslage bestehenden Meinungsstreit, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zum Erlöschen der Asylanerkennung oder zu deren Erledigung auf andere Weise führt, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 72 AsylG durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) dahingehend entschieden, dass es sich um einen Erlöschenstatbestand handelt. 2. Auch nach der ersatzlosen Streichung der Regelüberprüfung der Asylanerkennung nach drei Jahren durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) findet die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG auf den Widerruf von Asylanerkennungen keine Anwendung. 3. Die Befugnis zum Widerruf der Asylanerkennung unterliegt der Verwirkung, die neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment erfordert. 4. Der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK umfasst lediglich „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse. Eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend, dass auch im Inland bestehende familiäre Beziehungen zu berücksichtigen seien, ist nicht geboten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Den nach der alten Rechtslage bestehenden Meinungsstreit, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zum Erlöschen der Asylanerkennung oder zu deren Erledigung auf andere Weise führt, hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 72 AsylG durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) dahingehend entschieden, dass es sich um einen Erlöschenstatbestand handelt. 2. Auch nach der ersatzlosen Streichung der Regelüberprüfung der Asylanerkennung nach drei Jahren durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) findet die Jahresfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG auf den Widerruf von Asylanerkennungen keine Anwendung. 3. Die Befugnis zum Widerruf der Asylanerkennung unterliegt der Verwirkung, die neben einem Zeitmoment auch ein Umstandsmoment erfordert. 4. Der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK umfasst lediglich „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse. Eine unionsrechtskonforme Auslegung dahingehend, dass auch im Inland bestehende familiäre Beziehungen zu berücksichtigen seien, ist nicht geboten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte zu Recht und der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG, noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG, noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder nach § 60 Abs. 7 AufenthG. I. Der Widerruf der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter ist rechtmäßig. 1. Die Voraussetzungen des § 73a Satz 2 AsylG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332), wonach die Anerkennung als Asylberechtigte oder Asylberechtigter zu widerrufen ist, wenn die Anerkennung der oder des Asylberechtigten, von der oder dem die Anerkennung abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückgenommen wird und die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte oder Asylberechtigter anerkannt werden könnte, liegen vor. Die Asylberechtigung der Mutter ist durch deren Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG erloschen. Den nach der alten Rechtslage bestehenden Meinungsstreit, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zum Erlöschen der Asylanerkennung oder zu deren Erledigung auf andere Weise führt (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 Bf 17/13.AZ -, juris Rn. 11) hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 72 AsylG durch Gesetz vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) dahingehend entschieden, dass es sich um einen Erlöschenstatbestand handelt. Auch nach alter Rechtslage kam es im Übrigen nicht auf die Einordnung als Erlöschens- oder sonstiger Erledigungstatbestand an, da die Asylanerkennung in keinem Fall fortbestand (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 19. Juni 2013 - 1 Bf 17/13.AZ -, juris Rn. 12 m.w.N.). Andere Gründe, aus denen der Kläger als Asylberechtigter anzuerkennen wäre, sind nicht ersichtlich. Mit den politischen Aktivitäten seiner Mutter hat der Kläger seinen eigenen Angaben zufolge nichts zu tun. Die klägerseits geltend gemachte mögliche Einziehung zum Wehrdienst in Iran stellt keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Insoweit folgt das Gericht den Ausführungen auf Seiten 4 und 5 des angefochtenen Bescheids zur Frage der Flüchtlingseigenschaft, die für die Frage der Asylanerkennung gleichermaßen gelten, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Schließlich rechtfertigt auch der lange Auslandsaufenthalt des Klägers nicht die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung (so auch zur Frage der Flüchtlingseigenschaft OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris Rn. 53; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris Rn. 62). Allein der Umstand, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, löst bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024, Stand: 3. April 2024, S. 28; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Iran, Version 8, 26. Juni 2024, S. 180). 2. Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten ist die Norm des § 73a AsylG auch nicht gegen ihren klaren Wortlaut dahingehend teleologisch zu reduzieren, dass der Widerruf des Familienasyls im Fall des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Stammberechtigte oder den Stammberechtigten nicht erfolgen darf. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass die Institution des Familienasyls sonst entwertet würde und sich eine den Zielen und Zwecken des Gesetzes konträr zuwiderlaufende Lösung ergäbe, ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Vorschrift erst kürzlich durch das Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) von § 73 Abs. 2b AsylG in § 73a Satz 2 AsylG überführt hat, ohne den Wortlaut zu verändern, und damit zu erkennen gegeben hat, an der Regelung festhalten zu wollen. Die im Schriftsatz vom 18. November 2024 zitierte Kommentarstelle (Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 73a Rn. 18 ff.) befasst sich gerade nicht mit dem Erlöschen der Asylberechtigung der stammberechtigten Person (hierzu Bergmann in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 73a Rn. 16), sondern mit dem nachträglichen Fortfall der speziellen Voraussetzungen des § 26 AsylG, etwa durch Auflösung einer Ehe, Erreichen der Volljährigkeit oder Eheschließung des Kindes. Es ist verfassungsrechtlich schon nicht geboten, Familienangehörigen von Asylberechtigten ohne den Nachweis eigener Verfolgungsgründe eine eigene Asylberechtigung oder eine damit vergleichbare Rechtsstellung einzuräumen. Umso weniger muss von Verfassungs wegen Familienangehörigen die auf der Grundlage des Familienasyls zuerkannte Asylberechtigung nach Wegfall der Stammberechtigung erhalten werden, wenn sie nicht aus anderen Gründen als Asylberechtigte anerkannt werden können (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 5. August 2011 - 6 A 583/11.Z.A -, juris Rn. 12 m.w.N.). 3. Schließlich führt auch die Tatsache, dass die Einbürgerung der Mutter des Klägers bereits im Jahr 2001 erfolgte, das Widerrufsverfahren im Jahr 2006 eingeleitet wurde und der Bescheid erst im Jahr 2022 erging, nicht zur Rechtswidrigkeit des Widerrufs der Asylberechtigung. Die im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Jahresfrist für den Widerruf von Verwaltungsakten (§ 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) findet auf den Widerruf von Asyl- und Flüchtlingsanerkennungen keine Anwendung (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris Rn. 17). Der Gesetzgeber hat mit dem Zuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) durch die Einführung der Dreijahresfrist für die Regelüberprüfung in § 73 Abs. 2a AsylG einen bestimmten, auf die Besonderheiten des Asyl- und Ausländerrechts abgestimmten zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nach dem Sinn und Zweck der Regelung erkennbar abschließend ist und nicht durch weitere (allgemeine) Fristen verengt werden soll (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 18). Ungeachtet der Tatsache, dass sowohl im Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wegfall der Voraussetzungen für die Asylberechtigung durch das Bundesamt als auch im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids die Dreijahresfrist für die Regelüberprüfung noch galt, ist das Gericht davon überzeugt, dass auch nach der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG keine Anwendung findet (a.A. Camerer in: BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, 1. Juli 2024, § 73 Rn. 4.1). Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817) die §§ 72 ff. AsylG grundlegend neu strukturiert und dabei in § 73b AsylG Verfahrensvorschriften für den Widerruf und die Rücknahme aller Schutzformen zusammengefasst (vgl. BT-Drs. 20/4327 S. 41). Dabei wurde die Regelüberprüfung ersatzlos gestrichen, um das Bundesamt zu entlasten (vgl. BT-Drs. 20/4327 S. 29 f., 41). Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass der Gesetzgeber den Rückgriff auf die Jahresfrist nach § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG ermöglichen wollte. Vielmehr regelt § 73 Abs. 1 AsylG, dass das Bundesamt den Widerruf oder die Rücknahme „prüft“, sobald es von entsprechenden Umständen oder Tatsachen Kenntnis erlangt. Dafür, dass der Gesetzgeber durch die Neuregelung das abschließende Regelungssystem aufbrechen und dem Bundesamt eine bisher nicht vorgesehene Entscheidungsfrist auferlegen wollte, finden sich weder im Wortlaut der Norm, noch in der Systematik des Gesetzes oder in der Gesetzesbegründung Anhaltspunkte. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 5. Juni 2012 (a.a.O.) ausgeführt, dass anerkannte Asylberechtigte oder Flüchtlinge nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen und Vorliegen materieller Erlöschens- oder Widerrufsgründe auch völker- oder unionsrechtlich grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf Aufrechterhaltung des formellen Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus genießen, weshalb es an einem Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 49 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG fehlt, der ebenfalls Ausdruck des Vertrauensschutzes ist. Das Bundesamt hat die Befugnis zum Widerruf auch nicht verwirkt. Die Widerrufsbefugnis unterliegt der Verwirkung, wobei diese neben dem bloßen Zeitablauf zusätzlich das Eintreten von Umständen voraussetzt, aus denen die oder der die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts kennende Begünstigte berechtigterweise den Schluss ziehen darf, der Verwaltungsakt werde nicht mehr aufgehoben, obwohl die Behörde dessen Aufhebbarkeit erkannt hat. Ferner muss die oder der Begünstigte tatsächlich darauf vertraut haben, dass die Aufhebungsbefugnis nicht mehr ausgeübt wird, und dieses Vertrauen in einer Weise betätigt haben, dass ihr oder ihm mit der sodann gleichwohl erfolgten Aufhebung ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. zum Vorstehenden OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Juni 2004 - 8 LA 46/04 , Rn. 4 f.). Vorliegend ist zwar zwischen Kenntniserlangung des Bundesamts vom Vorliegen der Widerrufsvoraussetzungen im Jahr 2006 und Erlass des Widerrufsbescheids im Jahr 2022 ein erheblicher Zeitraum von 16 Jahren vergangen. Trotz dieses Zeitmoments fehlt es jedoch an einem Umstandsmoment. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 schriftlich zu dem beabsichtigten Widerruf Stellung genommen hatte, blieb das Verfahren offenbar bis zum Jahr 2021 unbearbeitet. Indes ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass in dieser Zeit Umstände eingetreten wären, aus denen der Kläger hätte schließen können, dass der Widerruf nicht mehr erfolgen würde. Auch ist nicht erkennbar, dass sich der Kläger im Vertrauen auf den Fortbestand der Asylberechtigung in einer Weise verhalten hätte, dass ihm durch den Widerruf ein unzumutbarer Nachteil entstünde. II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einer Ausländerin oder einem Ausländer, die oder der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ausländerinnen und Ausländer sind nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling, wenn sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befinden und keine Ausschlusstatbestände erfüllen. Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl, 1952 II, S. 685, 953) (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Eine Verfolgung kann dabei gemäß § 3c AsylG ausgehen von einem Staat (Nr.1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebietes beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Weiter darf für die Ausländerin oder den Ausländer keine innerstaatliche Schutzalternative bestehen, § 3e AsylG. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 -, juris Rn. 19, 32 m.w.N.). Dabei ist eine erlittene Vorverfolgung ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die Klägerin oder der Kläger erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie). Ob die Vermutung durch stichhaltige Gründe widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, juris Rn. 23). Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind im Fall des Klägers die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG nicht gegeben. Weder hat der Kläger Iran als Kind vorverfolgt verlassen, noch droht ihm unabhängig von einer Vorverfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Auf die obigen Ausführungen zur Anerkennung als Asylberechtigter wird Bezug genommen. III. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind Ausländerinnen und Ausländer subsidiär schutzberechtigt, wenn sie stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht haben, dass ihnen in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2), oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG drohen könnte, sind weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. IV. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. 1. Es gibt keine Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf das Vorliegen eines humanitären Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zulassen. Eine Abschiebung erweist sich nach den Bestimmungen der EMRK, insbesondere nach Art. 3 EMRK, nicht als unzulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR können humanitäre Bedingungen im Abschiebungszielstaat nur in ganz besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen (vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - 8319/07 u.a. , NVwZ 2012, 681, 685). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass es dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran nicht möglich sein sollte, seinen Lebensunterhalt dort durch eigene Arbeit zu sichern. Der Kläger ist gesund, hat in Deutschland eine Ausbildung absolviert und geht einer Arbeit nach. Soweit er sich im behördlichen Verfahren auf mangelnde Sprachkenntnisse berufen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung erklärt, er spreche Persisch, beherrsche die deutsche Sprache aber besser. Das Gericht ist daher überzeugt, dass fehlende Sprachkenntnisse den Kläger in Iran nicht an der Sicherung seines Lebensunterhalts hindern würden. Das Gericht teilt nicht die Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers, wonach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK vorliege, weil der Kläger in Deutschland mit seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen vierjährigen Tochter zusammenlebe und zudem zu seinem volljährigen Sohn in engem Kontakt stehe. Der Verweis in § 60 Abs. 5 AufenthG auf die EMRK umfasst lediglich sogenannte „zielstaatsbezogene“ Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 -, juris Rn. 35). Das Gericht folgt nicht der vereinzelt gebliebenen Rechtsprechung einer Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen (Urteil vom 13. Juni 2023 - 9a K 250/21.A -, juris Rn. 52 ff.), wonach § 60 Abs. 5 AufenthG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen sei, dass auch im Inland bestehende familiäre Beziehungen zu berücksichtigen seien. Ein Gebot zur unionsrechtskonformen Auslegung einer Norm kann sich nur ergeben, wenn diese Norm durch Europarecht determiniert ist. Dies ist bei § 60 Abs. 5 AufenthG indes nicht der Fall (ebenso OVG Thüringen, Beschluss vom 30. Juli 2024 - 4 EO 133/24 , juris Rn. 38; VG München, Gerichtsbescheid vom 6. März 2024 - M 10 K 24.30366 -, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2024 - 19 K 6713/22.A -, juris). 2. Schließlich liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG, wonach von der Abschiebung einer Ausländerin oder eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diese oder diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, nicht vor. Soweit der Kläger in der Vergangenheit an psychischen Problemen litt, die seinem Vortrag in der mündlichen Verhandlung zufolge noch manchmal „hochkommen“, ist schon nicht ersichtlich, dass es sich um lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankungen im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG handelt. Ärztliche Bescheinigungen, die auch nur ansatzweise den Anforderungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2, 3 AufenthG entsprechen, wurden nicht vorgelegt. V. Als unterliegender Teil trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung des Bescheids des C. (im Folgenden: Bundesamt) vom 7. Juli 2022, mit dem seine Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen wurde, hilfsweise die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG. Der am 21. September 1980 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger muslimischer Religionszugehörigkeit. Er reiste bereits am 15. November 1990 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 13. Dezember 1990 einen Asylantrag. Nachdem der Asylantrag mit Bescheid vom 6. März 1992 zunächst abgelehnt worden war, sprach das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 13. Februar 1995 (Az. IV/2 E 7420/92) unter Aufhebung des Bescheids vom 6. März 1992 die Verpflichtung aus, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen. Die Mutter des Klägers habe aufgrund der Asylantragstellung in Deutschland und ihrer Aktivitäten für die Volksmudschaheddin bei einer Rückkehr nach Iran politische Verfolgung zu befürchten. Der Kläger sei nach § 26 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361, 1362), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter anzuerkennen. Nachdem der Kläger wiederholt straffällig geworden war, bat die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt das Bundesamt mit Schreiben vom 17. August 2006 um Prüfung eines Widerrufs der Asylanerkennung. Mit Vermerk vom 22. November 2006 entschied das Bundesamt, ein Widerrufsverfahren einzuleiten. Zwar würden die Verurteilungen des Klägers das für einen Widerruf erforderliche Strafmaß nicht erreichen, indes sei die Asylberechtigung der stammberechtigten Mutter mit deren Einbürgerung am 15. Januar 2001 erloschen. Mit Schreiben vom 26. September 2007 informierte das Bundesamt den Kläger über die Einleitung des Widerrufsverfahrens und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte der Kläger mit, er beherrsche die persische Sprache kaum und habe in Iran weder Freunde noch Familie. Weiter befürchte er, gegen seinen Willen als Soldat einberufen zu werden. Zudem habe er sein Leben nach der letzten Verurteilung geändert und habe eine Verlobte und einen siebenjährigen Sohn. Er mache eine Ausbildung zum Außenhandelskaufmann. Mit Schreiben vom 14. September 2021 lud das Bundesamt den Kläger zur erkennungsdienstlichen Behandlung und Befragung. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 bestellte sich der Bevollmächtigte für den Kläger. Am 13. Januar 2022 hörte das Bundesamt den Kläger zu dem beabsichtigten Widerruf an. Er gab an, in Iran in Teheran gelebt zu haben, an das Stadtviertel könne er sich nicht erinnern. Er habe vier oder fünf Jahre lang in Iran die Schule besucht, bevor er im Alter von ca. neun Jahren nach Deutschland gekommen sei. Sein Vater sei in Iran verstorben. Er habe dort noch entfernte Verwandte, zu denen kein Kontakt bestehe. Sein Vater habe ihn schwer misshandelt, weshalb er jahrelang in Deutschland therapeutisch behandelt worden sei. Der Vater sei drogenabhängig und aggressiv gewesen, er habe auch die Mutter geschlagen. Bei einer Rückkehr müsse der Kläger zum Militär. Er sei gegenwärtig in psychotherapeutischer Behandlung, nehme aber keine Medikamente. Er habe mittlerweile die Ausbildung zum Großhandelskaufmann abgeschlossen und arbeite im Facility-Management. In Deutschland habe er seine Mutter, einen Halbbruder, einen volljährigen Sohn aus einer früheren Beziehung, zu dem er Kontakt habe, und eine Tochter gemeinsam mit seiner derzeitigen Lebensgefährtin. Mit Schreiben vom 19. Januar 2022 teilte das Bundesamt dem Bevollmächtigten des Klägers mit, dass der Widerruf der Asylberechtigung beabsichtigt sei, und gab Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 8. März 2022 teilte der Bevollmächtigte unter Vorlage eines Berichts des A-Stadter Psychotherapie-Zentrums vom 10. November 2020 mit, sein Mandant befürchte bei einer Rückkehr nach Iran eine Retraumatisierung wegen der traumatischen Kindheitserlebnisse. Mit anwaltlichem Schreiben vom 5. Mai 2022 wurde eine weitere Bescheinigung des A-Stadter Psychotherapie-Zentrums vom 10. März 2022 überreicht. Darin wurden eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) und eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) diagnostiziert. Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Nr. 1), erkannte die Flüchtlingseigenschaft nicht zu (Nr. 2), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Nr. 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass die Anerkennung als Asylberechtigter nach § 73 Abs. 2b Satz 2 Asylgesetz zu widerrufen sei, da die Anerkennung der stammberechtigten Mutter durch deren Erlangung der deutschen Staatsbürgerschaft erloschen sei. Der Kläger könne auch nicht nach § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG aus anderen Gründen als Asylberechtigter anerkannt werden, da er Iran als Minderjähriger verlassen habe. Aus demselben Grund lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung aufgrund von Wehrdienstentzug finde in Iran nicht statt. Es erscheine auch nicht als hinreichend wahrscheinlich, dass der mittlerweile 42-jährige Kläger noch zum Grundwehrdienst eingezogen werde. Auch die Voraussetzungen subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote seien ebenfalls nicht ersichtlich. Soweit der Kläger angegeben habe, nur unzureichend Farsi zu sprechen, sei aufgrund des vier- bis fünfjährigen Schulbesuchs in Iran und des Aufwachsens bei der iranischen Mutter davon auszugehen, dass zumindest Grundkenntnisse der Sprache vorhanden seien, welche während eines Aufenthalts in Iran ausgebaut werden könnten. Zudem sei eine Unterstützung durch in Deutschland lebende Familienangehörige möglich, weshalb der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Iran zu erwarten sei. Hinsichtlich der traumatischen Kindheitserlebnisse sei zu berücksichtigen, dass diese 35 Jahre zurücklägen. Der Vater als Verursacher der psychischen Belastung sei verstorben. Der Kläger könne einen Wohnsitz in einer anderen Region nehmen und sich in Iran entsprechend behandeln lassen. Auf den weiteren Inhalt des Bescheids vom 7. Juli 2022, einschließlich der beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung, wird ergänzend Bezug genommen. Der Bescheid wurde ausweislich der Behördenakte am 14. Juli 2022 als Einschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers übersandt. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten hat der Kläger am 29. Juli 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die dramatischen Entwicklungen in Iran würden jedenfalls die Feststellung von Abschiebungsverboten rechtfertigen. Es sei jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Iran auch aus Gründen der Verfolgung seiner Mutter verfolgt werde. Wegen seiner psychischen Probleme habe sich der Kläger vom 17. Januar 2018 bis zum 30. September 2020 in einer Langzeitbehandlung befunden. Die Symptomatik bestehe vor dem Hintergrund eines Selbstwertkonflikts, der sich aufgrund früher biografischer Erfahrungen entwickelt habe. Es komme daher nicht darauf an, dass die Erlebnisse lange zurücklägen. Jedenfalls sei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK zu erteilen, weil der Kläger mit seiner 2020 geborenen Tochter zusammenlebe. Schließlich entwerte der Widerruf die Institution des Familienasyls, mit dem eine dauerhafte Integration gefördert werden solle. Der Gesetzeswortlaut sei im Wege einer teleologischen Reduktion entsprechend zu korrigieren. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2022 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juli 2022 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 respektive Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des streitgegenständlichen Bescheids. Der Kläger hat in der Klageschrift, die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. August 2022 das Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, den Inhalt der Behördenakte der Beklagten, den Inhalt der Behördenakte der Ausländerbehörde des Main-Taunus-Kreises betreffend den Kläger und auf die Erkenntnisliste über das Land Iran, auf die die Beteiligten mit der Ladung hingewiesen worden sind und die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.