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Beschluss

6 L 1181/22.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2023:1114.6L1181.22.WI.00
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Leitsätze
1. Die Weiterverbreitung von Aussagen des hessischen Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei stellt zusammen mit der Aussage einen Sachverhalt dar, gegen den eine politische Partei mit der Grundrechtsklage vorgehen muss. 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist in einem solchen Fall nicht eröffnet.
Tenor
Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Weiterverbreitung von Aussagen des hessischen Ministerpräsidenten durch die Hessische Staatskanzlei stellt zusammen mit der Aussage einen Sachverhalt dar, gegen den eine politische Partei mit der Grundrechtsklage vorgehen muss. 2. Der Verwaltungsrechtsweg ist in einem solchen Fall nicht eröffnet. Soweit der Antrag zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist der hessische Landesverband der deutschlandweit aktiven politischen Partei Alternative für Deutschland (AfD), die im Bundestag und 14 Landtagen mit Abgeordneten vertreten ist. Die Antragstellerin wendet sich gegen Äußerungen des Hessischen Ministerpräsidenten, die dieser am 07.09.2022 im Rahmen einer gemeinsam mit dem Bayerischen Ministerpräsidenten Söder abgehaltenen Pressekonferenz anlässlich eines gemeinsamen Treffens auf der Burg E mit dem Themenschwerpunkt „Energie und Energieversorgung“ machte. Der Hessische Ministerpräsident äußerte sich wie folgt: „Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich, weil das auch gut passt, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit, in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen, da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, gestern, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, dass die AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, und ich halte das für exakt die richtige Entscheidung. Das sind jetzt keine politischen Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von gesetzlichen Grundlagen, und trotzdem darf ich sie ja begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und man muss große Sorge haben vor dem Einfluss, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, des Fraktionsvorsitzenden der AfD im hessischen Landtag mit Frau Wellstein vom Hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach ihn zu befragen, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen, und das war nicht so, als hätten – die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür, dass Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik, die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.“ Ein ca. 44-minütiges Video der Pressekonferenz der beiden Ministerpräsidenten wurde auf der Internetseite der Hessischen Staatskanzlei veröffentlicht: Auch auf der Internetseite der Landesregierung („www.hessen.de“) war ein ca. 52-minütiges Video der Pressekonferenz eingestellt: Derzeit sind die Videos nicht abrufbar. Mit Schreiben vom 22.09.2022 beanstandete die Antragstellerin die Äußerungen des Ministerpräsidenten und deren Veröffentlichung auf offiziellen Internetseiten des Landes Hessen. Zudem forderte sie den Ministerpräsidenten zur Unterlassung auf. Eine Reaktion auf das Schreiben der Antragstellerin erfolgte nicht. Mit Schriftsatz vom 07.10.2022, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Antragstellerin Klage erhoben, die das Aktenzeichen XXXX/XX erhalten hat und über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat sie den vorliegenden Eilantrag gestellt. Sie ist der Auffassung, der Ministerpräsident verstoße, da er als staatliche Institution aufgetreten sei, gegen seine Neutralitätspflicht. Die Aussage sei hinsichtlich der Chancengleichheit der Parteien gemäß Art. 21 Abs. 1 GG rechtswidrig. Die Pressekonferenz und die Aussagen von hätten weitreichendes mediales Echo erfahren. Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 hat die Antragstellerin den Antrag, soweit dieser sich auf die Äußerungen des Ministerpräsidenten bezog, zurückgenommen. und angekündigt, insoweit ein Verfahren vor dem Hessischen Staatsgerichtshof anhängig zu machen. Vorliegend wolle sie sich nur noch gegen die Verbreitung seiner Äußerungen durch die Hessische Staatskanzlei wenden. Die Verbreitung der Äußerungen sei allein durch das antragsgegnerische Land als Verantwortlicher der Internetseiten und nicht durch den Ministerpräsidenten vorgenommen worden. Diese Verbreitung durch die Staatskanzlei sei für sich tauglicher Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. In der Sache sei das Vorgehen der Staatskanzlei rechtswidrig. Die Antragstellerin beantragt zuletzt: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, es zu unterlassen, in Bezug auf die Antragstellerin zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder zu veröffentlichen und/oder dies durch Dritte vornehmen zu lassen (soweit nachfolgend unterstrichen) „Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, dass die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für eSöderakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.“ wenn dies geschieht wie auf der Pressekonferenz am 07.09.2022 in E durch den Ministerpräsidenten des Beklagten, wie abrufbar - unter der URL https://staatskanzlei.hessen.de/video/treffen-von-ministerpraesident-rhein-und-ministerpraesident-söder - und der URL https://staatskanzlei.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen - und der URL https://www.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen - und der URL https://www.youtube.com/watch?v=cICRuJVvk4I&t=1655s 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung zu Ziffer 1. wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR angedroht. 3. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die in Bezug auf die Antragstellerin im Rahmen der am 07.09.2022 in E stattgefundenen Pressekonferenz durch den Ministerpräsidenten des Antragsgegners getätigten Aussagen, nämlich (soweit nachfolgend unterstrichen) „Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, das die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für eSöderakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fachleute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutzämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.“ von den Websites des Antragsgegners, abrufbar - unter der URL https://staatskanzlei.hessen.de/video/treffen-von-ministerpraesident-rhein-und-ministerpraesident-söder - und unter der URL https://staatskanzlei.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen - und unter der URL https://www.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen zu löschen. 4. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung, vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, verpflichtet, binnen dreier Werktage nach Zugang des Beschlusses richtigzustellen, dass die Veröffentlichung der Pressekonferenz des Ministerpräsidenten des Antragsgegners am 07.09.2022 in E - unter der URL https://staatskanzlei.hessen.de/video/treffen-von-ministerpraesident-rhein-und-ministerpraesident-söder - und unter der URL https://staatskanzlei.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen - und unter der URL https://www.hessen.de/hessen-und-bayern-vereinbaren-engere-zusammenarbeit-in-energiefragen rechtswidrig war, soweit darin verbreitet wird (Unterstreichungen maßgeblich): „Sie haben mich zwar nicht gefragt, aber wenn Sie erlauben, möchte ich äh, weil das auch gut passt, ähm, äh, auch einen Satz dazu sagen. Oder auch vielleicht zwei, drei Sätze, weil Joachim Herrmann und Peter Beuth auch in dieser Frage sehr eng über Jahre schon zusammenarbeiten. Ich war selbst ja auch Innenminister in der Zeit in der Joachim Herrmann Innenminister war, deswegen da gibt es enge partnerschaftliche Bande auch in diesem Bereich gerade auch bei Cyber-Sicherheit und so weiter. Aber, der hessische Innenminister Peter Beuth hat eben, äh, gestern, äh, mit dem Verfassungsschutzpräsidenten in Hessen vorgestellt, dass die, äh, AfD in der Tat bei uns auch ein Beobachtungsobjekt ist, äh, und ich halte das für eSöderakt die richtige Entscheidung. Äh, das sind jetzt keine politische Entscheidungen, die wir zu treffen haben, die haben Fach-leute zu treffen aufgrund von, äh, gesetzlichen Grundlagen und trotzdem darf ich sie ja, äh, begrüßen, denn ich sehe es genauso wie Söder in Bayern bei uns in Hessen. Die AfD radikalisiert sich in einem wirklich zunehmenden Maße und, äh, man muss große Sorge haben, äh, vor dem Einfluss, äh, den Herr Höcke in dieser Partei mittlerweile ausübt. Hab das Sommer-Interview des hr gesehen, äh, des Fraktionsvorsitzenden äh, äh, äh, ähm, äh, der AfD im hessischen Landtag mit, äh, Frau Wellstein, äh, vom hessischen Rundfunk. Und sie hat versucht mehrfach, äh, ihn zu befragen, äh, was passiert denn, wenn Höcke die Macht in der Partei übernimmt? Er ist immer ausgewichen. Deswegen sage ich sehr deutlich: In der AfD gibt es ein paar bürgerliche Feigenblätter, die werden nach Außen gehängt. Dahinter ist ein ganz radikaler Kern. Ein gefährlicher radikaler Kern. Und diesen gefährlichen radikalen Kern haben Sie im Übrigen gesehen am Montagabend in Leipzig auf den Straßen. Ausgerechnet in Leipzig. Das müssen Sie sich vorstellen. AfD und Linkspartei beide gemeinsam zusammen und das war nicht so als hätten die Polizei sucht ja immer, sorgt ja immer dafür das Linke und Rechte getrennt werden. Musste sie in dem Fall gar nicht, weil sie haben miteinander geschmust. Hier die radikalen Ränder begegnen sich gerade und dafür müssen wir sorgen, dass das nicht geschieht, dass das nicht akzeptiert wird und dafür müssen unsere Verfassungsschutz-ämter, äh, eine gute Vorarbeit leisten, dann unsere Polizei und insbesondere müssen wir die Grundlagen legen, dass es gar kein Grund gibt, dass Menschen sich radikalisieren, weil wir ihnen eben, mit der Politik die wir eben gerade formuliert haben, Sicherheit geben wollen.“ Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Er trägt vor, es handele sich vorliegend um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit, weshalb der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Die Antragstellerin mache als politische Partei Rechte gegenüber dem Ministerpräsidenten geltend. Diesbezüglichen Rechtsschutz müsse sie im Wege der Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof nachsuchen. Die Antragstellerin versuche, die Äußerung des Ministerpräsidenten, gegen die sie nunmehr mit am 03.03.2023 erhobener Grundrechtsklage vor dem Hessischen Staatsgerichtshof vorgehe, und deren Veröffentlichung auf den Internetseiten des Landes künstlich aufzutrennen. Dies sei sachwidrig und lebensfremd. Die Öffentlichkeitsarbeit eines Ministerpräsidenten erschöpfe sich nicht in mündlichen Äußerungen, sondern erstrecke sich auch auf die anschließende Verbreitung der getätigten Äußerung. Es bleibe die Aussage eines Organs des Landes Hessen. Durch die Verbreitung auf der Internetseite der Staatskanzlei werde die Äußerung nicht zu einer behördlichen Einlassung. In vergleichbar gelagerten Fällen zu Äußerungen von Bundesministern und der ehemaligen Bundeskanzlerin Merkel sei Inhalt bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen stets nicht nur die Äußerungen als solche, sondern auch die folgende Veröffentlichung dieser Äußerungen auf den Homepages der jeweiligen Ministerien gewesen. In einem Fall sei letzteres gar ausschließlicher Verfahrensgegenstand gewesen. Eine Aufspaltung in verfassungsrechtliche und nichtverfassungsrechtliche Streitigkeit sei nicht erfolgt. Auch im vorliegenden Fall sei daher sowohl die Äußerung des Ministerpräsidenten als auch deren Veröffentlichung bzw. Verbreitung durch die Staatskanzlei verfassungsrechtlicher Natur. Das Passivrubrum wurde hinsichtlich des Vertretungsorgans von Amts wegen einheitlich auf den Ministerpräsidenten umgestellt, da sich der thematische Schwerpunkt der geltend gemachten Ansprüche auf ein Verhalten des Ministerpräsidenten und nicht der Behörde Hessische Staatskanzlei bezieht. Die Aufnahme der natürlichen Namen der gesetzlichen Vertreter von Behörden ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unüblich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. II. Soweit die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Im Übrigen ist der Antrag unzulässig. Für den noch anhängigen Antragsgegenstand ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Vorliegend handelt es sich um eine verfassungsrechtliche Streitigkeit. Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Mitgliedern der Bundesregierung oder einer Landesregierung, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt wurden, sind Streitigkeiten zwischen der betroffenen politischen Partei und dem Regierungsmitglied in seiner Funktion als Staatsorgan (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.12.2014 – 2 BvE 2/14 –, juris, Rn. 23; BVerfG, Urt. v. 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 –, juris, Rn. 30; BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris, Rn. 57; NdsStGH Urt. v. 24.11.2020 – StGH 6/19, BeckRS 2020, 32086, Rn. 35, beck-online; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 21.05.2014 – VGH A 39/14 –, juris, Rn. 13 f.; SaarlVerfGH, Urt. v. 08.07.2014 – Lv 5/14 –, juris, Rn. 17; ThürVerfGH, Urt. v. 03.12.2014 – 2/14 –, juris, Rn. 34 f.). Sowohl derartige Äußerungen als auch deren Veröffentlichung und Verbreitung durch die zuständigen Stellen und Ministerien stellen einen Vorgang dar, der tauglicher Gegenstand eines verfassungsrechtlichen Verfahrens ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2020 – 2 BvE 1/19 –, juris, Rn. 37; BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 –, juris, Rn. 58). Mangels eines landesrechtlichen Pendants zum auf Bundesebene vorgesehenen Organstreitverfahren ist statthafter Rechtsbehelf einer politischen Partei in Hessen zur Geltendmachung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegenüber Verfassungsorganen die Grundrechtsklage gemäß Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen i. V. m. § 43 Staatsgerichtshofgesetz (StGH Hessen, Beschl. v. 13.02.2002 – P.St. 1633 –, juris, Rn. 24; vgl. auch StGH Hessen, Urt. v. 20.12.1990 – P.St. 1114). Die Aussagen des Ministerpräsidenten erfolgten im Rahmen der ihm als Verfassungsorgan zustehenden Staatsleitungsfunktion, die die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit einschließt (vgl. BVerfG, Urt. v. 09.06.2020 – 2 BvE 1/19 –, juris, Rn. 49 m. w. N.). Erkennbar vor diesem Hintergrund wurden die Äußerungen auf den Internetseiten der Staatskanzlei und der Landesregierung veröffentlicht. Die Veröffentlichung fand unter Nutzung der dem Ministerpräsidenten zustehenden Ressourcen statt, da sich der Ministerpräsident gemäß Nr. 1 des Beschlusses über die Zuständigkeit der einzelnen Ministerinnen und Minister nach Art. 104 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 04.04.2019 (GVBl. S. 56) zur Führung seiner Geschäfte und der laufenden Geschäfte der Landesregierung der Hessischen Staatskanzlei bedient (vgl. zu den Kriterien im Übrigen: BVerfG, Urt. v. 27.02.2018 – 2 BvE 1/16 –, juris, Rn. 68). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lassen sich die Äußerungen des Ministerpräsidenten nicht in einen verfassungsrechtlichen Streit (hinsichtlich ihres Inhalts) und einen verwaltungsrechtlichen Streit (hinsichtlich ihres Verbreitungswegs) aufspalten. Soweit der Verfassungsrechtsweg eröffnet ist, wird nicht nur entschieden, ob Äußerungen des Ministerpräsidenten die Antragstellerin als politische Partei verletzt haben. Die Prüfung bezieht sich auch auf die Veröffentlichungsmodalitäten, insbesondere auf alle Verbreitungswege wie eigene Presseerklärungen, eigene Internetinformationen, Äußerungen in der Öffentlichkeit auf der Straße oder in Rundfunk und Fernsehen. Käme es für die Einordnung des Rechtsstreits auf das gewählte Publikationsmedium ab, könnte die Streitigkeit verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder mitunter auch zivilrechtlicher Art sein. Der verbliebene Teil des Rechtsstreits trägt daher kein anderes rechtliches Schicksal als der zurückgenommene: Er ist verfassungsrechtlicher Natur und fällt nicht in die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine Verweisung des Rechtsstreits an den Hessischen Staatsgerichtshof kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der §§ 17 ff. GVG, die nach § 173 Satz 1 VwGO hierfür eine Grundlage bieten könnten, gelten nicht im Verhältnis zwischen der Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Es ist mit der Verfassungsorganstellung von Verfassungsgerichten nicht vereinbar, aufgrund der Verweisung eines Fachgerichts Bindungen zu unterliegen und unter Umständen Fragen des einfachen Rechts entscheiden zu müssen (BVerwG, Beschl. v. 27.08.2012 – 3 PKH 5/12 –, juris, Rn. 14; Wöckel in Eyermann, VwGO Kommentar, 16. Auflage 2022, § 41/§§ 17-17 b GVG, Rn. 7). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem von der Antragstellerin angegebenen Wert. Die Bedeutung der Sache hat sie mit 12.500,00 EUR angegeben.