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Urteil

6 K 59/20.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0326.6K59.20.WI.00
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Leitsätze
1. Ist eine Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichte wegen der Verweigerung einer Begründung nicht möglich, muss die Rechtsschutzgarantie dadurch gewahrt werden, dass der Klage stattgegeben wird. 2. Aus der fehlenden Begründung der Beklagten können keine nachteiligen Schlussfolgerungen für die Klägerin gezogen werden, denn die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen liegt bei der Beklagten. 3. Der Beiziehung der Behördenakte bedarf es für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, insbesondere dann nicht, wenn in der Akte Informationen enthalten sind, die bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würden. 4. Auch bei Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte eine plausible und substantiiert dargelegte Begründung geliefert werden müssen, die wiederum auch ausreichend gewesen wäre, um die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung vor dem Verwaltungsgericht darzutun.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.12.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die vom Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Kontrolle des Verwaltungshandelns durch die Verwaltungsgerichte wegen der Verweigerung einer Begründung nicht möglich, muss die Rechtsschutzgarantie dadurch gewahrt werden, dass der Klage stattgegeben wird. 2. Aus der fehlenden Begründung der Beklagten können keine nachteiligen Schlussfolgerungen für die Klägerin gezogen werden, denn die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen liegt bei der Beklagten. 3. Der Beiziehung der Behördenakte bedarf es für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, insbesondere dann nicht, wenn in der Akte Informationen enthalten sind, die bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würden. 4. Auch bei Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte eine plausible und substantiiert dargelegte Begründung geliefert werden müssen, die wiederum auch ausreichend gewesen wäre, um die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung vor dem Verwaltungsgericht darzutun. Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2019 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 16.12.2019 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die vom Bundeskriminalamt gespeicherten personenbezogenen Daten der Klägerin zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundeskriminalamtes (BKA) vom 25.10.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.12.2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Auskunft über ihre beim BKA gespeicherten Daten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für den Auskunftsanspruch gegenüber dem BKA ist § 57 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i. V. m. § 84 Abs. 1 S. 1, § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten – Bundeskriminalamtgesetz – BKAG). Danach hat der Verantwortliche betroffenen Personen auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob er sie betreffende Daten verarbeitet und betroffene Personen haben das Recht, Informationen zu erhalten über die personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, und die Kategorie, zu der sie gehören, über die verfügbaren Informationen, über die Herkunft der Daten, über die Empfänger oder die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Daten offengelegt worden sind und über die für die Daten geltende Speicherdauer oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer. Bei Daten, die im polizeilichen Informationsverbund verarbeitet werden, erteilt das Bundeskriminalamt diese Auskunft im Einvernehmen mit der Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung nach § 31 Abs. 2 BKAG trägt. Verantwortliche Stelle ist vorliegend nach Angaben der Beklagten das Bundeskriminalamt selbst. Gemäß § 57 Abs. 4 BDSG kann der Verantwortliche unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 BDSG von der Auskunft nach § 57 Abs. 1 S. 1 BDSG absehen. Diese Entscheidung hat der Verantwortliche zu begründen, es sei denn, dass die Mitteilung der Gründe den mit dem Absehen von der Auskunft verfolgten Zweck gefährden würde (§ 57 Abs. 6 BDSG). Die in § 56 Abs. 2 BDSG genannten Voraussetzungen sind die Gefährdung der in § 45 BDSG genannten Aufgaben (die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten), die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder die Gefährdung von Rechtsgütern Dritter, wenn das Interesse an der Vermeidung dieser Gefahren das Informationsinteresse der betroffenen Person überwiegt. Die Geheimhaltungsgründe müssen dabei für den Betroffenen möglichst einleuchtend dargelegt werden. Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse kann dem Betroffenen nicht allein mit solchen Erwägungen begründet werden, die auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem konkreten Fall ein gesetzlich geregelter Versagungsgrund gegeben ist. Dafür genügt es, wenn die zuständige Behörde ihre Wertung der Umstände, die die Geheimhaltungsbedürftigkeit begründen, so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann. Die Darlegung der Beklagten muss aber mehr enthalten als die bloße Wiedergabe oder nur eine Umschreibung der gesetzlichen Gründe (BVerwG, Beschluss vom 29.10.1982 – 4 B 172/82 –, BVerwGE 66, 233-237, juris Rn. 6; VG Köln, Urteil vom 18.4.2019 – 13 K 10236/16 –, juris Rn. 50). Die Pflicht zur Begründung der Auskunftsverweigerung geht nicht so weit, dass die Begründung Rückschlüsse auf die geheim zu haltenden Tatsachen eröffnen könnte. Dies gilt insbesondere für die Erkenntnisse und Arbeitsweisen der für die innere und äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland tätigen Behörden. Andererseits muss die Behörde über die konkreten Gründe ihrer Weigerung so weit Auskunft geben, wie die entgegenstehenden Gründe dies noch zulassen, damit dem Gericht die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der behördlichen Weigerung mindestens auf offensichtliche Fehler nicht verschlossen bleibt, Art. 19 Abs. 4 GG. Kann die Behörde die konkreten Gründe ihrer Weigerung nicht offenbaren, so muss sie angeben, aus welchen Gründen ihr dies nicht möglich ist; denn ohne die wenigstens grobe Kenntnis dieser Gründe lassen sich die Interessen, die für oder gegen die Geheimhaltungsbedürftigkeit behördlichen Wissens sprechen, nicht hinreichend sicher beurteilen (vgl. Mallmann in: Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, BDSG 2003 § 19 Rn. 106, zur alten insoweit wortgleichen Fassung des BDSG mit weiteren Nachweisen). Die schlichte Verweigerung einer Begründung zur Auskunftsverweigerung verstößt gegen die Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG. Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm nach Art. 19 Abs. 4 GG der Rechtsweg offen. Dies bedeutet, dass das Verwaltungshandeln – hier die Auskunftsverweigerung des BKA – der vollen Rechtskontrolle durch die Verwaltungsgerichte als zuständige Gerichtsbarkeit unterliegt. Ist eine solche Kontrolle wegen der Verweigerung einer Begründung nicht möglich, muss die Rechtschutzgarantie dadurch gewahrt werden, dass der Klage stattgegeben wird (ständige Rechtsprechung des VG Wiesbaden, vgl. Urteil vom 15. Februar 2016 – 6 K 1328/14.WI –, juris Rn. 27; Urteil vom 04. September 2015 – 6 K 687/15.WI –, juris Rn. 36; so auch VG Köln, Urteil vom 18.4.2019 – 13 K 10236/16, juris Rn. 54). Daher ist spätestens in der mündlichen Verhandlung durch die Beklagte darzulegen und zu begründen, warum die Auskunft verweigert wird. Dass diesen inhaltlichen Anforderungen Genüge getan wurde, kann das Gericht aufgrund der unzureichenden Darlegungen der Beklagten nicht feststellen. Die Beklagte hat vorliegend weder die Gründe für die Verweigerung der Auskunft genannt, noch hat sie angegeben, aus welchen Gründen ihr diese Nennung nicht möglich ist. Die Beklagte beschränkte sich im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren bis zur mündlichen Verhandlung auf die Wiedergabe des Gesetzestextes. Im Verwaltungsverfahren hat die Beklagte erklärt, die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde, die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, werde gerade durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten gefährdet. Daher müsse das Informationsinteresse der Klägerin hinter dem Interesse der speichernden Stelle an der Geheimhaltung der erhobenen Informationen zurückstehen. § 57 Abs. 6 S. 3 BDSG regele, dass es einer Begründung der Auskunftsverweigerung nicht bedürfe, wenn durch die Mitteilung der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Dies sei insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person aus der Begründung der Auskunftsverweigerung Rückschlüsse auf den Inhalt der über sei gespeicherten Daten ziehen könne. Dies stehe vorliegend zu befürchten. Die Beklagte habe dies geprüft. Im gerichtlichen Verfahren führte die Beklagte dann noch weiter aus, dass aufgrund von festzustellenden Strukturen und Entwicklungen in „bestimmten“ Deliktsbereichen, in welchen sich die Beteiligten mit allen Mitteln (Abschottung nach außen, klandestines Vorgehen usw.) gegen polizeiliche Maßnahmen wappnen, zu befürchten sei, dass bei Bekanntwerden von personenbezogenen Maßnahmen weder Strukturerkenntnisse erlangt werden noch eine erfolgreiche Gefahrenverhütung betrieben werden könne. Diese Ausführungen stellen lediglich eine Wiederholung des Gesetzestextes dar, nicht aber eine Begründung der Versagung der Auskunftserteilung. Sie sind, ebenso wie die Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren, inhaltsleer und treffen auf alle bzw. auf „bestimmte“ – ohne, dass eine nähere Bestimmung stattgefunden hätte – Betroffene i. S. d. § 57 BDSG zu. Sie ermöglichen es dem erkennenden Gericht nicht, die Geheimhaltungsbedürftigkeit der den Kläger betreffenden Daten wenigstens im Wege einer Plausibilitätskontrolle zu überprüfen. Die Beklagte behauptet, dass die Voraussetzungen des § 57 Abs. 4, Abs. 6 S. 2 BDSG vorliegen, dass also die Auskunftserteilung oder die Begründung der Auskunftsverweigerung eine Gefährdung im Sinne des § 56 Abs. 2 BDSG mit sich bringen würde. Diese Behauptung kann das Gericht – mangels Angabe von Gründen – nicht nachvollziehen. Aus der fehlenden Begründung der Beklagten können aber keine nachteiligen Schlussfolgerungen für die Klägerin gezogen werden, denn die materielle Beweislast für das Vorliegen von Verweigerungsgründen liegt bei der Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2020 – 6 C 11/18 –, juris Rn. 28 zur Auskunftspflicht des Bundesamtes für Verfassungsschutz). Der Grund für die Versagung der Auskunft ist damit nicht in einer Weise plausibel gemacht, die eine nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderliche gerichtliche Kontrolle ermöglicht. Die Sache ist spruchreif. Das Gericht hat alle Möglichkeiten der Sachaufklärung vollständig ausgeschöpft, soweit dies erforderlich war, um die Spruchreife der Entscheidung herbeizuführen. Der Beiziehung der Behördenakte bedarf es für die Frage der Begründung, warum eine Auskunft aus einem polizeilichen Informationssystem nicht erteilt wird, grundsätzlich nicht. Dies gilt insbesondere, wenn in der Akte Informationen enthalten sind, die bei Einsichtnahme in die Behördenakte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würden (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 15. Februar 2016 – 6 K 1328/14.WI –, Rn. 33, juris; BeckOK VwGO/Posser, 56. Ed. 1.1.2021, VwGO § 99 Rn. 9; Schoch/Schneider VwGO/Rudisile, 39. EL Juli 2020, VwGO § 99 Rn. 11). Die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge und die ggf. erforderliche Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hätte zu keinem anderen Ergebnis geführt. Denn auch in diesem Verfahren hätte eine plausible und substantiiert dargelegte Begründung geliefert werden müssen, warum die Verweigerung erfolgte. Eine solche Begründung wäre wiederum ggf. auch ausreichend gewesen, um die Berechtigung zur Auskunftsverweigerung vor dem Verwaltungsgericht darzutun (vgl. HessVGH, Beschluss v. 20.10.2019 – 10 A 2678/18.Z; BeckOK DatenschutzR/Schild, 35. Ed. 1.2.2021, BDSG § 57 Rn. 45). Die Beiziehung der Verwaltungsvorgänge war daher nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 23.5.2019 bei der Beklagten Auskunft über die Einträge zu ihrer Person im System der elektronischen Datenerfassung und -bearbeitung, insbesondere über die Speicherung personenbezogener Datensätze im polizeilichen Informationssystem (INPOL-neu), in der Datenbank für digitalisierte Finger- und Handflächenabdrücke - P, in den Verbund- sowie Zentraldateien, sowie Auskunft über die Herkunft der Daten, etwaige Empfänger oder Empfängerkategorien der Daten und die für die Daten geltende Speicherdauer. Der Antrag wurde durch die Beklagte mit Schreiben vom 25.10.2019 abgelehnt. Zur Begründung gab die Beklagte an, dass bei einer Abwägung zwischen dem allgemeinen Informationsinteresse der Klägerin an der Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten einerseits und dem Interesse der speichernden Stelle an der Geheimhaltung der erhobenen Informationen andererseits das Informationsinteresse der Klägerin zurückstehen müsse. Gemäß § 57 Abs. 6 BDSG bedürfe die Ablehnung der Auskunftserteilung keiner Begründung, wenn damit der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werde. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 6.11.2019 Widerspruch ein. Sie führte aus, dass die Auskunftsverweigerung nicht ausreichend begründet sei. Es müsse substantiiert dargelegt werden, welche speichernde Stelle aus welchen Gründen ein Geheimhaltungsinteresse habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 16.12.2019, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 23.12.2019, zurück. Die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung der Behörde, die Verhütung und Verfolgung von Straftaten, werde gerade durch die Preisgabe der personenbezogenen Daten gefährdet. Aus welchen Gründen die Auskunft unterbleibt, sei dabei nicht genauer zu begründen, da die Klägerin aus der Begründung der Auskunftsverweigerung Rückschlüsse auf den Inhalt der über sie gespeicherten Daten ziehen können. Mit Schreiben vom 16.1.2020, eingegangen beim Verwaltungsgericht Wiesbaden am 17.1.2020, hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, dass der Verweis auf die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung „der Behörde“, ohne diese konkret zu benennen, als Begründung zu pauschal sei und die Annahme, dass die Klägerin aus der Begründung Rückschlüsse auf die gespeicherten Daten ziehen könne, unsubstantiiert sei. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.10.2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 16.12.2019 zu verpflichten, der Klägerin Auskunft zu erteilen, welche Daten über sie bei der Beklagten gespeichert sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie behauptet, dass bei Bekanntwerden von personenbezogenen Maßnahmen der Beklagten zu befürchten sei, dass weder Erkenntnisse erlangt werden, noch eine erfolgreiche Gefahrenverhütung betrieben werden könne. In bestimmten Deliktsbereichen seien Strukturen und Entwicklungen festzustellen, nach welchen sich die Beteiligten mit allen Mitteln, wie Abschottung nach außen, geheimem Vorgehen usw. gegen polizeiliche Maßnahmen wappnen würden. Eine Mitteilung eventuell weiterer zur Klägerin vorgehaltener Daten müsse daher unterbleiben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.