OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 L 1337/20.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2021:0113.6L1337.20.WI.00
6Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich in dem vorliegenden Eilverfahren und einem parallelen Klageverfahren (Az.: 6 K 1336/20.WI) dagegen, dass der Antragsgegner im „Hessischen Verfassungsschutzbericht 2019“ einem organisatorisch nicht klar umrissenen Teil der Antragstellerin, dem sogenannten „Flügel“, mehr als 600 Personen zugewiesen habe. Dieser Zahlenwert sei offensichtlich falsch und beruhe auf einer bloßen Schätzung. Der Verfassungsschutzbericht 2019 wurde am 01.10.2020 von dem Innenminister und dem Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz vorgestellt. Dabei wurde auf einen großen Zuwachs im Bereich des rechtsextremistischen Personenpotentials hingewiesen. In der Presseerklärung des Hessischen Ministeriums des Inneren und für Sport Nr. 153 vom 02.10.2020 wird u.a. ausgeführt: „Das rechtsextremistische Personenpotential in Hessen ist im vergangenen Jahr um 725 auf 2.200 gestiegen. Grund dafür war insbesondere die im Februar 2019 aufgenommene Beobachtung der Teilorganisationen „Flügel“ und „Junge Alternative“ (JA). Die Anzahl von als gewaltorientiert eingestuften Extremisten nahm im Berichtsjahr 2019 ebenfalls zu. …“ In dem Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen 2019 befinden sich an mehreren Stellen Hinweise auf den „Flügel“. Auf Seite 38 des Berichtes unter „Wesentliche Eckpunkte“ ist im ersten Absatz ausgeführt: „Extremistisches Personenpotential in Hessen - im Vergleich zum vorangegangenen Berichtsjahr stieg das extremistische Personenpotential in Hessen 2019 um etwa 600 auf 14.000 Personen an. Dies resultierte hauptsächlich aus der Zunahme des Personenpotentials im Phänomenbereich Rechtsextremismus: Der „Flügel“ und die Junge Alternative wurden als Teilorganisation der Alternative für Deutschland (AfD) zum Beobachtungsobjekt des Verfassungsschutzes erklärt, wobei die Gesamtpartei AfD kein Beobachtungsobjekt ist.“ In Seite 41 wird im zweiten Absatz ausgeführt: „Insgesamt stieg das rechtsextremistische Personenpotential in Hessen mit einer Zunahme von mehr als 700 Personen um ein Drittel an (2018: 1.475). Ursache war insbesondere die Erklärung des Flügels als Teilorganisation der AfD zum Beobachtungsobjekt.“ Auf Seite 61 befindet sich eine Tabelle mit der Überschrift „Rechtsextremistisches Personenpotential“ und dem Hinweis, „die Zahlen sind teilweise geschätzt und gerundet“. Hier ist erstmals 2019 der „Flügel“ aufgeführt mit Hessen 600 Personen und Bund mit 7.000 Personen. Im Anschluss an diese Tabelle auf Seite 62 wird im ersten Absatz ausgeführt: „Gegenüber dem zurückliegenden Berichtsjahr 2018 stieg die Zahl der Rechtsextremisten in Hessen deutlich um ein Drittel an. Ursache hierfür war vor allem die Erklärung des „Flügels“ zum Beobachtungsobjekt als Teilorganisation der AfD, wobei die Gesamtpartei kein Beobachtungsobjekt des LfV ist. Gemäß innerparteilicher Angaben sind 20 bis 40 % der AfD-Mitglieder dem „Flügel“ zuzurechnen. Mit der unteren Grenze dieser Schätzung als Anhaltspunkt ergab sich für Hessen ein Potential von bis zu 600 Personen, die dem „Flügel“ angehörten.“ Auf Seite 86 wird unter der Überschrift „Parteigebundene Strukturen bzw. Parteien“ der „Flügel“ aufgeführt. In einem Schaukasten am Rande ist zu lesen: „Personenpotential: In Hessen bis zu 600, bundesweit bis zu 7.000 Personen. Führungspersonen: A (Thüringen), B (Brandenburg). Medien: Internetpräsenzen.“ Unter der Überschrift „Definition/Kerndaten“ heißt es: „Das BfV erklärte am 15. Januar 2019, dass es den „Flügel“ als Teilorganisation der Partei AfD als Verdachtsfall bewertet und systematisch beobachtet. Die Gesamtpartei AfD wird bislang nicht als rechtsextremistisch bewertet und somit auch nicht beobachtet. Die Bearbeitung einer Gruppierung als Verdachtsfall seitens des BfV entspricht der Bearbeitung einer Gruppierung als Beobachtungsobjekt durch das LfV Hessen. Das BfV stufte den Flügel auf der Grundlage eines Gutachtens als Verdachtsfall ein, das entsprechende programmatische Äußerungen des Flügels als gegen wesentliche Elemente der freiheitlichen demokratischen Grundordnung gerichtet bewertete: gegen die Menschenwürde, gegen das Demokratieprinzip und gegen die Rechtsstaatlichkeit. Das LfV Hessen schloss sich gemäß der Zusammenarbeitsrichtlinie der Verfassung des Verfassungsschutzverbundes vom 31. Januar 2019 der Beobachtung des Flügels an.“ Die Antragstellerin meint, dass die Angaben nicht mit der Realität übereinstimmen. Tatsächlich könnten dem sogenannten „Flügel“ in Hessen allenfalls nur 4 bis 6 Personen zugeordnet werden. Mit Schreiben vom 23.10.2020 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner durch ihren Bevollmächtigten abmahnen. Dies, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 HVSV nicht vorlägen. Hiernach müssten hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung gegeben sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Durch die Verbreitung von Unwahrheiten verstoße der Antragsgegner gegen das Sachlichkeitsgebot. Selbst eine sogenannte Verdachtsberichterstattung wäre rechtswidrig, da die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen nicht eingehalten würden. Es mangele an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Berichterstattung sei zudem in höchstem Maße vorverurteilend. Eine Stellungnahme sei nicht eingeholt worden. Die Berichterstattung verstoße gegen das staatlichen Neutralitätsgebot (Art. 21 GG), da hier ohne jede erkennbare Rechtfertigung eine politische Partei öffentlich diskreditiert werden. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 nahm der Antragsgegener zu der „Abmahnung“ Stellung. Die Teilorganisation „Flügel“ sei am 12.03.2020 durch das BfV als gesichert rechtsextremistische Bestrebung eingestuft worden. Das BfV habe diesbezüglich erklärt, dass die Beobachtung des „Flügel“ ergeben habe, dass sich die im Jahr 2019 festgestellten Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verdichtet haben, weshalb der „Flügel“ mit seinen etwa 7.000 Mitgliedern nunmehr als eine gesichert rechtsextremistische Bestrebung bewertet werde. Bezüglich des „Flügels“ werde in Hessen für den Berichtszeitraum 2019 von einem zurechenbaren Personenpotential mit „bis zu 600“ Personen gesprochen. Bei der genannten Personenangabe handelt es sich nicht um die exakte Anzahl jener Personen, welche im Zusammenhang mit dem Beobachtungsobjekt durch das LfV Hessen beobachtet würden, sondern um geschätzte und gerundete Angaben zu dem Personenpotential „Flügel“ in Hessen, welche auf Basis der dem LfV vorliegenden Erkenntnisse unter Einbeziehung von nachrichtendienstlichem Erfahrungswissen getroffen worden seien. Dabei seien öffentliche Aussagen herangezogen worden. Am 23.07.2019 habe sich der Bundesvorsitzende der AfD dahingehend geäußert, dass ca. 20 % der Mitglieder der Gesamtpartei dem „Flügel“ zuzurechnen seien. Nach Aussage des zweiten Bundesvorsitzenden der AfD in einer Talkshow am 23.01.2019 könnten ca. ein Drittel respektive bis zu 40 % der Mitglieder dem „Flügel“ zugerechnet werden. Am 11.06.2019 habe der Hessische Landesverband der AfD auf seiner Homepage über die Aufnahme des 3.000sten Parteimitglieds in Hessen berichtet. Somit könne man für das Berichtsjahr 2019 von mindestens 3.000 Mitgliedern der AfD in Hessen als Berechnungsgrundlage ausgehen. Unter Heranziehung der 20 % sei ein Personenpotential von bis zu 600 Personen, welches dem „Flügel“ in Hessen im Jahre 2019 zugerechnet werden könne auszugehen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 27.11.2020, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden per Digifax am selben Tage eingegangen, hat die Antragstellerin Klage erhoben (Az.: 6 K 1336/20.WI) und den vorliegenden Eilantrag gestellt. Der Eilantrag sei zulässig. Die Antragstellerin begehre in der Hauptsache die Feststellung, dass die Handlungen des Antragsgegners unzulässig seien und korrespondierend damit im Wege der vorläufigen Folgenbeseitigung die vorläufige Löschung der weiterhin andauernden rechtsverletzenden Maßnahmen. Dadurch werde die Antragstellerin fortwährend in ihrer Betätigungsfreiheit sowie ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt und sei antragsbefugt. Die Antragstellerin müsse in ihrem Wahlkampf mit einem Malus rechnen, wobei durch die Phantasiezahl von ca. 600 Mitgliedern im Verfassungsschutzbericht potentiell jedes Mitglied verdächtig werde. Dies sei nicht zumutbar. Im Hinblick auf die besondere verfassungsrechtliche Stellung einer politischen Partei wäre der Antragsgegner vielmehr verpflichtet gewesen, besonders sorgfältig zu prüfen, ob er berechtigt war, die streitgegenständliche Mitteilung zu machen. Der Antrag sei auch offensichtlich begründet. Die Verwirklichung der Rechte der Antragstellerin werde durch das Stehenlassen der amtlichen Mitteilung vereitelt oder wesentlich erschwert. Es sei zu befürchten, dass die Antragstellerin nach der behördlichen Maßnahme aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ihr Recht nicht mehr durchsetzen könne, also eine irreversible Beeinträchtigung drohe. Vorliegend handelte es sich um eine amtliche Information. Von ihr gehe eine Prangerwirkung aus. Der Landesverband verfüge zum Stand 31.12.2019 über 2.642 Mitglieder. Er sei mit 17 Sitzen im Hessischen Landtag vertreten. Parteien wirkten an der politischen Willensbildung des Volkes mit. Werde eine nicht verbotene Partei im Verfassungsschutzbericht als „verfassungsfeindlich“ geführt, werde in die von Art. 21 Abs. 1 GG gewährte Parteienfreiheit eingegriffen. Dies führe zu einem nicht nur schwerwiegenden Schaden für die Organisation, sondern auch für die Demokratie. Die Antragstellerin sei unmittelbar in eigenen Rechten betroffen. Der Antragsgegner beobachte einen Teil der Antragstellerin. Es sei rechtswidrig, dass der Antragstellerin im Verfassungsschutzbericht und im Rahmen der Presseerklärung im Zusammenhang mit dem sogenannten „Flügel“ ca. 600 Personen zugerechnet würden. Es mangele an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch auf Bundesebene beruhe die Mitgliederzahl des sogenannten „Flügels“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz nur auf Schätzungen. Für solche Schätzungen bestehe kein öffentliches Informationsinteresse. Eine Veröffentlichung sei daher nicht rechtfertigungsfähig. Gemäß § 2 Abs. 1 HVSG müssten hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für eine Berichterstattung gegeben sein. Vorliegend beruhe diese nur auf bloßen Mutmaßungen und widerlegten Spekulationen. Tatsächlich könnten höchstens 4 bis 6 Mitglieder dem sogenannten „Flügel“ zugerechnet werden. Dies entspreche aber nicht einmal im Ansatz der Zahl, welche die Antragsgegnerin ihren Veröffentlichungen zugrunde gelegt habe. Daher sei der sachlich gebotene Rahmen überschritten. Die tatsächliche Zuordnung von allenfalls 4 bis 6 Personen könne die Antragstellerin gegenüber dem Gericht glaubhaft machen. Die Antragstellerin beantragte zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die im „Verfassungsschutzbericht 2019“ genannten Behauptungen, a) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein rechts rechtsextremistisches Personenpotential von „600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 61; und/oder b) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 „20-40 % der „Mitglieder der Antragstellerin umfasst und/oder ein Potential an Rechtsextremisten in Hessen von bis zu 600 Personen“ gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 62; und/oder c) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein Personenpotential „bis zu 600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 86; jeweils zu löschen und es zu unterlassen, diese erneut zu veröffentlichen; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro anzudrohen. Hilfsweise beantragt der Bevollmächtigte der Antragstellerin nunmehr mit Schriftsatz vom 05. Januar 2021 (Bl. 362 GA): „Im Wege der einstweiligen Anordnung nach 123 VwGO wird ferner beantragt, wie folgt zu erkennen: 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, die im „Verfassungsschutzbericht 2019“ genannten Behauptungen, a) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein rechtsextremistisches Personenpotential von „600“ Personen gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 61; und und b) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahre 2019 „20 bis 40 % der“ Mitglieder der Antragstellerin umfasst und wonach ein Potential an Rechtsextremisten in Hessen „von bis zu 600 Personen“ gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 62; und c) wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahre 2019 ein Personenpotential „bis zu 600“ Person gehabt habe, wie dort geschehen auf Seite 86; jeweils zu löschen und es zu unterlassen, diese erneut zu veröffentlichen. 2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsanordnung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu Euro 250.000,- angedroht.“ Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Er hält den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Der Antrag entspreche nicht dem Bestimmtheitsgebot des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend anwendbaren § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO und sei deshalb unzulässig. Durch die mehrmalige Verwendung des Konjunktionspaars „und/oder“ bringe die Antragstellerin zum Ausdruck, dass eine Verknüpfung oder eine Alternative angeboten, respektive beantragt werde. Der Antrag lasse nicht erkennen, was der Antragsgegner nun tatsächlich löschen solle, um die Ziele der Antragstellerin zu erreichen. Auch die Begründung verdeutliche nicht, was im Einzelnen insoweit konkret gelöscht werden solle. Damit werde der vorliegende Antrag dem Erfordernis des § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht gerecht. Ein gestellter Antrag müsse so bestimmt sein, dass der ihm entsprechende Entscheidungstenor vollstreckungsfähig sei. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet und habe keinen Erfolg in der Sache. Die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Insoweit wird auf die Ausführungen zum Klageverfahren Bezug genommen. Mit Verfügung vom 22.12.2020 wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin gefragt, ob es bei dem Antrag im Eilverfahren so verbleiben solle. Dieser erklärte daraufhin, dass der begehrte Tenor im Eilverfahren hinreichend bestimmt und in der Rechtsprechung vollkommen üblich sei, - zumal das Gericht ohnehin nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 938 ZPO nach freiem Ermessen zu tenorieren habe. Nach richtiger Auffassung der Antragstellerin seien alle genannten Aussagen mithin auf Seite 61, Seite 62 und Seite 86 rechtswidrig und daher zu löschen. Insoweit wird vollinhaltlich auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 05.01.2021 Bezug genommen. Hierzu stellte er den oben zitierten Hilfsantrag (Bl. 362 GA). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Gerichtsakte des Klageverfahrens 6 K 1336/20.WI Bezug genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung gemacht worden sind. II. Der von der Antragstellerin gestellte ursprüngliche Hauptantrag ist in seiner Kombination „und/oder“ unzulässig. Zwar ist das Gericht an die Fassung der Anträge nicht gebunden, § 88 VwGO. Jedoch muss das Klagebegehren (vorliegend das Antragsbegehren) der Antragstellerin, welche durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, klar und deutlich sein. Dies ist mit dem Begehren, dass die Behauptungen, wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein rechtsextremistisches Potenzial von „600“ Personen gehabt habe oder wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 „20 bis 40 % der“ Mitglieder der Antragstellerin umfasst und/oder ein Potential an Rechtsextremisten in Hessen von bis zu 600 Personen gehabt habe oder wonach der der Antragstellerin zugeordnete sogenannte „Flügel“ in Hessen im Jahr 2019 ein Personenpotential von „bis zu 600“ Personen gehabt habe, in sich unbestimmt, da dieser Antrag in dieser Alternativform ein Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht erkennen lässt. Es ist auch nicht Sache des Gerichtes, das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin zu ermitteln. Das Begehren der Antragstellerin muss aus dem Antrag schon deutlich werden. Dies ist bei der mehrfachen Verknüpfung mit „oder“ nicht erkennbar, erst recht nicht bei einem „und/oder“. Das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin wird erstmals durch den Hilfsantrag mit Schriftsatz vom 05.01.2021 klargestellt und erkennbar, da sich nunmehr die Antragstellerin gegen sämtliche Angaben des Antragsgegners wendet, soweit in dem Verfassungsschutzbericht 2019 darin eine Mitgliederzahl „von bis zu 600 Personen“ dem sogenannten Flügel zugerechnet werde. Der Eilantrag ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO in der Form des Hilfsantrages statthaft. Die Antragstellerin begehrt in der Sache, dass der Antragsgegner eine Berichterstattung über den „Flügel“ als Verdachtsfall im Zusammenhang mit dem Verfassungsschutzbericht des Landes Hessen für das Jahr 2019 unterlässt und dessen Mitglieder nicht zum „Rechtsextremismuspotential“ zählt. Ein Eilrechtsschutz ist nicht über § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen, da kein Verwaltungsakt gegeben ist. Die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes setzt voraus, dass es für den Betroffenen nicht zumutbar ist, auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung für den Regelfall vorgesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen zu werden. Der Eilantrag ist jedoch unbegründet. Die Antragstellerin muss glaubhaft machen, dass ihr ein Anspruch auf die geltend gemachte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren für sie mit schlechthin unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre (Anordnungsgrund, § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend nicht vor. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar behauptet die Antragstellerin, dass nur allenfalls 4 bis 6 Personen dem sogenannten „Flügel“ zugerechnet werden könnten. Dies hat die Antragstellerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Die Aussage, dass sie als Antragstellerin das gerne gegenüber dem Gericht glaubhaft machen könne, reicht in einem Eilverfahren nicht aus. Hier bedarf es mehr als der Ankündigung einer Glaubhaftmachung, nämlich der Glaubhaftmachungselbst. Gem. § 2 Abs, 1 S. 4 und 5 HVSG erstellt das Landesamt zur Aufklärung der Öffentlichkeit mindestens einmal jährlich einen Bericht über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 2 Abs. 2 HVSG oder tatsächliche Anhaltspunkte hierfür. Dieser Bericht wird von dem für den Verfassungsschutz zuständigen Ministerium (dem Antragsgegner) herausgegeben und auf der Internetseite des Landesamts für fünf Jahre bereitgestellt. Der Antragsgeger ist zur Berichterstattung über den „Flügel“ und den damit verbundenen möglichen Mitglieder- oder Sympathieverband zwischen der AfD und dem des „Flügels“ in der erfolgten Weise daher berechtigt. Die Erwähnung des von dem Antragsgegner geschätzten Mitgliederbestandes des „Flügels“ ist rechtmäßig. Vorliegend sind tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Mitglieder der AFD Hessen auch dem Flügel angehören. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner die geschätzte Mitgliederzahl des „Flügels“, bezogen auf den hessischen Landesverband als Personenpotential / Rechtsextremismuspotential, im Verfassungsschutzbericht erwähnt. Die Antragstellerin selbst macht eine entsprechende niedrigere von ihr behauptete Personenzahl nicht glaubhaft. Aufgrund konkreter Anhaltspunkte beruht die von dem Antragsgegner gemachte Annahme einer Mitgliedschaft von bis zu 600 Personen im „Flügel“ aufgrund einer Schätzung. Diese wiederum erfolgte auf der Grundlage von Aussagen exponierter Vertreter des “Flügels“ bzw. der Partei. Diese Herangehensweise erachtet die Kammer als plausibel. Wie, bezogen auf die Bundespartei bereits das Verwaltungsgericht Berlin und das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28.05.2020, Az.: VG 1 L 97/20 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. 06.2020, Az.: OVG 1 S 56/20), geht die Kammer davon aus, dass der Antragsgegner bei der von ihm angenommenen Personenzahl diese zurückhaltend geschätzt hat. Nach den eigenen Veröffentlichungen der Antragstellerin konnte der Antragsgegner im Berichtsjahr von mindestens 3.000 Mitgliedern der AfD in Hessen ausgehen. Sowohl der Bundesvorsitzende der AfD, wie auch der zweite Bundesvorsitzende der AfD haben sich dahingehend geäußert, dass ca. 20 % der Mitglieder der Gesamtpartei, wozu auch der Hessische Landesverband zählt, dem „Flügel“ zuzurechnen seien. Der zweite Bundesvorsitzende hat sich in einer Talkshow sogar dahingehend geäußert, dass bis zu 40 % der Mitglieder dem Flügel zuzurechnen sind (Ostseezeitung vom 24.01.2019 „AfD – Ärger mit Maischberger: „Ich fürchte, Herr E ist Rassist“, mit den Worten „Den Flügel unterstützen auf Parteitagen allenfalls 40 % der Delegierten“). Allerdings erklärte er auch, dass es sich nur um eine Splittergruppe handele. Soweit zur Berechnung des zurechenbaren Personenpotentials im Berichtsjahr 2019 unter Berücksichtigung einer Mitgliederstärke des Hessischen Landesverbandes der AfD und des von dem Bundesvorsitzenden der AfD genannten Prozentsatzes von 20 % „bis zu 600 Personen“ dem Flügel zugerechnet werden, ist dies nicht zu beanstanden. Dabei ist der Flügel bisher Teil der gesamten AfD und damit auch Teil aller Landesverbände gewesen. Insoweit führt das Verwaltungsgericht Berlin in seinem Beschluss vom 28.05.2020, Az.: VG 1 L 97/20, BeckRS 2020 14940, Rn. 52 aus: „Hiernach ist das von der Antragsgegnerin angenommene Personenpotential zurückhaltend geschätzt, denn nach einem Facebook-Eintrag von B. vom 28.11.2019 fühlten sich mindestens ein Drittel der rund 35.000 Mitglieder der Antragstellerin dem „Flügel“ verbunden. Dass diese Schätzung nicht aus der Luft gegriffen ist, verdeutlichen die jüngsten Beschlüsse des Bundesvorstands der Antragstellerin. So macht die o. g. Aufforderung des Bundesvorstandes vom 06.04.2020 an den „Flügel“, sich aufzulösen, bei verständiger Würdigung nur Sinn, wenn dieser nicht nur von völlig untergeordneter Bedeutung wäre. Gerade das Verlangen nach einer Erklärung, „dass alle Obleute (Landesbeauftragten) abberufen und diese Strukturen aufgelöst sind“, verdeutlicht, dass der Bundesvorstand selbst von einer gewachsenen Struktur des Flügels, die über eine personelle Ausstattung verfügt, ausgeht. Auch der Beschluss des Bundesvorstandes vom 15.05.2020, die Parteimitgliedschaft von A. aufzuheben, kann als Indiz für die Bedeutung des Flügels herangezogen werden, da die Antragstellerin selbst diesen Schritt als gegen den Flügel gerichtete Initiative verstanden wissen will (vgl. Schriftsatz vom 20.05.2020, S. 11). Kommt dem Flügel aber kein nennenswertes (potentielles) Gewicht innerhalb der Antragstellerin zu, verwundert das äußerst knappe Abstimmungsergebnis. Bei einer Enthaltung stimmten lediglich sieben Bundesvorstandsmitglieder für den Antrag, fünf Bundesvorstandsmitglieder stimmten dagegen.“ Dass es sich vorliegend um eine geschätzte Zahl handelt, wird bei den jeweiligen Stellen des Verfassungsschutzberichtes (S. 61, 62 und 86 des Hessischen Verfassungsschutzberichtes 2019) deutlich, wenn von einem Potential bis zu 600 Personen bzw. einer Schätzung und Rundung gesprochen wird. Dies entspricht, dokumentiert auf Seite 62 des Hessischen Verfassungsgerichtes 2019, einer Schätzung aufgrund der innerparteilichen Angaben von 20 bis 40 % der AfD-Mitglieder, die dem Flügel zuzurechnen seien. Diese Erklärung ist nicht dem Antragsgegner zuzurechnen, sondern liegt in dem Bereich der Antragstellerin. Soweit diese sich gegen die innerparteilichen Erklärungen der Mitglieder des Bundesvorstandes wendet, sind diese Erklärungen vom Bundesvorstand nicht berichtigt worden. Hinzu kommt, dass damit nicht potentiell jedes Mitglied verdächtigt wird. Der Antragsgegner führt in seinem Bericht 2019 vielmehr aus, dass die Partei als solche gerade nicht unter Beobachtung steht. Der Antragsgegner verweist auch darauf, dass aufgrund des lockeren Zusammenhangs des „Flügels“, welcher gegebenenfalls auch aus Personen bestehen kann, die nicht Mitglied der Partei sind mit einem geschätzten Potential von bis zu 600 Mitgliedern auszugehen ist. Bei dem Verfassungsschutzbericht handelt es sich auch nicht um einen Verwaltungsakt vor dessen Erlass der Betroffene anzuhören wäre. Soweit durch die Zuordnung des sogenannten „Flügels“ zum Rechtsextremismus die Antragstellerin durch Bevölkerungsteile selbst dem Rechtsextremismus zugerechnet werden sollte, liegt dies nicht in der Sphäre des Antragsgegners. Die sich hieraus ergebende Prangerwirkung folgt vielmehr aus der Organisation der AfD als Ganzes. Mithin ist kein rechtswidriger Zustand gegeben, den es zu korrigieren gäbe. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 52 GKG, wobei der Auffangstreitwert ungekürzt zugrunde zu legen ist, da mit dem vorliegenden Verfahren letztendlich eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird.