OffeneUrteileSuche
Urteil

6 K 498/19.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2020:0305.6K498.19.WI.00
4Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 die mit Bauantrag vom 08.06.2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Design-Werbetafel auf Monofuß am Standort A-Stadt, Y-Str. xxx, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 die mit Bauantrag vom 08.06.2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitigen Design-Werbetafel auf Monofuß am Standort A-Stadt, Y-Str. xxx, zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, hat die Beklagte zu 4/5 und die Klägerin zu 1/5 zu tragen. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und im Umfang des Hilfsantrages begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung bezüglich einer unbeleuchteten Design-Werbetafel auf Monofuß, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 64 Abs. 1 HBO 2011 (nunmehr § 74 Abs. 1 HBO n.F.). Anzuwenden ist die Hessische Bauordnung von 2011. Dies da der Bauantrag 08.06.2018 gestellt wurde, mithin vor Inkrafttreten der HBO in der Fassung vom 28.05.2018. Die HBO 2018 trat am 6. Juli 2018 in Kraft, so dass das Vorhaben nach bisherigem Recht zu bescheiden war (siehe § 87 Abs. 1 HBO 2018). Entgegen der Auffassung der Klägerin gilt die Baugenehmigung jedoch nicht gem. § 57 Abs. 2 S. 2 HBO 2011 als erteilt. Denn mit Schreiben vom 06.09.2018 hat der Beklagte die Genehmigungsfrist des Bauantrags nach § 57 Abs. 2 S. 2 HBO a.F. aus wichtigem Grund wirksam um zwei Monate verlängert. Die Verlängerung der Entscheidungsfrist war notwendig, da der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch beabsichtigte, das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen gem. § 36 Abs. 2 S. 3 BauGB zu ersetzen. Diesbezüglich war der Beigeladenen nach § 28 HVwVfG Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, da die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als Verwaltungsakt in die Planungshoheit der Gemeinde eingreift. Die Argumente der Beigeladenen waren sowohl bei der Ersetzung des Einvernehmens als auch bei der Entscheidung über den Bauantrag der Klägerin zu berücksichtigen, weshalb die Ausschöpfung der möglichen Fristverlängerung um zwei Monate angemessen ist. Das genehmigungspflichtige Vorhaben ist in dem vom Tenor erfassten Umfang genehmigungsfähig, da keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Erteilung einer Baugenehmigung entgegenstehen (§ 64 Abs. 1 HBO a.F.). Die beantragte Werbeanlage ist - mit der Ausnahme ihrer Beleuchtung -bauplanungsrechtlich zulässig. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 34 BauGB, da das streitbefangene Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt. Das Gericht ist nach der vorgenommenen Einnahme des Augenscheins davon überzeugt, dass die Eigenart der Umgebung aufgrund des Nebeneinanders von Wohn- und Gewerbenutzung einem faktischen Mischgebiet entspricht (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO). In einem Mischgebiet sind Werbeanlagen, die als „sonstige Gewerbebetriebe“ gem. § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO anzusehen sind, allgemein zulässig. Die geplante Werbeanlage als solche verstößt nicht gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO. In der weiteren Umgebung sind bereits Werbeanlagen vorhanden. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob die mit einem Bauvorhaben verbundenen Nachteile das Maß dessen überschreiten, was einem Grundstücksnachbarn billigerweise noch zugemutet werden kann. Die Beurteilung, wann Lichteinwirkungen zu unzumutbaren Belästigungen für die Nachbarschaft führen, kann nicht anhand allgemein gültiger Grenzwerte und Bewertungsmethoden vorgenommen werden, da solche weder durch Gesetz noch durch Rechtsverordnung bindend geregelt sind. Ob Lichtimmissionen zumutbar sind, ist daher unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat, im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist dabei auch die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Nachbarschaft, wobei wertende Elemente wie Herkömmlichkeit, soziale Adäquanz und allgemeine Akzeptanz einzubeziehen sind. Alle Faktoren sind in eine wertende Gesamtbeurteilung im Sinne einer Güterabwägung einzustellen (OVG NRW, Urt. v. 11.07.1997 – 21 A 2145/96). Insbesondere ist zu beachten, ob die Lichtimmissionen zu einer Raumaufhellung auf den Nachbargrundstücken oder zu einer „psychologischen Blendung“ führen können. Eine Raumaufhellung bedeutet, dass es zu einer Aufhellung des Wohnbereichs, insbesondere des Schlafzimmers kommt. Eine psychologische Blendung entsteht durch die ständige und ungewollte Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle hin (vgl. VG München, Urt. v. 28.11.2018 – M 19 K 17.4863). Nach der Örtlichkeit sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass durch die Werbeanlage unzumutbare Lichtimmissionen hervorgerufen werden. Das Bauvorhaben befindet sich in einer Entfernung zu den Nachbargrundstücken mit Wohnnutzung in nördlicher Richtung von ca. 10 Metern, in östlicher Richtung durch die Bundesstraße getrennt, sodass dort bei einer Bestrahlung der Werbeanlage nicht mit einer Raumaufhellung gerechnet werden muss. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Werbeanlage nicht selbst Licht ausstrahlt, sondern lediglich angestrahlt wird, d.h. keine direkten Lichtstrahlen von der Anlage ausgehen. Jedoch fällt die zusätzliche Beleuchtung aufgrund der Örtlichkeit erheblich ins Gewicht. Eine solche zusätzliche Beleuchtung ist bisher nicht vorhanden und geht deutlich über eine einfache Werbeanlage und die vorhandenen kleineren Werbeanlagen bezüglich des Ortes der Leistung hinaus. Die Beleuchtung der Werbeanlage ist nach Ansicht des Gerichts gerade nicht vergleichbar mit der Straßenbeleuchtung, weshalb auch mit einer ungewollten Ablenkung der Blickrichtung zur Lichtquelle gerechnet werden muss. Einer von dem Gericht in Bezug darauf angeregten vergleichsweisen Lösung einer Werbeanlage ohne Beleuchtung hätte die Klägerin auch zugestimmt und hat deutlich gemacht, dass sie insoweit ihren Bauantrag beschränkt. Sie hat auch mit dem gestellten Hilfsantrag - einer unbeleuchteten Werbeanlage - ein „Weniger“ als ursprünglich beantragt. Daher war der Ausgangsklageantrag, soweit eine Beleuchtung begehrt wurde, abzuweisen. Die Genehmigung der unbeleuchteten Werbeanlage war aber nicht nach § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen zu versagen. Zwar widerspräche das Bauvorhaben § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Gestaltungssatzung, wonach Werbeanlagen in Vorgärten nicht errichtet werden dürfen, sofern es sich bei dem Standort der geplanten Werbeanlage um einen Vorgarten handeln würde. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, da die Gestaltungssatzung unwirksam ist und diese aus diesem Grund nicht für die Versagung der Baugenehmigung der Klägerin herangezogen werden kann. Ein rechtmäßiges Verweigern des Einvernehmens ist mithin auch nicht gegeben. Nach § 91 Abs. 1 HBO 2018 können die Gemeinden durch Satzung Vorschriften für verschiedene Zwecke erlassen. Dabei enthält § 91 Abs. 1 HBO 2018 sieben verschiedene Möglichkeiten zum Satzungserlass. Bezüglich Werbeanlagen sind in § 91 Abs. 1 HBO 2018 bereits drei Satzungsermächtigungen aufgeführt. Auf welche dieser Ermächtigungen sich die Beigeladene bezieht ist vollständig unklar. Ein Bezug auf die jeweilige Nummer des § 91 Abs. 1 Satz 1 HBO 2018 fehlt gänzlich. Die Satzung ist aus folgenden Gründen rechtswidrig: 1. Der Satzung fehlt es schon an einer hinreichenden Bestimmtheit. Denn aus der Satzung und ihrer Begründung muss sich ergeben, auf welche Ermächtigungsnorm sich der Satzungsgeber beruft. Dabei kann sich die Gemeinde nicht auf ihr Selbstverwaltungsrecht berufen und insoweit es an der notwendigen Normenklarheit fehlen lassen, denn der Erlass der örtlichen Bauvorschriften nach § 91 HBO 2018 ist dem übertragenen Wirkungskreis zuzuordnen (Hornmann, HBO, § 91 Rn. 4). Insoweit ist die Rechtsgrundlage in der Satzung präzise anzugeben (vgl. zu Rechtsverordnungen Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Bereits hieran fehlt es in der vorliegenden Satzung. Nach der Begründung in der Magistratsvorlage vom 07.08.2019 (Nr. M/2018/0258) soll eine Bewahrung des kulturellen Erbes sowie des individuellen Charakters der ländlichen Struktur Ziel der Satzung sein. Insoweit sollten das schutzwürdige Straßen- und Ortsbild vom öffentlichen Interesse sein. Dies spricht dafür, dass der Satzungsgeber an § 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HBO 2018 anknüpfen will, wonach besondere Anforderungen an bauliche Anlagen und Warenautomaten zum Schutz bestimmter Bauten, Straßen, Plätze oder Gemeindeteile von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung sowie von Baudenkmälern und Naturdenkmälern geregelt werden können. Dadurch können nach den örtlichen Gegebenheiten insbesondere bestimmte Arten von Werbeanlagen und Warenautomaten ausgeschlossen werden. Ob der Satzungsgeber hieran tatsächlich anknüpft, ist allerdings offen. 2. In diesem Fall ist jedoch zu beachten, dass ein Verbot hinsichtlich der Errichtung von Werbeanlagen eine konkrete Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Bereichs aus ortsgestalterischen Gründen voraussetzt. Eine generalisierende Regelung für Werbeanlagen erfordert die Homogenität des zu schützenden Gebiets. Wenn wie hier ein faktisches Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO vorliegt, ist ein Ausschluss von Fremdwerbeanlagen nur dann zulässig, wenn in dem fraglichen Gebiet Umstände anzutreffen sind, die aus ortsgestalterischen Gründen eine entsprechende Ausschlussregelung rechtfertigen. Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sind Werbeanlagen als nicht störendes Gewerbe im Mischgebiet zulässig und ein generelles Verbot ist nichtig (BVerfG Urt. v. 28.04.1972 – IV C 11.69). Dazu fehlen jegliche Überlegungen des Satzungsgebers. Als normative Regelungen müssen die Bestimmungen der Werbeanlagensatzung auch dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen. Dieser verlangt, dass die Bestimmungen einer gemeindlichen Satzung inhaltlich vollständig, klar und unzweideutig sein müssen, sodass sich mit ausreichender Sicherheit ermitteln lässt, was von dem Betroffenen verlangt wird (BVerfG, Beschluss v. 15.12.1989 – 2 BVR 436/88). Gemessen an diesen Maßstäben ist die Satzung der Beigeladenen ebenfalls unwirksam. 3. Desweiteren genügt die Satzung im Hinblick auf den räumlichen Geltungsbereich nicht dem Bestimmtheitsgebot. Gem. § 1 Abs. 1 der Satzung soll sich der Geltungsbereich aus dem Übersichtsplan ergeben, der als Anlage 1 Bestandteil der Satzung ist. In § 1 der Satzung sind die betroffenen Ortsteile nicht explizit benannt. Ein Übersichtsplan der kenntlich macht, welche Ortsteile von der Satzung umfasst sind, ist nicht vorhanden. Die Anlage 1 besteht vielmehr aus drei Lageplänen, die nicht erkennen lassen, welcher Ortsteil welchem Lageplan zugeordnet ist. Diese drei Lagepläne sind losgelöst von einem vollständigen Plan der A-Stadt der Satzung als Anlage beigefügt worden. Einem nicht ortskundigen Dritten würden sich diese Lagepläne ohne weitergehende Recherche keinesfalls erschließen, zumal die Übersichtspläne noch nicht einmal eine Überschrift mit den Bezeichnungen der jeweiligen Ortsteile enthalten. Eine Satzung, die sich über drei Ortsteile erstreckt, aber nur auf bestimmte Straßenzüge bezieht, hat sowohl die Straßen im Einzelnen zu benennen, wie auch auf der beizufügenden Karte die Straßen zu umreißen und die betroffenen Flächen zu markieren. Dazu gehört es aber auch bei einer Karte für jeden Ortsteil, dass die einzelnen Ortsteile auf der jeweiligen dazugehörigen Karte benannt werden, so dass eine Karte auch einem Ortsteil unmittelbar zugerechnet werden kann und nicht erst durch einen Vergleich mit Katasterkarten und Straßenverläufen gesucht und zugeordnet werden muss. Insoweit fehlt es an einer ordnungsgemäßen Bestimmung des räumlichen Geltungsbereichs. Dies gilt auch, soweit auf der Homepage der Beklagten eine Ortteilsbezeichnung vorgenommen worden sein soll. Denn die amtliche Bekanntmachung im A. Anzeiger vom 06.09.2019 beinhaltet dies nicht (Bl. 71 GA). Auf diese kommt es aber an. 4. Es ist aus Sicht des Gerichts auch nicht ersichtlich, weshalb die Umgebungsbebauung am streitbefangenen Grundstück in der Satzung als besonders schutzwürdig im Hinblick auf die Bewahrung des baukulturellen Erbes der Stadt A. eingestuft wird und damit ein generelles Verbot von Werbeanlagen unter anderem in Vorgärten vor dem Hintergrund des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 GG rechtfertigen könnte. Eine einheitliche städtebauliche Prägung oder besondere ortsgestalterische Elemente sind aufgrund des Nebeneinanders von gewöhnlichen Wohnhäusern und gewerblichen Betrieben, wie der Bäckerei, des Einkaufsmarkts und in der weiteren Umgebung mit der Bankfiliale und des Kfz-Betriebs nicht erkennbar. Eine weitergehende Beschreibung, welche regionaltypischen Gestaltungsmerkmale für das Erscheinungsbild der Stadt A-Stadt prägend sind, enthält die Satzung nicht und lässt sich auch nicht den Darlegungen der Beigeladenen entnehmen. 5. Es ist nichts dafür gegeben, dass die Beigeladene zwischen den Eigenarten der jeweiligen Baugebiete ausreichend differenziert hat und versucht hat, die Satzung mit der vorhandenen Bebauung und der jeweiligen Nutzung in Einklang zu bringen. Mit dem pauschalen Verweis in der Satzung auf die Schutzwürdigkeit des Erhalts der ländlichen Struktur und der ortsgestalterischen Elemente ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten in der streitbefangenen Umgebung lässt sich kein Verbot von Werbeanlagen rechtfertigen. Die Satzung ist damit sowohl formell, wie auch inhaltlich in ihrem Regelungsbereich vollständig unwirksam und, bei allem Bedürfnis Werbeanlagen einzuschränken, ungeeignet. Der Klage war deshalb soweit stattzugeben, als die Werbeanlage ohne Beleuchtung errichtet werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladenen konnten keine Kosten auferlegt werden, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten war gem. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO für notwendig zu erklären. Eine Notwendigkeit liegt vor, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte. Im Hinblick auf die komplexen Rechtsfragen, die sich bereits im Vorverfahren gestellt haben, durfte ein Rechtsbeistand als erforderlich erachtet werden. BESCHLUSS Der Streitwert wird endgültig auf 10.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Er entspricht der Bedeutung der Sache für die Klägerin. Der sich aus Ziff. 9.1.2.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebende Streitwert war zu verdoppeln, weil eine doppelseitige Werbetafel in Streit stand. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts wird damit gegenstandslos. Die Klägerin betreibt Werbeanlagen und begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung. Sie beantragte am 08.06.2018 bei dem Beklagten eine vereinfachte Baugenehmigung nach § 57 HBO 2011 für die Errichtung einer doppelseitig beleuchteten Design-Werbetafel auf dem Grundstück in der Gemarkung W., Flur x, Flurstück xx/x, Y-Straße xxx in A-Stadt. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Die beantragte Werbeanlage soll 2,8 Meter hoch und 3,8 Meter breit sein und auf einer Höhe von 2,5 Meter an einem Monofuß befestigt werden. Bei Dunkelheit soll die Werbetafel mithilfe von LED-Langfeldleuchten angestrahlt werden. Auf der Werbetafel soll für Firmen und Produkte des alltäglichen Lebens geworben werden. Die Werbung soll alle 10 bis 12 Tage wechseln. Die Werbeanlage soll neben dem Gebäude mit der Hausnummer xxx auf einer Freifläche in Richtung der Grundstücksgrenze zur B 8, der Y-Straße, platziert werden. Der Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks legte dem Beklagten am 04.06.2018 seine Einverständniserklärung bezüglich der Montage der Außenwerbeanlage vor. Das streitbefangene Grundstück liegt an der Y Straße, die überwiegend Wohnbebauung aufweist. In der näheren Umgebung befinden sich auf dem Nachbargrundstück ein Einkaufsmarkt und eine Bäckerfiliale; in der weiteren Umgebung ein Kfz-Betrieb für Gebrauchtwagen und eine Bankfiliale. Bei der Bäckerfiliale und dem Einkaufsmarkt sind Werbeanlagen zur Eigenwerbung vorhanden. Mit Schreiben vom 27.07.2018 versagte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich des Bauantrags der Klägerin. Zur Begründung führte sie aus, dass sich das Bauvorhaben nicht in das bestehende Ortsbild einfüge. Zudem werde in der Stadtverordnetenversammlung vom 29.08.2018 eine Satzung für Werbeanlagen gefasst, um für die Stadt A-Stadt eine allgemeingültige Regelung zu schaffen. Zunächst beabsichtigte der Beklagte, das gemeindliche Einvernehmen zu ersetzen, da sich im Bereich des Standorts der Werbeanlage einige Werbeanlagen befänden und eine Ablehnung der beantragten Werbetafel vor diesem Hintergrund unverhältnismäßig erscheine und das Inkrafttreten der Satzung für Werbeanlagen ungewiss sei. Bezüglich der geplanten Ersetzung des Einvernehmens hörte der Beklagte die Beigeladene mit Schreiben vom 24.08.2018 an. Mit Schreiben vom 06.09.2018 verlängerte der Beklagte die Entscheidungsfrist hinsichtlich des Bauantrags der Klägerin bis einschließlich 12.11.2018. Zur Begründung führte er aus, dass die Verlängerung der Frist gem. § 57 Abs. 2 HBO 2011 aus wichtigem Grund notwendig sei. Am 06.09.2018 trat die Satzung zur Gestaltung von Außenwerbeanlagen und Warenautomaten zur Wahrung und Pflege des Stadtbildes der Beigeladenen vom 29.08.2018 in Kraft. In der Präambel der Satzung wird die Vielfältigkeit der Siedlungsformen und der Reichtum regionaltypischer Gestaltungsmerkmale als prägendes Erscheinungsbild der Stadt A-Stadt und ihrer Ortsteile hervorgehoben. Die Satzung verweist hinsichtlich ihres räumlichen Geltungsbereichs auf drei Übersichtspläne, die als Anlage 1 Bestandteil der Satzung sind. In § 3 Abs. 6 Nr. 3 legt die Gestaltungssatzung fest, dass Werbeanlagen unter anderem nicht in Vorgärten angebracht werden dürfen. Das Grundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, liegt nach dem Übersichtsplan im räumlichen Geltungsbereich der Satzung. Mit Bescheid vom 23.10.2018 lehnte der Beklagte die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. § 57 HBO 2011 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das gemeindliche Einvernehmen aufgrund der nunmehr in Kraft getretenen Werbesatzung durch die Beigeladene nicht rechtswidrig versagt worden sei. Die beantragte Werbeanlage verstoße gegen § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Satzung, da der geplante Standort der Werbeanlage als Vorgarten anzusehen sei. Am 22.11.2018 erhob der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten. Gem. § 57 Abs. 2 S. 3 HBO 2011 sei bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids die Genehmigungsfiktion des Bauantrags eingetreten. Zudem habe die Klägerin einen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, da der geplante Standort für die Werbeanlage nicht als Vorgarten zu qualifizieren sei und deshalb nicht im Widerspruch zu § 3 Abs. 6 Nr. 3 der Gestaltungssatzung der Beigeladenen stünde. Ein pauschales Verbot von Werbeanlagen in Mischgebieten in einer Satzung sei ohnehin verfassungswidrig und die Satzung damit unwirksam. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2019 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Versagung der Baugenehmigung sei rechtmäßig. Der Standort des geplanten Bauvorhabens befinde sich im ungeplanten Innenbereich, weshalb das Vorhaben gem. § 34 Abs. 1 BauGB nur dann zulässig sei, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfüge. Zwar entspreche die Umgebungsbebauung einem Mischgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO und Werbeanlagen seien danach grundsätzlich zulässig. Die Unzulässigkeit der Werbeanlage ergebe sich jedoch aus § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO, da das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Es sei davon auszugehen, dass die mit der Beleuchtung verbundene Lichtreflektion aufgrund des Standorts der Anlage und ihres Ausmaßes bis in die angrenzenden Wohneinheiten hineinwirke. Sie sei auch nicht vergleichbar mit den vorhandenen Werbeanlagen der Bäckerei und des Einkaufsmarkts. Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin per EGVP Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden erhoben. Die Klägerin trägt ergänzend vor, dass das Vorhaben nicht gegen § 15 Abs. 1 S. 2 BauNVO verstoße, da die Lichtimmissionen der Werbeanlage weder zu einer Aufhellung der benachbarten Grundstücke führen würden, noch mit einer psychologischen Blendung zu rechnen sei, da die Werbeanlage aufgrund der Umgebungsbeleuchtung nicht ins Gewicht falle. Die Lichteinwirkungen seien vor dem Hintergrund, dass ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot eine unzumutbare Beeinträchtigung voraussetze, unerheblich. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 08.06.2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitig, beleuchteten Design-Werbetafel auf Monofuß am Standort A-Stadt, Y Str. xxx, zu erteilen, hilfsweise den Beklagten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2018 und des Widerspruchsbescheids vom 13.03.2019 zu verpflichten, die mit Bauantrag vom 08.06.2018 beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer doppelseitig, unbeleuchteten Design-Werbetafel auf Monofuß am Standort A-Stadt, Y Str. xxx, zu erteilen; 2. die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 13.03.2019. Die mit Beschluss vom 25.03.2019 beigeladene Stadt A-Stadt hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat am 26.08.2019 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am streitbefangenen Grundstück durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminsniederschrift verwiesen. Bei diesem Termin haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Bauakten des Beklagten und Unterlagen über die Gestaltungssatzung der Beigeladenen Bezug genommen.