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Urteil

6 K 1560/18.WI

VG Wiesbaden 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:ECLI:DE:VGWIESB:2018:1113.6K1560.18.00
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Leitsätze
Aus dem Bildungsauftrag an die hessischen Schulen, insbesondere, was das Zusammenleben verschiedener Kulturen und das Kennenlernen anderer Kulturen angeht, folgt kein subjektiver Anspruch auf die Unterrichtung in der Herkunftssprache der Eltern. Da herkunftssprachlicher Unterricht in Hessen ein Auslaufmodell ist, kommt jedenfalls kein Anspruch auf Unterrichtung in einer bislang nicht angebotenen Sprache aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten in Betracht. Einer Ableitung eines Unterrichtungsanspruchs aus dem Verfassungsrecht steht die Prärogative des parlamentarischen Gesetzgebers entgegen. Sekundäres Unionsrecht formuliert jedenfalls keinen Anspruch auf Unterrichtung in einer Nicht-EU-Sprache. Aus Art. 2 EMRK-Zusatzprotokoll lässt sich ein Anspruch auf herkunftssprachlichen Unterricht ebenfalls nicht ableiten.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus dem Bildungsauftrag an die hessischen Schulen, insbesondere, was das Zusammenleben verschiedener Kulturen und das Kennenlernen anderer Kulturen angeht, folgt kein subjektiver Anspruch auf die Unterrichtung in der Herkunftssprache der Eltern. Da herkunftssprachlicher Unterricht in Hessen ein Auslaufmodell ist, kommt jedenfalls kein Anspruch auf Unterrichtung in einer bislang nicht angebotenen Sprache aus Gleichbehandlungsgesichtspunkten in Betracht. Einer Ableitung eines Unterrichtungsanspruchs aus dem Verfassungsrecht steht die Prärogative des parlamentarischen Gesetzgebers entgegen. Sekundäres Unionsrecht formuliert jedenfalls keinen Anspruch auf Unterrichtung in einer Nicht-EU-Sprache. Aus Art. 2 EMRK-Zusatzprotokoll lässt sich ein Anspruch auf herkunftssprachlichen Unterricht ebenfalls nicht ableiten. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die als Leistungsklage statthafte Klage hat keinen Erfolg. Sie ist bereits unzulässig. Die Klägerin ist nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO analog klagebefugt. Die Sachurteilsvoraussetzung der Klagebefugnis verlangt, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung eines subjektiv-öffentliches Rechts möglich erscheint; sie fehlt mithin, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können (zur Leistungsklage BVerwG NVwZ 1991, 574 ; s.a. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 42 Rn. 65 m.w.N.) Hier besteht offensichtlich kein Anspruch auf die Vermittlung der kurdischen Sprache (Kurmanci) durch den Beklagten, sodass durch die Nichteinrichtung herkunftssprachlichen Unterrichts in dem kurdischen Dialekt Kurmanci an ihrer Grundschule die Klägerin auch nicht in ihren Rechten verletzt sein kann. Anspruchsgrundlagen sind primär im einfachen, parlamentarisch gesetzten Recht zu suchen. In Betracht kommen demnach Vorschriften aus dem hessischen Schulrecht, das im Lichte der EMRK und des Grundgesetzes sowie der hessischen Landesverfassung auszulegen ist. Die vom Klägervertreter vorgebrachten vermeintlichen Anspruchsgrundlagen § 2 Abs. 2 Nr. 7 HSchG und § 3 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I, gewähren der Klägerin offensichtlich keine subjektiv-öffentliche Rechtsposition, mit der sie ihr Begehren klageweise durchsetzen kann. Dies ist weder bei § 2 Abs. 2 Nr. 7 HSchG noch bei § 3 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I der Fall. In § 1 Abs. 1 S. 1 HSchG ist ein Recht auf Bildung junger Menschen formuliert. Aus § 2 Abs. 2 Nr. 6 HSchG folgt der Auftrag der Schulen, den Schülerinnen und Schülern zu vermitteln, "andere Kulturen in ihren Leistungen kennen zu lernen und zu verstehen". In § 2 Abs. 2 Nr. 7 HSchG heißt es weiter, dass die Schulen vermitteln sollen, "Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedliche Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten". Das Erlernen fremder Sprachen stellt ohne Frage einen zentralen Zugang zu einer fremden Kultur dar. Die Zielvorgaben des HSchG konkretisieren den Bildungsauftrag der staatlichen Schulen aus Art. 7 GG, Art. 56 Landesverfassung (LV). Gleichwohl folgt aus diesem objektiv-rechtlich formulierten und allein an die (Schul-) Verwaltung gerichteten Auftrag zur entsprechenden Organisation von Schulen, zur danach ausgerichteten Lehrerausbildung und zur Aufstellung von diese Ziele aufnehmenden Stundenplänen kein subjektiver Anspruch auf die Vermittlung einer bestimmten Sprache. Schon die Weite der Formulierung eröffnet der Schulverwaltung ein weites Ermessen, wie diese Ziele erreicht werden, bzw. - in diesem Kontext - welche Sprachkenntnisse vermittelt werden sollen. Zugleich wird der Begrenztheit der Ressourcen Rechnung betragen, nicht nur, was die finanziellen Mittel angeht, die für die Verwirklichung des verfassungsrechtlichen Bildungsauftrags aufgewendet werden, sondern auch die zeitlichen Ressourcen, die der Zahl der Schulstunden und dem verpflichtenden, aber auch freiwilligen Unterrichtsangebot eine Grenze setzt (§ 3 Abs. 9 S. 4 HSchG; § 1 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I). Der Verordnungsgeber hat in Ausübung der ihm vom Landesgesetzgeber übertragenen Befugnisse auch den Unterricht in der Herkunftssprache geregelt (§ 3 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I). Danach wird Unterricht in der Herkunftssprache in Verantwortung des Landes Hessen in den ersten beiden Jahrgangsstufen der Grundschule in ein bis zwei Wochenstunden erteilt. Welche Sprachen unterrichtet werden, ergibt sich aus der Verordnung nicht. § 8a Abs. 3 des HSchG, der mit Gesetz vom 15.05.1997 eingeführt wurde (GVBl. S. 143) sah vor, dass zur Förderung der natürlichen Mehrsprachigkeit Unterricht in der Herkunftssprache entsprechend dem Bedarf und der personellen und sächliche Möglichkeiten der Schulen eingerichtet werden solle. Die Vorschrift wurde mit der Novelle vom 30.06.1999 ersatzlos gestrichen. Gemäß der Übergangsvorschrift in Art. 3 § 1 Nr. 4 des Ersten Qualitätssicherungsgesetzes kann herkunftssprachlicher Unterricht im Rahmen bestehender personeller Möglichkeiten fortgeführt werden. Der Gesetzgeber hat den herkunftssprachlichen Unterricht mithin als Auslaufmodell angesehen, der nur noch nach dem Ermessen der für den Einsatz der Mittel zuständigen Stellen erteilt werden soll. Derzeit sind dies ausweislich der Website des Kultusministeriums Albanisch, Arabisch, Bosnisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Serbisch, Slowenisch und Spanisch, wobei nur Arabisch und Polnisch in alleiniger Verantwortung des Landes Hessen vermittelt wird. Im Übrigen sind die Herkunftsländer beteiligt. Kurdisch (Kurmanci) gehört nicht zu den angebotenen Sprachen. Es ist nicht erkennbar, dass das Organisationsermessen des Beklagten dahingehend auf Null reduziert ist, dass (der Klägerin) zwingend Kurmanci-Unterricht angeboten werden müsste. Insbesondere treten durch ein Vorenthalten einer schulischen Ausbildung in korrekter kurdischer Grammatik keine unzumutbaren, das Kindeswohl schwer beeinträchtigenden Umstände ein, die eine solche Ermessensreduzierung rechtfertigen könnten (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 19 B 524/08 -, juris Rn. 18). Aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 1 LV, Art. 3 GG folgt kein Anspruch auf die Einräumung von kurdisch-sprachigem Unterricht. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet - vereinfacht gesagt -, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist. Teilhabeansprüche können aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz dann entstehen, wenn einer über bestimmte Merkmale definierten Personengruppe, zu der auch der Grundrechtsträger gehört, der Zugang zu einer auf die Personengruppe beschränkten Einrichtung gewährt wird (derivativer Teilhabeanspruch). Ein abgeleiteter (derivativer) Teilhabeanspruch besteht nur im Rahmen der bereits bestehenden Kapazitäten (vgl. Osterloh, in: Sachs, GG, 8. Aufl., Art. 3, Rn. 53 m.w.N.). Insoweit ist keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit anderen, etwa polnischsprachigen Kindern erkennbar, denn die Beschränkung der Kapazitäten ist sachlich begründet worden und es ist nicht erkennbar, dass das Kultusministerium seit dem Ersten Qualitätssicherungsgesetz neue Unterrichtsangebote im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts geschaffen hätte (zur Maßgeblichkeit der Verwaltungspraxis insoweit vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06. Februar 2009 - 19 B 524/08 -, juris Rn. 9ff). Ein echter Leistungsanspruch gegen die öffentliche Hand wird diskutiert, wenn die erstmalige Schaffung einer Einrichtung begehrt wird (originärer Teilhabeanspruch). Für einen solchen Anspruch bedürfte es einer hinreichend die Anspruchsvoraussetzungen konkretisierenden Norm. Hieran fehlt es im Grundgesetz. Aus dem insoweit vergleichsweise präzise formulierten Art. 7 Abs. 4 S. 3 GG wird ein echter Anspruch auf Zulassung der Errichtung von Privatschulen abgeleitet (BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, BVerfGE 75, 40 - juris); aus dem Umkehrschluss folgt, dass der Verfassungsgeber im Bildungsrecht keine Leistungsansprüche formulieren wollte. Ein originärer Teilhabeanspruch auf die Schaffung von Unterrichtskapazitäten lässt sich dem Grundgesetz und auch der Landesverfassung nicht entnehmen. Den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Grundlagenentscheidung zum Numerus Clausus (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, BVerfGE 33, 303 - juris Rn. 63), wonach (originäre) Teilhaberechte auf das Vorhandene beschränkt sind und damit unter dem Vorbehalt des Möglichen stehen, sodass ein unbegrenztes subjektives Anspruchsdenken "auf ein Mißverständnis von Freiheit hinaus[liefe], bei dem verkannt würde, daß sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen läßt" und unvereinbar mit dem Sozialstaatsgedanken ist, ist nichts hinzuzufügen. Die Anerkennung verfassungsunmittelbarer Ansprüche im Bildungsrecht sieht sich zudem zahlreichen Folgeproblemen ausgesetzt, die dagegen sprechen, dass der Verfassungsgeber derartige Ansprüche gewähren will bzw., dass eine zeitgemäße Auslegung des Verfassungsrechts es gebietet, derartige Ansprüche zuzugestehen. So kann es bei einem Anspruch auf herkunftssprachlichen Unterricht nicht bleiben, weil die Unterrichtsorganisation komplexe Güterabwägungen erfordert, die zwangsläufig nicht von der Verfassung, ja nicht einmal in praktikabler Weise vom Gesetzgeber vorgenommen werden können, sondern erst auf Verordnungs- oder Erlassebene Leben gewinnen: Das betrifft die Größe der Klassen, die Ausbildung der Sprachlehrer (etwa die Erforderlichkeit eines Studiums, ein Curriculum, die Anerkennung von Abschlüssen, die pädagogischen Maßstäbe), die Organisation der Beschäftigung der Sprachlehrer, den Stundenplan, die Trägerschaft etc.. Der Ressourceneinsatz wiederum obliegt dem Haushaltsgesetzgeber, der durch die uferlose Anerkennung von Bildungsansprüchen, deren Verwirklichung auf Seiten der Bildungseinrichtungen eine adäquate Lehrerausbildung und - bezahlung sowie die Bereitstellung von Sachmitteln erfordert, schnell überlastet wäre. Sekundäres Unionsrecht verlangt keine Bereitstellung von Personal und Sachmitteln zur Erteilung von herkunftssprachlichem Unterricht. Dabei kann dahinstehen, ob die Richtlinie 77/486/EWG (Abl. EG Nr. L 199/32 v. 6.8.1977) unmittelbare Anwendung findet, denn sie betrifft nur Kinder, die in einem Aufnahmemitgliedstaat leben (hier: Deutschland) und gegenüber dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats unterhaltsberechtigt sind. Dass der Klägervertreter oder seine Frau Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats als Deutschland sind, ist nicht ersichtlich. Außerdem betrifft die Richtlinie in Art. 3 nur die Unterrichtung in einer Herkunftssprache aus einem Mitgliedstaat der EU, wozu Kurdisch nicht gehört. Das Rahmenübereinkommen des Europarats zum Schutz nationaler Minderheiten (BGBl. II S. 1406) hat den Rang von Völkerrecht und bedürfte für die innerstaatliche Anwendbarkeit bzw. die Gewähr von Rechtsansprüchen von Privatpersonen einer gesetzlichen Ausformung dieser Ansprüche, die nicht erkennbar ist. Im Übrigen hat die Bundesrepublik mit Erklärung vom 11.05.1995 (BGBl. II S. 1418) festgehalten, dass sie nur Sorben und Dänen sowie Friesen und Sinti und Roma als nationale Minderheiten im Sinne des Übereinkommens ansieht. Das in Art. 2 EMRK-Zusatzprotokoll (BGBl. II S. 1198, 1218) genannte Recht auf Bildung vermittelt ebenfalls nur ein derivatives Teilhaberecht; es wird also nur der diskriminierungsfreie Zugang zu bereits bestehenden Unterrichtsangeboten gewährleistet (HK-EMRK/Felix Hanschmann, 4. Aufl. 2017, Zusatzprotokoll zur EMRK Art. 2 Rn. 8, 10 m.w.N.). Einen Gewährleistungsgehalt hinsichtlich einer Beschulung in einer bestimmten Sprache enthält die Vorschrift nach der Rechtsprechung des EGMR ebenso wenig wie Art. 8 EMRK (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 23. Juli 1968 - 1474/62 -, juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts in dem kurdischen Dialekt Kurmanci an ihrer Grundschule. Die am xx.xx.xxxx in D-Stadt. geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige. Die Eltern der Klägerin sind Kurden aus dem türkischen Teil Kurdistans und haben die Klägerin in der kurdischen Sprache erzogen. Nach Eintritt in den Kindergarten erfolgte die Erziehung in deutscher und kurdischer Sprache. Seit dem 07.08.2018 besucht die Klägerin die Grundschule F in G-Stadt. Auf Anfrage des Vaters und Vertreters der Klägerin teilte die Schulleitung mit, dass keine kurdisch-sprachige Lehrkraft zur Verfügung stehe und daher ein solcher Unterricht nicht angeboten werden könne. Mit Schreiben vom 15.05.2018 beantragten die Erziehungsberechtigten der Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts in dem kurdischen Dialekt Kurmanci an der Grundschule. Zur Begründung führten sie aus, dass ihnen wichtig sei, dass die Klägerin ihre Herkunft und die ihrer Familie nicht vergesse, was dadurch verhindert werden könne, dass sie ihre Muttersprache in grammatikalisch korrekter Weise erlerne. Weil Kurdisch nirgendwo statistisch geführt sei, werde ein Großteil der Kurden der Rubrik "Türkisch" zugeordnet. Diese Zuordnung gehe jedoch aufgrund mangelnder historischer und sprachlicher Bindung zwischen der kurdischen und der türkischen Bevölkerung fehl. Die herkunftssprachliche Unterrichtung sei in § 3 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I (Abl. 2011, S. 653 vom 15.09.2011) verankert. Auch werde die Anzahl teilnehmender Kinder kein Problem darstellen, da sich eine Vielzahl von Eltern bereit erklärt habe, ihre Kinder in den Kurdisch-Unterricht zu schicken. Bei der Suche nach einer passenden Lehrkraft sei man gerne behilflich. Mit Schreiben vom 22.05.2018 erwiderte das zuständige Fachreferat des Kultusministeriums des Beklagten, dass in Hessen nur ausgewählten Sprachen der Status einer Herkunftssprache im schulischen Sinne zukomme. Dabei handele es sich um die Amtssprachen derjenigen Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland in den 50er und 60er Jahren Abkommen für die Anwerbung von Arbeitskräften abgeschlossen hatte. Da es sich bei Kurdisch nicht um eine Amtssprache in einem dieser Staaten handele, könne in Hessen kein herkunftssprachlicher Unterricht in Kurdisch angeboten werden. Ungeachtet dessen stehe es den Schulen im Rahmen ihrer 104- bzw. 105-prozentigen Unterrichtsversorgung mit Lehrstellen frei, im Sinne einer eigenen Profilbildung selbstgewählte Schwerpunkte zu setzen und z.B. auch Arbeitsgemeinschaften für Sprachen einzurichten. Die Entscheidung darüber, in welcher Form diese zusätzlichen Stellen eingesetzt werden, obliege den jeweiligen Schulen. Mit beim Verwaltungsgericht B-Stadt am 31.07.2018 eingegangenem Fax hat die Klägerin Klage erhoben. Ihr stehe ein Anspruch auf kurdisch-sprachigen Unterricht aus § 2 Nr. 7 HSchG i.V.m. § 3 der Verordnung über die Stundentafeln für die Primarstufe und die Sekundarstufe I bzw. aus der subjektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte aus Art. 1 und 2 GG sowie aus Art. 3 GG und dem Völkerrecht zu. Zur Begründung trägt sie vor, dass das Argument, dass Kurdisch keine Amtssprache in einem der ehemaligen Anwerberländer sei, ins Leere laufe und für die Erteilung herkunftssprachlichen Unterrichts unbeachtlich sei. Ein großer Teil der aus der Türkei eingereisten Arbeiterinnen und Arbeiter seien Kurden gewesen. Mangels eigenen Staates seien die Kurden bis heute nicht als eigenständiges Volk erfasst. Allein die Tatsache, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen mit der Türkei über die Anwerbung von Arbeitskräften abgeschlossen habe, lasse nicht den Schluss zu, dass es das Volk der Kurden samt ihrer Sprache nicht gäbe. Der Beklagte dürfe sich den menschenunwürdigen Maßstab der undemokratischen und faschistischen Türkei, die die Identität der Minderheit verleugne und verbiete, nicht zu Eigen machen. Mangels vorhandenen Nationalstaates habe sich auch keine einheitliche kurdische Sprache herausgebildet. Vielmehr handele es sich um mehrere teilweise stark differierende Dialekte (Kurmanci, Zaza, Sorani, Gurani), deren linguistische Zuordnung umstritten sei. Alle kurdischen Sprachen bzw. Dialekte seien aber dem iranischen Zweig der indoeuropäischen Sprachfamilie zugehörig und unterschieden sich damit deutlich vom Arabischen oder Türkischen. Welcher Dialekt als kurdisch angesehen werde, hänge auch von der jeweils eigenen Sichtweise ab und sei gerade in Kurdistan ein Politikum. Die Entscheidung, welcher herkunftssprachliche Unterricht angeboten werde, dürfe nicht davon abhängen, ob die BRD mit den jeweiligen Staaten Abkommen über das Anwerben von Arbeitskräften geschlossen habe, da es sich hierbei um einen willkürlichen Maßstab handele, der nicht mehr zeitgemäß sei. Konkret verstoße dieses Differenzierungskriterium gegen Art. 1 GG, weil es zur Würde eines Menschen auch gehöre, seine Gedanken und Gefühle in seiner Muttersprache zu äußern und ihm hierzu Gelegenheit gegeben werden müsse. Zudem verstoße es gegen Art. 2 GG, weil die Muttersprache als ein Aspekt freier Persönlichkeitsentfaltung geschützt sei und das Vergessen dieser Sprache und der Verlust von Worten und Buchstaben zu einem Verlust des kollektiven Gedächtnisses führen werde, was wiederum eine kulturelle Selbsthinrichtung bedeute. Außerdem verstoße das Unterlassen des Beklagten gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot aus Art. 3 GG, da die Unterscheidung zwischen der kurdischen und der türkischen Sprache willkürlich sei. Zwar existiere kein kurdischer Staat, wohl aber eine kurdische Sprache, die unterrichtet werden könne. Dass kein kurdischer Sprachunterricht angeboten werde, verstoße auch gegen das Europarecht, namentlich gegen Art. 5 des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. November 1995 (vgl. BGBl. II 1997, S. 1406), da hierdurch bewusst verhindert werde, dass die Kurden als Minderheit ihre Kultur pflegen und weiterentwickeln können. Zudem handle es sich um einen Verstoß gegen Art. 2 1. EMRK-Zusatzprotokoll (Neufassung: BGBl. II 2002, S. 1072). Die Grundsätze der Entscheidung des EGMR vom 03.03.2009 (Appl.-No.: 36458/02, Temel u.a. v. Türkei), wonach der Ausschluss aus der Universität wegen der Forderung nach optionaler Lehrveranstaltung in kurdischer Sprache eine Verletzung des Art. 2 1. EMRK-Zusatzprotokoll darstelle, seien auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand anwendbar. Aufgrund der Anzahl der Gestaltungsmöglichkeiten könne eine Schule niemals eigenständig herkunftssprachlichen Unterricht organisieren und anbieten. Sämtlichen hessischen Schulen mangele es an der entsprechenden Kapazität, da ihnen keine zusätzlichen Lehrkraftstellen angeboten würden. Herkunftssprachlicher Unterricht könne daher allein vom Beklagten angeboten werden. Hierauf habe die Klägerin auch einen Anspruch. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, herkunftssprachlichen Unterricht in dem kurdischen Dialekt Kurmanci in der Grundschule F in G-Stadt anzubieten die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren für Notwendig zu erklären Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, dass sich ein einklagbarer Anspruch auf Einrichtung eines herkunftssprachlichen Unterrichts in einer bestimmten Sprache an einer bestimmten Schule aus dem Hessischen Schulgesetz (HSchG) nicht herleiten lasse. Aus dem Recht auf schulische Bildung gem. § 1 HSchG ergäben sich einzelne Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt seien. Individuelle Ansprüche stellten insbesondere der Anspruch auf sonderpädagogische Förderung, auf Verlängerung der Schulpflicht, auf Aufnahme in eine Schule, auf Information, auf Wahl des Bildungsganges und der Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln im Rahmen der personellen, sächlichen und fachspezifischen Möglichkeiten der Schule dar. Einen Anspruch auf herkunftssprachlichen Unterricht habe der Gesetzgeber bewusst nicht normiert. Ursprünglich sei der herkunftssprachliche Unterricht in § 8a Abs. 3 HSchulG (alt) geregelt gewesen. In dieser Fassung sei herkunftssprachlicher Unterricht staatlicher, verpflichtender Unterricht gewesen, der neben seinem Ansatz eines Unterrichts zum Erhalt der Herkunftssprache und der Verbindung mit der Kultur auch der Erleichterung der Rückkehr habe dienen sollen. Mit der Änderung des Hessischen Schulgesetzes durch das Erste Gesetz zur Qualitätssicherung in hessischen Schulen vom 30.06.1999 (im Folgenden: Änderungsgesetz) sei § 8a Abs. 3 aufgehoben worden. Hintergrund sei die Förderung der Integration und die schrittweise Übertragung des Unterrichts in der Herkunftssprache in die Verantwortung der Herkunftsländer gewesen. Damit sei die rechtliche Grundlage für den herkunftssprachlichen Unterricht in der Verantwortung des Landes jedoch nicht ersatzlos entfallen. Denn gleichzeitig sei mit Art. 3 § 1 Nr. 4 Änderungsgesetz eine Vorschrift geschaffen worden, wonach der Unterricht nach dem bisherigen § 8a Abs. 3 HSchulG "im Rahmen bestehender personeller, finanzieller und organisatorischer Möglichkeiten" fortgeführt werden könne. Nunmehr sei der Unterricht in den Herkunftssprachen Wahlunterricht, an dem freiwillig teilgenommen werden könne. In hessischer Verantwortung sowie teilweise in geteilter Verantwortung mit den Herkunftsländern werde Arabisch-, Griechisch-, Italienisch-, Kroatisch-, Polnisch-, Portugiesisch-, Serbisch-, und Türkisch-Unterricht erteilt. Dieses Angebot sei je nach Sprache und Region sehr unterschiedlich ausgeprägt. Die Einrichtung jedes herkunftssprachlichen Unterrichts erfolge zum einen nach den Bedarfen und zum anderen nach den zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen sowie nach den Einsatzgebieten und den zurückzulegenden Wegstrecken. Der herkunftssprachliche Unterricht werde schul-, jahrgangs- bzw. stufenübergreifend an zentralen Standorten angeboten, um möglichst vielen Schülerinnen und Schülern die Teilnahme zu ermöglichen. Nach § 2 Abs. 4 der Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen (ABl. 2017 S. 188 vom 16.06.2017) liege die Schülermindestanzahl beim herkunftssprachlichen Unterricht bei zehn. Von den Mindestwerten könne abgewichen werden, wenn auf andere Weise ein wohnortnahes Angebot nicht möglich sei. Seit dem Jahr 2000 seien im Bereich des herkunftssprachlichen Unterrichts keine Lehrkräfte mehr neu in den hessischen Landesdienst übernommen worden. Vielmehr werde dieser Unterricht entsprechend dem Ausscheiden von Lehrkräften aus dem aktiven Dienst sukzessive in die Verantwortung der Herkunftsländer überführt, sofern diese bereit seien, diese Aufgabe zu übernehmen. Die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit der Fortführung des herkunftssprachlichen Unterrichts begründe kein subjektives Recht auf Einrichtung des Unterrichts einer Herkunftssprache, die bisher noch nicht unterrichtet wurde. Das Recht auf schulische Bildung umfasse nur die Teilhabe an vorhandenen oder nach Maßgabe des Schulgesetzes zu schaffenden Bildungseinrichtungen, nicht jedoch das Recht auf Einrichtung bestimmter Schulen, eine bestimmte Form der Klassenbildung, Beibehaltung bestehender Klassen, eine bestimmte Anzahl von Unterrichtsstunden oder auf Einrichtung sonstiger schulischer Bildungseinrichtungen. Ein originäres Teilhaberecht, das auf die Verpflichtung des Staates abziele, bestimmte Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, ergebe sich auch nicht aus Grundrechtsnormen in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot. Das Recht auf Teilhabe an diesen Bildungsmöglichkeiten stehe nach der Rechtsprechung des BVerfG unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen könne. Dies habe in erster Linie der Gesetzgeber in eigener Verantwortung zu beurteilen, der bei seiner Haushaltswirtschaft auch andere Gemeinschaftsbelange zu berücksichtigen habe. Ein dem individuellen Belieben anheimgestellter gerichtlich verfolgbarer Anspruch auf diese oder jene Bildungsmöglichkeit laufe auf ein Missverständnis von Freiheit hinaus, bei dem verkannt würde, dass sich persönliche Freiheit auf die Dauer nicht losgelöst von Funktionsfähigkeit und Gleichgewicht des Ganzen verwirklichen lasse und ein unbegrenztes Anspruchsdenken auf Kosten der Allgemeinheit mit dem Sozialstaatsgedanken nicht vereinbar sei. Auch aus der Richtlinie 77/486/EWG des Rates vom 25.07.1977 über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern ergebe sich kein Anspruch auf Einrichtung des herkunftssprachlichen Unterrichts in Kurdisch. Zum einen betreffe die Richtlinie nur Kinder von Angehörigen eines Mitgliedstaates der EU, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten. Für Arbeitnehmer aus der Türkei gelte sie jedoch nicht. Zum anderen seien EU-Richtlinien grundsätzlich nicht unmittelbar anwendbar. Rechte könnten sich nur aus den deutschen Umsetzungsakten ergeben. Eine Ausnahme in Form der unmittelbaren Anwendbarkeit einer Richtlinie setze eine hinreichend genaue Formulierung der Richtlinie voraus, die es erlaube, aus ihr Recht abzuleiten, ohne dass im Hinblick auf die Ausgestaltung dieser Rechte Spielraum für den nationalen Gesetzgeber bliebe. Im Hinblick auf die oben angegebene Richtlinie sei dies jedoch zu verneinen, da den Mitgliedstaaten durch den Wortlaut "Fördern" durch "geeignete Maßnahmen" "nach Maßgabe ihrer innerstaatlichen Verhältnisse" des Art. 3 den Mitgliedstaaten gerade ein Spielraum eingeräumt werde. Entsprechendes sei zu Art. 2 1. EMRK-Zusatzprotokoll zu sagen. Die EMRK, die in Deutschland im Rang eines Bundesgesetzes gelte, enthalte keinerlei Sonderrechte für nationale Minderheiten. Auch das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten begründe keinen Anspruch der Klägerin auf Einrichtung des herkunftssprachlichen Unterrichts in Kurdisch. Die BRD habe das Rahmenübereinkommen zum Schutze nationaler Minderheiten bei der Ratifikation nur für die Dänen, Sorben, Friesen sowie Sinti und Roma für anwendbar erklärt. Kurden seien vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Weiterhin seien die Entscheidungsgründe der von der Klägerin angeführten EGMR-Entscheidung mangels vergleichbarer Sachverhalte nicht auf die streitgegenständliche Konstellation übertragbar. Die Klägerin sei nämlich zu keinem Zeitpunkt von dem gemeinsamen Bildungsgang aller Schüler der Grundschule ausgeschlossen gewesen. Ihr Anspruch auf Unterricht nach Maßgabe der Stundentafeln nach § 69 Abs. 2 HSchG werde erfüllt. Nach Beendigung der Primarstufe stünden der Klägerin alle weiterführenden Bildungsgänge unter der Voraussetzung der Eignung offen. Auch der Verweis auf schulrechtliche Regelungen anderer Bundesländer führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Klägerin müsse auf Privatunterricht verwiesen werden. Mit Verweisungsbeschluss vom 15.08.2018 erklärte sich das VG B-Stadt für örtlich unzuständig und verwies die Sache an das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Der Einzelrichter datiert vom 19.10.2018. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Gegenstand der Verhandlung gewesen ist.